S A T Z U N G für den Musikschulkreis Lüdinghausen vom 17. Dezember Vorbemerkung

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1 S A T Z U N G für den Musikschulkreis Lüdinghausen vom 17. Dezember 2013 Vorbemerkung Die Stadt Lüdinghausen und die Städte und Gemeinden Nordkirchen, Olfen, Senden und Werne haben am eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb einer Musikschule auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) geschlossen. Danach nimmt die Stadt Lüdinghausen für die übrigen Beteiligten die Durchführung der Aufgaben der Musikschule in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen Musikschulkreis Lüdinghausen wahr. Für diese Anstalt sollen nach dem Willen der Beteiligten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die nachfolgenden Bestimmungen gelten, die der Rat der Stadt Lüdinghausen in seiner Sitzung am gemäß 7, 41 Abs. 1 f) GO NRW i.v.m. 25 Abs. 1 GkG NRW, 2 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschlossen hat: 1 Organisation, Name und Sitz des Musikschulkreises (1) Die Stadt Lüdinghausen betreibt in dem Gebiet der Städte und Gemeinden Nordkirchen, Olfen, Lüdinghausen, Senden und Werne eine Musikschule als nicht-rechtsfähige Anstalt öffentlich Rechts. (2) Die Musikschule trägt den Namen Musikschulkreis Lüdinghausen (nachfolgend: Musikschulkreis). Für alle Veranstaltungen in dem Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde führt der Musikschulkreis den Zusatz Musikschule (Name der Stadt/Gemeinde). (3) Der Musikschulkreis hat seinen Sitz in Lüdinghausen. 2 Aufgabe des Musikschulkreises; Ausrichtung des Angebots (1) Aufgabe des Musikschulkreises ist es, interessierte Menschen aus den beteiligten Städten und Gemeinden orientiert an den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen an die Musik heranzuführen, sie im Spiel von Musikinstrumenten und im Singen auszubilden und das Laienmusizieren zu fördern. Bei Kindern und Jugendlichen soll die Freude am Musizieren geweckt, eine musikalische Begabung frühzeitig erkannt und gegebenenfalls auch eine entsprechende Berufsausbildung vorbereitet werden. (2) Der Unterricht mit Kindern und Jugendlichen hat Vorrang vor der musikalischen Ausbildung von Erwachsenen. (3) Unterricht für Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr und Schülerinnen und Schüler außerhalb des Gebietes des Musikschulkreises wird nur insoweit angeboten, als mit den dadurch erzielbaren Unterrichtsgebühren ein zusätzlicher Beitrag zur Deckung der mit dem übrigen Anstaltsbetrieb verbundenen festen Kosten (Deckungsbeitrag) erreicht werden kann.

2 (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Musikschulkreis Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen und weiteren Einrichtungen unter der Voraussetzung eingehen, dass durch die Zusammenarbeit ein zusätzlicher Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann. 3 Schuljahr, Kursjahr, Ferienregelung (1) Das Schuljahr ist in zwei Halbjahre eingeteilt, die vom 01. August bis 31. Januar und vom 01. Februar bis 31. Juli dauern. (2) Beginn und Ende von Kursen können vom Schuljahr abweichen. (3) Die Ferien- und Feiertagsregelung für die allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise für den Unterricht des Musikschulkreises. Am letzten Schultag vor den Ferien ist grundsätzlich Unterricht. 4 Aufgaben der Schulleitung Die Schulleitung des Musikschulkreises ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Betrieb der Musikschule, der Satzungsbestimmungen und des Lehrplanes sowie für die Erfüllung der schulischen Aufgaben verantwortlich. 5 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung für Kinder und Jugendliche gliedert sich in zwei Bereiche: a) die elementare Musikerziehung in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Spielkreise) b) den instrumentalen oder vokalen Gruppen- und Einzelunterricht und die dazugehörigen Ergänzungsfächer (Allgemeine Musiklehre und Hörerziehung, Musizierkreise, Kammermusik, Orchester ). (2) Die Kooperationsangebote mit allgemeinbildenden Schulen verstehen sich ergänzendes oder vorbereitendes Angebot. 6 Unterricht (1) Der Gruppenunterricht ist die Regel-Unterrichtsform. (2) Einzelunterricht wird nur erteilt, wenn dies aufgrund der Leistung, der Leistungsbereitschaft oder sonstiger pädagogischer Gründe gerechtfertigt ist. Die pädagogischen Gründe werden jährlich in der Regel unter Berücksichtigung eines Prüfungsvorspiels durch Schulleitung und Fachlehrer auf ihren Fortbestand hin überprüft. (3) In den Kursen der musikalischen Früherziehung und Grundausbildung, der Ergänzungsund Ensemblefächer sowie der Kooperationsangebote mit allgemeinbildenden Schulen erfolgt der Unterricht in der Regel als Klassenunterricht. (4) Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung über die Art des Unterrichts. Ein Anspruch des Schülers/ der Schülerin auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht.

