Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) *

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 193 Europäisches Üereinkommen üer den Schutz von Tieren eim interntionlen Trnsport (revidiert) * Chisinu, 6.XI.2003 Zwischen Deutschlnd und Österreich gestimmte Üersetzung Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnen von der Erwägung geleitet, dss es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen, um die Idele und Grundsätze, die ihr gemeinsmes Ere ilden, zu whren und zu fördern; in dem Bewusstsein, dss jede Person die ethische Verpflichtung ht, lle Tiere zu chten und die Ttsche, dss sie leiden können, ngemessen zu erücksichtigen; von dem Wunsch geleitet, ds Wohlefinden der Tiere eim Trnsport zu whren; üerzeugt, dss der interntionle Trnsport mit dem Wohlefinden der Tiere vereinr ist unter der Vorussetzung, dss die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden; in der Erwägung dher, dss eine Alterntive zum Trnsport leender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können; jedoch von der Erwägung geleitet, dss die Duer des Trnsports von Tieren, einschließlich Schlchttieren, us Gründen des Tierschutzes im Allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte; in Anetrcht der Ttsche, dss Verlden und Auslden die Vorgänge sind, ei denen die Whrscheinlichkeit, dss Verletzungen und Stress uftreten, m höchsten ist; in der Erwägung, dss durch die Annhme gemeinsmer Bestimmungen für den interntionlen Trnsport von Tieren Fortschritte uf diesem Geiet erzielt werden können sind wie folgt üereingekommen: (*) Der Vertrg von Lisson zur Änderung des Vertrgs üer die Europäische Union und des Vertrgs zur Gründung der Europäischen Gemeinschft in Krft m 1. Dezemer 2009 in Krft. Als Konsequenz diesem Zeitpunkt gilt jede Bezugnhme uf die Europäische Wirtschftsgemeinschft die Europäische Union zu lesen.

2 Allgemeine Grundsätze Artikel 1 Begriffsestimmungen 1 Der Begriff "Interntionler Trnsport" ezeichnet jeden Trnsport von einem Lnd in ein nderes Lnd mit Ausnhme von Trnsporten unter 50 km und Trnsporten zwischen den Mitgliedstten der Europäischen Gemeinschft. 2 Der Begriff "mtlicher Tierrzt" ezeichnet einen durch die zuständige Behörde ezeichneten Tierrzt. 3 Der Begriff "für den Trnsport der Tiere verntwortliche Person" ezeichnet die Person, welche die Gesmtufsicht üer Orgnistion, Durchführung und Aschluss der gesmten Verringung führt, ungechtet dessen, o Aufgen während des Trnsports n Dritte weitervergeen werden. Diese Person ist gewöhnlich diejenige, die plnt, Vorkehrungen für Dritte trifft und die Bedingungen festlegt, die von Dritten zu erfüllen sind. 4 Der Begriff "für ds Wohlefinden der Tiere zuständige Person" ezeichnet die Person, welche die unmittelre physische Verntwortung für die Betreuung der Tiere während des Trnsports trägt. Dies knn der Begleiter sein oder der Fhrer eines Fhrzeugs, wenn er die gleichen Aufgen whrnimmt. 5 Der Begriff "Trnsportehältnis" ezeichnet zum Trnsport von Tieren verwendete Kisten, Boxen, Behälter oder sonstige feste Behältnisse, die keinen Eigenntrie hen und nicht Teil (nehmr oder nicht) eines Trnsportmittels sind. 6 Der Begriff "Trnsportunternehmer" ezeichnet eine ntürliche oder juristische Person, die Tiertrnsporte entweder uf eigene Rechnung oder für Dritte durchführt. Artikel 2 Arten 1 Dieses Üereinkommen findet Anwendung uf den interntionlen Trnsport ller Wireltiere. 2 Mit Ausnhme des Artikels 4 Astz 1 und des Artikels 9 Asätze 1 und 2 Buchsten und c findet dieses Üereinkommen keine Anwendung uf den Trnsport eines einzelnen Tieres, wenn es von der Person egleitet wird, die für ds Tier während des Trnsports verntwortlich ist; von Heimtieren, die ihren Besitzer uf einer Reise ohne gewerlichen Zweck egleiten. Artikel 3 Anwendung des Üereinkommens 1 Jede Vertrgsprtei wendet die in diesem Üereinkommen enthltenen Bestimmungen üer den interntionlen Trnsport von Tieren n und ist für eine wirksme Kontrolle und Aufsicht verntwortlich. 2 Jede Vertrgsprtei ergreift die notwendigen Mßnhmen, um ein wirksmes Ausildungssystem zu gewährleisten, ds diesem Üereinkommen Rechnung trägt. 3 Jede Vertrgsprtei emüht sich, die einschlägigen Bestimmungen dieses Üereinkommens uf Tiere, die in ihrem Hoheitsgeiet trnsportiert werden, nzuwenden. 4 Die Vertrgsprteien leisten sich gegenseitig Unterstützung ei der Anwendung dieses Üereinkommens, insesondere durch Informtionsustusch, Erörterung der Auslegung und Mitteilung von Prolemen. 2

