VERSICHERUNG VERSICHERUNG VERSICHERUNGSSCHUTZ DER STEIRISCHEN FEUERWEHREN. Zusammenstellung: BR Erwin Grangl HBI Hannes Mayerl,

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1 VERSICHERUNG VERSICHERUNG VERSICHERUNGSSCHUTZ DER STEIRISCHEN FEUERWEHREN Zusammenstellung: BR Erwin Grangl HBI Hannes Mayerl, Landesfeuerwehrverband Steiermark 8403 Lebring, Florianistraße 22

2 Inhaltsverzeichnis Thema Seite 1. Geschichtlicher Abriss 3 2. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz 5 3. Die Kollektiv-Unfallversicherung 8 4. Der Feuerwehr-Hilfsschatz Die Haftpflichtversicherung des LFV Der Regressverzicht Die Haftungs- und Sachschadenhilfe (HSH) Die KFZ - Versicherung 24 Zusatzpaket Anhänger 25 Zusatzpaket Maschinenbruch Schriftverkehr

3 1. Geschichtlicher Abriss Als sich der Wunsch der Menschen nach einer geordneten Bekämpfung von Schadensfeuern in der Gründung der ersten Freiwilligen Feuerwehren manifestierte, wurde schnell klar, dass sich die Mitglieder dieser Löschtruppen einer großen Gefahr aussetzten, im Einsatz verletzt oder gar getötet zu werden. Im Gründungsjahr des Steirischen Landesfeuerwehrverbandes, 1870, war neben der technischen Normierung und der Vertretung der Standesinteressen der Feuerwehren auch die Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner ein vorrangiges Ziel. Mit Landesgesetz vom wurde die Beitragsleistung der Feuerversicherungsunternehmen für das Feuerlöschwesen geregelt. Aus diesem neu entstandenen Landes-Feuerwehrfonds wurden unter anderem auch verunglückte Feuerwehrmitglieder versorgt. Am Landesverbandstag des Jahres 1920 in Bruck/Mur wurde beschlossen, einen Hilfsschatz für verunglückte und in Not geratene Feuerwehrkameraden zu gründen. Zu Ende dieses bedeutungsvollen Jahres gehörten dem steirischen Landesverband 36 Bezirksverbände mit 527 Feuerwehren und Feuerwehrmännern sowie 54 Rettungsabteilungen mit Rettungsmännern an. Ein Meilenstein in der Geschichte der steirischen Feuerwehren war zweifellos das Jahr Mit Inkrafttreten des Landesfeuerwehrgesetzes erhielten die Feuerwehren den Status von Körperschaften öffentlichen Rechtes, was sie aus den Zwängen des Vereinsgesetzes befreite. Im Burgenland, in Oberösterreich und Salzburg war dies bereits 1935 gelungen, in Niederösterreich erst 1970!! - 3 -

4 Aufbauend auf diesen gesetzlichen Voraussetzungen gelang es in den letzten vier Jahrzehnten dank größter Umsicht der Landesfeuerwehrkommandanten, den Versicherungsschutz der steirischen Feuerwehrmänner, zu denen sich in den letzten Jahren auch immer mehr Frauen gesellt haben, nicht nur zu halten, sondern ständig auszubauen und zu verbessern. Die Steiermark zählt heute mit knapp Feuerwehrmitgliedern in 777 Feuerwehren zu den Vorzeige-Bundesländern Österreichs. Von diesem Mannschaftsstand sind mehr als Kollektiv Unfallversichert, 98 % der steirischen Florianijünger sind über den Hilfsschatz versichert. Der Haftpflichtversicherung sind mehr als 97 % der Feuerwehren beigetreten und 607 Feuerwehren sind mit über Fahrzeugen KFZ - Haftpflicht, -Vollkasko- und -Rechtsschutzversichert. Eine wesentliche Aufgabe der Zukunft wird nicht nur die Unterstützung verunglückter Kameraden sein, sondern auch die Verhütung von Unfällen im Feuerwehrdienst wird zu den vorrangigen Anliegen gehören. Ist die Unterstützung ja ohnehin bestens geregelt, so ist jeder Einzelne in der Feuerwehr aufgefordert, durch überlegtes Handeln, gute Ausbildung und entsprechende Vorsicht seinen Beitrag zur Unfallverhütung zu leisten

