Lösung Fall 1 ( Parkplatzunfall ) Ausgangsfall. I. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 280 I BGB

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1 Lösung Fall 1 ( Parkplatzunfall ) Ausgangsfall I. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 280 I BGB 1. Pflicht aus bestehendem Schuldverhältnis verletzt? A müsste eine Pflicht aus einem zwischen ihm und B bestehenden Schuldverhältnis verletzt haben. Ein Schuldverhältnis ist eine pflichtenbegründende Sonderbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen, die durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes begründet wird, vgl. 241, 311. Zwischen A und B bestand zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Schuldverhältnis kraft Rechtsgeschäfts, noch kraft Gesetzes. 2. Ergebnis Mangels Schuldverhältnis zwischen A und B kommt ein Anspruch des B nach 280 I BGB auf Schadensersatz schon grundsätzlich nicht in Betracht. II. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 823 I BGB a. Der Porsche Boxter, der zur Zeit der Schädigung im Eigentum des B stand, wurde angefahren. b. Diese Eigentumsverletzung müsste auf einem Verhalten des A beruhen. A hat den Wagen des B angefahren und ihn dadurch beschädigt. Adäquanz und (sonstige) Zurechnung sind unproblematisch gegeben. 1

2 c. Die Beschädigung des Eigentums des B müsste von A widerrechtlich herbeigeführt worden sein. Zur Wiederholung: Die Widerrechtlichkeit bzw. die Rechtswidrigkeit wird nach h.m. dann als durch die Verletzung des Rechtsguts indiziert angesehen, wenn diese Verletzung durch die relevante Schädigungshandlung unmittelbar herbeigeführt worden ist. D.h. allein die Verletzung des Rechtsguts ist rechtswidrig, solange der Handelnde keine rechtlich wirksamen Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vorbringen kann. Nach a.a. ist immer ein Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht festzustellen. D.h. die Rechtswidrigkeit der Handlung des A hinge an der Feststellung, ob A bei seiner Handlung eine Norm verletzt hat, die ihm vorschreibt, wie er sich im Fall zu verhalten hätte. In Betracht käme hier 1 StVO, der von den Verkehrsteilnehmern ständige Aufmerksamkeit verlangt, aber auch 23 Ia StVO (zum Telefonieren mit dem Handy). A hat hier die Beschädigung des Eigentums des B widerrechtlich herbeigeführt, da keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des A ersichtlich sind. Die Rechtswidrigkeit der Handlung des B ist somit gegeben. e. A müsste weiterhin die Verletzung des Eigentums des B verschuldet haben. Unter Verschulden versteht man gemäß 276 I BGB entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges kann dem B hier aber nicht angelastet werden, da er sich laut Sachverhalt nur verschätzt hat. Denkbar ist aber, dass A wenigstens fahrlässig gehandelt hat. Gemäß 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Konkretisierung dieser Sorgfaltsanforderungen dienen auch gesetzliche Vorschriften, so vor allem im Straßenverkehr die StVO. Gemäß 23 Ia StVO hätte A nicht während der Fahrt mit dem Handy telefonieren dürfen. A hat hier aufgrund des Handygesprächs mit seiner Freundin nicht die nötige Aufmerksamkeit gezeigt, so dass er sich beim Einparken verschätzt hat. Ein Verschulden i.s.v. Fahrlässigkeit des A liegt folglich vor. 2