3 Artikel 4 Wesentliche Grundsätze des Üereinkommens 1 Die Tiere sind so zu trnsportieren, dss ihr Wohlefinden, einschließlich ihrer Gesundheit, gewhrt werden. 2 Die Tiere sind nch Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu trnsportieren. 3 An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrngig zu ehndeln. 4 Die Tiere werden nur festgehlten, wenn dies für ihr Wohlergehen oder für Zwecke der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehlten, so sind geeignete Vorkehrungen für ihre Betreuung und, wenn erforderlich, für ds Auslden und ihre Unterringung zu treffen. 5 Jede Vertrgsprtei ergreift die notwendigen Mßnhmen, um im Flle von Streik oder sonstigen nicht vorussehren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Üereinkommens in ihrem Hoheitsgeiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder uf ein Mindestmß zu eschränken. Dei wird sie sich von den in diesem Üereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lssen. 6 Dieses Üereinkommen erührt nicht die Anwendung nderer Üereinkünfte üer die gesundheitspolizeiliche und tierärztliche Kontrolle. 7 Dieses Üereinkommen lässt die Befugnis der Vertrgsprteien unerührt, strengere Mßnhmen zum Schutz von Tieren eim interntionlen Trnsport zu ergreifen. Artikel 5 Genehmigung für Trnsportunternehmer 1 Jede Vertrgsprtei trägt dfür Sorge, dss Trnsportunternehmer, die Tiertrnsporte zu gewerlichen Zwecken durchführen, gemeldet sind, so dss die zuständige Behörde ei Nichteinhltung der Anforderungen dieses Üereinkommens ihre Identität rsch feststellen knn; eine Genehmigung esitzen, die für interntionle Trnsporte gültig ist und von der zuständigen Behörde der Vertrgsprtei erteilt wird, in der sich die Niederlssung des etreffenden Trnsportunternehmers efindet. 2 Jede Vertrgsprtei trägt dfür Sorge, dss die Genehmigung Trnsportunternehmern erteilt wird, die den Tiertrnsport usschließlich Personl nvertruen, ds mit den Bestimmungen dieses Üereinkommens in ngemessener Weise vertrut gemcht worden ist. 3 Jede Vertrgsprtei trägt dfür Sorge, dss die gennnte Genehmigung usgesetzt oder entzogen werden knn, flls die zuständigen Behörden, welche die Genehmigung erteilt hen, dvon unterrichtet werden, dss der Trnsportunternehmer wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Üereinkommen verstoßen ht. 4 Stellt eine Vertrgsprtei fest, dss ein Trnsportunternehmer, der in einer nderen Vertrgsprtei dieses Üereinkommens gemeldet ist, gegen dieses Üereinkommen verstoßen ht, so teilt sie der nderen Vertrgsprtei die Einzelheiten des festgestellten Verstoßes mit. 3

4 Gestltung und Konstruktion Artikel 6 Gestltung und Konstruktion 1 Trnsportmittel, Trnsportehältnisse und ihre Einrichtungen müssen so geut sein, gewrtet und edient werden, dss den Tieren keine Verletzungen oder Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Trnsports gewährleistet ist. 2 Die Trnsportmittel oder -ehältnisse müssen so gestltet und geut sein, dss die Tiere üer usreichend Rum verfügen, um in ihrer ntürlichen Hltung stehen zu können; dies gilt nicht für Geflügel mit Ausnhme von Eintgsküken. 3 Die Trnsportmittel oder -ehältnisse müssen so gestltet und geut sein, dss üer dem Kopf der Tiere in ihrer ntürlichen stehenden Hltung ein usreichender Freirum für einen wirksmen Luftustusch gewährleistet ist; dss eine der eförderten Tierrt entsprechende Luftqulität und -quntität ufrecht erhlten werden knn, insesondere wenn die Tiere in einem vollständig umschlossenen Rum trnsportiert werden. 4 Trnsportmittel, Trnsportehältnisse, Einrichtungen und so weiter müssen so widerstndsfähig sein, dss sie ds Gewicht der Tiere trgen können, ein Ausrechen oder Herusfllen der Tiere verhindern können, der durch Bewegung verurschten Belstung stndhlten und, flls erforderlich, Trennwände ufnehmen können, um die Tiere gegen die Bewegungen des Trnsportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfche Bedienung geeignet sein. 5 Die Trennwände müssen stil, so widerstndsfähig, dss sie dem Gewicht der Tiere stndhlten, wenn diese gegen sie gedrückt werden, und so gestltet sein, dss sie den Luftustusch nicht ehindern. 6 Die Trnsportmittel oder -ehältnisse müssen so geut sein und edient werden, dss sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und vor Wetterverschlechterungen ieten. Insesondere muss ds Außendch unmittelr üer den Tieren die Aufnhme und Weiterleitung von Sonnenwärme möglichst gering hlten. 7 Die Böden der Trnsportmittel oder -ehältnisse müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so gestltet und geut sein und gewrtet werden, dss die Tiere vor Unehgen, Leiden und Verletzungen ewhrt werden und ds Ausfließen von Urin und Kot möglichst gering gehlten wird. Die für die Bodenkonstruktion verwendeten Mterilien müssen so gewählt werden, dss die Korrosion möglichst gering gehlten wird. 8 Die Trnsportmittel oder -ehältnisse müssen so gestltet und geut sein, dss Zugng zu den Tieren esteht, dmit sie üerwcht und gegeenenflls getränkt, gefüttert und etreut werden können. 9 Wenn Tiere ngeunden werden müssen, müssen im Trnsportmittel geeignete Vorrichtungen dfür vorhnden sein. 10 Trnsportehältnisse, in denen Tiere trnsportiert werden, müssen mit einem deutlichen und gut sichtren Hinweis uf leende Tiere gekennzeichnet sein und ein Zeichen trgen, ds die Oerseite des Trnsportehältnisses nzeigt. 11 Trnsportmittel, Trnportehältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gestltet und geut sein, dss sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. 4

