2 Die Struktur der Erkenntnis

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1 2 Die Struktur der Erkenntnis Dieses Kapitel dient der Einführung in die Thematik dieser Arbeit, nämlich die Logik der Begrie. Die ersten drei Abschnitte zeichnen ein etwas umfassenderes Bild dessen, was nach Kant Erkenntnis von Gegenständen ist. Ich werde darauf hinweisen, dass Erkenntis im eigentlichen Sinn immer ein Urteil ist (2.1). Dies bedeutet, dass man Anschauungen und Begrie nur in einem uneigentlichen Sinn Erkenntnis nennen kann. Diese Vorstellungen sind nur insofern Erkenntnis, als sie Erfordernisse zur Erkenntnis im eigentlichen Sinn sind (2.2). Im Abschnitt 2.3 wende ich mich dann Kants Behauptung zu, dass Begrie auf Funktionen beruhen. Nachdem in den ersten drei Abschnitten also ein etwas umfassenderes Bild der Erkenntnis gezeichnet worden ist, das beide Erkenntnisvermögen (Sinnlichkeit und Verstand) umfasst, komme ich in Abschnitt 2.4 zu Kants Denition der Logik. Wie sich zeigen wird, beschränkt sich die Logik auf einen ganz bestimmten Aspekt der Erkenntnis. Denn Logik ist nach Kant die Wissenschaft von den Regeln des Verstandes, also eines der beiden Vermögen, die am Erkennen von Gegenständen beteiligt sind. Während also das eigentliche dieser Arbeit im Bereich der Logik liegt, soll hier zunächst ein etwas umfassenderes Bild der Erkenntnis gezeichnet werden, um die Aufgabe der Logik klarer bestimmen zu können. 2.1 Erkenntnis im eigentlichen Sinne Man muss bei Kant zwischen Erkenntnis im eigentlichen Sinne und Erkenntnis im uneigentlichen Sinne unterscheiden, auch wenn Kant diesen Unterschied fast nie nennt. Erkenntnis im eigentlichen Sinn ist immer ein Urteil, denn nur in einem Urteil kann man Gegenstände erkennen, da man nur in Urteilen etwas von ihnen aussagt. Anschauungen und Begrie nennt Kant zwar auch Erkenntnis (vgl. A 320/B 376f), sie sind dies aber nur in einem uneigentlichen Sinn, denn für sich genommen intendieren sie Gegenstände nur, sagen aber nichts von ihnen aus. Sie werden nur deshalb von Kant als Erkenntnisse bezeichnet, weil sie zur Erkenntnis im eigentlichen Sinne erforderlich sind. In diesem Abschnitt werde ich nun näher auf die Erkenntnis im eigentlichen Sinne, also auf Urteile eingehen, während ich mich im nächsten Abschnitt damit beschäftige, inwiefern Anschauungen und Begrie für Erkenntnis erforderlich sind. Bevor ich zur Objektivität als wesentlicher Eigenschaft von Urteilen komme, möchte ich kurz darauf eingehen, welche Vorstellungen nach Kant zu Urteilen verbunden werden können. Grundsätzlich gibt es nach Kant drei Arten von Urteilen, die sich in ihrer Relation unterscheiden, nämlich kategorische, hypothetische und disjunktive. In kategorischen Urteilen werden zwei Begrie miteinander verbunden. Die Art der Verbindung kann da-

2 Die Struktur der Erkenntnis 9 bei bejahend oder verneinend (Qualität) und allgemein oder besonders (Quantität) sein: Alle/einige A sind/sind nicht B. 1 Auÿerdem können Urteile ihrer Quantität nach auch einzeln sein. 2 Auch in einzelnen Urteilen werden zwei Begrie verbunden. Ein einzelnes Urteil hat demnach die Form Dieses A ist B. Es ist also nicht so, dass in einem einzelnen Urteil eine Anschauung als Subjekt verwendet wird. Dies wird durch Kants erste Anmerkung zur Urteilstafel, die Quantität betreend, bestätigt, wo er vom Begri des Subjekts (A 71/B 96) spricht. 3 Wenn Kant andererseits auch Urteile zulieÿe, die sich aus einer Anschauung und einem Begri zusammensetzen, dann könnte ein Urteil nicht allein eine Handlung des Verstandes sein, denn Anschauungen sind Vorstellungen der Sinnlichkeit und nicht des Verstandes. Entsprechend dürfte das Urteil auch nicht in der Logik behandelt werden, denn diese handelt ja ausschieÿlich von den Regeln des Verstandes. Neben den kategorischen Urteilen gibt es nach Kant auch hypothetische und disjunktive Urteile. Dies sind komplexe Urteile, d.h. in ihnen werden Urteile zu Urteilen verbunden. Als Materie der komplexen Urteile können kategorische Urteile oder selbst schon komplexe Urteile dienen. Kant sagt, dass das Urteil traditionell als Vorstellung eines Verhältnisses zwischen zwei Begrien deniert wurde (B 140). Gegen diese Denition wendet er ein, dass sie nur kategorische Urteile erfasst. Dieses Dezit lieÿe sich jedoch leicht beheben, indem man das Urteil als Vorstellung eines Verhältnisses zwischen zwei Begrien oder zwischen Urteilen deniert. Schwerwiegender ist seiner Ansicht nach ein anderes Versäumnis dieser Denition: Sie fordert nämlich nicht, dass im Urteil ein objektives Verhältnis von Begrien oder Urteilen vorgestellt wird. Es ist nämlich wesentlich für Urteile, dass es sich um eine objektiv gültige Verbindung von Begrien oder von Urteilen handelt. Kant schreibt in der Überschrift zu Ÿ 19 der K.d.r.V.: Die logische Form aller Urteile besteht in der objektiven Einheit der Apperzeption der darin enthaltenen Begrie (B 140). Etwas später formuliert er dann seine Denition des Urteils, derzufolge ein Urteil nichts andres sei, als die Art, gegebene Erkenntnisse zur o b j e k t i v e n Einheit der Apperzeption zu bringen. Darauf zielt das Verhältniswörtchen ist in denselben, um die 1 Siehe Kants Urteilstafel (A 70/B 95). 2 Die Urteilsqualität unendlich vernachlässige ich hier. 3 Als Beleg kann man auÿerdem B 140 heranziehen, wo Kant sagt, dass ein Urteil nach der traditionellen Denition die Vorstellung eines Verhältnisses zwischen zwei Begrien (kursiv von mir) ist. Kant kritisiert an dieser Denition, dass sie nicht auf hypothetische und disjunktive Urteile passt. Den kategorischen Urteilen hält er sie für angemessen wenn man einmal von Kants Hauptkritikpunkt an der traditionellen Urteilsdenition absieht, dass sie das Verhältnis der Vorstellungen im Urteil unbestimmt lässt (s. u.).