5 2. Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz a) Grundlagen: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG 1955) ist mit 558 Paragraphen eines der umfangreichsten Gesetzeswerke Österreichs. Sowohl dieser beträchtliche Umfang, als auch die Tatsache, dass dieses Gesetz jährlich mindestens einmal novelliert wird, weisen deutlich darauf hin, dass das ASVG ein äußerst wichtiges Gesetz ist, dessen Inhalt jeden österreichischen Staatsbürger in irgendeiner Form betrifft. b) Die Bedeutung des ASVG für die Freiw. Feuerwehren: Besondere Bedeutung für die Feuerwehren hat der 176 Abs.1 Z 7. Darin wurden bisher Unfälle, die Mitglieder einer Freiw. Feuerwehr in Ausübung ihrer Pflichten bei Einsätzen, Übungen und in der Ausbildung erlitten haben, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Mit Wirkung vom wurde dieser Absatz um die Passage... bei Tätigkeiten, die die Mitglieder in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben... erweitert. Damit wurde seitens des Gesetzgebers eine jahrelange Forderung der Feuerwehren erfüllt, da dieser Passus in Verbindung mit dem 1995 novellierten steirischen Landesfeuerwehrgesetz eine wesentliche Erweiterung des gesetzlichen Versicherungsschutzes für Feuerwehrmitglieder ermöglicht. c) Die Auswirkungen des 176 (1): Wie bereits festgestellt, wird durch diesen Paragraphen ein Großteil der im Feuerwehrdienst erlittenen Unfälle somit Arbeitsunfällen gleichgestellt. Ein Verunfallter hat daher gesetzlichen Anspruch auf: - 5 -

6 ? Unfallheilbehandlung: diese hat eine durch den Unfall hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperschädigung zu beseitigen oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Dazu gehören die Pflege in Krankenanstalten, ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe, Prothesen etc.? Rehabilitation: sie soll dem Verunfallten die Wiederaufnahme seines früheren oder auch eines anderen Berufes ermöglichen.? Entschädigung: dazu zählen z.b. Versehrten- u. Hinterbliebenenrenten, Taggelder, Beilhilfen u. Teilersätze von Bestattungskosten. d) Die Zusatzversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung: Mit der 34. Novelle zum ASVG (1979) wurde für die Freiw. Feuerwehren eine Zusatzversicherung eingeführt. Diese wird durch einen Beitrag von 4,36 pro FW- Mitglied gewährleistet, welcher jeweils zur Hälfte von Bundes- und Landesregierung getragen wird. Dadurch ist bei etwaigen Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenrenten die Möglichkeit einer Anhebung der Bemessungsgrundlage auf das Dreifache der Höchstbemessungsgrundlage für Bauern oder das anderthalbfache der Höchstbemessungsgrundlage für Selbständige möglich. e) Die Frist zur Meldung eines Unfalles: Gemäß 363 ASVG sind Unfälle im Feuerwehrdienst innerhalb von fünf Tagen zu melden. Ein telefonisches oder Fax-Aviso an den LFV ist zu empfehlen, da dieses aufschiebende Wirkung für die Abgabe der schriftlichen Unfallanzeige hat. Unfälle mit tödlichem Ausgang sind SOFORT telefonisch, per Fax oder dem LFV zu melden! - 6 -

7 2. ASVG AUVA - Schriftverkehr Alle Unfälle sind gesetzlich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu melden. Für freiwillige Hilfsorganisationen gibt es hiefür eine eigene Unfallmeldung. Ab sofort gibt es ein neues Formular, welches von unserer Homepage unter Service Formulare Versicherung mit dem Namen Unfalmeldung heruntergeladen werden kann. Diese kann mit dem PC ausgefüllt, ausgedruckt und händisch ausgefüllt werden und natürlich auch im Landesfeuerwehrkommando angefordert werden. Diese Unfallmeldung ersetzt die derzeitige Unfallanzeige im Durchschreibeverfahren. Sie wird also für die Meldung an - die AUVA - der Kollektiv-Unfallversicherung - und für die Unterstützung aus dem Feuerwehr-Hilfsschatz verwendet. Beim Ausfüllen unbedingt anführen: - Name der Feuerwehr und die FuB Wehr - Nummer - Feuerwehrtätigkeit und genaue Schilderung des Unfalles - Datum und Uhrzeit des Unfalles, sowie Einsatzbeginn und -ende - beim Unfallgeschehen anwesende Personen und Zeugen - Unterschrift des Kommandanten (oder Ersteller der Unfallmeldung) Die ausgefüllte Unfallmeldung ist direkt an das Landesfeuerwehrkommando, Florianistraße 22, 8403 Lebring zu senden. In dringenden Fällen ein Fax an oder 29. Mail: post@lfv.steiermark.at - 7 -

