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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offenen Ganztagsschulen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen vom aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII - vom 30. Oktober 2007 (GV NRW Seite 462) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen in ihrer Sitzung am 14. Juli 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offenen Ganztagsschulen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. 2 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und der offenen Ganztagsschulen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes NW (KiBiz) bzw. des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (ABl. NRW. 1/11S. 38) gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I, an deren Finanzierung die Stadt Dülmen beteiligt ist, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Dülmen, gemäß 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 KiBiz von den Eltern öffentlich-rechtliche Elternbeiträge. Bei der Festsetzung der Elternbeiträge wurde gemäß 23 Abs. 4 KiBiz eine soziale Staffelung vorgesehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit berücksichtigt. (2) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder, der von der Stadt mit der Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen Beauftragte bzw. der Träger der offenen Ganztagsschule dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. 1 In der Fassung der IV. Änderungssatzung vom Seite 1 von 11

2 (3) Tageseinrichtungen, die sich im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im besonderen Maße der flexiblen Kinderbetreuung widmen, können vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Geltungsbereich dieser Satzung ausgenommen werden. 3 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme des Angebots in einer Kindertageseinrichtung und/oder einer offenen Ganztagsschule ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen und der in Anspruch genommenen Betreuungsformen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Sie wird durch die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen nicht berührt. (3) Änderungen des Elternbeitrags für die Kindertageseinrichtung aufgrund einer Änderung des Kindesalters oder der Betreuungszeit werden vom ersten Tag des folgenden Monats wirksam. (4) Bei Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Betreuung des Kindes durch die Tagespflegeperson und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (5) Werden die Beiträge für die Kindertagespflege bzw. für die offene Ganztagsschule über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten unbegründet nicht gezahlt, kann das Betreuungsverhältnis durch die Stadt Dülmen aufgelöst werden. (6) Gem. 23 Abs. 3 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. Seite 2 von 11

3 4 Beitragsfestsetzung und -fälligkeit Der Beitrag wird monatlich erhoben und ist jeweils am 1. des Betreuungsmonats fällig. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 5 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Besuchen mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein um 75 von Hundert ermäßigter Beitrag zu zahlen. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Ist ein Kind eines Beitragspflichtigen nach 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit, so ist für jedes Geschwisterkinder, das nicht nach 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit ist, ein um 75 von Hundert ermäßigter Beitrag zu zahlen. Mehrlingskinder werden in Satz 1 und Satz 3 wie ein Kind gezählt. Ergäben sich ohne die Regelung aus Satz 4 unterschiedlich hohe Beiträge für Mehrlingskinder, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (3) Besuchen mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflege, eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule, so wird für das zweite und jedes weitere Kind, das die Betreuungsform der offenen Ganztagsschule in Anspruch nimmt, eine Ermäßigung des Beitrags von 50 % gewährt. (4) Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zueinander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Beiträge nach der Anlage zu dieser Satzung nebeneinander erhoben. Seite 3 von 11

4 (5) Im Falle des 5 Absatz 2 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach der Elternbeitragstabelle ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (6) Bei der Aufnahme und danach auf Verlagen haben die Eltern der Stadt Dülmen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, Änderungen ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung der Elternbeiträge führen können, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Dülmen ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen. (7) Entsprechend der Regelung des 19 Abs. 2 KiBiz, wonach die Kindpauschalen jährlich um 1,5 v.h. ansteigen, erhöhen sich auch die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2012/2013, um 1,5 v.h. 7 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld und das Betreuungsgeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge und die gem. 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz bei den Sonderausgaben steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Jahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass gegenüber diesem Einkommen im Beitragsjahr eine andere Einkommenssituation besteht. Dann sind - sowohl bei der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens als auch im Rahmen einer zu Seite 4 von 11

5 aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen - die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Als Prognose wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt; dabei sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. (3) Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind oder das zu erwartende Jahreseinkommen vom 12fachen des Monatseinkommens so erheblich abweicht, das eine andere Beitragsstufe erreicht wird, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im (Kalender)Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich hierbei eine unterschiedliche Beitragshöhe für den Beitragszeitraum nach 2 dieser Satzung, so ist der Beitrag jeweils für die Monate bis zum bzw. ab dem festzusetzen. 8 Beitragserlass (1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Elternbeitrag nach dieser Satzung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften des 90 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). (2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches SGB entsprechend. 9 Datenschutz Die Stadt Dülmen darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiter verarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer die in 7 Abs. 1 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. Seite 5 von 11