3 Die Struktur der Erkenntnis 10 objektive Einheit gegebener Vorstellungen von der subjektiven zu unterscheiden. (B 141f) Was hier mit einer objektiven Einheit von Begrien (im Gegensatz zu einer subjektiven) gemeint ist, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erläutern. 4 Mit dem Urteil Alle A sind B behaupte ich, dass alle Dinge, die unter den Begri A fallen, auch unter den Begri B fallen, bzw. dass alle Dinge, die die Beschaenheit A aufweisen, auch die Beschaenheit B aufweisen. Ich behaupte in einem solchen Urteil also, dass unter den Objekten, die durch diese Begrie repräsentiert werden, ein gewisses Verhältnis besteht, nämlich dasjenige, dass alle Objekte mit der Eigenschaft A auch die Eigenschaft B aufweisen. Ich behaupte mit einem Urteil also, dass objektiv, d.h. unter den Objekten, ein gewisses Verhältnis besteht. Kant stellt Fällen dieser Art solche entgegen, in denen ich mir nur ein Verhältnis zwischen meinen Vorstellungen vorstelle, bzw. mir eines solchen Verhältnisses bewusst bin. Dies ist dann der Fall, wenn verschiedene Begrie in mir durch Assoziation verbunden sind oder wenn ich feststelle, dass bestimmte Vorstellungen sich des Öfteren in mir begleiten. Im letzteren Fall kann ich sagen: Wenn ich einen Körper trage, so fühle ich einen Druck der Schwere (B 142). Hier weisen die Vorstellungen nur eine subjektive Einheit auf. Im Gegensatz dazu kann man eine objektive Einheit der Begrie, die in einem Urteil besteht, ausdrücken, indem man sagt: er, der Körper, i s t schwer (B 142). Das Verhältniswörtchen ist dient nach Kant dazu, die objektive Einheit gegebener Vorstellungen von der subjektiven zu unterscheiden. (B 142) Man behauptet also im kategorischen Urteil ein bestimmtes Verhältnis zwischen den verbundenen Begrien, nämlich, dass die Menge der unter den Subjekt-Begri fallenden Gegenstände ganz bzw. zum Teil in der Menge der unter den Prädikat-Begri fallenden Gegenstände enthalten ist, bzw. von ihr ausgeschlossen ist. 5 Diese Formulierung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Urteil Alle A sind B nur von einer Klasse von Dingen handelt, nämlich von den A's. Von diesen sagt das Urteil, dass sie die Bestimmung B haben. Die Verbindung im kategorischen Urteil weist eine gewisse Asymmetrie auf, aufgrund derer der Subjekt-Begri dazu dient, eine Klasse von Gegenständen herauszugreifen, der Prädikat-Begri aber dazu, diesen Gegenständen eine Bestimmung zuzuschreiben. Diese Eigenschaft, dass in Urteilen ein objektives Verhältnis behauptet wird, gilt nicht nur für kategorische Urteile, sondern auch für hypothetische und disjunktive. Allerdings sind die Elemente, zwischen denen in solchen Urteilen ein Verhältnis vorgestellt wird, keine 4 Inwiefern dies die objektive Einheit der Apperzeption ist, kann erst später in Kapitel 5.2 erläutert werden. 5 Dies entspricht den klassischen vier Kombinationen von Quantität und Qualität, durch die sich a-, i-, e-, o- Sätze unterscheiden.

4 Die Struktur der Erkenntnis 11 Begrie, sondern selbst schon Urteile. In einem hypothetischen Urteil behaupte ich, dass die von den Urteilen vorgestellten Sachverhalte in einem Verhältnis, nämlich einem Grund- Folge-Verhältnis stehen. Ich stelle mir also nicht bloÿ vor, dass zwei Urteile subjektiv in mir in einem Verhältnis stehen, sondern dass die von ihnen vorgestellten Sachverhalte objektiv in einem Verhältnis stehen. Ebenso behaupte ich mit einem disjunktiven Urteil, dass mehrere Sachverhalte in dem Verhältnis stehen, dass sie sich gegenseitig ausschlieÿen, wobei aber eines von ihnen immer gegeben sein muss. Ich behaupte in diesen beiden Fällen also, dass ein objektives Verhältnis zwischen Sachverhalten besteht. Genau wie die Kopula ist benutzt wird, um die objektive Einheit in kategorischen Urteilen auszudrücken, so werden die Wörter wenn... dann... und entweder... oder... benutzt, um die objektive Einheit in hypothetischen bzw. disjunktiven Urteilen auszudrücken. 6 Die Objektivität, von der Kant in seiner Denition des Urteils spricht, betrit also nicht die Vorstellungen, die im Urteil verbunden werden, sondern die Verbindung zwischen ihnen. Dies wird auch durch Ÿ 19 der K.d.r.V. bestätigt: Unmittelbar vor der Formulierung der Urteilsdenition sagt Kant, dass er die Beziehung gegebener Erkenntnisse in jedem Urteile untersuchen und sie von dem Verhältnisse [dieser Erkenntnisse] nach Gesetzen der reproduktiven Einbildungskraft unterscheiden möchte. Und über dieses Verhältnis von Begrien oder Urteilen sagt Kant dann, dass es die Art sei, gegebene Erkenntnisse zur o b j e k t i v e n Einheit der Apperzeption zu bringen. (B 141, kursiv von mir) Wenig später betont Kant noch einmal, dass ein Urteil aufgrund der Art des Verhältnisses, das in ihm vorgestellt wird, objektiv genannt wird: e i n U r t e i l, d.i. ein Verhältnis, das o b j e k t i v g ü l t i g ist (B 142). Das Verhältnis der Vorstellungen im Urteil wird deshalb objektiv genannt, weil man im Urteil behauptet, dass unter den Objekten ein Verhältnis besteht. Es ist dabei allerdings schon vorausgesetzt, dass die Begrie bzw. Urteile, die zu Urteilen zusammengesetzt werden, selbst schon in dem Sinne objektiv sind, dass sie je eine Klasse von Objekten bzw. einen Sachverhalt vorstellen. Andernfalls lieÿe sich die Forderung der Objektivität der Einheit, die die Begrie bzw. Urteile eingehen, gar nicht formulieren. Man muss ja voraussetzen, dass die Begrie A und B sich auf je eine Klasse von Dingen beziehen, 7 um sinnvoll fordern zu können, dass im Urteil Alle A sind B etwas über das Verhältnis die- 6 Longuenesse hält es für unklar, whether and how the role [Kant] attributes to the copula `is' might also be that of the other connectives in judgment, `if... then' and `either... or'. (Kant and the Capacity to Judge, S. 84) 7 Von Begrien wird Objektivität hier nur in einem sehr schwachen Sinn gefordert, nämlich in einem Sinn, in dem alle Begrie (und auch Anschauungen) objektiv sind (vgl. A 320/B 376f). Objektivität in diesem Sinn ist z. B. von objektiver Realität zu unterscheiden (s. u.).

