Verbraucherinformation. Fondspolice nach deutschem Versicherungsvertragsrecht

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1 Verbraucherinformation Fondspolice nach deutschem Versicherungsvertragsrecht

2 VERBRAUCHERINFORMATIONEN FÜR DIE FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG Inhaltsverzeichnis Seite A. Vorbemerkung 2 B. Kundeninformation gemäß 7 VVG 2 C. Belehrungen 3 I. Gesonderte Mitteilung gemäß 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht II. Gesonderte Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit III. Gesonderte Mitteilung gemäß 37 Abs. 2 VVG über die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die erste Prämie nicht gezahlt ist IV. Belehrung über das Widerrufsrecht nach 8, 9, 152 VVG D. Versicherungsbedingungen 5 I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin (FL-R-0901) II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin und Kapitalwahlrecht (FL-K-0901) III. Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Fondsgebundenen Lebensversicherung (FL-BUZ-0901) E. Hinweise zu den Portefeuilles und Investmentfonds 22 F. Kostenverzeichnis 24 G. Allgemeine Angaben zu den Steuerregelungen 25 H. Gesetzesauszüge (Auszug aus dem VVG) 25 A. Vorbemerkung Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin! Diese Verbraucherinformation enthält unter anderem die Versicherungsbedingungen, die wir für unsere Fondsgebundenen Lebensversicherungen - die Fondsgebundene Rentenversicherung (FL-R-0901) sowie für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (FL-K-0901) und die optional zur Verfügung stehende Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (FL-BUZ-0901) - verwenden. Damit geben wir Ihnen die Möglichkeit, sich vor einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über die Einzelheiten und Regeln zu informieren, die für den Versicherungsschutz gelten. In den Bedingungen zitierte Gesetzesvorschriften finden Sie unter Punkt H Gesetzesauszüge zum Nachlesen abgedruckt. Bitte beachten Sie: Dem von Ihnen gewünschten Versicherungsvertrag werden nicht sämtliche Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, die in dieser Verbraucherinformation enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen, die für den von Ihnen beantragten individuellen Versicherungsvertrag gelten, sind im Antrag und später in der Versicherungspolice genannt. B. Kundeninformation gemäß 7 VVG zur Fondsgebundenen Lebensversicherung - als Fondsgebundene Rentenversicherung - als Fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht 1. Identität des Versicherers und ladungsfähige Anschrift: a) Fondsgebundene Veranlagung: Versicherer ist die FinanceLife Lebensversicherung AG, Untere Donaustraße 21, A 1029 Wien, vertreten durch den Vorstand, Herrn Werner Holzhauser und Herrn Mag. Martin Sardelic, Sitz der Gesellschaft ist Wien, Österreich. Die Gesellschaft ist beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN i eingetragen. b) Rentenbezugszeit: Versicherer für die Rentenzahlung ist die UNIQA Personenversicherung AG, Untere Donaustraße 21, A 1029 Wien, vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Peter Eichler und Herrn Werner Holzhauser, Sitz der Gesellschaft ist Wien, Österreich. Die Gesellschaft ist beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN 63197m eingetragen. 2. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde: Hauptgeschäftstätigkeit der FinanceLife Lebensversicherung AG ist der Betrieb der Fondsgebundenen Lebensversicherung und der Indexgebundenen Lebensversicherung. Hauptgeschäftstätigkeit der UNIQA Personenversicherung AG ist der Betrieb der Lebensversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde für beide Gesellschaften ist die Finanzmarktaufsicht (FMA), A 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung: Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungsbedingungen und wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvorschlag/Versicherungsantrag und später der Versicherungspolice sowie dem Produktinformationsblatt. Die Versicherungsbedingungen sind in dieser Verbraucherinformation enthalten. SEITE 2/28

3 4. Gesamtpreis der Versicherung: Die Versicherungsprämie entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvorschlag/Versicherungsantrag und später der Versicherungspolice. 5. Zusätzlich anfallende Kosten: Neben der Versicherungsprämie fallen in der Regel keine zusätzlichen Kosten an. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht (z.b. für Mahnungen), können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrages berechnen. Bitte lesen Sie dazu unser Kostenverzeichnis in dieser Verbraucherinformation. 6. Zahlungsmodalitäten: Versicherungsprämien werden je nach vereinbarter Prämienzahlungsweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder einmalig, und zwar jeweils zum Ersten eines Prämienzahlungsabschnittes, fällig. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, buchen wir die Versicherungsprämie im Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto ab. 7. Gültigkeitsdauer: Vor Policierung mitgeteilte Konditionen sind freibleibend. Versicherungsvorschläge sind in der Regel auf 1 Monat befristet. 8. Finanzinstrumente: Einen Hinweis über die Chancen und Risiken, die mit dem Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung verbunden sind, finden Sie unter Punkt 5 der Hinweise zu den Portefeuilles und Investmentfonds (E). 9. Zustandekommen des Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kommt in der Regel dadurch zu Stande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres - schriftlich gestellten - Antrages erklären, der auf Grundlage der individuellen Beratung durch Ihren Vermittler erfolgt. Wir können Ihren Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat annehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung, bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung jedoch nicht vor dem Tag der Untersuchung. Mit unserer Annahmeerklärung erhalten Sie zugleich Ihre Versicherungspolice. Sollte von diesen Verfahren im Einzelfall einmal abgewichen werden müssen, z.b. weil wir den Antrag nur mit bestimmten Änderungen annehmen können, werden wir Sie entsprechend informieren. Während der Annahmefrist sind Sie an den Antrag gebunden. Ihr Recht, Ihre Vertragserklärung nach 8, 9, 152 VVG zu widerrufen, bleibt unberührt. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn die erste Prämie unverzüglich gezahlt wird. 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages: Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Versicherungsdauer abgeschlossen. Weitere Angaben zur Vertragsdauer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvorschlag/Versicherungsantrag und später der Versicherungspolice. 11. Vertragsbeendigung, Kündigung: Mit uns abgeschlossene Versicherungsverträge können vom Versicherungsnehmer grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende sowie zum Ende des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Lesen Sie dazu bitte 13 FL-K-0901/FL-R Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprachen: Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Privatrecht, insbesondere deutschem Versicherungsvertragsrecht, und österreichischem Versicherungsaufsichtsrecht. Vertragssprache ist deutsch. Die Gerichtsstände ergeben sich aus 215 VVG. Lesen Sie zu den Gerichtsständen bitte 25 FL-K-0901/FL-R Grundsätzlich gilt: Für gegen uns gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag, sind örtlich die Gerichte an unserem Sitz und die Gerichte an Ihrem Wohnsitz zuständig. Für gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union verlegt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach unserem Sitz. 13. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Der Vorstand der FinanceLife Lebensversicherung AG und der Vorstand der UNIQA Personenversicherung AG ist insbesondere für Beschwerden unter der Adresse Untere Donaustr. 21, A 1029 Wien, direkt erreichbar. Beschwerden nehmen auch die Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, A 1090 Wien und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, entgegen. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch die Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgeschlossen. C. Belehrungen I. Gesonderte Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht dem Versicherungsvermittler gegenüber machen wollen, sind unverzüglich und unmittelbar uns gegenüber nachzuholen (FinanceLife Lebensversicherung AG, Untere Donaustr. 21, A 1029 Wien). Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. SEITE 3/28

4 Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil der Prämie zu, welche der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Ist ein Rückkaufswert vorhanden, haben Sie Anspruch auf den Rückkaufswert. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Versicherung wandelt sich dann in eine prämienfreie Versicherung um, sofern die dafür geltenden Mindestwerte erreicht werden. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. II. Gesonderte Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bedarf es Ihrer Mitwirkung. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Gemäß den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Darüber hinaus können wir verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vor sätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. SEITE 4/28

5 III. Gesonderte Mitteilung nach 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie Die Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ist Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Hinweis: Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung entnehmen Sie der Versicherungspolice sowie den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. IV. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht nach 8, 152 VVG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax) widerrufen. Zu Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: FinanceLife Lebensversicherung AG Postadresse: Untere Donaustraße 21, A 1029 Wien Telefax: Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen die Versicherungspolice und die Vertragsbestimmungen einschließlich der für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 VVG in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind. Widerrufsfolgen nach 9 VVG Üben Sie Ihr Widerrufsrecht fristgerecht aus, endet der Vertrag und Sie haben Anspruch auf Prämienrückerstattung: Den Teil der gezahlten Prämie, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, erhalten Sie in jedem Fall zurück. Den Teil der gezahlten Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und wir Sie ordnungsgemäß im Sinne des 9 Satz 1 VVG über das Widerrufsrecht belehrt haben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil Sie nicht zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Hinweis nach 9 Satz 1 VVG unterblieben ist, haben wir Ihnen, wenn Sie nicht bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, auch den Teil der Prämie zurückzuerstatten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, höchstens aber die Prämie für das erste Versicherungsjahr. Ist ein Rückkaufswert vorhanden, haben Sie nach Maßgabe des 152 Abs. 2 VVG Anspruch auf den Rückkaufswert. Die Prämienrückerstattung erfolgt spätestens 30 Tage nach Zugang Ihres Widerrufs. D. Versicherungsbedingungen I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin (FL-R-0901) Stand: Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Zuständiger Vertragspartner für die bis zum Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die FinanceLife Lebensversicherung AG und zuständiger Vertragspartner für die ab dem Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die UNIQA Personenversicherung AG. Wenn nachstehend von wir die Rede ist, ist jeweils diejenige der beiden Versicherungsgesellschaften gemeint, die für die vor oder nach Rentenzahlungsbeginn zu erbringenden Versicherungsleistungen zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis gelten jeweils die nachstehenden Bedingungen. 1 Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin Die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung, die in erster Linie Versicherungsschutz in Form einer lebenslangen Rente bietet und bei der Sie den Rentenzahlungsbeginn in den vorgegebenen zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen können ( 3). Zu der Versicherung kann eine dynamische Erhöhung der Prämien vereinbart werden ( 19). Sie kann außerdem mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden werden, die nach Maßgabe gesonderter Bedingungen im Fall der Berufsunfähigkeit die Fortzahlung der vereinbarten Prämien übernimmt. 2 Grundsätze der Fondsgebundenen Rentenversicherung 1. Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock), das getrennt vom sonstigen Vermögen geführt wird. Das im Anlagestock geführte Vermögen besteht aus Anteilen am gewählten Investmentfonds (Fondsanteile). Die Fondsanteile erwerben wir in unserem Namen, um das Fondskapital (Nr. 5) bereitstellen zu können. 2. Anteileinheiten am Anlagestock: Der Anlagestock ist in Anteileinheiten aufgeteilt, deren Anzahl der Summe der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile entspricht. 3. Zuordnung von Anteileinheiten: Von den zur Anlage in Investmentfonds vorgesehenen Anteilen Ihrer Prämien kaufen wir nach Zahlungseingang am jeweils folgenden Kauftermin (Nr. 7) Fondsanteile und ordnen Ihrer Versicherung im gleichen Verhältnis entsprechende Anteileinheiten zu. In gleicher Weise verfahren wir, wenn der Investmentfonds Erträge ausschüttet oder wenn Steuererstattungen erfolgen. (Nicht ausgeschüttete Erträge, die im Investmentfonds wieder angelegt werden, erhöhen nicht die Anzahl der Anteileinheiten, sondern den Wert der Fondsanteile und damit auch den Wert der Anteileinheiten.) SEITE 5/28

