Vorträge und Reden im Rahmen der Inklusionskonferenz. 20. September Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Zum Brook Kiel
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- Dennis Ackermann
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1 Vorträge und Reden im Rahmen der Inklusionskonferenz 20. September 2011 Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Zum Brook Kiel
2 Inhalt 1. Tagesordnung/ Ablauf der Inklusionskonferenz Seite 3 2. Grußwort der Staatssekretärin, Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes SH, Dr. Bettina Bonde Seite 4 3. Präsentation zum Referat Die UN-Behindertenrechtskonvention - Hintergründe, Inhalte, Ziele und Umsetzung, Herr Klaus Lachwitz, Präsident inclusion international Seite Referat Umsetzung der UN-Konvention in Schleswig-Holstein, Dr. Ulrich Hase, Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung Seite Präsentation zum Referat Umsetzung der UN-Konvention in SH, Dr. Ulrich Hase, Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung Seite 73 2
3 1. Tagesordnung Uhr Begrüßung Herr Ernst-Basten, Vorstand Der PARITÄTISCHE S-H und Frau Kiel, Vorsitzende des Landesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Uhr Grußwort Dr. Bettina Bonde, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (angefragt) Uhr Referat Die UN-Behindertenrechtskonvention, Hintergründe, Inhalte, Ziele und Umsetzung Herr Klaus Lachwitz, Präsident inclusion international Uhr Referat Umsetzung der UN-Konvention in Schleswig-Holstein Herr Dr. Ulrich Hase, Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung Uhr Nachfragen und Diskussion Uhr Mittagspause Uhr Arbeit in den Workshops 1, 2, 3, 4, 5 und Uhr Plenum mit Berichterstattung aus den Workshops und Diskussion Uhr Schlusswort, Herr Ernst-Basten, Vorstand Der PARITÄTISCHE S-H und Frau Kiel, Vorsitzende des Landesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen 3
4 2. Grußwort der Staatssekretärin, Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes SH Dr. Bettina Bonde Sehr geehrter Herr Ernst-Basten, sehr geehrte Frau Kiel, sehr geehrter Herr Lachwitz. sehr geehrter Herr Dr. Hase, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich, namens des Sozialministeriums ebenfalls bei der heutigen Konferenz begrüßen zu können. Dazu gibt es eine Vorgeschichte, die ich kurz erzählen möchte: Minister Dr. Garg und der Landesbeauftragte Dr. Hase hatten bereits im vergangenen Dezember zu einer Fachtagung zum Thema Inklusion eingeladen. Die ist erst auf großes Interesse gestoßen musste dann aber leider witterungsbedingt kurzfristig abgesagt werden. Während der Suche nach einem neuen Termin zeigt sich, dass der PARITÄTISCHE ebenfalls eine Inklusionskonferenz plante. So lag es auf der Hand, die Veranstaltung gemeinsam durchzuführen. So kommt es, dass das Wetter uns ein mehr an gemeinsamer Aktivität für Inklusion in Schleswig-Holstein beschert hat schön, wenn Schietwetter solche erfreulichen Nebenwirkungen hat. Na ja: ein wenig politscher Wille der Akteure muss auch noch dazu kommen: Mein Dank gilt in diesem Sinne dem PARITÄTISCHEN für die hervorragende Kooperation im Vorfeld des heutigen Tages. Anrede in Schleswig-Holstein leben mehr als Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Fast Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Schon das verdeutlicht: Auch in Schleswig-Holstein kann die Umsetzung der UN-Konvention kein Thema nur für Fachkreise oder nur für die Sozialpolitik sein. Inklusion wurde noch vor wenigen Jahren als überflüssiges modisches und theoretisches Konstrukt kritisiert. Inzwischen ist in Schleswig-Holstein der Inklusionsgedanke unstrittig Dreh- und Angelpunkt in der Politik für Menschen mit Behinderung. Bundesweit bestimmt dieser Begriff heute die behindertenpolitische Diskussion und erfasst auch andere sozialpolitische Felder. 4
5 Inklusion ist eigentlich ganz einfach: Jeder Mensch mit Behinderung oder einer Benachteiligung welcher Art auch immer soll die Wahl haben, so zu leben, zu wohnen, zu arbeiten und zu lernen, wie und wo andere es Menschen es auch tun. Ein einfacher, klarer Gedanke! Schwierig ist die Umsetzung. Bei den Leistungen für Menschen mit Behinderung erfordert dies einen grundlegenden Wandel in der Ausgestaltung sozialer Unterstützungsleistungen. Weg von einer eher beschützenden Fürsorge hin zur Unterstützung individueller Lebensführung. Und zwar Unterstützung auch durch das soziale Umfeld der Menschen, durch das Gemeinwesen, durch den Sozialraum. Denn Inklusion ist eben nicht schon erreicht, wenn Menschen mit Behinderung gut versorgt und betreut sind oder ihnen ausreichende Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitangebote zur Verfügung stehen. Es geht darum, Menschen mit Behinderung ein individuell gestaltetes Leben zu ermöglichen und sie gleichberechtigt an der Alltags- und Lebensgestaltung der gesamten Gesellschaft teilhaben zu lassen. Gleichberechtigte Einbeziehung von Menschen mit Behinderung erfordert Barrierefreiheit. Barrierefreiheit meint nicht nur physische Barrieren oder den Zugang zu Informationen. Es geht auch um gedankliche Barrieren, die sich in Unkenntnis und Ablehnung äußern. Hier gibt es auch in Deutschland nichts zu beschönigen: Zu vielfältig und verbreitet sind immer noch die Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung. Trotzdem sehe ich eine ganz deutlich positive Gesamtsituation: der Grundgedanke der Inklusion wird in Schleswig-Holstein von einer breiten Zustimmung getragen. Getragen und gelebt in Aktivitäten der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände und der Verbände der Menschen mit Behinderung. Die Landesregierung hat eine Reihe von Projekten unterstützt und setzt diesen Prozess fort; viele Initiativen sind von Verbänden und Einrichtungsträgern selbst auf den Weg gebracht worden. Sie reichen vom Inklusionsbüro der Lebenshilfe und unserer gemeinsamen Internet- Plattform bis zu Aktionen von Einrichtungen und Verbänden, ihre innere Struktur und die Verbandsphilosophie auf Inklusion auszurichten. Heute können wir deshalb feststellen, dass in Schleswig-Holstein der Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderung in den zurückliegenden Jahren durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten ein großes Stück vorangekommen ist. Unübersehbar ist und das spiegelt auch die Themenpalette der heutigen Tagung, dass die Diskussion deutlich über die Sozial- und Bildungspolitik hinausgeht. 5
