BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 11. Dezember 2014 zur Einführung eines neuen Laufbahnsystems

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1 CA/D 10/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 11. Dezember 2014 zur Einführung eines neuen Laufbahnsystems DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf die Artikel 2 bis 8, 11 bis 13, 40, 43 bis 49, 51, 57, 62, 64, 66, 73, 75, 109, 110, 115 bis 118 und 120, gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts, insbesondere auf die Artikel 1, 3, 4, 8 und 15a, gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für Dolmetscher des Europäischen Patentamts, insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Versorgungsordnungen des Europäischen Patentamts und die zugehörigen Durchführungsvorschriften, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses, BESCHLIESST: CA/D 10/14 d 1/28

2 I. Änderung des Statuts Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 des Statuts erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb des Amts werden gebildet: a) ein Personalausschuss, b) ein Allgemeiner Konsultativer Ausschuss, c) Disziplinarausschüsse, d) ein Beschwerdeausschuss, e) Prüfungsausschüsse, f) ein Ärzteausschuss, g) Ausschüsse für Gesundheit, Ergonomie und Sicherheit am Arbeitsplatz, h) ein Beurteilungsausschuss; sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben wahr." Artikel 2 Artikel 2 Absatz 6 des Statuts erhält folgende Fassung: "(6) Das Personal ist in den in Absatz 1 Buchstaben b bis e und g genannten Einrichtungen vertreten." CA/D 10/14 d 2/28

3 Artikel 3 Artikel 3 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Einstufung (1) In Anhang I sind die verschiedenen Stellengruppen und der jeweilige Besoldungsgruppenbereich genannt, in den die Anstellungsbehörde die Dienstposten einstufen kann. Die Besoldungsgruppen bestimmen sich am Grad des erwarteten Könnens. (2) Die Anstellungsbehörde hat unter Bezugnahme auf Anhang I a) die mit den Dienstposten verbundenen Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen zu bestimmen und b) einen Dienstposten unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zuständigkeiten sowie der erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen in eine bestimmte Stellengruppe und ggf. Besoldungsgruppe entsprechend dem jeweiligen Stellenprofil einzustufen." Artikel 4 In das Statut wird der folgende neue Artikel 3a eingefügt: "Artikel 3a Neueinstufung (1) Die Anstellungsbehörde kann die Neueinstufung eines Dienstpostens beschließen, wenn sich erweist, dass sich die Art der Aufgaben und der Umfang der Zuständigkeiten und Kompetenzen geändert haben. (2) Der Bedienstete, der eine in eine niedrigere Besoldungsgruppe neu eingestufte Planstelle innehat, bleibt so lange auf dieser Planstelle und behält seine Besoldungsgruppe, bis er innerhalb des Amts auf eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle versetzt werden kann. CA/D 10/14 d 3/28

4 (3) Im Falle von Bediensteten, die eine Planstelle innehaben, die in eine höhere Besoldungsgruppe neu eingestuft wird, entscheidet die Anstellungsbehörde, ob der Bedienstete die Anforderungen an die höhere Besoldungsgruppe erfüllt. Er trifft seine Entscheidung nach Anhörung eines Prüfungsausschusses, der die Qualifikationen, die Kompetenzen und die Eignung des derzeitigen Inhabers der Planstelle im Hinblick auf ein Aufsteigen in die dem neu eingestuften Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe prüft und darüber Bericht erstattet. Die Bediensteten müssen die in Artikel 3 genannten Bedingungen für den Zugang zum neu eingestuften Dienstposten erfüllen." Artikel 5 Artikel 4 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Freie Planstellen (1) Beschließt die Anstellungsbehörde die Besetzung einer freien Planstelle, so besetzt sie diese unter Berücksichtigung des jeweiligen Stellenprofils und der Eignung zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben. Die Ernennung erfolgt: - durch amtsinterne Versetzung innerhalb derselben Besoldungsgruppe entweder durch die Anstellungsbehörde von Amts wegen oder auf eigenen Antrag, - durch Versetzung oder Beförderung aufgrund eines allen Bediensteten des Amts offen stehenden internen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 7 oder - durch Einstellung, Versetzung oder Beförderung aufgrund einer allgemeinen Stellenausschreibung gemäß Artikel 7, bei der sowohl die Bediensteten des Amts als auch externe Bewerber zugelassen werden. (2) Jede freie Planstelle ist dem Personal bekannt zu geben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, diese Planstelle zu besetzen. (3) Die freien Planstellen werden im Interesse der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Amts unter Berücksichtigung des Erfordernisses besetzt, den Bediensteten berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten." CA/D 10/14 d 4/28

