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1 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 54. Jahrgang Nr. 1 Bonn, Januar 2005 Amtl. Abk.: VerBaFin ISSN Bereich Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Zur Berücksichtigung von Großschäden im Rahmen der Nachkalkulation von Tarifen in der privaten Krankenversicherung Neubewertung der Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsunternehmen für Rentenversicherungsverträge Bekanntmachungen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Erweiterung des Geschäftsbetriebes Übertragung eines Versicherungsbestandes Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWR Versicherungsunternehmen Bestellung eines Hauptbevollmächtigten 1

2 Namensänderung Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Bereich Bankenaufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen ausländische Investmentgesellschaft 2

3 Bereich Versicherung Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Zur Berücksichtigung von Großschäden im Rahmen der Nachkalkulation von Tarifen in der privaten Krankenversicherung Für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung sind die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Prämien und der Alterungsrückstellungen gemäß 2 Abs. 3 KalV mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen. Dies gilt insbesondere für die Rechnungsgrundlage Kopfschäden. Es ist bei der Überprüfung der Technischen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Nachkalkulation von Tarifen aufgefallen, dass Großschäden in einzelnen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt werden. Da jedoch in jedem Jahr und in jeder Beobachtungseinheit mit entsprechenden Schäden zu rechnen ist, handelt es sich somit um ein systematisches Herausrechnen von Leistungen. Demzufolge besteht ein Widerspruch zu 2 Abs. 3 KalV bezüglich der Rechnungsgrundlage Kopfschäden. Im Übrigen ergeben sich gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 der KalV durch die beschriebene Eliminierung der Großschäden zu geringe durchschnittliche Versicherungsleistungen je Versichertem. Wenn Großschäden ganz oder teilweise eliminiert werden, sind sie gleichwohl in der Rechnungsgrundlage Kopfschäden zu berücksichtigen. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, beispielsweise können die angefallenen Schäden zur Vermeidung von Schwankungen in einzelnen Beobachtungseinheiten bei der Nachkalkulation über alle gleichartigen Tarife verteilt werden. Bestehender Rückversicherungsschutz kann angemessen sowohl bei der Kopfschaden- als auch der Prämienkalkulation angesetzt werden. Berichte und Informationen Neubewertung der Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsunternehmen für Rentenversicherungsverträge Mit dem Rundschreiben R9/2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht u. a. die Rechnungsgrundlagen bekannt gegeben, die sie für die Bildung der Deckungsrückstellung für die nach dem 31. Dezember

4 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge als ausreichend ansieht. Im Folgenden werden Grundsätze und mögliche Maßnahmen zur Neubewertung der Deckungsrückstellung für vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Rentenversicherungsverträge nach Erörterung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v., der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. und dem Versicherungsfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer bekannt gegeben: I. Vorbemerkung Die für den Neuzugang nach dem 31. Dezember 2004 entwickelte Sterbetafel DAV 2004 R enthält Sicherheitsmargen, die zur Neubewertung der heutigen Rentenversicherungsbestände vorsichtiger als erforderlich erscheinen. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten sowie die Belange der Versicherten in hinreichendem Maße zu wahren, erscheint es ausreichend, die Neubewertung der Bestände mit einer modifizierten Tafel vorzunehmen. Diese Tafel, die im Unterschied zur Neuzugangstafel von einer Trenddämpfung bei der Sterblichkeitsverbesserung und einem Verzicht auf die Irrtumsabschläge ausgeht, trägt die Bezeichnung DAV 2004 R-Bestand. Aufgrund der hohen Unsicherheit bei der Einschätzung der künftigen Sterblichkeitsentwicklung ist insbesondere diese Trenddämpfung in den kommenden Jahren regelmäßig anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und ggf. eine Erhöhung der Sicherheitsmargen vorzunehmen. Die Tafel, die eine solche Erhöhung der Sicherheitsmargen bereits berücksichtigt und aus heutiger Sicht aktuariell hinreichend vorsichtig erscheint, wird mit DAV 2004 R-B20 bezeichnet. Wegen des unterschiedlichen Rechtscharakters werden Alt- und Neubestand getrennt behandelt. Die Bundesanstalt wird keine Einwendungen erheben, wenn die durchzuführenden Maßnahmen sowohl für den Alt- als auch für den Neubestand an Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sinngemäß angewandt werden. Die Pflicht zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 11 a VAG bleibt hiervon unberührt. II. Altbestand II.1 Definition Zum Altbestand gehören alle Verträge, die vor dem 29. Juli 1994 oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Hiervon ausgenommen sind die Verträge, die in der Zeit vom 1. bis 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen wurden. 4

