Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

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1 3 2 / Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm 1 Aufbau 1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: - der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe, - musikalische Früherziehung und Musikgarten - dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe, - dem Einzelunterricht u. bei Bedarf Gruppenunterricht in der Mittelstufe, - dem Einzelunterricht in der Oberstufe. 2. Neben der Ausbildung in der Grund-, Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern (z.b. Singklasse) eingerichtet. 3. Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Lehr- und Strukturplan des Verbandes Deutscher Sing- und Musikschulen. 2 Teilnehmer 1. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, jedoch können in die Grundstufe Kinder ab dem 18. Lebensmonat aufgenommen werden. 2. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Gesang- und Ergänzungsfachunterricht offen. 3 Schuljahr Beginn und Ende des Schuljahres sowie die Feriendauer richtet sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

2 2 4 Aufnahme 1. Die Anmeldung bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle zu richten. Sie wird erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. 2. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Anmeldungen zum Musikgarten sind während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzung seitens der Musikschule gegeben ist. 4. In den Instrumental-/ Vokalunterricht werden nur Kinder aufgenommen, welche die musikalische Früherziehung, die musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens ein Jahr lang besucht haben oder Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 5 Beendigung des Unterrichts (Austritt) 1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule (Schulleitung) spätestens bis zum 30. Juni des Jahres schriftlich zugegangen sein. Der Schüler verbleibt in der Musikschule, wenn zum Schuljahresende keine Abmeldung erfolgt. 2. Im Musikgarten ist eine Abmeldung zum 31. Januar möglich. 3. Während des laufenden Schuljahres ist ein Austritt nur bei zwingenden Gründen (z.b. Wegzug, Erkrankung, die ein weiteres Musizieren ausschließt) möglich. Die Entscheidung trifft die Leitung der Musikschule im Einvernehmen mit dem Kulturamt. 4. Ein Austritt erfolgt weiterhin in den Fällen der 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 dieser Schulordnung. 5. Im ersten Unterrichtsjahr eines Kindes im Grundschulalter sind Abmeldungen während des Schuljahres jeweils zum Quartal möglich. Die Anmeldegebühr fällt bei Wiederanmeldung erneut an.

3 3 6. Bei Nichtbezahlung der Musikschulgebühren ( Quartalszahlung) ist die Musikschule berechtigt den Unterricht bis zur vollständigen Bezahlung, nach Aufforderung zur Zahlung, auszusetzen bzw. nach einer Frist von 2 Wochen dann zu kündigen. Ein eventuell gemietetes Instrument ist unverzüglich an die Musikschule zurückzugeben. 6 Unterrichtserteilung 1. Der Unterricht wird möglichst dezentral in den Stadtteilen erteilt. 2. Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden. 3. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen am Unterricht kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet die Leitungskonferenz. 4. Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen, in den von der Musikschule erteilten Fächern, sollen der Lehrkraft bzw. dem Schulleiter gemeldet werden. 5. In der Unterstufe, d.h. für Kinder im Grundschulalter, wird der Unterricht grundsätzlich im Gruppenunterricht erteilt. Je nach pädagogischer Erfordernis kann der Lehrer die Gruppen aufteilen und Schüler auf diese Weise individuell fördern. 7 Leistungsbeurteilung 1. Zum Schluss eines jeden Schuljahres wird jedem Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe die Teilnahme und sein derzeitiger Ausbildungsstand bestätigt. 2. Sind im Unterricht normale Fortschritte, infolge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen, nicht zu erzielen, kann der Schüler durch die Leitungskonferenz von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 8 Mietinstrumente

4 4 1. Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Zupf-, Holz- und Blechblasinstrumente sowie Akkordeon können, im Rahmen des Angebotes der Musikschule, gemietet werden. 2. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. 3. Instrument und Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Verschleißartikel (z.b. Saiten u.dgl.) sind vom Mieter zu ersetzen. 4. Verlust und Beschädigung des Instruments sind der Musikschule unverzüglich zu melden. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 5. Reparaturen werden nur von der Musikschule in Auftrag gegeben oder in deren Auftrag ausgeführt. 6. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. 7. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 9 Tonstudio 1. Das Tonstudio steht Schülern der Musikschule zur Verfügung. Diese sollen hiermit die Möglichkeit erhalten, ihre musikalischen Leistungen auf Tonträgern zu dokumentieren. 2. Nach den Möglichkeiten und den freien Kapazitäten können auch Teilnehmer (Nachwuchsmusiker aus der Region) zugelassen werden, die keine Schüler der Musikschule sind. 3. Als Tontechniker dürfen nur von der Musikschule eingesetzte Personen arbeiten. 10 Ergänzungsfächer (Ensembles, Chöre, Theorie) 1. Alle Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe, d.h. in der Regel alle Instrumentalschüler, sollen grundsätzlich an einem Ergänzungsfach teilnehmen.

5 5 2. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers die Fachlehrer vor. 11 Probezeit 1. Für die musikalische Früherziehung und die musikalische Grundausbildung gelten die ersten zwei Unterrichtsmonate als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Unterricht ohne Angabe von Gründen beendet werden. 2. Für den Musikgarten gilt grundsätzlich eine Probezeit von zwei Wochen. 3. Im sonstigen Unterrichtsangebot der Musikschule wird in der Regel auf eine Probezeit verzichtet. 12 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Infektionsschutzgesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Mensch) anzuwenden. 13 Aufsicht Eine Aufsicht über die minderjährigen Schüler besteht nur während des Unterrichts. 14 Inkrafttreten Die Schulordnung tritt am 01. September 2007 in Kraft. Die Schulordnung vom tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Stadt Neu-Ulm

6 6 Gerold Noerenberg Oberbürgermeister 6 wurde Absatz 5 hinzugefügt, in 8 Abs. 2 wurde aus Leihdauer Mietdauer, 14 Haftung wurde entfernt (Beschlussvorschlag vom ).

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