3 Die folglich rechtswidrige und verschuldete Eigentumsverletzung des A an B müsste sodann kausal zu einem ersetzbaren Schaden des B geführt haben. f. 249 I BGB schreibt vor, dass, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall ist B von A daher so zu stellen, wie er stehen würde wenn, eine Beschädigung seines Eigentums nicht eingetreten wäre. Ersetzbar sind also alle Vermögensnachteile des B die kausal auf die Beschädigung seines Eigentums zurückzuführen sind. Zur Erläuterung und Wiederholung: Aus 249 I BGB folgt, dass das BGB regelmäßig eine tatsächliche Reparatur durch den Schädiger (= Naturalrestitution) erfordert und insoweit grundsätzlich das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten schützt. Als Ausnahme (weitere Ausnahmen wären die Fälle der 250, 251 BGB) von diesem Grundsatz bietet 249 II 1 BGB für den Geschädigten die Möglichkeit des Übergangs vom Ersatz des sog. Integritätsinteresses auf Ersatz des bloßen Wertinteresses. Während das Integritätsinteresse, das Interesse des Geschädigten beschriebt, dass sein Vermögen in seiner konkreten Zusammensetzung erhalten bleibt, erfasst das Wertinteresse eben nur die bezifferbaren Werte seines Vermögens. Es steht von daher einerseits die Reparatur des Wagens durch den Schädiger als sog. Naturalrestitution in Zusammenhang mit dem sog. Integritätsinteresse des Geschädigten und andererseits die dazu erforderliche Geldleistung des Schädigers an den Geschädigten im Zusammenhang mit dem sog. Wertinteresse. Wichtig ist hier zudem, zu erkennen, dass jene zwei Interessen des Geschädigten insoweit in Relation zueinander stehen, als eine Beschädigung des Integritätsinteresses meist auch einen bezifferbaren Wertverlust des Vermögens des Geschädigten herbeiführt, sprich einen sog. Vermögensschaden (= materieller Schaden). Korrespondiert mit dem Eingriff in das Integritätsinteresse aber kein bezifferbarer Vermögensnachteil, so spricht man von einen Nichtvermögensschaden (= immaterieller 3

4 Schaden). Gibt es keinen bezifferbaren Vermögensnachteil, so erscheint es zunächst logisch, dass es grundsätzlich auch keine Möglichkeit des Übergangs von Naturalrestitution auf Geldersatz geben kann. Nur unter den Voraussetzungen des 253 BGB will das Gesetz Geldersatz für Nichtvermögensschäden gewähren. aa. Hätte A den Wagen des B nicht angefahren, wäre jedenfalls kein Reparaturaufwand in Höhe von ,00 notwendig geworden. B hat also eine Vermögenseinbuße aufgrund des Unfalls in Höhe von ,00 verglichen zu der Zeit vor dem Unfall. Wenn nun 249 I BGB davon spricht, A hätte bei B den Umstand herzustellen, der vor dem Unfall bestanden hat, so heißt dies zunächst einmal, dass A sog. Naturalrestitution zu leisten hat. Im Prinzip müsste A den Wagen des B reparieren. 249 II 1 BGB lässt jedoch für den Geschädigten die Möglichkeit, die beschädigte Sache zur Reparatur nicht an den Schädiger herausgeben zu müssen, sondern statt der Herstellung, also statt der Reparatur durch A, den dazu erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Erforderlicher Geldbetrag im vorliegenden Fall ist nun zunächst die genannte Summe von ,00. bb. Durch die Beschädigung wird aber der neue Wagen des B auch mit dem Makel eines Unfalles behaftet, der beim Wiederverkauf zu Buche schlagen kann, da nicht der Preis erzielt werden kann, der für ein unfallfreies Fahrzeug erzielt werden könnte. Dieser Umstand wird als sog. merkantiler Minderwert des beschädigten Fahrzeuges bezeichnet. 251 I Alt. 1 ist hierzu die passende Norm: Naturalrestitution ist hinsichtlich des merkantilen Minderwerts nicht möglich. Zwar realisiert sich dieser Minderwert für den B erst im Falle eines Verkaufs. Er besteht aber bereits jetzt, im gegenwärtigen Zeitpunkt, da das allein entscheidende Vermögen des B schon gemindert ist. Wollte er den Wagen im Augenblick verkaufen, könnte er eben nicht mehr den Preis erzielen, wie vor dem Unfall. Der Zeitpunkt der Realisierung, sprich der tatsächlichen Fühlbarkeit der Vermögenseinbuße spielt folglich keine Rolle (Pal. Vor 249 4

