Blauzungenkrankheit (BT)

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1 Blauzungenkrankheit (BT) Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren Stand berücksichtigt die 3. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit v , ebanz AT V1 und die 4. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit, v ebanz AT V1 und die 5. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit v ebanz AT V1 die 8.VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit v BGBl.I S. 3383, die 9. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom ebanz AT VI, die 10. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom ebanz AT VI die 11. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom ebanz AT V1 die 12. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom ebanz AT V1 die VO zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264) die Protokollerklärung Nr. 7 der Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Luxemburg vom die 13. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. August 2007 (ebanz AT V1) 1

2 20 km Zone Gefährdungsgebiet Art der Tierbewegung Bedingungen Verbringen von Schlachttieren, Zuchttieren und Nutztieren innerhalb der 20-km Zone Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der 20 km Zone in eine 20-km Zone im Inland und in BE, LUX oder NL ist ohne weitere Auflagen möglich ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Abs. 1Nr. 2 d der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT vom )* wenn: der Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung zugestimmt hat 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen Verbringen von Schlachttieren aus der 20 km Zone in Schlachtbetriebe: - innerhalb des Beobachtungsgebietes ( 150-km Zone ) im Inland - innerhalb der Zone F ( 150 km- Zone ) der Entscheidung 2005/393/EG i. g. F. ist ohne weitere Auflagen möglich ( 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v )* Nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 2) vom möglich sofern: die Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen der BT aufweisen (eine entsprechende Tierhaltererklärung ist mitzuführen) und die Tiere direkt zur Schlachtstätte verbracht werden und die Tiere während des Transports zur Schlachtstätte vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort). insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 20 km Zone möglich. 2

3 20 km Zone Gefährdungsgebiet - freier Gebiete im Inland und Frankreich (BE, LUX und NL keine freien Gebiete mehr) außer der im Protokoll Nr. 7, Artikel 2angegebenen französischen Departments (siehe Anlage) Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der 20 km-zone : ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Abs. 1 Nr. 2a i. V. mit 2 Abs. 4 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) *wenn: die Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen der BT aufweisen (eine entsprechende Tierhaltererklärung ist mitzuführen) die Tiere in verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt und nach Risikoabschätzung ( nur für Inland) nach Frankreich zusätzlich zu o. g.( nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 2 vom ): die Tiere während des Transports zur Schlachtstätte vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 20 km-zone möglich, Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der 20 km-zone, danach unmittelbares Verbringen zum Schlachthof - in andere Betriebe innerhalb des Beobachtungsgebietes ( 150-km Zone ) im Inland ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Nr. 2b der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v *) wenn: mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung) ; die Tiere auf dem Transport vor Vektorbefall geschützt sind; die Dokumentationen über die Insektizidbehandlung mitgeführt werden ; die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt. Sammeln in der 20 km-zone möglich. 3

4 20 km Zone Gefährdungsgebiet - in andere Betriebe innerhalb der Zone F ( 150 km Zone ) der Entscheidung 2005/393/EG i. g. F. der Mitgliedstaaten BE, LUX, NL, F ist mit Genehmigung des Veterinäramtes nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 3 ) vom möglich sofern: mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung) ; die Tiere ab dem Zeitpunkt der Probenahme und während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort) sind, die Tiere in der Kontrollstelle und die Kontrollstelle selbst durch Insektizidbehandlung vor Vektorbefall geschützt werden, wenn während des Transports ein Aufenthalt an einer Kontrollstelle stattfindet, die Tiere innerhalb von 7 Tagen nach der Probenahme und unter amtlicher Überwachung verbracht werden. Achtung: für Verbringungen nach Frankreich sind zusätzliche Untersuchungen im Bestimmungsbetrieb erforderlich insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Zusätzlich für Tiere nach Frankreich: animals to be tested at destination Tiere, die am Bestimmungsort untersucht werden müssen Sammeln in der 20 km Zone möglich. - in freie Gebiete im Inland - in freie Gebiete nach Frankreich ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Nr. 2e der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v *) wenn: mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Insektizid behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht wurde (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Insektizid behandelt und einmal virologisch negativ untersucht wurde (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung); die Anwendung von Repellentien vor dem Transport stattgefunden hat; die Dokumentationen über die Insektizidbehandlung mitgeführt werden ; die Wiederkäuer zuvor in das 150 km Gebiet verbracht worden sind, die Wiederkäuer in der 150 km-zone frühestens 8 Tage nach dem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf BT untersucht worden sind und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde (freies Gebiet) von der für den Versendungsort (150 km-zone) zuständigen Behörde unterrichtet worden ist. Sammeln in der 20 km Zone möglich. Ein Weiterverbringen dieser Tiere in andere Mitgliedstaaten ist nicht möglich. nicht möglich 4