8 3. Die Kollektiv-Unfallversicherung LFV 2002 (1) a) Ausgangslage: Neben der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch die Möglichkeit einer privaten Unfallversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. Da aber bei solchen Versicherungen sehr viele Risiken ausgeschlossen sind, hat der LFV Stmk. mit der UNIQA - Versicherung einen speziellen Rahmenvertrag, die Kollektiv- Unfallversicherung LFV 2002, abgeschlossen. Der ursprüngliche Abschluss dieser Versicherung erfolgte bereits 1984, in den Jahren 1997 und 2002 konnten aber noch wesentliche Vertragsverbesserungen erreicht werden. Basierend auf diesem Vertrag konnte für FW - Mitglieder ein Versicherungsschutz erreicht werden, der weit über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB, letzte Ausgabe 1996) hinausreicht. b) Der Begriff des Unfalles: Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt - jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das - plötzlich - von außen - mechanisch, chemisch oder infolge der Einflüsse von elektromagnetischen oder Korpuskularstrahlen auf seinen Körper einwirkt - und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Bei Einsatz, Übung und Arbeitsdiensten fallen auch Zerrungen und Zerreißungen der inneren Organe und Gefäße sowie Muskeln infolge plötzlicher ungewohnter Kraftanstrengung unter Versicherungsschutz, ebenso Herzinfarkt, Schlaganfall und Erfrierungen

9 c) Für welche Mitglieder der Feuerwehr gilt die Versicherung? Grundsätzlich ist nur der gesamte Mannschaftsstand einer Feuerwehr versicherbar, so auch die Feuerwehrjugend und die Mitglieder außer Dienst. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Verunfallter im Mitgliederstand des LFV geführt wird. Nunmehr sind auch NICHTMITGLIEDER - vom Versicherungsschutz umfasst, sofern sie für die jeweilige Feuerwehr mit Wissen und Willen des jeweiligen Komma n- dos tätig sind. (z. Bsp.: Helfer bei Festen u. Bautätigkeiten ) Es muss jedoch bis 3 Tage vor der Veranstaltung eine Liste mit den Namen an das LFK geschickt werden. Bautätigkeiten Bautagebuch mit d. Namen d) Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich weltweit. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle bei angeordneten, befohlenen oder usuellen Tätigkeiten sowie bei Selbstindienststellung. Dazu zählen auch sportliche Übungen, Wettkämpfe und Leistungsbewerbe, Schulungen zur körperlichen Ertüchtigung, Trinkwasserversorgung, Bautätigkeit an FW - Häusern, sowie Ausschusssitzungen, Wehrversammlungen und Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Wegunfälle, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. e) Prämien und Leistungen: Die KUV LFV 2002 wird in fünf Varianten angeboten: - 9 -

10 Landesfeuerwehrkommando Steiermark 8403 Lebring Gruppen-Kollektiv-Unfallversicherung Meldeblatt Variante bisher:. FuB/W -Nr. Feuerwehr: Bezirk: Variante Tod Dauerfolgen Taggeld Unfallkosten Jahresprämie Anzahl 1 (vormals B2) ,-- ös , ,-- ös ,-- 11,-- ös 151,36-4,75 ös 65,36 2 (vormals C1) ,-- ös , ,-- ös ,-- 22,-- ös 302,73-9,30 ös 127, ,-- ös , ,-- ös ,-- 22,-- ös 302,73 750,-- ös ,-- ös 178, ,-- ös , ,-- ös ,-- 44,-- ös 605,45 900,-- ös ,27 18,98 ös 261,17 E ,-- ös ,50 INKLUSIVE ,-- ös ,-- 60,-- ös 825,62 Unfallrente 150,--/Monat Mehrleistung Taggeld für 365 Tage 1.500,-- ös ,45 35,74 ös 491,79 Namentliche Nennung mit beiliegender Liste oder gesamte Wehr Datum Stampiglie, Unterschrift in Kooperation mit