6 4. Wert einer Anteileinheit: Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach dem Wert des Anlagestocks. Der Wert des Anlagestocks ist der Veräußerungswert aller Fondsanteile zum jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag. Veräußerungswert eines Fondsanteils ist der Rücknahmepreis der Kapitalanlagegesellschaft. Der Wert einer Anteileinheit ergibt sich, indem der Wert des Anlagestocks durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt insgesamt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird. 5. Fondskapital: Das Fondskapital ist der Geldwert der fondsgebundenen Deckungsrückstellung nach Abzug der ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung zu entnehmenden Beträge (vgl. 16). Es entspricht dem Wert der Ihrer Versicherung am jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordneten Anteileinheiten. Das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten mit dem Wert einer Anteileinheit multipliziert wird. Die Höhe des Fondskapitals und der daran gebundenen Versicherungsleistungen können wir wegen der nicht voraussehbaren Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile nicht garantieren. 6. Wertentwicklung: Die Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile unterliegt kapitalmarktbedingten Schwankungen und kann nicht vorhergesehen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind kein Indikator für künftige Erträge. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Die mit der Wertentwicklung der Fondsanteile verbundenen Chancen und Risiken liegen nicht bei uns, sondern bei Ihnen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und des Wertverlustes. 7. Kauf- und Verkaufstermine: Termin für den Kauf und den Verkauf von Fondsanteilen ist jeweils der letzte Börsetag eines Monats. Soweit es auf den nächstmöglichen Termin ankommt, steht der Termin unter dem Vorbehalt, dass die maßgebenden Voraussetzungen bis zum 20. des laufenden Monats gegeben sind. 8. Investmentfonds: Über die wählbaren Investmentfonds informieren wir Sie bei Abschluss des Vertrages. Die bei Abschluss des Vertrages gewählten Investmentfonds müssen nicht über die gesamte Vertragsdauer beibehalten werden. Nähere Einzelheiten sind in 20 geregelt. 9. Aufstockungen/Zuzahlungen: Aufstockungen der laufenden Prämien und Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten können unter Berücksichtigung der zum gegenständlichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage vorbehaltlich unserer Zustimmung jederzeit schriftlich beantragt werden. Durch Aufstockungen der Prämien oder Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten erhöht sich der Versicherungsschutz. Insbesondere kann ein anhand von Prämienfreistellungen verminderter Versicherungsschutz ( 12 Nr. 3) durch Aufstockungen/Zuzahlungen nachträglich wieder ausgeglichen werden. 10.Für die im Ablebensfall garantierten Versicherungsleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht. 3 Flexibler Abruftermin; Tag des Rentenzahlungsbeginns 1. Der Versicherungsvertrag wird unter Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet mit dem Tod der versicherten Person. Den Tag des Rentenzahlungsbeginns können Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 und innerhalb der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen. Machen Sie von Ihrem Abrufrecht keinen Gebrauch, ist der Tag des Rentenzahlungsbeginns - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. Aufgrund der unbestimmten Laufzeit kann der im Vorschlag beispielhaft veranschlagte Termin des Rentenzahlungsbeginns unter Beachtung der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen in jede Richtung verschoben werden. 2. Abrufrecht: Sie haben das Recht, die für den Erlebensfall vereinbarte Rente ( 5 Nr. 1) abzurufen, indem Sie uns schriftlich, spätestens bis zum 20. des jeweiligen Kalendermonats den von Ihnen gewünschten Tag des Rentenzahlungsbeginns - frühestens den nächsten Monatsersten - nennen. Als Rentenzahlungsbeginn können Sie jeden Monatsersten bestimmen, der - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - in der Zeit zwischen dem Ablauf des ersten Versicherungsjahres und dem letzten Tag des Versicherungsjahres liegt, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. 3. Tag des Rentenzahlungsbeginns: Tag des Rentenzahlungsbeginns ist - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - der Tag, den Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 bestimmen, spätestens aber der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. 4. Erfolgt der Abruf der für den Erlebensfall vereinbarten Rente vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer, endet die Prämienzahlungspflicht mit dem Abruftermin; die Prämiensumme ( 18) ändert sich dadurch entsprechend. 5. Abweichende Vereinbarungen von den Nummern 1-3 sind unter Bedachtnahme auf die jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen schriftlich zu beantragen und können nur im Einzelfall und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers vereinbart werden. 4 Versicherte Person Versicherte Person ist die Person, auf die diese Versicherung genommen wird. Die Versicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers, auf die Person eines Anderen oder auf zusätzlichen schriftlichen Antrag hin auch auf mehrere Personen genommen werden. Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und deren Verhalten zu berücksichtigen. SEITE 6/28

7 5 Versicherte Leistungen 1. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, zahlen wir, die UNIQA Personenversicherung AG, eine garantierte lebenslange Rente, die nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzulegen ist: a) Wir werden Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns informieren, damit Sie die für Ihre Rente maßgebenden Modalitäten festlegen können: Sie können mit uns vereinbaren, ob Ihre Rente monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden soll. Außerdem können Sie unter Berücksichtigung der dann jeweils geltenden Rechtslage entscheiden, ob Sie mit uns eine andere von uns dann angebotene Form einer lebenslangen Rente vereinbaren, insbesondere eine solche, die auch Leistungen bei Tod nach Rentenzahlungsbeginn vorsieht. b) Die Höhe der garantierten Rente berechnen wir aus dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapital ( 2 Nr. 5) und dem vereinbarten Rentenfaktor. Bewertungsstichtag ist der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns. Bei der Berechnung der Rente werden die vereinbarten Modalitäten der Rentenzahlung berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen, die zu dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns für dann neu abzuschließende Rentenversicherungen zu verwenden sind. Dabei werden wir nur solche Rechnungsgrundlagen verwenden, die wir der zuständigen Aufsichtsbehörde als geeignete und angemessene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die jeweils vereinbarte Rentenversicherung vorgelegt haben. c) Erreicht die sich aus b) ergebende tatsächliche Höhe der Rente den dann für Rentenzahlungen geltenden Mindestbetrag nicht (heute monatlich EUR 50,--), erbringen wir keine Rentenleistungen. Statt dessen erhalten Sie in diesem Fall eine Kapitalabfindung. d) Zur Sicherstellung der Rentenzahlung entnehmen wir das für die Rentenzahlung zur Verfügung stehende Fondskapital ( 2 Nr. 5) dem Anlagestock ( 2 Nr. 1) und überführen es als Deckungskapital für die garantierte Rente in das Vermögen der UNIQA Personenversicherung AG, die zeitgleich eine entsprechende und nun nicht mehr fondsgebundene Deckungsrückstellung bildet. Während der Dauer der Rentenzahlung wird die Deckungsrückstellung mit dem dann für Rentenversicherungen gültigen Rechnungszins verzinst. 2. Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, zahlen wir entweder einen Betrag in Höhe des am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapitals ( 2 Nr. 5), zuzüglich 5 % der Prämiensumme ( 18) - maximal jedoch zuzüglich EUR ,00 oder, sofern diese höher ist als der sich daraus ergebende Betrag, die vereinbarte Mindestablebensfallleistung, die in der Versicherungspolice dokumentiert ist. Der Anspruch auf die Mindestablebensfallleistung entfällt, wenn der Vertrag nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer teilweise gekündigt wird mit dem Wirksamwerden der Teilkündigung. Bewertungsstichtag ist der nächst mögliche Verkaufstermin nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde, spätestens aber der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem Tag des Rentenzahlungsbeginns. 6 Keine Überschussbeteiligung Ihre Versicherung ist für die Zeit bis zum Rentenzahlungsbeginn nicht überschussberechtigt. An der Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile ( 2 Nr. 1) sind Sie unmittelbar beteiligt. Auch in der Zeit ab Rentenzahlungsbeginn ist Ihre Versicherung nicht überschussberechtigt. Bewertungsreserven fallen bei dieser Art der Versicherung nicht an. 7 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Sofern der Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder mit inneren Unruhen, an denen sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, eingetreten ist, beschränkt sich unserer Leistungspflicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands und Österreichs ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 2. Sofern der Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen eingetreten ist, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den Betrag des auf den Tag des Todes der versicherten Person zu berechnenden Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 3. Bei Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung der Einlösungsprämie oder seit Wiederinkraftsetzung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. 8 Beginn des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, wenn die erste Prämie unverzüglich gezahlt wird. Wird die erste Prämie nicht unverzüglich gezahlt, beginnt Ihr Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Prämie, soweit sich nicht aus 11 Nr. 1 etwas anderes ergibt, aber nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. 9 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass uns die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. 2. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht können wir nach Maßgabe der 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurück treten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Das Recht zur Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben. SEITE 7/28

