Sömmerungsvorschriften 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sömmerungsvorschriften 2016"

Transkript

1 Sömmerungsvorschriften 2016 vom 31. März 2016 Grundlagen 1.1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachstehend Departement) erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz I der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ) und Artikel 20 Absatz I des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Juni 1998 (bgs 920.1) seuchenpolizeiliche Vorschriften für die Sömmerung von Vieh auf Alpen und gemeinsamen Weiden (nachstehend Alpen genannt) des Kantons Appenzell Ausserrhoden. 1.2 Die Vorschriften sind ferner massgebend für Tiere, die auf Alpen im österreichischen Bundesland Vorarlberg gesömmert werden. 2 Allgemeines 2.1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2.2 Die Vorschriften der Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung gelten auch während der Sömmerung. 2.3 Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Dieser ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verantwortlich. 2.4 Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und bei Erkrankungen rechtzeitig einen Tierarzt beizuziehen. 3 Alpfahrt I Transport I Viehtrieb 3.1 Transportfahrzeuge: Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 3.2 Viehtrieb: Es dürfen nur gesunde Tiere für den Viehtrieb genutzt werden. Kranke oder verletzte Tiere sind ab dem nächstmöglichen Verladeort zu transportieren, sofern sie transportfähig sind. 3.3 Der Viehtrieb ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. 3.4 Vor und während dem Viehtrieb sind die Tiere ausreichend zu tränken. 3.5 Erschöpfte Tiere dürfen nicht unnötig überanstrengt und getrieben werden. Sie sind geeignet unterzubringen oder zu transportieren. Die Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. (Art. 3 Abs. I und Art. 16 Abs. I der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; TSchV, SR 455.1) 3.6 Die verkehrspolizeilichen Bestimmungen für die Alpfahrt sind in Anhang I festgehalten. Seite 118

2 VI? 4 Tierverkehrskontrofle 4.1 Jeder Alp- oder Sömmerungsbetrieb muss vom Kanton erfasst sein und eine TVD-Nummer haben. 4.2 Tierverzeichnis: Die verantwortliche Person hat ein Tierverzeichnis für die Klauentiere gemäss Art. 8 TSV zu führen. Das Verzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichnung (Rinder und Ziegen) sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Es ist stets auf dem neusten Stand zu halten. 4.3 Begleitdokument: Die gesömmerten Klauentiere müssen von einem vollständig ausgefüllten Begleitdokument begleitet werden. 4.4 Ende der Sömmerung: Unter der Bedingung, dass nach der Sömmerung sämtliche Tiere wieder in den Ursprungsbetrieb zurückkehren, es keine Handänderung gegeben hat und Ziffer 4 und 5 des Begleitdokumentes unverändert zutreffen, darf das beim Auftrieb mitgebrachte Begleitdokument wieder zurückgegeben werden. Die verantwortliche Person bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz (<Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu». Sie hält zudem die TVD-Nummer des Sömmerungsbetriebs auf dem Begleitdokument fest (Angabe des Herkunftsbetriebs). Treffen diese Vorgaben nicht zu, ist ein neues Begleitdokument auszufüllen. 4.5 Sämtliche Begleitdokumente und -kopien müssen während mindestens drei Jahren von der verantwortlichen Person aufbewahrt werden. 4.6 TVD-Meldungen: Der Tierverkehr von Tieren der Rindergattung (Zu- und Abgang) sowie der Zugang von Schweinen und Equiden ist gemäss den Vorgaben der Tierseuchenverordnung an die Tierverkehrsdatenbank TVD zu melden. Der gemeldete Tierverkehr muss den wahren Tierverkehr darstellen. Scheinmeldungen, z.b. wegen administrativen Vereinfachungen für den Alpungsbeitrag oder für die Einhaltung von Labelbestimmungen, sind nicht zulässig. Widerhandlungen haben eine Strafanzeige zur Folge. 4.7 Geburten und Verendungen sind vom Sömmerungsbetrieb der TVD zu melden (Ausnahme: Sömmerung im Ausland). 4.8 Neugeborene Kälber: Die Markierung und Registrierung der neugeborenen Kälber nimmt der Sömmerungsbetrieb vor. Er verwendet Marken, die er selbst bestellt oder vom Heimbetrieb der Kühe erhalten hat. Diese Marken müssen vor dem Einsetzen über den Agate-Helpdesk auf den Sömmerungsbetrieb umgeschrieben worden sein. 4.9 Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMI- CUS ( die Adresse der Alp ein (unter «Ferienadresse»). Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von AMI- CUS weiter, Tel Tiergesundheit 5.1 Schutzmassnahmen gegen Krankheitsübertragungen zwischen Nutz- und Wildtieren Der für den Sömmerungsbetrieb verantwortliche Tierhalter hat in Absprache mit der Wildhut durch Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Futtervorlagen, einer wechselseitigen Krankheitsübertragung zwischen Nutz- und Wildtieren vorzubeugen. Seite 2/8

