Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

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1 Juristische Fakultät der Georg-August Universität Göttingen Seminar im Rundfunkrecht einschließlich des Rechts der Neuen Medien bei Prof. Dr. Christine Langenfeld Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

2 Die Gebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer ist in 13 II RStV, 2 II RGebStV geregelt. Grundsätzlich muss für jedes zum Empfang von Rundfunk bereitgehaltene Gerät eine Gebühr entrichtet werden. Geräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Die Rundfunkgebühren werden von der GEZ für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingezogen. 2

3 Die Gebührenpflicht erfasst auch die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte. Diese Geräte werden typischerweise nicht für den Empfang von Rundfunkangeboten erworben und genutzt und sind daher kein verlässliches Indiz für die Nutzung. Aus diesem Grund erscheint die Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts zunehmend als ungeeignet. 3

4 Die Quote der Gebührenpflichtigen, die ihre Geräte nicht anmelden, liegt bei ca. 10 %. Der Vollzug der Gebührenpflicht wirft daher Probleme im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG auf. Zudem erfordert die aktuelle Regelung einen hohen Kontrollaufwand, der auch für den Bürger belastend ist. Eine Reform erscheint daher sinnvoll und geboten. 4

5 Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Vorgaben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG von besonderer Relevanz. Die Rundfunkfreiheit hat eine dienende Funktion für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Der Gesetzgeber hat zur Erreichung des Normziels des Art. 5 I 2 GG eine vielfaltstiftende und -erhaltende positive Ordnung zu schaffen. 5

6 Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Grundversorgung. Die Grundversorgung beinhaltet eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist; einen inhaltlichen Standard der Programme, der die gebotene meinungsbezogene und gegenständliche Vielfalt abdeckt; die wirksame Sicherung dieses inhaltlichen Standards durch organisatorische und verfahrensrechtliche Maßnahmen. 6

7 Aus Art. 5 I 2 GG folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers, den Rundfunk finanziell so auszustatten, dass er seinen verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben nachkommen kann. Dabei besteht die spflicht nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung. Das Erfordernis funktionsgerechter muss bei der Wahl von smodus und -volumen beachtet werden. Zudem ist eine ausreichende ssicherheit für die Rundfunkanstalten zu fordern. 7

8 Seine Aufgabe kann der Rundfunk nur dann erfüllen, wenn er frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Rundfunk frei von staatlicher Einflussnahme bleibt. Das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks gilt auch und gerade für die Ausgestaltung der. Zudem dürfen keine Abhängigkeiten von der Privatwirtschaft oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen entstehen. 8

9 Die Finanzverfassung des X. Abschnitts des GG entfaltet Begrenzungs- und für den Bürger. Die Nennung einzelner Steuerarten beschränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Einführung neuer Steuerarten. Die Steuer wird vom GG als einzige Abgabe zur gegenleistungsfreien von Gemeinlasten eingesetzt; andere Abgabetypen bedürfen einer besonderen Legitimation. 9

10 Die klassischen nichtsteuerlichen sind die Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge). Vorzugslasten sind durch ihre Gegenleistungsabhängigkeit gerechtfertigt. Entscheidend ist aber nicht, ob sich eine nichtsteuerliche Abgabe den Begriffen der Gebühr oder des Beitrags zuordnen lässt, sondern ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und der Finanzverfassung ergeben. 10

11 Sonderabgaben sollen nicht den allgemeinen Finanzbedarf des Staates decken und sind nur unter den engen Voraussetzungen der Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortlichkeit und Gruppennützigkeit zulässig. Das BVerfG hat zudem weitere atypische anerkannt, die weder Steuern noch Vorzugslasten noch Sonderabgaben sind. Sofern auf Sachgesetzgebungskompetenzen beruhen, die ihrer Art nach auch sregelungen umfassen, sind sie von den strengen Anforderungen an Sonderabgaben befreit (vgl. BVerfGE 75, 108/148; 82, 159/181). 11

12 Der Beihilfecharakter der deutschen Rundfunkgebühr ist bislang nicht abschließend und verbindlich geklärt. Die Europäische Kommission behandelt die Rundfunkgebühr als Altbeihilfen. Eine Reform könnte die Rundfunkfinanzierung in eine Neubeihilfe umwandeln, wenn die Änderung die derzeitige in ihrem Kern beträfe. Konsequenz wäre eine Anmelde- und Genehmigungspflicht nach Art. 108 III AEUV. 12

13 Eckpunkte des neuen smodells für die Gebührenperiode ab 2013: Geräteunabhängige Abgabepflicht für jeden Haushalt und jede Betriebsstätte (nur noch ein Beitrag pro Haushalt/ bei Betriebsstätten gestaffelt nach Mitarbeitern). Die Höhe der Abgabe ist einheitlich berechnet auf Grundlage der bisherigen vollen Rundfunkgebühr (17, 98 ). Einkommensabhängige Befreiungstatbestände bleiben unverändert; für bestimmte Grenzfälle werden zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. 13

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