6 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder auf dem Gebiet der Stadt Dülmen vom und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Dülmen vom außer Kraft. Anlage zu 6 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offenen Ganztagsschulen auf dem Gebiet der Stadt Dülmen vom Seite 6 von 11

7 Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen gültig ab Kindertageseinrichtungen Einkommen* Kinder unter 2 Jahren Kinder ab 2 Jahren Stufe bis Euro 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,92 37,23 55,85 17,45 23,27 34, ,24 44,33 66,48 20,78 27,70 41, ,55 51,41 77,11 24,10 32,13 48, ,22 60,28 90,43 28,26 37,68 56, ,87 69,15 103,72 32,41 43,22 64, ,51 78,02 117,03 36,57 48,76 73, ,16 86,86 130,31 40,72 54,29 81, ,81 95,73 143,61 44,87 59,83 89, ,46 104,61 156,91 49,03 65,38 98, ,43 115,24 172,86 54,02 72,02 108, ,42 125,88 188,83 59,01 78,68 118, ,39 136,52 204,78 64,00 85,32 127, ,36 147,14 220,72 68,97 91,97 137, ,35 157,80 236,71 73,97 98,63 147, ,33 168,43 252,65 78,96 105,27 157, ,29 181,74 272,60 85,19 113,58 170, ,27 195,03 292,55 91,42 121,89 182, ,24 208,32 312,49 97,65 130,20 195, ,22 221,63 332,43 103,89 138,52 207, ,99 231,99 345,66 110,12 146,83 220, ,51 242,00 358,15 116,35 155,13 232, ,71 254,26 373,76 123,83 165,10 247, ,60 266,11 388,53 131,31 175,08 262, ,19 277,59 402,51 138,79 185,05 277, ,48 288,65 415,65 146,27 195,03 292, ,48 299,31 428,02 153,75 205,00 307, ,17 309,56 439,58 161,23 214,98 322, ,16 320,20 451,48 169,12 225,49 338, ,83 330,43 462,62 177,03 236,03 354, ,19 340,24 472,94 184,91 246,55 369, ,24 349,63 482,48 192,82 257,08 385, ,95 358,60 491,28 200,71 267,61 401, ,90 367,87 500,29 209,01 278,69 418, ,53 376,70 508,55 217,32 289,77 434, ,83 385,10 516,03 225,64 300,86 451,29 37 > ,78 393,03 522,74 233,96 311,93 467,89 *Einkommen = Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen; Kindergeld und Elterngeld (bis mtl. 300 Euro) bleiben unberücksichtigt; bei Beamten wird ein Aufschlag von 10% hinzugerechnet; Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind werden abgezogen. Seite 7 von 11

8 Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen Geschwisterbeitrag gültig ab Kindertageseinrichtungen Einkommen* Kinder unter 2 Jahren Kinder ab 2 Jahren Stufe bis Euro 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,98 9,31 13,96 4,36 5,82 8, ,31 11,08 16,62 5,20 6,93 10, ,64 12,85 19,28 6,03 8,03 12, ,31 15,07 22,61 7,07 9,42 14, ,97 17,29 25,93 8,10 10,81 16, ,63 19,51 29,26 9,14 12,19 18, ,29 21,72 32,58 10,18 13,57 20, ,95 23,93 35,90 11,22 14,96 22, ,62 26,15 39,23 12,26 16,35 24, ,61 28,81 43,22 13,51 18,01 27, ,61 31,47 47,21 14,75 19,67 29, ,60 34,13 51,20 16,00 21,33 32, ,59 36,79 55,18 17,24 22,99 34, ,59 39,45 59,18 18,49 24,66 36, ,58 42,11 63,16 19,74 26,32 39, ,07 45,44 68,15 21,30 28,40 42, ,57 48,76 73,14 22,86 30,47 45, ,06 52,08 78,12 24,41 32,55 48, ,56 55,41 83,11 25,97 34,63 51, ,50 58,00 86,42 27,53 36,71 55, ,38 60,50 89,54 29,09 38,78 58, ,68 63,57 93,44 30,96 41,28 61, ,90 66,53 97,13 32,83 43,77 65, ,05 69,40 100,63 34,70 46,26 69, ,12 72,16 103,91 36,57 48,76 73, ,12 74,83 107,01 38,44 51,25 76, ,04 77,39 109,90 40,31 53,75 80, ,04 80,05 112,87 42,28 56,37 84, ,96 82,61 115,66 44,26 59,01 88, ,80 85,06 118,24 46,23 61,64 92, ,56 87,41 120,62 48,21 64,27 96, ,24 89,65 122,82 50,18 66,90 100, ,98 91,97 125,07 52,25 69,67 104, ,63 94,18 127,14 54,33 72,44 108, ,21 96,28 129,01 56,41 75,22 112,82 37 > ,70 98,26 130,69 58,49 77,98 116,97 *Einkommen = Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen; Kindergeld und Elterngeld (bis mtl. 300 Euro) bleiben unberücksichtigt; bei Beamten wird ein Aufschlag von 10% hinzugerechnet; Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind werden abgezogen. Seite 8 von 11