5 20 km Zone Gefährdungsgebiet Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 20 km- Zone in andere Betriebe innerhalb der 150-km Zone im Inland ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Abs. 1 Nr. 2 c der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v *) wenn: Tiere nicht älter als 30 Tage ; am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen ; die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat; die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten werden und den Betrieb nicht verlassen dürfen, außer zur unmittelbaren Schlachtung 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 20 km- Zone in andere Betriebe innerhalb der 150 km-zone in BE, LUX, NL und F Verbringen von empfänglichen Tieren aus einem BT-Ausbruchsbestand ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 1 Abs. 1 Nr. 2 c der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v * i. V. m. Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 5) vom ) wenn: Tiere nicht älter als 30 Tage ; am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen; die Tiere sind während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung, und das Gebäude, in das die Tiere im Bestimmungsbetrieb eingestallt werden, wurde vor der Einstallung mit Insektiziden behandelt, und Kälber, die nach Frankreich verbracht werden, werden während mindestens 60 Tagen nach der Ankunft im Bestimmungsbetrieb mit einem Insektizid behandelt. insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 20 km Zone möglich. Das Verbringen von nicht positiven Tieren ist den Bedingungen für Betriebe in der 20 km-zone gleichgestellt. 5

6 150 km Zone Beobachtungsgebiet Art der Tierbewegung Bedingungen Verbringen von Schlachttieren innerhalb der 150 km- Zone ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich Gilt auch für die Verbringung in die 150 km-zonen in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, und Frankreich sofern diese an die innerstaatlichen 150 km-zonen angrenzen. ( 2 Abs. 2 Nr. 2 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der 150 km- Zone Verbringen von Schlachttieren aus der 150 km-zone zur unmittelbaren Schlachtung - in freie Gebiete im Inland und Frankreich (BE, LUX und NL keine freien Gebiete mehr) ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich Gilt auch für die Verbringung in die 150 km-zonen in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, und Frankreich sofern diese an die innerstaatlichen 150 km-zonen angrenzen. ( 2 Abs. 2 Nr. 2 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) Nach Frankreich gilt ferner( nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 6 vom ): Bei Verbringungen von Tieren, die nach dem aus einer 20km-Zone eingeführt wurden und in die Sperrzone nach Frankreich verbracht werden, sind zusätzliche Untersuchungen im Bestimmungsbetrieb erforderlich. Die Tiere sind während des Transportes vor Vektorbefall zu schützen. Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: animals to be tested at destination Tiere, die am Bestimmungsort untersucht werden müssen Exchange in accordance with the BT agreement no 7 of , insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid- /Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone Sperrzone außerhalb 20 km- Zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich wenn ( 2 Abs. 4 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) * die Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen BT aufweisen (entsprechende Tierhaltererklärung ist mitzuführen) die Tiere in verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt und nach Risikoabschätzung. nach Frankreich zusätzlich zu o. g.( nach Protokollerklärung Nr. 7 Art. 2 vom ): die Tiere sind während des Transports zur Schlachtstätte vor Vektorbefall geschützt (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), und mit dem Zusatz auf dem Gesundheitszertifikat: Exchange in accordance with the BT agreement no 7 of , insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone Sperrzone außerhalb 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 20 km-zone möglich, Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der 20 km-zone, danach unmittelbares Verbringen zum Schlachthof 6

