Missbrauch marktbeherrschender Stellungen durch Patentinhaber

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1 Missbrauch marktbeherrschender Stellungen durch Patentinhaber Eine Betrachtung der aktuellen Entwicklungen aus Praxissicht Patrick Schmitz, LL.M. Deutsche Telekom AG

2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Unterlassungsanspruch und FRAND III. Probleme bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr 1. Gesamtlizenzbelastung 2. Orientierung an bestehenden Lizenzverträgen IV. Der Vorlagebeschluss des LG Düsseldorf 1. Verhandlungsbereitschaft 2. Ist ein bedingungsloses Festhalten an Orange-Book-Standard erforderlich? 3. Patentinhaber hat keine FRAND-Erklärung abgegeben 4. Folgefragen V. Der Blick über den deutschen Tellerrand VI. 1. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und Einheitliches Patentgericht 2. aktuelle Entwicklungen in den USA Zusammenfassung 2

3 I. Einleitung Spannungsfeld Patente und Kartellrecht Immer weiter zunehmende Technisierung und Standardisierung Standard-essentielle Patente stellen besonders scharfe Waffen dar 3

4 II. Unterlassungsanspruch und FRAND [ ] a RAND royalty rate would be the result of a reasonable SEP patentee and a reasonable implementer negotiating towards a reasonable royalty rate. The threat of a lawsuit, following a history of litigation between the parties, cannot form the basis for such a reasonable negotiation. U.S. District Court, W.D. of Washington, Microsoft v. Motorola Mobility vs. Hinzu kommt, dass die Klägerin [ ] einen Marktauftritt der Beklagten im Bereich der UMTS- Technik insgesamt gefährden kann. Die Beklagten werden deshalb gezwungen sein, auch auf außerordentlich hohe, über die Wertigkeit des Klageschutzrechts als solches hinausgehende Lizenzforderungen der Klägerin eingehen zu müssen. Die Klägerin umgekehrt ist sich dessen selbstverständlich bewusst und wird die Zwangslage der Beklagten für sich auszunutzen wissen. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341, Streitwertheraufsetzung II 4

5 II. Unterlassungsanspruch und FRAND Unterlassungsanspruch bei komplexen Produkten aufgrund der Nutzung eines einzelnen Patents aus einem oftmals mehrere tausend Patente umfassenden Technologiekomplex i.d.r. unverhältnismäßig. PatG erlaubt dem Verletzungsrichter insoweit jedoch nur wenig Spielraum; sieht er eine Verletzung als gegeben an, muss er Unterlassungsanspruch zusprechen. Europäische Kommission sieht bei Unterlassungsanordnungen aus standard-essentiellen Patenten die Gefahr, dass Produkte ohne Grund vom Markt ausgeschlossen werden und die Lizenzverhandlungen ungerechtfertigterweise zugunsten des Patentinhabers ausfallen (Europäische Kommission, Pressemitteilung vom , IP/12/1448). 5

6 III. Probleme bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr 1. Gesamtlizenzbelastung Hochkomplexe Produkte nutzen eine Reihe von Standards; oftmals mehrere tausende standard-essentielle Patente in einem Produkt. Kumulative Belastung mit Lizenzgebühren kann Tätigwerden auf dem jeweiligen Markt wirtschaftlich unmöglich machen. Lösungsvorschläge: anteilige Festsetzung der Lizenzgebühr im Verhältnis des Schutzrechts des Klägers im Vergleich zur Gesamtzahl der standard-essentiellen Patente oder anteilige Reduzierung der Lizenzgebühr, wenn andere Inhaber von essentiellen Patenten desselben Standards Lizenzzahlungen verlangen und eine vorher festgelegte Maximalhöhe überschritten wird. (LG Düsseldorf, BeckRS 2008, Zeitlagenmultiplexverfahren) 6

7 III. Probleme bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr 1. Gesamtlizenzbelastung Problematisch: Festlegung einer Gesamtobergrenze Wer liegt diese fest und wie wird diese berechnet? 2. Orientierung an bestehenden Lizenzverträgen Lizenzverträge unterliegen regelmäßig der Vertraulichkeit Gerichte machen von 142, 421, 423 ZPO kaum Gebrauch regelmäßig keine belastbaren Aussagen von Patentinhabern, welche Lizenzsätze als angemessen angesehen werden keine ex ante-verpflichtung der Unternehmen, ihre Lizenzsätze in der Standardisierung offen zu legen 7