5 Artikel 6 Die französische Fassung von Artikel 5 Absatz 1 des Statuts wird geändert. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts erhält folgende Fassung: "(2) Die Beamten werden ungeachtet der ethnischen Herkunft, der Weltanschauung oder des Glaubens, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung ausgewählt." Artikel 7 Artikel 6 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Besondere Einstellungskriterien Die Anstellungsbehörde legt für jeden Dienstposten besondere Einstellungskriterien fest, unter anderem in Bezug auf: - Qualifikationen, - Kompetenzen, - Berufserfahrung, - Sprachkenntnisse." Artikel 8 Die Überschrift von Artikel 7 des Statuts erhält folgende Fassung: "Auswahlverfahren" Artikel 9 Artikel 7 Absatz 1 des Statuts erhält folgende Fassung: "(1) Die Ernennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich erfolgt im Wege eines Auswahlverfahrens; das Verfahren hierfür ist in Anhang II geregelt. Das Auswahlverfahren kann zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden. Bei der Einstellung bzw. Ernennung hoher Beamter im Sinne des Artikels 11 des Europäischen Patentübereinkommens (nachstehend als "Übereinkommen" bezeichnet) und von Hauptdirektoren sowie in Ausnahmefällen bei der Besetzung von Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes als das in Anhang II geregelte Einstellungsverfahren beschließen." CA/D 10/14 d 5/28

6 Artikel 10 Artikel 7 Absatz 3 des Statuts erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann die Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 5 und gemäß Artikel 6 festgelegten allgemeinen und besonderen Einstellungskriterien einen Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 erfüllt, ohne neues Auswahlverfahren zum Beamten ernennen. Ein Vertragsbediensteter darf nur zum Beamten ernannt werden, wenn er die in Artikel 15a der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen erfüllt." Artikel 11 Artikel 8 Buchstabe d des Statuts erhält folgende Fassung: "d) die für die Ausübung seines Amts erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;" Artikel 12 Die Überschrift von Kapitel 4 unter Titel I des Statuts wird vor Artikel 11 verschoben und erhält folgende Fassung: "Einweisung, vorübergehende Verwendung oder zusätzliche Aufgaben und Probezeit" Artikel 13 Artikel 11 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Einweisung (1) Die Anstellungsbehörde weist den Bediensteten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ungeachtet der Staatsangehörigkeit in die Besoldungsgruppe ein, die der Planstelle entspricht, für die er gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingestellt worden ist. Der Präsident des Amts kann weitere Bedingungen für die Einweisung festlegen. CA/D 10/14 d 6/28

7 (2) Die Einweisung erfolgt in - die niedrigste Besoldungsgruppe in jeder Stellengruppe, es sei denn, dass laut Stellenausschreibung die Besetzung einer freien Planstelle in einer höheren Besoldungsgruppe erforderlich ist, - die niedrigste Gehaltsstufe in der zugewiesenen Besoldungsgruppe. Jede Einweisung in eine andere Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe ist hinreichend zu begründen." Artikel 14 In das Statut wird der folgende neue Artikel 11a eingefügt: "Artikel 11a Neueinweisung Die Anstellungsbehörde kann im dienstlichen Interesse einen Bediensteten mit seiner Stelle neu in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Tätigkeit einweisen." Artikel 15 Artikel 12 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 12 Vorübergehende Verwendung oder zusätzliche Aufgaben (1) Der Bedienstete kann damit betraut werden, vorübergehend auf Vollzeitbasis anstelle seiner üblichen Aufgaben die einer höheren Stellengruppe entsprechenden Aufgaben einer anderen Stelle wahrzunehmen, wobei die Stelle auch neu geschaffen worden sein kann. Er wird kommissarisch ernannt und erhält das Grundgehalt, das der ersten Gehaltsstufe und Besoldungsgruppe der betreffenden Stellengruppe entspricht, oder, wenn dies nicht zu einer Gehaltserhöhung führt, dasjenige der ersten möglichen Gehaltsstufe der höheren Besoldungsgruppe, bei der dies der Fall ist. Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Bediensteter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse in eine andere Stelle eingewiesen wurde oder aus gesundheitlichen Gründen abwesend ist. CA/D 10/14 d 7/28

8 (2) Der Bedienstete kann in seiner derzeitigen Besoldungsgruppe damit betraut werden, zusätzliche oder mit besonderen Anforderungen verbundene Aufgaben wahrzunehmen. Im Rahmen der vorhandenen Budgetgrenzen kann er eine Funktionszulage bis zu dem Betrag erhalten, der zwei Gehaltsstufen in seiner derzeitigen Besoldungsgruppe entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für die Stellengruppen 1, 2 und 3. (3) Der Präsident des Amts kann weitere Bedingungen für die vorübergehende Verwendung oder zusätzliche Aufgaben festlegen." Artikel 16 Artikel 13 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Probezeit (1) Die Bediensteten haben nach ihrer Ernennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Probezeit abzuleisten, damit ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, ihre dienstlichen Leistungen und ihre dienstliche Führung festgestellt werden können. (2) Die Probezeit beträgt - ein Jahr bei Einstellung und Beförderung, - sechs Monate bei Versetzung. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Probezeit um maximal dieselbe Dauer zu verlängern. (3) Vor Ablauf jedes Halbjahreszeitraums der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten in Probezeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. (4) a) Am Ende der Probezeit beschließt die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Berichts oder der Berichte über die Probezeit, die Ernennung zu bestätigen, wenn die Erfüllung der Aufgaben, die dienstlichen Leistungen und die dienstliche Führung des Bediensteten zufriedenstellend sind. CA/D 10/14 d 8/28

