Was ändert sich beim Abbruch. nach medizinischer Indikation

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1 SCHWANGERSCHAFTSKONFLIKTGESETZ Was ändert sich beim Abbruch aus medizinischer Indikation? Neuerungen für betroffene Frauen sowie für Frauen - ärztinnen und Frauenärzte H. Kentenich 1, K. Vetter 2, K. Diedrich 3 für die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Mehr Beratung, mehr Information, längere Bedenkzeiten dies sind die wichtigsten Inhalte des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, das am 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Die Autoren stellen hier die für die Praxis wichtigen Neuerungen vor, ebenso wie einige wichtige Formulare für Aufklärung und Dokumentation. Der Deutsche Bundestag hatte 1995 eine Änderung im 218a StGB zum Schwangerschaftskonflikt vorgenommen, wonach die embryopathische Indikation quasi in der so genannten medizinischen Indikation aufging. Der Hintergrund der damaligen Änderung war, dass eine Schädigung des Kindes allein keinen Rechtfertigungsgrund zum Schwangerschaftsabbruch darstellen sollte. Hierdurch sollten eine Stigmatisierung und eine Benachteiligung der Menschen mit Behinderungen vermieden werden. Die damalige embryopathische Indikation wurde danach aufge - hoben. Das Problem wurde über - wiegend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit für die Mutter unter der allgemeinen Indikation zum medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch zu lösen versucht. 1 DRK Kliniken Berlin Westend 2 Vivantes Klinikum Neukölln, Klinik für Geburtsmedizin, Berlin 3 Universitäts-Frauenklinik Lübeck Dieser positive Gedankengang hat in der Praxis dazu geführt, dass bei pathologischem Befund des Kindes im Rahmen der Pränataldiagnostik mitunter von den Frauen ein Schwangerschaftsabbruch unmittelbar gewünscht wurde. Anders als vor 1995 konnte jetzt aufgrund der bestehenden Gesetzeslage ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden, ohne dass die Schwangere ausreichend Zeit zum Überdenken des pathologischen Befundes hatte und ohne dass ihr das breite Spektrum einer zusätzlichen medizinischen und psychosozialen Beratung offeriert werden musste. Dieses hatte zur Folge, dass Frauen nach Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation einen Abbruch durchführen ließen und sich oft viele Fragen für die Patientinnen erst nach dem Abbruch stellten. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) im Mai 2009 beschlossen, welches ab in Kraft tritt. Ein parteiübergreifender Kompromiss hat zu einer Lösung geführt, der den Beratungsbedürfnissen der Frauen im Schwangerschaftskonflikt, insbesondere bei medizinisch indizierter Abruptio, näher kommt. Viele Vorarbeiten gab es durch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Das Papier der DGGG zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik (2003) war richtungsweisend. Später hat die Bundesärztekammer gemeinsam mit der DGGG einen Gesetzentwurf für notwendige Änderungen vorgelegt (2006). Der Berufsverband der Frauen ärzte hatte allerdings im Gesetzgebungsverfahren 2009 gegen ein neues Gesetz votiert. Das jetzige Gesetz sieht wesentliche, aus der Sicht der DGGG positive Aspekte vor: n Die Frau erhält mehr Beratung im Zusammenhang mit der Dia - gnose einer Erkrankung des Kindes, was sowohl medizinische als auch psychosoziale Aspekte angeht. n Sie muss durch den Arzt obligatorisch darauf hingewiesen werden, dass sie ein Recht auf Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen hat. n Zwischen der erfolgten Diagnose bzw. Beratung und der Ausstellung der Indikationsbescheinigung müssen mindestens drei Tage vergehen (Zeit des Über - denkens). n Lediglich bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren gelten diese Fristen nicht. Informationsmaterial Die Bundeszentrale für gesundheit - liche Aufklärung (BZgA) wird bis zum Aufklärungsmaterialien bereitstellen. Diese beinhalten nach 1 SchKG: n Informationsmaterial zum Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind, n Informationsmaterial zum Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, 936 FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr. 11