5 Die Struktur der Erkenntnis 12 ser Klassen ausgesagt wird. Ebenso erfordert es die Einheit, die im hypothetischen bzw. im disjunktiven Urteil vorgestellt ist, dass die verbundenen Urteile Sachverhalte vorstellen. Denn nur dann kann man aussagen, dass die vorgestellten Sachverhalte in einem Grund- Folge-Verhältnis bzw. in einem Verhältnis mehrerer sich ausschlieÿender Möglichkeiten stehen, von denen eine zutrit. Es wäre meiner Ansicht nach aber falsch zu sagen, die Verbindung der Vorstellungen im Urteil werde deshalb objektiv genannt, weil sie den verbundenen Vorstellungen, also den Begrien oder Urteilen, Objektivität verleiht. Nach einer solchen Position kann ein Begri eine Klasse von Gegenständen nur aufgrund dessen vorstellen, dass er mit einem anderen Begri in einem Urteil verbunden ist. Diese Ansicht vertritt Allison: The claim that every judgment involves the reference of representations to an object is thus taken to be equivalent to the claim that every judgment is objectively valid. 8 Diese Auffassung macht die Eigenschaft von Begrien, sich auf eine Klasse von Dingen zu beziehen, davon abhängig, dass sie in einem Urteil auftreten. Dazu möchte ich drei Bemerkung machen bzw. Einwände erheben: Erstens ändert die Sichtweise, dass Begrie nur aufgrund ihres Auftretens in Urteilen objektiv sind, nichts daran, dass auch die Einheit der Begrie in Urteilen in der eben erläuterten Weise objektiv sein muss. Nach der kritisierten Sichtweise sind Urteile also in doppelter Weise objektiv: Einerseits ist das durch sie vorgestellte Verhältnis von Begrien objektiv, andererseits verleihen sie den Begrien ihre Objektivität. Zweitens möchte ich gegen diese Sichtweise einwenden, dass sie zu einem unendlichen Regress führt: Wenn man von einem kategorischen Urteil sagt, dass die Urteilseinheit erst die Objektivität der Begrie hervorbringt, so müsste man Entsprechendes auch über hypothetische und disjunktive Urteile sagen: Hypothetische und disjunktive Urteile bringen erst die Objektivität ihrer Konstituenten, also letzten Endes der kategorischen Urteile, hervor. Man müsste also sagen, dass die Objektivität von Urteilen davon abhängt, dass sie in hypothetischen oder disjunktiven Urteilen gebraucht werden. Da deren Objektivität wieder von ihrem Auftreten in anderen Urteilen abhängt, führt diese Ansicht zu einem unendlichen Regress. Drittens möchte ich anmerken, dass ich nicht nachvollziehen kann, wie Begrien dadurch Objektivität verliehen werden soll, dass sie vermittelst der synthetischen Einheit der Apperzeption zu einem Urteil verbunden sind. Auf der anderen Seite glaube ich, dass man die Objektivität von Begrien, die darin besteht, dass sie eine Klasse von Objekten intendieren, unabhängig davon erklären kann, dass sie in einem Urteil auftreten. Eine solche Erklärung versuche ich in Kapitel 5 dieser Arbeit zu geben. 8 Kant's Transcendental Idealism, S. 72

6 Die Struktur der Erkenntnis 13 Nachdem erläutert wurde, inwiefern Urteile objektiv gültige Verbindungen sind, komme ich nun zu der Frage, warum nur Urteile Erkenntnis im eigentlichen Sinn sein können. Erkenntnis ist allgemein gesprochen eine Vorstellung, die sich nach ihrem Gegenstand richtet, denn nur dann kann man sagen, der Gegenstand sei durch die Vorstellung erkannt. Dieses Kriterium wird nun von Urteilen erfüllt, von Anschauungen und Begrien dagegen nicht. Im Urteil behaupte ich eine objektiv gültige Verbindung, d.h. ich behaupte, dass die von den Begrien vorgestellten Merkmale in re verbunden sind. In diesem Sinne ist ja jedes Urteil eine objektiv gültige Einheit von Begrien, denn ich stelle mir vor, dass die Tatsache, dass die Begrie in meinem Bewusstsein vereinigt sind, auch etwas in re repräsentiert. Ich erhebe also im Urteil den Anspruch, mich nach dem Gegenstand zu richten. Ein Begri allein ist dagegen keine Erkenntnis im eigentlichen Sinne, denn durch einen Begri intendiere ich nur einen Gegenstand, ich sage aber nichts von ihm aus. Wenn ich Gegenstände durch einen Begri vorstelle, beanspruche ich nicht, mich nach den Gegenständen zu richten. Innerhalb des Gebrauchs des Begris Erkenntnis im eigentlichen Sinne kann man wiederum einen strengeren und liberaleren Gebrauch unterscheiden. Im strengeren Sinne ist Erkenntnis ein wahres Urteil, d.h. ein falsches Urteil zählt nicht als Erkenntnis. Man würde nämlich nicht sagen, dass man einen Gegenstand erkannt hat, wenn man etwas Falsches von ihm aussagt. Trotzdem spricht Kant gelegentlich auch von falscher Erkenntnis. In diesem Sinne ist Erkenntnis also alles, was wahr sein kann. Entsprechend benutzt Kant den Begri objektiv manchmal auch so, dass er nur auf solche Urteile zutrit, die wahr sind. Dies ist vielleicht die am nächsten liegende Bedeutung von objektiv gültig, denn dann liegt die vorgestellte Verbindung von Begrien ja wirklich vor. Die Objektivität der Urteilseinheit, die das Thema dieses Abschnitts bildete, bedeutet dagegen nur, dass das Urteil wahr oder falsch ist. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit verstehe ich die Objektivität der Urteilseinheit immer im Sinne der Wahrheitsfähigkeit von Urteilen, nicht im Sinne ihrer Wahrheit. 2.2 Die objektive Realität von Begrien Im vorangehenden Abschnitt habe ich erläutert, dass Erkenntnis im eigentlichen Sinn immer ein Urteil ist, weil nur in Urteilen eine Aussage über Gegenstände getroen wird. In diesem Abschnitt möchte ich nun darauf hinweisen, dass die im Urteil verbundenen Begrie auÿerdem objektive Realität aufweisen müssen, damit man im engeren Sinn von Erkenntnis sprechen kann. Die objektive Realität von Begrien muss man von der Objektivität von Begrien unterscheiden. Alle Begrie als solche sind objektiv, während nur manche Begrie objektiv real sind. Und zwar weist ein Begri dann objektive Realität auf,