5 II.2 Mindestanforderungen für die Neubewertung II.2.1 Bilanzstichtag Die Bilanzdeckungsrückstellung für das betroffene Rentenversicherungskollektiv zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 ist grundsätzlich mit der Sterbetafel DAV 2004 R- Bestand unter Berücksichtigung der vertraglichen Reserveprämie zu berechnen. Die Reserveprämie darf in der Weise modifiziert werden, dass die künftig nicht mehr benötigten Amortisations- und Verwaltungskostenzuschläge bei deren Festsetzung berücksichtigt werden können. Entsprechendes gilt für die Verwaltungskostenzuschläge in der prämienfreien und Rentenbezugs-Zeit. Die verbleibenden Kosten müssen jedoch ausreichend hoch sein, um die künftigen Verwaltungsaufwendungen zu decken. Ein Absenken der künftigen Verwaltungskostenzuschläge darf nicht dazu führen, dass das Verwaltungskostenergebnis bei den Rentenversicherungsbeständen negativ wird. Es ist deshalb notwendig, dass die in Ansatz gebrachten rechnungsmäßigen Verwaltungskosten nicht niedriger sind als die tatsächlichen Verwaltungsaufwendungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre, erhöht um einen Sicherheitszuschlag, der eine Inflationsrate von mindestens 2 % und die mittlere Restlaufzeit der Verträge berücksichtigt. Diese Sicherheitsmarge ist aufgrund der unterschiedlichen Restlaufzeit der Verträge für den Alt- und Neubestand getrennt zu ermitteln. Der Rechnungszins ergibt sich höchstens als Maximum aus dem zuletzt verwendeten Rechnungszins sowie dem gemäß der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) für das Neugeschäft höchstzulässigen Rechnungszins zu Beginn der Auffüllung einerseits und zum jeweiligen Zeitpunkt einer künftigen Neubewertung andererseits. Der Mindestauffüllungsbedarf für die Bilanzdeckungsrückstellung des gesamten Rentenversicherungsbestandes ergibt sich als positive Differenz der Bilanzdeckungsrückstellungen, berechnet nach den neuen und den zuletzt verwendeten Rechnungsgrundlagen, wobei bei dessen Berechnung die vorzeitigen anwartschaftlichen Leistungen (im Todesfall, bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts) angemessen vorsichtig berücksichtigt werden können. Im Folgenden werden diese Leistungen durch die so genannte Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeit erfasst. Wegen des hohen subjektiven Risikos, das insbesondere in der Ausübung des Kapitalwahlrechts liegt, hat der Verantwortliche Aktuar die zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeiten jährlich anhand der tatsächlichen Entwicklung zu überprüfen und in seinem Bericht nach 11 a Absatz 3 Nr. 2 VAG zu erläutern. Bei der im Zusammenhang mit der Neubewertung der Rentenversicherungsbestände in den Jahren 1995 bis 2002 zusätzlich gebildeten Deckungsrückstellung (vgl. Ver BAV 1995 S. 367) dürfen 5

