Bundesregierung -I- Frage 1 Muss der Außenminister der Weisung des Bundeskanzlers nachkommen?
|
|
- Mareke Bäcker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Bundesregierung -I- Äußerungen eines Botschafters Im Staat Flodira, mit dem die Bundesrepublik Deutschland freundschaftliche Beziehungen unterhält, kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Überfällen auf deutsche Urlauber. Auf einem Empfang des Staatschefs von Flodira äußert sich der deutsche Botschafter unsachlich und äußerst abwertend über die dortigen Sicherheitsorgane. So bezeichnet er die Polizei als korrupte Bande und völlig unfähig, den Saustall auszumisten". Dies findet seinen Niederschlag in der dortigen Presse und führt zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Als der Bundeskanzler (BK) von der Angelegenheit erfährt, weist er den Bundesminister des Auswärtigen an, den Botschafter zurückzurufen, da dieser die Beziehungen beider Völker zueinander schwer belastet habe und solche Äußerungen geeignet seien, das Ansehen der Bundesrepublik weltweit zu schädigen und ihre außenpolitischen Interessen zu gefährden. Der Außenminister (A) weigert sich, dieser Weisung nachzukommen. Er verweist dabei auf seine Ressortkompetenz in außenpolitischen Fragen. Er gesteht zu, daß sich der Botschafter diplomatischer hätte äußern können. Dies ändere jedoch nichts am Wahrheitsgehalt seiner Äußerungen. Im Kabinett stimmt die komplette Regierung der Anweisung des Kanzlers zu. A, der auch Abgeordneter des Bundestages ist, ist nunmehr erbost und möchte gegen den Kabinettsbeschluss im Bundestag Stellung nehmen. Dies sei von seiner Abgeordnetenfreiheit umfasst. Das Kabinett untersagt ihm dies. Frage 1 Muss der Außenminister der Weisung des Bundeskanzlers nachkommen? Frage 2 Muss A den Anweisungen des Kabinetts folgen oder darf er im Bundestag gegen den Kabinettsbeschluss Stellung nehmen? Frage 3 Hätte ein vom Außenminister gegen den Bundeskanzler gerichtetes Verfahren vor dem BVerfG Aussicht auf Erfolg? Bearbeitervermerk: Völkerrechtliche Fragen sind nicht zu prüfen. Literatur: verändert nach Windirsch, JuS 1995, 527 ff. Zusätzlich noch: Beaucamp, JA 2001, 478 ff.
2 2 Lösungsskizze A. Frage 1 Der Außenminister muß der Weisung des Bundeskanzlers nachkommen, wenn dieser ihm gegenüber befugt war, eine solche zu erteilen, und wenn diese Weisung bindend ist. I. Befugnis aus der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Art. 65 S. 1 GG 1. Begriff der Richtlinie - weder im Grundgesetz noch in der Geschäftsordnung der Bundesregierung greifbar definiert - grundlegende, staatsrichtungsbestimmende Gestaltungsentscheidungen - auf das Staatsganze hingeordnet, ohne aber dasselbe zu sein wie das Regierungsprogramm - soll den politischen Führungsanspruch des Kanzlers durchsetzen und behaupten - Art. 65 S. 1 GG stellt hinsichtlich der Formbedürftigkeit von Richtlinien keine Anforderungen Hier: BK weist A an, den Botschafter abzuziehen Problem Werden auch Einzelweisungen von dem Begriff der Richtlinie umfasst?