7 Die Struktur der Erkenntnis 14 wenn ihm sinnliche Anschauungen korrespondieren. Die Bedeutung der beiden Begrie Objektivität und objektive Realität soll nun erklärt werden. Zur Objektivität von Begrien: In seiner Stufenleiter der Vorstellungen deniert Kant Anschauungen und Begrie als objektive Perzeptionen, die einzeln bzw. allgemein sind. Objektivität in dem Sinne, wie sie allen Begrien zukommt, ist also eine Eigenschaft, die Begrie mit Anschauungen teilen, und die sie von Perzeptionen, also Empndungen, unterscheidet (vgl. A 320/B 376f). Um zu erklären, was mit dieser Objektivität gemeint ist, muss man das Vorgestellte verschiedener Vorstellungen betrachten. Und zwar hat nach Kant jede Vorstellung ein Vorgestelltes, d.h. einen Gegenstand, den sie vorstellt. Kant schreibt: Alle Vorstellungen haben, als Vorstellungen, ihren Gegenstand (A 108). Vom Vorgestellten wird dabei nicht gefordert, dass es in irgendeiner Weise existiert: Alles, was vorgestellt werden kann, ist Vorgestelltes. Man sieht an dieser Stelle, dass das Wort Gegenstand bei Kant eine sehr weite Bedeutung haben kann. Bezüglich des Vorgestellten kann man nun solches unterscheiden, das durchgängig bestimmt ist, und solches, das es nicht ist. Mit der durchgängigen Bestimmtheit eines Gegenstandes ist gemeint, dass bezüglich jedes Prädikats bestimmt ist, ob es dem Gegenstand zukommt oder nicht. Empndungen sind nun Vorstellungen, deren Vorgestelltes nicht durchgängig bestimmt ist. Die Empndung rot stellt nur eine Beschaenheit vor, die an etwas vorkommen kann. Dabei ist diese Beschaenheit nicht in anderen Hinsichten, wie der Gröÿe oder des Gewichts, bestimmt. Anschauungen und Begrie sind dagegen Vorstellungen, deren Vorgestelltes durchgängig bestimmt ist. 9 Eine Anschauung stellt einen einzelnen Gegenstand vor, der in jeder Hinsicht bestimmt ist. Ein Begri stellt all jene Gegenstände vor, die ein gewisses Merkmal aufweisen, ansonsten aber beliebig bestimmt sein können. Die Forderung, dass Anschauungen und Begrie objektiv sind, ist also so zu verstehen, dass ihr Vorgestelltes ein durchgängig bestimmter Gegenstand bzw. eine Klasse solcher Gegenstände ist. Dieser Ansicht scheint auch Stuhlmann-Laeisz zu sein. Er weist nämlich zunächst darauf hin, dass nicht alle Begrie Gegenstände möglicher Erfahrung vorstellen. Sie seien aber objektive Perzeptionen insofern, als sie zumindest auf ein solches den intersubjektiven Gesetzen der formalen Logik genügendes Etwas müssen bezogen werden können. 10 Mit einem Etwas meint Stuhlmann-Laeisz hier wohl einen durchgängig 9 Ich gehe dabei von der vereinfachenden Annahme aus, dass Anschauungen uns unabhängig von Begrien durch die Sinnlichkeit gegeben sind. Dies ist nicht der Fall, denn Anschauungen werden von der Einbildungskraft hervorgebracht, indem sie das Mannigfaltige der Sinne unter der Leitung eines Begris vereinigt. Auf diese Weise wird eine Anschauung hervorgebracht, die unter den Begri fällt, und ihm also korrespondiert. Dies werde ich später in den Kapiteln 5 und 6 noch eingehender besprechen. 10 Stuhlmann-Laeisz, Kants Logik, S. 76

8 Die Struktur der Erkenntnis 15 bestimmten Gegenstand, und weil Anschauungen und Begrie auf einen solchen bezogen werden können, sind sie nach diesem Zitat objektive Perzeptionen. Anschauungen und Begrie stimmen darin überein, dass ihr Vorgestelltes durchgängig bestimmt ist. Das Vorgestellte einer Anschauung kann sogar identisch sein mit dem Vorgestellten eines Begris. Ich kann z.b. den Raum oder auch einen einzelnen Gegenstand im Raum, wie einen Stuhl, sowohl durch eine Anschauung als auch durch einen Begri vorstellen. Anschauungen und Begrie unterscheiden sich aber darin, als was sie Gegenstände vorstellen. Eine Anschauung stellt etwas als ein einzelnes Individuum vor, während Begrie ihr Vorgestelltes als Träger einer Eigenschaft, die es mit anderen möglichen Gegenständen gemeinsam hat, vorstellen. Begrie stellen ihr Vorgestelltes vermittelst eines Merkmals als Dinge vor. Dies bedeutet, dass sich die intentionalen Gegenstände von Anschauungen und Begrien unterscheiden, selbst wenn ihr Vorgestelltes identisch ist. Der intentionale Gegenstand ist nämlich das Vorgestellte in der Art seiner Gegebenheit, d.h. in der Art, wie er vorgestellt wird. Die bisherigen Erörterungen zeigen, dass das Wort objektiv bei Kant in verschiedenen Kontexten Verschiedenes bedeutet. Man muss z.b. die Objektivität von Anschauungen und Begrien von der Objektivität der Urteilseinheit unterscheiden. Im erstgenannten Fall besagt Objektivität, dass Anschauungen und Begrie etwas durchgängig Bestimmtes vorstellen. Im zweitgenannten Fall besagt Objektivität dagegen, dass ein Verhältnis von Begrien als objektiv gültig vorgestellt wird. Ich wende mich nun der Frage zu, was man unter der objektiven Realität von Begrien zu verstehen hat. Um dies zu erläutern, ist zunächst allgemein zu Begrien anzumerken, dass sie sich nicht selbst widersprechen dürfen. Dies ist die logische Möglichkeit des Begris oder Gedankens. Die Möglichkeit eines Gedankens oder Begris beruht auf dem Satze des Widerspruchs, z. B. der eines denkenden unkörperlichen Wesens (eines Geistes). Das Ding, wovon selbst der bloÿe Gedanke unmöglich ist (d. i. der Begri sich widerspricht), ist selbst unmöglich. (Ak xx, 325) Ein mögliches Ding ist also alles, was durch einen logisch möglichen Begri vorgestellt werden kann. Kant fährt nun fort und unterscheidet innerhalb der möglichen Dinge real mögliche und nicht real mögliche: Das Ding aber, wovon der Begri möglich ist, ist darum nicht ein [real] mögliches Ding. Die erste Möglichkeit kann man die logische, die zweyte die reale Möglichkeit nennen; (Ak xx, 325) 11 Kant unterscheidet hier die Möglichkeit eines 11 Vgl.: Einen Gegenstand e r k e n n e n, dazu wird erfordert, daÿ ich seine Möglichkeit [... ] beweisen könne. Aber d e n k e n kann ich, was ich will, wenn ich mir nur nicht selbst widerspreche, d.i. wenn mein Begri nur ein möglicher Gedanke ist, ob ich zwar dafür nicht stehen kann, ob im Inbegrie aller Möglichkeiten diesem auch ein Objekt korrespondiere oder nicht. (B XXVIn)

