BETRIEBSANWEISUNG FÜR DAS F-PRAKTIKUM FÜR SYNTHESECHEMIE

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1 BETRIEBSANWEISUNG FÜR DAS F-PRAKTIKUM FÜR SYNTHESECHEMIE 1.) ALLGEMEINE BETRIEBLICHE ANORDNUNGEN 1.1) Die Laborangehörigen haben im Labor die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu tragen: stets einen geschlossenen Laborkittel und eine Schutzbrille bzw. Überbrille, bei Bedarf sonstige Schutzausrüstung. Es ist festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk zu tragen. 1.2) Laborkittel und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden. Für Straßenkleidung sind die abschließbaren Spinde zu benutzen. 1.3) Schreibarbeiten, die nicht den Aufenthalt im Labor erfordern, sind an den dafür vorgesehenen Schreibarbeitsplätzen außerhalb des Labors durchzuführen. 1.4) Notausgänge, Fluchtwege, Durchgänge, Treppen sowie Zugänge zu Feuerlöschern, Notbrausen und Erste-Hilfe-Einrichtungen dürfen nicht zugestellt werden. 1.5) CO 2 -Löscher, Brandschutzdecken befinden sich im Hauptlabor und auf den Fluren. Augenwaschflaschen über den Spülbecken jeder Laborbox, Feuermelder gegenüber den Aufzügen. 1.6) Im gesamten Laborbereich und unmittelbar an Laboratorien angrenzenden Fluren besteht Trink-, Ess-, Schmink-, und Rauchverbot. Zum Essen und Trinken sind die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen. 1.7) Der Arbeitsplatz muss ordentlich und sauber gehalten werden. Am Arbeitsplatz dürfen nur die tatsächlich benötigten Gefahrstoffe und Geräte bereitgehalten werden.

2 1.8) Vor Beginn neuer Arbeiten sind unter Verantwortung der Vorgesetzten die Gefährdungen zu ermitteln und die Schutzmaßnahmen festzulegen. Die festgelegten Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Des weiteren sind die R- und S-Sätze aus der Chemikaliendatei und die stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten. 1.9) Arbeiten mit Gefahrstoffen dürfen nur bei voll laufender Belüftungsanlage durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Abzüge ist mit den zur Verfügung gestellten Windrädchen zu kontrollieren. 1.10) Bei Ausfall und Störung der Belüftungsanlage darf mit Gefahrstoffen nicht gearbeitet werden und ist der Aufenthalt in Laboratorien, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, zu vermeiden. 1.11) Bei Arbeiten in Laboratorien mit Gefahrstoffen muss stets eine weitere, fachlich qualifizierte Person anwesend sein. Dies ist vom Dienstvorgesetzten zu organisieren. Soweit solche Arbeiten außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, bedürfen sie der Genehmigung. 1.12) Glasapparaturen, bei denen die Gefahr des Zerknalls durch Überdruck oder Vakuum besteht, sind durch die zur Verfügung gestellten Schutzscheiben, Drahtkäfige oder Folien zu sichern. 1.13) Der Transport von Gasflaschen darf nur mit aufgeschraubter Schutzkappe auf einem Gasflaschenwagen mit angelegter Sicherheitskette erfolgen. Nach Arbeitsschluss müssen von Druckgasflaschen mit aggressiven oder giftigen Gasen Druckminderer und Reduzierventile entfernt und durch Blindstopfen ersetzt werden. Wenn vorhanden, müssen die Gasflaschen nach Gebrauch unverzüglich in die Sicherheitsschränke zurückgestellt werden. 1.14) Über Nacht laufende Versuche müssen mit der im Abzug vorhandenen Überwachungsanlage gesichert werden. Die Anlage ist immer vor Inbetriebnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und muss im Bedarfsfall Strom- und Wasserzufuhr endgültig abschalten.

3 1.15) Elektrogeräte müssen eine gültige Prüfplakette der RUB-Elektrowerkstatt besitzen. Dies ist vor Verwendung der Geräte durch den Mitarbeiter zu prüfen. 1.16) Der Transport von Gefahrstoffen darf nur mit den geeigneten und zur Verfügung gestellten Griffrollern erfolgen. 1.17) Defekte Geräte dürfen nur gereinigt in die Werkstätten gebracht werden. 1.18) Vor Inspektion durch die Pumpenwerkstatt muss bei allen Pumpen das Öl abgelassen und als verunreinigtes Altöl unter dem Abfallschlüssel in den braunen 12l-Behältern entsorgt werden. 1.19) Chemikalien und Lösungsmittel müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Leere Chemikaliengefäße, die als Hausmüll entsorgt werden, müssen gereinigt und die Etiketten sowie Verschlüsse entfernt werden. Glasbruch, sowie Spritzen und Kanülen dürfen nicht in die Papierkörbe gelangen. 1.20) Auf dem Boden, besonders im Putzbereich, dürfen keine Chemikalien abgestellt werden. 1.21) Am Arbeitsplatz dürfen Chemikalien nur in Flaschen mit max. 1 Liter Inhalt aufbewahrt und gefährliche Flüssigkeiten nicht über Kopfhöhe abgestellt werden. 1.22) Alle offenen Versuche müssen unter dem Abzug ausgeführt werden. 1.23) In Abzügen, in denen gearbeitet wird, dürfen keine Chemikalien aufbewahrt werden. 1.24) Chemikalien dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen bereitgestellt werden.

