Gebührentarife für Dienstleistungen der Abteilung Bau und Infrastruktur

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1 Gebührentarife für Dienstleistungen der Abteilung Bau und Infrastruktur 1. Januar 201 BAU UND INFRASTRUKTUR Oberhauserstrasse 27, Postfach, 812 Glattbrugg Tel , Fax , bauundinfrastruktur@opfikon.ch,

2 Abteilung Bau und Infrastruktur Gebührentarife für Dienstleistungen der Abteilung Bau und Infrastruktur Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Gebühren gemäss Gebührenreglement der Stadt Opfikon. Die Gebühren verstehen sich in CHF. Inhaltsverzeichnis Seite 1 Pläne, Verordnungen 1 2 Baupolizei 2.1 Baubewilligungsgebühren 2.2 Schreibgebühren 2.3 Kostenvorschuss Baubewilligungsgebühren 3 Kataster und Vermessung 3.1 Amtliche Vermessung, Bezug von Daten 3.2 Amtliche Vermessung, Vermarkung und Nachführung 3.3 Bezug von Plan- und Datenauszügen aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) Baukontrolle.1 Liftkontrolle.2 Schutzraumkontrolle Feuerpolizei.1 Technische Prüfung der Baugesuche.2 Diverse Kontrollen.3 Periodische Kontrollen. Feuerungskontrollen (Rauchgaskontrollen). Andere Dienstleistungen 1 1/2 2 2/3 Grünunterhalt / Strassenunterhalt 7 Benützung von öffentlichem Grund/Erdanker 7.1 Grabenaufbrüche im öffentlichen Grund 7.2 Instandstellung von öffentlichen Verkehrswegen 8 Abwasserbeseitigung 8.1 Abbruch von Liegenschaften 8.2 Gewässerschutz 8.3 Grundwasserabsenkung/Baustellenabwässer 9 Abfallbeseitigung 10 Pflichtparkplätze 7 11 Wasser-/Stromanschluss, Kostendepot 7 Inkraftsetzung 7

3 1 Pläne, Verordnungen Stadtplan 1:' Bauordnung Zonenplan Weitere Pläne und Verordnungen 2 Baupolizei Gesetzesgrundlagen (nicht abschliessend) - Bau- und Zonenordnung - Parkplatzverordnung - Preise und Gebühren für die Elektrizitätsversorgung - Reglement für die Wasserversorgung - Tarife und Gebühren für die Wasserversorgung - Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung) 2.1 Baubewilligungsgebühren Entsprechend der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 19 werden die Gebühren für Baupolizeiarbeiten in der Regel (Ausnahmen sind Pauschalgebühren) aufgrund des tatsächlichen Aufwandes am Einzelobjekt erhoben (Verursacherprinzip). Grundlagen zur Berechnung der Stundenansätze sind die Tarife KBOB GBO SBV Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Gärtnermeisterverband Schweiz. Baumeisterverband und die durch den Stadtrat festgesetzten Stundenansätze der Verwaltungsangestellten sowie objektbezogene Aufwendungen externer Fachexperten. Ausnahmen in Härtefällen bedürfen eines begründeten Beschlusses des Bauausschusses. Es besteht kein Anspruch darauf. Gebühren gemäss tatsächlichem Aufwand werden erhoben bei: Baubewilligungen Rohbaukontrollen Schlussabnahmen Vorentscheide Bauverweigerungen Wiedererwägungen zurückgezogene Baugesuche Parzellierungsbewilligungen Ausserordentliche Abwasserbewilligungen (ohne Baugesuch) Ausserordentliche Leistungen (Kontrollen, Besprechungen, Auskünfte, Expertisen) BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc 1 von 7