5 Rn 19). Laut Sachverhalt sind hierbei 2.500,00 als angemessener Minderwert ersatzfähig. cc. Infolge der Beschädigung und der notwendigen Reparatur seines PKW s stand dem B für fünf Tage sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung. B hat daher den Testwagen Porsche 911 Carrera gegen ein Entgelt von 1000,00 pro Tag für sich in Anspruch genommen, um u.a. zur Arbeit zu fahren. Grundsätzlich hat der Schädiger, also der A bei B den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn keine Beschädigung eingetreten wäre. Daher erscheint es logisch, dass A den B wieder mobil machen muss. Die Mobilität hatte sich der B nämlich mit seinem Auto erkauft. Sie floss somit quasi aus dem Eigentum des B, das A gerade verletzt hat. Will B diesen Nachteil kompensieren, muss er sich für die Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug gegen Entgelt mieten und dadurch sein Vermögen um den Mietpreis mindern. Die Mietwagenkosten stellen also eine von A auszugleichende Vermögenseinbuße des B dar. Der Eingriff in das Integritätsinteresse des B durch den A korrespondiert somit mit einem Vermögensschaden, sobald sich B einen Ersatzwagen mietet und dafür Geld bezahlen muss. Es stellt sich aber die Frage, bis zu welchem Preis, A dies auszugleichen hat? Um nur zur Arbeitsstätte zu gelangen, braucht der B sicherlich keinen Porsche 911 Carrera. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind insoweit nicht notwendig. Allerdings hat A eigentlich genau den Zustand wieder herzustellen, der vor der Beschädigung bestanden hat, so dass anerkannt ist, dass sich der Geschädigte grundsätzlich ein gleichwertiges 1 Fahrzeug mieten darf (Pal. 249 Rn 13). Im Rahmen des Tatbestandsmerkmal des erforderlichen Geldbetrages kommt aber bereits ein wertendes Element in die Betrachtung. Der Geschädigte darf nicht auf Kosten des Schädigers exorbitante Schadenssummen produzieren. Ihn trifft insoweit eine sog. Schadensminderungspflicht gemäß 254 II 1 2. Alt. BGB. Deshalb soll der Geschädigte bei einer besonders hohen Miete des Ersatzfahrzeuges davon Abstand zu nehmen. Weiterhin ist er grundsätzlich zu Preisvergleichen unter 1 Von der Gleichwertigkeit von Porsche Boxter und Porsche Carrera wird hier ausgegangen. 5

6 den Autovermietern verpflichtet. Er hat mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Dies hat B nicht getan, so dass schon deshalb Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.000,00 nicht in voller Höhe ersetzbar sein könnten. Insbesondere da, A vortragen kann, dass als ortsüblicher Preis 500,00 pro Tag anzusetzen gewesen wären. Insoweit hätte B den günstigeren Tarif wählen müssen. Desweiteren steht während der Reparaturzeit das Auto des B in der Werkstatt des Porschezentrums und wird nicht genutzt. Es wird in dieser Zeit quasi geschont. Es tritt keine Abnützung an Reifen und sonstigen Verschleißteilen auf, daher kann A dem B zudem sog. ersparte Eigenaufwendungen abziehen. Der B hat insoweit einen Vorteil aus der Beschädigung, den er sich im Wege der sog. Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Die Rechtsprechung sieht den Vorteil etwa bei 10% der geltend zu machenden Ersatzwagenkosten. Daher kann B von A hier nur 2.500,00 abzgl. 10% Vorteilsausgleichung verlangen. Ergebnis: Der B kann von A aus 823 I BGB Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von ,00 und Augleich der merkantilen Minderwerts in Höhe von 2.500,00 verlangen. Die geltend gemachten Kosten für den Testwagen kann er allenfalls zum Teil, nämlich in Höhe von 2.500,00 abzgl. 10% gelten machen. I. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 823 II BGB, 23 Ia StVO A hat schuldhaft ( 823 II 2) das gerade auch den B schützende 2 Schutzgesetz 23 Ia StVO verletzt. Hinsichtlich der zu ersetzenden Schäden gilt das oben zu 823 I Gesagte. 2 Zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, dass das Schutzgesetz irgend jemanden schützt. Nötig ist vielmehr, dass gerade der geschädigte Anspruchsteller zum geschützten Personenkreis gehört. Das ist meistens, aber eben nicht immer der Fall. 6