5 Vorereitung für den Trnsport Artikel 7 Plnung 1 Bei jeder Verringung wird die für den Trnsport der Tiere verntwortliche Person estimmt, so dss jederzeit während der Verringung Auskunft üer Orgnistion, Durchführung und Aschluss des Trnsports eingeholt werden knn. 2 Üerschreitet eim Trnsport von Einhufern und Tieren der Gttung Rind, Schf, Ziege und Schwein, soweit sie Hustiere sind, die vorgesehene Verringungsduer cht Stunden, so erstellt die für den Trnsport verntwortliche Person ein Dokument, in dem die für die Verringung vorgesehenen Vorkehrungen und insesondere folgende Einzelheiten ufgeführt sind: Ange des Trnsportunternehmers und des Trnsportmittels; Ange der Sendung und der Begleitppiere (Gttung und Anzhl der Tiere, Veterinärescheinigungen); c Versndort und -lnd, Umlde-, Entlde- und Ruheorte für die Tiere sowie Bestimmungsort und -lnd. 3 Die für den Trnsport verntwortliche Person trägt dfür Sorge, dss die vorgesehene Verringung den einschlägigen Vorschriften der Versnd-, Durchfuhr- und Bestimmungsländer entspricht. 4 Jedes Ml, wenn die eförderten Tiere während der Verringung gefüttert und getränkt wurden oder eine Ruhepuse erhlten hen, trägt die für ds Wohlefinden der Tiere verntwortliche Person sofort den Zeitpunkt und den Ort in ds in Astz 2 gennnte Dokument ein. Dieses Dokument ist der zuständigen Behörde uf Verlngen vorzulegen. 5 Ein Tier drf nur trnsportiert werden, wenn die für den Trnsport verntwortliche Person zuvor usreichende Vorkehrungen getroffen ht, um sein Wohlefinden während der gesmten Verringung sicherzustellen. Gegeenenflls sind Vorkehrungen zu treffen, die ds Tränken, Füttern und Ruhen sowie die erforderliche Betreuung während der Verringung und ei Ankunft m Bestimmungsort sicherstellen, und im Vorus entsprechende Mitteilungen zu mchen. 6 Um Verzögerungen zu vermeiden, sind Tiersendungen geeignete Begleitppiere eizugeen, und n Stellen, n denen Einfuhr- und Durchfuhrformlitäten erledigt werden müssen, ist so früh wie möglich eine geeignete Person zu enchrichtigen. 7 Die für den Trnsport verntwortliche Person trägt dfür Sorge, dss die Verntwortung für ds Wohlefinden der Tiere während des Trnsports vom Zeitpunkt der Afhrt is zur Ankunft m Bestimmungsort, einschließlich Ver- und Auslden, eindeutig zugewiesen ist. Artikel 8 Begleiter 1 Um die erforderliche Betreuung der Tiere während der gesmten Verringung sicherzustellen, sind Tiersendungen von einem Begleiter zu egleiten, der für ds Wohlefinden der Tiere zu sorgen ht. Der Fhrer knn die Aufgen des Begleiters üernehmen. 2 Der Begleiter muss eine geeignete einschlägige Ausildung erhlten hen oder gleichwertige prktische Erfhrungen esitzen, die ihn dzu efähigen, mit Tieren umzugehen, sie zu trnsportieren und zu etreuen, Notfälle eingeschlossen. 5

6 3 Ausnhmen von Astz 1 sind in folgenden Fällen möglich: wenn die für den Trnsport der Tiere verntwortliche Person einen Beuftrgten estellt ht, der die Tiere n geeigneten Tränk-, Fütterungs- und Ruheorten etreut; wenn die Tiere in Trnsportehältnissen trnsportiert werden, die sicher efestigt und usreichend elüftet sind und, flls erforderlich, genügend Wsser und Futter in Spendern, die nicht umkippen können, für eine doppelt so lnge Verringungsduer wie geplnt enthlten. Artikel 9 Trnsportfähigkeit 1 Ein Tier drf nur efördert werden, sofern es für die geplnte Verringung trnsportfähig ist. 2 Krnke oder verletzte Tiere sind nicht ls trnsportfähig nzusehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für c leicht verletzte oder leicht erkrnkte Tiere, denen durch den Trnsport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden; Tiere, die zu Versuchszwecken oder nderen wissenschftlichen Zwecken trnsportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krnkheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogrmms ist; Tiertrnsporte unter tierärztlicher Aufsicht zu oder nch einer Notehndlung. 3 Trnsporte hochträchtiger oder kürzlich niedergekommener Tiere sowie sehr junger Tiere sind mit esonderer Vorsicht durchzuführen: Trächtige weiliche Säugetiere dürfen während eines Zeitrums von mindestens 10 % der Trächtigkeitsduer vor dem Geurtstermin und von mindestens einer Woche nch der Geurt nicht trnsportiert werden; sehr junge Säugetiere dürfen nicht trnsportiert werden, evor der Nel vollständig verheilt ist. Wenn lle erforderlichen Vorsichtsmßnhmen getroffen wurden, knn die zuständige Behörde uf tierärztlichen Rt im Einzelfll für registrierte Stuten mit Fohlen ei Fuß, die nch dem Afohlen einem Hengst zugeführt werden, Ausnhmen mchen. 4 Beruhigungsmittel dürfen nur dnn, wenn dies unedingt erforderlich ist, um ds Wohlergehen der Tiere sicherzustellen, und nur gemäß tierärztlichem Rt in Üereinstimmung mit den innersttlichen Rechtsvorschriften verreicht werden. Artikel 10 Untersuchung/Bescheinigung 1 Bevor Tiere für interntionle Trnsporte verlden werden, sind sie von einem mtlichen Tierrzt des Versndlnds zu untersuchen, der ihre Trnsportfähigkeit für die geplnte Verringung sicherzustellen ht. 2 Der mtliche Tierrzt stellt eine Bescheinigung us, in der die Identität der Tiere, ihre Trnsportfähigkeit für die geplnte Verringung und nch Möglichkeit uch ds mtliche Kennzeichen oder gegeenenflls der Nme oder sonstige Mittel zur Identifizierung des Trnsportmittels sowie die Art des Trnsports ngegeen sind. 6

