LOHNTABELLE. mit Vergütungen für Auszubildende für das Baugewerbe in RHEINLAND-PFALZ gültig ab 1. Juni 2014 bzw. 1. Juni 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LOHNTABELLE. mit Vergütungen für Auszubildende für das Baugewerbe in RHEINLAND-PFALZ gültig ab 1. Juni 2014 bzw. 1. Juni 2015"

Transkript

1 LOHNTABELLE mit Vergütungen für Auszubildende für das Baugewerbe in RHEINLAND-PFALZ gültig ab 1. Juni 2014 bzw. 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Löhne 2-9 Sonderregelung Stuck-Putz-Trockenbau 10 Sonderregelung Holz- und Bautenschutzgewerbe 11 Ausbildungsvergütungen der gewerbl. Auszubildenden 12 Vorbemerkungen zur Lohntabelle: 1. Der Gesamttarifstundenlohn (GTL), bestehend aus Tarifstundenlohn (TL) und Bauzuschlag (BZ), wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt. Für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden/Überschussstunden im Akkord) ist ausschließlich der Tarifstundenlohn anzusetzen. 2. Der Bauzuschlag in Höhe von 5,9 % des Tarifstundenlohnes wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer, insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 %) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 %) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 % dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. 3. Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn). 4. Der Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der LG 4.

2 Seite 2 LOHNTABELLE für das Baugewerbe Rheinland-Pfalz gemäß Tarifvertrag (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014 Tätigkeit: Lohngruppe 1 Werker/Maschinenwerker - einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen u. Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: - Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle - Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln, Reinigungs- und Aufräumarbeiten - Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen - Mischen von Mörtel und Beton - Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten - Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes - Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten - manuelle Erdarbeiten, manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben ab * 10,48 0,62 11,10 ab * 10,53 0,62 11,15 ab * 10,62 0,63 11,25 Der GTL der LG 1 ist zugleich Mindestlohn 1 i.s.d. Arbeitnehmerentsendegesetzes. * gemäß TV Mindestlohn vom

3 Seite 3 Lohngruppe 2 / 2a / 2b Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer Tätigkeit: fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe - anerkannte Ausbildung als Maler u. Lackierer, Garten- u. Landschaftsbauer, Tischler - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet - Baumaschinistenlehrgang - anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen und Herstellen von Asphalten - Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magaziner: - Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten - Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen - Führen von Bestandslisten 3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): - Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen - Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen - Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung - Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauer: - Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile - Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen - Herstellen von Verbundbauteilen - Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen 5. Fuger, Verfuger: - Herstellen von Fugenmörtel aller Art - Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen - Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 6. Gleiswerker: - Herstellen des Unterbaus - Verlegen von Schwellen und Schienen

4 Seite 4 7. Mineur: - Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau - Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten 8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): - Vorbereiten des Untergrundes - Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel - Zurichten und Befestigen von Putzträgern - Herstellen und Aufbringen von Putzen - Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 9. Rabitzer: - Herstellen der Unterkonstruktionen - Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 10. Rammer (Pfahlrammer): - Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten - Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände 11. Rohrleger: - Herstellen von Rohrgräben u. Rohrgrabenverkleidungen, Verlegen von Rohren - Abdichten von Rohrverbindungen - Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen 12. Schalungsbauer (Einschaler): - Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln - Herstellen von Schalplatten - Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen 13. Schwarzdeckenbauer: - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut - Einbauen und Verdichten des Mischgutes - Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken 14. Betonstraßenwerker: - Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten - Herstellen von Betonstraßendecken 15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): - Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insb. Sägen, Feilen und Bohren - Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch

5 Seite Terrazzoleger: - Herstellen von Terrazzomischungen - Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche - Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo 17. Wasser- und Landschaftsbauer: - Herstellen von Uferbefestigungen - Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen - Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten 18. Maschinisten: - Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten 19. Kraftfahrer: - Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 2 ab * 13,17 0,78 13,95 ab * 13,41 0,79 14,20 ab * 13,65 0,80 14,45 Der GTL der LG 2 ist zugleich Mindestlohn 2 i.s.d. Arbeitnehmerentsendegesetzes. Lohngruppe 2 a Die Lohngruppe 2 a gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses. ab ,30 0,90 16,20 ab ,70 0,92 16,62 Lohngruppe 2 b Die Lohngruppe 2 b gilt für Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe. ab ,76 0,81 14,57 ab ,12 0,83 14,95 * gemäß TV Mindestlohn vom

