Inhaltsverzeichnis Teil I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis Teil I"

Transkript

1 - 1 - Inhaltsverzeichnis Teil I Abkürzungsverzeichnis Grundlagen, Zweck und Gegenstand der Krankenhausplanung Der stationär (akut) behandlungsbedürftige Mensch Der Gegenstand und die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung Der Gegenstand der Krankenhausplanung Die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung Die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes Die duale Finanzierung Die Ziele der Krankenhausplanung Weitere Grundsätze der Krankenhausplanung Die Krankenhausplanung in der Übergangsphase zu einem voll pauschalierenden Entgeltsystem Die zeitliche Perspektive der Einzelprognosen Die Sicherung der Bedarfsdeckung Die sonstigen Rahmenbedingungen der Krankenhausplanung Der Plan und seine Umsetzung Die Rechtsnatur des Krankenhausplanes Die Fortentwicklung und die Änderung des Landeskrankenhausplanes Die Umsetzung des Landeskrankenhausplanes Krankenhäuser, die an der Bedarfsdeckung teilnehmen ohne durch Bescheid nach 8 KHG in den Landeskrankenhausplan aufgenommen zu sein Die an der Krankenhausversorgung in Rheinland-Pfalz Beteiligten Die Fortführung der Bettenplanung Versorgungsgebiete und Bevölkerungsentwicklung Rheinland-Pfalz Die Versorgungsgebiete Die Gliederung der Krankenhäuser in Versorgungsstufen Die Abteilungsstruktur Kooperation und integrierte Versorgung Der Ausbildungsstättenplan Die Entwicklung des Angebotes der stationären Akutversorgung seit Das vorbereitende Gutachten zur Erarbeitung des Landeskrankenhausplanes 2003 der Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung mbh (GEBERA) Die Soll-Nutzungsgrade für die Ermittlung der für den Prognosezeitraum erforderlichen Kapazitäten Die Schwerpunkte der Planung bis 2007 und allgemeine Prognose Bedarfsanalyse für die einzelnen Fachrichtungen... 68

2 Innere Medizin Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Geriatrie Kardiologie Gastroenterologie Hämatologie und internistische Onkologie Psychosomatik und Psychotherapie Naturheilkunde Homöopathie Nephrologie/Nierentransplantationen Rheumatologie Lungenheilkunde (Kompetenzzentren für Lungenkranke) Palliativmedizin Schlaganfalleinheiten (Stroke units) Endokrinologie und Diabetologie Schlafmedizin Nichtinvasive Beatmungseinheiten Isolierbetten Chirurgie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Das ambulante Operieren durch Krankenhäuser und niedergelassene Chirurginnen und Chirurgen Erhalt des ortsnahen Angebotes trotz rückläufiger Bettenauslastung Die Schwerpunkte des Gebietes Chirurgie Frauenheilkunde (Gynäkologie) und Geburtshilfe Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Frauenheilkunde Geburtshilfe Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Die hohen Ansprüche an Angebote der Geburtshilfe werden bestätigt

3 Die Bekämpfung des Brustkrebses Kinderheilkunde Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Die Behandlung von Kindern in Akutkrankenhäusern Intensivmedizin Die Bestandssicherung der neonatologischen Schwerpunkte Neurologie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Abteilungen für neurologische Patientinnen und Patienten der zweiten Behandlungsstufe und Stationen für schwer Schädel- Hirn-verletzte und -erkrankte Personen Neue neurologische Angebote Psychiatrie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Die Versorgung dementer Patientinnen und Patienten Kinder- und Jugendpsychiatrie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Urologie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Orthopädie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Nuklearmedizin Das Fachgebiet Nuklearmedizin Der Positronen-Emissions-Tomograph

4 Die Entwicklung der letzten Jahre Radiologie Strahlentherapie Gegenwärtiges Angebot Die zukünftige Entwicklung Prognose bis 2007 für Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Augenheilkunde Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Neurochirurgie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Plastische Chirurgie Gegenwärtiges Angebot Prognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Herzchirurgie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Haut- und Geschlechtskrankheiten Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Kinderchirurgie Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis

5 Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Intensivmedizin Gegenwärtiges Angebot Bedarfsprognose bis Die Vorhaben der Krankenhausplanung und die Entwicklung des Angebotes Die Stellungnahmen der an der Krankenhausversorgung Beteiligten Die Bedarfsprognosen für die Versorgungsgebiete Vorgesehene Entwicklung der Krankenhauskapazitäten in Rheinland-Pfalz nach Fachgebieten und Versorgungsgebieten Tabellen- und Abbildungsverzeichnisse

