I. Postbank - Engagement der Rechtsanwaltskammer Celle. Sehr geehrte Kammermitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen,

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1 Ausgabe Nr. 4/2010, I. Postbank - Engagement der Rechtsanwaltskammer Celle Sehr geehrte Kammermitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Postbankprozess ist beendet. Mit KKM Spezial Nr. 2/2009 vom hatte der Vorstand der RAK Celle über die negative Entwicklung der bei der Postbank getätigten Kapitalanlagen, u. a. in Form von Zertifikaten, ausführlich berichtet. Wie seinerzeit bereits mitgeteilt, hat die RAK Celle nach dem Scheitern außergerichtlicher Vergleichsbemühungen im Mai 2009 Klage gegen die Postbank vor dem LG Hannover erhoben mit dem Ziel der Rücknahme des gesamten Depots und dem Ausgleich der entstandenen Verluste. Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2009 hatte das LG Hannover einen Beweisbeschluss verkündet. Beweisthema war der Inhalt eines Gesprächs aus dem Jahr 2006 zwischen Vorstands- und Präsidiumsmitgliedern einerseits und Herrn Hacker als Anlageberater der Postbank andererseits. Am 28. April 2010 stand der Termin zur Beweisaufnahme vor dem LG Hannover an. Vernommen werden sollten Altpräsident Dr. Scharf, mehrere Präsidiumsmitglieder und Hauptgeschäftsführerin Fischedick. Bereits unmittelbar nach der ersten mündlichen Verhandlung und im Frühjahr 2010 hatte es erneute Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gegeben, die sich jedoch sehr schleppend gestalteten. Am Vortag der Beweisaufnahme kam plötzlich Bewegung in die Vergleichsverhandlungen. Die Postbank signalisierte deutlich Einigungsbereitschaft. Am Morgen des anstehenden Beweisaufnahmetermins konnte dann außergerichtlich folgender Vergleichsabschluss erreicht werden: Die Postbank nimmt das noch bestehende Wertpapierdepot der RAK Celle zum Tageskurs vom zurück und zahlt darüber hinaus einen Betrag von

2 ,00. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches wurden gegeneinander aufgehoben. Präsidium und Kammervorstand haben sich zum Abschluss dieses Vergleichs entschlossen, um damit den Rechtsstreit so früh als möglich zu einem vertretbaren und für beide Seiten akzeptablen Abschluss zu bringen. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit hätte sich der Prozess sicherlich durch drei Instanzen bis hin zum BGH und damit noch über einige Jahre hinweg erstrecken können. Was bedeutet dieser Vergleich für das Vermögen der RAK Celle? Zunächst einmal sind wir froh, dass wir das laufenden Kursschwankungen unterworfene Wertpapierdepot mit seinen teilweise nur eingeschränkt verkehrsfähigen Papieren haben verkaufen können, und das auch noch zu einem günstigen Stichtag, praktisch am Vorabend der auch für die Börse sehr nachteiligen Eurodiskussion. Während des Rechtsstreits konnten wir den in Wertpapieren angelegten Teil des Kammervermögens nicht antasten, um den Prozesserfolg der angestrengten Klage nicht zu gefährden. Diese Liquiditätsbeschränkungen haben durch den abgeschlossenen Vergleich ein Ende. Andererseits beinhaltet die getroffene Regelung aber auch einen Verlust für die Kammerfinanzen. Der mit unserer gegen die Postbank erhobenen Klage geltend gemachten Forderung in Höhe von ,40 stehen im Ergebnis folgende Erlöse gegenüber: Übernahme Wertpapierdepot zum (unter Einbezug eines kapitalgarantierten Papieres, das nicht Gegenstand der Klage war): ca ,00 zusätzliche Zahlung aus Vergleich: ,00 Rückgabe von Wertpapieren während des Prozesses (einschließlich eines weiteren kapitalgesicherten Papieres, das nicht Gegenstand der Klage war): ,61 Insgesamt erlöst: ,61 Auf der Habenseite zu verbuchen wären noch die während der Zeit der Vermögensbetreuung durch die Postbank erzielten Zinsen in nicht unerheblicher Höhe, die in den Haushaltsabschlüssen der vergangenen Jahre ausgewiesen wurden. Ihnen stehen auf der Schadensseite diejenigen Zinsen gegenüber, die fiktiv bei konservativer Strategie auf das in Wertpapieren angelegte Kapital hätten erzielt werden können. Weitere Einzelheiten werden wir gerne im Rahmen der Kammerversammlung erörtern.

