Kennzeichnung von Lebensmitteln

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Kennzeichnung von Lebensmitteln Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Schutz vor Täuschung sind erstrangig (Ziele), wenn es um Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln geht. Wer einen Handel mit Lebensmitteln betreiben will, muss diesen Prinzipien Rechnung tragen, indem er den Verbrauchern auf dem Etikett oder an anderer Stelle der Verpackung eine ausreichende Kennzeichnung der Inhaltsstoffe, Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Ware anbietet. Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die seit dem Inkrafttreten der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) notwendigen Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung geben. Inhalt: 1. Allgemeine Information Kennzeichnungselemente Kennzeichnungspflichtige Personen Besondere Kennzeichnung für Produkte mit Gefahrenquellen Folgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften... 8 Ihr Ansprechpartner: Juliane Griesbach juliane.griesbach@berlin.ihk.de Stand: 23. Oktober

2 Allgemeine Information Kennzeichnungsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften finden sich u.a. in folgenden gesetzlichen Regelungen: Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Fertigpackungsverordnung Preisangabenverordnung Loskennzeichnungsverordnung Nährwertkennzeichnungsverordnung Eich- und Handelsklassenrecht Neben diesen Gesetzen und Verordnungen existieren eine Vielzahl von Leitsätzen, Qualitätsnormen und Richtlinien, die zwar keinen verbindlichen Rechtscharakter tragen, aber zur Rechtsfindung mit herangezogen werden. Die Leitsätze sind im Deutschen Lebensmittelbuch veröffentlicht. In diesem Sammelband werden alle Anforderungen, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel wichtig sind, wie Herstellung, Beschaffenheit etc., beschrieben. Sie werden unter Berücksichtigung des anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen und laufend ergänzt. Was ist kennzeichnungspflichtig? Kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden. Regelungen über die notwendige Kennzeichnung von solchen Lebensmitteln finden sich in der Lebensmittel-Informationsverordnung. Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Transportpackungen für den Händler (nicht für den Verbraucher bestimmt) und vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte alsbald im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (z.b. werden belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, über die Theke gereicht, wie lose Ware behandelt). Für lose Ware sind die Kennzeichnungsangaben nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet ist. Lose Lebensmittel sind gem. Art /13/EG nicht vorverpackte oder am Verkaufsort für den Kunden verpackte Waren oder solche, die im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden (ohne Selbstbedienung). Seit Dezember 2014 ist jedoch die Information über Allergene auch bei unverpackter Ware verpflichtend. Für den Importeur, der gleichzeitig die Waren an den Letztverbraucher abgibt, gilt seit 1. September 2000 die Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises nach der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung. Was ist bei der Herstellung von Lebensmitteln zu beachten? Wer im Herstellungsprozess, aber auch im Bereich der Gastronomie, Zusatzstoffe verwendet, muss darüber hinaus die Zusatzstoffzulassungs-Verordnung beachten. 2

3 Kennzeichnungselemente Gem. 3 LMKV sind bei der Kennzeichnung der Lebensmittel folgende Informationen anzugeben: Bezeichnung des Lebensmittels Der Begriff Verkehrsbezeichnung wird von der LMIV nicht mehr verwendet, stattdessen geht es nun um die Bezeichnung des Lebensmittels. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist die, welche vom Unionsrecht vorgesehen wird. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Bezeichnung, gelten die Vorschriften der Mitgliedstaaten. Fehlt es an einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, ist die verkehrsübliche Bezeichnung zu nutzen. Damit ist die Bezeichnung, die allgemein von den Verbrauchern akzeptiert ist und ohne weitere Erklärung verstanden wird, gemeint. Alternativ kann auch eine beschreibende Bezeichnung verwendet werden. Die Bezeichnung eines Lebensmittels darf zwar durch einen Marken- oder Fantasienamen ergänzt, nicht jedoch durch ihn ersetzt werden. Dem Produktnamen muss stets die (beschreibende) Lebensmittelbezeichnung folgen ( Nuss-Nougat-Creme, Haselnuss-Schnitte ).Dieangegebene Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, müssen es dem Verbraucher ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Um die allgemeine Verkehrsausfassung zu ermitteln, helfen die oben erwähnten Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs. Zutatenverzeichnis Das Zutatenverzeichnis soll den Verbraucher über die Inhaltsstoffe des Lebensmittels informieren. Konkrete Angaben zur Menge muss das Verzeichnis nicht enthalten, die Zutaten sind jedoch in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils unter Angabe des spezifischen Namens mit ihrer Verkehrsbezeichnung aufzulisten. Wird eine Zutat oder eine Kategorie der Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf der Verpackung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung (mit einer besonderen Abbildung) hervorgehoben, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser Zutat in Prozent stehen ( Kirsch-Bananen-Nektar mit 20% Kirschsaft und 10% Bananesaftanteil). Bestimmte Zusatzstoffe und Enzyme werden nicht als Zutaten betrachtet. Dabei handelt sich um solche, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, oder die in einer Zutat des Lebensmittels enthalten sind, aber im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben. In 19 LMIV ist zudem aufgeführt, wann welche Zutaten nicht aufgeführt werden müssen. Zusatzstoffe Zusatzstoffe werden mit dem Klassennamen, dem Namen des Stoffes und der EU-einheitlichen E- Nummer aufgeführt (Beispiel: "Süßstoff: Sacharin E954"). Die Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken, kurz Zusatzstoff- Zulassungsverordnung (ZZulV), regelt als bundesgesetzliche deutsche Verordnung die Zulassung, Kennzeichnung und Höchstmengen von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln. 3