6 - 6 - Inhaltsverzeichnis Teil II Versorgungsgebiet Mittelrhein-Westerwald a) Teilgebiet Westerwald 1 DRK Klinikum Westerwald 2 Lukas-Krankenhaus, Altenkirchen 3 Elisabeth-Krankenhaus, Kirchen 4 St. Antonius-Krankenhaus, Wissen 5 Kamillus Klinik, Asbach 6 Franziskus Krankenhaus, Linz am Rhein 7 Ev. u. Johanniter-Krankenhaus Dierdorf/Selters 8 Ev. u. Johanniter-Krankenhaus Dierdorf/Selters, Standort Dierdorf 9 Ev. u. Johanniter-Krankenhaus Dierdorf/Selters, Standort Selters 10 Marienhaus Klinikum 11 Marienhaus Klinikum, Standort St. Elisabeth-Krankenhaus, Neuwied 12 DRK-Krankenhaus, Neuwied 13 Johanniter Tagesklinik für Kinder- u. Jugendpsychiatrie, Neuwied 14 Marienhaus Klinikum, Standort St. Antonius-Krankenhaus, Waldbreitbach 15 Klinikverbund Katholische Kliniken Lahn Bad Ems/Marienkrankenhaus Nassau 16 Paracelsus Klinik, Bad Ems 17 Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Katzenelnbogen 18 DRK-Krankenhaus Diez 19 St. Elisabeth-Krankenhaus, Lahnstein 20 Klinik Lahnhöhe, Lahnstein (auch Vertragskrankenhaus) 21 Stiftungsklinikum Mittelrhein, Standort Krankenhaus Paulinenstift, Nastätten 22 Herz-Jesu-Krankenhaus, Dernbach 23 DRK Klinikum Westerwald, Standort DRK-Krankenhaus Westerwald, Hachenburg 24 Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Montabaur 25 Versorgungsgebiet Mittelrhein-Westerwald b) Teilgebiet Mittelrhein 26 Städtisches Klinikum Kemperhof, Koblenz 27 Katholisches Klinikum Marienhof/St. Josef, Koblenz 28 Stiftungsklinikum Mittelrhein 29 Stiftungsklinikum Mittelrhein, Standort Ev. Stift St. Martin Koblenz 30 Dr. von Ehrenwall'sche Klinik, Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 DRK-Fachklinik, Bad Neuenahr 32 Gemeinschaftskrankenhaus Maria Hilf/St. Josef im Kreis Ahrweiler 33 Gemeinschaftskrankenhaus Maria Hilf/St. Josef im Kreis Ahrweiler, Standort Krankenhaus Maria Hilf, Bad Neuenahr-Ahrweiler 34 Gemeinschaftskrankenhaus Maria Hilf/St. Josef im Kreis Ahrweiler, Standort St. Josef-Krankenhaus, Adenau 35 Krankenhaus Maria Stern, Remagen 36 Marienkrankenhaus, Cochem 37 St. Josef-Krankenhaus, Zell 38 St. Nikolaus-Stiftshospital Andernach 39 Rhein-Mosel-Fachklinik, Andernach 40 Marienhaus Klinikum, Standort St. Josef-Krankenhaus, Bendorf 41

7 - 7 - St. Elisabeth-Krankenhaus, Mayen 42 Barmherzige Brüder, Saffig 43 Neurologische Klinik, Vallendar 44 Stiftungsklinikum Mittelrhein, Standort Hospital zum Heiligen Geist, Boppard 45 Loreley-Kliniken St. Goar-Oberwesel, Oberwesel 46 Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie, Simmern 47 Versorgungsgebiet Trier 48 Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Trier 49 Mutterhaus der Borromäerinnen, Trier 50 Ev. Elisabeth-Krankenhaus, Trier 51 Marienkrankenhaus Trier, Trier 52 Cusanus/St. Elisabeth-Krankenhaus 53 Cusanus/St. Elisabeth Krankenhaus, Standort Cusanus Krankenhaus, Bernkastel-Kues 54 Cusanus/St. Elisabeth Krankenhaus, Standort St. Elisabeth Krankenhaus, Wittlich 55 Südeifelkliniken Bitburg/Neuerburg 56 Südeifelkliniken, Standort St. Josef-Krankenhaus, Neuerburg 57 Südeifelkliniken, Standort Clemens-August-Krankenhaus, Bitburg 58 St. Joseph-Krankenhaus, Prüm 59 Krankenhaus Maria Hilf, Daun 60 St. Elisabeth-Krankenhaus, Gerolstein 61 Kreiskrankenhaus St. Franziskus Saarburg, Saarburg 62 St. Josef-Krankenhaus, Hermeskeil 63 Versorgungsgebiet Rheinhessen-Nahe 64 Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz 65 Katholisches Klinikum Mainz 66 DRK-Schmerz-Zentrum Mainz, Mainz 67 Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Mainz 68 Stadtkrankenhaus, Worms 69 Ev. Krankenhaus Hochstift, Worms 70 Psychiatrische Tagesklinik Worms, Worms 71 DRK-Krankenhaus Alzey-Worms, Alzey 72 Rheinhessen-Fachklinik, Alzey 73 Diakonie-Krankenhaus kreuznacher diakonie, Bad Kreuznach/Kirn 74 Diakonie-Krankenhaus kreuznacher diakonie, Standort Bad Kreuznach 75 Krankenhaus St. Marienwörth, Bad Kreuznach 76 Rheumakrankenhaus, Bad Kreuznach 77 DRK-Tagesklinik, Bad Kreuznach 78 Diakonie-Krankenhaus kreuznacher diakonie, Standort Kirn 79 Neurologische Klinik/Krankenhaus Meisenheim, Meisenheim 80 Neurologische Klinik, Meisenheim 81 Krankenhaus Meisenheim, Meisenheim 82 DRK Elisabeth Krankenhaus, Birkenfeld 83 Klinik Idar-Oberstein, Idar-Oberstein 84 Diakonie-Krankenhaus, Ingelheim 85 Heilig-Geist-Hospital, Bingen am Rhein 86

