Verfahrensregelung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in der Bundeswehr

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1 Anlage zu BMVg vom 27. November 2009 WV III 4 Verfahrensregelung zur Umsetzung des in der Bundeswehr Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Verfahren 4. Durchführung Anlage: Muster für die Führung des Liegenschafts-EE-Kontos Stand: November

2 Vorwort Die EU strebt eine Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien (EE) am Primärenergieverbrauch innerhalb Europas an, um die Abhängigkeit der Gemeinschaft von Energieeinfuhren und fossilen Brennstoffen zu verringern. Die Bundesrepublik Deutschland fördert intensiv den Ausbau von EE mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Zu diesem Zweck möchte sie in der Folge der Meseberger Beschlüsse bis zum Jahr 2020 den Anteil der EE am Endenergieverbrauch für Wärme auf 14% erhöhen. Die Bundeswehr setzt sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und der Versorgungssicherheit für die verstärkte Nutzung regenerativer Energien in ihren Liegenschaften ein und möchte als das Ressort mit dem größten Energiebedarf die Bundesregierung bei der Zielerreichung unterstützen. 1. Allgemeines 3 Abs. 1 in Verbindung mit 19 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden 1, für die nach dem 1. Januar 2009 der Bauantrag für einen Neubau gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde oder für die eine erforderliche Kenntnisgabe im Kenntnisgabeverfahren erfolgte, den Wärmeenergiebedarf durch anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken. Die Bundesländer können diese Pflicht gemäß 3 Abs. 2 EEWärmeG auf bereits errichtete Gebäude ausweiten. Von dieser Möglichkeit hat derzeit nur Baden- Württemberg mit dem Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie Gebrauch gemacht. Für die Bundeswehr, deren Liegenschaften überwiegend von einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage (WEA) mit Wärme zur Raumwärmeversorgung und zur Erwärmung von Trinkwasser versorgt werden, ist eine Kommentierung des Gesetzestextes im Hinblick auf die besondere Situation in Gebäuden ohne eigene Wärmeerzeugungsanlage erforderlich. Erneuerbare Energien sollten im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten in möglichst großem Umfang eingesetzt werden, auf Ersatzmaßnahmen gem. 7 Ziffer 2 (Energieeinsparmaßnahmen) sollte nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden. Nachfolgend werden daher Möglichkeiten aufgezeigt, wie den Vorgaben des dadurch Rechnung getragen wird, dass die Nutzungspflicht für einen Neubau nicht zwingend im Gebäude selbst, aber innerhalb der Liegenschaft bzw. innerhalb von sonst im räumlichen Zusammenhang stehenden Gebäuden erfüllt wird. 1 Ausnahmen regelt 4 EEWärmeG Seite 2 von 6 Stand: November 2009

