LG Itzehoe Urteil vom , 7 O 27/09
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- Rainer Wolf
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1 Page 1 of 5 LG Itzehoe Urteil vom , 7 O 27/09 Pflichten der Versicherungsmakler bei Lebensversicherungen Pflichten des Versicherungs und Finanzmaklers Leitsätze Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau von Forderungen der... aus den Darlehensverträgen... und... nach Anrechnung der Leistungen aus der Lebensversicherung... freizuhalten hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht wegen behaupteter Falschberatung bei einer Darlehensvermittlung geltend. Die Beklagte firmierte früher unter Firma..., Maklerbüro. Der Kläger hat im Jahre 1995 sein Elternhaus verkauft und hatte aus diesem Verkauf eine Finanzierungssumme in Höhe von ,00 DM insgesamt zur Verfügung. Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau ein anderes Objekt erworben. In diesem Zusammenhang wandte er sich an den Mitarbeiter der Beklagten, einen Herrn... und ließ sich hinsichtlich der Finanzierung des Objektes beraten. Der Gesamtfinanzierungsbetrag des Klägers und seiner Ehefrau betrug ,00 DM. Im Laufe des Beratungsgespräches mit dem Berater... wurde die Möglichkeit besprochen, zur Vermeidung einer laufenden Tilgung der Darlehen mit dem Darlehensgeber eine Endfälligkeit zu vereinbaren und den Tilgungsbetrag aus einer zu diesem Zeitpunkt fälligen Kapital bildenden Lebensversicherung zu decken. Im Zuge der Gespräche legte der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau eine Berechnung hinsichtlich einer Lebensversicherung bei der... vor, wonach sich aus einem einmaligen Prämienbetrag von ,00 DM nach 15 Jahren eine Ablaufleistung von ,00 DM ergab. Der Inhalt der Beratungsgespräche zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten und dem Kläger sowie seiner Ehefrau sind streitig. Aufgrund der Beratung seitens der Beklagten als Maklerin schloss der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Finanzierung des Hausbaus zwei Darlehensverträge über ,00 DM und ,00 DM ab, die per 1. August 2010 mit insgesamt ,00 Euro ( ,00 DM) fällig und bis dahin tilgungsfrei sein sollten. Weiter wurde für die Ehefrau unter dem 9. August 1995 ein Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen mit der im internen Papier angegebenen Versicherungssumme von ,00 DM. Der Vertrag sollte durch eine Einmalprämie in Höhe von ,00 DM bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer abgedeckt sein. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 (Bl. 38 d. A.). Unter dem 1. Dezember 2007 forderte die Ehefrau des Klägers bei der... eine Auskunft zum Vertragsgegenstand der Lebensversicherung an. Die Auskunft wies eine voraussichtliche Ablaufleistung per 1. August 2010 von ,00 Euro auf gegenüber einem erforderlichen Betrag
2 Page 2 of 5 in Höhe von ,00 Euro. Nach anwaltlicher Aufforderung zur Zahlung eines Differenzbetrages von ,00 Euro hat der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht Klage auf Zahlung des vorgenannten Betrages sowie Zahlung von Anwaltshonorar erhoben; ferner Feststellung, dass die Beklagte für den weiteren sich künftig ergebenden Differenzbetrag hafte. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Klage auf Feststellung der Freihaltepflicht umgestellt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft beraten. Zum einen habe der Mitarbeiter der Beklagten... nicht darauf hingewiesen, dass tatsächlich das Erreichen des bei Fälligwerden des Darlehens erforderlichen Betrages von ,00 DM durch Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unsicher ist. Darüber hinaus sei die Beratung auch deshalb fehlerhaft, weil die Finanzierung in anderer Weise günstiger hätte sichergestellt werden können. Zum einen verweist er darauf, dass durch Anlage des Betrages in Höhe von ,00 DM zum damaligen Zeitpunkt eine höhere Rendite und damit ein höherer Betrag zum Zeitpunkt der Endfälligkeit hätte erzielt werden können. Zum anderen behauptet er, dass in Verbindung mit einer einmaligen Zahlung von ,00 DM mit einem entsprechend niedrigeren Annuitätendarlehen eine bessere Rendite hätte erzielt werden können bei absoluter Sicherheit, dass bei Endfälligkeit ein Restbetrag bleibt. Letztlich verweist der Kläger darauf, dass der Marktführer im Bereich der Lebensversicherungen, die..., anders als die... im Jahre 2002 noch 6,8 %, im Jahre ,3 % und im Jahre 2004 noch 4,5 % Überschussbeteiligung auf die Beträge ausgekehrt hat und andere Versicherer noch darüber hinaus gehende Renditen auf Kapitallebensversicherungen und dass aus gleichartigen Verträgen mit diesen Versicherern die erforderliche Kapitaldeckung erzielt worden wäre. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau von Forderungen der... aus den Darlehensverträgen... und... nach Anrechnung der Leistungen aus der Lebensversicherung Nummer... freizuhalten hat, ferner die Beklagte zu verurteilen, 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihr Mitarbeiter... habe bei Übergabe der Rechnung darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung nicht sicher prognostiziert und schon gar nicht garantiert werden könne. Um in jedem Fall eine Tilgung durch die Lebensversicherung festzustellen, würde sich anbieten, die Versicherungssumme entsprechend der Darlehensvaluta zu vereinbaren, so dass in diesem Fall selbst ohne jeden Überschuss das Darlehen aus der Versicherung zurückgeführt werden könne. Herr... habe den Eheleuten... dezidiert erläutert, dass bei einer Versicherungssumme von ,00 DM zwar nach den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit eine Ablaufleistung in Höhe der Darlehensbeträge erreicht würde, entsprechende Überschüsse aber nicht sicher seien und auch geringer ausfallen könnten. Der Kläger und seine Ehefrau hätten mit möglichst geringen Prämien belastet sein wollen und sich im Ergebnis in Kenntnis des Risikos auf eine Versicherungssumme von ,00 DM eingelassen. Der Beklagten könne nicht vorgehalten werden, als Versicherer die... ausgewählt zu haben, es handele sich um einen leistungs- bonitäts- und servicestarken Versicherer, der Überschüsse erwirtschafte, die sich mindestens im Mittel der von der Assekuranz generierten Überschüsse bewegten.
3 Page 3 of 5 Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem nunmehr geänderten Antrag begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger und seiner Ehefrau aus mindestens fahrlässiger Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Berater- und Maklervertrages über die Vermittlung einer Baufinanzierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, treffen den Versicherungsund Finanzierungsmakler besondere Sorgfaltspflichten. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen (Prölss/Martin, 23. Aufl. Anh. zu Anm. 1 und 2; Bruck/Möller, aao Anm. 40). Er hat als Vertrauter und Berater des VN individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen (Gauer aao S. 35). Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (Trinkhaus, aao S. 131; Gauer aao S. 35; Bruck/Möller, aao Anm. 53 und 55). Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss (Gauer aao S. 45/46 und 54). Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter (Trinkhaus, aao S. 132 m.w.n. in Fn 21) bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (Prölss/Martin, 23. Aufl. Anh. zu Anm. 1; Bruck/Möller, aao S. 66 ff.). Der Versicherungsmakler hat bei der Vermittlung von Finanzierungen dementsprechend die Interessen des Vertragspartners zu wahren und insbesondere auch über Risiken aufzuklären. Er hat ferner dem Vertragspartner von vorhandenen Finanzierungsalternativen diejenige zu empfehlen, die den Interessen des jeweiligen Anlegers am Ehesten entspricht. Diese Pflicht hat die Beklagte schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verletzt. Allerdings spricht schon Erhebliches dafür, dass die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau schon deshalb vorsätzlich verletzt hat, weil sie ihnen die geschlossene Vertragskombination eines tilgungsfreien Darlehens, verbunden mit einer Lebensversicherung, die durch einen Einmalbetrag hinsichtlich der Prämienzahlung gedeckt war, empfohlen und vermittelt hat. Es spricht Erhebliches dafür, dass eine Finanzierung in der Weise erheblich günstiger gewesen wäre, wenn der Kläger und seine Ehefrau das vorhandene Kapital von ,00 DM, jedenfalls aber den tatsächlich später eingesetzten Betrag von ,00 DM auf den Kaufpreis verwendet hätten und den Restbetrag durch ein Annuitätendarlehen finanziert hätten,. In diesem Falle hätten die Kläger zwar keine Zinserträge erzielt auf das eingesetzte Kapital, andererseits hätten sie aber für dieses Kapital auch keine Darlehenszinsen aufwenden müssen. Durch die Gewählte Kombination haben sie aber per Saldo auf das eingesetzte Kapital eine negative Verzinsung erzielt.. Das lässt sich auch weder durch den Zinssatz für das Darlehen noch durch etwaige steuerliche Vorteile rechtfertigen. Nach Kenntnis des Gerichts beträgt der vereinbarte Darlehenszinssatz eher dem oberen Bereich dessen, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für derartige Darlehen mit einer 10-jährigen Zinsbindungsfrist üblich war. Zum anderen haben der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich keinen steuerlichen Vorteil durch die Art der Finanzierung erlangt. Denn bereits 1995