8 - 8 - Versorgungsgebiet Westpfalz 87 Westpfalz-Klinikum 88 Westpfalz-Klinikum Standort I Kaiserslautern 89 Westpfalz-Klinikum Standort II Kusel 90 Krankenhausverbund Pirmasens/Dahn 91 Verbundkrankenhaus Pirmasens/Dahn, Standort Städtisches Krankenhaus Pirmasens 92 Ev. Krankenhaus, Zweibrücken 93 St. Elisabeth-Krankenhaus, Zweibrücken 94 Donnersbergkreis Krankenhaus 95 Donnersbergkreis Krankenhaus, Standort Kirchheimbolanden 96 Donnersbergkreis Krankenhaus, Standort Rockenhausen 97 St. Johannis-Krankenhaus, Landstuhl 98 Verbundkrankenhaus Pirmasens/Dahn, Standort St. Josefs-Krankenhaus, Dahn 99 St. Elisabeth-Krankenhaus, Rodalben 100 Versorgungsgebiet Rheinpfalz 101 Städtisches Krankenhaus, Frankenthal 102 Krankenhausverbund Südliche Weinstraße/Städtisches Krankenhaus Landau 103 Städtisches Krankenhaus, Landau 104 Vinzentius-Krankenhaus, Landau 105 Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein 106 St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Ludwigshafen 107 Krankenhaus Zum Guten Hirten, Ludwigshafen 108 Krankenhaus Hetzelstift, Neustadt an der Weinstraße 109 Diakonissen-Stift-Krankenhaus Speyer 110 Standort Krankenhaus der Ev. Diakonissenanstalt, Speyer 111 Standort Stiftungskrankenhaus Speyer 112 St. Vincentius-Krankenhaus, Speyer 113 Ev. Krankenhaus der Inneren Mission, Bad Dürkheim 114 Klinik Sonnenwende, Bad Dürkheim 115 Kreiskrankenhaus, Grünstadt 116 Asklepios Südpfalzkliniken, Germersheim/Kandel 117 Asklepios Südpfalzkliniken, Standort Germersheim 118 Asklepios Südpfalzkliniken, Standort Kandel 119 Kreiskrankenhaus Südliche Weinstraße, Annweiler am Trifels 120 Kreiskrankenhaus Südliche Weinstraße, Bad Bergzabern 121 Privatklinik Bad Gleisweiler, Gleisweiler 122 Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie, Klingenmünster 123 Anhang (nicht Bestandteil des Landeskrankenhausplanes) Das Angebot der Vertragskrankenhäuser nach 109 SGB V

9 - 9 - Abkürzungsverzeichnis Art der Trägerschaft: fg ö p freigemeinnützig öffentlich privat Versorgungsstufen: F G M R S Fachkrankenhäuser Grundversorgung Maximalversorgung Regelversorgung Schwerpunktversorgung Versorgungsgebiete: MR MRW RN RP TR VG WP WW Teilgebiet Mittelrhein Mittelrhein-Westerwald Rheinhessen-Nahe Rheinpfalz Trier Versorgungsgebiet Westpfalz Teilgebiet Westerwald Aufgabenschwerpunkte und ausdifferenzierte Fachabteilungen: Ang AUG CHI Dia Diabet. S. Diabet. Z. DER End G Geb Gef Ger GYN GYN/Geb Hä HCH HIV-Amb HNO Hörscr. Angiologie Augenheilkunde Chirurgie Dialyse Diabetologischer Schwerpunkt Diabetologisches Zentrum Haut- und Geschlechtskrankheiten Endokrinologie Gastroenterologie Geburtshilfe Gefäßchirurgie Geriatrie nur Gynäkologie Gynäkologie/Geburtshilfe Hämatologie Herzchirurgie HIV-Ambulanz Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Hörscreening bei Neugeborenen

10 INN INT K KiCh KMT KPY LBr MCS MKG N NCH NEU NNS NOrth Npäd Nuk O ORT Osp PÄD PCH Pall PS PSY RAD Rh Reha SB SE selbst. A. SHV SL SMT STR TCH U URO Innere Medizin Intensivmedizin Kardiologie Kinderchirurgie Knochenmarktransplantationen Kinder- und Jugendpsychiatrie Lungen- und Bronchialheilkunde Multiple Chemikalien Sensibilität Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Nephrologie Neurochirurgie Neurologie Neonatologische Schwerpunktversorgung Neuroorthopädie Neuropädiatrie Nuklearmedizin Onkologie Orthopädie Onkologisches Schwerpunktkrankenhaus Kinderheilkunde Plastische Chirurgie Palliativmedizin Psychosomatik Psychiatrie Radiologie Rheumatologie Rehabilitative Neurologie Schwerpunkt für die operative Versorgung von Patientinnen und Patienten mit spina bifida Schlaganfalleinheit selbstständige Abteilung schwer Schädelhirnverletzte Schlafmedizin, Schlaflabor Schmerztherapie Strahlentherapie Thoraxchirurgie Unfallchirurgie Urologie Abteilungen/Tageskliniken/Betten B Tk HF IB IÜ (z) Belegabteilung Tagesklinik Hauptfachabteilung fachgebundene Intensivbehandlungsbetten fachgebundene Intensivüberwachungsbetten Bettenzahl eines Schwerpunktes