7 3 In estimmten, durch Vereinrung zwischen den etreffenden Vertrgsprteien festgelegten Fällen rucht dieser Artikel nicht ngewendet zu werden. Artikel 11 Ausruhen, Tränken und Füttern vor dem Verlden 1 Die Tiere sind uf den geplnten Trnsport vorzuereiten, n ds während des Trnsports verreichte Futter zu gewöhnen und müssen in der Lge sein, die Spendersysteme für Wsser und Futter zu enutzen. Sie müssen in geeigneter Weise mit Futter und Wsser versorgt werden und üer eine Ruhezeit verfügen. 2 Um den Trnsportstress zu verringern, ist ei estimmten Ktegorien von Tieren, eispielsweise ei wild leenden Tieren, zu erücksichtigen, dss sie eine ngemessene Gewöhnung n ds Trnsportmittel ruchen. 3 Ds Vermischen von Tieren, die nicht zusmmen ufgezogen wurden oder die nicht neinnder gewöhnt sind, ist so weit wie möglich zu vermeiden. Verlden und Auslden Artikel 12 Grundsätze 1 Tiere sind so zu verlden und uszulden, dss gewährleistet ist, dss Verletzungen oder Leiden vermieden werden. 2 Die Tiere sind so zu verlden, dss gewährleistet ist, dss die Anforderungen hinsichtlich Pltzngeot (Bodenfläche und Höhe) und Trennung nch Artikel 17 erfüllt werden. 3 Die Tiere sind so kurz wie möglich vor Afhrt vom Versndort zu verlden. 4 Bei Ankunft m Bestimmungsort sind die Tiere so schnell wie möglich uszulden und mit einer usreichenden Menge n Wsser zu versorgen; flls erforderlich, müssen sie gefüttert werden und Zeit zum Ausruhen erhlten. Artikel 13 Einrichtungen und Verfhren 1 Ds Verlden und Auslden ist mit einer ordnungsgemäß gestlteten und geuten Rmpe, Heevorrichtung oder Ldeucht durchzuführen, usgenommen in den Fällen, in denen die Tiere in hierfür geuten Trnsportehältnissen verlden und usgelden werden sollen. Ein Hochheen der Tiere per Hnd ist zulässig, wenn die Tiere klein genug sind, und sogr wünschenswert ei Jungtieren, die Schwierigkeiten hen könnten, eine Rmpe zu ewältigen. Alle Verlde- und Entldeeinrichtungen müssen stil und für den Zweck geeignet sein sowie gut instnd gehlten werden. 2 Alle Rmpen und Bodenoerflächen, uf denen die Tiere gehen, müssen so eschffen sein und gewrtet werden, dss ein Ausgleiten verhindert wird, und ihr Neigungswinkel ist so gering wie möglich zu hlten. Üerschreitet ds Gefälle 10 Grd, so sind sie mit einer Vorrichtung wie zum Beispiel Fußltten uszusttten, die ein Hinuf- oder Hinuntersteigen der Tiere ohne Gefhr oder Schwierigkeiten gewährleistet. Die Vorrichtung ist, flls erforderlich, mit einem Seitenschutz zu versehen. 3 Je nch rtspezifischen Anforderungen ist ds Innere der Trnsporteinheit eim Verlden gut zu eleuchten, so dss die Tiere sehen können, wohin sie gehen. 4 Die Tiere sind nur uf ein Trnsportmittel zu verlden, ds gründlich gereinigt und gegeenenflls desinfiziert worden ist. 7

8 5 Güter, die in demselen Trnsportmittel wie die Tiere trnsportiert werden, sind so zu pltzieren, dss sie den Tieren keine Verletzungen, Schmerzen oder Leiden zufügen. 6 Werden Trnsportehältnisse mit Tieren uf dem Trnsportmittel üereinnder gestpelt, so sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dss Urin und Kot uf die drunter efindlichen Tiere fllen. Artikel 14 Umgng mit den Tieren 1 Die Tiere sind ruhig und ehutsm zu ehndeln, um Unruhe und Aufregung so gering wie möglich zu hlten und um die Tiere vor vermeidren Schmerzen, Leiden und Verletzungen zu schützen. 2 Lärm, Störungen und unngemessene Gewltnwendung während des Ver- und Ausldens sind zu vermeiden. Die Tiere dürfen nicht geschlgen werden und uf esonders empfindliche Körperstellen drf kein Druck usgeüt werden. Insesondere drf den Tieren nicht der Schwnz gequetscht, verdreht oder gerochen werden und es drf ihnen nicht in die Augen gegriffen werden. Die Tiere dürfen nicht getreten oder mit der Fust geschlgen werden. 3 Die Tiere selst dürfen nicht mit mechnischen Vorrichtungen ufgehängt werden und sie dürfen nicht m Kopf, n den Ohren, Hörnern oder Beinen, m Geweih, Schwnz oder Fell oder uf eine ndere schmerzhfte Weise hochgehoen oder gezogen werden. 4 Treihilfen zum Leiten der Tiere sind usschließlich zu diesem Zweck zu verwenden. Die Verwendung von elektrischen Treistöcken ist so weit wie möglich zu vermeiden. In jedem Fll dürfen solche Geräte nur ei usgewchsenen Rindern und Schweinen, die die Fortewegung verweigern, und nur dnn verwendet werden, wenn die Tiere vor sich Pltz zum Ausweichen hen. Die Stromstöße dürfen nicht länger ls eine Sekunde nduern, zwischen ihnen müssen ngemessene Zeitstände liegen und sie dürfen nur uf die Muskeln der Hinterhnd verfolgt werden. Sie dürfen nicht wiederholt verfolgt werden, wenn ds Tier keine Rektion zeigt. 5 Die Personen, die mit den Tieren umgehen, dürfen keine Treistäe oder nderen Geräte mit spitzen Enden verwenden. Stöcke oder ndere Treihilfen sind nur zu verwenden, wenn sie uf den Körper eines Tieres ngewendet werden können, ohne dem Tier Verletzungen oder Leiden zuzufügen. Artikel 15 Trennung 1 Die Tiere sind während des Trnsports zu trennen, wenn es ei gemeinsmem Trnsport dzu kommen könnte, dss ihnen Verletzungen oder Leiden zugefügt werden. Dies gilt insesondere für c d e Tiere verschiedener Arten; Tiere, die sich feindlich gesinnt sind; Tiere mit erhelichen Größen- oder Altersunterschieden; nicht kstrierte usgewchsene männliche Tiere; ngeundene und nicht ngeundene Tiere. 2 Astz 1 findet keine Anwendung uf Tiere, die in komptilen Gruppen ufgezogen wurden, uf Tiere, die neinnder gewöhnt sind, wenn eine Trennung Leiden verurscht oder wenn weiliche Tiere von Jungtieren, die von ihnen hängig sind, egleitet werden. 8