6 Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist zu einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe geworden. Bei allem, was noch an Hindernissen und Schwierigkeiten da ist dieser Grundgedanke der UN-Konvention ist in Deutschland und in Schleswig- Holstein angekommen. Aber: auch wenn Deutschland im internationalen Vergleich eine gute Position einnimmt die UN-Konvention bedeutet auch für unsere Gesellschaft eine große Herausforderung. Nach Abschluss eines umfangreichen Anhörungsverfahrens, an dem die Länder, die Sozialverbände, die Wirtschaft und die Kirchen beteiligt waren, hat die Bundesregierung am 3. August 2011 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention beschlossen. Der Nationale Aktionsplan hat einen Zeithorizont von 10 Jahren und fasst neben einer Bestandsaufnahme die Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung in einer Gesamtstrategie zusammen. Anrede Die UN-Konvention bestimmt nicht nur die neue Ausrichtung von Politik für Menschen mit Behinderung. Sie ist vor allem ein wichtiger Impuls für die Veränderung der Richtung des Denkens und des Handelns in der gesamten Gesellschaft. Herz und Kopf müssen gleichermaßen angesprochen werden, wenn wir ein selbstbestimmtes Leben aller Menschen in unserer Gesellschaft erreichen wollen. Auch wenn Adressat der UN-Konvention die Staaten sind: Ihre Aufträge gehen über klassisches Staatshandeln hinaus. Gefordert ist, das Bewusstsein der gesamten Gesellschaft für Menschen mit Behinderung zu schärfen, Klischees und Vorurteile zu bekämpfen, das Bewusstsein für die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung zu fördern und Menschen mit Behinderung stärker in den politischen Willensbildungsprozess einzubeziehen. Dies sind gesellschaftspolitische Herausforderungen denen sich die Landesregierung gemeinsam mit den Kommunen, den Verbänden und dem Landesbeauftragten zu stellen hat. Dabei kommt es darauf an, dass wir niemanden übergehen, sondern jedermann und jede Frau mitnehmen, mit ihren Wünschen, Bedürfnissen und auch mit ihren Befürchtungen und Problemen. Nicht Menschen mit Behinderung passen sich an, sondern gesellschaftliche Strukturen richten sich aus nach allen Menschen auch solchen mit Behinderung. Das ist der Anspruch, der sich mit dem Konzept Inklusion verbindet. Dieser Prozess verlangt immer wieder neue Anstrengungen - und er braucht Zeit. 6
7 Meine Damen und Herren, die Umsetzung der UN-Konvention kann nur mit allen gesellschaftlichen Akteuren gelingen. Die heutige Veranstaltung ist ein Baustein für die Umsetzung. Nutzen Sie die Gelegenheit, miteinander ins Gespräch zu kommen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Wünsche und Erwartungen zu formulieren. Ich freue mich auf interessante Beiträge, auf eine lebhafte Diskussion und wünsche der heutigen Inklusionstagung einen erfolgreichen Verlauf. 7
8 3. Referat Die UN-Behindertenrechtskonvention - Hintergründe, Inhalte, Ziele und Umsetzung Herr Klaus Lachwitz, Präsident inclusion international 8
9 Der Paritätische Schleswig - Holstein - Inklusionskonferenz am 20. September 2011 Die UN - Behindertenrechtskonvention Hintergründe, Inhalte, Ziele und Umsetzung Vortrag von Klaus Lachwitz, Präsident von Inclusion International
10 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) verabschiedet von den Vereinten Nationen im Dezember 2006 von Deutschland ratifiziert im Dezember 2008 innerstaatliches deutsches Recht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes seit dem 26. März
11 Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO): ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert. Dies entspricht etwa 15 % der Weltbevölkerung. 80 % der behinderten Menschen leben in Entwicklungsländern. Unter den Menschen, die als arm gelten, d. h. weniger als 2 Dollar pro Tag zur Verfügung haben, gilt jeder fünfte (20 %) als behindert 3
12 Inzwischen haben 103 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die Behindertenrechtskonvention ratifiziert, davon allerdings 18 unter Vorbehalt gemäß Art. 46 BRK bzw. unter Hinterlegung einer Interpretative Declaration (Interpretationserklärung). Dazu zählen u.a. Australien, Frankreich, Kanada und die Niederlande 4
13 Die Behindertenrechtskonvention ist die Antwort der Weltgemeinschaft auf die jahrhunderte alte Tradition, Menschen mit Behinderungen aus überwiegend medizinischer Perspektive als Menschen mit Defiziten, als Problemfälle, nicht als Träger von Rechten und gleichberechtigte Bürger zu beschreiben. 5
14 Weltweit haben sich behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter gegen diese Betrachtung zur Wehr gesetzt. In einem langen Prozess, der insbesondere in der Dekade der Vereinten Nationen (UN) für Menschen mit Behinderungen (1980 bis 1990) angeschoben wurde, haben behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter aus aller Welt den Nachweis führen können, dass es notwendig ist, die allgemeinen Menschenrechte aus ihrer Perspektive zu beschreiben. 6
15 Die zentrale Forderung lautete: Weg von einem defizitorientierten Behinderungsbegriff und einer statischen Festschreibung des behinderten Menschen ; hin zur Anerkennung aller behinderten Menschen als vollwertige Bürger und Inhaber aller Menschenrechte 7
16 Die Entstehungsgeschichte der Behindertenrechtskonvention (BRK) 8