9 Die Struktur der Erkenntnis 16 Begris von der realen Möglichkeit eines Dings, das durch einen Begri vorgestellt wird. Der Begri ist ein möglicher Begri, wenn er widerspruchfrei ist. Und diese Möglichkeit des Begris wird logische Möglichkeit genannt, im Gegensatz zur realen Möglichkeit, die einem Ding zukommen kann. Jeder logisch mögliche Begri stellt ein Ding vor, dieses Ding ist aber nicht immer real möglich. Dann stellt Kant die Verbindung zwischen der realen Möglichkeit des Dings und der objektiven Realität des Begris her: [D]er Beweis der [realen Möglichkeit des Dings] ist der Beweis der objectiven Realität des Begris, welchen man jederzeit zu fordern berechtigt ist. (Ak xx, 325) Objektive Realität eines Begris wiederum liegt dann vor, wenn es dem Begri korrespondierende Anschauungen gibt: Der Beweis der objektiven Realität des Begris kann aber nie anders geleistet werden, als durch Darstellung des dem Begrie correspondirenden Objects; (Ak xx, 325) Unmittelbar vorher hatte Kant verschiedene Möglichkeiten genannt, wie das einem Begri korrespondierende Objekt dargestellt werden kann. In jedem dieser Fälle besteht die Darstellung darin, zum Begri eine Anschauung hinzuzufügen: Wenn einem Begrie die correspondirende Anschauung a priori beygegeben werden kann, so sagt man: dieser Begri werde c o n s t r u i r t ; ist es nur eine empirische Anschauung, so nennt man das ein bloÿes Beyspiel zu dem Begrie; die Handlung der Hinzufügung der Anschauung zum Begrie heiÿt in beiden Fällen Darstellung (exhibitio) des Objects, ohne welche (sie mag nun mittelbar, oder unmittelbar geschehen) es gar kein Erkenntniÿ geben kann. (Ak xx, 325) Es gibt nach Kants Meinung also Begrie, die mögliche Dinge vorstellen, die aber nicht real möglich sind. Dies ist z.b. bei den transzendentalen Ideen der Fall. Ein Ding, das möglich, aber nicht real möglich ist, nennt Kant ens rationis. Ein solches Gedankending wird durch einen leeren Begri ohne Gegenstand gedacht (vgl. A 292/B 348). Wenn Kant sagt, dass zur objektiven Realität eines Begris erfordert wird, dass ihm eine mögliche Anschauung korrespondiert, so ist damit eine sinnliche Anschauung gemeint, denn die einzige uns mögliche Art der Anschauung ist sinnlich (vgl. A 67f/B 92). Ich erwähne dies hier deshalb, weil Kant im ersten Teil der Kategorien-Deduktion nach der zweiten Auflage der K.d.r.V. (ŸŸ 1519) auch vom Mannigfaltigen einer nicht-sinnlichen Anschauung spricht. Er abstrahiert dort also davon, ob das unserem menschlichen Verstand gegebene Mannigfaltige sinnlich oder nicht-sinnlich ist. 12 Im Hinblick auf diese abstrakte Behandlungsweise der Synthesis des Verstandes möchte ich hier nur darauf hinweisen, dass zur objektiven Realität eines Begris eine korrespondierende Anschauung 12 Siehe unten S sowie B 130.

10 Die Struktur der Erkenntnis 17 erforderlich ist, die uns Menschen tatsächlich möglich ist. Eine bloÿ denkbare nicht-sinnliche Anschauung, die einem Begri korrespondiert, kann ihm keine objektive Realität verleihen. Erkenntnis im eigentlichen Sinne ist nach Kant immer ein Urteil, weil man nur im Urteil etwas von den Gegenständen aussagen kann. Darüber hinaus wird für Erkenntnis aber noch erfordert, dass die im Urteil verwendeten Begrie objektive Realität aufweisen, d.h. es müssen ihnen sinnliche Anschauungen entsprechen. Es muss ein dem Begri korrespondierendes Objekt dargestellt werden können, denn sonst bleibt es immer nur ein Gedanke, welcher, ob ihm irgend ein Gegenstand correspondire, oder ob er leer sey, d.i. ob er überhaupt zum Erkenntnisse dienen könne, so lange, bis jenes in einem Beyspiele gezeigt wird, immer ungewiÿ bleibt. (Ak xx, 325f) Ein Urteil, in dem leere (d.h. nicht objektiv reale) Begrie verwendet werden, ist nach Kant also selbst nur ein leerer Gedanke, durch den nichts erkannt wird, obwohl ein solches Urteil der logischen Form nach natürlich Erkenntnis ist. Begrie ohne objektive Realität sind insofern leer, als unter ihnen keine Gegenstände möglicher Erfahrung enthalten sind, d.h. sie haben hinsichtlich der Gegenstände möglicher Erfahrung keinen Umfang. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie schlechthin keinen Umfang haben, denn jeder Begri besitzt einen unendlich groÿen Umfang möglicher Dinge. Kants Forderung, dass die in einem Urteil verbundenen Begri objektiv real sein müssen, damit dies Erkenntnis ist, lässt sich so verstehen, dass wir nur durch Anschauungen einen unmittelbaren Zugang zu Gegenständen auÿer uns haben. Dieser Zugang wiederum besteht dadurch, dass die Gegenstände uns azieren. Die Fähigkeit, (Rezeptivität) Vorstellungen durch die Art, wie wir von Gegenständen aziert werden, zu bekommen, heiÿt Sinnlichkeit. (A 19/B 33) Begrie von Gegenständen, von denen wir keine Anschauungen haben können (die bei uns Menschen immer sinnlich sind), sind leer, und deshalb können wir durch sie auch nicht erkennen. Der Beitrag der Anschauungen zur Erkenntnis besteht also darin, dass sie Begrien objektive Realität verleihen. Auf der anderen Seite besteht der Beitrag von Begrien zur Erkenntnis darin, verschiedene Anschauungen unter sich zu befassen. Ohne eine solche Klassikation wäre die Anschauung blind. Jäsche versucht, dies anhand des Beispiels eines Wilden zu illustrieren, der ein Haus sieht, aber nicht den Begri eines Hauses besitzt (vgl. Ak ix, 33). Der Beitrag der Begrie zur Erkenntnis besteht also darin, Anschauungen zu klassizieren. Man kann bei dieser Klassikation von Anschauungen einen direkten und einen indirekten Fall unterscheiden. Ein Begri kann verschiedene Begrie unter sich enthalten oder