3 (5) Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt beim Einzelunterricht in der Regel 30 Minuten, beim Gruppenunterricht mindestens 45 Minuten. 7 Aufnahmeverfahren (1) Anträge auf Aufnahme/Unterrichtsanfragen sind mündlich oder schriftlich an den Musikschulkreis zu richten. (2) Die Antragsteller bzw. ihre gesetzlichen Vertreter erhalten, soweit ein entsprechendes Unterrichtsangebot möglich ist, ein Anschreiben mit einem vorbereiteten Vertrag nebst Satzung und Gebührensatzung (Anmeldeunterlagen). (3) Mit dem Zugang des von den Schüler/innen bzw. gesetzlichen Vertretern unterschriebenen Vertragsformulars bei dem Musikschulkreis innerhalb der in den Anmeldeunterlagen genannten Frist wird der Antragsteller in die Musikschule aufgenommen und ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. 8 Abmeldungen (1) Abmeldungen sind nur mit Wirkung zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Sie müssen schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Kurshalbjahres (also bis zum zum Schuljahresende und bis zum zum Schulhalbjahresende) bei der Geschäftsstelle des Musikschulkreises zugehen. (2) Abmeldungen mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt sind nur möglich a) bei Vorlage eines ärztlichen Attests, b) bei Wegzug aus dem Gebiet des Musikschulkreises. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. 9 Entlassungen (1) Die Musikschulleitung kann das Benutzungsverhältnis jederzeit beendigen, wenn a) sich Schüler/innen als ungeeignet erweisen, b) keine Aussicht auf Unterrichtserfolg besteht, c) Schüler/innen in schwerwiegender Art oder wiederholt und nach vorausgegangener Verwarnung gegen die Schuldisziplin verstoßen haben, d) die Unterrichtsgebühr trotz Mahnung nicht bezahlt wird, e) der Hauptwohnsitz innerhalb des Gebietes des Musikschulkreises aufgegeben wird, f) die jeweilige Stadt/Gemeinde den Umfang der für sie zu leistenden Jahreswochenstunden kürzt oder die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb einer Musikschule in der jeweils gültigen Fassung kündigt. (2) Die Entlassung wird von der Schulleitung schriftlich verfügt. Gegen die nach Anstaltsrecht zu treffende Entscheidung steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

4 10 Versicherungsschutz (1) Schüler/innen erhalten für die Dauer des Unterrichts, für schulische Veranstaltungen und auf dem Schulweg Versicherungsschutz im Rahmen der mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände abgeschlossenen Unfallversicherung. (2) Ein darüber hinausgehender Deckungsschutz ist ausgeschlossen. 11 Lernmittel (1) Erforderliche Lernmittel müssen grundsätzlich von den Schüler/innen beschafft werden. Sofern schuleigene Instrumente zur Verfügung stehen, kann die Leitung des Musikschulkreises diese an Schüler/innen vermieten. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht. (2) Die Mietzeit ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Über eine Verlängerung der Mietzeit entscheidet die Schulleitung. (3) Bei der Benutzung eines schuleigenen Instrumentes haftet der Mieter / die Mieterin bzw. die gesetzliche Vertretung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für Beschädigungen und Verlust. (4) Gemietete Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 12 Gebühren Für den Besuch der Musikschule und das Mieten von schuleigenen Instrumenten werden die sich aus der jeweils geltenden Gebührensatzung ergebenden Unterrichts- und Benutzungsgebühren erhoben. Diese Satzung tritt am in Kraft. 13 Inkrafttreten

5 Gebührensatzung des Musikschulkreises Lüdinghausen vom in der Fassung der 2. Änderung vom 17. Dezember 2013 Aufgrund des 7 i. V. m 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, und der 1, 2, 4 und 6 des KAG (Kommunalabgabengesetzes) für das Land NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Lüdinghausen in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Unterrichtsgebühren (1) Gemäß 12 der Satzung des Musikschulkreises Lüdinghausen werden für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstal tungen der Musikschule Unterrichtsgebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Zur Zahlung der Unterrichtsgebühren sind die Schüler/innen sowie die Eltern oder Erziehungsberechtigten verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Für Schülerinnen und Schüler der Musikschule Lüdinghausen im Instrumental- oder Vokalunterricht ist die Teilnahme an den Ergänzungsfächern in der Unterrichtsgebühr enthalten. 2 Mietgebühren für Instrumente und Zubehör Für die Vermietung von schuleigenen Instrumenten und Zubehör wird eine Miete nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Für entstehende Schäden am Mietinstrument haftet der Mieter entsprechend dem abgeschlossenen Mietvertrag. 3 Zuschläge und Ermäßigungen Für den Unterricht mit Erwachsenen (ab 18 Jahre) wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Dieser Zuschlag gilt nicht für Workshops, Projekte und nicht für Ensembleunterricht. Ebenso davon ausgenommen sind Schüler, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und Studenten bis zum 25. Lebensjahr, soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (Nachweis: Vorlage des gültigen Bescheides) gezahlt wird. 4 Fälligkeit und Zahlungsweise der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Mietgebühr sind Jahresgebühren. Sie sind auf ein Schuljahr bezogen und in 12 Raten jeweils monatlich zu zahlen. (2) Die Gebühren für Klassenunterricht, Workshops und Projekte, die veranstaltungsspezifisch und unter Berücksichtigung der Kostendeckung festgelegt werden, sind nach Aufforderung in einer Summe zu zahlen.