2 n Hinweis auf den Rechtsanspruch auf Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen nach 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz, n Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, psychosozialen Beratungsstellen sowie Behindertenverbänden und Verbänden von Eltern behinderter Kinder. Diese Materialien müssen durch den Arzt im Rahmen seiner Beratung ausgehändigt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung des Kindes dia - gnostiziert wird. Die Aufklärungsmaterialien der BZgA werden frauenärztlichen Praxen, Pränataldiagnostikern, Humangenetikern, weiteren Ärzten, Hebammen und psychosozialen Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen Es wurde ein neuer 2a in das Schwangerschaftskonfliktgesetz eingeführt, der Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen regelt. Bei Hinweisen auf Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit des ungeborenen Kindes hat der die Diagnose mitteilende Arzt unabhängig davon, ob ein Schwangerschaftsabbruch in Frage kommt oder nicht nach Abs. 1 folgende neue Pflichten: n Allgemeinverständliche und ergebnisoffene Beratung zu medizinischen und psychosozialen Aspekten, die sich aus dem Befund ergeben, durch den Arzt, der die Diagnose mitteilt. Diese umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen und der Möglichkeiten der Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen. n Hinzuziehung von Ärztinnen und Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Er fahrung haben. (Sinn der Regelung ist, dass die Schwangere durch die Beratung mit anderen Ärzten eine einigermaßen realistische Vorstellung von dem Krankheitsbild, den Therapie- und Betreuungsmöglichkeiten und der Lebenswirklichkeit der be - troffenen Kinder erhält. Der hin - zuziehende/diagnostizierende Arzt kann je nach Fachkenntnis und möglichst in Absprache mit der Schwangeren entscheiden, welche Ärzte hinzugezogen werden sollen. In der Regel sind dies Pädiater, Neonatologen oder auf die Behandlung oder Betreuung der kindlichen Gesundheitsschädigung spezialisierte Ärztinnen und Ärzte. Soweit Informationen notwendig sind, um den genetischen Hintergrund zu erfassen, sollten Humangenetiker hinzugezogen werden. Hinzuziehung kann je nach Fachkenntnis sowohl persönliche Beratung der Schwangeren durch den weiteren Arzt als auch (telefonische) Beratung des diagnostizierenden Arztes bedeuten, der die Beratungsinhalte selbst an die Schwangere weitergibt.) n Hinweis auf Anspruch auf weitere und vertiefende Beratung der Schwangeren durch psychosoziale Beratungsstellen nach 2 SchKG. n Vermittlung zu psychosozialen Beratungsstellen nach 3 und Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden im Einvernehmen mit der Patientin. (Soweit möglich, sollte die Ärztin oder der Arzt hierzu einen Kontakt herstellen oder, wenn dies ausnahmsweise und im Einzelfall nicht möglich ist, die Kontaktadressen von psychosozialen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden im regionalen Umfeld der Schwangeren aushändigen. Soweit Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbände im regionalen Umfeld nicht existieren, können Kontaktadressen von Bundes- oder Dachverbänden übergeben werden. Broschüren der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die eine Übersicht über Träger psychosozialer Beratungsstellen, Selbsthilfe-