3 ViRl 5.2 Aborte I Verwerfen Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. 5.3 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung einem Tierarzt melden. Dieser führt die notwendigen Untersuchungen gemäss Art. 129 TSV durch (Hinweis: Bei Aborten von Tieren der Rindergattung ist, sofern erreichbar, folgendes virologisch auf BVD zu untersuchen: Nachgeburt, Frucht, Blutprobe des Muttertieres). 5.4 Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. 5.5 Tiere zur Milchproduktion Tiere, welche Verkehrsmilch produzieren, dürfen keine Euterentzündung haben und sind mindestesn einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Die erste Kontrolle ist spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen (Art. 6 der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion; VHyMP; SR ). 5.6 Rindvieh BVD (Bovine Virus Diarrhoe): In Hirten-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe (gemäss Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998; LBV; SR ) in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der TVD zu kontrollieren Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen unter sichernden Bedingungen verfügen Tiere mit einer Verbringungssperre, welche ohne Bewilligung des Kantonstierarztes zur Sömmerung aufgetrieben werden, sind vom für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalter zurückzuweisen Rauschbrand: In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Schutzimpfungen gegen Rauschbrand empfohlen. Die kantonale Tiergesundheitskasse übernimmt keinerlei Kosten, die im Zusammenhang mit Rauschbrand entstehen. 5.7 Schafe und Ziegen Moderhinke beim Schaf (Klauenfäule): Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Schafe, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, werden herdenweise von der für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Person in den Herkunftsbestand zurückgewiesen Räude beim Schaf: Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. Seite 3/8

4 i? Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). Treten während der Sömmerung Anzeichen für infektiöse Augenentzündungen auf, sind die Tiere aufzustauen und zu behandeln bzw. von der Alpweide abzutreiben. 6 Tierschutz während der Sömmerung 6.1 Schutz vor extremer Witterung Gemäss Art. 36 TSchV dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Ab 25 C Lufttemperatur verbunden mit Sonneneinstrahlung müssen für Rinder auf tagsüber beweideten Flächen Schattenplätze vorhanden sein, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Wasser muss in einem solchen Fall ständig angeboten werden. 6.2 Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. 6.3 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 6.4 Einzelhaltung von Equiden auf dem Sömmerungsbetrieb Equiden dürfen während dem Aufenthalt im Sömmerungsbetrieb vorübergehend einzeln gehalten werden. Sie müssen täglich ausreichend bewegt werden (Nutzung oder Auslauf). Ihnen ist täglich ausreichend Kontakt zu anderen Tieren und Menschen zu gewähren. Die Stallungen müssen tierschutzkonform sein. Die Anbindehaltung ist verboten (Art. 59 TSchV). 6.5 Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Pferde- und Neuweltkamelidenweiden und -gehegen Ist verboten(art. 57, 63 TSchV). 6.6 Kontrolle der Tiere Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR ) sind der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden. 6.7 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren. 6.8 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden. 7 Tierarzneimittel 7.1 Behandlungsjournal: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV; SR ) gilt die Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel (TAM), die bei den Nutztieren angewendet werden. Es ist ein für den Sömmerungsbetrieb separates und vollständiges Behandlungsjournal zu führen. Das Journal Ist vor Ort aufzubewahren. Seite 4/8