8 3. Unser Recht, den Vertrag nach den 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Soweit eine andere Person versichert wird, ist auch sie neben Ihnen für die Anzeige der sie betreffenden Umstände verantwortlich. 5. Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Ihr Vertreter ist, ist Ihnen nach Maßgabe des 20 VVG auch deren Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 6. Bei Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrages gelten die Nrn. 1 bis 5 entsprechend. 7. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen als Versicherungsnehmer gegenüber. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, solche Erklärungen entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber der Versicherungspolice zur Entgegennahme der Erklärungen als bevollmächtigt ansehen. 8. Wird die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben, erhalten Sie, soweit vorhanden, den Rückkaufswert ( 14). Die Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. 10 Prämienzahlung 1. Die Prämie zu Ihrer Versicherung ist entweder eine Einmalprämie oder eine Jahresprämie. Jahresprämien können je nach Vereinbarung ohne Zuschlag auch in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden. 2. Unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages, frühestens jedoch zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, zu zahlen ist die Einmalprämie, die erste Jahresprämie oder die erste Rate (Einlösungsprämie). Alle weiteren Jahresprämien oder Raten (Folgeprämien) sind bei Fälligkeit zu zahlen. Jahresprämien werden zu Beginn des Versicherungsjahres, Raten zu Beginn des jeweils vereinbarten Ratenzahlungsabschnittes fällig. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren genügt es, dass die geschuldete Prämie zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann die Prämie jedoch aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen, geraten Sie in Verzug. Wir können Ihnen die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Kann eine Prämie nicht eingezogen werden, können wir von weiteren Einziehungsversuchen absehen und Sie in Textform zur Zahlung durch Überweisung, die auf Ihre Kosten und Gefahr zu erfolgen hat, auffordern. 11 Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung 1. Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht unverzüglich zahlen, können wir a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, und/oder b) nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach 38 VVG mahnen und auch kündigen. Ihr Versicherungsschutz kann dadurch entweder ganz entfallen oder sich auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 15) vermindern. 3. Im Falle eines Rücktritts können wir von Ihnen neben den gegebenenfalls bei Antragstellung angefallenen Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. 4. Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 5. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung können wir etwaige Prämienrückstände verrechnen. 12 Antrag auf Prämienfreistellung 1. Bei Versicherungen, zu denen noch Folgeprämien zu entrichten sind, können Sie schriftlich beantragen, für die Zukunft oder eine konkrete Zeitspanne von der Prämienzahlungspflicht befreit zu werden (Prämienfreistellung). Sie können den Antrag jederzeit zum Schluss des Versicherungsjahres stellen, bei Ratenzahlung auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Sie können eine teilweise oder eine vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht beantragen, wobei jedoch bestimmte Mindestbeträge zu beachten sind: a) Beantragen Sie eine teilweise Prämienfreistellung (Prämienreduktion), ist Ihr Antrag nur wirksam, wenn die fortzuzahlende Prämie den Mindestbetrag von derzeit EUR 420,00 jährlich nicht unterschreitet. b) Beantragen Sie eine vollständige Prämienfreistellung, ist Ihr Antrag nur wirksam, wenn die Summe der bis zur Antragstellung gezahlten Prämien den Mindestbetrag von derzeit EUR 1.500,00 erreicht. Wird der Mindestwert unterschritten, endet die Versicherung und Sie erhalten den Rückkaufswert ( 14). 3. Bei der Befreiung von der Prämienzahlungspflicht setzen wir die vereinbarte Versicherungsleistung auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 15) und die gegebenenfalls verbleibende prämienpflichtige Versicherungsleistung herab. 4. Die Prämienfreistellung ist mit den in 15 Nr. 3 näher beschriebenen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 5. Nach erfolgter Prämienfreistellung können Sie innerhalb eines Jahres beantragen, dass die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft gesetzt wird. 6. Ist Ihr Versicherungsvertrag ganz oder teilweise prämienfrei gestellt (Nr. 2), können Sie die ganze oder teilweise Wiederaufnahme der Prämienzahlung jederzeit bis zum 20. des laufenden Kalendermonats, frühestens zum nächsten Monatsersten beantragen. Zusätzlich können Sie zur Erreichung Ihres Sparziels eine Anpassung Ihres Depotstandes durch Aufstockungen oder Zuzahlungen ( 2) beantragen. SEITE 8/28

9 13 Kündigung 1. Sie können Ihre Versicherung bis zum 20. eines jeden Monats zum Monatsende sowie zum Ende des Versicherungsjahres ganz (Rückkauf) oder teilweise schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise ist Ihre Kündigung nur wirksam, wenn das verbleibende Fondskapital den Mindestbetrag für die Fortführung der Versicherung nach 12 nicht unterschreitet (teilweiser Rückkauf). Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen. Haben Sie eine teilweise Kündigung bezüglich des Fondskapitals beantragt, leisten wir den beantragten Betrag als Teilkapitalabfindung aus dem Fondskapital ( 14). 3. Wird der Vertrag nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer teilweise gekündigt, entfällt der Anspruch auf die Mindestablebensfallleistung nach 5 Nr. 2 mit dem Wirksamwerden der Teilkündigung. 4. Haben Sie gekündigt, erhalten Sie den Rückkaufswert ( 14). Ist der Rückkaufswert geringer als (derzeit) EUR 15,00, wird er nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.b. Rückerstattung im Voraus überzahlter Prämien) erfolgt. 5. Die Kündigung ist mit den in 14 Nr. 3 näher beschriebenen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 14 Rückkaufswert 1. Zu Ihrer Versicherung ist ein Rückkaufswert zu bilden. 2. Der Rückkaufwert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ( 169 Abs. 4 VVG). Dabei wird das am Bewertungsstichtag vorhandene Fondskapital ( 2 Nr. 5) in Ansatz gebracht. Bewertungsstichtag ist, soweit nicht in 7 etwas anderes bestimmt ist, der nächstmögliche Verkaufstermin ( 2 Nr. 7). Wir erstatten jedoch mindestens den Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten auf mindestens fünf Vertragsjahre ergibt ( 169 Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 VVG). Ein Abzug für die vorzeitige Vertragsbeendigung erfolgt nicht. 3. In den ersten Versicherungsjahren ist vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 17) in der Regel nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren muss der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten ( 16 Nr. 5) und, je nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, von Ablebens- und Berufsunfähigkeitsrisiken verwendet (vgl. 16 Nr. 6) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). 4. Eine Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. 5. Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Nr. 2 Satz 1 und 2 berechneten Betrag befristet auf jeweils ein Jahr angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer auszuschließen. 15 Prämienfreie Versicherungsleistung 1. Die prämienfreie Versicherungsleistung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 14 Nr. 2 berechnet ( 165 Abs. 2 VVG). Der für die prämienfreie Versicherungsleistung zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um etwaige Prämienrückstände. Ein Abzug für die vorzeitige Prämienfreistellung erfolgt nicht. 2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze wird zwischen garantierten Versicherungsleistungen und nicht garantierten Versicherungsleistungen unterschieden: a) Bei den nicht garantierten Versicherungsleistungen ist die prämienfreie Versicherungsleistung das Fondskapital ( 2 Nr. 5). Die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten kann sich in Zukunft nicht mehr durch Prämienzahlungen erhöhen. b) Die garantierten Versicherungsleistungen für den Ablebensfall ( 5 Nr. 2) werden auf die prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. 3. In den ersten Versicherungsjahren sind vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 17) in der Regel nur geringe prämienfreie Versicherungsleistungen vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren müssen die prämienfreien Versicherungsleistungen nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten ( 16 Nr. 5) und, je nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, von Ablebens- und Berufsunfähigkeitsrisiken verwendet (vgl. 16 Nr. 6) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). Die prämienfreie Versicherungsleistung für den Ablebensfall erreicht aber den Betrag, der in der Versicherungspolice als Garantiebetrag für das jeweilige Versicherungsjahr ausgewiesen ist. 16 Verwendung der Prämie; Kosten 1. Mit seiner Prämie trägt jeder Versicherungsnehmer zur Finanzierung der für den Erlebensfall vereinbarten Versicherungsleistung, zur Finanzierung der im Fall des Todes oder sofern vereinbart der Berufsunfähigkeit versicherter Personen an ihn oder an die anderen Versicherungsnehmer zu erbringenden Versicherungsleistungen und zur Finanzierung der mit der Versicherung verbundenen Kosten bei. 2. Ihren Prämien entnehmen wir zunächst die vorweg abziehbaren Prämienanteile. Dies sind a) die zur Deckung der Abschlusskosten bestimmten Prämienanteile, b) die zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmten Prämienanteile, und c) bei Versicherungen, zu denen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart ist, die zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos bestimmten und nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien. Den verbleibenden Teil Ihrer Prämie führen wir dem Anlagestock zu und bauen damit den Geldwert der fondsgebundenen Deckungsrückstellung auf. 3. Dem fondsgebundenen Deckungskapital entnehmen wir monatlich a) die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten und nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien, b) die laufenden Verwaltungskosten bei Versicherungen gegen Einmalprämie oder bei prämienfrei gestellten Versicherungen, c) die gegebenenfalls noch ungetilgten Abschlusskosten, d) anfallende Gebühren und Kosten, einschließlich Transaktionskosten, soweit sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und gezahlt werden. SEITE 9/28