4 Page 4 of 5 waren sowohl der Festbetrag als auch die darauf erwirtschafteten Zinsen vollständig steuerpflichtig mit der Folge, dass bei einem etwaigen Steuervorteil aus der Zahlung der Darlehenszinsen entsprechende Steuernachteile aus der Verzinsung des Kapitals entgegen standen, die sie tatsächlich auch entrichten mussten, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt. Der Kläger und seine Ehefrau konnten somit lediglich den tatsächlich per Saldo erzielten Zinsverlust aus dieser Art der Anlage steuerlich geltend machen. Bei dieser Art der Finanzierung wäre der Aufwand für ein Annuitätendarlehen insgesamt niedriger gewesen als der Zinsaufwand, den der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich per Saldo hatten, ohne dass dem steuerliche Vorteile gegenüber standen. Es spricht auch einiges dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls schon dann, wenn sie statt der Lebensversicherung den Betrag verzinslich angelegt hätten, im Ergebnis den erforderlichen Kapitalbetrag ohne weiteres erwirtschaftet hätten, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass daneben eventuell Bedarf für eine Risikolebensversicherung oder eine Restschuldversicherung bestanden hätte. Letztlich kann das dahinstehen. Es kann auch offen bleiben, ob die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau dahin falsch beraten hat, dass ihnen durch Vorlage des Berechnungsbeispiels über den erwirtschafteten Betrag bei Endfälligkeit der Irrtum erweckt werde, sie könnten durch Abschluss der Lebensversicherung und Zahlung der Einmalprämie sicherstellen, dass bei Endfälligkeit das notwendige Kapital vorhanden sein würde. Diesbezüglich wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, dass sie abweichend von dem vorgelegten Papier nicht vorsätzlich den Kläger und seine Ehefrau falsch beraten hat. Die Beklagte hat aber verkannt, dass derjenige Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. März III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 14 m.w.n. zur Plausibilitätsprüfung). Entsprechendes gilt, wenn der Anlageberater ein Berechnungsbeispiel vorlegt, wie es hier der Fall war. Die Beklagte haftet dem Kläger und seiner Ehefrau aber schon deshalb auf Schadensersatz, weil sie ihn hinsichtlich der Auswahl des Versicherers falsch beraten hat. Unstreitig hat der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau, nämlich nicht den Markführer, die... oder einen anderen Versicherer vorgeschlagen und vermittelt, sondern ausschließlich die..., die nach eigenem Vorbringen der Beklagten im Mittelfeld der Versicherer lag. Hauptpflicht des Versicherungs- und Finanzierungsmaklers ist es nicht nur, dem Vertragspartner eine Finanzierung zu vermitteln die geeignet ist. Er hat vielmehr besondere Fürsorge- und Treuepflichten im Rahmen derer er gehalten ist, dem Vertragspartner die Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die dem Vertragspartner die bestmögliche Finanzierung und Rendite bietet. Dies ist und war jedenfalls die.... Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau war die... hinsichtlich derartiger Verträge schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Marktführer. Sie hat auch in der Folgezeit deutlich über den Erträgen der... liegende Überschussbeteiligungen ausgeschüttet. Die Beklagte hat in kleinster Weise dargelegt, dem Kläger und seiner Ehefrau überhaupt Alternativen vorgeschlagen zu haben, noch sie im Einzelnen diesbezüglich beraten zu haben, wie es ihre Pflicht gewesen wäre. Sie hat auch weder damals noch im Prozess substantiiert dargetan, dass andere Versicherer schlechtere Zinskonditionen bezüglich der Darlehen angeboten hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie dem Kläger und seiner Ehefrau diesbezüglich Alternativen unterbreiten und zur Entscheidung überlassen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
5 Page 5 of 5 Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Es war festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau insgesamt freihaltepflichtig ist. Nach den vorgelegten Berechnungen hätten der Kläger und seine Ehefrau bei Wahl etwa der... als Versicherer eine Rendite auf die eingesetzte Versicherungsprämie erzielt, die deutlich über dem von der... prognostizierten Betrag lag. Er hätte damit jedenfalls den bei Fälligkeit erforderlichen Betrag von ,00 DM aus der Versicherung erhalten. Der Kläger muss sich auch etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 17. Oktober V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80; Urteil vom 25. Februar VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen können auch Steuern gehören, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Denn im Schadensersatz enthaltene entgangen Zinsen müsste der Kläger versteuern, wie auch die von ihm und seiner Ehefrau erzielten Zinserträge aus der Lebensversicherung steuerpflichtig waren. Dem Kläger stehen daneben aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die geltend gemachten Anwaltskosten zu. Insoweit war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Klageänderung ist nämlich dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Hauptforderung bezog. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.
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