7 150 km Zone Beobachtungsgebiet Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der 150 km-zone : - in Betriebe im Inland ist möglich unter den Bedingungen des Anhangs II Abschnitt A der Entscheidung 2005/393/EG: ( 2 Abs. 2 Nr. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) * mindestens 60 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid oder mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid und einmalige serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung Behandlung mit einem Insektizid und einmalige virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung); sowie Anwendung von Repellentien vor dem Transport Dokumentationen über die Insektizidbehandlung sind mitzuführen Sammeln in der 150 km-zone möglich. - in freie Gebiete nach Frankreich (NL, Belgien und Luxemburg haben keine freien Gebiete mehr) Nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 4) vom möglich sofern: mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Insektizid und einmalige serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Insektizidbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung Behandlung mit einem Insektizid und einmalige virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Insektizidbehandlung); die Tiere ab dem Zeitpunkt der Probenahme und während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), die Tiere in der Kontrollstelle und die Kontrollstelle selbst durch Insektizidbehandlung vor Vektorbefall geschützt werden, wenn während des Transports ein Aufenthalt an einer Kontrollstelle stattfindet und die Tiere innerhalb von 7 Tagen nach der Probenahme und unter amtlicher Überwachung verbracht werden. insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone Sperrzone außerhalb 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 150 km-zone möglich. Achtung: Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 150 km- Zone in andere Betriebe im Inland Eine Genehmigung nach 2 Abs. 3 Nr. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) * kann derzeit nicht erteilt werden, da der Vektor wieder aktiv ist!!! ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich ( 2 Abs. 2 Nr. 3 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v *) wenn: Tiere nicht älter als 30 Tage ; am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen ; die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat; 7 Tage vor der Beförderung Behandlung mit Repellent, die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten werden und den Betrieb nicht verlassen dürfen, außer zur unmittelbaren Schlachtung. Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen 7

8 150 km Zone Beobachtungsgebiet Verbringen von Mastkälbern bis zum Alter von 30 Tagen aus der 150 km- Zone in freie Zonen der Mitgliedstaaten DE und FR (NL, Belgien und Luxemburg haben keine freien Gebiete mehr) Nach der Protokollerklärung Nr. 7 (Artikel 5) vom möglich sofern: am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT (Tierhaltererklärung) vorliegen; die Tiere während des Transports zum Bestimmungsbetrieb vor Vektorbefall geschützt sind (Insektizidbehandlung der Tiere und der Transportfahrzeuge am Verladeort), die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten werden und den Betrieb nicht verlassen dürfen, außer zur unmittelbaren Schlachtung, und das Gebäude, in das die Tiere im Bestimmungsbetrieb eingestallt werden, wurde vor der Einstallung mit Insektiziden behandelt. Kälber, die nach Frankreich verbracht werden, werden während mindestens 60 Tagen nach der Ankunft im Bestimmungsbetrieb mit einem Insektizid behandelt und Bei Verbringungen nach Deutschland ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. insecticide/repellant treatment with (name of the product) on (date) at (time) ; Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 7 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) ; Ursprungszone Sperrzone außerhalb 20 km-zone (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Sammeln in der 20 km-zone möglich. Verbringen von empfänglichen Tieren aus der 150 km- Zone in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten zulässig, nach Art. 5 i.v. mit Art. 3 und 4 sowie Anhang II E 2005/393/EG soweit die Bedingungen des Anhanges II Abschnitt A eingehalten werden, die Tiere nicht aus einer 20 km-zone stammen und der Mitgliedstaat dem Verbringen zuvor zugestimmt hat. (Gesundheitsbescheinigung mit Zusatz: Tiere gem. E 2005/393/EG ) Für Deutschland sind die obersten Landesbehörden für die Zustimmung zuständig. Für andere Mitgliedstaaten sind die Zustimmungen wirtschaftsseitig bei der jeweiligen obersten Landesbehörde einzuholen. Eine pauschale Zustimmung liegt für Ungarn vor. Andere Mitgliedstaaten erteilen z. T. Einzelgenehmigungen. Regelungen für Wanderschafherden Verbringen einer Schafherde (ohne Halterwechsel) aus der 20km- bzw. 150km-Zone ist mit Genehmigung des Veterinäramtes möglich wenn ( 2a der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v ) * die Behörde des Bestimmungsortes zugestimmt hat, die Tiere 8 Tage vor der ersten tierärztl. klin. Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind, i. R. der ersten tierärztl. klin. Untersuchung keine klin. Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind, die Tiere nach der ersten tierärztl. klin. Untersuchung serologisch mit negativem Ergebnis mittels einer Stichprobe (1% Prävalenz; 95% Wahrscheinlichkeit) untersucht worden sind und 8 Tage nach Vorliegen der Ergebnisse der serologischen Untersuchung in einer erneuten tierärztlich klin. Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind. Der Halter hat die Schafherde nach Abschluss der zweiten klin. Untersuchung unverzüglich zu verbringen. Ausnahmen hiervon sind möglich mit Genehmigung der zuständigen Behörde wenn sichergestellt ist, dass die Schafherde Nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, dass an die 20km- bzw. 150km-Zone angrenzt und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 8