6 Seite 6 Lohngruppe 3 / 3a Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung - Berufsausbildung zum Baugeräteführer - Prüfung als Berufskraftfahrer - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Lohngruppe 3 * ab ,71 0,93 16,64 ab ,12 0,95 17,07 Lohngruppe 3 a ** (Kraftfahrer mit längerer Berufserfahrung) ab ,08 0,95 17,03 ab ,50 0,97 17,47 Tätigkeit: Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Prüfung als Baumaschinenführer - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten * Sonderregelung Stuck-, Putz-, Trockenbau ( 4 Abs. 3 TV Lohn/West) beachten; s. Seite 10! ** Diese regionale Sonderlohngruppe ist im TV Lohn/West nicht enthalten

7 Seite 7 Spezialfacharbeiter ab ,16 1,01 18,17 ab ,61 1,03 18,64 Baumaschinenführer ab ,44 1,03 18,47 ab ,89 1,06 18,95 Baggerführer * ab ,71 1,04 18,75 ab ,17 1,07 19,24 Fliesen- und Plattenleger ab ,71 1,04 18,75 ab ,17 1,07 19,24 Stuckateure / Gipser ** Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den nachfolgend aufgeführten Lohn der Stuckateure/Gipser der Lohngruppe 4, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen: - Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen; - Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck; - Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro; - Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architekturund Geländemodellen sowie Dekorelementen. ab ,71 1,04 18,75 ab ,17 1,07 19,24 * Diese regionale Sonderlohngruppe ist im TV Lohn/West nicht enthalten ** Sonderregelungen Stuck-, Putz-, Trockenbau ( 4 Abs. 3 TV Lohn/West) beachten; s. Seite 10!

8 Seite 8 Lohngruppe 5 Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: - Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten - selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung - Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließl. der Störungserkennung Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung - Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung - durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten ab ,01 1,06 19,07 ab ,48 1,09 19,57 Tätigkeit: Lohngruppe 6 Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: - Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier - Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung - Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister - Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung ab ,71 1,16 20,87 ab ,22 1,19 21,41

9 Seite 9 Besitzstandsregelung Gemäß 3 des Tarifvertrages zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom gilt folgende Besitzstandsregelung: (1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Gesamttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen die sich hieraus ergebenden Löhne. (2).. (3) Für stationär beschäftigte Arbeitnehmer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gesamttarifstundenlohnes der Tarifstundenlohn tritt, soweit dadurch der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Arbeitnehmer, die vor dem in folgenden Berufsgruppen beschäftigt waren: Berufsgruppe VI oder M VI ab ,67 0,87 15,54 ab ,05 0,89 15,94 Berufsgruppe VII 1 ab ,18 0,83 15,01 ab ,55 0,85 15,40 Berufsgruppe VII 1 a ab ,90 0,76 13,66 ab ,24 0,78 14,02 Berufsgruppe VIII ab ,75 0,75 13,50 ab ,08 0,77 13,85

10 Seite 10 Sonderregelung Stuck-, Putz- und Trockenbau gemäß 4 Abs. 3 TV Lohn/West In Betrieben, die überwiegend Arbeiten nach 1 Abschnitt V Nr. 34 oder Nr. 37 BRTV (Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten - Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen, - Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), - Sanieren von Außenputz, - dünnlagige Beschichtungsarbeiten, - Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen - Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wänden abweichend von den Lohnsätzen gemäß 2 TV Lohn/West (siehe insb. Seite 6 und 7 dieser Lohntabelle) Anspruch auf die nachstehenden Löhne, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt hat, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen: ab 1. Mai 2014 GTL Lohngruppe 4 15,20 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 15,96 Lohngruppe 3 14,44 ab 1. Juni 2015 GTL Lohngruppe 4 15,59 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 16,37 Lohngruppe 3 14,81 Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in 2 TV Lohn/West ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne. Ergänzend ist in 9 Abs. 4 TV Lohn/West folgende Regelung getroffen worden: Sofern im Maler- und Lackiererhandwerk Veränderungen der tariflichen Löhne erfolgen, werden die in 4 Abs. 3 geregelten Löhne entsprechend angepasst.