6 rückwirkend keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten in Ansatz gebracht werden. 25 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) ist zu beachten. II.2.2 Geschäftsjahre ab 2005 Im Hinblick auf die Unsicherheit bei der Prognose der künftigen Sterblichkeitsentwicklung, ist es aktuariell notwendig, in den künftigen Jahren die Sicherheitsmargen in der Deckungsrückstellung weiter zu beobachten. Setzt sich der Trend zur Sterblichkeitsverbesserung ungedämpft fort, so ist bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse die Sterbetafel so anzupassen, dass auch zukünftig ausreichende Sicherheitsmargen vorhanden sind. In den Jahren ab 2005 bis 2024 ist es dabei grundsätzlich ausreichend, die Bilanzdeckungsrückstellung mindestens als linear interpolierten Wert zwischen einer mit der Tafel DAV 2004 R - Bestand und einer mit der Tafel DAV 2004 R-B20 berechneten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der vertraglichen Reserveprämie zu ermitteln. Absatz 2 des Abschnitts II.2.1 gilt entsprechend. Liegen Erkenntnisse vor, die eine andere Sterblichkeitsentwicklung erwarten lassen, müssen diese beim Sterblichkeitsansatz insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft zu vorsichtigeren Rückstellungen führen. Die Abweichungen gegenüber den oben genannten Sterbetafeln sind vom Verantwortlichen Aktuar eingehend zu begründen. II.3 Finanzierung und Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs Die Finanzierung des Auffüllungsbedarfs erfolgt grundsätzlich zu Lasten des gesamten Rohüberschusses des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Entnahme der benötigten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist nach 56 a Satz 4 VAG nicht zulässig. 56 a Satz 5 VAG bleibt unberührt. Die für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benötigten Mittel sind vorrangig von den betroffenen Rentenversicherungsbeständen zu tragen. Aus diesem Grund sind insbesondere diese Versicherungen zur Gegenfinanzierung heranzuziehen. Die übrigen Bestände dürfen dabei aus Gründen der Gleichbehandlung nur im erforderlichen Maße hieran beteiligt werden. Der Ausgleich des Betrages ist insbesondere möglich: - durch Kürzung der jährlichen Überschüsse (teilweise oder ganz) des Einzelvertrages (natürliche Methode) - durch Kürzung der jährlichen Überschüsse (teilweise oder ganz) des Rentenversicherungskollektivs - aus dem Rohüberschuss des gesamten Bestandes unter Einhaltung der für die Abrechnungsverbände maßgeblichen Mindestzuführungsquote 6

7 - aus zu verzinsenden und zurückzuzahlenden Darlehen von anderen Teilbeständen - aus Aktionärsmitteln - durch Kombination der genannten Methoden. Die Einbeziehung des vorhandenen Schlussüberschussanteilfonds des Altbestandes in das Verfahren der individuellen Gegenfinanzierung ist aufgrund der Regelungen im Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung nicht möglich. Danach sind bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze die im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, zu erhalten. Aus diesem Grund ist eine drastische Absenkung bzw. völlige Streichung der Schlussüberschussbeteiligung bei Verträgen des Altbestandes zwecks Finanzierung der Auffüllung der Deckungsrückstellung nicht zulässig. II.4 Änderung der bestehenden Geschäftspläne Aufgrund von 11 c VAG sind die oben beschriebenen Maßnahmen zur Umstellung auf die Sterbetafel DAV 2004 R-Bestand für den Altbestand in die maßgeblichen Geschäftspläne zu integrieren und der Bundesanstalt zur Genehmigung vorzulegen. Da im Zeitraum ab 2005 bis 2024 weitere Anpassungen der Rechnungsgrundlagen erforderlich werden können (vgl. Abschnitt II.2.2), sollte aus Praktikabilitätsgründen ein zusätzlicher technischer Geschäftsplan (Umstellungsgeschäftsplan) erstellt werden, der dann bei Bedarf aktualisiert werden kann. In die betroffenen technischen Geschäftspläne für die Rentenversicherung und den Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung ist hinsichtlich der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Regelungen zur Überschussbeteiligung ein entsprechender Hinweis auf diesen Umstellungsgeschäftsplan aufzunehmen. Der Umstellungsgeschäftsplan sollte die folgenden Abschnitte enthalten: II.4.1 Anwendungsbereich Die betroffenen technischen Geschäftspläne für die Rentenversicherung sind aufzulisten. II.4.2 Rechnungsgrundlagen Unter Angabe der maßgeblichen Umstellungstermine sind die nach Abschnitt II.2 jeweils neu geltenden Rechnungsgrundlagen für die Bilanzdeckungsrückstellung anzugeben. II.4.3 Bilanzdeckungsrückstellung Unter Angabe der Bilanzdeckungsrückstellung nach neuen Rechnungsgrundlagen für das Kollektiv an Rentenversicherungen ist die bisherige Berechnung der 7