9 Trnsportprktiken Artikel 16 Böden und Einstreu Bodeneläge von Trnsportmitteln oder -ehältnissen müssen so gewrtet werden, dss die Gefhr eines Ausgleitens und ds Ausfließen von Urin und Kot so gering wie möglich gehlten werden. Angemessene Einstreu, die Urin und Kot ufnimmt und uf der die Tiere ruhen können, muss den Boden der Trnsportmittel oder -ehältnisse edecken, sofern nicht ein nderes, für die Tiere mindestens gleichwertiges Verfhren ngewendet wird. Artikel 17 Pltzngeot (Bodenfläche und Höhe) 1 In dem Trnsportmittel oder -ehältnis müssen die Tiere usreichend Pltz hen, um in ihrer ntürlichen Hltung stehen zu können. Ferner müssen sie Pltz hen, um lle gleichzeitig liegen zu können, es sei denn, dss dies ufgrund des technischen Protokolls oder esonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist. Ds Mindestpltzngeot für die Tiere wird nch Artikel 34 dieses Üereinkommens in einem technischen Protokoll festgelegt. 2 Zur Vermeidung von Verletzungen durch üermäßige Bewegungen müssen Trennwände verwendet werden, um große Tiergruppen oder einen Verschlg, der weniger Tiere enthält ls seiner normlen Kpzität entspricht, zu unterteilen, wenn die Tiere sonst zu viel Pltz hätten. 3 Die Trennwände müssen der Größe und Art der Tiere ngemessen sein und so pltziert, gesichert und gewrtet werden, dss Verletzungen oder Leiden der Tiere vermieden werden. Artikel 18 Aninden von Tieren Wenn die Tiere ngeunden sind, müssen die verwendeten Stricke, Hlfter oder sonstigen Vorrichtungen so fest sein, dss sie unter normlen Trnsportedingungen nicht reißen; sie müssen genügend lng sein, dmit sich die Tiere gegeenenflls niederlegen sowie Wsser und Futter ufnehmen können. Sie müssen so eschffen sein, dss sich die Tiere nicht strngulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht n den Hörnern, Beinen, Nsenringen oder dem Geweih ngeunden oder mit zusmmengeundenen Beinen trnsportiert werden. Die Tiere dürfen nur mit Vorrichtungen ngeunden werden, die ein schnelles Losmchen ermöglichen. Artikel 19 Lüftung und Tempertur 1 Es muss für eine usreichende Lüftung gesorgt werden, um sicherzustellen, dss den Bedürfnissen der Tiere voll Rechnung getrgen wird; dei müssen Zhl und Art der zu trnsportierenden Tiere und die erwrteten Wetteredingungen während der Verringung erücksichtigt werden. 2 Die Trnsportehältnisse müssen so ufgestellt sein, dss die Luftzufuhr nicht eeinträchtigt wird. 3 Wenn die Tiere unter ungünstigen Tempertur- und Feuchtigkeitsedingungen trnsportiert werden sollen, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um ihr Wohlefinden zu whren. Artikel 20 Wsser, Futter und Ruhezeiten 1 Während des Trnsports müssen die Tiere in ngemessenen Zeitständen ihrer Art und ihrem Alter entsprechend mit Wsser und Futter versorgt werden und Gelegenheit zum Ausruhen erhlten. 9

10 2 In einem technischen Protokoll nch Artikel 34 wird festgelegt, wie lnge die Tiere höchstens trnsportiert werden dürfen und in welchen Zeitständen mindestens sie getränkt und gefüttert werden und Gelegenheit zum Ausruhen erhlten müssen. 3 Wsser und Futter müssen von guter Qulität sein und den Tieren so verreicht werden, dss Verunreinigungen so gering wie möglich gehlten werden. Artikel 21 Lktierende weiliche Tiere Lktierende weiliche Tiere, die nicht in Begleitung ihrer Jungen sind, dürfen nicht üer lnge Zeit trnsportiert werden. Wenn dies jedoch unvermeidr ist, müssen sie kurz vor dem Verlden und mindestens lle 12 Stunden während der Verringung gemolken werden. Artikel 22 Beleuchtung Die Trnsportmittel müssen mit einer fest ngerchten oder trgren Lichtquelle usgestttet sein, die usreicht, um die Tiere llgemein und wenn dies während des Trnsports erforderlich ist, zu üerwchen und um sie zu tränken und zu füttern. Artikel 23 Trnsportehältnisse 1 Während des Trnsports und der Hndhung müssen die Trnsportehältnisse immer ufrecht stehen und strke Stöße oder Erschütterungen müssen so weit wie möglich vermieden werden. 2 Trnsportehältnisse müssen so gesichert sein, dss sie nicht durch die Bewegungen des Trnsportmittels verschoen werden. Artikel 24 Betreuung während des Trnsports Die für ds Wohlefinden der Tiere zuständige Person muss jede Gelegenheit nutzen, um die Tiere zu kontrollieren und erforderlichenflls ngemessen zu etreuen. Artikel 25 Notversorgung krnker oder verletzter Tiere während des Trnsports Tieren, die während des Trnsports erkrnken oder sich verletzen, ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenflls sind sie ngemessen tierärztlich zu ehndeln oder uf eine Weise zu töten, die ihnen keine zusätzlichen Leiden verurscht. Besondere Bestimmungen Artikel 26 Besondere Bestimmungen für Trnsporte uf der Schiene 1 Jeder Eisenhnwgen, der für den Trnsport von Tieren verwendet wird, muss mit einem Hinweis uf leende Tiere gekennzeichnet sein. Außer wenn die Tiere in Trnsportehältnissen trnsportiert werden, müssen die Innenwände der Eisenhnwgen us geeignetem gltten Mteril estehen und in ngemessener Höhe mit Ringen oder Stngen versehen sein, n denen die Tiere ngeunden werden können. 2 Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzeloxen trnsportiert werden, so nzuinden, dss sie ei Querverldung zu derselen Seite des Wgens schuen oder ei Längsverldung sich gegenüerstehen. Fohlen und hlfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht nzuinden. 3 Großtiere sind so zu verlden, dss sich ein Begleiter zwischen ihnen ewegen knn. 10