11 Grundlagen, Zweck und Gegenstand der Krankenhausplanung 1.1 Der stationär (akut) behandlungsbedürftige Mensch Im Mittelpunkt der Krankenhausplanung steht der stationär akutbehandlungsbedürftige Mensch. Für ihn soll ein gegliedertes, leistungsfähiges und bedarfsgerechtes Angebot an Krankenhäusern zur Verfügung stehen, das eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung ermöglicht, die den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. Das Angebot soll den Bedarf für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Landes decken können, wobei grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Krankenhausplanung berücksichtigt somit nicht nur den Bedarf für bei gesetzlichen Krankenkassen versicherten Menschen, sondern den Bedarf der gesamten Bevölkerung. Selbstzahler (Patientinnen und Patienten, die in der Regel privat krankenversichert sind) und bei gesetzlichen Krankenkassen versicherte Menschen sollen grundsätzlich, soweit die allgemeinen Krankenhausleistungen in Rede stehen, in gleicher Weise dem Stand der Erkenntnisse entsprechend in den Einrichtungen behandelt werden, die in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sind oder die einen genehmigten Versorgungsvertrag nach 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) abgeschlossen haben. 1.2 Der Gegenstand und die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung Der Gegenstand der Krankenhausplanung Gegenstand der Krankenhausplanung sind die Krankenhäuser und ihr Angebot. Die Krankenhausplanung des Landes legt grundsätzlich weder Leistungszahlen noch Fallzahlkorridore fest. Die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung ermächtigen das Land nicht, die Leistungszahlen einzelner Plankrankenhäuser festzulegen Die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung Die Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung sind im Krankenhausfinanzierungsgesetz und im Landeskrankenhausgesetz enthalten.

12 Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen ( 1 KHG). Nach 6 Landeskrankenhausgesetz (LKG) sind die gegenwärtige und zukünftige Aufgabenstellung der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Kapazitäten Gegenstand der Krankenhausplanung. 1.3 Die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen aufgestellt ( 7 LKG). Der zweite Abschnitt des Landeskrankenhausgesetzes regelt das Verfahren und die Mitwirkung der an der Krankenhausversorgung beteiligten Institutionen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind bei der Aufstellung des Landeskrankenhausplanes zu beachten (vgl. 6 Abs. 2 Satz 1 LKG). 1.4 Die duale Finanzierung Die Investitionskosten der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser (Plankrankenhäuser) werden im Wesentlichen durch das Land finanziert. Dies gilt nicht für die Investitionskosten des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität, die gemäß den Vorschriften des Hochschulbauförderungsgesetzes finanziert werden. Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch die Entgelte finanziert, die von Krankenkassen, Ersatzkassen und Selbstzahlern für die Leistungen gezahlt werden, die Krankenhäuser erbringen. Voraussetzung für die öffentliche Förderung ist die formale Aufnahme eines Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Landeskrankenhausplan ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid nach 8 Abs. 1 KHG in Verbindung mit 6 Abs. 4 LKG.

13 Die Ziele der Krankenhausplanung Die Bedarfsgerechtigkeit Krankenhausplanung ist Kapazitätsplanung. Ziel der Landeskrankenhausplanung ist die Bereitstellung von Kapazitäten in Krankenhäusern, die den Bedarf an stationärer Akutversorgung decken können. Das Angebot muss zur Bedarfsdeckung ausreichend sein und soll das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Bedarf ist der tatsächlich zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Der tatsächlich zu versorgende Bedarf ist die Summe der notwendigen Verordnungen für Krankenhausbehandlung durch Ärztinnen und Ärzte und, soweit die Behandlung sozialversicherter Personen in Rede steht, deren Anerkennung durch die Krankenkassen, die zu erfolgen hat, wenn die Krankenhausbehandlung notwendig ist. Der Bedarf als Grundlage der Krankenhausplanung ist somit eine gegebene Größe, die ermittelt werden muss. Der Bedarf selbst kann nicht geplant werden; er ist der Standort- und Kapazitätsplanung zugrunde zu legen. Ziel der Standort- und Kapazitätsplanung ist die Bereitstellung einer landesweiten Krankenhausstruktur, die eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende, bedarfsgerechte stationäre Akutversorgung in wirtschaftlicher Weise ermöglicht. Vom Bedarf im Sinne der Krankenhausplanung ist die Nachfrage nach Krankenhausleistungen zu unterscheiden. Soweit Krankenhausbehandlung nicht nötig ist, um ein Behandlungsziel in angemessener Weise zu erreichen oder Nachfrage nach medizinisch nicht indizierten Leistungen besteht, ist nicht von einem der Standort- und Kapazitätsplanung des Landes zugrunde zu legenden Bedarf auszugehen. So ist zum Beispiel die so genannte Schönheitschirurgie im Unterschied zur Plastischen- und Wiederherstellungschirurgie bei der Bedarfsplanung nicht zu berücksichtigen. Soweit ohne Gefährdung der Patientin oder des Patienten das Gesundheitsziel auch durch ambulante Leistungen erreicht werden kann, besteht kein Bedarf für eine stationäre Behandlung. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob tatsächlich eine zumutbare Alternative zur stationären