11 Seite 11 Sonderregelung Holz- und Bautenschutzgewerbe gemäß 5 TV Lohn/West In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten - Oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, - Abdichtungsarbeiten, - Sanierputzarbeiten, - Schimmelpilzbekämpfung abweichend von den Lohnsätzen gemäß 2 TV Lohn/West (siehe insb. Seite 6 und 7 dieser Lohntabelle) Anspruch auf die nachstehenden Löhne, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt hat, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen: ab 1. Mai 2014 GTL Lohngruppe 4 15,20 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 15,96 Lohngruppe 3 14,44 ab 1. Juni 2015 GTL Lohngruppe 4 15,59 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 16,37 Lohngruppe 3 14,81 Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in 2 TV Lohn/West ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.

12 Seite 12 Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz Gewerbliche Auszubildende gemäß Tarifvertrag (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014 Monatliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende mit mindestens 3-jähriger Ausbildungszeit oder während der Stufenausbildung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. ab 1. Juni Euro - 1. Ausbildungsjahr 690,00 2. Ausbildungsjahr 1.060,00 3. Ausbildungsjahr 1.339,00 4. Ausbildungsjahr (in Berufen mit mehr als 3-jähriger 1.505,00 Regelausbildungszeit, z.b. verschiedene Metallberufe) ab 1. Juni Euro - 1. Ausbildungsjahr 708,00 2. Ausbildungsjahr 1.088,00 3. Ausbildungsjahr 1.374,00 4. Ausbildungsjahr (in Berufen mit mehr als 3-jähriger 1.544,00 Regelausbildungszeit, z.b. verschiedene Metallberufe)

2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.

2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird. 5 Lohn 1. Lohngrundlage Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien

Mehr

Kontrolle des Mindestlohnes und Checklisten

Kontrolle des Mindestlohnes und Checklisten Kontrolle des Mindestlohnes und Checklisten Kontrollbehörden für die Einhaltung der Mindestlöhne sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter. In Umsetzung der Hartz-Beschlüsse wurden die Aufgaben

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) Mindestlohn zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 28. April 2011 Zwischen dem dem und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 28.

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 28. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 28. April 2011 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. Mai 2013 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße

Mehr

Stammdatenblatt für kurzfristige Beschäftigung Baulohn

Stammdatenblatt für kurzfristige Beschäftigung Baulohn Arbeitgeber: Bitte ausfüllen, ggf. Firmenstempel Name, Vorname Stammdatenblatt für kurzfristige Beschäftigung Baulohn Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Straße, PLZ, Wohnort Arbeitnehmer ZVK-Nr. Steueridentifikationsnummer

Mehr

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 10. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 10. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 10. Juni

Mehr

keine verbindliche Rechtsverordnung für den neuen Mindestlohntarifvertrag ab 2018)

keine verbindliche Rechtsverordnung für den neuen Mindestlohntarifvertrag ab 2018) Tarifbereich/Branche Baugewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v., Kurfürstenstraße

Mehr

Laufzeit des Lohntarifvertrages: gültig ab / Laufzeit Gehaltstarifvertrag: gültig ab

Laufzeit des Lohntarifvertrages: gültig ab / Laufzeit Gehaltstarifvertrag: gültig ab Tarifbereich/Branche Baugewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v., Kurfürstenstraße

Mehr

Stammdatenblatt für Minijobber/in Baulohn

Stammdatenblatt für Minijobber/in Baulohn Arbeitgeber: Bitte ausfüllen, ggf. Firmenstempel Name, Vorname Stammdatenblatt für Minijobber/in Baulohn Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Straße, PLZ, Wohnort Arbeitnehmer ZVK-Nr. Steueridentifikationsnummer

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin.

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 10. Juni 2016 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen

Mehr

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 1. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 1. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 1. Juni

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin.

