Schulordnung für die Musikschule Drolshagen. Inhaltsübersicht

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1 - 1 - Schulordnung für die Musikschule Drolshagen Inhaltsübersicht 1. Aufgabe 2. Trägerschaft und Schulleitung 3. Zuständigkeit 4. Aufbau der Musikschule /Ausbildungsschema 5. Unterrichtsart 6. Unterrichtszeiten 7. Leistungen 8. Teilnehmer und Teilnahmevoraussetzungen 9. Schulgeld 10. Anmeldung - Abmeldung 11. Unterrichtsausfall 12. Gesundheitsbestimmungen 13. Aufsicht 14. Gerichtsstand 15. Inkrafttreten

2 - 2 - Schulordnung für die Musikschule Drolshagen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drolshagen hat am folgende Schulordnung beschlossen: 1. Aufgabe Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung. 2. Trägerschaft und Schulleitung Die Trägerschaft der Musikschule liegt ausschließlich bei der Stadt Drolshagen. Die Leitung der Schule obliegt dem Schulleiter. Die Kompetenzbereiche des Schulleiters und der Lehrkräfte werden durch Dienstanweisung geregelt. 3. Zuständigkeit Die parlamentarische Zuständigkeit liegt für schulische Angelegenheiten beim Ausschuss Bildung und Soziales, für finanzielle Angelegenheiten beim Haupt- und Finanzausschuss. 4. Aufbau der Musikschule / Ausbildungsschema Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) in folgenden Stufen: Musikgarten Ausbildungsdauer 4 Unterrichtseinheiten, jeweils ca. 4 Monate für Kinder von 18 Monaten bis 3 Jahren, in Gruppen von 6 bis 8 Kindern wöchentlich 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) bzw. in Gruppen von 9 bis 12 Kindern wöchentlich 1 Zeitstunde (60 Minuten). 4.2 Musikalische Früherziehung Ausbildungsdauer ca. 2 Jahre für Kinder im Vorschulalter von 4 bis 6 Jahren, in Gruppen von 6 bis 8 Kindern wöchentlich 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) bzw. in Gruppen von 9 bis 12 Kindern wöchentlich 1 Zeitstunde (60 Minuten). 4.3 Musikalische Grundausbildung Ausbildungsdauer ca. 1 Jahr für Kinder im 1. Schuljahr von 6 bis 7 Jahren, in Gruppen von 6 bis 8 Kindern wöchentlich 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) bzw. in Gruppen von 9 bis 12 Kindern wöchentlich 1 Zeitstunde (60 Minuten). 4.4 Instrumentale/Vokale Hauptfächer in der Regel nach Abschluss der musikalischen Früherziehung oder Grundausbildung; für Instrumental- und Vokalfächer mit 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) Gruppen- o- der Einzelunterricht und 1 Unterrichtsstunde Ergänzungsfach. 4.5 Der Ergänzungsunterricht umfasst Musiklehre, Arbeitsgemeinschaften, Sing- und Spielkreise. Die Teilnahme der Instrumentalschüler an einem Ergänzungsfach ist die Regel. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.

3 - 3 - Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Erziehungsberechtigten vor. 5. Unterrichtsart Die Unterrichtsart für den einzelnen Musikschüler ist vom Schulleiter nach Anhörung der beteiligten Musiklehrer und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten festzusetzen. 6. Unterrichtszeiten 6.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. 6.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. 6.3 Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags erteilt. Im übrigen wird die Unterrichtszeit vom Schulleiter entsprechend dem Lehrplan festgesetzt. 6.4 Die Unterrichtsstunde in den Instrumental- und Vokalfächern dauert je nach Beschulung 22,5 bis 45 Minuten. Die Unterrichtsstunde im Musikgarten, der Musikalischen Früherziehung und der Musikalischen Grundausbildung betragen je nach Gruppengröße 45 oder 60 Minuten. Die Unterrichtsstunde in Ergänzungsfächern dauert je nach Art des Ergänzungsfachs 30 bis 90 Minuten. 7. Leistungen 7.1 Alle Schüler der Musikschule Drolshagen müssen die in den Lehrplänen gestellten Anforderungen erfüllen. 7.2 Jeder Schüler ist verpflichtet, einmal während des Jahres in einer ihm angemessenen Form den Stand seiner musikalischen Leistungen in einem Vorspiel bzw. einer Prüfung nachzuweisen. Hierüber ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. 7.3 Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn Vorbildung und Lebensalter der betreffenden Stufe entsprechen. Über Sonderregelungen entscheidet der Schulleiter nach Benehmen mit dem Fachlehrer. 8. Teilnehmer und Teilnahmevoraussetzungen 8.1 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nur im Rahmen der angebotenen Fächer und der bereitgestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bzw. Mittel sowie nach Maßgabe des unter Ziffer 4 beschriebenen Aufbaus/Ausbildungsschemas für jeden Einwohner der Stadt Drolshagen. Die Aufnahme von Schülern aus anderen Gemeinden kann im Einzelfall von dem Schulleiter genehmigt werden bzw. bleibt besonderen Vereinbarungen mit anderen Gemeinden vorbehalten. 8.2 Schüler, die die Musikschule besuchen, beginnen in der Regel mit der musikalischen Früherziehung bzw. der musikalischen Grundausbildung. Der Schulleiter mit dem Fachlehrer können Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen für den Unterricht in den instrumentalen/vokalen Hauptfächern gegeben sind. Auf besonderen Wunsch können Interessenten auch nur für die Teilnahme an einem oder mehreren Ergänzungsfächern zugelassen werden.

