Gentechnisch veränderte Organismen und Naturschutzgebiete ist das vereinbar? Birgit Winkel

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1 Gentechnisch veränderte Organismen und Naturschutzgebiete ist das vereinbar? Birgit Winkel Karlsruhe,

2 Rechtsgrundlagen Freisetzungsrichtlinie 2001/18 EG mit nationaler Umsetzung durch Gentechnikgesetz Regelt: Freisetzungen zu Versuchszwecken (nationale Zulassung). Inverkehrbringen außer Lebens- und Futtermittel (europ. Zulassung). Verordnung 1829/2003 Regelt Zulassung als Futter- und Lebensmittel (europ. Zulassung).

3 Verfahrensbeschreibung Freisetzungen Antrag bei der nat. Genehmigungsbehörde (BVL). Beteiligung nationaler Behörden bei Prüfung auf (Vollständigkeit, Bewertung und Erstellen des Genehmigungsbescheids (Sicherheitsauflagen): Bundesamt für Naturschutz (BfN), Robert-Koch-Institut (RKI) und Bundesamt für Risikobewertung (BfR) als Benehmensbehörden. Julius-Kühne-Institut (JKI, ehem. BBA) als Stellung nehmende Behörde. Friedrich-Löffler-Institut (FLI) nur bei gvwirbeltieren oder Mikroorganismen zur Anwendung bei diesen. Länderstellungnahme, Stellungnahme der ZKBS

4 Verfahrensbeschreibung Inverkehrbringen nach RL 2001/18 Antrag bei einer nat. Genehmigungsbehörde eines Mitgliedsstaats der EU. Erstbewertung durch diesen Mitgliedsstaat. Beteiligung aller Mitgliedsstaaten bei der Bewertung und Genehmigung, Stellungnahme der EFSA. Findet sich auf allen Ebenen der unterschiedlichen Gremien der Mitgliedsstaaten keine Mehrheit, entscheidet die Kommission Beteiligung in Deutschland: BfN, RKI und BfR als Benehmensbehörden. JKI und ZKBS nehmen Stellung. FLI wenn Wirbeltiere betroffen sind.

5 Verfahrensbeschreibung Inverkehrbringen nach VO 1829/2003 Antrag bei der EFSA. Kann eine nationale Genehmigungsbehörde (in D=BVL) bitten, die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Beteiligung der Mitgliedsstaaten in Form einer Stellungnahme. Beteiligung in Deutschland: BfN, RKI und BfR als Benehmensbehörden. JKI und ZKBS nehmen Stellung.

6 Vorsorgeprinzip Aus den Erwägungsgründen für die RL 2001/18: Nach dem Vertrag sollten Umweltmaßnahmen der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Vorbeugung beruhen. Der Grundsatz der Vorsorge wurde bei der Ausarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt und muss bei ihrer Umsetzung berücksichtigt werden.

7 Umweltverträglichkeitsprüfung Aus den Erwägungsgründen der RL: Vor einer Freisetzung sollte in jedem Einzelfall stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden. Definition der Umweltverträglichkeitsprüfung: Bewertung der direkten oder indirekten, sofortigen oder späteren Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO verbunden sein können. Auch mögliche kumulative Effekte müssen berücksichtigt werden.

8 mit freundlicher Genehmigung von Ronald Markworth: Direkter und indirekter Effekt Direkte Wirkungen: Auf der Bananenschale ausrutschen = direkter Effekt der Bananenschale Wegen Ausweichmanövers in den Gulli fallen = indirekter Effekt der Bananenschale

9 sofortiger und späterer Effekt Direkte Wirkungen: sofortiger Effekt des Toilettenhäuschens: Lokale Änderung des Landschaftsbilds. späterer Effekt des Toilettenhäuschens: Überschwemmung des Maulwurfbaus. kumulative Effekte : Die Anhäufung der Effekte. Mit freundlicher Genehmigung von Ronald Markworth:

10 Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Ermittlung von Merkmalen, die schädliche Auswirkungen haben könnten. 1. (b) Ermittlung von Schutzgütern, die durch diese Merkmale geschädigt werden könnten, (Wirkpfade!) Kein extra Schritt in der RL. 2. Bewertung der möglichen Folgen der einzelnen schädlichen Auswirkungen, falls diese eintreten. 3. Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der möglichen schädlichen Auswirkungen. 4. Einschätzung des Risikos, das von jedem ermittelten Merkmal ausgeht. 5. Strategien für das Management der Risiken der absichtlichen Freisetzung oder des Inverkehrbringens von GVO. 6. Bestimmung des Gesamtrisikos des/der GVO