4 Pauschale Gebühren können erhoben werden bei: Reklamebewilligungen 00 bis 1'000 Kleinstbauten im einfachen Anzeigeverfahren (Bewilligungsstempel) 20 Kleinbauten bis 10 m 2 Geschossfläche 00 Kleinbauten bis 0 m 2 Geschossfläche 1'000 Bewilligung von befristeten Bauten, Verlängerung bei befristeten Bauten bis 1' Bei einer Umwandlung der befristeten in eine definitive Baubewilligung hat gegebenenfalls eine entsprechende Nachzahlung zu erfolgen. Ausnamebewilligung für Bauarbeiten pro erteilte Bewilligung (Rammen, Nachtarbeit usw.) Schreibgebühren Dem Bauherrn und dem Vertreter werden nur je ein Bauabschied gebührenfrei zugestellt. Weitere Bauabschiede Kosten für Reproduktion gemäss Gebührenreglement der Stadt Opfikon 2.3 Kostenvorschuss Baubewilligungsgebühren Zur Sicherstellung der Baubewilligungsgebühren wird nach Eingang des Baugesuches in der Regel ein Kostenvorschuss in Form eines nicht verzinslichen Barvorschusses in der Höhe der voraussichtlichen Gebühren erhoben. Berechnungsgrundlage bildet die Tabelle zur 'Ermittlung Kostenvorschuss'. Die Baubewilligungsgebühren werden nach erfolgter Bauvollendung und Schlusskontrolle bzw. nach Verfall der Baubewilligung gemäss dem effektiven Aufwand abgerechnet. BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc 2 von 8

5 Ermittlung Kostenvorschuss Geschoss Baube- Rohbau- Schluss- Total fläche bewilligung abnahme abnahme - 0 m² ' m² 1' ' m² 1' ' m² 2' ' ' ' m² ' '20.-- ' m² 3' ' '00.-- ' m² 3' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' m² ' ' ' ' '000 m² ' ' ' ' '100 m² ' ' ' ' '200 m² 7' '0.-- 3'0.-- 1' '300 m² 7' ' ' ' '00 m² 7' ' ' ' '00 m² 8' ' ' ' '00 m² 8'0.-- ' ' ' '700 m² 8' '0.-- ' ' '800 m² 9' '0.-- ' ' '900 m² 9'0.-- ' ' ' '000 m² 10' ' ' ' '000 m² 11'00.-- '70.-- ' ' '000 m² 13' '00.-- ' ' '000 m² 1' ' ' ' '000 m² 1' ' ' ' '000 m² 17' ' ' ' '000 m² 19' ' ' ' '000 m² 20' ' ' ' '000 m² 22' ' ' ' '000 m² 30' ' ' ' '000 m² 0' ' ' ' '000 m² 0' ' ' ' '000 m² 70' ' ' ' Bei Zwischenwerten werden die Vorschüsse interpoliert bzw. extrapoliert bei grösseren Flächen. BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc 3 von 7

6 3 Kataster und Vermessung 3.1 Amtliche Vermessung, Bezug von Daten Die Gebühr für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung in numerischer oder graphischer Form sowie im Rasterformat richtet sich nach den jeweils gültigen Ansätzen der kantonalen Gebührenverordnung für Geodaten. 3.2 Amtliche Vermessung, Vermarkung und Nachführung Die Kosten für die Vermarkung und laufende Nachführung richten sich nach der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012, sowie dem Gebührentarif Nachführungstarif der Baudirektion Kanton Zürich (HO33) Zur Deckung des allgemeinen Unterhalts der amtlichen Vermessung wird die Nachführungsgebühr gemäss 2 Abs. 2 des Kantonalen Geoinformationsgesetztes zu Gunsten der Stadt um 10% erhöht. 3.3 Bezug von Plan- und Datenauszügen aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) Pläne und Daten können bei der Datenausgabestelle bezogen werden Für Einzelbezüge von Plankopien aus dem kommunalen Leitungskataster wird eine Gebühr erhoben, welche in Art und Höhe den Ansätzen für Abgaben von graphischen Produkten der Amtlichen Vermessung entspricht Für Datenausgaben aus dem kommunalen Leitungskataster wird eine Gebühr erhoben, welche in Art und Höhe den Ansätzen für Datenausgaben von Geodaten (ohne Daten der Amtlichen Vermessung) entspricht Die Gebühren gemäss Abs und werden durch die kantonale Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD) bestimmt. Baukontrolle.1 Liftkontrolle Gemäss Richtlinien des Hochbauamtes des Kantons Zürich..2 Schutzraumkontrolle Die vorgeschriebenen Kontrollen werden durch einen externen Dienstleister erbracht. Kontrollen in Zusammenhang mit Baugesuchen BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc von 8

