45. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 45/2013. Gesetz

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1 45. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 45/2013 Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011 und Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 3 entfällt die lit. a und werden die bisherigen lit. b und c durch folgende lit. a und b ersetzt: a) jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, b) jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung ( 108) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, 2. Im 1 Abs. 3 wird die bisherige lit. d als lit. c bezeichnet; am Ende der nunmehrigen lit. c wird nach der Wortfolge bestimmen soll, das Wort sowie eingefügt. 3. Im 1 Abs. 3 wird nach der nunmehrigen lit. c folgende lit. d angefügt: d) Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung ( 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, 4. Im 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst. 5. Im 4 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet. 6. Im 13 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck 82 der Ausdruck bzw. 82a i.v.m. 82 eingefügt. 7. Im 22 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Hat der Landesbedienstete vor einem Ausschuss des Landtages auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß. 8. Im 22 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet. 9. Im 38 Abs. 2 wird die Wortfolge unverzüglich dem Leiter der Dienststelle, im Amt der Landesregierung dem Abteilungsvorstand zu melden durch die Wortfolge unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; 36 Abs. 1 gilt sinngemäß ersetzt; folgende Sätze werden angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 38a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 10. Nach dem 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Schutz vor Benachteiligung Landesbedienstete, die gemäß 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstge- 1

2 ber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 11. Im 4. Abschnitt wird vor dem 57 folgende Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen 12. Nach dem 57 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. 13. Im 57 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 14. Im 63 Abs. 6 wird nach der Wortfolge dieses Gesetzes dargestellt die Wortfolge (Allgemeines Gehaltsschema) eingefügt. 15. Im 64 Abs. 5 lit. d wird das Wort Schulabgänger durch das Wort Personen ersetzt. 16. Im I. Hauptstück entfällt vor dem 82 die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift 5. Abschnitt Rechtsschutz. 17. Im 82 Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge darüber, ob und wird jeweils am Beginn der lit. a bis d die Wortfolge darüber, ob eingefügt; am Ende der lit. c entfällt das Wort oder ; in der lit. d wird das Wort sowie durch einen Beistrich ersetzt; in der lit. e wird der Punkt am Ende durch das Wort sowie ersetzt. 18. Im 82 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt: f) darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach 38a benachteiligt wurde. 19. Im 82 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck Abs. 1 lit. c und d durch den Ausdruck Abs. 1 lit. c, d und f ersetzt; im zweiten Satz wird der Ausdruck Abs. 1 lit. a, b und d durch den Ausdruck Abs. 1 lit. a, b, d und f ersetzt. 20. Im 82 Abs. 5 erster Satz wird das Wort drei durch das Wort fünf ersetzt. 21. Nach dem 82 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt: 2. Unterabschnitt Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Krankenanstalten 82a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes (1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: 57 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge 58 Übergang von Schadenersatzansprüchen 59 Ersatz von Übergenüssen 60 Verjährung 61 Verzicht auf Ersatzforderungen 69 Rückstufung mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. 70 Sonderzahlung 74 Kinderzulage 76 Nebenbezüge 77 Reisegebühren 78 Sachleistungen 79 Bezugsvorschuss 80 Aushilfen, Unterhaltsbeiträge 81 Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen 82 Überprüfungskommission mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1 lit. d ist nicht anzuwenden; abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 werden die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach 121 i.v.m. 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem 2

3 der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist. 82b Dienstbezüge (1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt ( 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen: a) Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3; b) Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß 82e; c) Ergänzungszulage gemäß 69 Abs. 7 und 9; d) Kinderzulage gemäß 74; e) Teuerungszulage gemäß Abs. 4; f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4. Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den 42a, 49 oder 53 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach 76 Abs. 1 lit. k bis m. (4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß 62 Abs. 5 gelten sinngemäß. 82c Gehalt (1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach 82d Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). (2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes: a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten ( 82d Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach 82d Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. (3) Das Gehaltsschema umfasst 29 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt (Gehaltsschema für Krankenanstalten). (4) Personen im Sinne des 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen. 82d Modellstellen (1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen. (2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 4 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungs- 3

4 art ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht). (3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. (5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan für Krankenanstalten). (6) Die Landesregierung hat den Einreihungsplan für Krankenanstalten sowie den Gegenstand und die Auflage der Modellstellen- Verordnung für Krankenanstalten im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen; die Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (7) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung. 82e Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.h. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen. 82f Erfahrungsanstieg (1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. (2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt a) durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist, b) solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet. (3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen. 82g Ärzte in Ausbildung (1) Abweichend von den Bestimmungen der 82c und 82f Abs. 1 erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. (2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. 22. Im I. Hauptstück wird der bisherige 6. Abschnitt als 5. Abschnitt bezeichnet. 23. Im 86 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge die in Aussicht genommene Verwendung die Wortfolge bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist eingefügt. 4