17 Die UN Behindertrechtskonvention ist ein Völkerrechtsvertrag, d.h. ein Vertragsstaat der Vereinten Nationen, der die Konvention wie die Bundesrepublik Deutchland ohne Vorbehalt ratifiziert, ist rechtlich gebunden. 9
18 Die Behindertenrechtskonvention ist jedoch mehr als ein Völkerrechtsvertrag Sie ist auch das Ergebnis eines fast 3jährigen Austauschs (Januar 2004 Dezember 2006) von Fakten und Meinungen unterschiedlich behinderter Menschen aus aller Welt und insoweit ein Erfahrungsschatz und eine Vision behinderter Menschen in der Terminologie des Völkerrechts 10
19 Im Januar 2004 trafen in New York 14 Tage lang Diplomaten der Vereinten Nationen und Regierungsdelegationen mit behinderten Menschen der weltweit organisierten und weltweit tätigen Weltbehindertenverbände (World Blind Union, World Deaf Federation, Inclusion International, Network of the Users and Survivors of Psychiatry etc.) zusammen, um die Behindertenrechtskonvention zu entwerfen. 11
20 Spontan bildete sich unter den Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen behinderter Menschen ein International Disability Caucus. Tag und Nacht wurde getagt und verhandelt. Jeden Vormittag wurden zu den einzelnen Menschenrechten Textvorschläge vorgestellt. Alle Formulierungen gründeten auf Erfahrungsberichten und Beispielen behinderter Menschen. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen spielten nur eine untergeordnete Rolle. 12
21 Schon knapp drei Jahre später im Dezember 2006 wurde die Behindertenrechtskonvention (BRK) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Niemals zuvor ist es gelungen, ein UN Human Rights Instrument so schnell durch die Gremien der UN zu bringen wie die BRK! 13
22 Der Gedanke der Selbstbestimmung und der Inklusion durchzieht die BRK wie ein roter Faden: Der behinderte Mensch soll selbst entscheiden und auswählen dürfen, und er soll das Recht und die Möglichkeit haben, von Anfang an mitten in der Gesellschaft zu leben, beschult zu werden, zu wohnen, zu arbeiten usw. Jede Form der Institutionalisierung oder Sonderbehandlung wird abgelehnt, wenn sie nicht ausdrücklich gewünscht wird. 14
23 Menschen mit Behinderungen sind nicht länger Objekte der Fürsorge, sondern Subjekte der Teilhabe (Inklusion) McKay, Neuseeland, Vorsitzender des UN-ad-hoc-Komittees der Vereinten Nationen für die Behindertenrechtskonvention 15
24 Die wichtigsten Ziele der Behindertenrechtskonvention: uneingeschränkte Bürgerrechte für alle Menschen mit Behinderungen (Status als vollwertige und gleichberechtigte Bürger der jeweiligen Gesellschaft) Selbstbestimmung und Autonomie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Form von Inklusion 16
25 Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich Schutz vor Diskriminierung Deinstitutionalisierung 17
26 Behinderung wird nicht länger als Defizit angesehen, sondern in der Präambel wie folgt definiert: Das Verständnis von Behinderung entwickelt sich ständig weiter. Behinderung entsteht aus einer Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. 18
27 Damit können sich Menschen mit Behinderung auf das unveräußerliche Recht zur Wahrung der Menschenwürde, auf das Recht auf Selbstbestimmung, auf den Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung und auf die Solidarität der Gesellschaft berufen. 19
28 Selbstbestimmung auf der Grundlage der UN- Behindertenrechtskonvention ist ein Menschenrecht, das die Freiheit umfasst, eigene Entscheidungen zu treffen (Präambel n) und Art. 3 a), sich auf die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde und seine individuelle Autonomie stützt (3 a). 20
29 aus der allgemeinen Handlungsfreiheit ableitet (Art. 12), keinen Menschen aufgrund der Art und des Ausmaßes seiner Behinderung ausschließt (Präambel j), Art. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, die Unterschiedlichkeit von Menschen beachtet (Art. 3 d), 21
30 und den Menschen mit Behinderungen, die zur Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung Unterstützung (Assistenz) benötigen, entsprechend Hilfe anbietet. 22
31 Wie ausgeführt, ist die Behindertenrechtskonvention ist ein Völkerrechtsvertrag und damit ein Rechtsdokument. Die Vereinten Nationen haben die Konvention jedoch auch als Policy Paper (Politisches Programm) bezeichnet. 23
32 Diese Einschätzung stützt sich u.a. auf Art. 4 Abs. 1 c) BRK Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen. 24
33 Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP will dieser Verpflichtung Rechnung tragen und hat im Koalitionsvertrag angekündigt, dass alle Gesetze, die Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen, künftig an der Behindertenrechtskonvention zu messen sind. 25
34 Sie hat außerdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt, in Abstimmung mit den anderen Bundesministerien und den Bundesländern einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (NAP) zu erarbeiten. 26
35 Das Bundeskabinett hat diesen Nationalen Aktionsplan (NAP) am 15. Juni 2011 beschlossen. Er deckt folgende Handlungsfelder ab: Arbeit und Beschäftigung; Bildung; Prävention, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege; Kinder, Jugendliche, Familie, Partnerschaft; Frauen; Ältere Menschen; Bauen und Wohnen; Mobilität; Kultur und Freizeit; Gesellschaftliche und Politische Teilhabe; Persönlichkeitsrechte; Internationale Zusammenarbeit. Er enthält einen Maßnahmenkatalog nach Handlungsfeldern 27
36 Das Bundeskabinett hat außerdem am 3. August 2011 den Ersten Staatenbericht der Bundessregierung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) beschlossen. Er wird zurzeit in die englische Sprache übersetzt und dann dem Fachausschuss der UN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Prüfung vorgelegt. 28
37 In Art. 4 Abs. 3 BRK heißt es: Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein. 29
38 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Ausschuss eingesetzt, der die Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention begleitet. Diesem Ausschuss gehören u.a. Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Behindertenrates (DBR), der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der DGB, der BDI u.a. an. 30