5 ViRl 7.2 TAM-Vereinbarung: Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine TAM- Vereinbarung für den Sömmerungsbetrieb abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10, Anhang 1 TAMV). 7.3 Pro Sömmerungsbetrieb und Tierart darf nur eine TAM-Vereinbarung mit einem Tierarzt abgeschlossen werden. 7.4 Inventarliste: Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, muss eine vollständige Inventarliste geführt werden (Art. 28 Abs. 2 TAMV). 7.5 Fernapplikation: Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder «Narkosegewehren») ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder «Narkosegewehren» unter Aufsicht eines Tierarztes. 8 Abtransport verletzter und toter Tiere 8.1 Lebendtransporte Schwer verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt orientiert wurde. Dieser entscheidet, ob ein Lebendtransport in Frage kommt. 8.2 Entsorgung von toten Tieren Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR ) zu beseitigen. Sie sind direkt in die nächste Tierkörpersammelstelle zu bringen resp. bei Tieren über 200kg von der TMF Extraktionswerk AG, Bazenheid, abzuholen. Es ist ein geeigneter Ort für die Abholung auszumachen. 8.3 Über Spezialfälle entscheidet die Gemeinde in Absprache mit dem Kantonstierarzt und dem Amt für Umwelt. 9 Beitrag in Tiergesundheitskasse 9.1 Tierhalter, welche Tiere aus anderen Kantonen zur Sömmerung annehmen, haben einen Stückbeitrag in die kantonale Tiergesundheitskasse zu entrichten (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen vom 17. April 2007; VEGV, bgs ): - Tier der Rindergattung, je Tier Fr Ziegen und Schafe, je Tier Fr Die Anzahl ausserkantonaler Tiere ist auf dem Gesuchsformular für Sömmerungsbeiträge anzugeben. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft als Abzug bei den Sömmerungsbeiträgen. 10 Grenzweidegang und Sömmerung im österreich. Bundesland Vorarlberg 10.1 Allgemeines Hinweis zu aktueller Seuchenlage in Vorarlberg: In Vorarlberg besteht nach Einschätzung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und der Ostschweizer Kantone ein er- Seite 518

6 jr) höhtes Risiko einer Infektion mit Rindertuberkulose (Mycobacterium caprae) für gesömmertes Rindvieh. Das Departement gestattet die Sömmerung für Tiere aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden in Vorarlberg. Die speziellen Auflagen betreffend Tuberkulose sind unter Ziffer 10.4 aufgeführt. Ausgenommen davon ist die Beweidung von Flächen im grenznahen Talgebiet auf einem Gebietsstreifen bis 10 km jenseits der Grenze ( Grenzweidegang), wenn diese ausschliesslich mit Schweizer Tieren ohne jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Bestände bestossen sind Vorbehaltenes Recht: Für die Sömmerung in Vorarlberg sind die Vorschriften des Landes Vorarlberg, für liechtensteinische Eigenalpen auch die Alpfahrtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein zu beachten Alpungszone: Es dürfen nur Alpen innerhalb einer 30 km breiten Zone des Landes Vorarlberg, von der Zollgrenze aus gemessen, mit Tieren schweizerischer Herkunft bestossen werden Tierverkehrskontrolle Zeugnis und Begleitdokumente: Für die Ausfuhr nach Österreich ist ein besonderes amtstierärztliches Zeugnis erforderlich (Sömmerungszeugnis für Österreich - Begleitdokument). Dieses muss spätestens 14 Tage vor der Ausfuhr beim Veterinäramt angefordert werden. Über die Anwendung der Zeugnisse gibt ein Merkblatt Auskunft. Das Sömmerungszeugnis für Österreich gilt in der Schweiz als Begleitdokument für Klauentiere. Es muss bei der Rückkehr in die Schweiz vom Alpverantwortlichen unterzeichnet sein und ist während mindestens drei Jahren aufzubewahren Meldungen zum Tierverkehr auf der TVD: Sömmerungstiere, welche im Ausland gesömmert werden, sind bei der Tierverkehrsdatenbank als Ausfuhr ab- und im Herbst mit Import nach Ausfuhr wieder anzumelden Seuchenpolizeiliche Massnahmen für Ausfuhr Rauschbrand: Alle Vorarlberger Alpen gelten als gefährdetes Gebiet. Daher wird die Schutzimpfung gegen Rauschbrand empfohlen BVD: Alle Tiere, welche gesömmert werden, müssen negativ auf BVD-Virus (Antigen) untersucht sein. Die Virusfreiheit muss mit einem Laborbefund oder einem Auszug der TVD-Betriebsliste bestätigt werden. Trächtige Tiere, welche unter Verbringungssperre stehen, dürfen nicht im Ausland gesömmert werden Seuchenpolizeiliche Massnahmen für Import nach Ausfuhr Meldepflicht: Bestände, in welche Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) gemäss Art. 35 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen vom 18. November 2015 (EDAV-EU; SR ) gestellt. Die Rückkehr ist dem Veterinäramt und der TVD innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden Sperrmassnahmen: Ab der Rückkehr werden die im Vorarlberg gesömmerten Tiere einer Verbringungssperre gemäss Art. 68a TSV unterstellt: Sie dürfen nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden. Bis zum Abschluss der ATÜ dürfen die Tiere weder getötet noch geschlachtet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Kantonstierarzt. Seite 6/8