5 24. Im 87a Abs. 1 wird die Wortfolge Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre durch die Wortfolge Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre ersetzt. 25. Im 89 Abs. 2 wird die Wortfolge das 60., eine weibliche Landesangestellte, die das 55. Lebensjahr vollendet hat durch die Wortfolge das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat ersetzt. 26. Im 95 lit. a wird nach der Wortfolge sind die Monatsbezüge gemäß 62 Abs. 2 der Ausdruck und 82b Abs. 2 eingefügt. 27. Der 96 lautet: 96 Folgebeschäftigung (1) Einem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 3, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. 28. Im 97 wird nach dem Verweis auf 26 die Zeile 27a Folgebeschäftigung eingefügt. 29. Im 104 Abs. 2 wird der Ausdruck 4 Abs. 2 und 3 durch den Ausdruck 4 Abs. 4 und 5 ersetzt. 30. Im 106 wird nach dem Verweis auf 38 die Zeile 38a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 31. Der 111a Abs. 9 lautet: (9) Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, gelten die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach 112 Abs. 3, betreffend die Abfertigung nach 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach 115 sowie betreffend die Familienzulage nach 119 Abs. 1 sinngemäß. 32. Nach dem 111a werden folgende 111b und 111c eingefügt: 111b Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig. 111c Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Landesbedienstete, die eine Erklärung nach 111b Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung 5

6 des 82d Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete a) der Verwendungsgruppe e/e bis c/c seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, b) der Verwendungsgruppe b/b seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres, c) der Verwendungsgruppe a/a seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (4) Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach 115 sowie betreffend die Familienzulage nach 119 Abs. 1 gelten sinngemäß. (7) Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der 142 Abs. 1 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar. (8) Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.h. zur Dienstleistung zugewiesen. 33. Nach dem 122 wird folgender 123 eingefügt: 123 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 111b (Novelle LGBl.Nr. xx/2013) (1) Erklärungen nach 111b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2013 haben Landesbedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des 111c gebührt hätten. (2) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach 111b Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. 34. Nach der Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 bis 6 angefügt: 6

7 45. Beilage im Jahre 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages Anlage 3 (zu 82c Abs. 3) Anlage 4 (zu 82d Abs. 2) 7

8 Anlage 5 (zu 82d Abs. 3) 8

9 45. Beilage im Jahre 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages 9

10 45. Beilage im Jahre 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages 10

11 Anlage 6 (zu 82g Abs. 1) 11

12 Bericht I. Allgemeines 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Der vorliegende Entwurf dient im Wesentlichen folgenden Zielen: - Übernahme der Landesbediensteten in den Krankenanstalten in das LBedG 2000 und Schaffung eines neuen Gehaltssystems für die Bediensteten in Krankenanstalten (Gehaltsreform für die Bediensteten in Krankenanstalten; vgl. Pkt. 1.1.) - Umsetzung der Empfehlung xvi und xix des GRECO-Evaluierungsberichtes (vgl. Pkt. 1.2.) - Schaffung der Möglichkeit zur Entbindung der Landesbediensteten von der Amtsverschwiegenheit bei Aussagen vor Ausschüssen des Landtages (vgl. Pkt. 1.3.) - Erweiterung der Aufgaben der Überprüfungskommission (vgl. Pkt. 1.4.) - Sonstige Änderungen (vgl. Pkt. 1.5.) 1.1. Gehaltsreform für die Bediensteten in den Krankenanstalten Ausgangslage Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, fallen derzeit in den Anwendungsbereich des LBedG Eine zeitgemäße Organisationsstruktur der Krankenanstalten ist mit diesem Dienstrecht nicht in Einklang zu bringen. Vor allem das Entlohnungssystem entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen. So ist im derzeitigen Entlohnungssystem neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Bediensteten (Beamte, Angestellte, Angestellte in handwerklicher Verwendung) vor allem die Ausbildung und das Lebensalter für die Höhe der Entlohnung entscheidend. Nach modernen Vorstellungen sollen hingegen vor allem Funktion und Leistung ausschlaggebend sein. Als gerechter Lohn wird ein gleicher Lohn bei gleicher Arbeit und Belastung am Arbeitsplatz gesehen. Im derzeitigen Gehaltssystem ist die Einkommensentwicklung der Bediensteten in hohem Maß vom Lebens- bzw. Dienstalter abhängig. Langjährige Diensttreue wird mit höheren Gehältern in der zweiten Laufbahnhälfte belohnt. Die ungünstige Verteilung des Lebenseinkommens (geringe Grundgehälter) behindert das Anwerben und Halten junger qualifizierter Mitarbeiter. Erschwerend kommt hinzu, dass das bestehende Dienstrecht keine marktkonforme Anrechnung von Vordienstzeiten zulässt. Weiters ergibt sich eine ungünstige Einkommensstruktur durch tendenziell geringe Grundgehälter bei vielen und hohen Zulagen. Abgesehen davon bietet das bestehende System für engagierte und kompetente Mitarbeiter nur wenig Möglichkeiten sich weiterzuentwickeln. Durch diese ungünstigen Rahmenbedingungen wird die Konkurrenzfähigkeit der Krankenanstalten auf dem Arbeitsmarkt insbesondere bei den medizinischen Berufen zunehmend in Frage gestellt Problemlösung Die Landesbediensteten in den Krankenanstalten (Ärzte, Pflege- und Verwaltungspersonal) sowie die Landesbediensteten in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, sollen ins LBedG 2000 überführt werden. Es wird ein Optionsrecht geschaffen, welches den Betroffenen die Wahlmöglichkeit bietet, ins neue Gehaltssystem zu wechseln oder nicht. Bei Landesbediensteten, die nach Inkrafttreten dieser Novelle neu in den Landesdienst eintreten und in Krankenanstalten oder Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich das Dienstverhältnis künftig generell nach den Bestimmungen des LBedG Gleichzeitig wird ein modernes und funktionsorientiertes Gehaltssystem für die Bediensteten in den Krankenanstalten geschaffen, mit dem eine zeitgemäße und einheitliche Entlohnung der Bediensteten und damit letztlich die Konkurrenzfähigkeit der Krankenanstalten auf dem Arbeitsmarkt 12

