vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht
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- Frida Lorenz
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1 - 1 - Satzung der Stadt Drolshagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern der Ganztagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztaggrundschule im Primarbereich (Elternbeitragsatzung OGS) vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss 4 Elternbeiträge, Entstehung, Kosten für die Mittagsverpflegung 5 Beitragspflicht 6 Beitragshöhe 7 Beitragsermäßigung 8 Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge 9 Inkrafttreten
2 - 2 - Satzung der Stadt Drolshagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern der Ganztagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztaggrundschule im Primarbereich (Elternbeitragsatzung OGS) vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) -SGV. NRW , der 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2011 (GV NRW S. 394) -SGV. NRW. 610-, des 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) -SGV. NRW. 223-, und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.462) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011(GV. NRW. S. 385) -SGV. NRW. 216-, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drolshagen in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule (OGS) an den Grundschulen der Stadt Drolshagen, in denen entsprechende Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, deren Kinder an der OGS teilnehmen. 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich (1) Die Stadt Drolshagen betreibt offene Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet nach dem Runderlass "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom (ABL. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Ausgenommen hiervon sind die Samstage, Sonn- und gesetzlichen Feiertage, eine dreiwöchige Schließzeit in den Sommerferien sowie die Weihnachtsferien. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Tagen von spätestens 8.00 Uhr bis Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.
3 - 3 - (2) Der Betrieb der OGS erfolgt durch die Stadt Drolshagen in Kooperation mit einem externen Träger (Kooperationspartner) sowie in enger Abstimmung mit den Schulen. 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss (1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. (2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich. Sollten die Eltern oder die rechtlich gleichgestellten Personen an einer Betreuung ihres Kindes im darauf folgenden Schuljahr interessiert sein, so ist für das neue Schuljahr eine erneute Anmeldung erforderlich. (3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli) und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen Teilnahme an diesem Angebot an allen Unterrichtstagen. (4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ( 7) ist mit einer Frist von 14 Tagen jeweils zum Ende eines Monats möglich bei: - Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind - Wechsel der Schule - längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen). (5) Ein Kind kann von der Stadt Drolshagen von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn - das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im OGS-Betrieb nicht zulässt - das Kind der regelmäßigen Teilnahmepflicht nicht nachkommt - die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht bzw. der Zahlung der Kosten für die Mittagsverpflegung nicht nachkommen - die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird - die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. 4 Elternbeiträge, Entstehung, Kosten für die Mittagsverpflegung (1) Die Stadt Drolshagen erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der OGS an den städtischen Schulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge) zu den Jahresbetriebskosten. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Betreuungsangebot; sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli). (3) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Drolshagen festgesetzt und erhoben. (4) Die Beiträge beziehen sich nur auf die Betreuungsleistung. (5) Der Elternbeitrag für die OGS ist ein Beitrag zu den Jahresbetriebskosten und ist daher auch zu zahlen:
4 während der Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule (Ferienzeit, Brauchtumstag, Brückentage usw.), - bei versäumtem Besuch oder bei Erkrankung des Kindes, - wenn die Offene Ganztagsschule wegen Ereignissen, die die Stadt Drolshagen nicht zu vertreten hat, vorübergehend geschlossen werden muss. (6) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die Betreuungsmaßnahme, ist der Betrag anteilig zu zahlen. (8) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung, sofern angeboten, ist Pflicht. Der hierfür zu erhebende Kostenbeitrag ist zusätzlich neben dem Elternbeitrag an die Stadt Drolshagen bzw. an den Kooperationspartner zu zahlen. 5 Beitragspflicht (1) Zahlungspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Beitragshöhe (1) Die Höhe des von den Zahlungspflichtigen monatlich zu entrichtenden Beitrages beträgt 100,00 je Kind. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid. (2) Empfänger von Leistungen nach 19, 28 SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung von der Beitragspflicht befreit. 7 Beitragsermäßigung Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 5 Abs. 1 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den Schulen der Stadt Drolshagen wahrnehmen, reduziert sich der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 25 v. H.. 8 Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats auf das Konto des Schulträgers zu überweisen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.
5 - 5-9 Inkrafttreten * *) Die Elternbeitragssatzung OGS in der ursprünglichen Fassung ist am in Kraft getreten; Die 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft (Änderung des Elternbeitrags in 6 Abs. 1 von 75,00 auf 100,00 ).
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