14 Krankenhausbehandlung besteht. Der Anspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse auf eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung ist stets zu gewährleisten, wenn die Behandlung erforderlich ist. Den Versicherten darf deshalb die stationäre Behandlung nur dann verweigert werden, wenn eine Alternative, mit der das Gesundheitsziel in gleicher Weise erreicht werden kann, tatsächlich besteht. Gemäß 73 Abs. 4 SGB V darf Krankenhausbehandlung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten nicht ausreicht. Weiterhin haben die Krankenhäuser gemäß 39 Abs. 1 SGB V zu überprüfen, ob stationäre Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. 17 c Abs. 1 KHG schreibt vor, dass der Krankenhausträger durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken hat, Fehlbelegung zu vermeiden. Die Kostenträger haben unter Hinweis auf diese Vorschriften darauf hingewiesen, dass die Versorgungssituation im ambulanten Sektor zu verbessern ist, wenn in diesem Bereich Defizite bestehen und dass die Krankenhausplanung nicht die Aufgabe habe, Defizite und Fehlsteuerungen im Bereich der ambulanten Versorgung auszugleichen. Es ist richtig, dass Defizite auf dem ambulanten Sektor durch geeignete Maßnahmen im ambulanten Sektor selbst zu beseitigen sind. Das ändert aber nichts daran, dass alle Versicherten Anspruch auf eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung haben, wenn diese notwendig ist. Es ist nicht möglich, Versicherten die notwendige Behandlung zu verweigern, weil die ambulante Versorgung nur theoretisch möglich wäre, tatsächlich aber nicht angeboten wird. Das ambulante Angebot muss den Versicherten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzierung notwendiger durch die Versicherten beanspruchter Behandlungen darf jedenfalls nicht unterbleiben. Die Bedarfsplanung hat den Umstand zu berücksichtigen, dass es einen Bereich gibt, in dem die ambulante und die stationäre Versorgung möglich und vertretbar sind, weil den für die Behandlung verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Finanzierung

15 der Krankenhausbehandlung durch Krankenkassen ist nicht zulässig, wenn dieser Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Das gestufte Versorgungssystem Die Krankenhausplanung soll zu einem regional ausgewogenen, nach Versorgungsstufen gegliederten Angebot beitragen. Gewachsene Strukturen werden berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser Den Krankenhäusern soll die dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, die den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. Die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser ist somit ständig der medizinischen Entwicklung und dem Versorgungsauftrag entsprechend weiterzuentwickeln. Krankenhäuser stehen unter ständiger ärztlicher Leitung und arbeiten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ( 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist eine der Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit. Insbesondere mit der Umstellung auf ein voll pauschalierendes Entgeltsystem kann im Interesse der Qualitätssicherung und aus wirtschaftlichen Gründen für einige Krankenhäuser der Verzicht auf bestimmte Angebote erforderlich werden, wenn Mindestleistungszahlen unterschritten werden. Die bedarfsgerechte Versorgung wird dann durch benachbarte Krankenhäuser gewährleistet. Die Wohnortnähe Ein relativ wohnortnahes Angebot an stationärer Akutversorgung wird angestrebt. Das Ziel der wohnortnahen Versorgung ist mit den Zielen der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit sowie der Qualität der Versorgung abzuwägen. Die Sicherstellung einer dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Qualität hat Vorrang.

16 Weitere Grundsätze der Krankenhausplanung Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit In Interesse der Patientinnen und Patienten und der wirtschaftlichen Sicherung der Leistungserbringer soll das Angebot der stationären Akutversorgung wirtschaftlich und zweckmäßig sein. Die Zielvorgaben des Landeskrankenhausplanes sollen einen Beitrag dazu leisten, den Krankenhäusern zu ermöglichen, ihre Leistungen unter den Bedingungen eines voll pauschalierenden Entgeltsystems kostendeckend zu erbringen und ihren Versorgungsauftrag insgesamt zu erfüllen. Es kann erforderlich werden, nicht kostendeckend arbeitende Leistungsbereiche mit einem Teil der Einnahmen gewinnbringender Leistungsbereiche zu subventionieren. Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung für bestimmte Krankenhäuser Zuschläge auf die landesweit zu erwartenden Fallpauschalen gewährt werden müssen. Durch ein sinnvoll gegliedertes Versorgungssystem kann dazu beigetragen werden, die Gewährung von Zuschüssen weitgehend überflüssig zu machen. Damit kann ein Beitrag zur Kostendämpfung geleistet werden. Die Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte Bei der Krankenhausplanung sind grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Die Krankenhausplanung ist mit den Nachbarländern abzustimmen, wenn ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung hat. Die grenzüberschreitende Versorgung ist in Rheinland-Pfalz insbesondere in der Westpfalz, im Rhein-Main-Gebiet, im Rhein-Neckar-Gebiet, in der Südpfalz und im Süden des Versorgungsgebietes Trier sowie an der Grenze zu Nordrhein-Westfalen von großer Bedeutung. Die Erweiterung der Handlungsspielräume der Krankenhäuser Mit der Umstellung der Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten auf ein voll pauschalierendes Entgeltsystem werden die Ansprüche an die Wirtschaftlichkeit der Versorgungsstrukturen erhöht. Es wäre nicht vertretbar, den Krankenhäusern die Art der Leistungen, die Zahl der Leistungen