13 sichergestellt werden soll. Das neue Gehaltssystem für die Krankenanstalten orientiert sich über weite Strecken am Gehaltssystem der Gemeindeangestellten und berücksichtigt dabei die besonderen Anforderungen in den Krankenanstalten sowie die bisherigen Erfahrungen der Gemeinden mit dem Modellstellensystem. Angesichts des sachlichen Zusammenhanges und entsprechend der bisherigen Tradition, das Landes- und Gemeindedienstrecht möglichst einheitlich zu regeln, wird das Gehaltssystem für die Landes- und Gemeindebediensteten in Krankenanstalten gleich ausgestaltet (vgl. dazu die gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwürfe betreffend das Gesetz über eine Änderung des GAG 2005 bzw. des GBedG 1988) Die wesentlichen Inhalte des neuen Gehaltssystems: - Funktionsorientierte Entlohnung Nach dem neuen Gehaltssystem hängt die Höhe des Gehaltes von den Anforderungen des Arbeitsplatzes ab. Grundlage für diese funktionsorientierte Entlohnung sind die Erfassung der Stellenlandschaft, die Festlegung der Anforderungen an die Stelle und die Bewertung der Stelle. - Modellstellensystem Der Stellenbewertung werden nicht konkrete, real existierende Stellen zu Grunde gelegt, sondern Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Funktionen, die losgelöst von den Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zielsetzungen konkreter Stellen auf die wesentlichen Grundanforderungen von Stellen reduziert und bewertet werden. Gleichartige Modellstellen werden zu einer Modellfunktion zusammengefasst, wobei die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion wegen ihrer unterschiedlichen Stellenanforderungen auch unterschiedliche Wertigkeiten aufweisen. Die einzelnen Modellfunktionen des Einreihungsplanes sind in Modellstellenportfolios beschrieben. Die Bediensteten werden den Modellstellen zugeordnet, indem das Anforderungsprofil der konkreten Stelle mit jenem der in Frage kommenden Modellstellen verglichen und der Modellstelle mit der besten Übereinstimmung zugeordnet wird. - Einreihungsplan und Modellstellen- Verordnung für Krankenanstalten Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen erfolgt mit Verordnung der Landesregierung (Einreihungsplan für Krankenanstalten). In der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten werden die einzelnen Modellstellen festgelegt. - Gehaltskonzept Das neue Gehaltssystem umfasst insgesamt 29 Gehaltsklassen. Das Gehaltsschema für Krankenanstalten ist in Anlage 3 des Entwurfes dargestellt. Nach dem vorgesehenen Gehaltskonzept besteht das Gehalt aus dem Funktionsanteil und dem Erfahrungsanteil. Der Funktionsanteil ist die Basis des neuen Entgeltsystems und spiegelt die im Rahmen der Funktionsbewertung festgelegten Relationen der Modellstellen wieder. Über den Erfahrungsanteil werden Berufserfahrung und Organisationskenntnisse abgegolten. Dieser Erfahrungsanteil sieht im Abstand von jeweils 2 Jahren maximal 9 Gehaltsvorrückungen vor, die sich an einem stark degressiven Verlauf der Erfahrungskurve orientieren. Ausgehend davon, dass der Erfahrungszuwachs in der jeweiligen Funktion zu Beginn besonders hoch ist, führt dies zu Beginn einer neuen Funktion zu höheren Einkommenssteigerungen als im weiteren Verlauf. Im Unterschied zum Allgemeinen Gehaltsschema der Landesverwaltung wird im Gehaltsschema für Krankenanstalten hinsichtlich der Anrechnung von Berufserfahrung auf die Instrumente Anlaufpool und Anlaufklasse verzichtet. Deshalb ist im Gehaltskonzept der Krankenhäuser die Zuordnung vergleichbarer Stellen in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der neu einge- 13