11 Eine Taggeldleistung erfolgt bei stationärem Aufenthalt ab dem ersten Tag, bei ambulanter Behandlung ab dem 4. Tag. Dieses Taggeld wird längstens für die Dauer von 120 Tagen ausbezahlt. Unfallkosten: Bis zur versicherten Summe sämtliche zur Behebung der Unfallfolgen notwendigen und ärztlich verordneten Heilkosten darunter (z.b. Leichtgips, Zahnersatz, Verpflegungskosten im KH, erstm. Anschaffung v. Protesen) Mitversichert bis zur Versicherungssumme sind auch Aufwendungen für Kosmetische Operationen. Körperliche Schädigungen, die nachweisbar als Folge eines feuerwehrdienstlichen Tauchganges entstehen, gelten als Unfall. Herzinfarkt und Schlaganfall bei Einsatz, Übung und Arbeitsdienst sind mitversichert. Körperliche Schädigungen, welche nachweisbar als Folge von Raucheinwirkung anlässlich eines Brandfalles entstehen, gelten als Unfall Bei Variante E kann auch nur ein Teil der Mannschaft versichert werden, es ist aber eine namentliche Nennung der versicherten Mitglieder mit Geburtsdatum notwendig. Invalidität: Beträgt der gemäß AUVB 96 festgestellte Invaliditätsgrad mehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die vierfache Leistung erbracht. Bei 100%iger Invalidität werden 250 % der Versicherungssumme ausbezahlt

12 Besondere Vereinbarung zur Variante E Unfallrente: Wenn der Invaliditätsgrad 50% erreicht oder übersteigt, wird eine monatliche Rente von fällig. Die Rente wird bezahlt, solange die Person lebt, längstens aber 25 Jahre Berufsunfähigkeit: Wird eine Invalidität von zumindest 50% festgestellt, und führt der Unfall zu einer dauernden Berufsunfähigkeit des Versicherten im vor dem Unfall ausgeübten Beruf, so werden zumindest 100% der Versicherungssumme geleistet. In der Var. E wird das Taggeld 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalldatum bezahlt. f) Schlussbetrachtung: Die Kollektiv-Unfallversicherung stellt zweifellos ein sehr wichtiges I nstrumentarium zur Absicherung von Feuerwehrmitgliedern bei fast allen Tätigkeiten dar. Dennoch ist sie keineswegs ein Freibrief für Fehlverhalten (Alkohol!!). Abschließend sei noch angeführt, dass auch kurzfristige Variantenerhöhungen (z.b. bei FW Haus - Bauten) möglich sind. Dazu ist nur eine Varianten-Ummeldung auszufüllen, die Änderung ist mit dem Tag ihres Einlangens gültig. Ein Neueintritt in die Versicherung ist jederzeit möglich, die Prämie wird in diesem Fall anteilig für den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgerechnet. Die Prämienvorschreibung erfolgt durch die UNIQA. Auf rechtzeitige Einzahlung der Prämie ist unbedingt zu achten, da ansonsten der Versicherungsschutz unterbrochen wird! Informationen zur Koll. Unfallversicherung 2002: Landesfeuerwehrverband Stmk.: HBI Hannes Mayerl Homepage LFV: / Download - Versicherung

13 3. KUV - Schriftverkehr Die Schadensmeldung bei Personenschäden direkt an den LFV : Unfallmeldungen: Homepage LFV unter Download - Versicherung Die Unfallmeldung der wird vom Landesfeuerwehrverband an die Versicherung und an die AUVA weitergeleitet. Unbedingt erforderlich ist: - bei Krankenhausaufenthalt bzw. Behandlung im Krankenhaus die Ambulanzkarte bzw. eine Behandlungsbestätigung, oder - ein Arztbericht vom behandelnden Arzt (Hausarzt). Bei gravierenden Unfällen, wo eine Invalidität zu erwarten ist, muss der Verletzte eine Ermächtigungserklärung ausfüllen, damit die Versicherung berechtigt ist, in die Krankengeschichte Einsicht zu nehmen um eine dementsprechende Leistung gewährleisten zu können. Für die Berechnung des Taggeldes wird benötigt: - die Krankenstandsbestätigung der Gebietskrankenkasse bzw. - die Bestätigung des behandelnden Arztes bei Selbständigen, Landwirten, Öffentlich Bediensteten, Schülern und Pensionisten. Zusammengefasst kann man sagen, dass alle angeordneten Tätigkeiten versichert sind. Ein Unfall bei sportlichen Veranstaltungen findet Deckung bei der UNIQA Versicherung, jedoch wird dieser nicht als Feuerwehrtätigkeit von der AUVA anerkannt