7 VjR Absonderung: Die zurückgekehrten Tiere müssen während der gesamten ATU abgesondert gehalten werden. Sie dürfen keinen Kontakt zu anderen Tieren der Rindergattung haben BVD: Innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle zurückgekehrten trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Antikörper positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat Tuberkulose: Frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Veterinäramt einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen Die ATU wird vom Veterinäramt aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden Kosten: Die Laborkosten für die BVD-Untersuchung trägt die Tiergesundheitskasse. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters (Art. 43 EDAV-EU) Im Seuchenfall während der ATU werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet (Art. 34 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966; TSG; SR ) Blauzungenkrankheit BT: Nach aktuellem Kenntnisstand gehört das Land Vorarlberg nicht zur Blauzungensperrzone. Falls sich die Seuchenlage während der Sömmerung ändert, bleiben weitere Massnahmen vor und nach der Rückkehr der Tiere vorbehalten. 11 Schluss- und Strafbestimmungen 11.1 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 47 und 48 TSG und Art.28 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden Diese Sömmerungsvorschriften treten mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die vorjährigen Bestimmungen. Herisau, 31. März 2016 Departement Bau und Volkswirtschaft 7 : Marianne Koller-Bohl, Direktorin ' Seite 7/8

8 V? Appenzell Ausserrhoden Anhang I Verkehrspolizeiliche Bestimmungen für die Alpfahrt Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 4 sowie Art. 50 des Strassenverkehrsgesetzes (SR ) und Art. 48, 50 und 52 der Verkehrsregelverordnung (SR ) sind folgende Vorschriften zur Gewährung der Verkehrssicherheit strikte einzuhalten: Die Viehtriebe haben grundsätzlich an den koordinierten Tagen zu erfolgen Die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes sind einzuhalten, insbesondere darf auf Hauptstrassen für die Viehtriebe nur die rechte Fahrspur verwendet werden. An Sonntagen ist der Viehtrieb verboten. In begründeten Fällen können Viehtriebe, welche nicht an einem der koordinierten Alpfahrtstage erfolgen, am Dienstag, Freitag oder Samstag durchgeführt werden. Viehtriebe, welche am gleichen Tag erfolgen, sind untereinander abzusprechen und zu koordinieren. Gemeinsame Viehtriebe sind anzustreben. Folgende Hauptstrassen dürfen in der Zeit von bis Uhr nicht für den Viehtrieb benützt werden: - Waldstatt - Herisau.- Gossau in beiden Richtungen - Herisau - St.Gallen in beiden Richtungen Die Viehtriebe sind mindestens 4 Tage vorher telefonisch der Kantonspolizei AR, Verkehrspolizei, anzumelden (Telefon ). Die aufgeführten Alpfahrtsvorschriften und die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts sind strikte einzuhalten. Das Nichtbefolgen der aufgeführten Alpfahrtsvorschriften wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Busse bestraft. Herisau, 31. März 2016 Departemeres und Sicherheit Paul Signer, Direktor Seite 8/8