6 (3) Die Heranziehung erfolgt aufgrund eines Leistungsbescheides. Rück ständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausge schlossen. (4) Zahlungen sind ausschließlich an die Stadtkasse Lüdinghausen zu leisten. (5) Zahlungsrückstände können zum Ausschluss vom Unterricht führen. 5 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (1) Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren ist möglich als Teilnehmer- und Sozialermäßigung. Schülerinnen und Schüler, die nur an der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe oder einem Ergänzungsfach teilnehmen, erhalten keine Unterrichtsgebührenermäßigung. Für die Teilnahme an Klassenunterricht, Kinderchor, Workshops und Projekten wird ebenfalls keine Ermäßigung gewährt. (2) Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Kinder einer Familie am Instrumental- und Vokalunterricht kann auf Antrag die Unterrichtsgebühr wie folgt (Geschwisterermäßigung) ermäßigt werden: - bei 2 Kindern um 20 % der vollen Gebühr - bei 3 Kindern um 30 % der vollen Gebühr - bei 4 Kindern um 40 % der vollen Gebühr - bei 5 und mehr Kindern um 50 % der vollen Gebühr (3) Unabhängig von der Geschwisterermäßigung kann auf schriftlichen Antrag eine Sozialermäßigung um bis zu 50 % gewährt werden, sofern Begabung und Leistung der Schüler/innen dies rechtfertigen und das nachgewiesene durchschnittliche Familieneinkommen den 1 ½ -fachen Betrag des Regelbedarfs der Familie nach dem SGB XII/SGB II nicht übersteigt. (4) Auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage des aktuellen Bewilligungsbescheides können folgende Personen, sofern Begabung und Leistung dieser Person dies rechtfertigen, eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr um 75 % erhalten: Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach 22 ohne Zuschläge nach 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (5) Über alle Ermäßigungen entscheidet jeweils die zuständige Wohngemeinde des Antragstellers, sofern sie zu den im Musikschulkreis beteiligten Kommunen gehört, in Abstimmung mit der Schulleitung. (6) Die Ermäßigung wird ab dem 01. des auf den Antragseingang folgenden Monats berücksichtigt. Sozialermäßigungen gelten jeweils für das laufende Schuljahr.

7 6 Erstattung von Unterrichtsgebühren (1) Kann wegen Erkrankung der Lehrkräfte oder aus sonstigen von der Musikschule zu vertretenden Gründen der Instrumentalunterricht nicht mit mindestens 35 Jahreswochenstunden geleistet werden, so wird auf schriftlichen Antrag die zuviel gezahlte anteilige Unterrichtsgebühr erstattet. (2) Kann ein/e Schüler/in aus dringenden Gründen (Krankheit usw.), die nachgewiesen werden müssen, an mehr als drei aufeinander folgenden Instrumentalunterrichtsstunden nicht teilnehmen, wird auf schrift lichen Antrag die anteilige Unterrichtsgebühr erstattet. 7 Fortzahlung von Gebühren bei Entlassung In den Fällen des 9 c) und d) der Satzung der Musikschule Lüdinghausen im Musikschulkreis Lüdinghausen ist die bis zum nächsten Fälligkeitstermin anfallende Unterrichtsgebühr zu zahlen. 8 In-Kraft-Treten Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft.

8 Anlage zur Gebührensatzung ab 01. Februar 2014 für den Musikschulkreis (1) Elementarunterricht im Monat im Jahr Musikalische Früherziehung 24,00 288,00 Musikalische Grundausbildung 24,00 288,00 Spielkreise 24,00 288,00 (2) Vokal- Instrumentalunterricht: Einzelunterricht 45 Minuten 92, ,00 (nur nach pädagogischer Empfehlung) Einzelunterricht 30 Minuten 64,00 768,00 (nur nach pädagogischer Empfehlung) 2er Gruppe 45 Minuten 49,50 594,00 3er 5er Gruppe 45 Minuten 38,00 456,00 Für die Teilnahme Erwachsener am Instrumental- und Vokalunterricht wird ein Zuschlag von 20 % berechnet. (3) Ensembleunterricht: Ensemblefach oder Musiktheorie ohne Instrumental- oder Vokalunterricht 12,50 150,00 Kinderchor 7,50 90,00 Orchester für Erwachsene 21,00 252,00 (4) Sonstige Lehrgänge, Workshops, Klassenunterricht, Schnupperkurse oder Wochenendseminare Die Gebühr wird unter Berücksichtigung der Kostendeckung gesondert festgesetzt. (5) Mietgebühr für Musikinstrumente zzgl. Instrumentenversicherung 14,00 168,00

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