9 b) Wenn die Erfüllung der Aufgaben, die dienstlichen Leistungen und die dienstliche Führung des Bediensteten unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Auf der Grundlage des Berichts oder der Berichte über die Probezeit kann die Anstellungsbehörde - den auf Probe neu eingestellten Beamten entlassen, - beschließen, dass der auf Probe versetzte oder beförderte Bedienstete entweder auf seine frühere Stelle zurückkehrt oder, falls diese besetzt worden ist, auf eine Stelle, die der Besoldungsgruppe seiner früheren Stelle entspricht und deren Anforderungen er erfüllt. (5) Der auf Probe neu eingestellte Beamte, dessen Dienstverhältnis gemäß Absatz 4 Buchstabe b erster Spiegelstrich beendet wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich seine Tätigkeit in seiner Herkunftsverwaltung oder seiner Herkunftsorganisation wieder aufnehmen kann. (6) Der auf Probe neu eingestellte Beamte kann während der Probezeit jederzeit seine Entlassung beantragen. Die Entlassung wird unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe b zu dem Zeitpunkt wirksam, der vom Beamten auf Probe vorgeschlagen wird, sofern dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Probezeit normalerweise abläuft. (7) Im Falle einer Beförderung oder einer Versetzung kann der Bedienstete während der Probezeit jederzeit seine Rückkehr auf seine frühere Stelle oder, falls diese besetzt worden ist, auf eine Stelle beantragen, die der Besoldungsgruppe seiner früheren Stelle entspricht und deren Anforderungen er erfüllt." Artikel 17 Artikel 40 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 40 Definition des aktiven Dienstes Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt." CA/D 10/14 d 9/28

10 Artikel 18 Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts erhält folgende Fassung: "f) der abgeordnete Beamte behält seine Besoldungsgruppe und seine Gehaltsstufe;" Artikel 19 Artikel 44 Absatz 2 des Statuts erhält folgende Fassung: "(2) Dem zur Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt. Die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung seiner Dienstverpflichtungen nachträglich seine Beiträge zu dem für ihn geltenden Versorgungssystem entrichtet. In diesem Fall zahlt er nachträglich gegebenenfalls auch seine Beteiligungen am Gehaltssparplan ein. Nach Beendigung seines Grundwehr- oder Ersatzdienstes wird der Beamte unverzüglich und gegebenenfalls außerplanmäßig auf einem Dienstposten wiederverwendet, der seiner Besoldungsgruppe entspricht." Artikel 20 Artikel 45 Absatz 3 des Statuts wird gestrichen. Artikel 21 Artikel 45a Absatz 2 letzter Satz des Statuts erhält folgende Fassung: "Der Beamte hat weiterhin Anspruch auf Unterhaltsberechtigtenzulage und Erziehungszulage, jedoch nicht auf Jahresurlaub und Heimaturlaub." Artikel 22 Artikel 46 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: "(4) Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus und hat keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge; er hat Anspruch auf die in Anhang VI festgelegten Leistungen." CA/D 10/14 d 10/28

11 Artikel 23 Die Überschrift von Kapitel 2 unter Titel III des Statuts erhält folgende Fassung: "Berufliche Entwicklung" Artikel 24 Artikel 47 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 47 Grundprinzipien und Struktur des Laufbahnsystems (1) Das Laufbahnsystem bietet im Rahmen der vorhandenen Budgetgrenzen Möglichkeiten zur beruflichen Entwicklung auf der Grundlage von Leistung und Kompetenzen. (2) Die berufliche Entwicklung verläuft entweder in oder zwischen den folgenden beiden Laufbahnpfaden: a) Fachlaufbahn oder b) Führungslaufbahn. Die Führungslaufbahn umfasst alle Stellen mit Personalverantwortung gemäß Definition des Präsidenten des Amts. Die Fachlaufbahn umfasst alle Stellen, die keine Führungspositionen sind." Artikel 25 In das Statut wird der folgende neue Artikel 47a eingefügt: "Artikel 47a Beurteilung (1) Die Bewertung der Leistungen und Kompetenzen ist eine Führungsaufgabe. Sie hat auf faire und objektive Weise zu erfolgen. (2) Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten - mit Ausnahme des Präsidenten des Amts und der Vizepräsidenten - wird mindestens einmal jährlich unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. (3) Diese Beurteilung wird dem Bediensteten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält." CA/D 10/14 d 11/28

