Tarif- und Ausführungsbestimmungen
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- Charlotte Brauer
- vor 7 Jahren
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1 Ergebnis der Vorberatung durch den Gemeinderat, Version 1.4 Tarif- und Ausführungsbestimmungen zur Gebührenordnung im Planungs- und Bauwesen (GebO Bau) Vom Gemeinderat festgesetzt mit Beschluss Nr. vom Amtlich publiziert am: GEMEINDERAT HITTNAU Der Präsident: Der Schreiber: Ch. Hitz Ch. Schmid Seite 1/7
2 Anhang A Grundgebühren im Baubewilligungsverfahren nach Art. 2 Die in Baubewilligungsverfahren im Einzelfall zu verfügende Grundgebühr ist eine Pauschalgebühr im Sinne von Art. 1 Abs. 4 GebO Bau. a) Vorentscheid mit oder ohne Drittverbindlichkeit: CHF b) Bewilligung im ordentlichen Verfahren: CHF c) Zuschlag für koordiniertes Verfahren: CHF d) Folgebeschlüsse nach Art. 2 Abs. 2 ohne Publikationen: CHF e) Verfahrensverfügungen nach Art. 2 Abs. 2: Rohbauabnahme, Bauabnahme: CHF Wasser- / Kanalisationsanschlussbewilligung: CHF Schutzraumbewilligung: CHF Aufzugsanlagen Projektbewilligung: CHF Aufzugsanlagen Betriebsfreigabe: CHF Einzelverfügung, Projektbewilligung, Energienachweis: CHF f) Baupolizeiliche Massnahmen: Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Baustopp usw.: CHF Ersatzvornahme Beseitigungsverfügung: CHF Ersatzvornahme Anordnungsverfügung: CHF Objektgebühren im Baubewilligungsverfahren nach Art. 2 Die im Einzelfall effektiv zu verfügende Objektgebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand im Sinne von Art. 1 Abs. 7 und 8 GebO Bau (Mehr-/Minderleistungen). Art des Entscheids Einfamilienhäuser Doppel- + Reihen-EFH Umbauten Landw. Bauten Bauvorhaben Mehrfamilienhäuser Vorentscheid Gewerbe- und Industriebauten Bewilligung im ordentlichen Verfahren Folgebeschlüsse 500 Rohbauabnahme, Bauabnahme Wasseranschlussbewilligung Kanalisationsanschlussbewilligung Schutzraumbewilligung Aufzugsanlagen Projektbewilligung 400 Aufzugsanlagen Betriebsfreigabe 800 Baupolizeiliche Massnahmen nach effektivem Aufwand der Verwaltung und von Drittpersonen Seite 2/7
3 Anhang B Pauschalgebühren nach Art. 1 Abs. 6 a) Für Bewilligungen im Anzeigeverfahren nach 13 ff Bauverfahrensverordnung (BVV) mit Nebenbestimmungen und anfechtbarer Verfügung für Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen sowie für Umbauten, Sanierungen und Renovationen, Geländeveränderungen, usw., soweit diese keine externen Gutachten, Expertisen usw. erfordern, werden abgestuft nach Baukostenplan 2 (BKP 2) errechneter Bausumme Pauschalgebühren erhoben: bis CHF : CHF bis CHF : CHF bis CHF : CHF bis CHF : CHF bis CHF : CHF bis CHF : CHF bis CHF : CHF über CHF : Gebührenbemessung nach Art. 2 b) Weitere Pauschalgebühren: Publikationen soweit nicht in Grundgebühr enthalten: CHF Zustellung baurechtliche Entscheide einfaches Verfahren: CHF (inkl. Folgebeschlüsse) Zustellung baurechtliche Entscheide komplexes Verfahren: CHF (inkl. Folgebeschlüsse) Einzelverfügung einfach ohne externe Kosten: CHF bis Parzellierungsbewilligung einfach: CHF Parzellierungsbewilligung komplex: CHF Baureklamebewilligung: CHF Reklamebewilligung einfache Anlage bis 1xB12: CHF Reklamebewilligung komplexe, mehrere oder Grossanlagen: nach Art. 2 GebO Bau Installationsbewilligung: CHF Rammbewilligung (inkl. 1x Lärmmessung): CHF Projektbewilligung Energienachweis (private Kontrolle): CHF (für amtliche Kontrollen zuzüglich Gutachterkosten nach Aufwand) Feuerpolizeiliche Bewilligungen nach Grösse der Anlage: CHF bis Schlussabnahme bei Anzeigeverfahren: CHF Schreibgebühr / 2. Mahnung: CHF Gebäudeversicherungs- und Hausnummernschild: CHF pro Schild inkl. Montage Seite 3/7