14 führten Kriterien gerechtfertigt. Andernfalls ergäbe sich in Verbindung mit den höheren Beträgen in der Gehaltstabelle für Krankenanstalten (aufgrund des verkürzten Erfahrungsanstieges) eine wesentlich höhere Lebensverdienstsumme als im Allgemeinen Gehaltsschema der Landesverwaltung. Bei der Entwicklung der Gehaltstabellen war die Marktorientierung im Hinblick auf das Niveau gleichwertiger Tätigkeiten des Vorarlberger Arbeitsmarktes und des süddeutschen Raumes maßgebend. Die Einführung einer variablen Leistungskomponente wurde vom Projektteam nicht empfohlen. Bei nicht aufgewiesenem Arbeitserfolg wird jedoch der Erfahrungsanstieg gehemmt Umsetzung der Greco Empfehlungen im Bereich des Dienstrechtes Österreich hat sich mit dem Beitritt zur Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) zu einer Reihe von Antikorruptionsmaßnahmen verpflichtet. Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Empfehlungen des jüngsten GRECO-Evaluierungsberichtes im Bereich des Dienstrechtes Rechnung getragen werden. Dies soll durch 1. die Schaffung einer Regelung betreffend den Wechsel von Landesbediensteten in die Privatwirtschaft ( post-public-employment ) und 2. einen dienstrechtlichen Schutz für Hinweisgeber ( whistle blower ) erreicht werden Entbindung von der Amtsverschwiegenheit Nach der bisherigen Rechtslage im Dienstrecht ist es nicht möglich, Landesbedienstete, die vor einen Ausschuss des Landtages geladen werden, von ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Erweiterung wird dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt, auch in solchen Fällen Landesbedienstete von ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden zu können Erweiterung der Aufgaben der Überprüfungskommission Die Aufgaben der Überprüfungskommission werden im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Regelung zum Schutz von Hinweisgebern ( whistle blower ) erweitert. Künftig kann ein Landesbediensteter die Überprüfungskommission auch mit der Frage befassen, ob er vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach 38a benachteiligt worden ist Sonstige Änderungen Abgesehen von den erwähnten Neuerungen sind folgende Änderungen von Bedeutung: - Bildungskarenz ( 87a) Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gelockert. Künftig kann eine Bildungskarenz sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen bei unbefristeten Dienstverhältnissen ohne zeitliche Einschränkung bzw. bei befristeten Dienstverhältnissen bereits nach zwei Jahren vereinbart werden. - Austritt aus dem Dienstverhältnis ( 89) Nach dem Vorbild des 75 Abs. 2 GAG 2005 wird als Voraussetzung für den Austritt aus dem Dienstverhältnis künftig auf das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abgestellt. - Dienstbezugsumwandlung ( 57 Abs. 4) Mit dem neuen 57 Abs. 4 wird die Möglichkeit zur Dienstbezugsumwandlung im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 geschaffen. 2. Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. 3. Kosten: Zu Punkt 1.1. Gehaltsreform für die Bediensteten in den Krankenanstalten Vorab ist darauf hinzuweisen, dass exakte Kostenberechnungen erst möglich sind, wenn bekannt ist, welche Bediensteten in das neue Gehaltssystem wechseln. Die Kostendarstellung beruht daher auf den nachfolgend näher erläuterten Annahmen. Die Kosten für die Einführung des neuen Gehaltssystems resultieren in erster Linie aus den zusätzlichen Personalaufwendungen 14