11 Die Struktur der Erkenntnis 18 verschiedene Anschauungen. Diese beiden Fälle nennt Kant ja schon in Ÿ 1 der K.d.r.V., wo er über den Bezug von Erkenntnissen auf Gegenstände spricht: Alles Denken [d.h. alle Begrie] aber muÿ sich, es sei geradezu (directe), oder im Umschweife (indirecte), vermittelst gewisser Merkmale,[ 13 ] zuletzt auf Anschauungen, mithin, bei uns, auf Sinnlichkeit beziehen (A 19/B 33). Letzten Endes müssen Begrie also Anschauungen unter sich enthalten, damit sie einen Beitrag zur Erkenntnis leisten können, dieser Bezug kann aber durch Unterbegrie vermittelt sein. Es ist in diesem Zusammenhang m.e. sinnvoll, von subjektiv niedrigsten Begrien zu sprechen. Ein Begri ist dann ein subjektiv niedrigster Begri, wenn eine Person zu ihm keine Unterbegrie mehr kennt. 14 Unter einen Begri, der nicht subjektiv niedrigste Art ist, werden weitere Begrie geordnet, und unter einen Begri, der subjektiv niedrigste Art ist, werden Anschauungen geordnet. Es zeigt sich also, dass man sowohl Anschauungen als auch Begrie als Requisiten (Erfordernisse) der Erkenntnis bezeichnen kann, denn Begrie sind erstens als Bestandteile von Urteilen und zweitens zur Klassikation von Anschauungen erforderlich und Anschauungen sind für die objektive Realität von Begrien erforderlich. Da Anschauungen und Begrie die beiden Requisiten der Erkenntnis sind, nennt Kant sie auch selbst Erkenntnisse. 15 Durch die gleichartige Bezeichnung wird allerdings verdeckt, dass Anschauungen und Begrie in ganz unterschiedlicher Weise für Erkenntnis im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Dabei ist aber zu beachten, dass Anschauungen und Begrie nur Erkenntnisse in einem uneigentlichen Sinne sind, da sie anders als Urteile Erkenntnisse im eigentlichen Sinne nichts über Gegenstände aussagen. Anschauungen und Begrie stellen Gegenstände nur vor, d.h. sie repräsentieren bzw. intendieren sie nur. Deshalb kennzeichnet Kant Anschauungen und Begrie in R 2836, wo er dieselbe Stufenleiter von Vorstellungen angibt wie in der K.d.r.V., durch ad cognitionem [im eigentlichen Sinne] pertinens (siehe Anmerkung des Herausgebers). Man kann sich den doppelten Gebrauch des Wortes Erkenntnis bei Kant auch durch eine Bemerkung in den Fortschritten der Metaphysik erklären. Dort sagt Kant, man könne von diskursiver und von intuitiver Erkenntnis sprechen und damit Begrie bzw. Anschauungen als objektive Perzeptionen meinen, je nachdem, auf welches Requisit der Erkenntnis es hauptsächlich ankommt (vgl. Ak xx, 325). Ich möchte nun das Verhältnis der Korrespondenz, das zwischen einer Anschauung und einem Begri bestehen muss, damit letzterer objektiv real ist, näher beschreiben. 13 Der Zusatz vermittelst gewisser Merkmale steht nur in der zweiten Auflage. 14 Objektiv betrachtet gibt es keine niedrigsten Begrie, weil es zu jedem Begri noch Unterarten gibt. Siehe hierzu meine Diskussion von Ÿ 11 der Jäsche-Logik in Abschnitt Siehe Ÿ 1 der Jäsche-Logik und Kants Stufenleiter der Vorstellungen (A 320/B 376f).

12 Die Struktur der Erkenntnis 19 Kant schreibt: Wenn einem Begrie die correspondirende Anschauung a priori beygegeben werden kann, so sagt man: dieser Begri werde c o n s t r u i r t; ist es nur eine empirische Anschauung, so nennt man das ein bloÿes Beyspiel zu dem Begrie; die Handlung der Hinzufügung der Anschauung zum Begrie heiÿt in beiden Fällen Darstellung (exhibitio) des Objects (Ak xx, 325). Aus diesem Zitat geht hervor, dass Kant bei der Korrespondenz zwischen Anschauung und Begri an die Konstruktion bzw. an die Beispiele eines Begris denkt, allgemein gesprochen an eine Anschauung, durch die ein Begri dargestellt wird. Die Beziehung, die nach Kant zwischen Anschauung und Begri bestehen muss, damit Erkenntnis möglich ist, ist also die des Darunterfallens. Damit ist Folgendes gemeint: Wenn ich z.b. die Anschauung eines roten Gegenstandes habe, so fällt diese Anschauung unter den Begri Rot. Die Beziehung besteht darin, dass der Vorstellungs-Inhalt der Anschauung zum Teil mit dem Inhalt des Begris übereinkommt. Wenn die Anschauung diejenigen Merkmale enthält, die den Begri ausmachen, fällt sie unter ihn, andernfalls nicht. Im Schematismus-Kapitel drückt Kant dies so aus, dass es eine Gleichartigkeit zwischen dem Begri und dem zu subsumierenden Gegenstand (bzw. dessen Anschauung) geben muss: [D]er Begri muÿ dasjenige enthalten, was in dem darunter zu subsumierenden Gegenstande vorgestellt wird, denn das bedeutet eben der Ausdruck: ein Gegenstand sei unter einem Begrie enthalten. (A 137/B 176) Die Anschauung wird dabei als durchgängig bestimmt angenommen, d.h. der Inhalt der Anschauung ist so reich, dass sie alle Eigenschaften ihres Gegenstandes repräsentiert. 16 Die Eigenschaften dieses Verhältnisses lassen sich am Besten im Kontrast zum Urteilsverhältnis erklären. Abgesehen davon, dass letzteres nicht zwischen einer Anschauung und einem Begri bestehen kann, sondern nur zwischen Begrien oder zwischen Urteilen, besteht folgender grundsätzlicher Unterschied: Während das Verhältnis der Korrespondenz genau dann besteht, wenn eine zumindest partielle inhaltliche Übereinstimmung zwischen Anschauung und Begri besteht, ist das Bestehen der Urteilsbeziehung von den Inhalten der Vorstellungen unabhängig. Ich kann z.b. in einem kategorischen Urteil jeden Begri von jedem beliebigen anderen aussagen, unabhängig davon, ob eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen ihnen besteht oder nicht. Ansonsten gäbe es ja nur analytische Urteile. 16 Beck hat in einem Brief an Kant vorgeschlagen, Anschauungen als durchgängig bestimmte Vorstellungen zu erklären. Diesem Vorschlag stimmt Kant grundsätzlich zu, bemerkt aber, dass die durchgängige Bestimmtheit nicht im Subjekt, sondern im Objekt bendlich ist (vgl. Ak xi, 347). Auf diese Fragen werde ich später noch eingehen (S. 54).