Sömmerungsvorschriften 2017

Sömmerungsvorschriften 2017 Sömmerungsvorschriften 2017 vom 1204.2017 I Grundlagen 1.1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachstehend Departement) erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz I der Tierseuchenverordnung (TSV; SR

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017

Sömmerungsvorschriften 2017 Land- und Forstwirtschaftsdepartement Gaiserstrasse 8 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 95 71 Telefax +41 71 788 95 79 info@lfd.ai.ch www.ai.ch Sömmerungsvorschriften 2017 vom 11.05.2017 1 Grundlagen 1.1

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2016 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2018 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2019 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

Viehsömmerung Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau

Viehsömmerung Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Veterinärdienst Viehsömmerung 2017 Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau Veterinärdienst, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau Vorschriften

Mehr

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. Sömmerungsvorschriften 2008 vom 11. März 2008 1 I. Grundlagen Die Gesundheits- und Sozialdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2018

Sömmerungsvorschriften 2018 Veterinärdienst Sömmerungsvorschriften 2018 Der Kantonale Veterinärdienst Solothurn erlässt, gestützt auf Art. 32 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;

Mehr

2 Tierarzneimittel / Aufzeichnungspflicht / Fernapplikation

2 Tierarzneimittel / Aufzeichnungspflicht / Fernapplikation Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2014 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand

Mehr

Veterinärwesen: Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern (Sömmerungsbeschluss) 2014

Veterinärwesen: Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern (Sömmerungsbeschluss) 2014 Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern vom 18. Februar 2014 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, Geschäftsfelder gestützt auf Artikel 32 der Tierseuchenverordnung vom 27.

Mehr

1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein.

1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. REGLEMENT über die Viehsömmerung (Alpfahrtsvorschriften) (vom 7. April 2008 1 ; Stand am 1. Mai 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 19 des Tierseuchengesetzes vom

Mehr

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt 1/6. Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt 1/6. Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum 1/6 A. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017 Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum

Sömmerungsvorschriften 2017 Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum 1/7 A. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri

Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri I. Grundlagen Gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ist es Sache der Kantone,

Mehr

Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt

Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Vom 13. Mai 008 1) Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 7. Juni 1995

Mehr

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1)

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) 94.00 Sömmerungsverordnung (SömV) Vom. November 008 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen am. November 008 Art. Alpmeisterin und Alpmeister Für jeden

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2017

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2017 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 FÜR DIE KANTONE GLARUS UND GRAUBÜNDEN

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 FÜR DIE KANTONE GLARUS UND GRAUBÜNDEN ekab-nr: 00.023.605 Stelle: Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden Rubrik: Kantonale amtliche Publikationen / Verschiedenes Veröffentlicht: 29.03.2018 WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2019

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2019 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2017

Beschluss betreffend die Sömmerung 2017 Beschluss betreffend die Sömmerung 07 vom. März 07 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG); eingesehen

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2008

Sömmerungsvorschriften 2008 Sömmerungsvorschriften 2008 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher Themen Anforderungen an Herkunftsbetriebe Anforderungen an Sömmerungsbetriebe Verantwortlichkeit des

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2013 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 Beschluss betreffend die Sömmerung 08 vom 8. März 08 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG);

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 vom 28. März 2018

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 vom 28. März 2018 Beschluss betreffend die Sömmerung 08 vom 8. März 08 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG);

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... ENTWURF vom 20.11.06 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. Bst. g bis Als auszurottende Seuchen gelten

Mehr

ASF 2011_032. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 5. April 2011

ASF 2011_032. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 5. April 2011 Verordnung vom 5. April 2011 Inkrafttreten: 01.04.2011 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige

Mehr

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug GV IG Zwergziegen 22.03.2014 Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Inhalt «Veterinärkontrolle» Gesetzliche Vorschriften für Hobbytierhaltungen

Mehr

Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 26. März 2013

Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 26. März 2013 9.0. Verordnung vom 6. März 0 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom. Juli 966 (TSG) und die dazugehörige Tierseuchenverordnung

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

ASF 2015_019. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 3. März 2015

ASF 2015_019. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 3. März 2015 Verordnung vom 3. März 2015 Inkrafttreten: 01.04.2015 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden. 1 Grundlagen. 2 Allgemeines. Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement

Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden. 1 Grundlagen. 2 Allgemeines. Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand 14. April 2011 Kontakt

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2009 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.