3 3 pro - grundlegende und richtungsweisende Entscheidungen, die auch Einzelfälle betreffen können - eigenständige Kategorie der politischen Führungsentscheidung, Bundeskanzler kann in jeder beliebigen Weise Richtlinienentscheidungen zur Geltung bringen - deutlich machen, dass von der Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht wurde - hochpolitische Einzelfälle, die für den Bestand der Regierung von Bedeutung sind - das prinzipiell Richtungsweisende seinen Sitz in der konkreten Sachfrage selbst hat - teilw. Einzelfallentscheidungen, die von viel größerer Bedeutung sind als mancher Normsetzungsakt - der Bundeskanzler ist der politisch Verantwortliche contra - dürften nicht die Gestalt von Einzelweisungen annehmen - kein Durchgriff in die einzelnen Ressorts - Der Minister sei zwar an die vom Kanzler bestimmten Richtlinien gebunden, könne aber innerhalb dieses Rahmens sein Ermessen walten lassen - soweit denn der Entscheidungsspielraum reicht, ist der Bundeskanzler nicht berechtigt, durch Einzelweisungen in die Geschäfte des Ressorts einzugreifen Ergebnis: nach h.m ist die Einzelanweisung grds. eine zulässige Ausübung der Richtlinienkompetenz 2. Das Ressortprinzip nach Art. 65 S. 2 GG als Gegensatz zur Richtlinienkompetenz - regelt die Stellung der Minister als Leiter ihres jeweiligen Geschäftsbereiches - frei innerhalb der ihn insoweit bindenden vom Kanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik - Unter den egriff Ressortleitung" fällt unter anderem auch die Leitung der nachgeordneten Behörden - Der Minister verfügt hierbei über die Personal hoheit und über eine eigene Organisationsgewalt
4 4 3. Abwägung zwischen Ressortprinzip und Richtlinienkompetenz a) Allgemein - Sinn und Zweck der Richtlinienkompetenz könne nicht sein, dem Bundeskanzler das Hineinregieren in jeden zu entscheidenden Einzelfall möglich zu machen - Kein Monopol der Regierungsentscheidungen des Bundeskanzlers und dadurch die Eigenverantwortlichkeit des Ministers auf kleine unbedeutende Bereiche zu reduzieren - Die Grenze zum Prinzip der selbstständigen Ressortleitung ist erst dann überschritten, wenn die Richtlinienbestimmung so detailliert erfolgt, dass bis in den verwaltungsmäßigen Vollzug der Politik hinein konkrete Einzelweisungen erteilt würden - Nur solche Weisungen sind zugelassen, die ihrem Grundsatz nach eine politische Grundsatzentscheidung enthalten oder das Prinzipielle in der konkreten Sachfrage selbst haben b) Anweisung des BK an A den Botschafter abzuberufen - Die Abberufung des Botschafters, als einer der schwersten denkbaren diplomatischen Schritte, ist von hochpolitischer Brisanz - weit reichende Folgen auf politischem aber auch auf wirtschaftlichem Gebiet - es manifestiert sich gerade in der Besetzung von Botschaftsposten die Politik der Bundesregierung - Abberufung des Botschafters ist als politische Grundsatzentscheidung anzuerkennen - Erst Eingriff in Ressortprinzip, schriebe der BK dem A vor wie er den Botschafter zu verwenden habe (Eingriff in die von Art. 65 S. 2 GG gewährte Personalhoheit Ergebnis: Die Weisung an A ist von der Richtlinienkompetenz des BK umfasst, er muss die Weisung befolgen
5 5 B. Frage 2 I. Rechtsgrundlage für Einschränkung der Abgeordnetenfreiheit des A aus Art. 38 I 2 GG Das Kollegialprinzip nach Art. 65 S. 3 GG - Die Bundesregierung kann die ihr zugewiesenen Kompetenzen nur dann ausschöpfen, wenn sie die in Anspruch genommene Kompetenz gegenüber den anderen Staatsorganen deutlich macht - nur gewährleistet, wenn die Kompetenzwahrnehmung unteilbar, bestimmt und unzweideutig erfolgt - Pflicht für die Bundesregierung, bei ihrer Kompetenzwahrnehmung einheitlich und geschlossen vorzugehen - Aus dieser für das Organ als Ganzes geltende Pflicht folgt für jedes Mitglied eine Verhaltenspflicht, gegenüber anderen Staatsorganen die Kollegialbeschlüsse zu vertreten II. Abwägung zwischen Kollegialprinzip aus Art. 65 S. 3 GG und der Abgeordnetenfreiheit des A aus Art. 38 I 2 GG Streitstand mit 3 Ansichten 1. Anwendungsvorrang des Art. 65 S. 3 GG - Die Bundesregierung sei politisches Leitungsorgan im Staate, und diese Aufgabe sei gegenüber der Abgeordnetenfreiheit der stärkere Gemeinwohlwert hier: Nach dieser Ansicht müsste A den Anweisungen folge leisten. 2. Anwendungsvorrang des Art. 38 I 2 GG - Vorrangsverhältnis zugunsten der Abgeordnetenfreiheit an unter Verweis auf die allgemeine Bedeutung des freien Mandats für die parlamentarische Tätigkeit jedes einzelnen Mandatsträgers, auch für das Gemeinwesen insgesamt hier: Nach dieser Ansicht müsste A den Anweisungen nicht folge leisten. 3. Gewissensentscheidung des Mandatsträgers - Eine weitere Ansicht besagt, dass die gleichzeitige Innehabung von Mandat und Ministeramt einer permanenten Prüfung des Trägers bedarf, ob er durch die Kabinettssolidarität in seiner Mandatsfreiheit nach Art. 38 I 2 derart beschränkt werde, so dass er nicht mehr die Bindung an die Regierungsbeschlüsse tragen könne, so müsse er dieser Situation durch Rücktritt als Bundesminister entgehen, ansonsten bleibe er der Pflicht zur Solidarität unterworfen
6 6 hier: - keine Angaben zu entnehmen, dass A zurücktreten wolle - Also muss er sich dem Prinzip der Kabinettssolidarität unterwerfen - Nach dieser Ansicht müsste A den Anweisungen folge leisten. 4. Streitentscheid vorzugswürdig: letzte Auffassung, denn: - pragmatischer Weg der Konfliktlösung - Minister-Abgeordnete befindet sich in einem immanenten Gewissenskonflikt zwischen der Kabinettssolidarität einerseits und seiner Abgeordnetenfreiheit andererseits - Daher kann dieser Konflikt nur aufgrund seiner Gewissensentscheidung gelöst werden Ergebnis: A muss den Anweisungen des Kabinetts folge leisten und kann sich nicht gegen den Beschluss im Bundestag äußern.