3 Wie das Gesetz selbst orientiert sich diese Verfahrensregelung vor allem an dem Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 den Anteil der EE am Endenergieverbrauch für Wärme auf 14% zu erhöhen. Es wird angestrebt, diesen Anteil auch innerhalb der Liegenschaften der Bundeswehr zu erreichen. Das EEWärmeG ist in 2 Abs. 2 über die Definitionen der Nutzfläche, der Sachkundigen und auch des Wärmeenergiebedarfs mit der EnEV verknüpft. Der vom Gebäudeplaner zu erbringende EnEV-Nachweis ist die Grundlage der weiteren Berechnungen. Der Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes im Sinne des EEWärmeG wird berechnet als die Summe der Erzeugernutzwärmeabgaben für das Heizsystem, für die Trinkwassererwärmung und für die Raumlufttechnik und der Erzeugerkälteabgabe für die Kältebereitstellung. Er beinhaltet auch die Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung der jährlich benötigten Wärmeenergie des Gebäudes. Hinzuzurechnen sind die Wärmeverluste für den Transport von der WEA zum Gebäude. Der danach ermittelte jährliche Wärmeenergiebedarf des Gebäudes Q Geb [kwh/a] muss gemäß 5 EEWärmeG zu einem bestimmten prozentualen Anteil aus Erneuerbaren Energien erzeugt sein, es sei denn, es werden im Einzelfall Ersatztmaßnahmen nach 7 EEWärmeG durchgeführt. 2. Geltungsbereich Diese EEWärmeG ist bei der Errichtung eines oder mehrerer Gebäude innerhalb einer Liegenschaft im Rahmen des Geltungsbereichs des EEWärmeG ( 4) anzuwenden. Das gilt sowohl für eine gebäudeeigene Wärmeerzeugung, als auch für den Anschluss an eine zentrale Wärmeerzeugung. In Bundesländern, für die die Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien gemäß 3 Abs. 2 EEWärmeG auf bestehende Gebäude ausgeweitet wurde, ist die Nutzungspflicht des Landesrechts zu berücksichtigen. 3. Verfahren Wird in einer Liegenschaft mit einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage (WEA) 2 der Neubau eines oder mehrerer Gebäude geplant, so ist die in dieser Liegenschaft erzeugte Jahreswärmearbeit aus EE-Anlagen oder aus Ersatzmaßnahmen festzustellen. Liegt diese unterhalb der nach EEWärmeG für das oder die neu zu errichtenden Gebäude geforderten EE-Jahreswärmearbeit, ist in dieser Liegenschaft gleichzeitig eine Anlage zur Erzeugung von Wärme aus 2 Anlage zur Wärmeversorgung von Gebäuden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen Seite 3 von 6 Stand: November 2009

4 Erneuerbaren Energien (EE) zu errichten bzw. eine Ersatzmaßnahme gem. 7 EEWärmeG durchzuführen. Deren Aufstellung erfolgt sinnvollerweise im Bereich der vorhandenen WEA. Bei der Planung dieser Anlagen ist eine sowohl ökologisch als auch ökonomisch optimale Betriebsweise anzustreben. Das beinhaltet auch die Möglichkeit, eine größere als die rechnerisch für das oder die neu zu errichtenden Gebäude erforderliche Jahreswärmeenergie aus EE zu erzeugen. Mit einer solchen Übererfüllung der Vorgaben des EEWärmeG wird es möglich, eine Vorleistung für spätere Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft zu erbringen, sofern die später hinzukommenden neuen Gebäude aus derselben WEA versorgt werden. Diese Verfahrensweise unterstützt die Zielerreichung der Bundesregierung und befreit die Bundeswehr davon, über Jahre hinweg viele aufwendige und teurere Einzelmaßnahmen durchführen zu müssen. Insofern wird nach diesem Prinzip mit der ersten Baumaßnahme in einer Liegenschaft ein Liegenschafts-EE-Konto angelegt, in dem die Jahreswärmearbeit aus EE-Anlagen oder Ersatzmaßnahmen erfasst wird und aus dem bei künftigen Baumaßnahmen abgebucht werden kann. Diesem Konto können auch jährliche EE-Wärmemengen aus bereits in der Liegenschaft bestehenden EE-Anlagen oder Ersatzmaßnahmen gutgeschrieben werden, sofern die Entscheidung für die Errichtung dieser Anlagen nach dem 05. Dezember 2007 erfolgte und die WEA das betreffende Gebäude versorgt. Für EE- Wärmemengen aus Blockheizkraftwerken (BHKW) gilt dies nur, sofern die BHKW hocheffizient gemäß Nummer V der Anlage zum EEWärmeG sind. In der Anlage ist ein Muster für die Führung des Liegenschafts-EE-Kontos beigefügt. Im Grundlastbetrieb wird durch eine hohe Leistungsabgabe und eine lange Laufzeit überdurchschnittlich viel Jahreswärmearbeit erzeugt. Betriebswirtschaftlich sinnvoll sind insofern technische Lösungen umzusetzen, die darauf ausgelegt sind, die erforderliche Wärmeenergie für den nach der Jahresganglinie ermittelten Grundlastwärmebedarf zu produzieren. Hierzu gehören in erster Linie Grundlastwärmeerzeuger, die mit fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, entsprechend der derzeit gültigen Biomasseverordnung befeuert werden sowie Blockheizkraftwerke, die im Optimalfall mit Biomasse betrieben werden. BHKW sind zur Sicherstellung einer wirtschaftlich optimalen Betriebsweise auf den elektrischen Schwachlastbetrieb auszulegen. Die technischen Anforderungen des EEWärmeG sind zu beachten. Seite 4 von 6 Stand: November 2009