11 4 Bei der Zugildung und ei jeder Verschuewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stöße der Wgen, in denen sich Tiere efinden, zu vermeiden. 5 Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere nch Artikel 24 jedes Ml dnn zu kontrollieren, wenn der Eisenhnwgen stillsteht oder sich die Wetteredingungen ändern. Artikel 27 Besondere Bestimmungen für Trnsporte uf der Strße 1 Fhrzeuge, in denen Tiere trnsportiert werden, müssen mit einem deutlichen und gut sichtren Hinweis uf leende Tiere gekennzeichnet sein. 2 Die Fhrzeuge sind so zu fhren, dss snftes Beschleunigen, Verlngsmen des Tempos und Kurvenfhren gewährleistet sind. 3 Die Fhrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Ver- und Auslden nch Artikel 13 mitführen. 4 Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere im Fhrzeug nch Artikel 24 jedes Ml dnn zu kontrollieren, wenn ds Fhrzeug stillsteht oder sich die Wetteredingungen ändern. Artikel 28 Besondere Bestimmungen für Trnsporte uf dem Wsserweg (ußer Ro- Ro-Schiffe) 1 Um sicherzustellen, dss die Anforderungen ezüglich des Wohlefindens der trnsportierten Tiere erfüllt werden, muss die zuständige Behörde des Lndes, in dem die Verldung stttfindet, die für Tiertrnsporte geuten oder umgeuten Schiffe oder die Vorkehrungen uf nderen Schiffen, uf denen Tiere trnsportiert werden sollen, in Augenschein nehmen, evor sie die Verldung erlut. 2 Es ist ein Alrmsystem zu instllieren, ds jeden Stromusfll in der Zwngslüftung feststellt. Klr getrennt von der Huptstromquelle ist eine geeignete Zweitstromquelle ereitzustellen, um zu gewährleisten, dss eine ngemessene Zwngslüftung ufrechterhlten wird. 3 Die Tiere dürfen nicht uf offenem Deck trnsportiert werden, es sei denn in Trnsportehältnissen oder in nderen Aufuten, die usreichenden Schutz vor Seewsser ieten. 4 Werden die Tiere uf ds Schiff und vom Schiff getrieen, so sind geeignete Treigänge, Rmpen und Verindungsstege zwischen dem Hfenki und den Tierdecks des Schiffes ereitzustellen. 5 Ds Verlden der Tiere uf Tiertrnsportschiffe und ds Auslden der Tiere von Tiertrnsportschiffen ist von einem mtlichen Tierrzt zu üerwchen. 6 Die Bereiche, in denen die Tiere untergercht werden, sowie die Rmpen und Lufgänge sind eim Ver- und Auslden ngemessen und nch den rtspezifischen Anforderungen zu eleuchten, so dss die Tiere sehen können, wohin sie gehen. 7 Alle Buchten, Stände und Trnsportehältnisse müssen sowohl für die Tiere ls uch für die Begleiter unmittelr zugänglich sein. 11

12 8 Lufgänge für Tiere müssen für die zu trnsportierende Art geeignet sein; insesondere dürfen sie keine schrfen Knten hen, und spitze Ecken und Vorsprünge sind so weit wie möglich zu vermeiden. 9 Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergercht sind, müssen mit wirksmen Aflussnlgen usgestttet sein und sind in hygienisch einwndfreiem Zustnd zu hlten. 10 Auf dem Schiff sind Vorräte n suerem Süßwsser, gesundem Futter und geeigneter Einstreu mitzuführen, die unter Berücksichtigung der Seetrnsportduer für die Bedürfnisse der Tiere usreichen. 11 Für den Fll unvorhergesehener Verzögerungen sind Reservevorräte n Wsser und ei lngen Verringungen n Futter und Einstreu für die Tiere mitzuführen. 12 Vorräte n Futter und Einstreu sind so zu lgern, dss sichergestellt ist, dss sie trocken gehlten und vor Witterungseinflüssen und der See geschützt werden. Die Lgerung von Futter und Einstreu drf die Lüftung, die Beleuchtung, die Aflussnlgen und die Lufgänge nicht eeinträchtigen. 13 Es sind Tränk- und Fütterungseinrichtungen vorzusehen, die der Zhl, Größe und Art der Tiere ngemessen sind. 14 Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Tiere sondern zu können, die während der Verringung erkrnken oder sich verletzen. 15 Im Notfll muss es möglich sein, ein Tier nch Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhnden sein. Artikel 29 Besondere Bestimmungen für Trnsporte in Strßenfhrzeugen oder Eisenhnwgen, die uf Ro-Ro-Schiffen gelden sind 1 Werden Tiere in Strßenfhrzeugen oder Eisenhnwgen uf Ro-Ro-Schiffen trnsportiert, insesondere uf geschlossenen Decks, so ist esonders druf zu chten, dss während der gesmten Verringung eine usreichende Lüftung für die Tiere sichergestellt ist. Die Strßenfhrzeuge und Eisenhnwgen sind so ufzustellen, dss den Tieren die größtmögliche Frischluftzufuhr zugute kommt. 2 Die für ds Wohlefinden der Tiere zuständige Person muss Zugng zu den Tieren hen, so dss sie während des Trnsports üerwcht und gegeenenflls etreut, getränkt und gefüttert werden können. 3 Strßenfhrzeuge, Eisenhnwgen und Trnsportehältnisse sind mit einer usreichenden Zhl n ngemessen gestlteten, pltzierten und gewrteten Sicherungspunkten uszusttten, die eine feste Verzurrung uf dem Schiff ermöglichen. Strßenfhrzeuge, Eisenhnwgen und Trnsportehältnisse sind vor Beginn des Seetrnsports uf dem Schiff zu efestigen, um zu verhindern, dss sie durch die Schiffsewegungen verschoen werden. 4 Strßenfhrzeuge und Eisenhnwgen, die Tiere enthlten, dürfen uf dem offenen Deck eines Schiffes nur in einer Position trnsportiert werden, die usreichenden Schutz vor der See ietet, woei der Schutz, den ds Strßenfhrzeug oder der Eisenhnwgen selst ietet, zu erücksichtigen ist. 5 Es ist ein Alrmsystem zu instllieren, um jeden Stromusfll in der Zwngslüftung des Schiffes festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle ist ereitzustellen, um zu gewährleisten, dss eine ngemessene Zwngslüftung ufrechterhlten wird. 12