10 4. Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen kann die in Nr. 3 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte fondsgebundene Deckungskapital schon vor Erreichen des Rentenzahlungsbeginns ( 3 Nr. 3) aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. 5. Die Kosten bestehen aus Abschlusskosten und aus Verwaltungskosten: a) Zu den Abschlusskosten gehören insbesondere die Kosten für die Antragsbearbeitung, die Gesundheitsprüfung und die Ausstellung der Versicherungspolice, sowie die Kosten für die Vermittlung und die Beratung. b) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für das Inkasso, die Bestandsführung und die Leistungsbearbeitung. Die Verwaltungskosten bestehen aus einem prämienabhängigen Teil und den prämienunabhängigen Stückkosten. 6. Die Risikoprämien bestehen aus den Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos und sofern eine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart ist zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos. a) Die Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos richten sich nach dem versicherungstechnischen Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie nach der garantierten Todesfallleistung und dem Fondskapital. Die Risikoprämie wird jährlich zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres neu berechnet. Sie errechnet sich aus der Differenz des Wertes der Ablebensleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Stichtag sowie der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002, mit den von der österreichischen Aktuarsvereinigung empfohlenen Modifikationen. b) Die Prämien zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos richten sich, wenn eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart ist, nach dem versicherungstechnischen Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie nach den im Fall der Berufsunfähigkeit zu erbringenden garantierten Versicherungsleistungen. 7. Gebühren: Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrages gesondert berechnen. Dies gilt beispielsweise für Ersatzurkunden für die Versicherungspolice, für Rückläufer im Lastschriftverfahren, für die Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgeprämien sowie für Abtretungen und Verpfändungen. Eine aktuelle Aufstellung der gesondert zu berechnenden Kosten (Kostenverzeichnis) können Sie jederzeit bei uns anfordern. 8. Wenn Fondsanteile über die Börse gehandelt werden müssen, sind anfallende Transaktionskosten vom Versicherungsnehmer zu tragen. 17 Berechnung und Tilgung der Abschluss- und Verwaltungskosten Basis für die Abschluss- und für die Verwaltungskosten sind Prämie oder Prämiensumme. Die Abschlusskosten werden laufend, mindestens während der ersten fünf Jahre verrechnet; bei dynamischen oder anderen Erhöhungen der Prämien in den ersten fünf Jahren nach der jeweiligen Erhöhung. Eine Zillmerung der Abschlusskosten erfolgt nicht. Die Verwaltungskosten werden laufend verrechnet, wobei bei prämienfrei gestellten Versicherungen nur noch die Stückkosten in Ansatz gebracht werden. Die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten wird in der Versicherungspolice ausgewiesen. 18 Deckungskapital; Deckungsrückstellung; Prämiensumme; versicherungstechnisches Alter 1. Das Deckungskapital entspricht dem Betrag mit dem wir den einzelnen Versicherungsvertrag in die Deckungsrückstellung eingestellt haben. Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den vereinbarten Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Sie wird nach den Vorschriften des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet. 2. Prämiensumme ist die aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses berechnete Summe der über die vereinbarte Prämienzahlungsdauer hinweg insgesamt zu entrichtenden Prämien. Dynamische Erhöhungen nach 19 bleiben außer Betracht; sie führen erst wenn sie vollzogen sind, zu einer Erhöhung der Prämiensumme. 3. Versicherungstechnisches Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 19 Dynamische Erhöhungen 1. Wenn Sie die dynamische Erhöhungen der Prämien (Dynamik) vereinbart haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen: 2. Die Prämien zu Ihrer Versicherung einschließlich der Zusatzprämien für eine vereinbarte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhöhen sich jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns um den vereinbarten Prozentsatz der Vorjahresprämie. Auf die Erhöhungsprämie fallen Abschluss- und Verwaltungskosten an, die nach 17 in den auf die Erhöhung folgenden Jahren verrechnet werden. 3. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. 4. Die Erhöhung der Prämien bewirkt eine Änderung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung: a) Bei den fondsgebundenen Versicherungsleistungen erwerben wir aus den aus der Prämienerhöhung zur Verfügung stehenden Mitteln zusätzliche Fondsanteile, wodurch sich die Anzahl der Ihrer Versicherung zuzuordnenden Anteileinheiten erhöht. b) Die garantierten Versicherungsleistungen für den Ablebensfall und, sofern vereinbart, für den Fall der Berufsunfähigkeit, erhöhen sich auf der Grundlage der bei Vertragsbeginn geltenden Rechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung des am Erhöhungstermin erreichten versicherungstechnischen Alters der versicherten Person, der restlichen Prämienzahlungsdauer und eventuell vereinbarter Prämienzuschläge. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich jedoch nicht im gleichen Verhältnis wie die Prämien. 5. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. Die Erhöhung setzt die Fristen nach 7 Nr. 3 (Selbsttötung) und für die Ausübung von Rechten wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Lauf. 6. Nach einer Erhöhung können die prämienfreien Versicherungsleistungen nicht mehr der der ursprünglichen Versicherungspolice beigefügten Tabelle entnommen werden. Über die sich ergebenden neuen Werte werden Sie in einem Nachtrag zur Versicherungspolice informiert. 7. Alle die Versicherung betreffenden Vereinbarungen, Verfügungen und Bezugsrechte erstrecken sich, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit uns bedarf, auch auf die Erhöhungen. SEITE 10/28

11 8. Die Erhöhung entfällt a) rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ablauf des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin schriftlich widersprechen; sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen, b) wenn und solange die Prämienzahlung aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ganz oder teilweise über nommen wird, c) mit dem Ablauf der Prämienzahlungsdauer, d) mit Erreichen des versicherungstechnischen Alters von 65 Jahren. 20 Wechsel und Austausch des Investmentfonds 1. Sie können von gewählten Investmentfonds in andere von uns angebotene Investmentfonds wechseln oder Änderungen der Fondsaufteilung vornehmen (siehe Punkt 8 Hinweise zu den Portefeuilles und Investmentfonds ). Ein Wechsel kann jeweils zum Ersten eines Monats erfolgen, wobei wir erforderlich werdende Käufe und Verkäufe bereits zum letzten Börsentag des Vormonats vornehmen. Der Änderungsantrag ist schriftlich zu stellen; geht er bis zum 20. des laufenden Monats bei uns ein, kann er noch für den nächsten Monatsersten Berücksichtigung finden, sonst erst zum Ersten des übernächsten Monats. 2. Im Falle eines Wechsels nach Nr. 1 und im Falle eines Austausches nach Nr. 2 ermitteln wir zum jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag die Höhe des dann vorhandenen Fondskapitals ( 2 Nr. 5) und kaufen für diesen Betrag an diesem Tag Anteile des neuen Investmentfonds. Es werden für den Neukauf keine weiteren Gebühren oder Ausgabeaufschläge verrechnet. Sie sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an der Wertentwicklung des Anlagestocks beteiligt, in dem der neue Investmentfonds geführt wird. Bewertungsstichtag ist bei einem Wechsel nach Nr. 1 der nächstmögliche Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) ab dem gewünschten Wechseltermin, bei einem Austausch nach Nr. 2 der von uns vorgesehene Verkaufstermin. 3. Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds oder eines unserer Portefeuilles geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Investmentfonds zusammengelegt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt oder ist eine Veranlagung oder Weiterveranlagung aus sonstigen Gründen nicht oder nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber informieren und außer bei Zusammenlegung von Investmentfonds auffordern, binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds oder ein anderes Portefeuilles mit Wirkung für die Neuveranlagung oder gegebenenfalls auch für bestehende Fondsanteile oder Portefeuilles aus unserem Angebot auszuwählen. Falls Sie sich nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls auch das schon veranlagte Kapital in das Portefeuille I (=100% Anleihenfonds, Veranlagung gemäß dem Bedingungs-Merkblatt) übertragen. 4. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuilles oder einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Veranlagung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds oder ein Portefeuille nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, eine Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds oder Portefeuille die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. 21 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage der Versicherungspolice und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Vor und während einer Rentenzahlung können wir außerdem einmal jährlich auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. 2. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind uns einzureichen: a) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, b) ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat. 3. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungen beansprucht. 4. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten kostenfrei, sofern das von uns angebotene Überweisungsverfahren gewünscht wird, ansonsten verrechnen wir etwa entstehende Kosten mit der Leistung. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfangsberechtigte die Kosten und auch die mit der Überweisung verbundene Gefahr. 22 Bezugsrechte; Abtretung und Verpfändung 1. Soweit in den Bedingungen für die jeweils vereinbarte Versicherung oder in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf diesen 22 etwas anderes bestimmt ist, gilt: 2. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir grundsätzlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. 3. Sie können uns jedoch eine andere Person benennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten soll (Bezugsberechtigter). Dem Bezugsberechtigten können Sie nach Ihrer Wahl ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen: a) Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Bei einer Rentenversicherung können Sie das Bezugsrecht darüber hinaus bis zur Fälligkeit der jeweils nächsten Rentenzahlung widerrufen, jedoch nicht mehr nach dem Tod der versicherten Person. b) Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erwirbt der Bezugsberechtigte, sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, ein unwiderrufliches Recht auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Sie können dieses Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten aufheben oder einschränken. 4. Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit dem insbesondere gesetzliche Verbote nicht entgegenstehen. 5. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechtes, die Einräumung und die Aufhebung oder Beschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes, sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. SEITE 11/28