4 Anhang C Feuerungskontrollen 1 Für die Feuerungskontrollen gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 13. Januar 2016 sowie des Leitfadens für den Kanton Zürich über die Feuerungskontrollen vom 20. September Danach wählt der verantwortliche Eigentümer einer Feuerungsanlage selbst, wer die Arbeiten für Messungen und Neuregulierung der Anlage, Sanierungsarbeiten usw. durchführt (Modell 1: Feuerungskontrolleur der Gemeinde oder Modell 2: Servicefirma). 2 In jedem Fall bleibt der Feuerungskontrolleur dafür verantwortlich, dass alle kontrollpflichtigen Anlagen (Öl, Gas, Holz) periodisch überprüft; die Abnahmemessungen produkteneutral durchgeführt, die Anlagendaten ordnungsgemäss erhoben bzw. kontrolliert sowie Stichproben vorgenommen werden. Der verantwortliche Eigentümer einer Feuerungsanlage ist über den Zustand der Anlage zu informieren (auch im Modell 2). 3 Werden die Feuerungskontrollen durch den Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt, gelten für das gesamte Gemeindegebiet Hittnau die nachstehenden Tarife. a) Ölheizung 1-stufig CHF b) Ölheizung 2-stufig CHF c) Gasheizung CHF d) Prüfung der Anlage durch Servicefirma (die Gebühr richtet sich nach den Festlegungen des AWEL) CHF e) Holzfeuerungskontrolle CHF f) Holzfeuerungskontrolle mit CO-Messung CHF pro Std. (zeitlicher Aufwand im Normalfall: ein bis zwei Std.) g) Bearbeitung von Reklamationen / Sonderaufwand CHF pro Std. 4 Die vorstehenden Tarife richten sich nach der jeweiligen kantonalen Tarifordnung des AWEL und verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (MwSt). 5 Die Aufwendungen des Feuerungskontrolleurs der Gemeinde werden den verantwortlichen Eigentümer von Feuerungsanlagen unter Beilage der entsprechenden Belegen oder Rapporten direkt in Rechnung gestellt. 6 Wird das Modell 2 angewandt, hat die zugezogene Servicefirma den Anforderungen des Ausbildungsprofils für die Feuerungskontrolle des BAFU zu entsprechen. Für die Servicefirma ist eine Rahmenvereinbarung mit dem AWEL erforderlich. Seite 4/7
5 Anhang D Verrechnung nach Aufwand / Regietarife 1 Werden Arbeiten im Sinne von Art. 5 GebO Bau durchgeführt, gelten die jeweiligen Regietarife nach der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftenorgane der öffentlichen Bauherren KBOB. a) Abteilungsleiter Verwaltung: CHF / Std. Kat. C b) Leitender Ingenieur / Architekt / Planer: CHF / Std. Kat. C c) Leitender Werksmitarbeiter: CHF / Std. Kat. C d) Erfahrener Sachbearbeiter: CHF / Std. Kat. C e) Sachbearbeiter Administration: CHF / Std. Kat. E f) Sekretariatspersonal: CHF / Std. Kat. F g) Werksmitarbeiter: CHF / Std. Kat. F h) Lernender 3. Lehrjahr: CHF / Std. Kat. F x Für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gelten die jeweiligen Regietarife über die Maschinenkosten der Acroscope, Forschung der Schweiz für die Land- und Ernährungswirtschaft. 3 Die Tarife verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (MwSt). Seite 5/7