5 Im nachfolgenden Beispiel, in dem das Verfahren und seine Wirkung verdeutlicht werden sollen, erzeugt ein nach dem Schwachlaststromverbrauch ausgelegtes BHKW mit nur 2% der Gesamtleistung 8% der Gesamt-Jahreswärmearbeit. Beispiel: Gleichzeitig mit dem Neubau eines Unterkunftsgebäudes wird in der gleichen Liegenschaft im Bereich der Wärmeerzeugungsanlage ein Klein-BHKW mit einer Leistung von 100 kw therm errichtet. Dieses erzeugt bei Volllaststunden kwh EE-Wärme pro Jahr. Die WEA hat eine Gesamtleistung von 5 MW und wird typischerweise mit ca Vollbenutzungsstunden betrieben. Der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes (Q Geb ) beträgt kwh/a, wovon gemäß EEWärmeG 50%, also kwh/a, durch Wärme aus dem BHKW erzeugt werden müssen. In dem mit kwh/a gefüllten Liegenschafts-EE- Konto verbleiben somit kwh/a EE-Wärme für künftige Baumaßnahmen, die mit dem BHKW versorgt werden, übrig. Der Einsatz von mit fossilen Energieträgern betriebenen BHKW ist zwar eine erlaubte Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG und kommt damit dem EE-Konto zugute, er führt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Anteils von EE in der Wärmeversorgung und leistet daher keinen Beitrag zur Zielerreichung. Daher sollten nach Möglichkeit mit EE betriebene BHKW vorgesehen werden. 4. Durchführung Die Fachaufsicht führende Ebene der zuständigen Bauverwaltung legt mit der ersten, nach den Kriterien dieser Verfahrensregelung durchgeführten Baumaßnahme in einer Liegenschaft für diese Liegenschaft ein Liegenschafts- EE-Konto nach beigefügtem Muster an. Auf dem Liegenschafts-EE-Konto wird die Menge an Jahreswärmearbeit, die durch EE-Anlagen oder Ersatzmaßnahmen produziert wird, verbucht. Durch Neubauten eines oder mehrerer Gebäude in der Liegenschaft reduziert sich der Kontostand um den Betrag, der dem für diese Gebäude zu erbringenden EE- Anteil entspricht. Neben der durch die neu zu installierenden EE-Anlagen erzeugten Jahreswärmearbeit kann auf dem Liegenschafts-EE-Konto auch die Jahreswärmearbeit, die durch bereits vorhandene EE-Anlagen oder Ersatzmaßnahmen produziert wird, verbucht werden, sofern die Entscheidung für die Errichtung dieser Anlagen nach dem 05. Dezember 2007 erfolgte (siehe Ziffer 3). Für einen Neubau eines oder mehrerer Gebäude innerhalb der Liegenschaft beantragt die baudurchführende Ebene der zuständigen Bauverwaltung beim Seite 5 von 6 Stand: November 2009

6 Kontoführer in der Fachaufsicht führenden Ebene die zur Gesetzeserfüllung erforderliche Jahreswärmearbeit aus EE. Bei ausreichendem Kontostand bescheinigt dieser die Kontodeckung mit einem entsprechenden Nachweis, der der Bauunterlage beizufügen ist. Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme des oder der Gebäude ist das Liegenschafts-EE-Konto um den EE-Anteil, der für Gebäude benötigt wird, zu reduzieren. Bei allen Baumaßnahmen, die für die EE-Kontoführung relevant sind, ist eine Dokumentation des aktuellen EE-Kontostandes der Liegenschaft Bestandteil der Übergabeunterlagen. Die auch zur Nachweisführung gem. 10 EEWärmeG erforderlichen Angaben zum tatsächlichen EE-Einsatz bzw. zu den Ersatzmaßnahmen werden vom zuständigen BwDLZ zur Verfügung gestellt. Seite 6 von 6 Stand: November 2009

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