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Stammdatenblatt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte Baulohn

Stammdatenblatt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte Baulohn Arbeitgeber: Bitte ausfüllen, ggf. Firmenstempel Name, Vorname Stammdatenblatt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte Baulohn Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Straße, PLZ, Wohnort Arbeitnehmer

Mehr

TARIFINFORMATION 2016/2017

TARIFINFORMATION 2016/2017 TARIFINFORMATION 2016/2017 Der Innungsverband des Zimmerer- und Holzbaugewerbes Westfalen ist zum 1.1.2007 aus dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) ausgetreten. Damit haben die zwischen dem

Mehr

Angestellte Gehälter 13-19 Ausbildungsvergütungen für technische und kaufmännische Auszubildende 12

Angestellte Gehälter 13-19 Ausbildungsvergütungen für technische und kaufmännische Auszubildende 12 Inhaltsverzeichnis Seite gewerbliche Arbeitnehmer Löhne 2-9 Sonderregelung Stuck-Putz-Trockenbau 10 Sonderregelung Holz- und Bautenschutzgewerbe 11 Ausbildungsvergütungen der gewerbl. Auszubildenden 12

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Nummer: 14001.1083 Klassifizierung: TV Mindestlohn Fachbereich: Baugewerbe Tarifgebiet: Bundesrepublik Geltungsbereich:

Mehr

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 5. Juni

Mehr

Stammdatenblatt für Neueinstellung von Mitarbeitern Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer

Stammdatenblatt für Neueinstellung von Mitarbeitern Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Arbeitgeber: Bitte ausfüllen, ggf. Firmenstempel Stammdatenblatt für Neueinstellung von Mitarbeitern Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname (falls RV-Nummer

Mehr

Stammdatenblatt für Minijobber Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer

Stammdatenblatt für Minijobber Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Arbeitgeber: Bitte ausfüllen, ggf. Firmenstempel Stammdatenblatt für Minijobber Baulohn Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname (falls RV-Nummer angegeben werden kann)

Mehr

Die zugehörige V v BAnz. Nr. 128, 2996 (BauArbbV 7) tritt gem. 3 dieser V am außer Kraft

Die zugehörige V v BAnz. Nr. 128, 2996 (BauArbbV 7) tritt gem. 3 dieser V am außer Kraft Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 23. Mai 2009 (Anlage 1 der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost)

Tarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen

Mehr

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3.

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. Mai 2013 TVMindestlohn 2013 Ausfertigungsdatum: 16.10.2013 Vollzitat:

Mehr

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, 3. MindestlohnVO)

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, 3. MindestlohnVO) Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, 3. MindestlohnVO) Stand: 07 / 2003 Inhaltsverzeichnis A. ÜBERBLICK... 1 I. Mindestlohntarifverträge und Rechtsverordnungen... 1 1. Baugewerbe... 1

Mehr

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, 4. MindestlohnVO)

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, 4. MindestlohnVO) Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, 4. MindestlohnVO) Stand: 01 / 2004 Inhaltsverzeichnis A. ÜBERBLICK... 1 I. Mindestlohntarifverträge und Rechtsverordnungen... 1 1. Baugewerbe... 1

Mehr

Tarifvorschlag. 3. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe

Tarifvorschlag. 3. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe Tarifvorschlag Nachdem die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Lohn- und Gehaltstarifverträge zum 30. April 2016 gekündigt hat, haben die Verhandlungskommissionen der drei Tarifvertragsparteien

Mehr

Schutzfaktor IG BAU Lass Dich nicht verbrennen. Auflage Deine Rechte als IG BAU- Mitglied.

Schutzfaktor IG BAU Lass Dich nicht verbrennen. Auflage Deine Rechte als IG BAU- Mitglied. Schutzfaktor IG BAU Lass Dich nicht verbrennen Auflage 2008 Deine Rechte als IG BAU- Mitglied www.igbau.de Impressum: IG BAU-Bundesvorstand Vorstandsbereich II Abteilung Bauhauptgewerbe Olof-Palme-Straße

Mehr

TV Lohn / West TL BZ. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 14,42 0,85. Baumaschinenführer der 14,21 0,84 Lohngruppe 4

TV Lohn / West TL BZ. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 14,42 0,85. Baumaschinenführer der 14,21 0,84 Lohngruppe 4 TV Lohn / West Mit Wirkung vom 1. September 2005 gelten, soweit sich aus den nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu ers Bezirkslohntarifverträgen (Lohntabellen) nicht etwas anderes ergibt, nachstehende