15 für jene Bediensteten, die in das neue Gehaltssystem optieren. Der Einschätzung, wie viele Bedienstete von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen werden, wurden folgende aus den Erfahrungen des Beratungsunternehmens gewonnene Annahmen zu Grunde gelegt: - Es ist davon auszugehen, dass jene Bediensteten optieren werden, die nach dem berechneten Karriereverlauf im neuen System bezogen auf die Lebensverdienstsumme höhere Einkünfte erzielen als im bestehenden System. - Weibliche Mitarbeiter bis zu einem Lebensalter von 35 Jahren werden optieren, sofern ihr Optionsgewinn in den nächsten 10 Jahren zumindest ,-- beträgt. - Männliche Mitarbeiter bis zum 45. Lebensjahr werden optieren, sofern ihr Optionsgewinn in den nächsten 15 Jahren zumindest ,-- beträgt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass etwa 40 % der insgesamt betroffenen Landesbediensteten in das neue Gehaltssystem optieren. Bezogen auf die einzelnen Job Families stellen sich Ist- Personalaufwand, Optionskosten sowie Anzahl der optierenden Mitarbeiter wie folgt dar: Job Family Istpersonalaufwand Optierende MA Optionskosten Mitarbeitende gesamt Optierende in % Kfm./admin. Funktionen , , % Medinzisch-Technischer Dienst , , % Soziale Dienste , , % Infrastruktur , , % Pflege , , % IT , , % Führung , , % Pädagogik , , % Technik , , % Ärztinnen/Ärzte , , % Summe , , % Die Kosten für die Einführung des neuen Gehaltssystems beschränken sich allerdings nicht auf die Optionskosten : Mit dem neuen Gehaltssystem soll unter anderem das Einkommensniveau der Ärzte in Ausbildung angehoben werden. Das Gehalt der Ausbildungsärzte soll sich künftig am Niveau Süddeutschlands orientieren, weshalb die Entlohnung der Ausbildungsärzte nach einem eigenen Gehaltschema notwendig ist. Abgesehen davon erhöht sich durch die Berücksichtigung der funktionsorientierten Zulagen im Grundgehalt die Basis für die Berechnung der Überstunden im neuen Gehaltssystem. Die aus Überstundengrundentlohnung und den Überstundenzuschlägen resultierenden Zusatzkosten werden unter der Annahme berechnet, dass die im Jahr 2011 geleisteten Überstunden von den gleichen Bediensteten im gleichen Ausmaß auch in Zukunft geleistet werden. Ein weiterer zusätzlicher Kostenpunkt stellt der Dienstgeberanteil dar. Bei der Berechnung des Dienstgeberanteils wird entsprechend der Vorgangsweise des Landes bei der Budgetierung von Personalkosten ein Zuschlag von 30 % angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aufwendungen ergeben sich im Jahr der Einführung des neuen Gehaltssystems zusätzliche Kosten in Höhe von 12,3 Mio. Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: Beträge in Euro Zusätzliche Personalaufwendungen für Bedienstete die in das neue Gehaltssystem ,-- optieren ( Optionskosten ) Zusätzliche Kosten für Ausbildungsärzte ,-- Zusätzliche Kosten für die Abgeltung von Überstunden ,-- Dienstgeberanteil (30 %) ,-- Summe ,-- Allerdings tritt das neue Gehaltssystem mit in Kraft, sodass im Jahr 2013 mit zusätzlichen Kosten in der Höhe von ca. 6,2 Mio. Euro zu rechnen ist. Gleichzeitig mit der Einführung des neuen Gehaltssystems wird aus Gründen des sozialen Ausgleichs das Taschengeld für die Diplomierte Krankenpflege sowie für die Pflegehilfe während der Ausbildung erhöht (auf diese Personengruppe findet das LBedG 2000 jedoch keine Anwendung). Dadurch entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von ,-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten ist daher im Jahr 2013 von Kosten in Höhe von insgesamt etwa 6,6 Mio. Euro auszugehen. Während die zusätzlichen Kosten für die Ausbildungsärzte, für die Abgeltung von Überstunden, für das erhöhte Taschengeld während der Pflegeausbildung sowie für den Dienstgeberanteil im Zeitverlauf konstant bleiben, trifft dies für die Optionskosten nicht zu. 15