7 Fallvariante 1 In der Fallvariante mietet sich B nun keinen Ersatzwagen an, sondern will die Zeit ohne Auto überbrücken. Mietet sich B aber keinen Ersatzwagen an, spart er auch das Entgelt. Oben ist erläutert worden, dass gerade dieses Entgelt den bezifferbarer Vermögensnachteil des B ausmachen, der als Vermögensschaden von A ersetzt werden müsste. Braucht aber B keine Mietkosten zu bezahlen, so hat er insoweit auch keinen bezifferbaren Vermögensschaden. Sein Vermögen vermindert sich nicht. Es bleibt allenfalls die von B auf sich genommene persönliche Mobilitätseinschränkung, die einen nur immateriellen Nachteil (Nichtvermögensschaden) darstellt. Wegen immateriellen Schäden kann wie oben erläutert nur unter den Voraussetzungen des 253 BGB Ersatz verlangt werden. Die Voraussetzungen des 253 II BGB liegen aber nicht vor, da keine Verletzung der Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall wie festgestellt - nur die Verletzung des Rechtsguts des Eigentums betroffen und dies wird in 253 II BGB gerade nicht genannt. Folglich würde sich B ins eigene Fleisch schneiden, würde er keinen Mietwagen anmieten. Die Rechtsprechung versucht daher, dieses nach ihrer Ansicht unbillige Ergebnis zu korrigieren. Sie spricht daher auch dem Geschädigten, der kein Ersatzfahrzeug anmietet den Ersatz seiner entgangenen Gebrauchsvorteile am PKW zu. Nach dem Bisherigen lässt sich diese Rechtsprechung aber nur schwer dogmatisch sauber einordnen. Denn es liegt grundsätzlich eben nur ein nicht von 253 BGB erfasster Nichtvermögensschaden vor. Zunächst ist zur Rechtfertigung dieser Abweichung von der Dogmatik des Schadensrechts vorgebracht worden, schließlich hätte der B sich seine Mobilität erkauft und die Annehmlichkeiten seien daher bares Geld wert. Die Nutzung des eigenen PKW s könne daher per se als kommerzialisiert gelten (BGHZ 85, 11 ff.). Wenngleich diese These in ihrer Allgemeinheit dazu führen könnte, dass es in der heutigen Zeit, wo sehr viele immaterielle Vermögenswerte mit einem Geldwert belegt werden, zu einer vom Gesetz nicht gewollten Auflösung der von 253 BGB gezogenen Grenzen zwischen materiellen und immateriellen Schäden 7

8 kommen könnte, trifft sie die Problematik zumindest im Ergebnis. Der BGH hat diese Ansicht im Grunde nie verlassen und in richterlicher Rechtsfortbildung weitere Voraussetzungen für den Ersatz von entgangener Gebrauchsvorteilen aufgestellt. Sie sollen dann ersetzbar sein, wenn es um Gebrauchsvorteile von Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehe, auf deren Verfügbarkeit der Geschädigte bei seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung typischerweise angewiesen sei (BGHZ 98, 212 (223)) und deren Nichtverfügbarkeit beim Geschädigten eine fühlbare Beeinträchtigung hervorrufe. Letzteres setze für die fragliche Zeit Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten voraus (BGHZ 45, 219). Im Ergebnis geht es daher letztlich eben um Wirtschaftsgüter von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebensführung. Gelegentlich ist in der Diskussion in Anbetracht der Weite der Kommerzialisierungsgedankens und der dogmatischen Bedenken auch die sog. Frustrationsthese in den Raum gestellt worden. Denn jedenfalls macht der Geschädigte im Hinblick auf seinen PKW auch während der Zeit, in der ihn nicht nutzen könne, Aufwendungen wie Steuer, Versicherung usw., die für ihn für die fragliche Zeit aber nutzlos seien. Wenigstens diese Aufwendungen stellen materielle Vermögenseinbußen dar, die der Geschädigte ersetzt verlangen könne. Diese These ist jedoch insgesamt nicht stimmig. Denn nach ihren Grundsätzen müsste man diese Kosten auch dem Halter eines Fahrzeuges ersetzen, dessen Auto nicht beschädigt worden ist, den man aber selbst so in der Gesundheit verletzt hat, dass er seinen PKW nicht nutzen kann. Eine solche Praxis wäre nahezu uferlos. Man denke nur an den frustrierten Mietzins für eine Wohnung, wenn sich der Mieter im Krankenhaus befindet. Soll auch er ersetzt werden? Die Frustrationsthese ist daher abzulehnen. Geht man also mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass entgangene Gebrauchsvorteile unter den genannten Voraussetzungen ersetzt werden können, so fragt es sich, ob B im vorliegenden Fall einen solchen Ersatz verlangen kann. Es müsste ihm also der Gebrauchsvorteil eines Gegenstandes entgangen sein, auf dessen ständige Verfügbarkeit er für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Auf ein KfZ ist man für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen. Es stellt grundsätzlich ein Wirtschaftgut dar, für das entgangene Gebrauchsvorteile ersetzt werden (BGHZ 98, 212 (224)), wenn B es zur Zeit der Reparatur auch nutzen wollte und nutzen konnte. Läge er z.b. 8