Alpfahrtsvorschriften 2009 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St. des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank [Signature] [QR Code] Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben , VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone

Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben , VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben 21.06.2016, VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone Herzlich willkommen Programm 13:30 Uhr Begrüssung Stand E-Pen 13:35 bis 14:30 Veterinärkontrolle

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 BIO TEST AGRO AG Schwand 2 3110 Münsingen Geschäftsstelle: BIO TEST AGRO Romandie Avenue d'ouchy 66 1080 Lausanne Leiter:

Mehr

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 (ersetzen

Mehr

ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005

ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005 ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005 gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und Art. 37 der kantonalen Veterinärverordnung vom 3. März 1994 vom Departement

Mehr

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher Sömmerungsvorschriften 2012 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher 24.04.2012 Themen Neuheiten 2012 * Inländische Alpen * Sömmerung Vorarlberg Neuheiten 2012 inländische

Mehr

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Entwurf vom 17. November 2009 Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt

Mehr

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Seite 1 von 6 Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 CH-6222 Gunzwil Zweigstelle: Qualinova AG Studenstrasse 15 CH-6078

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 Qualinova AG Oberdorfstrasse 1 6222 Gunzwil Geschäftsstelle: Studenstrasse 15 6078 Lungern Leiter: MS-Verantwortlicher:

Mehr

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 7.0.0 Bekämpfung der PRRS Gesetzliche Vorgaben TVL-Frühjahrstagung Luzern, 8. April 0 Auszurottende Seuche Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 995 Art. Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 12. Mai 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt geändert: Ingress

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2012

Beschluss betreffend die Sömmerung 2012 http://www.bo-vs.ch/print.php?id=0000006 Page of 0.0.0 Beschluss betreffend die Sömmerung 0 vom. März 0 Der Staatsrat des Kantons Wallis Eingesehen in das Bundesgesetz vom 9. Oktober 99 über Lebensmittel

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung [Signature] [QR Code] Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 99 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel

Mehr

I. Zuständigkeiten und Aufgaben

I. Zuständigkeiten und Aufgaben 455.0 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 8. November 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 4 Abs. des Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 (TSchG) ), der Tierschutzverordnung

Mehr

Merkblatt für die amtstierärztliche blaue Kontrolle

Merkblatt für die amtstierärztliche blaue Kontrolle Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-Formularen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht für Tierarzneimittel (TAM) Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt

Mehr

BVD Informationen. Veterinärdienst der Urkantone Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv.

BVD Informationen. Veterinärdienst der Urkantone Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv. BVD Informationen Veterinärdienst der Urkantone 25.04.2017 Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv. Programm 1. Grundlagen zur Krankheit BVD 2. Das Ausrottungsprogramm BVD Informationen Kantonstierarzt

Mehr

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ), Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 5. Juni 2001 Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt), gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage 1 (TSV) 1.1 Ausgangslage Durch die Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Rahmen der AP 2011 im Jahr 2007 wurde mit Artikel 16 die gesetzliche Grundlage für die Registrierung der Equiden geschaffen.

Mehr

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012

Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Rechtsdienst Tierschutz - von den Kantonen gemeldete Strafverfahren 2012 Das BVET veröffentlicht eine jährliche Statistik über

Mehr

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern. Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. April 2017 Das Bundesamt

Mehr

_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 1/6

_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 1/6 Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Vorschriften Tier & Technik 2018 22. 25. Februar 2018 Ausstellungsgelände der Olma Messen in St. Gallen

Mehr

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, S.2461 vom 18. Dezember

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WASSEN

EINWOHNERGEMEINDE WASSEN EINWOHNERGEMEINDE WASSEN Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (Hundeverordnung) vom 29. Mai 2009 Einwohnergemeinde Wassen Hundeverordnung S. 1 von 5 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung

Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Vernehmlassung 12 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) 12.1 Ausgangslage Bis zum TVD-Release vom 13. Januar 2017 waren die Ergebnisse der Qualitätseinstufung und die Angaben zur Kalbfleischfarbe