14 4. Der Feuerwehr-Hilfsschatz a) Was ist der Feuerwehr-Hilfsschatz? Der Hilfsschatz ist eine Fürsorge- und Unterstützungseinrichtung des LFV Steie r- mark. Er ist in zwei Bereiche unterteilt:? die Unterstützungskasse für unverschuldet in Not geratene FW - Kameraden bzw. deren Hinterbliebene (Weihnachtsunterstützung) und? die Unfallskasse für im Feuerwehrdienst verunfallte oder erkrankte Feuerwehrmänner bzw. ihre Hinterbliebenen. b) Die Finanzierung des Hilfsschatzes: Für die Unterstützungskasse hat jede beigetretene Feuerwehr einen Jahresbeitrag von 8.- zu bezahlen. Für die Unfallskasse hat jede beigetretene Feuerwehr pro gemeldetem Mitglied und Jahr einen Betrag von 0,80 beizusteuern. Ein einmaliger Betrag wird dann eingehoben, wenn ein Feuerwehrmitglied im Dienst tödlich verunglückt oder dauernd vollkommen erwerbsunfähig wird. Feuerwehren mit einem Mitgliederstand von bis zu 49 Mann zahlen in diesem Fall 9.- und solche mit mehr als 50 Mitgliedern 15.- Pro minderjährigem unversorgtem Kind sind weitere 4,50 bzw. 8.- einzuzahlen. c) Die Leistungen des Hilfsschatzes:? Aus der Unfallskasse wird ab dem 7. Tag des Krankenstandes für jeden weiteren Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 11.- ausbezahlt. Dieses Taggeld wird für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten gewährt

15 ? Soweit diese nicht durch Leistungen anderer Stellen gedeckt sind, können auch Zuschüsse zu Heilungskosten, Kosten des Selbstbehaltes (Krankentransport etc.) geleistet werden.? Bei einer dauernden Invalidität ab 35 % durch einen FW- Unfall gewährt die Unfallskasse eine einmalige Entschädigungen, deren Höhe sich nach der Gliedertaxe der KUV 1997 auf der Basis von richtet.? Bei einem Unfall mit tödlichem Ausgangim Feuerwehrdienst oder bei Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit erhalten die versorgungsberechtigten Ang e- hörigen eine Hilfsschatzleistungin der Höhe von als einmalige Zuwendung ausbezahlt. Hinterlässt der Verunglückte auch versorgungsberechtigte minderjährige Kinder, so gelangen pro Kind weitere zur Auszahlung.? Zahnersatzkostenkönnen bis zur Höhe des Honorartarifes der Stmk. Gebiet s- krankenkasse unter Abzug der Krankenkassenvergütung übernommen werden.? bei sportlichen Veranstaltungen des Landesfeuerwehrverbandes und der Bezirksfe u- erwehrverbände haben Deckung: alle Sportarten, die bei den Landes-Winterspielen angeboten werden (derzeit: Ei s- stockschiessen, Rodeln, Langlauf, Alpiner Schibewerb Riesentorlauf, Snowboard) alle Sportarten, die beim Jugend-Skitag angeboten werden (derzeit: Alpiner Schibewerb Riesentorlauf, Snowboard) alle Bewerbe sowie deren sportlichen Übungen (Staffellauf, Hinderni slauf,...) Fußball einschl. Hallenfußball, Golf, Kegeln, Radfahren, Schwimmen, Tennis, Wandern. Offizielle Bewerbe, die zum Erwerb eines Sportabzeichens und des ÖSTA erfo r- derlich sind (d.h. Leichtathletikbewerbe wie Kugelstoßen, Hochsprung, Weitsprung, Laufbewerbe, Schwimmen, Radfahren) Orientierungsmarsch und deren sportliche Übungen Im Zweifelsfall ist mindestens vier Wochen vor Durchführung der Vera nstaltung die Entscheidung des Landesfeuerwehrverbandes (Hilfsschatz -Kuratorium) im Dienstwege (über BFV) einzuholen, ob für eine bestimmte Sportart eine Deckung im Sinne der Hilfsschatzbestimmungen zu erwarten ist