Mehr

TVMindestlohn Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

TVMindestlohn Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 TVMindestlohn 2017 Ausfertigungsdatum: 19.02.2018

Mehr

Seite ohne Gewähr -

Seite ohne Gewähr - Seite 1 Tarifbereich/ Branche Baugewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Str. 43, 40239 Düsseldorf Baugewerbe-Verband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 9 Sa 425/08 3 Ca 207/08 ArbG Halberstadt verkündet am 28. April 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, MindestlohnVO)

Mindestlöhne im Baugewerbe. (TV Mindestlohn, MindestlohnVO) Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO) Stand: 09 / 2009 Inhaltsverzeichnis A. ÜBERBLICK...1 I. Mindestlohntarifverträge und Rechtsverordnungen...1 1. Baugewerbe (bis 30. November 2011)...1

Mehr

Für die richtige. Eingruppierung. im Bauhauptgewerbe

Für die richtige. Eingruppierung. im Bauhauptgewerbe Für die richtige Eingruppierung im Bauhauptgewerbe Herausgeber: Bundesvorstand der IG Bauen-Agrar-Umwelt, Stellvertretender Bundesvorsitzender Vorstandsbereich Bauwirtschaft, Umweltpolitik (VB II) Dietmar

Mehr

Übersicht Tarifvergütungen , Mindestlohn bis 2019 BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn

Übersicht Tarifvergütungen , Mindestlohn bis 2019 BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Übersicht Tarifvergütungen 2016-2018, Mindestlohn bis 2019 BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Download: Übersicht 2016-2018, Mindestlohn bis 2019.pdf

Mehr

Übersicht Tarifvergütungen BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn

Übersicht Tarifvergütungen BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Übersicht Tarifvergütungen 2016-2018 BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Download: Übersicht Tarifvergütungern 2016-2018.pdf Übersicht Tarifvergütungen

Mehr

TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik,

TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.07.2005 Nummer: 14001.996 Datum: 2005-07-29 Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 164 31.08.20052005-08-31 Klassifikation: TV Mindestlohn Fachbereich: Baugewerbe

Mehr

Differenzierte Beurteilung der vermittelten Tätigkeiten. Herstellen von Baukörpern aus Steinen

Differenzierte Beurteilung der vermittelten Tätigkeiten. Herstellen von Baukörpern aus Steinen Frau /Herr... Herstellen von Baukörpern aus Steinen - Herstellen von Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen, Prüfen des Mörtels auf Verarbeitbarkeit - Herstellen von Mauerwerk (Herstellen von

Mehr

Lohntarifvertrag

Lohntarifvertrag Lohntarifvertrag 2007-2009 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern vom 09. September 2007 und der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe 1 Lohntarifvertrag 2007 für das Maler-

Mehr

Vertragsmuster der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Tarifvertrag. zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018

Vertragsmuster der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Tarifvertrag. zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018 Vertragsmuster Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Tarifvertrag vom zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018 Zwischen und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt

Mehr

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz)

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz) Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz) Hinweis: Dies ist die öffentliche Fassung als Basisinformation; Mitglieder erhalten

Mehr

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz)

Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz) Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn, MindestlohnVO, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz) Hinweis: Dies ist die öffentliche Fassung als Basisinformation; Mitglieder erhalten

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf sowie dem Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v.,

Mehr

ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.09 ab 1.4.07 ab 1.4.07 ab 1.4.09 ab 1.9.08

ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.07 ab 1.6.09 ab 1.4.07 ab 1.4.07 ab 1.4.09 ab 1.9.08 Tariflohn ab 1.4.10 Tariflohn ab 1.4.10 Gehaltssätze ab 1.4.10 Mindestlöhne ab 1.7.11 West ab 1.6.09 Ost ab 1.6.09 ab 1.6.09 ab 1.9.10 ab 1.4.09 ab 1.4.09 ab 1.4.09 ab 1.9.09 ab 1.9.08 ab 1.9.08 ab 1.9.08

Mehr

Übersicht Tarifvergütungen BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn

Übersicht Tarifvergütungen BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Übersicht Tarifvergütungen 2016-2018 BRTV TV Mindestlohn TV Lohn West TV Lohn Ost TV 13. Monatseinkommen RTV Leistungslohn Download: Übersicht Tarifvergütungern 2016-2018 - Bauwirtschaft.pdf Übersicht