7 Feuerpolizei - Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei - Gesetz über die Gebäudeversicherung - Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen - Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz - Weisung feuerpolizeiliche Kontrollen.1 Technische Prüfung der Baugesuche (inkl. Kontrollen, Besprechungen, Abnahmen etc.).2 Diverse Kontrollen Dekorationen, spezielle Aktionen, Veranstaltungen etc..3 Periodische Kontrollen gemäss Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei zuzüglich kantonale Kosten. Feuerungskontrollen (Rauchgaskontrollen) Feuerungskontrollen, Bewilligungen, Abnahmen nach Tarifen der städtischen Feuerungskontrolle Die Gebühren werden wie folgt verrechnet: wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener Auflagen zu überwachen sind wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden ist wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos erwies dem Verantwortlichen dem Gesuchsteller dem Verzeiger. Andere Dienstleistungen In diesen Tarifen nicht aufgeführte Leistungen wie z.b. Augenscheine, Vorbesprechungen Grünunterhalt / Strassenunterhalt Dienstleistungen des Grün- resp. Strassenunterhaltes Tarif GBO resp. SBV BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc von 7

8 7 Benützung von öffentlichem Grund/Erdanker Andauernde und vorübergehende Benützung von öffentlichem Grund ist gebührenpflichtig. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Tarife der Sondergebrauchsverordnung des Kantons Zürich. 7.1 Grabenaufbrüche im öffentlichen Grund Für die Erteilung von Bewilligungen für Aufgrabungen im öffentlichen Grund wird eine Gebühr von CHF 10 erhoben. 7.2 Instandstellung von öffentlichen Verkehrswegen Die Kosten für die Instandstellung von Abschlüssen, Belägen, Pflästerungen etc. werden den Verursachern gemäss gültigem Grabentarif des Kantons Zürich in Rechnung gestellt. 8 Abwasserbeseitigung - Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) - Tarifordnung Abwassergebühren - Ausführungsbestimmungen zur SEVO - Richtlinien: Mehrwertsbeiträge 8.1 Abbruch von Liegenschaften Beim Abbruch von Liegenschaften sind sämtliche Kanalanschlüsse an die öffentlichen Leitungen fachgerecht zu verschliessen. Sowohl die Baukosten wie auch die Kontrollkosten (Kanalfernsehen bei kleinen Durchmessern) gehen zulasten der Bauherrschaft. 8.2 Gewässerschutz Technische Prüfung und Behandlung der Gesuche, inkl. Kontrollen, Abnahme der Anlage, Benützungsbewilligung etc. zuzüglich kantonale Gebühren 8.3 Grundwasserabsenkung/Baustellenabwässer Grundwasser oder Baustellenabwasser, das durch die Kanalisation der Kläranlage zugeführt wird, ist gebührenpflichtig. Als Basis gilt der durch den Gemeinderat festgesetzte Mengenpreis der Benutzungsgebühr. Die abgepumpte Grundwassermenge ist dem Protokoll, das für das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich geführt werden muss, zu entnehmen, bzw. vor Ort zu messen. 9 Abfallbeseitigung - Abfallverordnung der politischen Gemeinde Opfikon - Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung - Gebührenreglement zur Abfallverordnung Kadaververnichtung Abholen von Kadavern (kleine Haustiere), pro Gang BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc von 8

9 10 Ersatzabgabe für Pflichtparkplätze Die Höhe der Ersatzabgabe für die minimal erforderlichen Pflichtparkplätze richtet sich nach 2, Abs. 3 PBG. 11 Wasser-/Stromanschluss, Kostendepot Vor Baubeginn sind die Kostendepots Wasser- resp. Stromanschluss, die durch den Bauausschuss verfügt wurden, an die Energie Opfikon AG zu überweisen gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Preisen und Gebühren für die Elektrizitätsversorgung resp. gemäss dem Reglement für die Wasserversorgung sowie den zugehörigen Tarifen und Gebühren. Opfikon, 13. Dezember 2011 BAU UND INFRASTRUKTUR Der Bauvorstand: B. Maurer Genehmigt mit Stadtratsbeschluss Nr Genehmigung der Änderungen in den Ressort- und Aufgabenzuordnungen (ohne Veränderung der Ansätze) mit Stadtratsbeschluss Nr Genehmigung der Änderungen betr. Abteilungsnamen, neuer SEVO, Verordnung für Geodaten sowie kleinere Präzisierungen gemäss Stadtratsbeschluss Nr Genehmigung der Änderungen betreffend den Bezug von Planund Datenauszügen aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) und der Vermarktung und Nachführung gemäss Stadtratsbeschluss Nr sowie Genehmigung der Tarifänderungen der Verkaufspreise der IGKSG-Gebührensäcke gemäss Stadtratsbeschluss Nr BABAD_Gebuehrentarife201_BauundInfrastruktur.doc 7 von 7

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