4 Die Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Unterrichtsausschluss zum nächsten regulären Abmeldetermin durch den Schulleiter führen. Das Schulgeld ist in diesem Fall bis zu diesem Abmeldetermin zu zahlen. Für versäumte Stunden gibt es keinen Ersatz. 8.4 Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler nach Beratung mit dem Fachlehrer und den Erziehungsberechtigten durch den Leiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 8.5 Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. 8.6 Lernmittel müssen grundsätzlich von den Schülern beschafft werden. Sofern schuleigene Instrumente zur Verfügung stehen, kann der Schulleiter diese befristet an die Schüler gegen Zahlung einer in der Schulgeldordnung festgelegten Gebühr ausleihen. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter einzustehen. 9. Schulgeld 9.1 Das Schulgeld wird nach einer besonderen Schulgeldordnung erhoben. 9.2 Zahlungen von Schulgeld sind grundsätzlich an die Stadtkasse Drolshagen zu leisten. 10. Anmeldung - Abmeldung 10.1 Anmeldung und Abmeldung von Schülern bedürfen der Schriftform. An- und Abmeldung erfolgen bei minderjährigen Teilnehmern durch die gesetzlichen Vertreter. Anund Abmeldungen sind an den Bürgermeister der Stadt Drolshagen, -Musikschule-, Hagener Straße 9, Drolshagen zu richten Anmeldungen zum Musikgarten sind jederzeit möglich. Ein Kursbeginn ist abhängig von der Zahl der Anmeldungen 10.3 Anmeldungen zur musikalischen Früherziehung und Grundausbildung können im Interesse eines geordneten Gruppenunterrichts nur zum jeweiligen Kursbeginn berücksichtigt werden. Beginn der Musikalischen Früherziehungskurse ist i.d.r. der eines jeden Jahres. Beginn der Musikalischen Grundausbildung ist i.d.r. der eines jeden Jahres. Abmeldungen sind während einer 3-monatigen Probephase mit einer einwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Monats möglich. Danach sind Abmeldungen während des laufenden Kurses nur nach Rücksprache mit dem Fachlehrer und dem Schulleiter in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (z.b. Fortzug oder längere Krankheit) Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sobald die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bzw. Mittel gegeben sind, werden Un-

5 - 5 - terrichtszeiten zugeteilt. Das gleiche gilt für Ummeldungen. Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet der Schulleiter Die Aufnahme in die Musikschule wird schriftlich bestätigt und durch die Zusendung eines Schulgeldbescheides rechtswirksam Abmeldungen vom Instrumental- und Vokalunterricht sind nur zum oder j. J. möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.b. Fortzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden; sie sind schriftlich zu beantragen Abmeldungen durch die Musikschule können neben den in Ziff. 8.3 und 8.4 aufgeführten Gründen insbesondere auch aus folgendem Grund erfolgen: - Nichtzahlung des Schulgeldes bei Schülern mit Unterricht in einem instrumentalen oder vokalen Hauptfach. Sofern die Schulgeldzahlung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ausbleibt, wird das Unterrichtsverhältnis zum nächsten regulären Abmeldetermin beendet. Die Zahlungsverpflichtung bis zu diesem Abmeldetermin bleibt bestehen. 11. Unterrichtsausfall Die Unterrichtsstunden erkrankter Lehrkräfte werden nach Möglichkeit durch Vertretungslehrer gegeben oder nachgeholt. Besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, ausgefallene Stunden nachzuholen, so haben die Zahlungspflichtigen nach Maßgabe der Schulgeldordnung einen Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes. 12. Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. 13. Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Schulvertrag ist Olpe. 15. Inkrafttreten Die Neufassung der Schulordnung tritt am in Kraft.

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