12 Artikel 26 Artikel 48 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 48 Aufsteigen in den Gehaltsstufen (1) Im Rahmen der vorhandenen Budgetgrenzen kann abhängig von der Leistung und der Anwendung der erwarteten Kompetenzen in jedem Jahr ein Aufsteigen um bis zu zwei Gehaltsstufen in der Besoldungsgruppe erfolgen. (2) Die Anstellungsbehörde kann weitere Bedingungen für das Aufsteigen in den Gehaltsstufen festlegen." Artikel 27 In das Statut wird der folgende neue Artikel 48a eingefügt: "Artikel 48a Bonus (1) Ein Bonus kann in Form einer Pauschale unter anderem für besonders gute Leistungen und/oder nicht anderweitig honorierte zusätzliche Aufgaben gewährt werden. (2) Die Anstellungsbehörde kann weitere Bedingungen für den Bonus festlegen." Artikel 28 Artikel 49 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 49 Beförderung (1) Eine Beförderung ist das Aufrücken in eine höhere Besoldungsgruppe. Sie kann gemäß den nachstehend genauer beschriebenen Verfahren erfolgen: - normales Beförderungsverfahren - Auswahlverfahren - Neueinstufungsverfahren CA/D 10/14 d 12/28

13 (2) Das Aufrücken in die nächsthöhere Besoldungsgruppe in ein und derselben Planstelle kann aus einem normalen Beförderungsverfahren nach einer Entscheidung der Anstellungsbehörde auf Vorschlag des oder der Vorgesetzten des Bediensteten resultieren, und zwar unter folgenden Voraussetzungen: - Erreichen der letzten Gehaltsstufe der bisherigen Besoldungsgruppe, - erwiesene Leistung und Anwendung der erwarteten Kompetenzen über einen Zeitraum von mehreren Jahren, - Erweiterung oder Vertiefung der Aufgaben, Erfahrung, Kompetenzen und Zuständigkeiten des Bediensteten. Die Anstellungsbehörde trifft ihre Entscheidung jährlich im Rahmen der vorhandenen Budgetgrenzen. (3) Eine Beförderung kann auch aus einem Auswahlverfahren für eine andere Planstelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich resultieren. Das Auswahlverfahren steht allen Bediensteten unabhängig von ihrer bisherigen Besoldungsgruppe offen. (4) Ausnahmsweise kann eine Beförderung in ein und derselben Planstelle aus einer Neueinstufung gemäß Artikel 3a Absatz 3 resultieren. (5) Eine Beförderung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der neuen Besoldungsgruppe. Auf keinen Fall darf eine Beförderung zu einer Verringerung der Nettogesamtbezüge des Bediensteten führen. Führt eine Beförderung nicht zu einer Erhöhung des Grundgehalts, so wird der Bedienstete in die Gehaltsstufe der neuen Besoldungsgruppe eingewiesen, die unmittelbar über seinem bisherigen Gehalt liegt." Artikel 29 Artikel 51 Absatz 3 des Statuts erhält folgende Fassung: "(3) Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat." CA/D 10/14 d 13/28

14 Artikel 30 Artikel 57 Absätze 2 und 3 des Statuts erhalten folgende Fassung: "(2) Beamte der Besoldungsgruppen G7 und darüber haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. (3) Beamte der Besoldungsgruppen G6 und darunter haben Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eine Stunde Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt; b) ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, werden die nicht abgegoltenen Stunden nach Genehmigung des Präsidenten des Amts nach einem Satz von 0,72 % des Monatsgrundgehalts für jede Stunde Dienstbefreiung, die nicht gewährt werden konnte, abgegolten; c) ein Ausgleich oder eine Vergütung für eine Überstunde wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat." Artikel 31 Artikel 57 Absatz 5 des Statuts erhält folgende Fassung: "(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Stellengruppen 5 und 6 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie die Einzelheiten ihrer Gewährung werden vom Präsidenten des Amts festgelegt." Artikel 32 Artikel 62 Absätze 7 und 8 des Statuts erhalten folgende Fassung: "(7) Der Beamte hat Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub bis zu einer Höchstdauer von 250 Arbeitstagen, der entweder einen zusammenhängenden Zeitraum oder verschiedene Zeitabschnitte innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren umfassen kann. Während des bezahlten Krankheitsurlaubs hat der Beamte weiterhin Anspruch auf sein Grundgehalt. CA/D 10/14 d 14/28