12 23 Bedeutung der Versicherungspolice 1. Die Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erbringen wir grundsätzlich nur gegen Vorlage der Versicherungspolice. 2. Den Inhaber der Versicherungspolice können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Versicherungspolice seine Berechtigung nachweist. 24 Verjährung 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren binnen drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 25 Deutsche und österreichische Gerichtsstände 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 3 Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz in einen Staat außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen. 4. Im übrigen gelten 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 26 Schriftform für Anzeigen und Erklärungen; Anschriften- und Namensänderung 1. Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen bedürfen der Schriftform, soweit für sie gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3. Bei einer Änderung Ihres Namens gilt Nr. 2 entsprechend. 27 Änderung von Bedingungen und Prämien 1. Nach Maßgabe des 164 VVG sind wir berechtigt, in den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen eine Bestimmung durch eine neue Regelung zu ersetzen, a) wenn sie durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist und dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist, oder b) wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine andere Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2. Nach Maßgabe des 163 VVG sind wir zur Neufestsetzung der vereinbarten Prämien berechtigt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat. 28 Anwendbares Recht; gesetzliche Vorschriften 1. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Privatrecht, insbesondere deutschem Versicherungsvertragsrecht und österreichischem Versicherungsaufsichtsrecht. 2. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Ablauftermin und Kapitalwahlrecht (FL-K-0901) Stand: Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Zuständiger Vertragspartner für die bis zum Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die FinanceLife Lebensversicherung AG und zuständiger Vertragspartner für die ab dem Tag des Rentenzahlungsbeginns zu erbringenden Versicherungsleistungen ist die UNIQA Personenversicherung AG. Wenn nachstehend von wir die Rede ist, ist jeweils diejenige der beiden Versicherungsgesellschaften gemeint, die für die vor oder nach Rentenzahlungsbeginn zu erbringenden Versicherungsleistungen zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis gelten jeweils die nachstehenden Bedingungen. 1 Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin und Kapitalwahlrecht Die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexiblem Abruftermin ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung, die Versicherungsschutz in Form einer lebenslangen Rente oder einer Kapitalleistung bietet ( 5) und bei der Sie den Rentenzahlungsbeginn in den vorgegebenen zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen können ( 3). Zu der Versicherung kann eine dynamische Erhöhung der Prämien vereinbart werden ( 19). Sie kann außerdem mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden werden, die nach Maßgabe gesonderter Bedingungen im Fall der Berufsunfähigkeit die Fortzahlung der vereinbarten Prämien übernimmt. SEITE 12/28

13 2 Grundsätze der Fondsgebundenen Rentenversicherung 1. Die Fondsgebundene Rentenversicherung auf den Erlebens- und Ablebensfall bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock), das getrennt vom sonstigen Vermögen geführt wird. Das im Anlagestock geführte Vermögen besteht aus Anteilen am gewählten Investmentfonds (Fondsanteile). Die Fondsanteile erwerben wir in unserem Namen, um das Fondskapital (Nr. 5) bereitstellen zu können. 2. Anteileinheiten am Anlagestock: Der Anlagestock ist in Anteileinheiten aufgeteilt, deren Anzahl der Summe der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile entspricht. 3. Zuordnung von Anteileinheiten: Von den zur Anlage in Investmentfonds vorgesehenen Anteilen Ihrer Prämien kaufen wir nach Zahlungseingang am jeweils folgenden Kauftermin (Nr. 7) Fondsanteile und ordnen Ihrer Versicherung im gleichen Verhältnis entsprechende Anteileinheiten zu. In gleicher Weise verfahren wir, wenn der Investmentfonds Erträge ausschüttet oder wenn Steuererstattungen erfolgen. (Nicht ausgeschüttete Erträge, die im Investmentfonds wieder angelegt werden, erhöhen nicht die Anzahl der Anteileinheiten, sondern den Wert der Fondsanteile und damit auch den Wert der Anteileinheiten.) 4. Wert einer Anteileinheit: Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach dem Wert des Anlagestocks. Der Wert des Anlagestocks ist der Veräußerungswert aller Fondsanteile zum jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag. Veräußerungswert eines Fondsanteils ist der Rücknahmepreis der Kapitalanlagegesellschaft. Der Wert einer Anteileinheit ergibt sich, indem der Wert des Anlagestocks durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt insgesamt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird. 5. Fondskapital: Das Fondskapital ist der Geldwert der fondsgebundenen Deckungsrückstellung nach Abzug der ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung zu entnehmenden Beträge (vgl. 16). Es entspricht dem Wert der Ihrer Versicherung am jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordneten Anteileinheiten. Das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten mit dem Wert einer Anteileinheit multipliziert wird. Die Höhe des Fondskapitals und der daran gebundenen Versicherungsleistungen können wir wegen der nicht voraussehbaren Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile nicht garantieren. 6. Wertentwicklung: Die Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile unterliegt kapitalmarktbedingten Schwankungen und kann nicht vorhergesehen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind kein Indikator für künftige Erträge. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Die mit der Wertentwicklung der Fondsanteile verbundenen Chancen und Risiken liegen nicht bei uns, sondern bei Ihnen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und des Wertverlustes. 7. Kauf- und Verkaufstermine: Termin für den Kauf und den Verkauf von Fondsanteilen ist jeweils der letzte Börsetag eines Monats. Soweit es auf den nächstmöglichen Termin ankommt, steht der Termin unter dem Vorbehalt, dass die maßgebenden Voraussetzungen bis zum 20. des jeweiligen Monats gegeben sind. 8. Investmentfonds: Über die wählbaren Investmentfonds informieren wir Sie bei Abschluss des Vertrages. Die bei Abschluss des Vertrages gewählten Investmentfonds müssen nicht über die gesamte Vertragsdauer beibehalten werden. Nähere Einzelheiten sind in 20 geregelt. 9. Aufstockungen/Zuzahlungen: Aufstockungen der laufenden Prämien und Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten können unter Berücksichtigung der zum gegenständlichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage vorbehaltlich unserer Zustimmung jederzeit schriftlich beantragt werden. Durch Aufstockungen der Prämien oder Zuzahlungen zu den bestehenden Depotwerten erhöht sich der Versicherungsschutz. Insbesondere kann ein anhand von Prämienfreistellungen verminderter Versicherungsschutz ( 12 Nr. 3) durch Aufstockungen/Zuzahlungen nachträglich wieder ausgeglichen werden. 10. Für die im Ablebensfall garantierten Versicherungsleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht. 3 Flexibler Ablauftermin; Tag des Rentenzahlungsbeginns 1. Der Versicherungsvertrag wird unter Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet mit dem Tod der versicherten Person. Den Tag des Rentenzahlungsbeginns können Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 und innerhalb der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen grundsätzlich selbst bestimmen. Machen Sie von Ihrem Abrufrecht keinen Gebrauch, ist der Tag des Rentenzahlungsbeginns - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. Aufgrund der unbestimmten Laufzeit kann der im Vorschlag beispielhaft veranschlagte Termin des Rentenzahlungsbeginns unter Beachtung der für das Abrufrecht geltenden zeitlichen Grenzen in jede Richtung verschoben werden. 2. Abrufrecht: Sie haben das Recht, die für den Erlebensfall vereinbarte Rente ( 5 Nr. 1) abzurufen, indem Sie uns schriftlich, spätestens bis zum 20. des jeweiligen Kalendermonats den von Ihnen gewünschten Tag des Rentenzahlungsbeginns - frühestens den nächsten Monatsersten - nennen. Als Rentenzahlungsbeginn können Sie jeden Monatsersten bestimmen, der - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - in der Zeit zwischen dem Ablauf des ersten Versicherungsjahres und dem letzten Tag des Versicherungsjahres liegt, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. 3. Tag des Rentenzahlungsbeginns: Tag des Rentenzahlungsbeginns ist - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (Nr. 5) - der Tag, den Sie in Ausübung Ihres Abrufrechts nach Nr. 2 bestimmen, spätestens aber der letzte Tag des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet. SEITE 13/28