4 2.) SCHUTZ GEGEN GESUNDHEITSSCHÄDLICHE STOFFE 2.1) Explosionsgefahr Eine Reihe chemischer Substanzen neigt auf Grund ihrer Konstitution zum spontanen Zerknall (z. B. Perchlorate, Peroxide, bestimmte Nitroverbindungen). Diese Stoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abzügen, hinter Schutzscheiben oder Drahtkäfigen mit größter Vorsicht gehandhabt werden. Zusätzlich zur Schutzbrille sind bei diesen Arbeiten Gesichtsschutz und Handschuhe zu tragen. 2.2) Brennbarkeit Wegen ihrer explosionsfähigen Dampf-/Luft-Gemische dürfen Lösungsmittel nur in Kolben mit aufgesetztem Kühler erhitzt werden. Wird mit selbstentzündlichen oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder mit großen Mengen umgegangen, müssen die dafür vorgesehenen Feuerlöschmittel griffbereit gehalten werden. 2.3) Giftige, ätzende oder reizende Stoffe Bei giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen den stoffbezogenen Betriebsanweisungen folgen und wenn nötig, Vollgesichtsschutz, Gummischürze tragen. Müssen zur Behebung von Stör- und Notfällen Atemschutzmasken mit Filter eingesetzt werden, sind mindestens 2 weitere eingewiesene Personen erforderlich. Dies ist vom Vorgesetzten zu organisieren. 3.) VERHALTEN BEI UNFÄLLEN (siehe auch Merkblatt: Erste Hilfe bei Unfällen sowie Notruf-Übersicht der RUB) Transport durch Krankenwagen über die Leitwarte anfordern. Bei der Leitwarte genaue Ortsangabe machen. Ortskundige Personen auffordern, Rettungspersonal einzuweisen. Rettungswagen sowohl am Gebäudeeingang Nord als auch Süd erwarten. Bei Unfällen mit Chemikalien auf Begleitzettel Angaben über die Chemikalien sowie Telefonnummer für Rückfragen mitgeben. 3.1) Nach Einatmen giftiger Gase und Dämpfe - auch bei Verdacht - Betroffene aus der Gefahrenzone bringen.

5 3.2) Bei Verätzungen benetzte Kleidung sofort entfernen. Benetzte Hautstellen mit viel Wasser spülen. 3.3) Chemikalien, die ins Auge gelangt sind, sofort mit viel Wasser aus der Augenwaschflasche entfernen. 3.4) Bei Verbrennungen Kleidung mit Notdusche oder Feuerlöschdecke ablöschen. Kleinere Brandwunden mit kaltem Wasser ausgiebig spülen. 3.5) Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten. 4.) VERHALTEN BEI BRÄNDEN UND GEFAHREN 4.1) Brände sofort melden - durch Betätigen der Feuermelder und/oder - Notruf an die Leitwarte - Tel mit Angabe: --- wo es brennt --- was brennt --- sind Personen akut gefährdet? 4.2) Andere Personen warnen, gefährdete Personen in Sicherheit bringen. 4.3) Gekennzeichnete Fluchtwege benutzen, keinen Aufzug benutzen. 4.4) Möglichst Strom und Gas abschalten (Not-Aus-Schalter für Laborstrom) 4.5) Feuerwehr und Rettungsdienste einweisen. 4.6) Bei Ertönen des Hausalarms: Gebäude räumen und möglichst persönliche Gegenstände mitnehmen und wenn möglich, Apparaturen abstellen. Rettung von Menschen geht vor Sachschutz.

6 5.) HINWEISE 5.1) Tragen für Verletzte befinden sich auf den Gängen jeder Etage auf der Westseite. 5.2.) Feuermelder befinden sich in den Treppenhäusern gegenüber den Fahrstühlen. 5.3) Strom-Not-Aus-Schalter in den Laboren und auf den Fluren. 5.4) Pulverlöscher sind in den Treppenhäusern angebracht.

Betriebsanweisung. 1.3.) Laborkittel und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden. Für Straßenkleidung sind die Garderobenhaken zu benutzen.

Betriebsanweisung. 1.3.) Laborkittel und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden. Für Straßenkleidung sind die Garderobenhaken zu benutzen. Betriebsanweisung 1.) ALLGEMEINE BETRIEBLICHE ANORDNUNGEN 1.1.) Die Laborangehörigen haben im Labor die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu tragen: stets einen geschlossenen Laborkittel und eine

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