13 Die Struktur der Erkenntnis 20 Kant drückt sich zwar auch so aus, dass in einem kategorischen Urteil ein Begri unter einen anderen subsumiert wird. Man kann sogar in zwei verschiedenen Bedeutungen sagen, dass im Urteil ein Begri dem anderen untergeordnet wird. Man kann erstens sagen, dass im kategorischen Urteil der Subjekt-Begri dem Umfange nach dem Prädikat untergeordnet wird. Zweitens kann man sagen, dass der Prädikat-Begri als Folge dem Subjekt- Begri als Erkenntnisgrund untergeordnet wird. Denn in einem Urteil behauptet man ja z.b., dass etwas, wenn es ein Mensch ist, damit auch sterblich ist. Hier wird die Sterblichkeit als Folge des Menschseins angesehen. 17 Die Ähnlichkeit der sprachlichen Ausdrücke darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Falle von Urteilen vom Verstand eine Verbindung hergestellt werden muss, während die Relationen der Korrespondenz einfach aufgrund der Inhalte der Vorstellungen besteht. Abschlieÿend möchte ich noch kurz auf das Verhältnis zwischen zwei Begrien, bei denen einer Unterart des anderen ist, eingehen: 18 Das Fallen einer Anschauung unter einen Begri ist nämlich vom Fallen eines Begris unter einen anderen Begri zu unterscheiden. Beim Verhältnis einer Gattung zur Art handelt es sich um die Beziehung der Spezikation eines Begris. So ist z.b. in der Reihe der Begrie Lebewesen, Panze, Baum, Eiche jeder Begri eine Fortbestimmung des vorhergehenden. Durch die Spezikation eines Begris gelangt man immer nur zu anderen Begrien, die zwar konkreter sind als der Ausgangsbegri, aber auf jeden Fall noch allgemeine Vorstellungen sind. Man gelangt also durch die Spezikation eines Begris niemals zu Anschauungen. Deshalb muss die Beziehung zwischen einem Begri und den darunter fallenden Anschauungen eine andere sein als die zwischen einer Gattung und ihren Arten. Ich möchte an dieser Stelle einen Aufsatz von Peter Rohs diskutieren, da dieser zu leugnen scheint, dass es das Verhältnis des Darunterfallens zwischen Anschauungen und Begrien bei Kant gibt. 19 Zunächst ist dabei anzumerken, dass Rohs im Gegensatz zu mir der Ansicht ist, dass wir in einzelnen Urteilen eine Anschauung mit einem Begri verbinden. Rohs erkennt an, dass nach Kants Ansicht auch in einzelnen Urteilen zwei Begrie verbunden werden, hält dies aber für sachlich falsch und vermutet, dass Kant sich in dieser Frage nicht genügend vom Einuss der Tradition freigemacht hat. 20 Rohs stellt sich in seinem Aufsatz die Frage, wie Begrie sich auf Gegenstände beziehen. Er geht dabei davon aus, dass nur Anschauungen sich unmittelbar auf Gegenstände 17 vgl. R 3053: Urtheil ist das Bewuÿtseyn, daÿ ein Begrif unter einem Anderen enthalten ist. Entweder als sein Prädicat oder sein Grund oder als ein Glied seiner Eintheilung. 18 Siehe hierzu ausführlicher Kapitel Rohs, Bezieht sich nach Kant die Anschauung unmittelbar auf den Gegenstand? 20 Vgl. Rohs, a.a.o. S. 216.

14 Die Struktur der Erkenntnis 21 beziehen können, während dies bei Begrien nur vermittelt durch Anschauungen möglich ist. Die Frage des Bezugs von Begrien auf Gegenstände der Sinne läuft deshalb auf die Frage nach der Beziehung zwischen Begrien und Anschauungen hinaus. Rohs weist in seinem Aufsatz auÿerdem darauf hin, dass nach Kant der Verstand von Begrien keinen anderen Gebrauch machen kann, als dass er dadurch urteilt (vgl. A 68/B 93). Daher muss so Rohs auch die Subsumtion von Anschauungen unter Begrie in Urteilen stattnden, und zwar in einzelnen Urteilen, in denen entgegen Kants Meinung eine Anschauung und ein Begri verbunden werden. Es folgt nach Rohs, dass ein Begri sich nur auf eine einzige Weise auf einen einzelnen Gegenstand beziehen kann: dadurch, dass er Prädikat eines wahren singulären Urteils ist, dessen singuläres Element [d.h. die Anschauung] auf diesen Gegenstand referiert. 21 Rohs scheint Kants Behauptung, dass der Verstand Begrie nur in Urteilen gebrauchen kann, so zu verstehen, dass dadurch auch ausgeschlossen werden soll, dass Begrie unabhängig von Urteilen eine Beziehung auf Anschauungen haben, die unter sie fallen. Nur deshalb kann er schlieÿen, dass die einzige Art, wie ein Begri sich auf Gegenstände beziehen kann, das wahre Urteil ist. Würde er die Beziehung des Darunterfallens anerkennen, ergäbe sich ja noch die Alternative, dass ein Begri sich dadurch auf Gegenstände bezieht, dass Anschauungen unter ihn fallen, die sich wiederum auf Gegenstände beziehen. Ich möchte an dieser Stelle keine Auseinandersetzung darüber führen, wie der Satz Von diesen Begrien kann nun der Verstand keinen andern Gebrauch machen, als daÿ er dadurch urteilt. (A 68/B 93) zu verstehen ist. 22 Stattdessen möchte ich auf ein internes Problem an Rohs' Position hinweisen: Nachdem Rohs zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Begrie sich nur dadurch auf Gegenstände beziehen können, dass sie Prädikate wahrer einzelner Urteile sind, schlieÿt er, dass Anschauungen dazu zwei Funktionen erfüllen müssen: Erstens müssen sie sich unabhängig von anderen Vorstellungen auf einzelne Gegenstände beziehen, zweitens müssen sie darüber entscheiden, ob das Urteil, das entsteht, wenn man einen bestimmten Begri von ihnen aussagt, wahr oder falsch ist. Die Anschauung als repraesentatio singularis hat also zwei Funktionen. In der einen bezieht sie uns unmittelbar auf etwas Einzelnes [... ] In der zweiten Funktion entscheidet die Anschauung über den Wahrheitswert des singulären Urteils selbst. 23 Es wird nicht ganz klar, was damit gemeint ist, dass die Anschauung über den Wahrheitswert des Urteils entscheidet. Rohs erläutert dies durch das Beispiel, dass man einfach sehen kann, dass dies ein Apfel ist, oder dass dies kein Apfel ist. Wenn aber die Anschauung den Wahrheits- 21 Rohs, a.a.o. S Ich werde mich später (S. 27) noch mit dieser Frage beschäftigen. 23 Rohs, a.a.o. S. 219