3 II. Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) Mit der Dienstleistungs-Informations-Verordnung (DL-InfoV, BGBl. I Nr. 1, S. 267) hat der Gesetzgeber auch für Rechtsanwälte Informationspflichten eingeführt. Die Verordnung dient der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie und tritt zum 17. Mai 2010 in Kraft. Jeder Rechtsanwalt muss gemäß 2 Abs. 1 DL-InfoV vor Beginn der Dienstleistung, im Falle eines schriftlichen Vertragsschlusses vor Abschluss des Vertrages, dem Mandanten folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: - den Vor- und Familiennamen sowie die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt - die Kanzleianschrift bzw. - soweit eine solche nicht besteht - eine ladungsfähige Anschrift - eine Telefonnummer sowie eine -Adresse oder Faxnummer - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, und den Staat, in dem die Zulassung erfolgt ist - Namen und Anschrift seiner Berufshaftpflichtversicherung und den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages Wer einer BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Anwalts-AG angehört, muss darüber hinaus die Firma der Gesellschaft sowie sofern die Gesellschaft im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist Registergericht und Registernummer angeben. Ferner verlangt die Verordnung die Information über allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln, die das auf den Anwaltsvertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand betreffen. Soweit der Preis der anwaltlichen Leistung nicht im vorhinein feststeht, muss über den Preis nur auf Anfrage des Mandanten informiert werden. Für den Regelfall, dass ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, genügt die Angabe der Einzelheiten der Berechnung ( 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV). Die Frage, welche konkreten Anforderungen sich hieraus ergeben, kann noch nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Man wird die Mitteilung der Grundzüge der Gebührenabrechnung, d.h. die Ermittlung des Gegenstandswertes und der Gebührentatbestände, als ausreichend ansehen müssen. Es besteht ein Wahlrecht, auf welchem Wege die Informationspflicht erfüllt wird ( 2 Abs. 2 DL-InfoV). Die Informationen kann der Rechtsanwalt von sich aus mitteilen, etwa zu Beginn des Beratungsgesprächs oder durch Aushändigung eines Informationsblattes. Ausreichend ist allerdings auch, wenn dem Mandanten die notwendigen Angaben leicht zugänglich gemacht werden, etwa durch das Auslegen von Informationsblättern oder den gut erkennbaren Aushang der Informationen in der Kanzlei. Die Informationen können auch auf die Homepage gestellt werden, sofern dem Mandanten die Webadresse mitgeteilt wird. Schließlich genügt es, wenn in ausführlichen Informationsunterlagen, z.b. Kanzleibroschüren, die Informationen enthalten sind, und diese Informationsunterlagen dem Mandanten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage des Mandanten müssen neben dem Entgelt bzw. den Einzelheiten zur Gebührenberechnung weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden ( 3 Abs. 1 DL-InfoV). Dies sind zum einen die berufsrechtlichen Regelungen (BRAO, BORA, FAO) und der Weg, auf dem diese für den Mandanten erreichbar sind. Zum