Mehr

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 - Lohntarifvertrag 2009 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern mit der Bekanntge der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe vom 10. August 2009-1 - Lohntarifvertrag 2009 bis 2011 für das

Mehr

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 - Lohntarifvertrag 2011 2013 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern mit der Bekanntge der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe vom 25. November 2011-1 - Lohntarifvertrag 2011 bis 2013 für das

Mehr

Seite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe

Seite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Seite 1 Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003 Zwischen dem dem und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,

Mehr

Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe und selbständigen Betriebabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe und selbständigen Betriebabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Tarifbereich/Branche Dachdeckerhandwerk Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.v., Köln Industriegewerkschaft

Mehr

Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg

Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe Vom 29. Mai 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in

Mehr

Seite 1. ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe

Seite 1. ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe Seite 1 Tarifbereich/ Branche Maler- und Lackiererhandwerk ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Maler- und Lackiererinnungsverband Nordrhein, Pohligstr. 3, 50969

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Einstellungsbedingungen 3 Arbeitszeit 4 Arbeitsversäumnis

Mehr

Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt. vom 28.Juni 2013

Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt. vom 28.Juni 2013 Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt vom 28.Juni 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72/ Berlin Telefon Telefax Internet:

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72/ Berlin Telefon Telefax Internet: SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72/73 10317 Berlin Telefon 030 51539-0 Telefax 030 51539-100 Internet: www.sozialkasse-berlin.de Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28.

Mehr

Anzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 7. nein

Anzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 7. nein Tarifbereich/Branche Sägeindustrie und Holzbearbeitung Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband der Schnittholz- und Holzwarenindustrie, Mitteldeutschland e.v., Lückenmühle 23, 07368 Remptendorf Verband

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012,

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012,

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Einstellungsbedingungen 3 Arbeitszeit 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 5 Lohn 6

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Einstellungsbedingungen 3 Arbeitszeit 4 Arbeitsversäumnis und

Mehr

Einstiegsqualifizierung

Einstiegsqualifizierung Einstiegsqualifizierung Berufsstart Bau Tätigkeitsbereiche: Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

Mehr

Einstiegsqualifizierung

Einstiegsqualifizierung Einstiegsqualifizierung Bau Herstellen von Verkehrswegen Tätigkeitsbereiche: Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen Lesen und Anwenden von Zeichnungen Durchführen von Messungen Bearbeiten von Holz

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied

Mehr

Einstiegsqualifizierung

Einstiegsqualifizierung Einstiegsqualifizierung Berufsstart Bau Tätigkeitsbereiche: Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag

Bundesrahmentarifvertrag Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012,

Mehr

Einstiegsqualifizierung

Einstiegsqualifizierung Einstiegsqualifizierung Berufsstart Bau Tätigkeitsbereiche: Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012,

Mehr

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012,

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. Landarbeiter in Nordrhein. für. vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

LOHNTARIFVERTRAG. Landarbeiter in Nordrhein. für. vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen LOHNTARIFVERTRAG für Landarbeiter in Nordrhein vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar 2018 ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen vom 15. März 2018 Gültig ab 1. August 2018 Lohntarifvertrag für

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Seite 1. Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für Großbäckereien sowie für Betriebe die Brot- und Backwaren vertreiben.

Seite 1. Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für Großbäckereien sowie für Betriebe die Brot- und Backwaren vertreiben. Seite 1 Tarifbereich/ Branche Brot- und Backwarenindustrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Deutscher Großbäckereien e.v., In den Diken 33, 40472 Düsseldorf Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate Mitglied

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 7. September 2012 zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Fachverband

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015 Seite 2 - Lohntarifvertrag Zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen

Mehr

Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom

Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom 11.10.2013 TARIFRECHT BAG zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe BAG, Urteil vom 17.04.2013, 4 AZR 361/11 Verfahrensgang: LAG Hamm, 18 Sa 744/10 vom

Mehr

Lernfeld 1: Einrichten einer Baustelle. Erweiterte Zielformulierung. Berufsfachschule Bautechnik im Schwerpunkt Ausbau.