39 Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat einen Inklusionsbeirat eingesetzt, der sich aus Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zusammensetzt und den mit dem Nationalen Aktionsplan in Gang gesetzten Umsetzungsprozess der Behindertenrechtskonvention beeinflussen und überprüfen soll. 31
40 Aktivitäten auf internationaler Ebene: Bislang fünf Sitzungen des Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 34 BRK) im erweiterten Kreis von 18 Expertinnen und Experten aus aller Welt. Erste offizielle Äußerung des Fachausschusses zum Staatenbericht Tunesiens 32
41 Hauptaufgabe des Fachausschusses: Die Entwicklung und Verabschiedung von General Comments (Allgemeinen Empfehlungen) zu den einzelnen Menschenrechten der BRK Kritische Auseinandersetzung mit den Staatenberichten der Vertragsstaaten Entgegennahme von Beschwerden von Individuen nach Maßgabe des Fakultativprotokolls zur BRK 33
42 Gründung der International Disability Alliance (IDA) durch die Weltverbände der Organisationen für Menschen mit Behinderungen mit Sitz in Genf und in New York und faktische Anerkennung der IDA als offizieller Gesprächspartner und wichtiger Informant des UN Fachausschusses (Art.34 BRK). 34
43 Anfertigung von Alternativberichten (Schattenberichten) durch nationale und internationale Behindertenorganisationen, Human Rights Organisations, Human Rights Commissions und Human Rights Institutes zur Information und Einflussnahme auf den Fachausschuss (Art. 34 BRK). 35
44 Besondere Aktivitäten in Deutschland: Erarbeitung einer nationalen Interpretation der Behindertenrechtskonvention: Beispiel: Denkschrift der Bundesregierung zur Behindertenrechtskonvention (BT-Drs.16/10808) 36
45 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Monitoring) Art. 33 BRK: - Einrichtung einer Anlaufstelle (sog.focul Point) in Ministerien und Behörden - Schaffung von unabhängigen Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung der BRK (Beispiel: Berufung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Berlin, zur offiziellen Kontrollstelle ) - Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Überwachungsprozess 37
46 Hinweise auf einige wichtige Artikel in der Behindertenrechtskonvention aus der Sicht von Menschen mit geistiger Behinderung: 38
47 Art. 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. 39
48 Art. 24 Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; 40
49 Art. 4 (Abs. 2): Allgemeine Verpflichtungen Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. 41
50 Inklusive Bildung i.s. des Art. 24 BRK ist ein kulturelles und soziales Recht gemäß Art. 4 Abs. 2 BRK und legt den Vertragsstaaten somit die Verpflichtung zur schrittweisen Verwirklichung im Rahmen zur Verfügung stehender finanzieller Mittel auf (sog. Progressionsvorbehalt). 42
51 Auch kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte i.s. des Art. 4 Abs.2 BRK müssen jedoch sofort umgesetzt werden, wenn die Verweigerung der Umsetzung den Tatbestand der Diskriminierung i.s. des internationalen Völkerrechts erfüllt. 43
52 Die Ablehnung einer staatlichen Schulbehörde, ein behindertes Kind in die Grundschule aufzunehmen, kann im Einzelfall eine Diskriminierung i. S. d. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BRK sein, denn die Verweigerung, sog. angemessene Vorkehrungen (reasonable accomodations) zu treffen, um einem behinderten Kind den Grundschulbesuch zu ermöglichen, kann das Prinzip der Nichtdiskriminierung verletzen. 44
53 Entmündigungen oder Anordnungen von gesetzlicher Vertretung durch Dritte, die zur Folge haben, dass Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise als geschäftsunfähig gelten, sind mit dem Recht auf Selbstbestimmung (Art.1 und Art.2 BRK) unvereinbar. Dies folgt aus Art. 12 BRK. 45
54 Art. 12 (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und H a n d l u n g s f ä h i k e i t genießen 46
55 Art. 12 (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der U n t e r s t ü t z u n g zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. 47
56 Das deutsche Betreuungsrecht ( 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB) enthält Elemente der rechtlichen Vertretung, die die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Menschen mit Behinderungen beeinträchtigen (Beispiel: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach 1903 BGB). Das Betreuungsrecht und seine Praxis gehören deshalb auf den Prüfstand! 48
57 Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person) (1 b) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig und willkürlich entzogen wird und dass das Vorliegen einer Behinderung in k e i ne m F a l l eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. 49
58 Die Zahl von Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen gemäß 1906 BGB bzw. nach Maßgabe der Unterbringungsgesetze (PsychKGs) der Bundesländer hat in den letzten Jahren zugenommen. Dies gilt auch für Fixierungen und Medikamentenvergaben gemäß 1906 Abs.4 BGB, die Menschen in ihrer Freiheit beeinträchtigen. Auch diese Vorschriften gehören auf den Prüfstand! 50
59 Art. 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit g l e i c h e n W a h l m ö g l i c h- k e i t e n wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben 51
60 Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den Genuss dieses Rechts zu erleichtern, indem sie gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. 52
61 Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause haben,. einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft notwendig ist. 53
62 Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. 54