8 Bilanzdeckungsrückstellung an die neuen Gegebenheiten anzupassen und formelmäßig anzugeben. II.4.4 Rückkaufsfähigkeit der zusätzlichen Deckungsrückstellung Sofern bei der Bildung der zusätzlichen kollektiven Deckungsrückstellung Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden, sind die zur Auffüllung bereitgestellten Mittel grundsätzlich nicht rückkaufsfähig, da sie rechnungsmäßig zur Sicherstellung der garantierten Leistung der in den Rentenbezug gehenden Verträge benötigt werden. Bleiben Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten unberücksichtigt, ist die Rückkaufsfähigkeit von der Methode der Gegenfinanzierung abhängig. Bei einer vertragsindividuellen Kürzung der Überschussanteile besteht die Notwendigkeit, die zusätzliche Deckungsrückstellung in dem Maße im Rückkaufs- und Todesfall bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts herauszugeben, in dem sie als Überschussbeteiligung zur Auszahlung gekommen wäre. Mittel, die nicht aus Überschüssen des einzelnen Vertrages finanziert worden sind, sollten dagegen nicht rückkaufsfähig sein. Bei einer Kombination der genannten Finanzierungsmethoden muss eine entsprechend differenzierte Betrachtungsweise angestellt werden (siehe hierzu auch entsprechende Ausführungen im Abschnitt II.4.6.1). Die Erhöhungen der Deckungsrückstellung in den Jahren 1995 bis 2002 bleiben in dem Maße rückkaufsfähig, wie dies in dem dafür zugrunde gelegten Verfahren bestimmt wurde. II.4.5 Dynamik- und sonstige planmäßige Erhöhungen Bereits vorgenommene Dynamikerhöhungen sind gemäß Abschnitt II.2 zu behandeln. Soweit rechtlich zulässig können sowohl für die Reservierung als auch für die Prämienberechnung bei künftigen Dynamikerhöhungen die neuen Tafeln zugrunde gelegt werden. Sollten die Festlegungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder andere Gründe einen Übergang auf eine neue Tafel nicht zulassen, ist bei Erhöhungen ab dem 1. Januar 2005 die erforderliche Auffüllung der Deckungsrückstellung jeweils zum darauf folgenden Bilanzstichtag sofort nach den im Abschnitt II.2 genannten Regeln vorzunehmen. Entsprechendes gilt für sonstige planmäßige und außerplanmäßige Erhöhungen. II.4.6 Überschussbeteiligung Zunächst ist auf die Behandlung der bereits gutgeschriebenen Überschussanteile einzugehen. Im Hinblick auf die Umstellung der Rechnungsgrundlagen gelten die Feststellungen im Abschnitt II.4.5 entsprechend. Des Weiteren sind die Bemessungsgrundlagen für die künftigen Überschussanteile festzulegen. Insbesondere ist für die Zinsüberschussanteile mindestens die nach den 8