15 (8) Kann der Beamte nach Ablauf der Höchstdauer des Krankheitsurlaubs gemäß Absatz 7 oder eines verlängerten Krankheitsurlaubs gemäß diesem Absatz seinen Dienst noch nicht aufnehmen, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Invalidisierung, so wird der Krankheitsurlaub um eine vom Ärzteausschuss festzulegende Frist verlängert. Jede weitere Abwesenheit nach Ablauf der vom Ärzteausschuss festgelegten Frist gilt, soweit sich aus den Absätzen 13 und 14 nichts anderes ergibt, gemäß den in Absatz 7 und in diesem Absatz festgelegten Bedingungen ebenfalls als verlängerter Krankheitsurlaub. Während der Zeit, die sich an die Höchstdauer des voll bezahlten Krankheitsurlaubs gemäß Absatz 7 anschließt, hat der Beamte keinen Anspruch auf Jahres- und Heimaturlaub. Er hat Anspruch auf einen bestimmten Anteil seines Grundgehalts, der sich während der ersten 250 Arbeitstage des verlängerten Krankheitsurlaubs auf 90 %, während der folgenden 250 Arbeitstage auf 80 % und danach auf 70 % beläuft. Diese Beträge müssen jedoch mindestens 120 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe G1 Gehaltsstufe 4 entsprechen, es sei denn, dieser Mindestbetrag würde zu einem höheren Grundgehalt als demjenigen führen, das der Beamte bezöge, wenn er nicht durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wäre. Die Berechnung des Krankheitsurlaubs in den oben genannten Phasen des verlängerten Krankheitsurlaubs erfolgt proportional zum Grundgehalt, das wegen des Krankheitsurlaubs gekürzt wird. Ein Beamter im verlängerten Krankheitsurlaub hat wieder Anspruch auf das volle Gehalt sowie auf Jahres- und Heimaturlaub, sobald sein Krankheitsurlaub die in Absatz 7 festgelegte Höchstdauer von 250 Arbeitstagen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren unterschreitet." Artikel 33 Artikel 64 Absatz 1 des Statuts erhält folgende Fassung: "(1) Der Beamte hat, soweit in diesem Statut nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, allein aufgrund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe entsprechen. Er kann auf diesen Anspruch nicht verzichten." Artikel 34 Artikel 66 des Statuts erhält folgende Fassung: "Artikel 66 Gehaltstabellen "(1) Die Tabellen der Bruttogehälter nach Besoldungsgruppen und Gehaltsstufen sind in Anhang III festgelegt. (2) Die Beamten erhalten das ihrer Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe entsprechende Grundgehalt." CA/D 10/14 d 15/28

16 Artikel 35 Artikel 73 Absatz 3 des Statuts erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von Absatz 2 kann einem auf Probe neu eingestellten Beamten der Zuschlag zur Einrichtungsbeihilfe für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder im Voraus gezahlt werden, sofern diese am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten auf Probe Wohnung genommen haben und sofern der Beamte auf Probe sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, ohne dass eine negative Beurteilung gemäß Artikel 13 Absatz 4 über seine Leistungen erstellt worden ist. Ein Beamter auf Probe, dessen Ernennung nicht bestätigt worden ist, hat diesen Vorschuss zu erstatten." Artikel 36 Artikel 75 Absatz 3 des Statuts erhält folgende Fassung: (3) Für die zweite und die dritte Sprache neben der Muttersprache erhält der betreffende Beamte jeweils eine Zulage in Höhe des in Anhang III des Beamtenstatuts genannten Betrags." Artikel 37 Artikel 109 Absatz 3 des Statuts erhält folgende Fassung: "(3) Vom Überprüfungsverfahren ausgeschlossen sind: a) Entscheidungen, die nach Stellungnahme des Ärzteausschusses oder gemäß dem in Artikel 62 Absatz 13 festgelegten Schiedsverfahren ergangen sind, b) Beurteilungen gemäß Artikel 47a." CA/D 10/14 d 16/28

17 Artikel 38 Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erhält folgende Fassung: "(2) Vom internen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind: a) Entscheidungen, die nach Stellungnahme des Ärzteausschusses oder gemäß dem in Artikel 62 Absatz 13 festgelegten Schiedsverfahren ergangen sind; b) Entscheidungen, die über Anträge auf Fortsetzung des Dienstes nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gemäß Artikel 54 Absatz 1 ergangen sind; c) Entscheidungen, die nach Anhörung des Disziplinarausschusses gemäß Artikel 102 Absatz 3 ergangen sind; d) Entscheidungen, die über Anträge auf Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten des Amts gemäß Artikel 55a und den zugehörigen Durchführungsanweisungen ergangen sind; e) Beurteilungen gemäß Artikel 47a." Artikel 39 In das Statut wird der folgende neue Artikel 110a eingefügt: "Artikel 110a Widerspruchsverfahren zu Beurteilungen (1) Bei Uneinigkeit über eine Beurteilung gemäß Artikel 47a haben sich die Streitparteien um eine Beilegung auf dem Weg der Vermittlung zu bemühen. (2) Ist ein Bediensteter am Ende der Vermittlung weiterhin unzufrieden mit seiner Beurteilung, kann er diese anfechten, indem er beim Beurteilungsausschuss Widerspruch einlegt. (3) Der Präsident des Amts bestellt zu Beginn jedes Jahres den Vorsitzenden des Beurteilungsausschusses, seinen Stellvertreter und 15 im aktiven Dienst stehende Bedienstete. Aus der Liste der 15 Bediensteten wählt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter für jede Sitzung drei Mitglieder aus. CA/D 10/14 d 17/28