11 Merkmale von GVP, die schädliche Auswirkungen haben können. Auskreuzung Horizontaler Gentransfer Ausbreitung Intensivierung der Landwirtschaft Aufnahme durch Organismen Änderung der Landnutzung Verschiebung der Arten Gefährdung von Organismen Nahrungsketteneffekte Auswirkungen auf die Biodiversität

12 Bewertung möglicher Folgen 1. Wird nur einzelnes Individuum geschädigt oder eine Population? 2. Handelt es sich um geschützte oder gefährdete Arten oder Habitate? 3. Ist der Schaden anhaltend oder nur kurzzeitig? Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens 1. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens wird durch Umgebung und Charakter des GVO bestimmt.

13 Einschätzung des Risikos jedes Merkmals Die Wahrscheinlichkeit, dass die schädliche Auswirkung eintritt, und das Ausmaß der Folgen im Fall ihres Eintretens sind zusammen zu berücksichtigen. Strategien für das Management des Risikos Sicherheitsauflagen, Umweltmanagementsysteme, Notfallpläne

14 Einschätzung des Gesamtrisikos Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Strategien für das Risikomanagement sollte eine Bewertung des Gesamtrisikos des/der GVO vorgenommen werden. Schwierigkeiten: Ökologische Langzeiteffekte Invasivität Änderung der Landnutzung / Anbaupraxis Änderung der Artenzusammensetzung /-häufigkeit Verzögertes Auftreten von Wirkungen Geringe Vorhersagbarkeit

15 Exposition natürlicher Habitate Landwirtschaftlich genutzte Fläche ist Teil von Schutzgebieten Verzahnung von landwirtschaftlichen Nutzfläche und Schutzgebieten Kein Containment, insbes. bei Fitnessvorteilen Persistenz von GVO und Transgenen ungeklärt Verluste bei Transport und Verarbeitung Saatgutkontamination Verbreitung von vermehrungsfähigem Material über Mensch/Wind / Flüsse / Tiere Genfluß in konventionelle Kulturen und in Wildverwandte Exposition kann nicht vermieden werden

16 GVO und Schutzgebiete Für Pläne oder Projekte, die ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. In 34a des BNatschG werden sowohl Freisetzungen, als auch der Anbau von GVO explizit als Projekt benannt.

17 Natura2000-Gebiete im Umkreis von 1000m zu Freisetzungen ( ) 1. FFH-Gebiet Billenhäger Forst 2. FFH-Gebiet Bode und Selke im Harzvorland 3. FFH-Gebiet Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz 4. FFH-Gebiet Mainaue zwischen Grafenrheinfeld und Kitzingen 5. FFH-Gebiet Nordöstliches Tauberland 6. FFH-Gebiet Östlicher Kraichgau 7. FFH-Gebiet Südliches Steigerwaldvorland 8. FFH-Gebiet Täler südöstlich Lommatzsch 9. FFH-Gebiet Tollesetal mit Zuflüssen 10. FFH-Gebiet Wald- und Gewässerlandschaft um Groß Upahl und Boitin 11. FFH-Gebiet Untere Eder 12. Vogelschutzgebiet Ederaue Vogelschutzgebiet Agrarlandschaft Prignitz-Strepenitz 13. Vogelschutzgebiet Massow-Wendisch Priborn 14. Vogelschutzgebiet Müritz 15. Vogelschutzgebiet Vereinigte Mulde 16. Vogelschutzgebiet Rhin-Havelluch

18 Natura2000-Gebiete im Umkreis von 1000m zu Freisetzungen ( ) 24 Freisetzungsanträge 37 Standorte betroffen (zum Teil mehrfach beantragt) 11 FFH-Gebiete und 6 SPA - Gebiete Gebiet in 7 Bundesländern (BW, BY, HE, BB, MV, SN, SN) GVO: Kartoffeln, Mais, Weizen, Zuckerrübe und Raps Vor der Genehmigung zur Freisetzung an diesen Standorten wurden jeweils Fall-bezogenen FFH-Vorprüfungen durchgeführt. Quelle:BfN-Datenbank Gentechnik-Vollzug