9 ursprünglichen geschäftsplanmäßigen Rechnungsgrundlagen berechnete Deckungsrückstellung zugrunde zu legen. Die Erhöhungen der Deckungsrückstellung in den Jahren 1995 bis 2002 und 2004 bis 2024 sind mindestens in dem Maße zu berücksichtigen, in dem sie bereits individuell gegenfinanziert sind. Darüber hinaus ist das gewählte Verfahren der Gegenfinanzierung des Auffüllungsbetrages für die Deckungsrückstellung zu beschreiben und formelmäßig anzugeben. Im Folgenden werden zwei mögliche Verfahren der Gegenfinanzierung dargestellt, die auf einer Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung beruhen. Andere Verfahren, die den aufsichtsrechtlichen Kriterien genügen, sind ebenfalls zulässig. II Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit Werden bei der Berechnung des Auffüllbedarfs Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, steht die zusätzliche kollektive Deckungsrückstellung nur den Verträgen zur Verfügung, die die Rente wählen. Daher sind Rentenversicherungsverträge, die in der Aufschubzeit beendet werden, im Hinblick auf die Deklaration der Überschussbeteiligung so zu behandeln, als wären sie nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen worden. Die Finanzierung dieser Überschussbeteiligung kann aus der RfB erfolgen. Diese nur einen Teilbestand an Rentenversicherungsverträgen umfassende Deklaration stellt in der Regel eine Abweichung der einzelvertraglichen Vereinbarung dar, weil sie mit einer Änderung des bisherigen Überschussbeteiligungssystems verbunden ist. Unabhängig von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Überschussverwendungsform sind die deklarierten Mittel nämlich einer zusätzlichen kollektiven Deckungsrückstellung (hier bezeichnet als Deckungsrückstellung aus künftigen Überschussmitteln) zuzuführen, die wegen des Ansatzes von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten zunächst nicht vertragsindividuell zugeordnet werden kann. Die zusätzliche Deckungsrückstellung aus Überschussmitteln ist in der Höhe der einzelvertraglichen Deklaration bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall, soweit dies die vertragliche Gestaltung zulässt, den betroffenen Verträgen gut zu bringen. Als Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist es jedoch erforderlich zu klären, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen eine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung enthalten. Da bei dem oben beschriebenen Verfahren zunächst unbekannt ist, welche Verträge in der Aufschubzeit beendet werden, ist es notwendig, für alle Rentenversicherungsverträge jeweils ein fiktives einzelvertragliches Auffüllkonto (keine Bilanzposition) einzurichten. Auf diesem Konto ist eine Gegenüberstellung des positiven einzelvertraglichen (d. h. ohne Berücksichtigung der Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten) Auffüllbedarfs für die Deckungsrückstellung einerseits und der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel andererseits darzustellen. Ist die einzelvertraglich benötigte Auffüllung durch die erfolgte Kürzung 9

10 der Überschussbeteiligung refinanziert, können ab diesem Zeitpunkt vertragsindividuell wieder Überschussanteile ungekürzt deklariert und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verwendet werden. Geht der Vertrag in Rentenbezug, wirken sich die Refinanzierungsmittel nicht leistungserhöhend aus. Wird der Vertrag in der Aufschubzeit beendet, sind diese Refinanzierungsmittel entsprechend dem oben dargestellten Verfahren auszuzahlen. Die kollektive Deckungsrückstellung aus Überschussmitteln ist um diesen Betrag zu kürzen. Liegen die tatsächlichen Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten über den rechnungsmäßigen, sind bei diesem Verfahren kollektiv ausreichend Mittel vorhanden, um die garantierten Rentenleistungen sowie die gesamten Leistungen bei Beendigung der Verträge in der Aufschubzeit zu finanzieren. Liegen sie darunter, ist eine zusätzliche Finanzierung zu Lasten des Rohüberschusses notwendig. In entsprechender Höhe ist dann die kollektive Deckungsrückstellung aus künftigen Überschussmitteln zu reduzieren. Enthalten die Allgemeinen Vertragsbedingungen keine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung oder erscheint ein vertragsindividuelles Gegenfinanzierungsverfahren wirtschaftlich nicht ausreichend, ist auch ein pauschales Verfahren bei der Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung anwendbar. Für alle betroffenen Versicherungen kann dann die Überschussbeteiligung so lange gesenkt werden, bis der kollektive Auffüllungsbetrag insgesamt refinanziert ist. Werden bei der Berechnung der zusätzlichen Deckungsrückstellung keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, so steht der Auffüllungsbetrag allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung und kann auch individualisiert werden. Eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zum Zwecke der Refinanzierung des Auffüllungsbetrags ist nach diesem Verfahren für alle Verträge erforderlich. Bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall, soweit dies die vertragliche Gestaltung zulässt, ist den betroffenen Verträgen der bereits refinanzierte Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung gut zu bringen (siehe hierzu auch entsprechende Ausführungen im Abschnitt II.4.4). Mit Hilfe des fiktiven Auffüllkontos kann hier entsprechend die Höhe der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel festgestellt werden. Die Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung ist hier sowohl nach dem vertragsindividuellen als auch dem pauschalen Verfahren zulässig. II Gegenfinanzierung in der Rentenbezugszeit Da in der Rentenbezugszeit keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten zum Ansatz kommen, steht die zusätzliche Deckungsrückstellung allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung. Deshalb ist eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zur Refinanzierung des Auffüllungsbedarfs für alle betroffenen Verträge erforderlich. Diese Kürzung kann pauschal vorgenommen werden, indem 10