7 7 C. Frage 3: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Parteifähigkeit (Antragsteller und Antragsgegner), Art. 93 I Nr. 1GG, 63 BVerfGG a) Antragssteller, 63 BVerfGG hier: A als Bundesminister (Teil der Bundesregierung); Rechte aus Art. 65 S. 2 GG b) Antragsgegner hier: Bundeskanzler (Teil der Bundesregierung), z.t. wird er auch zutreffend als oberstes Bundesorgan qualifiziert; Rechte aus Art. 65 GG und Bundesregierung als oberstes Bundesorgan 2. Angriffsgegenstand hier: Anweisung des Bundeskanzlers 3. Antragsbefugnis Mögliche Rechtsverletzung des A in: Art. 65 S. 2 GG 4. Form und Frist - Form, 23 I, 64 II BVerfGG - Frist, 64 III BVerfGG ( sechs Monate) 5. Rechtsschutzbedürfnis (+) Zwischenergebnis. Ein Antrag des A wäre zulässig. II. Begründetheit A muss die Anweisung befolgen, der Antrag ist zwar zulässig jedoch unbegründet und A wurde nicht tatsächlich in seinen Rechten verletzt. Der Antrag des A hätte keinen Erfolg.
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
Mehr8 Die Bundesregierung
8 Die Bundesregierung 1. Kann der Bundespräsident aufgrund seines Vorschlagsrechts die Wahl eines bestimmten Kandidaten durch den Bundestag erzwingen? Nein. Wenn der vom Bundespräsident Vorgeschlagene
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrProf. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrBundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz
Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,
MehrDurchsetzung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Durchsetzung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Durchsetzung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.06.2018 Fachbereich:
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 5 Parteien
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Wer spinnt? - Lösungsskizze 1 Das Bundesverfassungsgericht
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Ärger mit der Broschüre - Lösungsskizze 1 Das Verfahren
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrDie Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens
Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrFall 7: Ministerienschwund
Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung
MehrSTAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident
STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage
MehrZur Amtsbeendigung des Bundeskanzlers
Zur Amtsbeendigung des Bundeskanzlers - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-285/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Amtsbeendigung des Bundeskanzlers Ausarbeitung
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrFall 6: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrInhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33
Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrIst das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich?
Politik Sascha Jakobus Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Studienarbeit 1 Einleitung Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik
MehrRepetitorium im öffentl. Recht, Verfassungsorgane
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 6.11.2017 Verfassungsorgane Deutscher Bundestag (Lb
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrInhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7
Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie
MehrIV. Organe des Bundes. 1. Bundespräsident
IV. Organe des Bundes 1. Bundespräsident a. Wahl Gewählt von der Bundesversammlung, diese zusammengesetzt aus Mitgliedern des BT sowie einer gleichen Anzahl von Personen, die von den Landtagen entsprechend
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrSACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.:
SACHSTAND Thema: Die Informationsrechte des Abgeordneten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 2. März 2006 Reg.-Nr.: WF III - 91/06 Ausarbeitungen von Angehörigen
MehrDeutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer
Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrEinzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages
Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrFall 2: Zusatzfragen:
1 Fall 2: Nach Übernahme der Regierungsverantwortung durch eine Koalition aus SPD, der Linken und den Grünen wählt der zuständige Wahlmännerausschuss mit der erforderlichen Mehrheit den Professor für Öffentliches
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrVf. 49-IVa-10 München, 6. Juni Pressemitteilung. zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juni 2011
Vf. 49-IVa-10 München, 6. Juni 2011 Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juni 2011 über die Verfassungsstreitigkeit zwischen MdL Markus Rinderspacher (Antragsteller)
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
Mehrbetreffend die Aufnahme diplomatischer Beziehungen,
Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 1685 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 5-30101 - 2798/55 Bonn, den 20. September 1955 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages In
MehrDer Bundestag. Rahmenbedingungen des Bundestags. Die Fraktionen. Quelle:
Der Bundestag Quelle: http://www.bundestagswahl-bw.de Der Bundestag ist die erste Kammer des Parlaments der Bundesrepublik Deutschlands. Die Abgeordneten werden mit dem so genannten personalisierten Verhältniswahlrecht
MehrL e i t s a t z zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März BvE 5/99 - Zur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren ( 64 BVerfGG).