9 Regelungen für Samen, Eizellen und Embryonen Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. Mai 2006 gewonnen worden sind keine Vermarktungsbeschränkungen. Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen, die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden sind möglich innerhalb des Beobachtungsgebietes in Inland ohne Auflagen möglich im Inland aus der 20 km-zone sowie aus der 150 km-zone heraus nach den Vorschriften 3 Nr. 2 der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT v * möglich innerhalb des gleichen Beobachtungsgebietes in anderen Mitgliedstaaten sofern Anhang II B und C der Entscheidung 2005/393/EG eingehalten werden ( Protokollerklärung v ) möglich in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 i. V. mit Anhang II B und C der Entscheidung 2005/303/EG sofern der Bestimmungsmitgliedstaat zugestimmt hat (bei tiefgefrorenem Sperma, tiefgefrorenen Eizellen und tiefgefrorenen Embryonen ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates nicht erforderlich ) Zusatz auf Gesundheitszeugnis: Sperma / Eizellen / Embryonen gem. Entscheidung 2005/393/EG Transitverkehr Durchfahrt empfänglicher Tiere durch möglich nach 5 Abs. 1 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v * Sperrzone Insektizidbehandlung der Tiere und Fahrzeuge vor der Beförderung Bei einer Durchfahrt mit dem Ziel / der Herkunft in / aus andere Mitgliedstaaten gilt zusätzlich folgendes: vorherige Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates und entsprechende Ergänzung der Gesundheitsbescheinigung gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 der VO zum Schutz vor Verschleppung der BT v * Soweit während der Durchfuhr ein Aufenthaltsort nach 2 Nr. 6 Tierschutztransport-Verordnung aufgesucht wird, ist die Behandlung zu wiederholen. * zuletzt geändert durch die 13. VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. August 2007 (ebanz AT V1) 9

10 Anlage 1 1.) Zusatz zur TRACES Tiergesundheitsbescheinigung bei Verbringungen nach der Protokollerklärung Nr. 7 vom : Verbringen gemäß der Vereinbarung Nr. 6 zur Blauzungenkrankheit vom , Insektizid-/Repellentbehandlung mit (Name des Produkts) am (Datum) um (Uhrzeit) (Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien ). Die Ursprungszone der Tiere ( 20 km-zone, Sperrzone außerhalb einer 20 km-zone oder seuchenfreie Zone mit Durchfahrt durch die Sperrzone ) ist in der elektronischen TRACES-Meldung im Teil Bescheinigung, Abschnitt C.4 zusätzliche Garantien anzugeben. Stammen nur wenige Tiere der Partie aus einer Sperrzone, sind die Registriernummern dieser Tiere und ihre Ursprungszone ( 20 km-zone oder Sperrzone außerhalb einer 20 km-zone ) im Teil Lieferung, Abschnitt 1.31 Identifizierung der Tiere der elektronischen TRACES-Meldung anzugeben. 2.) Französische Departments, in die die Verbringung von Schlachttieren aus einer 20-km Zone verboten ist Alpes-Maritimes (06), Ariège (09), Aude (11), Aveyron (12), Bouches-du-Rhône (13), Gard (30), Haute-Garonne (31), Gers (32), Hérault (34), Landes (40), Pyrénées- Atlantiques (64), Hautes-Pyrénées (65), Pyrénées-Orientales (66), Tarn (81), Tarn-et-Garonne (82) und Var (83) 10

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