Lernfeld 1: Einrichten einer Baustelle. Erweiterte Zielformulierung. Berufsfachschule Bautechnik im Schwerpunkt Ausbau. 4.1.2_bau_lernfelder Lernfeld 1: Einrichten einer Baustelle Eine Baustelleneinrichtung planen Maßnahmen zur Absperrung und Sicherung eine Baustelle treffen Stell- und Verkehrsflächen in einen Baustelleneinrichtungsplan

Mehr

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe. vom 15. März Gültig ab 1. Januar Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe. vom 15. März Gültig ab 1. Januar Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe - Gültig ab 1. Januar 2018- Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 1. August 2018 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe.

Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe. Tarifbereich/Branche Konsum-Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Konsum-Tarifgemeinschaft e.v., Tarifausschuss Sachsen, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 2.3.2017 Gültig ab: 1.2.2017 Kündbar zum: 31.1.2019 Frist: 2 Monate Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen

Mehr

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 13.11.2014 Gültig ab: 01.11.2014 Kündbar zum: 31.01.2017 Frist: 2 Monate Zwischen

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk () Zwischen dem und der Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen

Mehr

URTEIL in dem Rechtsstreit

URTEIL in dem Rechtsstreit 7 Sa 700/05 14 Ca 7426/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und

Mehr

T A R I F V E R T R A G

T A R I F V E R T R A G T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge

Mehr

Entgelttarifvertrag. Zwischen. RTL Television GmbH Aachener Str Köln und. RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg. einerseits.

Entgelttarifvertrag. Zwischen. RTL Television GmbH Aachener Str Köln und. RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg. einerseits. Entgelttarifvertrag Zwischen RTL Television GmbH Aachener Str. 1044 50858 Köln und RTL Nord GmbH Jenfelder Allee 80 22039 Hamburg einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. -Gewerkschaft der

Mehr

Berufsspezifische Kompetenzfeststellung für: Kompetenzfeststellung durchgeführt durch:... Name: Vorname: NIQ-Chiffre : Geburtsdatum: Geschlecht: m

Berufsspezifische Kompetenzfeststellung für: Kompetenzfeststellung durchgeführt durch:... Name: Vorname: NIQ-Chiffre : Geburtsdatum: Geschlecht: m Berufsspezifische Kompetenzfeststellung für: Name: Vorname: NIQ-Chiffre : Geburtsdatum: Geschlecht: m Berufsfeld: Bau Mauerer/in Kompetenzfeststellung durchgeführt durch:......... (Name und Anschrift der

Mehr

Vergleich der Kompetenzen der Ausbildungsrahmenpläne Ausbau, Hochbau, Tiefbau der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft.

Vergleich der Kompetenzen der Ausbildungsrahmenpläne Ausbau, Hochbau, Tiefbau der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. 2.1_bau_berufe_vergleich Vergleich der Kompetenzen der Ausbildungsrahmenpläne Ausbau, Hochbau, Tiefbau der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 5 Hochbau (Maurer, Betonbauer, Feuerungs

Mehr

Anzahl der Entgeltgruppen: 13

Anzahl der Entgeltgruppen: 13 Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni 2018 Zwischen

Mehr

Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab kündbar zum

Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab kündbar zum Tarifbereich/Branche Milchindustrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Milchindustrie-Verband e.v., Berlin Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig 1. Januar 2018 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet

Mehr

Die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 um 1,5 % erhöht.

Die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 um 1,5 % erhöht. KOLLEKTIVVERTRAG BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE Die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 um 1,5 % erhöht. LÖHNE Beschäftigungsgruppe Stundenlohn in Euro I. Vizepolier

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin Vom 24. April 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 946 vom 30. April 1997) Auf Grund des 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Teilqualifikation der Bauwirtschaft: TQ 2 Bauwerker/-in im Bereich Ausbau 1

Teilqualifikation der Bauwirtschaft: TQ 2 Bauwerker/-in im Bereich Ausbau 1 Teilqualifikation der Bauwirtschaft: TQ 2 Bauwerker/-in im Bereich Ausbau 1 Dauer: 4 Monate (oder 16 Wochen/oder 640 Stunden), davon mindestens 4 Wochen betriebliche Qualifizierung für die Berufe: Ausbaufacharbeiter/-in

Mehr