13 6 Für den Fll unvorhergesehener Verzögerungen oder wenn nderweitig erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Tiere mit Süßwsser und Futter zu versorgen. 7 Wenn der Trnsport länger ls zwei Stunden duert, muss es im Notfll möglich sein, ein Tier im Einklng mit Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhnden sein. Artikel 30 Besondere Bestimmungen für Trnsporte uf dem Luftweg 1 Tiere dürfen nur trnsportiert werden, wenn die Bedingungen es erluen, die Luftqulität, die Tempertur sowie den Luftdruck während der gesmten Verringung in einem ngemessenen Bereich zu hlten. 2 Der Flugkpitän muss drüer, welche Arten von leenden Tieren n Bord des Flugzeugs sind, wo sie sich efinden und wie groß ihre Zhl ist, sowie üer lle erforderlichen Mßnhmen unterrichtet werden. Bei Tieren in zugänglichen Frchtteilen sind lle Unregelmäßigkeiten im Zusmmenhng mit den Tieren dem Flugkpitän so ld wie möglich zu melden. 3 Die Tiere sind möglichst kurz vor der geplnten Aflugzeit in ds Flugzeug zu verlden. 4 Arzneimittel dürfen nur verwendet werden, wenn ein esonderes Prolem esteht; sie sind von einem Tierrzt oder von einer nderen schkundigen Person, die in ihrer Verwendung unterwiesen worden ist, zu verreichen. Der Flugkpitän ist üer jede Verreichung von Arzneimitteln während des Fluges so ld wie möglich zu unterrichten. 5 Für den Notfll muss, wenn ein Begleiter Zugng zu den Tieren ht, nch Artikel 25 ein für die Art geeignetes Mittel zur Ruhigstellung und/oder zur schmerzlosen Tötung verfügr sein; es drf nur mit Zustimmung des Flugkpitäns verwendet werden. 6 Der Begleiter ist vor dem Aflug in die Kommuniktionsverfhren während des Fluges einzuweisen und muss in der Lge sein, sich effektiv mit der Bestzung zu verständigen. Multilterle Konsulttionen Artikel 31 Multilterle Konsulttionen 1 Die Vertrgsprteien hlten innerhl von fünf Jhren nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens und dnch lle fünf Jhre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertrgsprteien dies entrgt, multilterle Konsulttionen im Rhmen des Europrts. 2 Diese Konsulttionen finden uf Sitzungen sttt, die vom Generlsekretär des Europrts nerumt werden. 3 Jede Vertrgsprtei ht ds Recht, einen oder mehrere Vertreter zur Teilnhme n diesen Konsulttionen zu enennen. Die Vertrgsprteien teilen dem Generlsekretär des Europrts die Nmen ihrer Vertreter mindestens einen Mont vor jeder Sitzung mit. Jede Vertrgsprtei ist stimmerechtigt. Jeder Stt, der Vertrgsprtei dieses Üereinkommens ist, ht eine Stimme. 4 Sold die Europäische Gemeinschft Vertrgsprtei dieses Üereinkommens geworden ist, üt sie in ihrem Zuständigkeitsereich ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzhl us, die der Anzhl ihrer Mitgliedstten entspricht, die Vertrgsprteien des Üereinkommens sind; die Europäische Gemeinschft üt ihr Stimmrecht nicht us, wenn die etreffenden Mitgliedstten ihr Stimmrecht usüen, und umgekehrt. 13

14 5 Die Vertrgsprteien können den Rt von Schverständigen einholen. Aus eigener Inititive oder uf Antrg des etreffenden Gremiums können sie jedes interntionle oder ntionle sttliche oder nichtsttliche Gremium, ds in den durch dieses Üereinkommen etroffenen Bereichen fchlich qulifiziert ist, einlden, sich durch einen Beochter ei einer ihrer Konsulttionen oder einem Teil einer Konsulttion vertreten zu lssen. Die Entscheidung üer die Einldung solcher Schverständiger oder Gremien wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gegeenen Stimmen getroffen. 6 Nch jeder Konsulttion legen die Vertrgsprteien dem Ministerkomitee des Europrts einen Bericht üer die Konsulttion und üer die Wirkungsweise dieses Üereinkommens vor. 7 Vorehltlich dieses Üereinkommens geen sich die Vertrgsprteien für die Konsulttionen eine Geschäftsordnung. Artikel 32 Aufgen der multilterlen Konsulttionen Im Rhmen der multilterlen Konsulttionen sind die Vertrgsprteien für die Üerwchung der Anwendung dieses Üereinkommens verntwortlich. Sie können insesondere c d nch Artikel 34 technische Protokolle zu diesem Üereinkommen erstellen; nch Artikel 35 erforderliche Änderungen dieses Üereinkommens vorschlgen und die vorgeschlgenen Änderungen prüfen; uf Antrg einer oder mehrerer Vertrgsprteien Frgen der Auslegung dieses Üereinkommens prüfen; dem Ministerkomitee Empfehlungen hinsichtlich Stten unterreiten, die eingelden werden sollen, diesem Üereinkommen eizutreten. Technische Protokolle Artikel 33 Zweck Die Vertrgsprteien eschließen technische Protokolle zu diesem Üereinkommen im Hinlick uf ds Pltzngeot (Artikel 17) sowie uf Wsser, Futter und Ruhezeiten (Artikel 20). Sie können uch ndere technische Protokolle eschließen, um technische Stndrds für die Durchführung dieses Üereinkommens ufzustellen. Artikel 34 Annhme und Inkrfttreten 1 Ein technisches Protokoll wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gegeenen Stimmen eschlossen und druf zur Genehmigung n ds Ministerkomitee weitergeleitet. Nch der Genehmigung wird der Wortlut zur Annhme n die Vertrgsprteien weitergeleitet. 2 Ein technisches Protokoll tritt für die Vertrgsprteien, die es ngenommen hen, m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem drei Vertrgsprteien, drunter mindestens zwei Mitgliedstten des Europrts, den Generlsekretär drüer informiert hen, dss sie es ngenommen hen. Für jede Vertrgsprtei, die es später nnimmt, tritt ds Protokoll m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem diese Vertrgsprtei den Generlsekretär üer die Annhme informiert ht. 3 Für den Zweck der Erstellung technischer Protokolle verfolgen die Vertrgsprteien die Entwicklungen in der wissenschftlichen Forschung und ei neuen Methoden eim Tiertrnsport. 14