17 und das Entgelt für die Leistungen im Einzelnen vorzuschreiben und das wirtschaftliche Risiko bei den Leistungserbringern zu belassen. Ein Versorgungssystem, das diese Ansprüche erheben würde, könnte nicht lange bestehen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Landesregierung nach wie vor im Versorgungsauftrag der Krankenhäuser Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche im Sinne des 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz zu benennen, in deren Rahmen die Krankenhäuser ihren Versorgungsauftrag erfüllen. Der Versorgungsauftrag für das Einzugsgebiet ist zu erfüllen; im Rahmen der zugewiesenen Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche können die Krankenhäuser darüber hinaus mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen Leistungen erbringen. Gewährleistung der Aus- und Weiterbildung Die Umstellung auf ein voll pauschalierendes Entgeltsystem wird voraussichtlich zu einer weiteren Spezialisierung der Angebote einzelner Krankenhäuser beitragen. Trotz dieser Entwicklung sollen die Krankenhäuser auch in Zukunft die Weiterbildung sicherstellen. Es kann notwendig werden, dass benachbarte Krankenhäuser sich verstärkt auch bei der Weiterbildung ergänzen. Krankenhausverbünde Um den Plankrankenhäusern die Erfüllung ihres Versorgungsauftrages zu erleichtern, wurde und wird mit Krankenhausträgern und den an der Krankenhausversorgung Beteiligten die Bildung von Krankenhausverbünden vereinbart. Ein Krankenhausverbund ist ein Krankenhaus mit mehreren Standorten (Verbundkrankenhäusern), die mit einem Teil ihrer Kapazitäten über einen eigenen Versorgungsauftrag verfügen. In einem Krankenhausverbund sichert jeder Standort die ortsnahe Grund- oder Regelversorgung für sein eigenes Einzugsgebiet; der gesamte Krankenhausverbund sichert die Regel-, Schwerpunkt- oder Maximalversorgung für das größere Einzugsgebiet aller Standorte des Krankenhausverbundes insgesamt.

18 Der erste in Rheinland-Pfalz gebildete Krankenhausverbund war das Westpfalz-Klinikum mit den Standorten Kaiserslautern und Kusel. In Kusel wird die ortsnahe Grundversorgung für die Fachrichtungen Innere Medizin und Chirurgie sichergestellt. Darüber hinaus nimmt der Standort Kusel an der Schwerpunkt- und Maximalversorgung des Westpfalz-Klinikums insgesamt teil. Der Standort Kaiserslautern sichert neben der Grund- und Regelversorgung für die Stadt Kaiserslautern und ihre Umgebung auch die Schwerpunkt- und Maximalversorgung für das Versorgungsgebiet Westpfalz und darüber hinaus gemeinsam mit dem Verbundkrankenhaus Kusel. Die Bildung von Krankenhausverbünden erweitert die Handlungsspielräume der Krankenhausträger und dient dem Erhalt kleinerer Standorte, die alleine nicht lebensfähig wären. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Sicherstellung einer ortsnahen Grund- und Regelversorgung geleistet. Ein Krankenhaus mit mehreren Standorten ist vom Krankenhausverbund zu unterscheiden. In einem Krankenhaus mit mehreren Standorten haben die Einzelstandorte keinen Teilversorgungsauftrag für ein eigenes Einzugsgebiet. Aus dem einem Krankenhaus mit mehreren Standorten zugewiesenen Versorgungsauftrag ergibt sich keine Verpflichtung, an bestimmten Standorten bestimmte Angebote vorzuhalten. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Versorgungsauftrag insgesamt zu erfüllen. Auch Krankenhäuser mit mehreren Standorten wurden und werden wie Krankenhausverbünde aus ehemals selbstständigen Plankrankenhäusern gebildet. Der Versorgungsauftrag lässt bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten indessen völlig offen, welche Leistungen an welchem Standort angeboten werden. Ein Schwerpunktkrankenhaus mit zwei Standorten wurde zum Beispiel in Koblenz aus dem Krankenhaus Marienhof und dem Brüderkrankenhaus gebildet. Das aus der Fusion entstandene Katholische Klinikum ist wie das Katholische Klinikum Mainz und das Marien- und Annastiftskrankenhaus Ludwigshafen ein gelungenes Beispiel einer Krankenhausfusion.

19 Die geforderte Qualität und die Begrenzung auf das Maß des Notwendigen Die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen, die in Plankrankenhäusern erbracht werden, haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen ( 2 SGB V). Soweit Leistungen von Krankenkassen finanziert werden, müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten ( 12 Abs. 1 SGB V). 1.7 Die Krankenhausplanung in der Übergangsphase zu einem voll pauschalierenden Entgeltsystem Keine Leistungsplanung Eine Leistungsplanung, die die Zahl der zu erbringenden stationären Leistungen durch das Land vorgibt, ist nicht zulässig (siehe auch unter Nummer 1.2.1). Zum einen wäre es der zentralen Planungsbehörde nicht möglich, die Leistungszahlen festzulegen, die dem örtlichen Bedarf und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Vertragsparteien (Krankenhausträger und Krankenkassen) gerecht werden; zum anderen gibt es für eine solche Leistungsplanung keine Ermächtigungsgrundlage. Die Festlegung der Leistungszahlen oder auch von Fallzahlkorridoren durch das Land müsste entweder von viel zu hohen Leistungszahlen ausgehen oder wäre oft mit der Rationierung von Leistungen verbunden, da es der Planungsbehörde nie möglich sein kann, den genauen Bedarf an stationären Leistungen festzustellen und diese Leistungen durch Bescheid einzelnen Krankenhäusern zuzuweisen. Selbst wenn es möglich wäre, den genauen Bedarf für ein Land, einen Landkreis oder eine Gemeinde zu ermitteln, wäre doch das individuelle Verhalten der Patientinnen und Patienten nicht vorhersehbar. Besteht Bedarf über die zugewiesenen oder vereinbarten Leistungszahlen hinaus, haben gleichwohl alle Versicherten gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf eine dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung, die den medizinischen Fortschritt berücksichtigt.