16 d) Leistungsfreiheit des Hilfsschatzes:? Bei nachweisbarem Selbstverschulden (Alkohol).? Arbeiten, für die ein Entgelt bezahlt wird, welches höher als das in der Tari fordnung vorgesehene ist.? Bei bestehender Vorerkrankung gelten Herzinfarkt und Schlaganfall nicht als n- U fall. Schriftverkehr Nach Eingang der Unfallmeldung der AUVA erhält die Feuerwehr eine Kopie dieser mit einem Hilfsschatz-Ansuchen zurück. Damit hat die Feuerwehr die Bestätigung der Meldung an die AUVA und an die Versicherung. Die erforderlichen Daten müssen im Hilfsschatz-Ansuchen eingetragen werden und wenn der Verunfallte mehr als 6 Tage im Krankenstand war, kann das Hilfsschatz - Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen eingebracht werden. Wie für die Kollektiv-Unfallversicherung wird auch für den Hilfsschatz folgendes e- b nötigt: - bei Krankenhausaufenthalt bzw. Behandlung im Krankenhaus die mbulanzkarte A bzw. eine Behandlungsbestätigung, oder - ein Arztbericht vom behandelnden Arzt (Hausarzt). - die Krankenstandsbestätigung der Gebietskrankenkasse bzw. - die Bestätigung des behandelnden Arztes bei Selbständigen, Landwirten, Öffen t- lich Bediensteten, Schülern und Pensionisten. Der größte Teil der Feuerwehrenist sowohl dem Hilfsschatz beigetreten und hat auch die Kollektiv-Unfallversicherung abgeschlossen. D.h. die Unterlagen müssen nur in einfacher Ausfertigungan den LFV gesendet werden!

17 5. Die Haftpflichtversicherung des LFV (1) a) Wozu eine Haftpflichtversicherung? Im Rahmen der umfassenden Tätigkeiten einer Feuerwehr kommt es mmer i wieder zur Beschädigung von Eigentum unbeteiligter Personen. Um diese Schadenersat z- ansprüche an die Feuerwehr befriedigen bzw. ungerechtfertigte Ansprüche abwe h- ren zu können wurde mit der Grazer Wechselseitigen Versicherung ein Haftpflich t- versicherungs-rahmenvertrag abgeschlossen, der mit wesentlich erweitert werden konnte. b) Die beiden Varianten der Haftpflichtversicherung:? Haftpflichtfunktion: Schadenersatzansprüche, die an die versicherte Feuerwehr gestellt werden, sind bis zu einer Versicherungssumme von 7, ,00 gedeckt, wobei bei jedem Versicherungsfall ein fixer Selbstbehalt von 218,02 zum Tragen kommt.? Rechtsschutzfunktion:Es sind Schadenersatzansprüche der Feuerwehr (Durchsetzung vor Gericht), die Verteidigung in Strafverfahren gegen Feuerwehrmitglieder (auch beim Vorwurf des Vorsatzes), Streitigkeiten mit dem Sozialversicherer wegen Renten- oder Hinterbliebenenansprüchen und Ersatz von Schmerzengeld (z.b. bei Zahlungsunfähigkeit des Verursachers) versichert. c) Wer ist haftpflichtversichert? Alle FW - Mitglieder (auch wenn sich diese selbst in Dienst stellen) sowie im Auftrag der Feuerwehr tätige Personen(z.B. Angehörige, die bei einem Fest helfen). Die Prämie beträgt derzeit pro Feuerwehr und Jahr

18 d) Welche Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz? Durch die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haf t- pflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) ist bereits von vornherein eine große Zahl von Deckungsausschlüssen gegeben. Diese konnten durch den b-a schluss bzw. die Erweiterung des Rahmenvertrages aufgehoben werden, da dieser Vertrag rund 80 Sonderklauseln enthält. So sind z.b. vers ichert:? Jede Art von Bergegut (auch Fahrzeug-Bergungen) sowie alle beweglichen Gegenstände, die im Zuge einer FW - Tätigkeit bearbeitet oder transportiert werden? Gegenstände, zu deren Rettung oder Schutzdie FW gerufen wurde? Alle Schäden, die sich Feuerwehren untereinanderzufügen? Strahlenunfälle, Allmählichkeits- und Überflutungsschäden, Tierhaltungen (vor ü- bergehende Verwahrung), reine Vermögensschäden, Sprengungen, Auslandsd e- ckung und Garderoben? Amtshaftungsansprüche, Feuerbeschau, öffentlicheanordnungen etc.? Zur Abdeckung von Umweltschäden wurden zahlreiche Sondervereinbarungen getroffen? Der bedingte Vorsatz ist ebenfalls mitversichert, sodass Vorwürfe, die Feuerwehr habe vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursacht, automatisch ins Leere gehen. Zu beachten wäre aber, dass somit zwar faktisch alle Tätigkeiten vers ichert sind, die FW jedoch sehr oft mit der Gewerbeordnung in Konfliktkommen, was schon mehrmals gewerberechtliche Klagen nach sich gezogen hat (zb. durch konzessionierte Abschleppunternehmen)