14 4. Erfolgt der Abruf der für den Erlebensfall vereinbarten Rente vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer, endet die Prämienzahlungspflicht mit dem Abruftermin; die Prämiensumme ( 18) ändert sich dadurch entsprechend. 5. Abweichende Vereinbarungen von den Nummern 1-3 sind unter Bedachtnahme auf die jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen schriftlich zu beantragen und können nur im Einzelfall und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers vereinbart werden. 4 Versicherte Person Versicherte Person ist die Person, auf die diese Versicherung genommen wird. Die Versicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers, auf die Person eines Anderen oder auf zusätzlichen schriftlichen Antrag hin auch auf mehrere Personen genommen werden. Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und deren Verhalten zu berücksichtigen. 5 Versicherte Leistungen 1. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, zahlen wir, die UNIQA Personenversicherung AG, eine garantierte lebenslange Rente, die nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzulegen ist: a) Wir werden Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns informieren, damit Sie die für Ihre Rente maßgebenden Modalitäten festlegen können: Sie können mit uns vereinbaren, ob Ihre Rente lebenslang oder befristet, und ob sie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden soll. Außerdem können Sie unter Berücksichtigung der dann jeweils geltenden Rechtslage entscheiden, ob Sie mit uns eine andere von uns dann angebotene Form einer lebenslangen oder befristeten Rente vereinbaren, insbesondere eine solche, die auch Leistungen bei Tod nach Rentenzahlungsbeginn vorsieht. b) Die Höhe der garantierten Rente berechnen wir aus dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapital ( 2 Nr. 5) und dem vereinbarten Rentenfaktor. Bewertungsstichtag ist der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns. Bei der Berechnung der Rente werden die vereinbarten Modalitäten der Rentenzahlung berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen, die zu dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns für dann neu abzuschließende Rentenversicherungen zu verwenden sind. Dabei werden wir nur solche Rechnungsgrundlagen verwenden, die wir der zuständigen Aufsichtsbehörde als geeignete und angemessene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die jeweils vereinbarte Rentenversicherung vorgelegt haben. c) Erreicht die sich aus b) ergebende tatsächliche Höhe der Rente den dann für Rentenzahlungen geltenden Mindestbetrag nicht (heute monatlich EUR 50,--), erbringen wir keine Rentenleistungen. Statt dessen erhalten Sie in diesem Fall eine Kapitalabfindung. d) Zur Sicherstellung der Rentenzahlung entnehmen wir das für die Rentenzahlung zur Verfügung stehende Fondskapital ( 2 Nr. 5) dem Anlagestock ( 2 Nr. 1) und überführen es als Deckungskapital für die garantierte Rente in das Vermögen der UNIQA Personenversicherung AG, die zeitgleich eine entsprechende und nun nicht mehr fondsgebundene Deckungsrückstellung bildet. Während der Dauer der Rentenzahlung wird die Deckungsrückstellung mit dem dann für Rentenversicherungen gültigen Rechnungszins verzinst. 2. Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns, zahlen wir entweder einen Betrag in Höhe des am Bewertungsstichtag vorhandenen Fondskapitals zuzüglich 5% der Prämiensumme ( 2 Nr. 5). Sofern diese höher ist als der sich daraus ergebende Betrag, zahlen wir die vereinbarte Mindestablebensfallleistung, die in der Versicherungspolice dokumentiert ist. Der Anspruch auf die Mindestablebensfallleistung entfällt, wenn der Vertrag nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer teilweise gekündigt wird mit dem Wirksamwerden der Teilkündigung. Bewertungsstichtag ist der nächstmögliche Verkaufstermin nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde, spätestens aber der letzte Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) vor dem Tag des Rentenzahlungsbeginns. 3. Kapitalwahlrecht: Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir am vereinbarten Tag des Rentenzahlungsbeginns ( 3 Nr.1) einen Betrag bis zur Höhe des am Bewertungsstichtag nach 2 Nr. 7 vorhandenen Fondskapitals als Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns ein schriftlicher Antrag auf Abruf oder teilweisen Abruf des Kapitals spätestens bis zum 20. des vor dem vereinbarten Termin liegenden Monats zugegangen ist. Wird das Fondskapital nur teilweise abgerufen, übertragen wir das verbleibende Fondskapital auf schriftlichen Antrag in den Deckungsstock der Rentenversicherung und leisten auf der Basis des vorhandenen Deckungsstocks eine lebenslange oder befristete Rente. 6 Keine Überschussbeteiligung Ihre Versicherung ist nicht überschussberechtigt. An der Wertentwicklung der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile sind Sie unmittelbar beteiligt ( 2 Nr. 1). Bewertungsreserven fallen bei dieser Art der Versicherung nicht an. 7 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Sofern der Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder mit inneren Unruhen, an denen sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, eingetreten ist, beschränkt sich unserer Leistungspflicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands und Österreichs ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 2. Sofern der Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen eingetreten ist, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den Betrag des auf den Tag des Todes der versicherten Person zu berechnenden Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 3. Bei Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung der Einlösungsprämie oder seit Wiederinkraftsetzung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des Rückkaufswertes ( 14), der auf den nach 5 Nr. 2 maßgebenden Termin zu berechnen ist. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. SEITE 14/28

15 8 Beginn des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, wenn die erste Prämie unverzüglich gezahlt wird. Wird die erste Prämie nicht unverzüglich gezahlt, beginnt Ihr Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Prämie, soweit sich nicht aus 11 Nr. 1 etwas anderes ergibt, aber nicht vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. 9 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass uns die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. 2. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht können wir nach Maßgabe der 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurück treten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Das Recht zur Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben. 3. Unser Recht, den Vertrag nach den 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Soweit eine andere Person versichert wird, ist auch sie neben Ihnen für die Anzeige der sie betreffenden Umstände verantwortlich. 5. Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Ihr Vertreter ist, ist Ihnen nach Maßgabe des 20 VVG auch deren Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 6. Bei Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrages gelten die Nrn. 1 bis 5 entsprechend. 7. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen als Versicherungsnehmer gegenüber. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, solche Erklärungen entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber der Versicherungspolice zur Entgegennahme der Erklärungen als bevollmächtigt ansehen. 8. Wird die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben, erhalten Sie, soweit vorhanden, den Rückkaufswert ( 14). Die Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. 10 Prämienzahlung 1. Die Prämie zu Ihrer Versicherung ist entweder eine Einmalprämie oder eine Jahresprämie. Jahresprämien können je nach Vereinbarung ohne Zuschlag auch in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden. 2. Unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages, frühestens jedoch zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns, zu zahlen ist die Einmalprämie, die erste Jahresprämie oder die erste Rate (Einlösungsprämie). Alle weiteren Jahresprämien oder Raten (Folgeprämien) sind bei Fälligkeit zu zahlen. Jahresprämien werden zu Beginn des Versicherungsjahres, Raten zu Beginn des jeweils vereinbarten Ratenzahlungsabschnittes fällig. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren genügt es, dass die geschuldete Prämie zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto abgebucht werden kann. Kann die Prämie jedoch aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen, geraten Sie in Verzug. Wir können Ihnen die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Kann eine Prämie nicht eingezogen werden, können wir von weiteren Einziehungsversuchen absehen und Sie in Textform zur Zahlung durch Überweisung, die auf Ihre Kosten und Gefahr zu erfolgen hat, auffordern. 11 Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung 1. Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht unverzüglich zahlen, können wir a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, und/oder b) nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach 38 VVG mahnen und auch kündigen. Ihr Versicherungsschutz kann dadurch entweder ganz entfallen oder sich auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 15) vermindern. 3. Im Falle eines Rücktritts können wir von Ihnen neben den gegebenenfalls bei Antragstellung angefallenen Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. 4. Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 5. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung können wir etwaige Prämienrückstände verrechnen. 12 Antrag auf Prämienfreistellung 1. Bei Versicherungen, zu denen noch Folgeprämien zu entrichten sind, können Sie schriftlich beantragen, für die Zukunft oder eine von Ihnen bestimmte konkrete Zeitspanne von der Prämienzahlungspflicht befreit zu werden (Prämienfreistellung). Sie können den Antrag jederzeit zum Schluss des Versicherungsjahres stellen, bei Ratenzahlung auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Sie können eine teilweise oder eine vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht beantragen, wobei jedoch bestimmte Mindestbeträge zu beachten sind: a) Beantragen Sie eine teilweise Prämienfreistellung (Prämienreduktion), ist Ihr Antrag nur wirksam, wenn die fortzuzahlende Prämie den Mindestbetrag von EUR 420,00 jährlich nicht unterschreitet. b) Beantragen Sie eine vollständige Prämienfreistellung, ist Ihr Antrag nur wirksam, wenn die Summe der bis zur Antragstellung SEITE 15/28