20 Notwendigerweise hätte somit eine Festlegung der Leistungszahlen durch die Landesbehörde Fehlentwicklungen zur Folge, denen durch Planungsmaßnahmen entgegengewirkt werden müsste. Würden die Leistungszahlen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken, müsste der Versorgungsauftrag erweitert werden, da wegen des Anspruchs der Versicherten auf eine dem Stand der Erkenntnisse entsprechende Behandlung eine Rationierung der Leistungen nicht zulässig ist. Würde die Leistungsplanung Leistungszahlen über den tatsächlichen Bedarf hinaus vorsehen, könnte sie ebenfalls nicht verbindlich sein, denn über das Maß des Notwendigen hinaus dürfen die Krankenkassen Krankenhausleistungen nicht finanzieren (vgl. 12 SGB V). Die dem Budget zugrunde gelegten Leistungszahlen Auch die Leistungszahlen, die Vertragsparteien ihren vereinbarten Budgets zugrunde legen, können den Anspruch der Versicherten nicht relativieren. Für die Überschreitung oder Unterschreitung der den Budgets zugrunde gelegten Leistungszahlen gibt es Ausgleichregelungen. Es ist Aufgabe der Pflegesatzparteien, den wahrscheinlichen Bedarf an notwendigen Krankenhausleistungen den Budgetvereinbarungen zugrunde zu legen. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, besonders hohe Leistungszahlen für bestimmte Leistungen zu vereinbaren, die in diesem Umfang nicht bedarfsnotwendig sind, um finanzielle Vorteile zum Beispiel in Folge der Ausgleichsregelungen zu erreichen. Alle Leistungen, die ambulant erbracht werden können, sollen grundsätzlich auch ambulant erbracht werden. Der Abbau der so genannten Fehlbelegungen oder der nicht notwendigen Krankenhauseinweisungen würde vermutlich zu einer Verminderung der stationären Fallzahlen und damit zu einer Erhöhung der Kosten pro Fall im Krankenhaus im Rahmen der stationären Leistungserbringung führen, da vorwiegend Leistungen, für die geringe Entgelte verlangt werden, in die ambulante Leistungserbringung verlagert werden. Die Landesregierung geht nach wie vor davon aus, dass es zurzeit nicht notwendige Aufnahmen zur stationären Akutbehandlung gibt. Deren

Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 25. Februar 2015

Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 25. Februar 2015 Ministerium for Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags NRW Frau Carina Gädecke

Mehr

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz. Stand:

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz. Stand: SQMed ggmbh Geschäftsstelle Qualitätssicherung nach 137 SGB V in Rheinland-Pfalz SQMed ggmbh Wilh.-Th.-Römheld-Str. 34 55130 Mainz SQMed ggmbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Telefon: 06131

Mehr

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz. Stand:

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz. Stand: SQMed ggmbh Geschäftsstelle Qualitätssicherung nach 137 SGB V in Rheinland-Pfalz SQMed ggmbh Wilh.-Th.-Römheld-Str. 34 55130 Mainz SQMed ggmbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Telefon: 06131

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/2276. des Ministeriums des Innern und für Sport

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/2276. des Ministeriums des Innern und für Sport LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2276 zu Drucksache 17/2091 13. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Enders

Mehr

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz Stand:

Schlüssel-Liste für die Neonatalerhebung herausgegeben von der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (GQS) in Rheinland-Pfalz Stand: SQMed ggmbh Geschäftsstelle Qualitätssicherung nach 137 SGB V in Rheinland-Pfalz SQMed ggmbh Wilh.-Th.-Römheld-Str. 34 55130 Mainz SQMed ggmbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Telefon: 06131

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am 20.10.2011 an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.

Vorlesung Krankenhausrecht am 20.10.2011 an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law. MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 20.10.2011 an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht als Querschnittsmaterie: Das Krankenhausrecht

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Weiterbildungsstätten nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Rheinland-Pfalz Stand: 9.04.

Weiterbildungsstätten nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Rheinland-Pfalz Stand: 9.04. Weiterbildungsstätten nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Rheinland-Pfalz Stand: 9.04.2013 St. Nikolaus-Stiftshospital GmbH Andernach Rhein-Mosel-Akademie Akademie

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Die ärztliche Versorgung in unserer Grenzregion

Die ärztliche Versorgung in unserer Grenzregion Die ärztliche Versorgung in unserer Grenzregion Donnerstag, 07.10.2004 Centre des Congrès du Burghof- Forbach (Moselle) Dr. Thomas-F. Gardain, Ärztlicher Direktor, Klinikum Saarbrücken ggmbh Versorgungssituation

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner

Mehr

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine

Mehr

Daten zur strukturellen Unterrichtsversorgung 2018/2019 an öffentliche berufsbildende Schulen. Inhaltsverzeichnis

Daten zur strukturellen Unterrichtsversorgung 2018/2019 an öffentliche berufsbildende Schulen. Inhaltsverzeichnis Ministerium für Bildung Daten zur strukturellen Unterrichtsversorgung 218/219 an öffentliche berufsbildende Schulen (Erhebung zum 12. September 218) Inhaltsverzeichnis Anlage 2 Jan. 219 Schulaufsichtsbezirk

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Ärzteausbildung Neu. Mag. Michaela Röhle PLL.M.