63 Fasst man den Inhalt des Art. 19 zusammen und versucht man ihn in ein sozialpolitisches Programm umzusetzen, so zeigt sich eine Vielfalt von Pflichten/Anregungen für die künftige Sozialgesetzgebung: 1. Leben und Wohnen behinderter Menschen unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung in der Normalität, d. h. in Wohnungen und Häusern mitten in der Gemeinde, 2. Barrierefreie Sozialraumgestaltung, die behinderten Menschen eine unabhängige Lebensführung in der gemeinde ermöglicht, 3. Hilfe und Schutz durch persönliche Assistenz 4. Behindertengerechte Angebote und Dienstleistungen aller Art 55
64 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 56
65 4. Vortrag Umsetzung der UN-Konvention in Schleswig-Holstein Dr. Ulrich Hase, Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung Gliederung 1. BRK 1.1 Allgemeines 1.2 Welche Mittel stellt die BRK zur Umsetzung zur Verfügung? 2. Deutschland 2.1 Umsetzung im Bund 2.2 Umsetzung in anderen Bundesländern 3. Umsetzung in Schleswig-Holstein 3.1 Vorgeschichte 3.2 Was sollte passieren? 64
66 1. BRK 1.1 Allgemeines zur BRK Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention BRK) dient der Umsetzung und dem Schutz von Menschenrechten und macht gleichzeitig die Bedeutung der bestehenden Menschenrechte für Menschen mit Behinderung deutlich. Es zeigt auf, wie diese Menschenrechte in den unterschiedlichen Bereichen unserer Gesellschaft umzusetzen sind. Art. 1 BRK beschreibt als übergreifende Ziele, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Das zentrale Menschenrecht ist hier das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Die BRK geht von einem Verständnis von Behinderung aus, welches soziale Kontextfaktoren und Umfeldbedingungen und nicht nur die in der Person liegenden Handicaps zum Maßstab der Betrachtung macht. Die BRK ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten und gilt gem. Art. 4 (5) als Bundesrecht ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates, also auch für Schleswig-Holstein. 1.2 Welche Mittel stellt die BRK zur Umsetzung zur Verfügung? Die BRK legt (insbesondere in Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3) fest, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen bei dem gesamten Umsetzungs- und Überwachungsprozess der BRK eng zu konsultieren und aktiv einzubeziehen sind. Das Erfordernis des Monitorings, der Focal Points sowie des Koordinierungsmechanismus kann in diesem Zusammenhang als organisatorischer Rahmen zur Umsetzung der BRK verstanden werden. Der Aktionsplan ist das Werkzeug zur Umsetzung der Konvention. Monitoring Im Rahmen des Monitorings (Art. 33 BRK) sollen neben der Überwachung des Umsetzungsprozesses auch Empfehlungen und Vorschläge zur Durchführung des Übereinkommens erarbeitet werden. Darüber hinaus gehört die Beratung staatlicher Stellen oder anderer Organisationen zu Fragen, die das Übereinkommen betreffen, zu den Aufgaben. Focal Point Die Einrichtung einer staatlichen Anlaufstelle (Focal Point) nach Art. 33 BRK soll die Durchführung des Abkommens sicherstellen. Ihr wird die Verantwortung für die Umsetzung des Übereinkommens übertragen, auch für den Staatenbericht. Diese staatliche Anlaufstelle erstellt federführend einen Aktionsplan, der konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention benennt und die zuständigen staatliche Stellen mit deren Umsetzung beauftragt. 65
67 Koordinierungsmechanismus Der Koordinationsmechanismus hat die Aufgabe, die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderung und weitere relevanten Akteure, in den Umsetzungsprozess einzubeziehen. Der Koordinierungsmechanismus ist als Schnittstelle zwischen Zivilgesellschaft und staatlicher Ebene zu verstehen. Er fungiert als Forum für Information und Diskussion, leistet Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung und wirkt als Multiplikator bis auf die lokale Ebene. Aktionsplan Die BRK verlangt von allen Vertragsstaaten auf allen Ebenen, also sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene und in den Kommunen, eine erkennbar planmäßige Politik, die alle in der Konvention verbrieften Rechte achtet und verwirklicht. Was ist ein Aktionsplan im Sinne der BRK? Strategisch ausgerichtetes Handlungsprogramm des Staates oder eines anderen Verantwortungsträgers. Inhalt: Problembeschreibungen, die durch den Plan behoben werden sollen. Festlegung konkreter Ziele und Maßnahmen. Regelt die koordinierte Ausführung, Evaluation und Fortentwicklung der Maßnahmen. An dem Arbeitsprozess zur Erstellung eines Aktionsplans müssen Menschen mit Behinderung aktiv beteiligt sein. Der Prozess ist transparent zu gestalten und der Aktionsplan muss nach Abschluss der Erarbeitung öffentlich zugänglich sein. 2. Deutschland 2.1 Umsetzung im Bund Auf Bundesebene ist eine Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) als unabhängige Stelle eingerichtet worden. Der Focal Point wurde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet. Der Koordinierungsmechanismus gem. Artikel 33 BRK wurde als staatliche Koordinierungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen eingerichtet. Darüber hinaus erstellte die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom einen Aktionsplan zur Umsetzung der BRK. Damit ist der organisatorische Rahmen zur Umsetzung der BRK gegeben und mit dem nationalen Aktionsplan eine zentrale Forderung der Konvention erfüllt. Am nationalen Aktionsplan wird jedoch von vielen Seiten Kritik geübt. 66