18 (4) Der Beurteilungsausschuss überprüft, ob die Beurteilung willkürlich oder diskriminierend war. (5) Die zuständige Anstellungsbehörde trifft unter gebührender Beachtung der Einschätzung des Beurteilungsausschusses eine endgültige Entscheidung über den Widerspruch. (6) Der Präsident des Amts kann weitere Bedingungen für die Beilegung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit Beurteilungen festlegen." Artikel 40 Die Artikel 115 bis 118 und 120 des Statuts werden gestrichen. CA/D 10/14 d 18/28

19 Artikel 41 Anhang I des Statuts erhält folgende Fassung: Anhang I STELLENGRUPPEN UND ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPENBEREICHE Stellengruppe Fachlaufbahn Führungslaufbahn Besoldungsgruppenbereich Stellengruppe 1 n. z. Vizepräsident G16 Stufe 3 G17 Stufe 3 Stellengruppe 2 Stellengruppe 3 Stellengruppe 4 Hauptberater/ Vorsitzender einer Beschwerdekammer Senior-Experte/ Mitglied einer Beschwerdekammer Prüfer/Verwaltungsrat/ Jurist Hauptdirektor G15 Stufe 1 G16 Stufe 4 Direktor G13 Stufe 3 G15 Stufe 4 Referatsleiter/Team- Manager G7 Stufe 1 G13 Stufe 5 Stellengruppe 5 Experte Gruppenleiter G7 Stufe 1 G10 Stufe 5 Stellengruppe 6 Verwaltungssachbearbeiter n. z. G1 Stufe 1 G9 Stufe 5 Artikel 42 Anhang III des Statuts wird durch die in CA/80/14 enthaltenen neuen Gehaltstabellen (Tabellen 7 bis 10) ersetzt. CA/D 10/14 d 19/28

20 II. Streichung der Stellenbeschreibungen Artikel 43 Die "Stellenbeschreibungen" werden gestrichen. III. Änderung der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts Artikel 44 Artikel 1 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "(3) Erfüllt ein für eine Stelle in der Stellengruppe 4 ausgewählter Bewerber nicht die für diese Stellengruppe festgelegten allgemeinen Sprachanforderungen, so ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren abzuschließen. Die Umwandlung eines solchen Arbeitsvertrags in ein Beamtenverhältnis erfolgt nach Maßgabe der in Artikel 15a Absatz 3 festgelegten Bedingungen." Artikel 45 Artikel 3 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "(1) Bei der Einstellung von Vertragsbediensteten trägt der Präsident des Amts den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich und Absatz 2 sowie in den Artikeln 5 bis 11 des Beamtenstatuts festgelegten allgemeinen Kriterien und Voraussetzungen für die Einstellung Rechnung. Die Einstufung erfolgt in diejenige Besoldungsgruppe, die der Art der wahrzunehmenden Tätigkeit entspricht." Artikel 46 Artikel 4 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "(2) Für das Aufsteigen in den Gehaltsstufen gilt Artikel 48 des Beamtenstatuts entsprechend." CA/D 10/14 d 20/28

21 Artikel 47 In die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts wird der folgende neue Artikel 4a eingefügt: "Artikel 4a Versetzung Für die amtsinterne Versetzung innerhalb derselben Besoldungsgruppe gilt Artikel 4 (1) erster Spiegelstrich des Beamtenstatuts entsprechend." Artikel 48 In die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts wird der folgende neue Artikel 4b eingefügt: "Artikel 4b Vorübergehende Verwendung oder zusätzliche Aufgaben Für die vorübergehende Verwendung oder zusätzliche Aufgaben gilt Artikel 12 des Beamtenstatuts entsprechend." Artikel 49 Die englische und die französische Fassung der Überschrift von Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts werden geändert. Artikel 50 In die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts wird der folgende neue Artikel 8a eingefügt: "Artikel 8a Beförderung Für Beförderungen gilt Artikel 49 des Beamtenstatuts entsprechend." CA/D 10/14 d 21/28

22 Artikel 51 In die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts wird der folgende neue Artikel 8b eingefügt: "Artikel 8b Bonus Für die Zahlung eines Bonus gilt Artikel 48a des Beamtenstatuts entsprechend." Artikel 52 Artikel 15a Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "(3) Wurde ein Arbeitsvertrag nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b geschlossen, um gemäß Artikel 1 Absatz 3 einen Mitarbeiter einzustellen, der die allgemeinen Sprachanforderungen für Bedienstete in der Stellengruppe 4 nicht erfüllt, so wird der betreffende Vertragsbedienstete zum Beamten nach Artikel 7 Absatz 3 des Beamtenstatuts ernannt, wenn er spätestens bei Ablauf seines Vertrags die Bedingung des Artikels 8 Buchstabe f des Beamtenstatuts erfüllt." IV. Änderung der Beschäftigungsbedingungen für Dolmetscher des Europäischen Patentamts Artikel 53 Artikel 3 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für Dolmetscher des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "(3) Die Dolmetscher werden ungeachtet der ethnischen Herkunft, der Weltanschauung oder des Glaubens, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung ausgewählt." CA/D 10/14 d 22/28