15 Artikel 35 Änderungen 1 Jede von einer Vertrgsprtei oder vom Ministerkomitee vorgeschlgene Änderung eines technischen Protokolls wird dem Generlsekretär des Europrts üermittelt und von ihm n die Mitgliedstten des Europrts, n die Europäische Gemeinschft sowie n jeden Nichtmitgliedstt weitergeleitet, der diesem Üereinkommen eigetreten ist oder nch Artikel 38 zum Beitritt zum Üereinkommen eingelden wurde. 2 Jede nch Astz 1 vorgeschlgene Änderung wird frühestens sechs Monte nch dem Tg, n dem sie durch den Generlsekretär weitergeleitet wurde, im Rhmen einer multilterlen Konsulttion geprüft, uf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertrgsprteien eschlossen werden knn. Der eschlossene Wortlut wird den Vertrgsprteien zugeleitet. 3 Sofern nicht mehr ls ein Drittel der Vertrgsprteien Einwände notifiziert ht, tritt jede Änderung für die Vertrgsprteien, die keine Einwände notifiziert hen, m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von chtzehn Monten nch der Beschlussfssung durch die multilterle Konsulttion folgt. Beilegung von Streitigkeiten Artikel 36 Beilegung von Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten üer die Auslegung oder Anwendung dieses Üereinkommens werden die zuständigen Behörden der etreffenden Vertrgsprteien einnder konsultieren. Jede Vertrgsprtei üermittelt dem Generlsekretär des Europrts Nmen und Anschrift ihrer zuständigen Behörden. 2 Knn eine Streitigkeit uf diese Weise nicht eigelegt werden, so ist sie uf Antrg einer der Streitprteien einem Schiedsverfhren zu unterwerfen. Jede Prtei enennt einen Schiedsrichter, und die eiden Schiedsrichter enennen einen Omnn. Ht eine der eiden Streitprteien innen drei Monten nch Bentrgung des Schiedsverfhrens ihren Schiedsrichter nicht ennnt, so wird dieser uf Antrg der nderen Streitprtei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ennnt. Besitzt der Präsident die Sttsngehörigkeit einer der Streitprteien, so wird diese Aufge vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn uch dieser die Sttsngehörigkeit einer der Streitprteien esitzt, vom dienstältesten Richter des Gerichtshofs whrgenommen, der nicht die Sttsngehörigkeit einer der Streitprteien esitzt. Ds gleiche Verfhren ist zu efolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht üer die Whl des Omnns einigen können. Im Fll einer Streitigkeit zwischen zwei Vertrgsprteien, deren eine ein Mitgliedstt der Europäischen Gemeinschft ist, die ihrerseits Vertrgsprtei ist, richtet die ndere Vertrgsprtei den Antrg uf ein Schiedsverfhren sowohl n den Mitgliedstt ls uch n die Gemeinschft; diese notifizieren ihr innen drei Monten nch Eingng des Antrgs gemeinsm, o der Mitgliedstt oder die Gemeinschft oder er der Mitgliedstt und die Gemeinschft gemeinsm Streitprtei werden. Erfolgt innerhl der gennnten Frist keine Notifiktion, so gelten der Mitgliedstt und die Gemeinschft für die Anwendung der Bestimmungen üer die Zusmmensetzung des Schiedsgerichts und sein Verfhren ls ein und diesele Streitprtei. Ds Gleiche gilt für Fälle, in denen der Mitgliedstt und die Gemeinschft gemeinsm ls Streitprtei uftreten. 3 Ds Schiedsgericht regelt sein Verfhren selst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich uf dieses Üereinkommen zu stützen ht, ist endgültig. 15

16 4 Ds Verfhren zur Beilegung von Streitigkeiten findet keine Anwendung uf Streitigkeiten üer Frgen, die in den Zuständigkeitsereich der Europäischen Gemeinschft fllen, oder uf Streitigkeiten zwischen Vertrgsprteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschft sind, oder zwischen solchen Mitgliedern und der Gemeinschft üer die Agrenzung des Zuständigkeitsereichs der Gemeinschft. Schlussestimmungen Artikel 37 Unterzeichnung, Rtifiktion, Annhme, Genehmigung 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und für die Europäische Gemeinschft zur Unterzeichnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Vertrgsstten des m 13. Dezemer 1968 in Pris zur Unterzeichnung ufgelegten Europäischen Üereinkommens üer den Schutz von Tieren eim interntionlen Trnsport dürfen ihre Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn sie jenes Üereinkommen ereits gekündigt hen oder es gleichzeitig kündigen. 3 Dieses Üereinkommen tritt sechs Monte nch dem Tg in Krft, n dem vier Stten nch den Asätzen 1 und 2 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. 4 Wird in Anwendung der Asätze 2 und 3 die Kündigung des Üereinkommens vom 13. Dezemer 1968 nicht gleichzeitig mit dem Inkrfttreten des vorliegenden Üereinkommens wirksm, so knn ein Vertrgsstt oder die Europäische Gemeinschft ei der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dss er eziehungsweise sie ds Üereinkommen vom 13. Dezemer 1968 is zum Inkrfttreten des vorliegenden Üereinkommens weiterhin nwenden wird. 5 Für Unterzeichnerstten oder die Europäische Gemeinschft, die später ihre Zustimmung usdrücken, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein, tritt es sechs Monte nch Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde in Krft. Artikel 38 Beitritt von Nichtmitgliedstten 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts durch einen mit der in Artikel 20 Buchste d der Stzung des Europrts vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruch uf einen Sitz im Komitee hen, gefssten Beschluss jeden nderen Nichtmitgliedstt des Rtes einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt dieses Üereinkommen sechs Monte nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts in Krft. Artikel 39 Geltungsereichsklusel 1 Jeder Stt und die Europäische Gemeinschft können ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt und die Europäische Gemeinschft können jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet sechs Monte nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretär in Krft. 16

17 3 Jede nch den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in Bezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird sechs Monte nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Artikel 40 Kündigung 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird sechs Monte nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Artikel 41 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts, der Europäischen Gemeinschft und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist oder eingelden wurde, ihm eizutreten, jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch den Artikeln 37 und 38; d jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Chisinu m 6. Novemer 2003 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts, der Europäischen Gemeinschft und llen zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Aschriften. 17

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