68 2.2 Umsetzung in anderen Bundesländern - Thüringen bereitet vor - Sachsen bereitet eine Agenda Inklusion vor - Mecklenburg-Vorpommern bereitet vor - Berlin hat zunächst Maßnahmen aufgelistet; behindertenpolitische Leitlinien entwickelt, Drs. 16/ Saarland entwickelt einen Plan, Behindertenbeirat hat 4 Aktionsfelder empfohlen - Brandenburg: Der LB hat neun Handlungsfelder beschrieben, siehe homepage - Hessen entwickelt in einer interministeriellen AG mit dem LB einen AP zunächst mit Focus auf notwendige Gesetzesänderungen. Soll bis Jahresende fertig sein - Nordrhein-Westfalen hat einen AP entworfen, der nun noch in der Regierung abgestimmt wird und bis Jahresende steht - Rheinland-Pfalz setzt bereits den verabschiedeten AP um - Sachsen Anhalt: Die Landesregierung hat einen Aktionsplan entworfen und stimmt ihn nun mit dem LB ab - Niedersachsen: Nach derzeitiger Änderung des LBGG wird nun AP erstellt, LB hat einen Plan vorbereitet, die Strukturen stehen somit, die Regierung muss nun einen Referentenentwurf daraus herstellen - Bayern: Entwurf liegt vor als Ist-Standanalyse, soll am 3. November öffentlich diskutiert werden, Verbändeanhörung läuft. Alle Menschen mit Behinderung können sich beteiligen. - Bremen: Beschluss zu Eckpunktepapier bis Ende Oktober vom Senat Beteiligung von Menschen mit Behinderung noch unklar - Hamburg entwickelt zurzeit im Senat über alle Ressorts einen Entwurf zu AP, LB ist beteiligt. Bei den bisher gesichteten Aktionsplänen der Länder fällt auf, dass zwar viele einzelne Aktivitäten und Maßnahmen in unterschiedlichen strukturellen Zusammenhängen stattfinden, aufgelistet und dann als Aktionsplan gewertet werden, aber meistens kein koordinierender Rahmen erkennbar wird. Hier gerät der Umsetzungsprozess in eine Schieflage und es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Menschen mit Behinderung nicht entsprechend beteiligt werden. 3. Umsetzung in Schleswig-Holstein 3.1 Vorgeschichte Im Januar 2010 legte ich dem Sozialminister ein Diskussionspapier zur Erarbeitung eines Aktionsplans für das Land Schleswig-Holstein vor. Dies enthielt eine Zusammenfassung wesentlicher Informationen zur BRK, eine Analyse der bundesweiten Reaktionen zum Handlungsbedarf sowie Vorschläge dazu, wie ein Aktionsplan zur BRK in Schleswig-Holstein umgesetzt werden könnte, wobei ich die Wichtigkeit eines moderierten Prozesses unter Beteiligung vieler Akteure in den Mittelpunkt stellte. Außerdem fügte ich einen tabellarischen Überblick zum Stand der Umsetzung der BRK durch die Bundesländer mit Stand Januar 2010 bei. Zur Erarbeitung eines Aktionsplans ist es jedoch bisher nicht gekommen. 67
69 3.2 Was sollte passieren? Grundsätzliches Organisatorische Voraussetzungen Focal Point: Einrichtung einer staatlichen Anlaufstelle. Implementierung eines Koordinierungsmechanismus. Monitoring: Sicherstellung einer unabhängigen Überwachung. Disability Mainstreaming Als Umsetzungserfordernis liegt der BRK das Prinzip des disability mainstreaming, also die Berücksichtigung der Thematik Behinderung in allen Politikfeldern, zugrunde. Insofern haben alle Ressorts bei allen Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und bestehende Regelungen auf ihre Konformität mit den Anforderungen der BRK zu überprüfen. Aktionsplan Was ist bisher passiert? Die Landesregierung hat ab 2006 ein Gesamtkonzept der Politik für Menschen mit Behinderung erarbeitet und weiterentwickelt. Das Gesamtkonzept beschreibt die Ausrichtung der Politik für Menschen mit Behinderung im Sinne der Leitorientierung Inklusion und zählt verschiedene Ansätze inklusiver Projekte in unterschiedlichen Politikbereichen auf. Das Gesamtkonzept war Grundlage des Beitrags Schleswig- Holsteins zum ersten Staatenbericht gemäß der BRK. Insofern dient es als Anknüpfungspunkt für die Überprüfung der Anforderungen und der Umsetzung der UN-Konvention. Es kann im Sinne der Umsetzung der BRK eine wichtige Grundlage für die Entwicklung eines Aktionsplans sein. Das Gesamtkonzept der Landesregierung ist noch kein Aktionsplan In der derzeitigen aktuellen Version genügt das Gesamtkonzept der Politik für Menschen mit Behinderung nicht den Anforderungen an einen Aktionsplan gemäß der BRK. Es fehlen Angaben zur Umsetzung zentraler Elemente, wie z.b. die Einführung der o.g. strukturellen Erfordernisse einer staatlichen Anlaufstelle, eines Koordinierungsmechanismus, einer Beschwerdestelle und auch des disability mainstreaming in allen Ressorts der Landesregierung. Daher ist es mir wichtig, dass möglichst bald eine Veranstaltung zur Erarbeitung von Grundlagen zur Erstellung eines Aktionsplans für Schleswig-Holstein unter Beteiligung vieler realisiert wird. Schule Im Rahmen des bundesdeutschen Föderalismus liegt die Bildungshoheit bekanntlich bei den Ländern. Aus diesem Grund hat das Land Schleswig- Holstein in diesem Bereich direkten Einfluss auf die Entwicklung eines Schulsystems, das den Anforderungen der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen gerecht wird. 68
70 Zahlen über die aktuelle Situation Aktuelle Zahlen aus dem Schuljahr 2010: 53% der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden inklusiv beschult. Erstmals mehr als die Hälfte! aus dem so.-päd. Förderbereich Lernen: zwei Drittel, aus dem Bereich Autismus: 100%, aus dem so.-päd. Förderbereich Hören: drei Viertel, aus dem so.-päd. Förderbereich Sehen: 100%, aus dem so.-päd. Förderbereich geistige Entwicklung: 10%. Handlungsbedarf In Artikel 24 der UN-Konvention wird erstmals anerkannt, dass Menschen mit Behinderung ein umfassendes Recht auf Bildung haben. Zur Durchsetzung bzw. Verwirklichung dieses Rechts wird von den Vertragsstaaten die Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen gefordert. Damit Menschen mit Behinderung an einem inklusiven Bildungssystem ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend teilhaben können, benötigen sie Unterstützungsleistungen. Diese sind individuell zu ermöglichen. Das bestehende Schulsystem muss sich hierzu in zentralen Bereichen den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung durch entsprechende Regelungen anpassen: Die Streichung des 5 Abs. 2 des Schulgesetzes ist erforderlich, um die gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf vom Vorbehalt vorhandener organisatorischer, personeller und sächlicher Möglichkeiten freizustellen. Das Curriculum des Lehramtsstudiums muss um sonderpädagogische und inklusionspädagogische Inhalte erweitert werden. Die Vermittlung einer inklusiven Pädagogik in diesem Bereich kann allerdings den Studiengang Sonderpädagogik nicht ersetzen. Die sonderpädagogischen Studiengänge stellen eine unverzichtbare Profession im Bildungssystem dar und müssen beibehalten werden. Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote für Lehrkräfte an Regelschulen, die auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in ihrem Klassenverband unterrichten, sind zu entwickeln. Diese Qualifizierungsmaßnahmen sollen auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Bildungsprozess beteiligten Fachrichtungen ausgerichtet sein. Zur Umsetzung von Inklusion sollte ein Anreizsystem für Schulen entwickelt werden. Hierzu müssen Konzepte erarbeitet und Fördertöpfe z.b. auch für Projekte bereitgestellt werden, die es interessant für Schulen machen, sich inklusiv zu entwickeln. 69