9 Elternbeitragstabelle für offene Ganztagsschulen gültig ab Einkommen* OGS Stufe bis Euro Monatlicher Elternbeitrag Geschwisterermäßigung ,00 3, ,00 15, ,00 15, ,00 15, ,00 31, ,00 31, ,00 31, ,00 31, ,00 31, ,00 31, ,00 47, ,00 47, ,00 47, ,00 47, ,00 47, ,00 47, ,00 62, ,00 62, ,00 62, ,00 62, ,00 62, ,00 62, ,00 70, ,00 70, ,00 70, ,00 70, ,00 70, ,00 70, ,00 75, ,00 75, ,00 75, ,00 75, ,00 75, ,00 75, ,00 75, ,00 75,00 37 > ,00 75,00 *Einkommen = Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen; Kindergeld und Elterngeld (bis mtl. 300 Euro) bleiben unberücksichtigt; bei Beamten wird ein Aufschlag von 10% hinzugerechnet; Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind werden abgezogen. Seite 9 von 11

10 Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege gültig ab Einkommen* Elternbeitrag bei durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungszeit Stufe bis Euro über Std Std Std Std Std Std Std Std Std 45 Std ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,92 14,90 18,62 23,27 27,92 32,57 37,23 46,55 55,85 62, ,19 17,73 22,16 27,70 33,24 38,78 44,33 55,41 66,48 73, ,45 20,56 25,70 32,13 38,56 44,99 51,41 64,27 77,11 85, ,29 24,11 30,14 37,68 45,21 52,75 60,28 75,35 90,43 100, ,13 27,66 34,57 43,22 51,87 60,50 69,15 86,44 103,72 115, ,97 31,21 39,02 48,77 58,51 68,27 78,02 97,52 117,03 130, ,79 34,75 43,43 54,29 65,15 76,01 86,86 108,58 130,31 144, ,64 38,31 47,88 59,84 71,81 83,78 95,73 119,67 143,61 159, ,48 41,85 52,30 65,39 78,46 91,53 104,61 130,76 156,91 174, ,87 46,09 57,62 72,02 86,43 100,84 115,24 144,06 172,86 192, ,29 50,34 62,94 78,68 94,41 110,15 125,88 157,36 188,83 209, ,69 54,61 68,25 85,32 102,38 119,46 136,52 170,64 204,78 227, ,09 58,86 73,57 91,97 110,36 128,75 147,14 183,94 220,72 245, ,51 63,12 78,91 98,64 118,35 138,08 157,80 197,24 236,71 263, ,90 67,38 84,22 105,28 126,33 147,39 168,43 210,54 252,65 280, ,16 72,69 90,86 113,58 136,29 159,02 181,74 227,17 272,60 302, ,41 78,01 97,51 121,89 146,27 170,65 195,03 243,79 292,55 325, ,67 83,33 104,17 130,21 156,24 182,28 208,32 260,40 312,49 347, ,92 88,65 110,81 138,52 166,22 193,92 221,63 277,02 332,43 369, ,24 92,79 115,99 144,99 173,99 203,00 231,99 288,83 345,66 384, ,44 96,80 121,00 151,26 181,50 211,75 242,00 300,08 358,15 397, ,36 101,70 127,13 158,91 190,70 222,48 254,26 314,01 373,76 415, ,16 106,45 133,07 166,33 199,60 232,86 266,11 327,33 388,53 431, ,82 111,04 138,79 173,49 208,19 242,90 277,59 340,06 402,51 447, ,37 115,46 144,32 180,41 216,48 252,57 288,65 352,15 415,65 461, ,78 119,72 149,65 187,06 224,48 261,89 299,31 363,65 428,02 475, ,05 123,82 154,78 193,48 232,17 270,86 309,56 374,57 439,58 488, ,46 128,08 160,11 200,13 240,16 280,18 320,20 385,85 451,48 501, ,74 132,17 165,22 206,53 247,83 289,13 330,43 396,52 462,62 514, ,88 136,09 170,12 212,66 255,19 297,71 340,24 406,59 472,94 525, ,88 139,86 174,82 218,53 262,24 305,93 349,63 416,06 482,48 536, ,75 143,44 179,30 224,12 268,95 313,78 358,60 424,94 491,28 545, ,71 147,13 183,93 229,92 275,90 321,89 367,87 434,07 500,29 555, ,55 150,68 188,35 235,45 282,53 329,62 376,70 442,62 508,55 565, ,23 154,04 192,55 240,69 288,83 336,97 385,10 450,57 516,03 573,37 37 > ,77 157,21 196,51 245,65 294,78 343,91 393,03 457,89 522,74 580,81 *Einkommen = Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen; Kindergeld und Elterngeld (bis mtl. 300 Euro) bleiben unberücksichtigt; bei Beamten wird ein Aufschlag von 10% hinzugerechnet; Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind werden abgezogen. Seite 10 von 11