6 Anhang E Leistungsverzeichnis in baupolizeilichen Verfahren (gemeindehoheitliche Arbeiten) Verfahrensschritt Baurechtlicher Entscheid - Stammbewilligung - Vorentscheid - Bauverweigerung) (mit Bewilligungsgebühr abgedeckt) Rohbauabnahme Bauabnahme ( Wasseranschluss Kanalisationsanschluss Baulicher Zivilschutz / Schutzraum Aufzugsanlagen - Projektbewilligung - Betriebsfreigabe Leistung Vorprüfung (Vollständigkeitsprüfung) Baupolizeiliche Prüfung (Detailprüfung / Gutachten) Feuerpolizeiliche Prüfung (Gutachten) Behörden- und Verwaltungstätigkeit (PBA / GR etc.) Publikationen, Aktenauflage, Publikumsverkehr etc. Koordiniertes Verfahren Baudirektion Erstellung / Versand der Baubewilligung *) Prüfung / Aktenkontrolle für Baufreigabe Schnurgerüst- und Sockelhöhenkontrolle Begleitung von nachgeordneten Verfahren Bewilligung Material- und Farbbemusterung Einmalige Kontrolle (eigentliche Rohbauabnahme) Verwaltungstätigkeit Erstellung / Versand der Rohbauabnahmeverfügung *) Aktenkontrolle für Bezugsbewilligung Prüfung / Aktenkontrolle für Bauabnahme Abnahmekontrollen vor Ort (inkl. Feuerpolizei) Prüfung / Aktenkontrolle für Schlussabnahme Verwaltungstätigkeit Erstellung / Versand der Bauabnahmeverfügung *) Technische Prüfung, Gutachten / Antrag Bewilligung Expertenkosten / Verwaltungstätigkeiten Erstellung / Versand der Anschlussbewilligung/en *) Einmessen der verlegten Leitungen vor Ort Einmalige Leitungsabnahme Eintrag in Leitungskataster (GIS) Technische Prüfung, Gutachten / Antrag Bewilligung Expertenkosten / Verwaltungstätigkeiten Erstellung / Versand der Schutzraumbewilligung *) Technische Prüfung, Gutachten / Antrag Bewilligung Expertenkosten / Verwaltungstätigkeiten Erstellung / Versand Projektbewilligung bzw. Betriebsfreigabe *) Mit der mit *) bezeichneten Verfügung bzw. Bewilligung wird die Gemeindegebühr über den jeweiligen Verfahrensschritt erhoben. Mit der Gebühr sind alle damit verbundenen Leistungen der Gemeinde abzugelten. Seite 6/7
7 Anhang F Nicht gebührenpflichtige Drittleistungen (Art. 5 Abs. 3) Folgende Arbeiten sind in den Gemeindegebühren nicht berücksichtigt. Aufwendungen und Dienstleistungen dieser Art werden den Privaten (Auftraggeber, Eigentümerschaft, Bauherrschaft, Anlagebetreiber, usw.) durch die Ausführenden unter Beilage der entsprechenden Belegen oder Rapporten direkt in Rechnung gestellt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Leistung Verrechnung durch Baulicher Zivilschutz: Kontrollen und Abnahmen vor Ort Schutzraumkontrollorgan Energienutzungsdeklaration Bauherrschaft / Projektverfasser Private Kontrolle Energienachweis Befugte Fachperson/en Erstellung Schnurgerüst Bauunternehmung Kontrollen der Feuerungsanlagen (siehe Anhang C) Feuerungskontrolleur / Servicefirma Geometeraufwendungen, wie - Erstellung von amtlichen Katasterkopien für Baugesuch - Schnurgerüsteinmasse - Nachführung Vermessungswerk Installationskontrolle Hauswasserleitungen Einbau Wasseruhr Grundbuchgeometer Wasserversorgung Strassensignalisationen / Absperrungen Bauunternehmung Strassenreparaturen / -reinigungen Bauunternehmung Projekt- und Bauleitungsaufgaben Bauherrschaft / Architekt / GU Rechtsberatungen Fachpersonen / Anwälte Seite 7/7
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