16 gezahlten Prämien den Mindestbetrag von EUR 1.500,00 erreicht. Wird der Mindestwert unterschritten, endet die Versicherung und Sie erhalten den Rückkaufswert ( 14). 3. Bei der Befreiung von der Prämienzahlungspflicht setzen wir die vereinbarte Versicherungsleistung auf die prämienfreie Versicherungsleistung ( 15) und die gegebenenfalls verbleibende prämienpflichtige Versicherungsleistung herab. 4. Die Prämienfreistellung ist mit den in 15 Nr. 3 näher beschriebenen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 5. Nach erfolgter Prämienfreistellung können Sie innerhalb eines Jahres beantragen, dass die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft gesetzt wird. 6. Ist Ihr Versicherungsvertrag ganz oder teilweise prämienfrei gestellt (Nr. 2), können Sie die ganze oder teilweise Wiederaufnahme der Prämienzahlung jederzeit bis zum 20. des laufenden Kalendermonats, frühestens zum nächsten Monatsersten beantragen. Zusätzlich können Sie zur Erreichung Ihres Sparziels eine Anpassung Ihres Depotstandes durch Aufstockungen oder Zuzahlungen ( 2) beantragen. 13 Kündigung 1. Sie können Ihre Versicherung bis zum 20. eines jeden Monats zum Monatsende sowie zum Ende des Versicherungsjahres ganz (Rückkauf) oder teilweise schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise ist Ihre Kündigung nur wirksam, wenn das verbleibende Fondskapital den Mindestbetrag für die Fortführung der Versicherung nach 12 nicht unterschreitet (teilweiser Rückkauf). Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen. Haben Sie eine teilweise Kündigung bezüglich des Fondskapitals beantragt, leisten wir den beantragten Betrag als Teilkapitalabfindung aus dem Fondskapital ( 14). 3. Wird der Vertrag nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer teilweise gekündigt, entfällt der Anspruch auf die Mindestablebensfallleistung nach 5 Nr. 2 mit dem Wirksamwerden der Teilkündigung. 4. Haben Sie gekündigt, erhalten Sie den Rückkaufswert ( 14). Ist der Rückkaufswert geringer als (derzeit) EUR 15,00, wird er nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.b. Rückerstattung im Voraus überzahlter Prämien) erfolgt. 5. Die Kündigung ist mit den in 14 Nr. 3 näher beschriebenen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. 14 Rückkaufswert 1. Zu Ihrer Versicherung ist ein Rückkaufswert zu bilden. 2. Der Rückkaufwert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ( 169 Abs. 4 VVG). Dabei wird das am Bewertungsstichtag vorhandene Fondskapital ( 2 Nr. 5) in Ansatz gebracht. Bewertungsstichtag ist, soweit nicht in 7 etwas anderes bestimmt ist, der nächstmögliche Verkaufstermin ( 2 Nr. 7). Wir erstatten jedoch mindestens den Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt ( 169 Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 VVG). Ein Abzug für die vorzeitige Vertragsbeendigung erfolgt nicht. 3. In den ersten Versicherungsjahren ist vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 17) in der Regel nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren muss der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten ( 16 Nr. 5) und, je nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, von Ablebens- und Berufsunfähigkeitsrisiken verwendet (vgl. 16 Nr. 6) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). 4. Eine Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. 5. Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Nr. 2 Satz 1 und 2 berechneten Betrag befristet auf jeweils ein Jahr angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer auszuschließen. 15 Prämienfreie Versicherungsleistung 1. Die prämienfreie Versicherungsleistung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 14 Nr. 2 berechnet ( 165 Abs. 2 VVG). Der für die prämienfreie Versicherungsleistung zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um etwaige Prämienrückstände. Ein Abzug für die vorzeitige Prämienfreistellung erfolgt nicht. 2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze wird zwischen garantierten Versicherungsleistungen und nicht garantierten Versicherungsleistungen unterschieden: a) Bei den nicht garantierten Versicherungsleistungen ist die prämienfreie Versicherungsleistung das Fondskapital ( 2 Nr. 5). Die Anzahl der Ihrer Versicherung zugeordneten Anteileinheiten kann sich in Zukunft nicht mehr durch Prämienzahlungen erhöhen. b) Die garantierten Versicherungsleistungen für den Ablebensfall ( 5 Nr. 2) werden auf die prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. 3. In den ersten Versicherungsjahren sind vor allem wegen der zu tilgenden Abschlusskosten ( 17) in der Regel nur geringe prämienfreie Versicherungsleistungen vorhanden. Auch in späteren Versicherungsjahren müssen die prämienfreien Versicherungsleistungen nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Prämien erreichen: Denn zum einen werden die Prämien auch zur Finanzierung von Kosten ( 16 Nr. 5) und, je nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, von Ablebens- und Berufsunfähigkeitsrisiken verwendet (vgl. 16 Nr. 6) und zum anderen hängt der Wert der im Anlagestock enthaltenen Fondsanteile von den am Kapitalmarkt erzielbaren Verkaufserlösen ab (vgl. 2 Nr. 6). Die prämienfreie Versicherungsleistung für den Ablebensfall erreicht aber den Betrag, der in der Versicherungspolice als Garantiebetrag für das jeweilige Versicherungsjahr ausgewiesen ist. 16 Verwendung der Prämie; Kosten 1. Mit seiner Prämie trägt jeder Versicherungsnehmer zur Finanzierung der für den Erlebensfall vereinbarten Versicherungsleistung, zur Finanzierung der im Fall des Todes oder sofern vereinbart der Berufsunfähigkeit versicherter Personen an ihn oder an die anderen Versicherungsnehmer zu erbringenden Versicherungsleistungen und zur Finanzierung der mit der Versicherung verbundenen Kosten bei. SEITE 16/28

17 2. Ihren Prämien entnehmen wir zunächst die vorweg abziehbaren Prämienanteile. Dies sind a) die zur Deckung der Abschlusskosten bestimmten Prämienanteile, b) die zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmten Prämienanteile, und c) bei Versicherungen, zu denen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart ist, die zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos bestimmten und nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien. Den verbleibenden Teil Ihrer Prämie führen wir dem Anlagestock zu und bauen damit den Geldwert der fondsgebundenen Deckungsrückstellung auf. 3. Dem fondsgebundenen Deckungskapital entnehmen wir monatlich a) die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten und nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien, b) die laufenden Verwaltungskosten bei Versicherungen gegen Einmalprämie oder bei prämienfrei gestellten Versicherungen, c) die gegebenenfalls noch ungetilgten Abschlusskosten, d) anfallende Gebühren und Kosten, einschließlich Transaktionskosten, soweit sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und gezahlt werden. 4. Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen kann die in Nr. 3 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte fondsgebundene Deckungskapital schon vor Erreichen des Ablauftermins ( 3 Nr. 3) aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. 5. Die Kosten bestehen aus Abschlusskosten und aus Verwaltungskosten: a) Zu den Abschlusskosten gehören insbesondere die Kosten für die Antragsbearbeitung, die Gesundheitsprüfung und die Ausstellung der Versicherungspolice, sowie die Kosten für die Vermittlung und die Beratung. b) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für das Inkasso, die Bestandsführung und die Leistungsbearbeitung. Die Verwaltungskosten bestehen aus einem prämienabhängigen Teil und den prämienunabhängigen Stückkosten. 6. Die Risikoprämien bestehen aus den Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos und sofern eine Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart ist zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos. a) Die Prämien zur Deckung des Todesfallrisikos richten sich nach dem versicherungstechnischen Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie nach der garantierten Todesfallleistung und dem Fondskapital. Die Risikoprämie wird jährlich zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres neu berechnet. Sie errechnet sich aus der Differenz des Wertes der Ablebensleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Stichtag sowie der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002, mit den von der österreichischen Aktuarsvereinigung empfohlenen Modifikationen. b) Die Prämien zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos richten sich, wenn eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart ist, nach dem versicherungstechnischen Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie nach den im Fall der Berufsunfähigkeit zu erbringenden garantierten Versicherungsleistungen. 7. Gebühren: Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können wir Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Form eines pauschalen Abgeltungsbetrages gesondert berechnen. Dies gilt beispielsweise für Ersatzurkunden für die Versicherungspolice, für Rückläufer im Lastschriftverfahren, für die Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgeprämien sowie für Abtretungen und Verpfändungen. Eine aktuelle Aufstellung der gesondert zu berechnenden Kosten (Kostenverzeichnis) können Sie jederzeit bei uns anfordern. 8. Wenn Fondsanteile über die Börse gehandelt werden müssen, sind anfallende Transaktionskosten vom Versicherungsnehmer zu tragen. 17 Berechnung und Tilgung der Abschluss- und Verwaltungskosten Basis für die Abschluss- und für die Verwaltungskosten sind Prämie oder Prämiensumme. Die Abschlusskosten werden laufend, mindestens während der ersten fünf Jahre verrechnet; bei dynamischen oder anderen Erhöhungen der Prämien in den ersten fünf Jahren nach der jeweiligen Erhöhung. Eine Zillmerung der Abschlusskosten erfolgt nicht. Die Verwaltungskosten werden laufend verrechnet, wobei bei prämienfrei gestellten Versicherungen nur noch die Stückkosten in Ansatz gebracht werden. Die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten wird in der Versicherungspolice ausgewiesen. 18 Deckungskapital; Deckungsrückstellung; Prämiensumme; versicherungstechnisches Alter 1. Das Deckungskapital entspricht dem Betrag mit dem wir den einzelnen Versicherungsvertrag in die Deckungsrückstellung eingestellt haben. Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den vereinbarten Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Sie wird nach den Vorschriften des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet. 2. Prämiensumme ist die aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses berechnete Summe der über die vereinbarte Prämienzahlungsdauer hinweg insgesamt zu entrichtenden Prämien. Dynamische Erhöhungen nach 19 bleiben außer Betracht; sie führen erst wenn sie vollzogen sind, zu einer Erhöhung der Prämiensumme. 3. Versicherungstechnisches Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 19 Dynamische Erhöhungen 1. Wenn Sie die dynamische Erhöhung der Prämien (Dynamik) vereinbart haben, gelten die nachstehenden Bestimmungen: 2. Die Prämien zu Ihrer Versicherung einschließlich der Zusatzprämien für eine vereinbarte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhöhen sich jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns um den vereinbarten Prozentsatz der Vorjahresprämie. Auf die Erhöhungsprämie fallen Abschluss- und Verwaltungskosten an, die nach 17 in den auf die Erhöhung folgenden Jahren verrechnet werden. 3. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. 4. Die Erhöhung der Prämien bewirkt eine Änderung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung: a) Bei den fondsgebundenen Versicherungsleistungen erwerben wir aus den aus der Prämienerhöhung zur Verfügung stehenden SEITE 17/28