9 im Krankenhaus könnte er den Wagen sowieso nicht nutzen. Hier ist aber mangels anderer Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, das eine Nutzungsmöglichkeit vorgelegen hat. Zweifeln könnte man am Nutzungswille, wenn er auf einen Ersatzwagen freiwillig verzichtet. Diese Tatsache allein kann aber hier nicht ausreichen, da ansonsten die gesamte Diskussion hinfällig wäre. Die Gründe für einen Verzicht auf einen Ersatzwagen können vielfältig sein. Meist will sich der Geschädigte einfach auch das Geld für den Nutzungsausfall verdienen, obwohl er gern seinen Wagen gebraucht hätte. Folglich hat B hier einen Anspruch gegenüber A auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile aus 823 I BGB. Fraglich ist nur noch, wie hoch dieser Anspruch sein kann. Die Praxis behilft sich hier seit Jahrzehnten der Tabelle von Küppersbusch, Seifert und Splitter. Dabei wird der entgangene Gebrauchsvorteil anhand der durchschnittlichen Mietwagenkosten des beschädigten KfZ-Typs abzüglich der Gewinnmarche, der Versicherungskosten und Verwaltungskosten der Vermieter berechnet. Der verbleibende Betrag liegt in der Regel bei ca % der ortsüblichen Mietkosten. Diesen Betrag erhält dann der Geschädigte als Entschädigung und Belohnung für seinen Verzicht auf ein Mietfahrzeug. Als ortsüblicher Preis sind im Sachverhalt 500,00 genannt, so dass B hier ca. 200,00 pro Tag, also insgesamt 1.000,00 Entschädigung verlangen kann. Fallvariante 2 B will nun laut Sachverhalt von A die Kosten für die Reparatur ersetzt, obwohl er noch gar keine Reparatur durchführen hat lassen bzw. er überhaupt noch zweifelt, ob er den Boxter reparieren lassen soll. Es stellt sich also, die Frage, ob A an B auch für eine nicht erfolgende Reparatur Geldersatz leisten muss, sprich ob B auch sog. fiktive Reparaturkosten ersetzt bekommt. Anders als eben führt das Nichterfolgen einer Schadensbeseitigung durch B nicht dazu, dass nunmehr lediglich ein immaterieller Schaden des B verläge. Denn dadurch, dass das Auto als bezifferbarer Vermögenswert beschädigt ist, liegt auch unmittelbar eine Verminderung des Vermögens des B vor. Sein Vermögen muss 9

10 nicht noch zusätzlich, wie es oben durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges geschehen ist, erst vermindert werden. Die Vermögenseinbuße liegt bereits in Form der Beschädigung des PKW vor. Dem B kann es aber in der Folge nicht vorgeschrieben werden, wie er mit seiner Vermögenseinbuße umgeht. Wenn ihm - wie im vorliegenden Fall - nicht an einer Reparatur gelegen ist, so hat dies keinerlei Auswirkung darauf, dass de facto ein Vermögensschaden (ähnlich wie Fall des merkantilen Minderwerts) bereits vorliegt. B kann insoweit frei disponieren und sich sagen, mir ist es lieber das Geld liegt auf der Bank als, dass ich es dem Porschezentrum gebe. Denn es besteht im eigenen Vermögen grundsätzlich Freiheit darüber, wie es eingesetzt wird (Vgl. Pal. 249 Rn 4). Zur Ergänzung: Beachten Sie aber, dass diese Dispositionsfreiheit nur im Vermögensbereich besteht. Ist nun im Rahmen des 249 II 1 BGB Schadensersatz für die Verletzung einer Person in ihrer Gesundheit usw. zu leisten, so kann 253 BGB nicht durch den Kommerzialisierungsgedanken ausgehebelt werden. Es gibt daher keine fiktiven Heilungskosten. Im Ergebnis kann B also von A Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von ,00 verlangen, auch wenn er den Wagen nicht reparieren lassen will. 10

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