8 IV. Der Vorlagebeschluss DES LG Düsseldorf 1. Verhandlungsbereitschaft Liegt vor, wenn sich der Lizenzsucher dem Verdikt eines Dritten hinsichtlich der Höhe einer Lizenzgebühr unterwirft und daher dem Grunde nach Bereit ist, eine Lizenz zu nehmen. Nicht ausreichend ist ein rein passives Verhalten oder das Nichteingehen auf Verhandlungsangebote oder der Einsatz von Verzögerungstaktiken. Aber: das sind Extremfälle, eine weitere Konkretisierung daher notwendig. 2. Ist ein bedingungsloses Festhalten an Orange-Book-Standard erforderlich? LG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, LTE-Standard: bedingtes Lizenzangebot möglich hinsichtlich Verletzung und Rechtsbestand Rechtsbestandsangriff als Rücktrittsgrund nicht freigestellt nach neuer TT-GVO Rückzahlungsklauseln für den Fall der Vernichtung des Schutzrechts erlaubt? 8

9 Zweifelhafter Rechtsbestand 32% 29% 48% 19% 39% 33% EPA 2011 BPatG 2011 Zurückweisung Teilweise Aufrechterhaltung Widerruf Quelle: Kühnen/Claessen, GRUR 2013, 592 Klageabweisung Teilweise Nichtigkeit Nichtigkeit 9

10 und trotzdem keine Aussetzung? Aussetzungsquote in 1. Instanz liegt bei ca. 10%. Antrag auf Aussetzung i.d.r. überhaupt nur erfolgversprechend, wenn neuheitsschädlicher Stand der Technik präsentiert wird, der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigt wurde. Diskrepanz zwischen hoher Vernichtungs- und niedriger Aussetzungsquote, schnellen Verletzungs- und langsamen Rechtsbestandsverfahren. Problem erkannt, Gefahr gebannt? Sofern sich die Verfahrensdauer im Rechtsbestandsverfahren in der Zukunft nicht durchgreifend verbessert, werden die Verletzungsgerichte nicht umhin kommen, ihren bisherigen Aussetzungsmaßstab vor dem Hintergrund der deutlichen Erfolgsquoten von Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren neu zu überdenken. Kühnen/Claessen, GRUR 2013, 592,

11 IV. Der Vorlagebeschluss DES LG Düsseldorf 3. Patentinhaber hat keine FRAND-Erklärung abgegeben Vorliegen einer FRAND-Erklärung als entscheidendes Merkmal? LG Düsseldorf: Erklärung hat keinen eigenständigen, über den kartellrechtlichen Lizenzierungsanspruch aus Art. 102 AEUV hinausgehenden Charakter, sondern stellt eine bloße invitatio ad offerendum dar LG Mannheim: kein Sukzessionsschutz für FRAND-Erklärung nach 15 Abs. 3 PatG 4. Folgefragen Welche Pflichten treffen den Lizenzsuchenden zwischen Abgabe eines Lizenzangebots und Abschluss des Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahrens? Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen? Müssen bestehende Lizenzverträge angepasst werden? Auswirkungen auf bereits anhängige und zukünftige Verletzungsverfahren 11

12 V. Der Blick über den deutschen Tellerrand 1. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und Einheitliches Patentgericht 2. Entwicklungen in den USA 12

13 VI. Zusammenfassung Zentrale Schwierigkeit: Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr Verlässlichere Methoden und Kriterien, was FRAND ist und was nicht zur Schaffung größerer Transparenz erforderlich Äußerungen der Europäischen Kommission bringen (endlich) Bewegung in die starren Orange-Book-Standard- Kriterien Überprüfung des Rechtsbestands und der Verletzung auch für den Lizenznehmer möglich; auch Rückzahlungsklauseln? Sofern EuGH überhaupt über die Vorlagefragen entscheiden kann (Erledigung des Ausgangsverfahrens durch Vergleich?), werden auch in Zukunft weitere praxisrelevante Fragen offen bleiben Vor dem Hintergrund der Einführung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und der Schaffung des einheitlichen Patentgerichts sollte eine einheitliche Linie in Einklag mit dem Europäischen Recht gefunden werden 13

14 VIELEN DANK! Patrick Schmitz, LL.M. Deutsche Telekom AG Senior Legal Counsel Group Headquarters Legal Patent Strategy and Defense Phone Patrick Schmitz, LL.M. / Deutsche Telekom AG

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