Ärzteausbildung Neu. Mag. Michaela Röhle PLL.M. Ärzteausbildung Neu Mag. Michaela Röhle PLL.M. 09.12.2014 www.aekwien.at 1 Zeit AM Internist. Fächer Chirurgische Fächer Andere Fächer 72 48 42 36 6 Mo LP 27 Mo Spitalsturnus 36 Mo Schwerp unkt: Kardio,

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Aktuelle Ergebnisse zum Thema Unisex-Tarife Continentale-Studie 2012: Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Eine repräsentative TNS-Infratest-Bevölkerungsbefragung der Continentale Krankenversicherung

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Bezirksärztekammer Koblenz

Bezirksärztekammer Koblenz Bezirksärztekammer Koblenz Körperschaft des öffentlichen Rechts - Emil-Schüler-Strasse 45, 56068 Koblenz Liste weiterbildungsbefugter Ärztinnen / Ärzte gemäß der Weiterbildungsordnung der LÄK RP in der

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Arbeitsloseninitiativen in Rheinland-Pfalz. ARGE Stellen in Rheinland-Pfalz

Arbeitsloseninitiativen in Rheinland-Pfalz. ARGE Stellen in Rheinland-Pfalz Arbeitsloseninitiativen in Rheinland-Pfalz AG von Erwerbsloseninitiativen und Eingliederungsbetrieben Rheinland Pfalz (AGIB) AGIB e.v Internet: www.agib-ev.de Kontaktadresse: AGIB e.v., c/o Best ggmbh,

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Eintragung in die Warteliste der KV RLP

Eintragung in die Warteliste der KV RLP Abteilung Sicherstellung Fax 06131 326-152 Eintragung in die Warteliste der KV RLP Gemäß 103 Abs. 5 SGB V führen die Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste

Mehr

Gutachten zur Strukturanalyse und Bedarfsermittlung im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin (Psychosomatik) in Hessen

Gutachten zur Strukturanalyse und Bedarfsermittlung im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin (Psychosomatik) in Hessen IGSF Institut für Gesundheits-System-Forschung Kiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gutachten zur Strukturanalyse und Bedarfsermittlung im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin (Psychosomatik)

Mehr

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 2/2009

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

Datensatz Perkutane transluminale Angioplastie (PTA Hamburg) 20/1 (Spezifikation 2014 V01)

Datensatz Perkutane transluminale Angioplastie (PTA Hamburg) 20/1 (Spezifikation 2014 V01) 20/1 (Spezifikation 2014 V01) BASIS Genau ein Bogen muss ausgefüllt werden 1-7 Basisdokumentation 1 Institutionskennzeichen http://www.arge-ik.de 2 Betriebsstätten-Nummer 3 Fachabteilung 301-Vereinbarung

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten. Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v.

Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten. Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v. Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v. Inhalt Rechtliche Rahmenbedingungen Verhältnis von Qualität

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

micura Pflegedienste München Ost

micura Pflegedienste München Ost In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung

Mehr

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Weshalb nehmen Immobilien in der Volkswirtschaft der Schweiz eine bedeutende Stellung ein? Nennen Sie drei Beispiele. Aufgabe 2 a) Weshalb beeinflusst das Zinsniveau die Nachfrage nach Immobilien

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

Schulden des Landes steigen Schulden des Landes und der Flächenländer 2000 bis 2009 Belastung je Einwohner am 31. Dezember in Euro 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 4.698 3.739 4.989 3.968 5.287 4.211 5.585

Mehr

Verteilung der 10 Millionen Euro des Unterstützungsfonds auf die einzelnen Kommunen

Verteilung der 10 Millionen Euro des Unterstützungsfonds auf die einzelnen Kommunen Jugendhilfe und Schule Verteilung der 10 Millionen Euro des Unterstützungsfonds auf die einzelnen Kommunen Kommunen Summe in Landkreis Ahrweiler 253.495,51 Landkreis Altenkirchen (Ww.) 289.631,77 Landkreis

Mehr

Zukunftsweisend menschlich. 10 Wahlprüfsteine Medizin und Pflege: patientennah qualitätsgesichert beziehungsreich

Zukunftsweisend menschlich. 10 Wahlprüfsteine Medizin und Pflege: patientennah qualitätsgesichert beziehungsreich 10 Wahlprüfsteine Medizin und Pflege: patientennah qualitätsgesichert beziehungsreich Die Fachverbände von Caritas und Diakonie Krankenhäuser tragen eine hohe gesellschaftliche Verantwortung. Gerade im

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert 14. Wahlperiode 02. 10. 2008 Antrag der Abg. Brigitte Lösch u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Zukunft der Substitution in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Ziel ist es, alle Abläufe von der Aufnahme bis zur Entlassung aus einer Hand zu koordinieren.

Ziel ist es, alle Abläufe von der Aufnahme bis zur Entlassung aus einer Hand zu koordinieren. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sehr geehrte Angehörige Wir, der/die Mitarbeiter/-innen des Case Managements des Medizinischen Zentrums der StädteRegion Aachen GmbH, verstehen uns als Bindeglied

Mehr

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Die neue Bedarfsplanung in RLP. Torsten Erb, Abteilungsleiter Sicherstellung, KV RLP

Die neue Bedarfsplanung in RLP. Torsten Erb, Abteilungsleiter Sicherstellung, KV RLP Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz 28 Die neue Bedarfsplanung in RLP Torsten Erb, Abteilungsleiter Sicherstellung, KV RLP Ziele der neuen Bedarfsplanung Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in der stationären Vorsorge und Rehabilitation nach SGB V 137 d Abs. 1 und 1a zwischen den Krankenkassen

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Thun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012

Thun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Thun, 27. April 2012 Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Die Klinik Hohmad ist eine in der Region Thun stark verwurzelte Privatklinik mit einer bewegten Vergangenheit. Unsere Klinik hat sich in dieser Region

Mehr