11 die Überschussbeteiligung so lange gesenkt wird, bis der kollektive Auffüllungsbetrag refinanziert ist. Ab diesem Zeitpunkt können wieder die ungekürzten Überschussanteile für alle Verträge deklariert und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verwendet werden. Alternativ kann der einzelvertraglich benötigte Auffüllungsbedarf durch eine individuelle Kürzung der künftigen Überschussanteile refinanziert werden. Der Zeitpunkt, ab dem die ungekürzten Überschussanteile wieder deklariert werden können, ist dann vertragsindividuell zu bestimmen. Bei Verträgen, deren Refinanzierung in der Aufschubzeit abgeschlossen wurde, ist eine Kürzung der Überschussbeteiligung in der Rentenbezugszeit grundsätzlich unzulässig. Verträge, bei denen die Refinanzierung in der Aufschubzeit nicht vollständig abgeschlossen wurde, dürfen in der Rentenbezugszeit nur in angemessener Weise an den Kürzungen der künftigen Überschussbeteiligung beteiligt werden. II.5 Entwicklung des freien Teils der RfB des (der) Abrechnungsverbands (-verbände) der Rentenversicherungen Die Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß Abschnitt II.2 mindern die Zuführungen zur RfB, die auf die maßgeblichen Abrechnungsverbände entfallen. Falls diese Aufwendungen bei den einzelnen Abrechnungsverbänden der Rentenversicherungen zu einem Rohfehlbetrag führen, kann dieser nur insoweit der RfB zugeführt werden, wie sich für den Gesamtbestand eine positive Zuführung ergibt und die gesamte verfügbare RfB nicht negativ wird. Die für diese Teilbestände u. U. resultierende negative verfügbare RfB ist durch ein geeignetes Verfahren der Gegenfinanzierung (siehe hierzu Ausführungen im Abschnitt II.3) wieder auszugleichen. II.6 Darstellung im Geschäftsbericht, Unterrichtung der Versicherungsnehmer Zusätzlich zu den Anhangangaben nach HGB und RechVersV ist bei der Deklaration der Überschussanteilsätze ergänzend auf die Auswirkungen der Neubewertung auf die Überschussbeteiligung der betroffenen Verträge hinzuweisen. Die Versicherungsnehmer sind bei den Mitteilungen über den Stand ihrer Überschussbeteiligung hierüber aufzuklären. Im Hinblick auf die Kürzung der Überschussbeteiligung kann dem Kunden bereits die Tafel DAV 2004 R-B20 mitgeteilt werden. III. Neubestand Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die für den Altbestand beschriebenen Maßnahmen grundsätzlich auch für Rentenversicherungsverträge nach alten Rechnungsgrundlagen innerhalb des Neubestands gelten. Abweichungen von der 11

12 beschriebenen Vorgehensweise sind im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars eingehend zu begründen. Die Einbeziehung der Schlussüberschussanteile in das Verfahren der individuellen Gegenfinanzierung ist nach 28 Absätze 6 und 7 RechVersV uneingeschränkt möglich. Sollen Überschussanteile deklariert und zur Bildung einer versicherten Leistung verwendet werden, die nur bei Tod, Storno oder Ausübung des Kapitalwahlrechts fällig wird, ist vorher zu prüfen, ob die hiermit verbundene Vertragsänderung vorgenommen werden kann. Eine Unterschreitung der Mindestzuführung zur RfB nach 1 Absatz 2 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) auf Grund der hier genannten zusätzlichen Zuführung zur Deckungsrückstellung wird in diesem Umfang als Fall des 1 Absatz 3 Nr. 1 der ZRQuotenV gesehen und von der Bundesanstalt nicht beanstandet. Analog zum Umstellungsgeschäftsplan im Altbestand empfiehlt die Bundesanstalt die Vorlage einer Umstellungsmitteilung, in der auf die betroffenen Mitteilungen nach 13 d Nr. 6 VAG Bezug genommen wird. Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 6. Dezember 2004 der BHW Pensionskasse Aktiengesellschaft Hameln die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte Fondsgebundene Lebensversicherung (Teil A Nr. 29 der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz) unter Beschränkung auf die Pensionsversicherung gem. 2 Abs. 1 der Satzung mit Beitragsgarantie erteilt. VA 52 VU /04 12