16 Eine Betrachtung der Optionskosten im Zeitverlauf zeigt, dass diese im Jahr der Einführung im Vergleich zu den Ist-Kosten am höchsten sind, während sie sich im weiteren Verlauf verringern. Diese Entwicklung lässt sich vor allem damit erklären, dass die Bediensteten wegen der hinterlegten Pensionsantrittstabelle zunehmend zu einem späteren Lebensalter aus dem System ausscheiden. Dadurch wird das, durch eine stark senioritätsorientierte Komponente geprägte bestehende Gehaltssystem in Relation zum neuen Gehaltssystem laufend teurer. Die Gespräche werden voraussichtlich von 12 Führungskräften aus dem Pflegebereich (dies entspricht nach dem bestehenden Gehaltssystem in etwa 7 Bediensteten der Gehaltsklasse 17 und 5 Bediensteten der Gehaltsklasse 21) sowie von 12 Bediensteten der Personalabteilung (dies entspricht nach dem bestehenden Gehaltssystem in etwa 6 Bediensteten der Gehaltsklasse 17 und 6 Bediensteten der Gehaltsklasse 21) geführt werden. Unter der weiteren Annahme, dass von jedem Bediensteten gleich viele Optionsgespräche geführt bzw. gleich viele Stunden aufgewendet werden, ist davon auszugehen, dass für die Durchführung der Gespräche Personalkosten in der Höhe von insgesamt ,-- Euro entstehen werden. Anzumerken ist, dass es sich dabei lediglich um eine pauschale Schätzung handelt. Gesamtkosten/produktiver Stunde Gehaltsklasse 17/3 Personalkosten 51,86 Verwaltungssachaufwendungen 7,78 Verwaltungsgemeinkosten 10,37 Gesamtkosten (für 1625 h) In den dargestellten Optionskosten wurden auch die Kosten der Neueintritte sowie der Umstand berücksichtigt, dass neu eintretende Bedienstete zu Beginn ihrer Berufslaufbahn im neuen Gehaltssystem tendenziell höhere Einkommen erzielen als im bestehenden System. Zu den Vollzugskosten: Im Zuge der Einführung des neuen Gehaltssystems ist es erforderlich, mit den Betroffenen einzeln Beratungsgespräche zu führen. Im Rahmen dieser Gespräche werden dem Bediensteten die Vor- und Nachteile eines Wechsels erläutert und insbesondere die Verdienstmöglichkeiten nach dem alten bzw. nach dem neuen Gehaltssystem berechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Optionsgespräch (inkl. Vorund Nachbereitung) im Durchschnitt ca. 1 ½ Stunden dauern wird. Unter der Annahme, dass etwa 2000 Optionsgespräche zu führen sein werden, ergibt sich ein Personalaufwand von ca Stunden. Vollzugskosten 70,00 Vollzugskosten gerundet 70, ,-- Gesamtkosten/produktiver Stunde Gehaltsklasse 21/3 Personalkosten 65,11 Verwaltungssachaufwendungen 9,77 Verwaltungsgemeinkosten 13,02 Vollzugskosten 87,90 Gesamtkosten (für 1375 h) Vollzugskosten gerundet 87, ,-- Nachdem das neue Gehaltssystem mit der bestehenden Infrastruktur insbesondere der vorhandenen Software abgewickelt werden kann, fallen im laufenden Betrieb keine zusätzlichen Kosten an. Auch in den Folgejahren können die Mitarbeiter in das neue Gehaltssystem optieren, sodass zu diesem Zeitpunkt wiederum Optionsgespräche angeboten werden. Diese Möglichkeit lässt jedoch keine nennenswerten Zusatzkosten erwarten. 16

17 Zu den Punkten 1.2. Umsetzung der Greco Empfehlungen im Bereich des Dienstrechtes und 1.3. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit Die Regelung zum Schutz vor Benachteiligung ( whistle-blower Regelung) bzw. die neu geschaffene Möglichkeit, einen Landesbediensteten, der vor einem Ausschuss des Landtages auszusagen hat, von der Amtsverschwiegenheit zu entbinden, verursachen keine zusätzlichen Kosten. Bezüglich der neuen Regelung über die Folgebeschäftigung ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa ein Verfahren zu führen sein wird. Dieses Verfahren wird von einem Bediensteten der Personalabteilung (Gehaltsklasse 21, Gehaltsstufe 3) geführt. Unter der weiteren Annahme, dass für ein Verfahren im Durchschnitt ca. 20 h aufzuwenden sind, ist von zusätzlichen Personalkosten in Höhe von ca ,-- Euro pro Jahr auszugehen. Zu Punkt 1.4. Erweiterung der Aufgaben der Überprüfungskommission Die neue Möglichkeit, die Überprüfungskommission mit der Frage zu befassen, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach 38a benachteiligt worden ist, verursacht keine zusätzlichen Kosten. Es ist nicht zu erwarten, dass Bedienstete, die im guten Glauben einen begründeten Verdacht im Sinne des 38a melden, vom Dienstgeber benachteiligt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Überprüfungskommission in diesem Zusammenhang praktisch nicht tätig werden muss. Zu Punkt 1.5. Sonstige Änderungen Auch die Änderungen der Bestimmungen betreffend die Bildungskarenz und den Austritt aus dem Dienstverhältnis sowie die vorgesehene Möglichkeit zur Dienstbezugsumwandlung verursachen keine nennenswerten Mehrkosten. 4. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der vorliegende Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z. 1 bis 3 ( 1 Abs. 3): Das Dienstverhältnis von Personen, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle in den Landesdienst eintreten und in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich künftig nach den Bestimmungen des LBedG Aus diesem Grund erfolgt die Streichung dieser bislang in der lit. a genannten Personengruppe. Landesbedienstete nach dem LBedG 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, erhalten die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des LBedG 2000 zu optieren (vgl. dazu näher die Ausführungen zu 111b). Die neue lit. d befasst sich mit Landesbediensteten, die als Landesbedienstete nach dem LBedG 1988 in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind und keine Erklärung nach 111b abgegeben, also von der ihnen offenstehenden Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Wie bisher soll das LBedG 2000 für diese Gruppe nur insoweit anwendbar sein, als dies im LBedG 1988 ausdrücklich angeordnet wird. Mit den weiteren Änderungen in Abs. 3 werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zu Z. 4 und 5 ( 4 Abs. 3): Auf Grundlage des neuen Abs. 3 kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus- Betriebsgesellschaft.m.b.h. mit der Vertretung des Landes in bestimmten Dienstrechtsangelegenheiten der in den betreffenden Krankenanstalten tätigen Landesbediensteten betrauen. Wie bisher wird der Umfang der übertragenen 17