Mehr

Fachinformation Tierschutz Nr Ziervögel fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

Fachinformation Tierschutz Nr Ziervögel fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7 Ziervögel fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere

Mehr

VI E/22/7. Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz. I. Organisation

VI E/22/7. Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz. I. Organisation VI E//7 Vollziehungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (Vom 5. Mai 985) (Genehmigt vom BR am. Juli 985) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 6 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 978 (TSchG),

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Provisorische Version - Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

Mehr

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... [Signature] [QR Code] Tierseuchengesetz (TSG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom..., beschliesst: I Das Tierseuchengesetz

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 10. Januar 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel

Mehr

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

Mehr

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen BGK / SSPR 062 956 68 56 Romandie Postfach 3360 Herzogenbuchsee 062 956 68 57 Hirsche 062 956 68 50 Milchschafe Fax: 062 956 68 79 062 956 68 66 Neuweltkameliden bgk.sspr@caprovis.ch 062 956 68 55 Schafe

Mehr

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die

Mehr

Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit

Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit Dok: TG150 Stand: 17. Oktober 2016 Kontakt:

Mehr

Tierseuchenverordnung (TSV)

Tierseuchenverordnung (TSV) Entwurf vom 17. November 2009 Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. y

Mehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) 916.404.2 vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli

Mehr

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,

Mehr

vom 13. Juni 1983 (Stand 18. November 1996)

vom 13. Juni 1983 (Stand 18. November 1996) . Tierschutzverordnung vom. Juni 98 (Stand 8. November 996) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 6 des eidg. Tierschutzgesetzes vom 9. März 978 ) und auf die eidg. Tierschutzverordnung

Mehr

Fachinformation Tierschutz

Fachinformation Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Zicklein durch

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent Themen Hundekauf (in der Schweiz / aus dem Ausland) Identifikation (Verpflichtungen des Hundehalters) Haltung und Pflege (Verpflichtungen des Hundehalters) Transport Mein Hund im Alltag Gesetzgebung 15.01.2018

Mehr

BHV1 Bovines Herpesvirus Typ 1

BHV1 Bovines Herpesvirus Typ 1 BHV1 Niedersachsen ist seit dem 15.12.2015 frei von BHV1 Deutschland ist seit dem 06.06.2017 frei von BHV1 BHV1 Bovines Herpesvirus Typ 1 Häufigstes klinisches Bild: IBR = Infektiöse bovine Rhinotracheitis

Mehr

Ortslandwirteversammlung 2010

Ortslandwirteversammlung 2010 Ortslandwirteversammlung 2010 Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Dr. Eckhard Schinkel BT- Seuchengeschehen in Deutschland Amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT)

Mehr

1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; 2. die Erhebung der Hundesteuer.

1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; 2. die Erhebung der Hundesteuer. 826.3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) 12 vom 4. Februar 2004 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes

Mehr

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016 - 1 - Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016 Der Staatsrat des Kantons Wallis 916.400 eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); eingesehen

Mehr

Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion»

Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion» Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion» Die Eutergesundheit der Milchkühe, der Einsatz und die Bevorratung von Tierarzneimitteln sowie die Reinigung der Melkanlage

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 20. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 175 Abs. 2 4 2 Ein Tier

Mehr

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Prof. Richard Hoop Vetsuisse-Fakultät Zürich Ziele fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln Lebensmittelsicherheit (unzulässige

Mehr

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 - 1 - Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Mehr

Protokoll

Protokoll Übersetzung 1 0.916.443.966.312 Protokoll über die Anwendung von Artikel II des Veterinärabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik Abgeschlossen am 28.

Mehr

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Bienengesundheitsdienst Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Zielsetzung Beraterinnen und Berater kennen die groben Linien der neuen Kontrolle. 1. März 2014 apiservice-gmbh Bienengesundheitsdienst

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2008 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.

Alpfahrtsvorschriften 2008 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St. des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Fachinformation Tierschutz Nr Schweine fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

Fachinformation Tierschutz Nr Schweine fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3 Schweine fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere

Mehr