71 Die barrierefreie Gestaltung von Schulgebäuden ist eine zentrale Voraussetzung für ein inklusives Bildungssystem. Zielführend sind die vorrangige Berücksichtigung baulicher Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im kommunalen Schulbauprogramm, die Entwicklung eines Anforderungsprofils für Barrierefreiheit sowie die Zertifizierung von Schulbauten. Einbeziehung der Menschen mit Behinderung und ihrer Selbstvertretungen in die Weiterentwicklung des inklusiven Schulsystems in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten und dem Bildungsministerium. Einrichtung einer koordinierenden Fachstelle für Inklusion im Schulbereich im Bildungsministerium Konzept Schwerpunktschulen Um Chancen zur Inklusion von besonders schwer behinderten Menschen zu eröffnen, bei denen bisher angenommen wird, dass ein Verzicht auf Sonderschulen unmöglich ist und um zu vermeiden, dass behinderte Schülerinnen und Schüler an Regelschulen zu Einzelkämpfern werden, erscheint es sinnvoll, inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Schwerpunktschulen zu ermöglichen. Dies würde zur Konsequenz haben, dass junge behinderte Menschen sowohl gemeinsam mit anderen nicht behinderten Menschen lernen als auch den Bezug zur eigenen Gruppe, zur Peergroup, erhalten. Die Förderung der Akzeptanz der eigenen Behinderung sowie von Identifikation in Gruppen mit anderen behinderten Schülerinnen und Schülern und nicht zuletzt die Bündelung sonderpädagogischer Ressourcen sind wesentliche Gründe für solche Schwerpunktbildungen. Positivbeispiel von der Inklusionslandkarte des Bundesbeauftragten: Die Waldschule Flensburg (Waldstraße 44, Flensburg) ist eine reine Grundschule und liegt in einem Gebiet Flensburgs, in dem Kinder der bürgerlichen Mittel- und Oberschicht, sozial benachteiligte Kinder und Familien aus verschiedenen Kulturen zu Hause sind. Die Lage der Schule verlangt ein differenziertes Vorgehen, das den Besonderheiten des einzelnen Kindes Rechnung trägt. Für ihre inklusive Arbeit wurde die Waldschule 2010 mit dem Jakob Muth-Preis der Bertelsmann- Stiftung ausgezeichnet. Arbeit Menschen mit Behinderung sind am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt. Sie sollten daher an den für sie aufgelegten Initiativen der Landesregierung beteiligt werden. Zum einen sind ihnen in der Regel die Maßnahmen des Landes kaum vertraut. Zum anderen können sie mit ihren eigenen Erfahrungen am Arbeitsmarkt wertvolle Hinweise für die Verwaltung liefern, um die Unterstützung durch das Land zu verbessern. Die Unterstützung sollte nicht nur auf der gesetzlichen Grundlage erfolgen, denn Strukturverantwortung hat das Land im Bereich der Arbeit für Menschen mit Behinderung lediglich für Integrationsfachdienste und Integrationsfirmen. Initiativen des Landes sind an dieser Stelle wünschenswert, die nicht nur aus dem sozialen Bereich der Verwaltung die gesetzlichen Aufgaben umsetzt, sondern auch aus dem Bereich Wirtschaft und Arbeit Impulse zur besseren Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt setzt. 70
72 Barrierefreiheit Die BRK fordert sowohl technische und menschliche Unterstützungsleistungen für die persönliche Mobilität als auch die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gesamten Infrastruktur. Das Land muss insofern geschlossene Mobilitätsketten schaffen in den Bereichen ÖPNV, Tourismus, Infrastruktur (hier sind auch die Kommunen gefragt), Außenräume, Anlagen, Einrichtungen öffentlicher und privater Träger mit öffentlichem Besucherverkehr. Gesetzliche Grundlagen sind hierzu: LBO, ÖPNVG und weitere Spezialgesetze im Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes. Gesamtgesellschaftlicher Veränderungsprozess erforderlich und nicht nur die Weiterentwicklung der Versorgungssysteme Inklusion stellt das Leitbild der BRK dar: Menschen mit Behinderung sollen nicht ausgegrenzt werden. Dieser anspruchsvolle Auftrag kann nur erfüllt werden, wenn sich alle gesellschaftlichen Bereiche öffnen und den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung anpassen. In Schleswig-Holstein steht Inklusion bereits seit Jahren im Mittelpunkt der Diskussion zur Situation von Menschen mit Behinderung. Es sind vielfältige wie erfreuliche Aktivitäten zur Weiterentwicklung von Inklusion entstanden. Die Umsetzung der BRK und gleichzeitig von Inklusion ist eine zentrale Aufgabe, die über den Personenkreis der behinderten Menschen hinaus auch die gesamtgesellschaftliche Entwicklung betrifft. Hierzu ist zu beobachten, dass Menschen mit Behinderung in erster Linie durch Veränderung oder Weiterentwicklung ihrer Versorgungssysteme Zielgruppe von Inklusion sind, während Maßnahmen, die tatsächlich eine gesamtgesellschaftliche Entwicklung beeinflussen, nicht hinreichend deutlich werden. An dieser Stelle ist nach konkreten Handlungsmöglichkeiten zur Implementierung von Inklusion in den gesamtgesellschaftlichen Kontext zu fragen. Wie kann Gesellschaft angeregt werden, sich inklusiv auszurichten? In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, dass Menschen mit Behinderung für diesen Zweck instrumentalisiert