19 5. Haftpflichtversicherung - Schriftverkehr Ein Haftpflichtschaden wird mit dem Haftpflicht -Schadenbericht gemeldet. Wichtig ist: - Feuerwehr-Tätigkeit und den Unfallhergang genau schildern - Zeugen anführen - Einsatzbericht oder FES - Ausdruck beilegen - Kostenvoranschlag oder Reparaturrechnung Der Schadenbericht ist über den Dienstweg (BFV) an den LFV zu senden. Deckung finden hier auch Schäden an Privat- PKW bei Fahrt zum Rüsthaus bei Alarm, falls diese nicht privat Kasko versichert sind. Hiezu muss ein Kostenvorschlag bzw. ein Sachverständigen -Gutachten eingebracht werden. Die Abrechnung erfolgt nach Einreichung der Originalrechnung oder es wird abgefertigt. Versichert sind auch zur Verfügung gestellte Sachen für den Einsatz oder Übung (z.b. Traktor zum Bergen...)

20 6. Der Regressverzicht Die Freiwilligen Feuerwehren haften als Körperschaften öffentlichen Rechts für i-e nen Schaden an einer Person oder deren Vermögen, den ein Mitglied bei einer Handlung in Vollziehung der Gesetzedieser Person rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Hat das Feuerwehrmitglied diesen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässigverursacht, so könnte der Rechtsträger der Feuerwehr (die Gemeinde bei Freiwilligen Feuerwehren, der Betrieb bei Betriebsfeuerwehren) den geleisteten Schadenersatz von ihm zurückverlangen(regressieren). Diese Regressmöglichkeit bedeutet für den einzelnen Feuerwehrmann ein enormes Risiko, daher ist der sogenannte Regressverzicht von besonderer Bedeutung. Dieser Regressverzicht ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebenegeregelt (Verzichtsgesetz des Bundes aus 1967 bzw. Gesetz über den Verzicht auf Ersat z- forderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen aus 1969). Diese doppelte Absicherung ist insofern von Bedeutung, als die Feuerwehren zwar grundsätzlich ihre Aufgaben für die jeweilige Gemeinde besorgen, durchaus aber auch für das Land (überörtlicher Einsatz) oder für den Bund (Waldbrandbekämpfung) tätig werden. Zu erwähnen wäre noch das Organhaftpflichtgesetz, dass die Haftung von Organen eines Rechtsträgers für den Fall regelt, dass diese in Vollziehung der Gesetze dem eigenen Rechtsträgerdurch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einen Schaden zufügen. Diese Rechtskonsequenz tritt ebenfalls nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit auf

21 7. Die Haftungs- und Sachschadenshilfe (HSH) a) Grundlagen: Bedingt durch die vermehrte Einsatz- und Übungstätigkeit erleiden auch immer wi e- der FW - Mitglieder an ihrem Eigentum Schaden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, aus dem HSH - Fonds des LFV Leistungen zu erhalten. Bedingung ist, dass der Schaden bei einem Einsatz oder einer Dienstverrichtunggemäß 1 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979 idgf. eingetreten ist. Fälle, die ei ner gesetzlichen Haftpflicht unterliegen, werden grundsätzlich nicht behandelt. Über Leistungen aus dem HSH - Fonds entscheidet das Hilfsschatz-Kuratorium des LFV, wobei kein Rechtsanspruch auf Leistungenbesteht. b) Was ist bei Eintritt eines Schadensfalles zu beachten?? Die Meldung hat innerhalb von 5 Tagen formlos an den LFV zu erfolgen, worauf die FW ein Formblatt erhält, das mit allen notwendigen Unterlagen über den BFV einzubringen ist.? Bei Verkehrsunfällen ist eine Kopie des Unfallberichtes, Zeugen des Ereignisses sowie bei Beschädigung eines fremden PKW auch eine Bestätigung der eigenen KFZ - Haftpflichtversicherung über die 100 %ige Schuld am Unfall beizufügen. Eine Abgeltung von Malus -Einstufungen des Geschädigten erfolgt nicht.? Das Nachfahren zum Einsatzortmit dem eigenen Fahrzeug findet nur bei ausdrücklicher Anordnung des Einsatzleitersund bei besonderem Notstand Berücksichtigung.? Für jede Leistung ist eine Originalrechung mit Zahlungsbestätigungvorzulegen. Bei Selbstreparatur von KFZ können nur die Ersatzteilkosten vergütet werden