19 Kommerzieller Anbau und Schutzgebiete

20 Kommerzieller Anbau und Schutzgebiete Anbaufläche von Bt-Mais in den Jahren 2005 bis Fläche in Hektar Fläche in Prozent 0,02 0,05 0,15 0,15 Anzahl Standorte Quelle:BVL-Standortregister

21 Kommerzieller Anbau und Schutzgebiete 1. Die Inverkehrbringesgenehmigungen enthalten bislang keine Einschränkungen bezüglich besonders geschützter Gebiete. 2. Da das BfN auf Grund der Studie von Winter (2007) dies als Mangel erkannt und Handlungsbedarf gesehen hat, enthalten die Stellungnahmen des BfN seitdem eine Forderung, die Genehmigung vorbehaltlich Prüfungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten zu erteilen.

22 Durchführung der FFH- Verträglichkeitsprüfung 1. FFH-Vorprüfung: i.d.r. wird auf Grundlage vorhandener Unterlagen geklärt, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura Gebietes kommen kann (Möglichkeitsmaßstab). Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus.

23 Durchführung der FFH- Verträglichkeitsprüfung Durchführung auf Basis der festgelegten Erhaltungsziele des FFH Gebiets. Kann das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen (Wahrscheinlichkeitsmaßstab)? Prüfgegenstand sind: Lebensräume nach Anhang I FFH-RL Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz- Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte. Biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind.

24 Verbleib von Trangenen in der Umwelt Pollen Verdriftung in der Luft Mais Mon810 Wirkungspfad Maispflanze mit Bt-Toxin Pollen Nichtziel-Systeme Beispiel Mais Bt 176 Pflanzen Auskreuzung Bei Mais keine Wildverwandten! Boden Polleneintrag, Pflanzenreste, Kompost, Silage Boden Pflanzenfresser und Nahrungsketteneffekte

25 Hinweise auf eine mögliche schädliche Wirkung von GVO auf Schutzgebiete (BB) 1. Beispiel Brandenburg: Im Jahr 2007 wurde im und um das FFH-Gebiet Ruhlsdorfer Bruch gentechnisch veränderter Mais der Linie Mon810 (einziger in Deutschland zum Anbau zugelassener GVO) angebaut. 2. Mon810 enthält Bt-Toxin gegen den Maiszünsler (Falter). 3. In Studien wurden Wirkungen des Toxins auf Nichtzielfalter belegt. 4. Im Ruhlsdorfer Bruch leben geschützte Schmetterlingsarten. 5. Brandenburg hat den Umbruch des GV-Mais in und um das FFH-Gebiet durchgesetzt.

26 Datensammlung um Hinweise auf eine mögliche schädliche Wirkung durch GVO zu belegen 1. Zeitgleich gab BB eine Studie in Auftrag, die den Eintrag von Maispollen in das FFH-Gebiet überprüfen sollte (Wirkpfad). 2. Resultat der Studie (Hoffmann, 2007) war, dass erhebliche Mengen von Maispollen auch tief in das Gebiet eingetragen wurden. 3. Brandenburg hat erlassen (Vorsorgeprinzip), dass im Umkreis von 800m um FFH-Gebiete, deren Erhaltungsziel Schmetterlinge betrifft, kein Bt-Mais ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung angebaut werden darf.

27 Daher: Zusammenfassung Es gibt Hinweise, dass der Anbau von GVO die Biodiversität reduzieren kann. Anwendung des Vorsorgeprinzips bei Wissenslücken. Prüfung auf FFH-Verträglichkeit bei Freisetzungen in der Nähe von Natura2000-Gebieten, besser aus Vorsorgegründen keine Freisetzungen in der Umgebung (Vorschlag 1000m Abstand). Einführen einer Klausel bei Genehmigungen zum Inverkehrbringen bezüglich der gesonderten Prüfung für nicht berücksichtigte Schutzgüter. Möglicherweise auch beim kommerziellen Anbau Abstandsregeln.

28 Gentechnisch veränderte Organismen und Naturschutzgebiete ist das vereinbar? Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!!! Birgit Winkel Vilm,

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