werden, da sie ins Zentrum der Inklusionsbemühungen gerückt werden und gesamtgesellschaftliche Veränderungsnotwendigkeiten nicht genügend mitgedacht werden. Hierzu wären Forschungsansätze wünschenswert, die ein methodisches Vorgehen beschreiben. Jedoch liefert die Wissenschaft hier bisher noch keine Antworten. Ein wichtiges Mittel, einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess zu befördern, ist die Sozialraumorientierung. Die Einbeziehung des Sozialraums in die gesamtgesellschaftliche Umsetzung von Inklusion ist jedoch bisher nur in wenigen Fällen begonnen worden. Allerdings erfahre ich bereits aus einigen Regionen Bemühungen in diese Richtung. Zur Unterstützung dieses Prozesses wäre eine intensivere Methodenentwicklung hilfreich. Es gibt jedoch Untersuchungen, die belegen, dass die Gesellschaft Minderheiten immer mehr unter wirtschaftlichfunktionalen Gesichtspunkten beurteilt. Für Menschen mit Behinderung bedeutet dies z.b., dass in der Gesellschaft immer öfter danach gefragt wird, inwiefern sie für das Zusammenleben nützliche, wirtschaftlich wirksame und verwertbare Leistungen erbringen. 71
73 Der Sozialwissenschaftler Wilhelm Heitmeyer stellt dazu in seiner Langzeitstudie Deutsche Zustände (Folge 6, Suhrkamp) fest, dass diese Ökonomisierung des Sozialen durchaus negative Folgen für Menschen mit Behinderung hat, denn sie erfahren dadurch eine Abwertung ihres Status, indem ihnen im Sinne der ( ) kalten Kalkulationen ( ) zugeschrieben wird, nutzlos und überflüssig zu sein. Ob und wie sich diese negative Zuschreibung ändern wird, hält Heitmeyer für offen. Gesellschaft verhält sich demnach immer noch tendenziell aussondernd und ist offensichtlich von einer inklusiven Form des gemeinschaftlichen Lebens noch weit entfernt. Insofern halte ich es auch für gefährlich, im Sinne der Weiterentwicklung der Versorgungssysteme für Menschen mit Behinderung nach Einsparpotentialen zu suchen und dies als zentrales Element von Inklusion zu verstehen. An dieser Stelle erinnere ich an die Diskussion über Einsparungen in der Eingliederungshilfe. Dadurch würde die negative Zuschreibung aussondernder Faktoren noch verstärkt. Inklusion kann nicht als Sparmaßnahme angelegt werden! Es bedarf eines gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesses, in dessen Zentrum nicht das Bemühen um Kostenreduzierungen stehen darf, sondern die Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabe stehen muss. Meine hier geäußerte Besorgnis um die Umsetzung von Inklusion im Sinne der BRK ist übrigens nicht die Einzelmeinung eines Landesbeauftragten. Im Oktober wird genau zu der von mir hier aufgeworfenen Problematik an der Evangelischen Hochschule Darmstadt eine politische Konferenz mit dem Thema: Inklusion im Widerspruch zur gespaltenen Gesellschaft Gemeinsinn heute entwickeln! veranstaltet. Ich denke, es sind noch viele derartige Konferenzen notwendig, um eine inklusiven Orientierung in der Gesellschaft zu verankern. 72
74 DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein Dr. Ulrich Hase Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinischer Landtag 20. September 2011
75 Schleswig-Holsteinischer Landtag DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten. Menschenrechte von Menschen mit Behinderung sicherstellen. Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verhindern. geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- u. sonstige Maßnahmen zur Umsetzung treffen. 20. September 2011
76 Schleswig-Holsteinischer Landtag DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Welche Mittel stellt die UN-Konvention zur Umsetzung zur Verfügung? Monitoring i Focal Point Koordinierungsmechanismus Aktionsplan 20. September 2011
77 Schleswig-Holsteinischer Landtag DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Umsetzung in Deutschland Umsetzung im Bund Umsetzung in anderen Bundesländern 20. September 2011
78 DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Umsetzung in Schleswig-Holstein Organisatorische Voraussetzungen schaffen. Staatliche Anlaufstelle einrichten (Focal Point). Koordinierungsmechanismus einrichten. Unabhängige Überwachung/Beratung einrichten (Monitoring). Disability Mainstreaming beachten. Thema Menschen mit Behinderung in allen Politikfeldern berücksichtigen. Aktionsplan erarbeiten. Konkrete Ziele und Maßnahmen festlegen. Beteiligung von Menschen mit Behinderung sicherstellen. Schleswig-Holsteinischer Landtag 20. September 2011
79 DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Umsetzung in Schleswig-Holstein (Beispiele) Inklusives Schulsystem entwickeln. Bestehendes Schulsystem muss sich den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung anpassen. Peer-Group-Bezug ermöglichen. Konzept der Schwerpunktschulen entwickeln. Arbeit für Menschen mit Behinderung. Impulse zur besseren Inklusion in die Arbeitswelt setzen. Barrierefreiheit herstellen. Mobilität ermöglichen. Uneingeschränkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gesamten Infrastruktur herstellen. Schleswig-Holsteinischer Landtag 20. September 2011
80 DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Umsetzung in Schleswig-Holstein Gesamtgesellschaftliche Entwicklung bei der Umsetzung der UN-Konvention beachten. Gesellschaft anregen, sich inklusiv zu entwickeln. Schleswig-Holsteinischer Landtag 20. September 2011
81 Schleswig-Holsteinischer Landtag DER LANDTAG SCHLESWIGHOLSTEIN DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20. September 2011
82 Verantwortlich für den Text: Günter Ernst-Basten, Vorstand, Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Fotos: Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Wir danken den Referent/innen für die zur Verfügung Stellung der Redebeiträge, Referate und Präsentationen. Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Zum Brook Kiel Telefon: Telefax: info@paritaet-sh.org 85
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