18 Mitteln zusätzliche Fondsanteile, wodurch sich die Anzahl der Ihrer Versicherung zuzuordnenden Anteileinheiten erhöht. b) Die garantierten Versicherungsleistungen für den Ablebensfall und, sofern vereinbart, für den Fall der Berufsunfähigkeit, erhöhen sich auf der Grundlage der bei Vertragsbeginn geltenden Rechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung des am Erhöhungstermin erreichten versicherungstechnischen Alters der versicherten Person, der restlichen Prämienzahlungsdauer und eventuell vereinbarter Prämienzuschläge. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich jedoch nicht im gleichen Verhältnis wie die Prämien. 5. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. Die Erhöhung setzt die Fristen nach 7 Nr. 3 (Selbsttötung) und für die Ausübung von Rechten wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Lauf. 6. Nach einer Erhöhung können die prämienfreien Versicherungsleistungen nicht mehr der der ursprünglichen Versicherungspolice beigefügten Tabelle entnommen werden. Über die sich ergebenden neuen Werte werden Sie in einem Nachtrag zur Versicherungspolice informiert. 7. Alle die Versicherung betreffenden Vereinbarungen, Verfügungen und Bezugsrechte erstrecken sich, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit uns bedarf, auch auf die Erhöhungen. 8. Die Erhöhung entfällt a) rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ablauf des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin schriftlich widersprechen; sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen, b) wenn und solange die Prämienzahlung aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ganz oder teilweise übernommen wird, c) mit dem Ablauf der Prämienzahlungsdauer, d) mit Erreichen des versicherungstechnischen Alters von 65 Jahren. 20 Wechsel und Austausch des Investmentfonds 1. Sie können von gewählten Investmentfonds in andere von uns angebotene Investmentfonds wechseln oder Änderungen der Fondsaufteilung vornehmen (siehe Punkt 8 Hinweise zu den Portefeuilles und Investmentfonds). Der Wechsel kann jeweils zum Ersten eines Monats erfolgen, wobei wir erforderlich werdende Käufe und Verkäufe bereits zum letzten Börsentag des Vormonats vornehmen. Der Änderungsantrag ist schriftlich zu stellen; geht er bis zum 20. eines Monats (Verkaufsstichtag) bei uns ein, kann er noch für den nächsten Monatsersten Berücksichtigung finden, sonst erst zum Ersten des übernächsten Monats. 2. Wir können einen gewählten Investmentfonds während der Versicherungsdauer aus unserem Angebot wählbarer Investmentfonds herausnehmen und gegen einen anderen austauschen. Dies kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn die für den Investmentfonds verantwortliche Kapitalanlagegesellschaft den Investmentfonds schließt oder den An- und Verkauf von Fondsanteilen einstellt. Sollte ein solcher Austausch erforderlich werden, werden wir Sie in angemessener Frist hierüber informieren. Den aus dem Angebot genommenen Investmentfonds tauschen wir soweit Sie nichts anderes schriftlich beantragen - gegen einen anderen Investmentfonds aus, der nach unserer Einschätzung in seiner Ausrichtung dem bisherigen Investmentfonds möglichst nahe kommt. Hierüber werden wir Sie schriftlich in Kenntnis setzen. 3. Im Falle eines Wechsels nach Nr. 1 und im Falle eines Austausches nach Nr. 2 ermitteln wir zum jeweils maßgebenden Bewertungsstichtag die Höhe des dann vorhandenen Fondskapitals ( 2 Nr. 5) und kaufen für diesen Betrag an diesem Tag Anteile des neuen Investmentfonds. Es werden für den Neukauf keine weiteren Gebühren oder Ausgabeaufschläge verrechnet. Sie sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an der Wertentwicklung des Anlagestocks beteiligt, in dem der neue Investmentfonds geführt wird. Bewertungsstichtag ist bei einem Wechsel nach Nr. 1 der nächstmögliche Verkaufstermin ( 2 Nr. 7) ab dem gewünschten Wechseltermin, bei einem Austausch nach Nr. 2 der von uns vorgesehene Verkaufstermin. 21 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage der Versicherungspolice und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Vor und während einer Rentenzahlung können wir außerdem einmal jährlich auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. 2. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind uns einzureichen: a) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, b) ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat. 3. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungen beansprucht. 4. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten kostenfrei, sofern das von uns angebotene Überweisungsverfahren gewünscht wird, ansonsten verrechnen wir etwa entstehende Kosten mit der Leistung. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfangsberechtigte die Kosten und auch die mit der Überweisung verbundene Gefahr. 22 Bezugsrechte; Abtretung und Verpfändung 1. Soweit in den Bedingungen für die jeweils vereinbarte Versicherung oder in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf diesen 22 etwas anderes bestimmt ist, gilt: 2. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir grundsätzlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. 3. Sie können uns jedoch eine andere Person benennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten soll (Bezugsberechtigter). Dem Bezugsberechtigten können Sie nach Ihrer Wahl ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen: a) Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Bei einer Rentenversicherung können Sie das Bezugsrecht darüber hinaus bis zur Fälligkeit der jeweils nächsten Rentenzahlung widerrufen, jedoch nicht mehr nach dem Tod der versicherten Person. b) Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erwirbt der Bezugsberechtigte, sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, ein unwiderrufliches Recht auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Sie können dieses Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten aufheben oder einschränken. SEITE 18/28

19 4. Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit dem insbesondere gesetzliche Verbote nicht entgegenstehen. 5. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechtes, die Einräumung und die Aufhebung oder Beschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes, sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. 23 Bedeutung der Versicherungspolice 1. Die Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erbringen wir grundsätzlich nur gegen Vorlage der Versicherungspolice. 2. Den Inhaber der Versicherungspolice können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Versicherungspolice seine Berechtigung nachweist. 24 Verjährung 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren binnen drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 25 Deutsche und österreichische Gerichtsstände 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 3. Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz in einen Staat außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen. 4. Im übrigen gelten 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 26 Schriftform für Anzeigen und Erklärungen; Anschriften- und Namensänderung 1. Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen bedürfen der Schriftform, soweit für sie gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3. Bei einer Änderung Ihres Namens gilt Nr. 2 entsprechend. 27 Änderung von Bedingungen und Prämien 1. Nach Maßgabe des 164 VVG sind wir berechtigt, in den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen eine Bestimmung durch eine neue Regelung zu ersetzen, a) wenn sie durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist und dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist, oder b) wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine andere Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2. Nach Maßgabe des 163 VVG sind wir zur Neufestsetzung der vereinbarten Prämien berechtigt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat. 28 Anwendbares Recht; gesetzliche Vorschriften 1. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Privatrecht, insbesondere deutschem Versicherungsvertragsrecht und österreichischem Versicherungsaufsichtsrecht. 2. Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. III. Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Fondsgebundenen Lebensversicherung (FL-BUZ-0901) 1 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist eine unselbständige Zusatzversicherung zu der fondsgebundenen Rentenversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Hauptversicherung), zu der sie abgeschlossen und in deren Versicherungspolice sie dokumentiert ist. Ihr Verhältnis zur Hauptversicherung bestimmt sich nach 12. SEITE 19/28

20 2 Versicherte Prämienbefreiung 1. Wird die versicherte Person während (der vereinbarten Versicherungsdauer) der für die Hauptversicherung vereinbarten Prämienzahlungsdauer (Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) berufsunfähig ( 3), erbringen wir solange Berufsunfähigkeit besteht, folgende Versicherungsleistung: Wir befreien Sie von der Prämienzahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und übernehmen die Prämienzahlung für die Hauptversicherung (ohne die Zusatzprämien für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) aus den aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (Prämienbefreiung). 2. Bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht müssen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten; etwa zu viel gezahlte Prämien zahlen wir danach mit einer den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden jährlichen Verzinsung zurück. 3. Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Prämienzahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. 3 Eintritt der Berufsunfähigkeit 1. Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn die versicherte Person für voraussichtlich wenigstens sechs Monate a) infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, weiter auszuüben und b) auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 2. Zur Ausübung seines Berufes nicht außerstande ist, wer seinen Beruf unter möglicher und zumutbarer Verwendung medizinischer oder allgemein verfügbarer technischer Hilfsmittel ausüben kann. 3. Wer als oder wie ein selbständiger Unternehmer tätig ist, ist zur Ausübung seines Berufes nicht außerstande, wenn er seinen Beruf nach einer möglichen und zumutbaren Umorganisation seines Tätigkeitsgebietes weiter ausüben kann. Zumutbar sind nur Maßnahmen, die wirtschaftlich vertretbar sind, insbesondere keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern, und die der versicherten Person weiterhin ihre unternehmerische Stellung belassen. 4. Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, bleibt der vor dem Ausscheiden zuletzt ausgeübte Beruf nach Nr. 1a) maßgebend, wenn die versicherte Person die Absicht hat, nach längstens 2 Jahren in diesen Beruf zurückzukehren. In allen anderen Fällen und nach Ablauf der 2 Jahre kommt es bei Ausscheiden aus dem Berufsleben für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Nr. 1a) darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung und auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist auszuüben und die ihrer Lebensstellung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. 5. Berufsunfähigkeit in besonderen Fällen: a) Ist die versicherte Person aus medizinischen Gründen vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 SGB VI (Stand: ) anerkannt, ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass für die Dauer der anerkannten vollen Erwerbsminderung auch eine volle Erwerbsminderung im Sinne der Nr. 1 vorliegt. b) Ist die versicherte Person aus medizinischen Gründen von einer Berufsgenossenschaft, einem berufsständischen Versorgungswerk oder, außer im Fall von der vorstehenden Nr. 5 a, von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als berufsunfähig, erwerbsunfähig, voll oder teilweise erwerbsgemindert anerkannt, können wir ohne weitere Prüfung annehmen, dass für die Dauer der Anerkennung auch ein Außerstandesein im Sinne von Nr. 1 a vorliegt. Wir können aber auch prüfen, ob die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nach Nrn. 1-4 vorliegen. c) Entfällt die Anerkennung im Sinne der Regelungen unter Nr. 5 a und b, ist zu prüfen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der Nrn. 1-4 eingetreten ist und fortbesteht. 6. Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgebenden sechs Monate begonnen haben. 4 Entfallen der Berufsunfähigkeit 1. Berufsunfähigkeit entfällt, wenn die versicherte Person a) trotz Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersbedingten Kräfteverfalls zu mehr als 50 % im Stande ist, den für den Eintritt von Berufsunfähigkeit maßgebenden Beruf auszuüben oder b) eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. 2. Zur Ausübung seines Berufes im Stande ist auch, wer in den Fällen des 3 Nrn. 2 bis 4 nicht zur Ausübung seines Berufes außer Stande ist. 5 Einschränkung der Leistungspflicht Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) dadurch, dass die versicherte Person eine Straftat vorsätzlich ausführt oder versucht; b) durch absichtliche Selbstverletzung, versuchte Selbsttötung, absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall durch die versicherte Person. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind; c) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall der versicherten Person herbeigeführt haben; d) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder mit inneren Unruhen, an denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands oder Österreichs ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; e) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. SEITE 20/28

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