11 Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege Geschwisterbeitrag gültig ab Einkommen* Elternbeitrag bei durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungszeit Stufe bis Euro über Std Std Std Std Std Std Std Std Std 45 Std ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,98 3,73 4,66 5,82 6,98 8,14 9,31 11,64 13,96 15, ,55 4,43 5,54 6,93 8,31 9,70 11,08 13,85 16,62 18, ,11 5,14 6,43 8,03 9,64 11,25 12,85 16,07 19,28 21, ,82 6,03 7,54 9,42 11,30 13,19 15,07 18,84 22,61 25, ,53 6,92 8,64 10,81 12,97 15,13 17,29 21,61 25,93 28, ,24 7,80 9,76 12,19 14,63 17,07 19,51 24,38 29,26 32, ,95 8,69 10,86 13,57 16,29 19,00 21,72 27,15 32,58 36, ,66 9,58 11,97 14,96 17,95 20,95 23,93 29,92 35,90 39, ,37 10,46 13,08 16,35 19,62 22,88 26,15 32,69 39,23 43, ,22 11,52 14,41 18,01 21,61 25,21 28,81 36,02 43,22 48, ,07 12,59 15,74 19,67 23,60 27,54 31,47 39,34 47,21 52, ,92 13,65 17,06 21,33 25,60 29,87 34,13 42,66 51,20 56, ,77 14,72 18,39 22,99 27,59 32,19 36,79 45,99 55,18 61, ,63 15,78 19,73 24,66 29,59 34,52 39,45 49,31 59,18 65, ,48 16,85 21,06 26,32 31,58 36,85 42,11 52,64 63,16 70, ,54 18,17 22,72 28,40 34,07 39,76 45,44 56,79 68,15 75, ,60 19,50 24,38 30,47 36,57 42,66 48,76 60,95 73,14 81, ,67 20,83 26,04 32,55 39,06 45,57 52,08 65,10 78,12 86, ,73 22,16 27,70 34,63 41,56 48,48 55,41 69,26 83,11 92, ,56 23,20 29,00 36,25 43,50 50,75 58,00 72,21 86,42 96, ,36 24,20 30,25 37,82 45,38 52,94 60,50 75,02 89,54 99, ,34 25,43 31,78 39,73 47,68 55,62 63,57 78,50 93,44 103, ,29 26,61 33,27 41,58 49,90 58,22 66,53 81,83 97,13 107, ,21 27,76 34,70 43,37 52,05 60,73 69,40 85,02 100,63 111, ,09 28,87 36,08 45,10 54,12 63,14 72,16 88,04 103,91 115, ,95 29,93 37,41 46,77 56,12 65,47 74,83 90,91 107,01 118, ,76 30,96 38,70 48,37 58,04 67,72 77,39 93,64 109,90 122, ,62 32,02 40,03 50,03 60,04 70,05 80,05 96,46 112,87 125, ,44 33,04 41,31 51,63 61,96 72,28 82,61 99,13 115,66 128, ,22 34,02 42,53 53,17 63,80 74,43 85,06 101,65 118,24 131, ,97 34,97 43,71 54,63 65,56 76,48 87,41 104,02 120,62 134, ,69 35,86 44,83 56,03 67,24 78,45 89,65 106,24 122,82 136, ,43 36,78 45,98 57,48 68,98 80,47 91,97 108,52 125,07 138, ,14 37,67 47,09 58,86 70,63 82,41 94,18 110,66 127,14 141, ,81 38,51 48,14 60,17 72,21 84,24 96,28 112,64 129,01 143,34 37 > ,44 39,30 49,13 61,41 73,70 85,98 98,26 114,47 130,69 145,20 *Einkommen = Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen; Kindergeld und Elterngeld (bis mtl. 300 Euro) bleiben unberücksichtigt; bei Beamten wird ein Aufschlag von 10% hinzugerechnet; Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind werden abgezogen. Seite 11 von 11

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