18 Angelegenheiten durch Verordnung der Landesregierung bestimmt und betrifft sämtliche Landesbediensteten, die in diesen Einrichtungen tätig sind. Die Übertragungsermächtigung umfasst nach dem Vorbild des 4 LBedG 1988 insbesondere sämtliche Erledigungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Begründung und der Beendigung von Dienstverhältnissen dieser Landesbediensteten. Die Möglichkeit zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft.m.b.h. erstreckt sich auch auf Bedienstete der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen. Zu Z. 6 ( 13): Im Hinblick darauf, dass die Bestimmung betreffend die Überprüfungskommission im 2. Unterabschnitt sinngemäß gilt (vgl. 82a) ist der Verweis in Abs. 7 entsprechend anzupassen. Zu Z. 7 und 8 ( 22 Abs. 5): Derzeit besteht keine gesetzliche Regelung, welche im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit von Landesbediensteten gegenüber Ausschüssen des Landtages (z.b. gegenüber dem Kontrollausschuss) von Art. 20 Abs. 3 B-VG abweichende Bestimmungen enthalten würde. Nach der herrschenden Lehre (Pernthaler/Lukasser, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer Vorarlberg, 1995, 173 mwn), die auch im Amt der Landesregierung stets vertreten wurde, ist für ein ausdrückliches Verlangen des Landtages (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 letzter Satz B-VG bzw. Art. 46 Abs. 2 der Landesverfassung) ein entsprechender Landtagsbeschluss also ein Vorgehen der Landtagsmehrheit erforderlich. Demnach sind Landesbedienstete nach der derzeitigen Rechtslage solange es einen solchen Beschluss nicht gibt etwa gegenüber dem Kontrollausschuss an die Amtsverschwiegenheit gebunden. Auch eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nach 22 Abs. 3 ist nach der geltenden Rechtslage nicht möglich, zumal es sich bei einem Ausschuss des Landtages weder um ein Gericht noch um eine Verwaltungsbehörde handelt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird gestützt auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Amtsverschwiegenheit dahingehend eingeschränkt, als dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, auch jene Landesbediensteten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden, die vor einem Ausschuss des Landtages aussagen sollen. Eine solche Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise VfSlg. 6288/1970). Unabhängig von einer allfälligen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sind jedoch die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Zu Z. 9 ( 38 Abs. 2): Durch den Verweis auf 36 Abs. 1 ist klargestellt, dass die Meldung grundsätzlich im Dienstweg zu erfolgen hat, also wie bisher an den Leiter der Dienststelle bzw. im Amt der Landesregierung an den Abteilungsvorstand. Dies gilt nicht, wenn dem Landesbediensteten die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist. Davon wird etwa dann auszugehen sein, wenn der Leiter der Dienststelle oder der Abteilungsvorstand im Amt der Landesregierung in die strafbare Handlung verwickelt ist bzw. diese selbst begangen hat. In einem solchen Fall ist die Meldung an das übergeordnete Organ möglich. Weiters wird klargestellt, dass im Falle einer Meldung nach 38a keine Meldepflicht nach Abs. 2 besteht. Demgegenüber bleiben besondere Meldepflichten etwa solche nach den 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder nach 54 des Ärztegesetzes 1998 von der Verpflichtung nach Abs. 2 unberührt. In diesen Fällen hat daher, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, zusätzlich eine Meldung an den Dienstgeber zu erfolgen. Zu Z. 10 und 30 ( 38a und 106): Im GRECO-Evaluierungsbericht (vgl. die Erläuterungen im Allgemeinen Teil) wird darauf hingewiesen, dass öffentlich Bedienstete nach den einschlägigen Dienstrechtsvorschriften sowie gemäß 78 StPO verpflichtet sind, bestimmte korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch keine speziellen Schutzmaßnahmen für sogenannte whistle blower, welche verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, welche insbesondere ihre Karriere betreffen. Der Bericht empfiehlt daher die Einführung eines Schutzes für so genannte whistle blower für alle öffentlich Be- 18