23 V. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Artikel 54 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 55 (1) Die Umgruppierung vom bisherigen in das neue Laufbahnsystem erfolgt unter Berücksichtigung der Situation des Bediensteten am 31. Dezember (2) Die Umgruppierung führt nicht zu einer Verringerung des Grundgehalts. (3) Das seit 1. Juli 2014 geltende Gehaltsanpassungsverfahren ist auf die neuen Gehaltstabellen und das aus der Umgruppierung resultierende Gehalt anzuwenden. Artikel 56 (1) Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe eines jeden Bediensteten gemäß dem neuen Laufbahnsystem werden auf der Basis seines Grundgehalts vom 31. Dezember 2014 festgelegt. (2) Die Umgruppierung führt nicht dazu, dass ein Bediensteter in eine Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe unterhalb der niedrigsten Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe der entsprechenden Stellengruppe eingewiesen wird. (3) Ein Bediensteter, dessen Grundgehalt zwischen zwei Gehaltsstufen innerhalb derselben Besoldungsgruppe in den neuen Gehaltstabellen fällt, wird in die höhere Gehaltsstufe eingewiesen, sofern der Unterschied zwischen dem Grundgehalt des Bediensteten und dem Grundgehalt in der nächsthöheren Gehaltsstufe 50 EUR oder weniger beträgt. In allen anderen Fällen wird der Bedienstete in die niedrigere Gehaltsstufe eingewiesen. (4) Entspricht der Betrag des Grundgehalts am 31. Dezember 2014 nicht dem exakten Betrag für die Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe in den neuen Gehaltstabellen, so wird dem Bediensteten der Gehaltsunterschied ausbezahlt, solange dieser Unterschied besteht. (5) Die Umgruppierung wird zum 1. Juli 2015 wirksam. Spätestens bis zu diesem Tag wird jedem Bediensteten die Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe in den neuen Gehaltstabellen mitgeteilt. CA/D 10/14 d 23/28

24 Artikel 57 (1) Bedienstete der Besoldungsgruppe A4(2), deren Grundgehalt am 31. Dezember 2014 höher ist, als es der Besoldungsgruppe 13 Gehaltsstufe 5 in den neuen Gehaltstabellen entspricht, werden nicht in die neuen Gehaltstabellen umgruppiert. Sie behalten ad personam das ihrer Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe am 31. Dezember 2014 entsprechende Grundgehalt, das Gegenstand künftiger Gehaltsanpassungen in Anwendung des Gehaltsanpassungsverfahrens ist. (2) Bedienstete der Besoldungsgruppe A4(2), deren Grundgehalt am 31. Dezember 2014 genauso hoch oder niedriger ist, als es der Besoldungsgruppe 13 Gehaltsstufe 5 in den neuen Gehaltstabellen entspricht, werden nach Artikel 56 in die neuen Gehaltstabellen umgruppiert. Artikel 58 (1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2014 in der Laufbahngruppe C sind, werden nach Artikel 56 in die neue Stellengruppe 6 umgruppiert. (2) Gemäß den neuen Artikeln 47a und 49 (2) des Beamtenstatuts kommen für das Aufsteigen in den Gehaltsstufen und die normale Beförderung infrage: - bis Besoldungsgruppe 7 Gehaltsstufe 2 in den neuen Gehaltstabellen: die Bediensteten, die am 31. Dezember 2014 in der Rahmengruppe C5/C1 sind; - bis Besoldungsgruppe 8 Gehaltsstufe 2 in den neuen Gehaltstabellen: die Bediensteten, die am 31. Dezember 2014 in der Rahmengruppe C6/C4 sind. Artikel 59 (1) Aufsteigen in den Gehaltsstufen und normale Beförderungen, über die 2015 auf der Grundlage der neuen, mit diesem Beschluss genehmigten Vorschriften entschieden wird, beruhen unter anderem auf der für das Beurteilungsjahr 2014 zu erstellenden Beurteilung und werden zum 1. Juli 2015 wirksam. (2) Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Beurteilungen, die nach Artikel 47 des Beamtenstatuts in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstellt wurden, sind im Rahmen der Vermittlung und des Widerspruchsverfahrens gemäß dem neuen Artikel 110a des Beamtenstatuts beizulegen. CA/D 10/14 d 24/28