3 gruppen und Behindertenverbänden geben und Kontaktadressen enthalten, sollten zusätzlich überreicht werden.) Im Abs. 2 wurden die Pflichten des die Indikation schriftlich feststellenden Arztes für medizinisch in - dizierte Schwangerschaftsabbrüche ( 218 a Abs. 2 StGB) neu geregelt, die unabhängig davon gelten, ob ein Hinweis auf eine kindliche Gesundheitsstörung vorliegt: n Beratung zu medizinischen und psychischen Aspekten eines Schwangerschaftsabbruchs (entsprechend 218c Absatz 2 StGB: Beratung über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken und mögliche physische und psychische Auswirkungen), n Beratung über den Anspruch auf weitere und vertiefende Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen nach 2 SchKG, n Vermittlung zu psychosozialen Beratungsstellen im Einvernehmen mit der Patientin n schriftliche Feststellung der Indikation nicht vor Ablauf von drei Tagen nach Diagnose der kindlichen Gesundheitsschädigung oder, wenn keine kindliche Gesundheitsschädigung diagnostiziert wurde (z.b. psychiatrische Indikation ), nach Beratung über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs, n keine Frist bei Hinweis auf gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren. All dies kann aber immer nur im Einvernehmen mit der Patientin geschehen, so dass die Patientin durchaus ablehnen kann, z.b. Kontakt zu Beratungsstellen oder Selbsthilfeverbänden aufzunehmen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Drei-Tages-Mindestbedenkzeit unterschiedlich gefasst wird. Eine schriftliche Bestätigung des Vorliegens einer medizinischen oder medizinisch-sozialen Indika - tion durch den Arzt steht am Ende. n Liegt eine Gesundheitsschädigung des Kindes nach Diagnose und eine medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vor, so müssen mindestens drei Tage zwischen Diagnose und Ausstellung der Indikationsbescheinigung vergehen. Die nach Gesetz vorgeschriebene Beratung liegt dazwischen. Die Beratung kann aber durchaus auch mehr als drei Tage in Anspruch nehmen. n Wenn eine Gesundheitsschädigung des Kindes vorliegt und kein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden soll, muss die Schwangere die Beratung nach 2a Abs. 1 SchKG nicht bestätigen. n Liegt keine Gesundheitsschädigung beim Kind vor und ist ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch vorgesehen (z.b. psychiatrische Indikation bei gesundem Kind) muss die Beratung über den Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage vor der Ausstellung der Indikationsbescheinigung erfolgen. Anschließend muss bis zum Abbruch keine weitere Wartezeit vergehen. Abs. 3 regelt die schriftliche Bestätigung der Schwangeren gegenüber dem Arzt, der die Indikation schriftlich ausstellt. Die Ärztin oder der Arzt sieht zur Feststellung der Indikation nach 218a Abs. 2 StGB und der schriftlichen Bestätigung die Schwangere persönlich. Die Patientin muss bei der Ausstellung der Indikationsbescheinigung durch den Arzt ihrerseits schriftlich bestätigen, dass eine ärztliche Beratung und die Vermittlung, z.b. an Selbsthilfegruppen, erfolgt ist. Oder sie verzichtet ganz oder teilweise auf eine Beratung oder auf die Vermittlung, was sie dann ebenfalls schriftlich bestätigen müsste. Mit anderen Worten: Für die Frau besteht kein Beratungszwang. Auch der Verzicht auf Beratung kann nicht vor Ablauf der Frist gemäß 2a Abs. 2 Satz 2 SchKG erfolgen. Die Veränderung des SchKG sieht Ordnungswidrigkeiten vor. Ordnungswidrig handelt, wer: n keine Beratung der Schwangeren vornimmt, n entgegen dem Gesetzestext eine schriftliche Feststellung ausspricht, n entgegen den Vorgaben des Gesetzes einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, n seiner Auskunftspflicht an das Statistische Bundesamt nicht nachkommt. Leider haben sich die Parteien im Bundestag nicht darauf einigen können, die Forderungen der DGGG und der Bundesärztekammer nach Veränderung der Statistik aufzunehmen. Ein wesentlicher Nachteil zum jetzigen Zeitpunkt ist, dass die Statistik ungenau ist und dass sie insbesondere einige Lücken enthält, wie z.b. die Erfassung des Feto - zids bei Mehrlingsschwangerschaften oder des Fetozids aus anderen Gründen (z.b. Fetozid bei potenzieller Lebensfähigkeit des Kindes im Zusammenhang mit einem späten Abbruch). Außerdem halten DGGG und BÄK den Katalog der Ordnungswidrigkeiten nicht für sinnvoll, da das Berufsrecht entsprechende Verstöße sanktioniert. Die Frauenärztinnen und Frauenärzte sahen in der täglichen Praxis zum Schwangerschaftsabbruch Regelungsbedarf. Besonders nach dem Wegfall der 24-Wochen-Grenze wurden erhebliche Bedenken aus medizinischer und ethischer Sicht geäußert. Dies ist von der Politik z.t. positiv aufgenommen worden. Die Frauenärztinnen und Frauenärzte, vertreten durch die DGGG, haben 938 FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr. 11

4 umfassende positive Vorschläge zur Regelung des Problems auf Gesetzesebene unterbreitet. Auf die kritische Haltung des Berufsverbands der Frauenärzte bezüglich der nun in der Regel einzuhaltenden Drei-Tage- Frist sei an dieser Stelle hingewiesen. Viele Gedankengänge wurden direkt in die Gesetzestexte und Begründungen übernommen, so dass wir insgesamt hoffen, dass dank der strukturierten Neuregelungen die Bedürfnisse der Frauen in schwerer Konfliktlage insbesondere vom Beratungsaspekt her gesichert erfüllt werden. Für die Autoren Prof. Dr. Heribert Kentenich DRK Kliniken Berlin Westend Spandauer Damm Berlin drk-kliniken-berlin.de Die Formulare zur Dokumentation von Beratung und Entscheidung der Patientin finden Sie in dieser FRAUENARZT-Ausgabe auf S sowie im Internet unter