4 anderen sind die Voraussetzungen der Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer ( 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und der Schlichtungsstelle bei der BRAK ( 191 f BRAO) darzustellen. Übt der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten aus oder ist er mit anderen Personen in einer beruflichen Gemeinschaft verbunden und besteht eine direkte Verbindung zu der anwaltlichen Dienstleistung, ist auch über die weitere Tätigkeit bzw. die berufliche Gemeinschaft zu informieren. Auch sind dem Mandanten Maßnahmen, soweit erforderlich, mitzuteilen, die der Vermeidung von Interessenskonflikten dienen. Die Informationen zu den Schlichtungsverfahren und der weiteren Tätigkeit bzw. beruflichen Zusammenarbeit müssen in den Informationsunterlagen in jedem Fall enthalten sein ( 3 Abs. 2 DL-InfoV). III. Änderungen der Berufsordnung ab Die Satzungsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 06./ folgende Beschlüsse gefasst: 1. 6 Abs. 2 Satz 2 BORA erhält folgende Fassung: Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat Absatz 3 BORA wird als neuer 10 Absatz 1 BORA wie folgt gefasst: Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift ( 31 BRAO) anzugeben. Die bisherigen Absätze 1 und 2 des 10 BORA werden in dieser Reihenfolge zu Absatz 2 und 3. Der bisherige Absatz 4 bleibt unverändert. 3. In 23 BORA werden die Worte und Fremdgelder gestrichen. Die Bundesministerin der Justiz hat mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit hat, so dass die Beschlüsse vom 06./ im Heft 2/2010 der BRAK-Mitteilungen, S. 69, bekannt gemacht wurden und am in Kraft treten. IV. Neuer Rechtsfachwirt-Lehrgang in Hannover Die Hans Soldan GmbH bietet ab August 2010 (Dauer bis ca. 05/2012) eine neue Fortbildungsmaßnahme zur/m Geprüften Rechtsfachwirt(in) in Hannover an. Nähere Informationen erhalten Interessenten bei Frau Elke Schröter, Tel.: 0201/ , Mail: Schroeter@soldan.de.

5 Einladung zur ordentlichen Kammerversammlung Die Kammerversammlung 2010 findet am Mittwoch, dem 26. Mai 2010, Uhr in der Congress Union Celle, Thaerplatz 1, Celle, (Telefon: 05141/9193) statt. Herr Mertens, Wirtschaftsprüfer aus Bremen, wird über die Prüfung der laufenden Buchhaltung und des Vermögens berichten. Rechtsanwalt Börner als Vorsitzender des im letzten Jahr von Ihnen eingesetzten Prüfausschusses wird das Wort zum Vermögenshaushalt 2008 ergreifen. Zur Verhandlung im nichtöffentlichen Teil der Kammerversammlung sind die nachfolgenden Tagesordnungspunkte vorgesehen: 1) Jahresbericht des Präsidenten 2) Bericht des Kollegen Börner als Vorsitzender des Prüfausschusses 3) Beschluss über die Entlastung des Kammervorstandes für den Verwaltungsund Vermögenshaushaltsabschluss ) Verwaltungs- und Vermögenshaushaltsabschluss Bericht des Schatzmeisters Dr. Westphal - Bericht der Rechnungsprüfer Encke und Nebelsieck - Bericht des Wirtschaftsprüfers Mertens 5) Beschluss über die Entlastung des Kammervorstandes für den Verwaltungsund Vermögenshaushaltsabschluss ) Wahl der Rechnungsprüfer 7) Beschluss über die Fortführung der Mediationsprojekte beim Landgericht Hildesheim und beim Landgericht Stade 8) Beschluss über den Haushaltsvoranschlag ) Beschluss über die Höhe des Kammerbeitrages ) Beschluss über die neue Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Celle 11) Beschluss über die Änderung der Beitragsordnung 12) Beschluss über die Neufassung der Schiedsgutachtenordnung der Rechtsanwaltskammer Celle 13) Verschiedenes Auch in diesem Jahr dürfen wir Sie wieder zu einem geselligen Beisammensein im Anschluss an die Kammerversammlung, d.h. einem Büfett mit Umtrunk einladen. Sofern Sie sich noch nicht mit dem Antwortfax aus dem INFO 1/2010 angemeldet haben, benutzen Sie bitte den rückseitigen Faxvordruck.

6 RÜCKFAX (05141/ ) Bitte nur, wenn Sie sich noch nicht mit dem Antwortfax aus unserem INFO 1/2010 angemeldet haben! Ordentliche Kammerversammlung am um Uhr in der Congress Union Celle, Thaerplatz 1, Celle, (Telefon: 05141/9193) Ja, ich nehme an der Kammerversammlung teil. (15.00 Uhr) Am geselligen Beisammensein im Anschluss an die Kammerversammlung nehme ich teil. Am geselligen Beisammensein im Anschluss an die Kammerversammlung nehme ich nicht teil. Teilnehmer/in: Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort: Telefon, Fax: Datum Unterschrift / Kanzleistempel

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