L e i t s a t z zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März 1999-2 BvE 5/99 - Zur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren ( 64 BVerfGG). 1/7 Bundesverfassungsgericht - 2 BVE 5/99 - Im Namen
MehrSind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh 3.2 Fundamentalnormen 3.2.2 Das Rechtsstaatsprinzip
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrEinführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und Urteilstechnik
Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 107, 339 NPD-Verbot Anfang 2001 beantragten die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat beim
MehrUrteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:
Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz
MehrDas Recht der Internationalen Organisationen. Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig
1 1 Das Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig Gliederung des 1. Abschnittes Allgemeiner Teil 2 A. Bedeutung und Definition der Internationalen
MehrWer hat denn jetzt das Sagen? Grundwissen Regieren in der Bundesrepublik VORANSICHT
Grundwissen Regieren in D 1 von 20 Wer hat denn jetzt das Sagen? Grundwissen Regieren in der Bundesrepublik Ein Beitrag nach Ideen von Dr. Christine Koch-Hallas, Mannheim und Stefan Dassler, Bamberg Illustrationen
MehrAbschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06.
Professor Dr. Matthias Klatt Staatsrecht I Abschlussklausur 23. Februar 2011 Lösungsskizze HINWEISE 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009, 2 BvE 5/06. Zur Vertiefung
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis
MehrJura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung
Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird die von den Abgeordneten beantragte Feststellung treffen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
MehrSHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
MehrFall 3 Kühe und Juristen
Fall 3 Kühe und Juristen Am 15.03.2006 verurteilt das zuständige AG Leipzig den Landwirt B, gestützt auf 1004 BGB, seine zehn Kühe von der Weide, auf der sie seit langem gehalten werden, zu entfernen.
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrFall: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrF. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
F. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland I. Der Bundestag 3. Geschäftsordnung des Bundestages Art. 40 I S. 2 GG Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. Welchen Inhalt kann die Geschäftsordnung
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrBund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz
Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrSatzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Stand Name und Sitz Der Landesverband
Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Stand 26.04.2015 1. Name und Sitz Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrBearbeitervermerk: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt und liegen bei A nicht vor.
Sachverhalt Fall 15 Sachverhalt Bundesverkehrsminister Alfred Absturz (A) ist Trierer und fliegt für sein Leben gern. Seine Freizeit verbringt er größtenteils auf dem Flugplatz in Bitburg. Als er überraschend
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrP a r l a m e n t arisches Regierungssys t e m
P a r l a m e n t arisches Regierungssys t e m Der Bundestag Funktionen des Bundestages Artikulationsfunktion: Ausdruck der politischen Auffassungen im Volk Wahlfunktion - Wahl des Bundeskanzlers (Art.
MehrBeispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:
MehrAntrag auf einstweilige Anordnung
Professor Dr. iur. Dietrich Murswiek An das Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe 9.3.2007 der Bundestagsabgeordneten Antrag auf einstweilige Anordnung in dem Organstreitverfahren 1.
MehrThüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts
Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 7. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Wirtschafts- und
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrErster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5
Einleitung 1 Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 1. Kapitel: Die Osloer Verträge 5 1. Die Entstehung und Entwicklung der Osloer
MehrTransparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten
Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2016 Fachbereich:
MehrLANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM
LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES STAATES Das politische Leben in Deutschland ist mehr als Kanzleramt, Bundestag und Parteizentralen. An vielen Stellen füllen
MehrOppositionsrechte Kurzlösung
Oppositionsrechte Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Januar
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 10-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung
MehrFragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht
Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 02.06.2017
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 11 - Lösung Bündniseinsätze
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Nach BVerfG 07.05.2008-2
Mehr