4 Hervorhebung allergener Zutaten Seit dem werden die Verbraucher besser über allergieauslösende Zutaten informiert. Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, sind stets mit einem deutlichen Hinweis auf dem Etikett anzugeben (Art. 6 Abs. 10 Lebensmitteletikettierungs- Richtlinie RL/2000/13/EG. Das sind z.b. glutenhaltiges Getreide, Erdnüsse, Milch, Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Paranüsse, Sellerie, Senf und Sesam. Nicht erfasst von der Kennzeichnungspflicht sind grundsätzlich ungewollte Spuren allergieauslösender Stoffe, deren Deklaration allerdings gleichwohl empfehlenswert ist. Mussten diese Zutaten bisher im Zutatenverzeichnis lediglich aufgeführt sein, sind sie seit Inkrafttreten der LMIV deutlich hervorzuheben. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von Fettdruck und/oder Großbuchstaben, Hintergrundfarben und/oder Schriftarten erreicht werden. Die Information über Allergene ist auch bei unverpackten Waren verpflichtend. Sie kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der allergenen Zutaten ist aber auch bei einer mündlichen Information erforderlich. Weitere Informationen und hilfreiche Links dazu finden sie auf der unter der Dok-Nr Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum Mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem das Lebensmittel bei ungeöffneter Packung und den angegebenen angemessen Auflagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe und Nährstoffe mindestens behält (Beispiel: "Ungeöffnet im Kühlschrank mindestens haltbar bis..."). Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung sind stets anzugeben. Der Begriff Mindesthaltbarkeit sagt nicht, dass die Lebensmittel nach dem angegebenen Datum automatisch verdorben, wertgemindert oder nicht zum Verzehr geeignet sind. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfalldatum. Es sollte dann jedoch vor einer Verwendung über das MHD hinaus kritisch geprüft werden. Für leicht verderbliche Lebensmittel, zum Beispiel Hackfleisch, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt, nach dessen Ablauf das Produkt nicht mehr verwendet werden darf. Bei im Fernabsatz verkaufter Ware ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum nicht erforderlich nach 14 Abs. 1 a LMIV. Nettofüllmenge Die Füllmenge informiert über das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels. Bei flüssigen Erzeugnissen wird sie in Volumeneinheiten ausgedrückt und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseneinheiten. Bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht angegeben sein (Beispiel: "Ananas in Scheiben, Füllmenge 500 Gramm, Abtropfgewicht 390 Gramm"). Herstellerangabe Die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelherstellers in dessen Namen gem. 8 Abs. 1 LMIV das Lebensmittel vermarktet wird, ist Pflicht. Wird das Lebensmittel in die EU eingeführt, ist der Importeur anzugeben. 4