25 Artikel 60 (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 Versorgungsempfänger sind, bleibt die Höhe der Versorgungsbezüge unverändert. (2) Bei Bediensteten, die zum 1. Januar 2015 in den Ruhestand treten und für die die Garantiebestimmung von Artikel 56 oder Artikel 57 (1) dieses Beschlusses gilt oder gegolten hätte, ist unter dem in Artikel 3 der (Neuen) Versorgungsordnung genannten Grundgehalt das nach Artikel 56 oder Artikel 57 (1) dieses Beschlusses garantierte Gehalt zu verstehen. (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen stellt der Betrag der Versorgungsbezüge die Basis dar für - künftige Anpassungen in Anwendung des Artikels 36 der Versorgungsordnung bzw. des Artikels 30 der Neuen Versorgungsordnung - die Anwendung des Artikels 33 der Versorgungsordnung bzw. des Artikels 27 der Neuen Versorgungsordnung. (4) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen werden über diesen Beschluss unterrichtet. Artikel 61 Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden Bezugnahmen auf Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen sowie auf die Laufbahngruppen A bis C in dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden internen Regelwerk ab 1. Januar 2015 durch die entsprechende Stellengruppe, Besoldungsgruppe und Gehaltsstufe oder den entsprechenden Betrag in den neuen Gehaltstabellen ersetzt. CA/D 10/14 d 25/28

26 Nachstehend sind vergleichende Übersichten dargestellt. a) Umstellung von den ehemaligen Rahmengruppen auf die neuen Stellengruppen: Laufbahngruppen nach dem bisherigen Beamtenstatut Rahmengruppen nach dem bisherigen Beamtenstatut Entsprechende Stellengruppen in den neuen Gehaltstabellen Entsprechende Besoldungsgruppenbereiche in den neuen Gehaltstabellen ab Niedrigste Besoldungsgruppe/ Gehaltsstufe Höchste Besoldungsgruppe/ Gehaltsstufe Laufbahngruppe C C1 - C5 Stellengruppe 6 G1 Stufe 1 G7 Stufe 2 C4 - C6 G3 Stufe 1 G8 Stufe 2 Laufbahngruppe B B1 - B5 G2 Stufe 1 G9 Stufe 5 B4 - B6 Stellengruppe 5 G7 Stufe 1 G10 Stufe 5 Laufbahngruppe A A1 - A4 Stellengruppe 4 G7 Stufe 1 G13 Stufe 5 A5 Stellengruppe 3 G13 Stufe 3 G15 Stufe 4 A6 Stellengruppe 2 G15 Stufe 1 G16 Stufe 4 A7 Stellengruppe 1 G16 Stufe 3 G17 Stufe 3 b) Entsprechungen zwischen bestimmten Besoldungsgruppenbereichen Besoldungsgruppenbereiche nach dem bisherigen Beamtenstatut: Entsprechende Stellengruppen in den neuen Gehaltstabellen Entsprechende Besoldungsgruppenbereiche und Gehaltsstufen in den neuen Gehaltstabellen ab : A1 A2 Stellengruppe 4 G7 G11 Stufe 1 B5 B6 Stellengruppen 5 und 6 G6 Stufe 4 G10 2 B1 B4 Stellengruppe 6 G2 G8 Stufe 4 B1 B2 Stellengruppe 6 G2 G6 Stufe 3 C1 B4 Stellengruppe 6 G1 G8 Stufe 4 C1 C4 Stellengruppe 6 G1 G6 Stufe In den meisten Besoldungsgruppen sind die Beträge nach dem alten und nach dem neuen System nicht deckungsgleich. Für die exakte Entsprechung gilt die in V. "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen" festgelegte Regelung. 2 Für die Zwecke der Mietzulage ist der entsprechende Besoldungsgruppenbereich G8 Stufe 5 bis G10. 3 Für die Zwecke der Sprachenzulage ist die entsprechende Besoldungsgruppe G1. CA/D 10/14 d 26/28

27 c) Entsprechungen zwischen bestimmten Besoldungsgruppen und Gehaltsstufen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen nach dem bisherigen Beamtenstatut Entsprechende Besoldungsgruppen und Gehaltsstufen in den neuen Gehaltstabellen ab : C1 Stufe 1 G1 Stufe 1 C1 Stufe 3 G1 Stufe 4 C2 Stufe 6 G2 Stufe 5 C4 Stufe 6 G4 Stufe 3 B1 Stufe 1 G2 Stufe 1 B2 Stufe 1 G3 Stufe 1 B2 Stufe 6 G4 Stufe 3 B3 Stufe 1 G4 Stufe 1 B3 Stufe 3 G4 Stufe 4 B4 Stufe 6 G7 Stufe 1 B5 Stufe 1 G6 Stufe 5 B5 Stufe 13 G9 Stufe 5 B6 Stufe13 G10 Stufe 5 A1 Stufe 1 G7 Stufe 1 A4 Stufe 13 G13 Stufe 5 A5 Stufe 13 G15 Stufe 4 A6 Stufe 10 G16 Stufe 4 A7 Stufe 8 G17 Stufe 3 CA/D 10/14 d 27/28

28 Artikel 62 Der Präsident des Amts trifft geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang zum neuen System zu gewährleisten. Geschehen zu München am 11. Dezember 2014 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/D 10/14 d 28/28

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