5 Ärztliches Dokumentationsformular Dokumentationsformular bei pränataldiagnostischem Hinweis auf kindliche Gesundheitsschädigungen 1 Anforderung an die Aufklärung und Beratung bei dringendem Hinweis auf eine Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Kindes (gemäß 2a Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz) 2 Bei Frau, geb. am liegt eine Schwangerschaft mit der Schwangerschaftsdauer von vollendeten Wochen vor. Nach pränataldiagnostischen Maßnahmen liegen dringende Hinweise für die Annahme einer körper lichen oder geistigen Gesundheitsschädigung des Kindes vor. Die/der die Diagnose über die körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung des Kindes mitteilende Ärztin/Ärzt ist: Die Mitteilung der Diagnose erfolgte am. Die Ärztin/der Arzt hat die Patientin über die medizinischen und psycho sozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, am beraten. Die eingehende Beratung hat medizi nische, psychische und soziale Fragen sowie Möglichkeiten zur Unterstützung bei psychischen und physischen Belastungen mit eingeschlossen. Die Beratung erfolgte in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Folgende Ärztinnen/Ärzte wurden hinzugezogen, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben: Es wurde Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) ausgehändigt, in dem Kontaktadressen von psycho-sozialen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Verbänden von Eltern behinderter Kinder und Behindertenverbänden genannt sind. Der Hinweis an die Patientin auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach 2 Abs. 1 Satz 4 SchKG ist am erfolgt. o Die Vermittlung zu folgenden psychosozialen Beratungsstellen und zu folgenden Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden ist am erfolgt. oder o Die Patientin möchte keine Vermittlung an eine Beratungsstelle und/oder eine Selbsthilfegruppe und/oder einen Behindertenverband in Anspruch nehmen. Unterschrift (Ärztin/Arzt, die/der der Schwangeren die Diagnose der kindlichen Gesundheitsschädigung mitteilt) 1 Achtung: Bei genetisch bedingten Gesundheitsschädigungen gibt es weitere Aufklärungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Gendiagnostikgesetz. 2 Auszufüllen von der Ärztin/dem Arzt, die/der der Schwangeren die Diagnose mitteilt. Zur eigenen Dokumentation und zur Vorlage bei der Ärztin/beim Arzt, die/der die schriftliche Feststellung der Indikation zum Schwangerschafts abbruch nach 218a Abs. 2 StGB trifft. 940 FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr. 11

6 Bestätigung der Schwangeren bei Hinweis auf Schädigung der Gesundheit des Kindes Schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung bei dringendem Hinweis auf eine Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit des Kindes sowie über Beratung und Vermittlung im Falle eines Schwanger schafts abbruchs (nach 2a Abs. 1 und 2 Schwangerschafts konfliktgesetz bei einer Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach 218 a Abs. 2 StGB) 3 o Ich, Frau, bestätige die ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, (d.h. über die möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie über die Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen) ( 2a Abs. 1 SchKG) durch die Ärztin/den Arzt, der mir die Diagnose mitgeteilt hat, Frau/Herrn am. o Ich bestätige, dass weitere Ärzte, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, hinzugezogen worden sind. (Wer/Wann) o Ich bestätige, dass ich über den Anspruch auf weitere und vertiefende Beratungen durch psychosoziale Beratungsstellen durch den Arzt informiert wurde. o Ich bestätige die Vermittlung an: o psycho-soziale Beratungsstellen nach 3 SchKG o Selbsthilfegruppen o Verbände von Eltern behinderter Kinder und Behindertenverbände o Ich bestätige die Aushändigung von Informationsmaterial, in dem Kontaktadressen von psycho-sozialen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Verbänden von Eltern behinderter Kinder und Behindertenverbänden genannt sind. o Ich bestätige die Aufklärung und Beratung über medizinische und psychische Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs (Beratung über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken und mögliche physische und psychische Auswirkungen). o Ich erkläre den Verzicht auf o Vermittlung an psycho-soziale Beratungsstellen o Vermittlung an Selbsthilfegruppen o Vermittlung an Verbände von Eltern behinderter Kinder oder Behindertenverbände o Informationsmaterial BERUF + POLITIK Ort/Datum Unterschrift Patientin o Ich erkläre den Verzicht auf: o die ärztliche Beratung, die Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, (d.h. über die möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie über die Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen) ( 2a Abs. 1 SchKG) o die Beratung über medizinische und psychische Aspekte eines Schwangerschafts abbruchs (Beratung über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken und mögliche physische und psychische Auswirkungen). 4 Ort/Datum Unterschrift Patientin o Die Patientin lehnt die Aufklärung und Beratung ab. Ort/Datum Unterschrift Ärztin/Arzt, Unterschrift Zeugin/Zeuge die/der die Indikation zum Abbruch stellt 3 Auszufüllen durch die Schwangere; wegen 2a Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz nicht vor Ablauf der Bedenkzeit auszu - stellen. Muss nicht ausgefüllt werden, wenn kein Schwangerschaftsabbruch in Frage kommt. Achtung: Bei genetisch bedingten Gesundheitsschädigungen gibt es weitere Aufklärungspflichten nach dem Gendiagnostikgesetz. 4 Gem. 2a Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz kann die Schwangere auf die Beratung und die Vermittlung nach 2a Abs. 1 und 2 verzichten, dies aber nicht vor Ablauf der Bedenkzeit schriftlich bestätigen. FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr

7 Bestätigung der Schwangeren (kein Hinweis auf Schädigung der Gesundheit des Kindes) Schriftliche Bestätigung der Schwangeren über Beratung und Vermittlung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch nach 218a Abs. 2 StGB (Beratung und Aufklärung unabhängig von einer kindlichen Gesundheitsschädigung) o Ich, Frau, bestätige die Aufklärung und Beratung über medizinische und psychische Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs (Beratung über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken und mögliche physische und psychische Auswirkungen) am o Ich bestätige, dass ich über den Anspruch auf weitere und vertiefende Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen durch die Ärztin/den Arzt informiert wurde. o Ich bestätige die Vermittlung an eine psycho-soziale Beratungsstelle. oder o Ich wünsche keine Vermittlung an eine psycho-soziale Beratungsstelle. Ort/Datum Unterschrift Patientin o Ich lehne die Aufklärung und Beratung durch die Ärztin/den Arzt ab. Ort/Datum Unterschrift Patientin o Die Patientin lehnt die Aufklärung und Beratung ab. Ort/Datum Unterschrift Ärztin/Arzt, Unterschrift Zeugin/Zeuge die/der die Indikation zum Abbruch stellt 942 FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr. 11

8 Ärztliche schriftliche Feststellung Schriftliche Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach 218a Abs. 2 StGB 5 Ich stelle die Indikation bei Frau, geb. zum Abbruch der Schwangerschaft (Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen: ) aus medizinischen Gründen nach 218a Abs. 2 StGB am. Der Abbruch der Schwangerschaft ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzu - wenden, und die Gefahr kann nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise ab gewendet werden. o Ein pränataldiagnostischer Befund beim Kind lag vor. Dieser wurde der Patientin am von der Ärztin/vom Arzt Frau/Herrn mitgeteilt. Ich habe die Patientin über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs am beraten und über den Anspruch der Schwangeren und ihres Partners auf weitere und vertiefende Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen nach 2 SchKG informiert. o Im Einvernehmen mit der Schwangeren wurde ein Kontakt zu einer Beratungsstelle am vermittelt. o Die Patientin wünscht keine Vermittlung an eine psychosoziale Beratungsstelle. Nach Ablauf einer mindestens dreitägigen Bedenkzeit wurde bei der schriftlichen Feststellung der medizinischen Indikation eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung nach 2a Abs. 1 und/oder Abs. 2 SchKG oder über den Verzicht darauf eingeholt. Ort, Datum Unterschrift/Indikation stellende(r) Ärztin/Arzt 5 Auszufüllen von der Ärztin/dem Arzt, die/der die schriftliche Feststellung der Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach 218a Abs. 2 StGB trifft. Zur Vorlage bei der Ärztin/beim Arzt, die/der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, sowie zur eigenen Dokumentation. 944 FRAUENARZT n 50 (2009) n Nr. 11

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