5 Nährwertkennzeichnung Im Gegensatz zu der unter der LMKV grundsätzlich freiwilligen Nährwertkennzeichnung, die nur dann zwingend vorgeschrieben war, wenn auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung eine nährwertbezogene Angabe gemacht wurde, ist die Nährwertkennzeichnung nach LMIV seit dem 13. Dezember 2014 Pflicht.. Eine Kennzeichnung der Produkte entsprechend der Nährwertkennzeichnungsverordnung muss vorgenommen werden. Die verpflichtende Kennzeichnung muss an gut sichtbarer Stelle grundsätzlich in deutscher Sprache bezogen auf 100 g/ml mindestens sieben Angaben ( Big 7 ) in folgender Reihenfolge erfolgen: Energie Fett davon gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate davon Zucker Eiweiß Salz Erfolgen nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu anderen Nährstoffen, zum Beispiel Ballaststoffen, Vitaminen oder Mineralstoffen, müssen auch diese Stoffe angegeben werden. Falls ein Lebensmittel bisher keine Nährwertkennzeichnung trägt/tragen musste, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 13. Dezember 2016 vorgesehen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt es einen Leitfaden zur Nährwertinformation. Auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v. (Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft) hat weitergehendes Informationsmaterial zusammengestellt. Besondere Kennzeichnungspflichten bei bestimmten Lebensmitteln Herkunftskennzeichnung Der Ursprungs- oder Herkunftsort sind anzugeben, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers möglich wäre. Für Rindfleisch ist der Herkunftskennzeichnung schon seit 2000 verpflichtend, ab April 2015 ist sie auch bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Pflicht. Einfrierdatum Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Gebrauchsanleitung Die Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel ist immer dann erforderlich, wenn das Lebensmittel sonst nicht in geeigneter Weise verwendet werden kann. 5

6 Zusammengefügte Fisch- und Fleischerzeugnisse Kann ein Fleisch- oder Fischerzeugnis oder eine Fleischzubereitung den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fisch bzw. Fleisch handelt, obwohl das Produkt aus verschiedenen Stücken besteht, die zusammengefügt sind beispielsweise durch andere Zutaten, Lebensmittelzusatzstoffe oder Enzyme muss es den Hinweis aus Fleischstück/Fischstücken zusammengefügt tragen. Pflanzliche Fette und Öle Im Zutatenverzeichnis müssen Öle und fette mit ihrer genauen pflanzlichen Herkunft bezeichnet werden, so z.b. Rapsöl, Sonnenblumenöl. Technisch hergestellte Nanomaterialien Sind Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden, muss dies im Zutatenverzeichnis explizit aufgeführt und durch die Verwendung des in Klammern gesetzten Wortes Nano gekennzeichnet sein. Lebensmittelimitate Das Irreführungsverbot gilt bei Lebensmittelimitaten in konkretisierter Form. Zudem muss, wenn ein Lebensmittelbestandteil oder eine Zutat ersetzt worden ist, die Kennzeichnung mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils/der Zutat versehen sein, der dafür verwendet wurde. Dies muss in unmittelbarer nähe zum Produktnahmen und mit einer Schriftgröße, deren x-höhe mindestens 75 % der x-höhe des Produktnamens beträgt und nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße ist, erfolgen. Ausnahmen ( 16 ff. LMIV) Einige Angaben, wie Name und Firma des Herstellers oder das Verzeichnis der Zutaten können entsprechend der Regelung in 16 LMIV bei folgenden Produkten entfallen: Lebensmittel, die in Anhang V der LMIV aufgelistet sind, z.b. Salz, Tee Fertigpackung mit einer Einzelfläche von weniger als 10 cm² wiederverwendbare Glasflaschen und Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Form der Kennzeichnung Zum wirksamen Schutz des Verbrauchers reicht eine geeignete Kennzeichnung aus, mit der er über die Art, die Inhaltsstoffe und die Eigenschaften des Erzeugnisses informiert wird. Dazu sollten die Informationen unter Beachtung der folgenden Punkte angebracht werden: auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer gut sichtbaren Stelle in Worten und Zahlen. Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbolen oder Piktogrammen dürfen nur als zusätzliches Ausdrucksmittel, nicht jedoch ausschließlich, verwendet werden. 6