13 Erweiterung des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 21. Dezember 2004 der Häger Versicherungsverein a.g., Werther die Erlaubnis zum Betrieb der Sparten Unfall und ihrer Risikoarten - Summenversicherung - Kostenversicherung - Kombinierte Leistungen - Personenbeförderung (Teil A Nr. 1 Buchstabe a-d der Anlage zum VAG) erteilt. VA 33 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Verfügung vom 8. Dezember 2004 VA 41 VU /04 den Vertrag vom 3. Dezember 2004 genehmigt, durch den die Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Köln einen Versicherungsbestand in der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr auf die INTER Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Mannheim überträgt. 13

14 Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunden am 10. Dezember 2004 wirksam geworden. VA 41 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 17. Dezember 2004 den Vertrag vom 10. November 2004 genehmigt, durch den die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, einen Teilbestand gemäß 1 Abs. 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die Generali Lebensversicherung AG, München, übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 23. Dezember 2004 wirksam geworden. VA 24 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß 111 d VAG hat das österreichische Versicherungsunternehmen AXA Versicherung AG (früherer Name: Nordstern-Colonia), Uraniastraße 2 A 1011 Wien 14

15 seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das österreichische Versicherungsunternehmen UNIQA Sachversicherung AG Untere Donaustraße 21, A 1029 Wien übertragen. VA /03 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß 111 d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Hannover Standard Life Limited Standard Life House 30 Lothian Road Edinburgh EH1 2 DH seinen gesamten Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen Standard Life Assurance Company Standard Life House 30 Lothian Road Edinburgh EH1 2DH übertragen. VA 22 VU /04 15

16 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten Die St. Paul International Insurance Company Ltd. 27 Camperdown Street GB-London E1 8 DS hat Herrn Manfred Brill Friedrich-Ebert-Straße Köln mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Dr. Bodo Sartorius, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 31-VU /04 Namensänderung Die Pensionskasse von 1925 der Phoenix Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg-Harburg hat ihre Firma in Phoenix Pensionskasse von 1925, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg geändert. VA 51 VU /04 16

17 Namensänderung Die ACE INA UK Limited Direktion für Deutschland, Frankfurt am Main hat ihre Firma in ACE European Group Limited Direktion für Deutschland, Frankfurt am Main geändert. VA 43-VU /04 Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland Das britische Versicherungsunternehmen Aioi Motor & General Insurance Company of Europe Limited 50 Mark Lane, First Floor GB-London EC3R 7QR United Kingdom ist ab 01. Dezember 2004 berechtigt, den Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung in München in folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gem. Anlage A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 1 Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung Nr. 2 17

18 Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Nr.3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: a) Kraftfahrzeugen b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Nr. 6 See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flußschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm e) Kernenergie f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfaßt sind 18

19 Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr.12 See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 14 Kredit a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit b) Ausfuhrkredit c) Abzahlungsgeschäfte d) Hypothekendarlehen e) landwirtschaftliche Darlehen Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste 19

20 Nr. 17 Rechtsschutz Als Hauptbevollmächtigter der Aioi Motor & General Insurance Company of Europe Limited wurde Herr Winfried Mitterer Leopoldstrasse 208 D München bestellt. Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. VA /04 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungs- unternehmen 5370 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Allianz Maine & Aviation Versicherungs-Aktiengesellschaft D Hamburg Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung in Frankreich Nr. 1 Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) - einmalige Leistungen - wiederkehrende Leistungen - kombinierte Leistungen - Personenbeförderung Nr. 15 Kaution - direkte Kaution - indirekte Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste - Gewinnausfall - laufende Unkosten allgemeiner Art - unvorhergesehene Geschäftsunkosten - Wertverluste - Miet- oder Einkommensausfall 20

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