19 diensteten, das heißt Beamte und Vertragsbedienstete (vgl. Empfehlung xvi.). Nach dem Vorbild des Bundes (BGBl. I Nr. 140/2011) soll mit der vorgeschlagenen Regelung in Umsetzung der genannten Empfehlung ein wirksamer dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber ( whistle blower ) im Bereich des Landesdienstrechtes geschaffen werden. In systematischer Hinsicht ist dieser Schutz als besondere Dienstpflicht der Vertreter des Dienstgebers konzipiert, gegenüber dem Hinweisgeber keine repressiven Maßnahmen zu ergreifen. Die verfahrensgesetzlich geschützten Rechte jener Personen, die von einem solchen Hinweis als Beschuldigte im weiteren Sinne betroffen sind, werden dadurch keinesfalls berührt oder geschmälert. Vom Schutzbereich sind nur Meldungen strafrechtlich relevanter Handlungen erfasst, die als Korruption betrachtet werden ( 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung). Dabei ist es unerheblich, ob die Meldung an den Vorgesetzten oder direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. Darüber hinaus müssen zwei weitere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der Meldung hat ein begründeter Verdacht zu Grunde zu liegen und sie hat in gutem Glauben zu erfolgen. Guter Glaube bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der meldende Bedienstete, die von ihm gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte. Bereits leichte Fahrlässigkeit, beispielsweise das substanzlose Anpatzen von Mitbewerbern in einem Ausschreibungsverfahren, schließt die Redlichkeit und damit den Schutz des 38a aus. Das Ausmaß des Rechtsschutzes wird in Anlehnung an 8 Antidiskriminierungsgesetz definiert, welcher insbesondere Bedienstete vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Antidiskriminierungsgesetz schützt. Die vorliegende Regelung soll in erster Linie vor motivmäßig verpönten Maßnahmen wie Entlassung oder Kündigung, Rückstufung oder anderen Zwangsmaßnahmen schützen. Die Regelung betreffend den Schutz vor Benachteiligung gilt sinngemäß auch für Verwaltungspraktikanten (vgl. 106 i.v.m. 38a). Zu Z. 11 (4. Abschnitt/1. und 2. Unterabschnitt): Mit der vorliegenden Novelle wird ein neues Gehaltssystem für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten geschaffen. Während der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes (Dienstbezüge) künftig die bestehenden Regelungen betreffend die Dienstbezüge der Landesbediensteten enthält, wird im neuen 2. Unterabschnitt das Gehaltssystem für jene Landesbediensteten geregelt, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind. Zu Z. 12 und 13 ( 57 Abs. 4): Auf der Grundlage des neuen Abs. 4 kann zwischen Dienstgeber und Bedienstetem vereinbart werden, dass der Dienstgeber Teile des nach Abs. 2 gebührenden Dienstbezuges (dazu zählen beispielsweise auch allfällig gebührende Nebenbezüge) zu Gunsten des Bediensteten als Beiträge an eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung leistet. Derartige Beitragsleistungen des Dienstgebers gehören nach 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher lohnsteuerfrei. Zu Z. 14 ( 63 Abs. 6): Zur besseren Unterscheidbarkeit der verschiedenen Gehaltsschemata wird das bisherige Gehaltsschema (Anlage 1) als Allgemeines Gehaltsschema bezeichnet. Zu Z. 15 ( 64 Abs. 5): Mit der Änderung in lit. d wird die Regelung des Abs. 5, wonach bestimmte Stellen aufgrund besonderer Umstände nicht in die Bewertung nach Abs. 1 einbezogen werden, erweitert. Abs. 5 soll künftig auch für solche Stellen gelten, auf denen nicht nur arbeitslose Schulabgänger sondern auch andere arbeitslose Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr beschäftigt werden. Zu Z. 16 bis 20 ( 82): Künftig kann ein Landesbediensteter die Überprüfungskommission auch mit der Frage befas- 19

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