22 ? Bei Totalschäden von Privatfahrzeugen ist ein Schätzungsgutachteneines Sachverständigen vorzulegen.? Die Feuerwehr hat in jedem Fall einen Kostenbeitrag von mindestens 10 % der Gesamtschadenssumme vorzulegen.? Die Bestätigung durch den FW - Kommandanten und durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten mussvorhanden sein.? Bei Schäden im Einsatzfall ist ein Einsatzbericht beizufügen. c) Die Kostenersätze:? Gegenstände des persönlichen Bedarfs: im Einsatzfall erfolgt eine Vergütung bis höchstens 80 % der auf den Geschädigten unter Abzug aller Leistungen anderer Stellen entfallenden Kosten max. 363,36 Reparaturen an diesen Gegenständen werden bis zu 100 % ersetzt. Bei sonstigen Tätigkeiten halbieren sich diese Werte (40-50 %, die Höchstgrenze beträgt ebenfalls 363,36.? Fahrten mit Privatfahrzeugen: im Einsatzfall Vergütung bis 50 %, bei Selbstdurchführung der Reparatur bis 100 % d. Materialkosten. Bei sonstigen angeordneten FahrtenVergütung bis 40 %, bei Selbstdurchführung der Reparatur bis 50 % der Materialkosten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schäden an Handys abgegolten. d) Schlussbetrachtung: Der HSH - Fonds ist eine autonome Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes, die mit relativ geringen Mitteln dotiert ist. Es ist daher nicht möglich für z.b. Schäden an Bekleidung aufzukommen. Diesbezüglich wird ersucht, sich im Bedarfsfall an die zuständige Gemeinde zwecks Schadenersatz zu wenden

23 Das HSH - Unterstützungsansuchen istüber den Dienstweg (BFV) an den LFV zu senden. Beilagen: - Originalrechnung und Zahlungsbestätigung - Einsatzbericht bzw. Tätigkeitsbericht Aus der Haftungs- und Sachschadenshilfe können Leistungen erbracht werden, wenn: 1. Der Schaden, der während des Einsatzes einer Feuerwehr nach 1 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf oder bei einer angeordneten Dienstverrichtung nach 1 Abs. 3 LFG, durch diese selbst oder deren Organe an einem Dri t- ten oder dessen Eigentum verursacht wurde, soweit nicht anderwärtige Einr ichtungen zur Deckung herangezogen we rden können. 2. Feuerwehrangehörige, die in Ausübung ihres Dienstes bzw. durch diese Au s- übung einem Rechtsverfahren unterzogen wurden, kann für die Kosten der Rechtshilfe ein Zuschuss gewährt werden. 3. Sofern Mittel zur Verfügung stehen, können folgende Sachschäden an Feue r- wehrangehörige ganz oder teilweise vergütet werden: a)solche, die sie anlässlich von Einsätzen gemäß 1 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz erleiden b)die sie bei Dienstverrichtungen gemäß 1 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz erleiden oder die aus ihrer Dienststellung abzuleiten sind. Die Ansuchen werden bei der Hilfsschatz-Kuratoriumssitzung behandelt

24 8. Die KFZ - Versicherung a) Ausgangslage: Bedingt durch etliche Großschäden an Feuerwehrfahrzeugen entstand bei vielen steirischen Feuerwehren der Wunsch nach einer einheitlichen Kaskoversicherung. Der in den letzten Jahren stark in Bewegung geratene Vers icherungsmarkt ließ auch für den Bereich der KFZ- Haftpflicht- sowie der Rechtsschutzversicherung eine Gesamtlösung für Feuerwehrfahrzeuge vo rrangig erscheinen. So gelang es dem Landesfeuerwehrverband in monatelangen Verhandlungen ein Gesamtpaket für die KFZ - Versicherung zu äußerst günstigen Konditionen zu erre i- chen. Verhandlungspartner ist das Versicherungsun ternehmen UNIQAund beteiligt sind die Versicherungen Grazer Wechsel seitige, Interunfall, WienerStädtische und Donau. b) Was ist versichert, was kostet die Versicherung? Es handelt sich bei diesem Paket um eine Kombination aus: KFZ - Haftpflichtversicherung VS 15 Mio. KFZ - Vollkaskoversicherung KFZ - Rechtsschutzversicherung VS ,-- Eine derartige Versicherung hat z.b. für ein TLF-A 4000 bisher mindestens gekostet. Seit kann versichert werden! jedes FW - Fahrzeug mit einer Prämie von 367,60 Darüber hinaus konnten durch ca. 90 Sonderklauseln wesentlich bessere Vertragsbedingungen aus verhandelt werden (Ergänzungen bzw. Risikoausschlüsse nach den allgemeinen KFZ- Versicherungsbedingungen AKHB, AKKB und ARB). Eine Übersicht über diese Sonderklauseln ist im LFV erhältlich

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