7 Die Kommission kann aber durch Rechtsakt erlauben, dass bestimmte Worte oder Zahlen durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden. deutlich lesbar: Angaben in winziger Schrift sind einem Verschweigen der Angaben gleichzusetzen, damit sind sie unvollständig und deshalb irreführend. Die Mindestschriftgröße beträgt 1,2 mm, gemessen an der Höhe des Buchstaben x (sog. x-höhe ). Ist die Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm² (kleiner als die Hälfte einer handelsüblichen Postkarte), ist die Mindestschriftgröße 0,9 mm bezogen auf die x-höhe. Die Angaben sind zudem nur dann deutlich lesbar, wenn der Text vom Durchschnittsverbraucher mit normaler Sehrkraft bei normalen Lichtverhältnissen auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. in deutscher Sprache oder in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Die Sprache des Sprachgebiets erfüllt das Merkmal leicht verständlich am besten (EuGH, , EuZW 1992, 701 Piageme I ). Ausländische Bezeichnungen sind nur möglich, wenn sie allgemein handelsüblich sind wie Corned beef, Ravioli. unverwischbar Im gleichen Sichtfeld sind zudem anzugeben: Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum Mengenangabe. Gleiches Sichtfeld bedeutet nicht Angabe in einem Block, sondern an einer Stelle, die mit einem Blick umfasst wird. Kennzeichnungspflichtige Personen Verantwortlich für die Kennzeichnung ist der Hersteller der Fertigpackung (Abpacker) oder der Hersteller oder Importeur des verpackten Lebensmittels. Wer seinen Markennamen am Produkt anbringen lässt, gibt sich als Hersteller aus und ist ein sog. Quasi-Hersteller. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an seinem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt ( 2 Nr. 14 Produktsicherheitsgesetz), Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Hinsichtlich Allergenen, gelten seit dem die Kennzeichnungsvorschriften für alle, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den 7

8 Endverbraucher zubereiten, 2 LMIV. Nunmehr sind also z.b. auch Restaurants, Kantinen, Kioske, Catering-Unternehmen, Lebensmittel-Handwerker etc. betroffen! Besondere Kennzeichnung für Produkte mit Gefahrenquellen Bei Produkten mit Gefahrenquellen hat die Rechtsprechung für den Hersteller eine Instruktionspflicht entwickelt. Danach muss eine ausreichende Belehrung über die möglichen Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung erfolgen, wenn bei der Anwendung oder Verwendung des Produktes mit einer Schädigung der Benutzer oder Dritter zu rechnen ist. Beispiel: Bei der Gefahr der Kariesentstehung durch das Dauernuckeln von Kindertee aus Saugerflaschen wird ein Warnhinweis verlangt, der die Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellt. Wichtig: Zubereitungshinweise wie vor dem Verzehr erhitzen haben keine Warnfunktion Folgende Grenzen sind der Instruktionspflicht gesetzt: den Hersteller trifft keine Warnpflicht, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben. Die Instruktionspflicht besteht nur im Rahmen der vernünftigen Verbrauchererwartung, vor allgemein bekannten Gefahren braucht nicht gewarnt zu werden, z.b.: o Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses o Suchtgefahr durch Zigarettenrauchen o Übergewicht und Zahnschäden nach übermäßigem Verzehr von Schokoladenriegeln und zuckerhaltigen Getränken Besondere Kennzeichnung im Fernabsatz Sollen vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz, z.b. über das Internet oder über Kataloge, verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Die Informationen müssen also auf der Internetseite verfügbar sein und für die Bereitstellung dürfen den Verbrauchern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. 8

9 Folgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften Die nationalen Durchführungsvorschriften sollen voraussichtlich im Frühjahr 2015 verabschiedet werden. Diese werden aus einer Mantelverordnung, der "Lebensmittelinformationsausführungsverordnung (LMIVAV)" sowie aus der Kernverordnung der "Lebensmittelinformations- Durchführungsverordnung (LMIDV)", die vor allem auch Sanktionsvorschriften beinhaltet, bestehen. Darüber hinaus gelten die bisherigen Sanktionsvorschriften. Beispiele für einen Verstoß gegen das Kennzeichnungsvorgaben, insbesondere gegen das LFBG: Erhebliche Abweichungen von den Kennzeichnungspflichten stellen einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot ( 11 Abs. 1 LFGB) dar. Insbesondere eine falsche oder unvollständige Verkehrsbezeichnung ist z.b. für eine Irreführung geeignet und wurde nach Art. 7, 8 LMIV i.v.m. 59 Abs.1 Nr.21 a LFBG, mit einer Freiheitsstrafe oder Bußgeld bestraft. In der LMIV finden sich die Vorschriften über Irreführung in den 7, 8. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum gem. 10 Abs.1, 7a Abs. 4 i.v.m. 59 Abs.1 Nr.21 a LFBG wird als Straftat geahndet. Das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den einzelnen Kennzeichnungsvorgaben gekennzeichnet sind, stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. 10 Abs.3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Art. 9 LMIV i.v.m. 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFBG dar. Die verpflichtenden Kennzeichnungselemente sind nun in 9 LMIV geregelt. Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 9

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