15 Die Struktur der Erkenntnis 22 wert eines einzelnen Urteils entscheidet, so kann man aufgrund dessen das Verhältnis des Darunterfallens einfach denieren: Eine Anschauung a fällt unter einen Begri F genau dann, wenn die Anschauung a den Wahrheitswert des einzelnen Urteils (im Sinne Rohs') Fa als wahr bestimmten würde. Man muss also schlieÿen, dass es Rohs nicht gelungen ist, die Position, dass es zwischen Anschauungen und Begrien nur die Urteilsbeziehung und keine andere gibt, aufrecht zu erhalten. Also selbst wenn man annimmt, dass man Anschauungen und Begrie in einem Urteil verknüpfen kann, muss man annehmen, dass es neben dem Urteilsverhältnis noch das Verhältnis des Darunterfallens zwischen Anschauungen und Begrien gibt, das unabhängig von unseren Urteilshandlungen besteht. Wenn man dies nicht tut, so gibt es nichts, aufgrund dessen manche Urteile wahr sind, während andere Urteile falsch sind. Ein einzelnes Urteil, wie Rohs es auffast, ist ja wahr, wenn der Begri von Anschauungen ausgesagt wird, die unter diesen Begri fallen, ansonsten falsch. 2.3 Begrie und die Funktion unterzuordnen In diesem Abschnitt möchte ich auf den Anfang des Kapitels Von dem logischen Verstandesgebrauche überhaupt (A 6769/B 9294) eingehen. Dieser Titel scheint mir etwas irreführend zu sein, denn zumindest im ersten Teil dieses Kapitels ist auch des Öfteren von Anschauungen die Rede, so dass es hier nicht nur um die Logik und den Verstand zu gehen scheint. Vielmehr betrachtet Kant hier das Ganze des Erkennens, für das sowohl Anschauungen als auch Begrie erforderlich sind. Dabei geht es ihm aber hauptsächlich darum, dass der Verstand zu diesem Erkennen dadurch beiträgt, dass er urteilt. Kants Ziel in diesem Textstück ist der Nachweis, dass [d]ie Funktionen des Verstandes [... ] insgesamt gefunden werden [können], wenn man die Funktionen der Einheit in den Urteilen vollständig darstellen kann. (A 69/B 94) Wenn man also eine vollständige Liste von Urteilsfunktionen besitzt, besitzt man eine vollständige Liste der Funktionen des Verstandes. Mir kommt es in diesem Abschnitt hauptsächlich darauf an, Kants Behauptung zu interpretieren, dass Begrie auf Funktionen beruhen. Auÿerdem ist dieses Kapitel der K.d.r.V. deshalb im Zusammenhang dieser Arbeit wichtig, weil dieser Text manchmal so interpretiert wird, dass die Form von Begrien davon abhängt, dass sie in einem Urteil auftreten. Solche Interpretationen halte ich für falsch. Dies kann allerdings erst im Verlaufe der Arbeit nachgewiesen werden. Hier soll nur gezeigt werden, dass Kants Äuÿerungen nicht zu einer solchen Lesart zwingen. Zunächst möchte ich aber auf das Verhältnis der Erkenntnisarten Anschauung und Begri zu den Erkenntnisvermögen Sinnlichkeit und Verstand eingehen. Kant ordnet Anschauungen dem Vermögen Sinnlichkeit und Begrie dem Vermögen Verstand

16 Die Struktur der Erkenntnis 23 zu. In diesem Zusammenhang ist es also wichtig, zwischen Vermögen und Vorstellungsarten zu unterscheiden. Eine von Kants Grundannahmen, die er gleich zu Beginn der transzendentalen Analytik aufstellt, besteht darin, dass Erkenntnis bei uns Menschen von zwei verschiedenen Vermögen hervorgebracht wird: Unsre Erkenntnis entspringt aus zwei Grundquellen des Gemüts, deren die erste ist, die Vorstellungen zu empfangen [... ], die zweite das Vermögen, durch diese Vorstellungen einen Gegenstand zu erkennen [... ]. Anschauung und Begrie machen also die Elemente aller unsrer Erkenntnis aus (A 50/B 74). Diese und ähnliche Äuÿerungen, die sich immer wieder bei Kant nden, implizieren streng genommen zwei Behauptungen. Auf die eine bin ich schon in diesem Kapitel eingegangen: Die Vorstellungsarten Anschauung und Begri sind Requisiten (d.h. Erfordernisse) der Erkenntnis im eigentlichen Sinne. Die andere Behauptung besagt, dass es bei uns Menschen zwei Erkenntnisvermögen gibt, nämlich Sinnlichkeit und Verstand, denen diese Vorstellungsarten zugeordnet werden können. Vorstellungsarten und Vermögen sind so voneinander zu unterscheiden, dass die Vermögen die Vorstellungen hervorbringen. 24 Jedes Vermögen ist durch eine gewisse Funktionsweise ausgezeichnet. Unsere Sinnlichkeit ist dadurch ausgezeichnet, dass sie die Fähigkeit besitzt, Vorstellungen durch die Art, wie wir von Gegenständen aziert werden, zu bekommen (A 19/B 33). Darüber hinaus ist sie dadurch ausgezeichnet, dass gewisse Formen in ihr liegen, weshalb all unsere Anschauungen in Raum und Zeit sind. Unser diskursiver Verstand ist dadurch ausgezeichnet, dass er ein Bewusstsein seiner selbst hervorbringen kann, aber kein Mannigfaltiges (dies muss ihm durch ein anderes Vermögen gegeben werden). Aus diesen Funktionsweisen der Vermögen erklären sich die Eigenschaften der von den Vermögen hervorgebrachten Vorstellungen. Wie sich aus der Funktionsweise des diskursiven Verstandes die logischen Eigenschaften von Begrien ergeben, soll im Verlaufe dieser Arbeit (insbesondere in Kapitel 5) erläutert werden. Man muss also streng zwischen Vorstellungsarten und Vermögen unterscheiden, insbesondere zwischen dem Vermögen Sinnlichkeit und der Vorstellungsart Anschauung. Kant sagt zwar, dass alle Anschauungen, die uns Menschen tatsächlich gegeben sein können, sinnlich sind, er ist aber der Ansicht, dass dem Verstand Anschauungen auch durch ein anderes Vermögen als durch die Sinnlichkeit gegeben sein könnten. Es könnte also auch Anschauungen geben, die nicht durch die Sinnlichkeit hervorgebracht sind. Deshalb abstrahiert Kant in Passagen, in denen er lediglich den Beitrag des Verstandes zur Erkenntnis 24 Ohne einen Beleg dafür angeben zu können, scheint mir, dass nach Kant nicht nur Erkenntnis, sondern überhaupt jede Vorstellung von irgendeinem mentalen Vermögen hervorgebracht wird. Dieser Ansicht ist auch Carl. Vgl. Die transzendentale Deduktion der Kategorien, S. 79.

17 an. 25 Kant ordnet der Vorstellungsart Anschauung das Vermögen Sinnlichkeit und der Die Struktur der Erkenntnis 24 untersucht, davon, dass dem Verstand das Mannigfaltige bei uns Menschen immer durch die Sinnlichkeit gegeben ist (insbesondere in den ŸŸ der K.d.r.V.). Er nimmt deshalb in diesen Passagen auch das Mannigfaltige einer nicht-sinnlichen Anschauung als möglich Vorstellungsart Begri das Vermögen Verstand zu. Er begründet dies durch folgende Überlegung (vgl. A 67f/B 92f): Wir besitzen zwei Erkenntnisvermögen, ein sinnliches (die Sinnlichkeit) und ein nicht-sinnliches (den Verstand). Weiterhin nimmt Kant an, dass es zwei Arten von Erkenntnis, also zwei Arten objektiver Vorstellungen gibt, nämlich Anschauungen und Begrie. (Es ergibt sich aus den Denitionen von Anschauung und Begri als einzelne bzw. allgemeine objektive Perzeptionen (vgl. A 320/B 376f), dass dies die beiden einzigen Unterarten des Begris objektive Vorstellung sind.) Schlieÿlich setzt Kant noch voraus, dass bei uns Menschen Anschauungen immer sinnlich sind. Es ergibt sich aus diesen Voraussetzungen eine Zuordnung der Anschauungen (einer Vorstellungsart) zur Sinnlichkeit (einem Vermögen) sowie eine Zuordnung der Begrie zum Verstand. Als Erkenntnisvermögen muss der Verstand Erkenntnis hervorbringen. Dies können keine Anschauungen sein, weil diese immer sinnlich sind, der Verstand aber nicht-sinnlich ist. Daher muss der Verstand Begrie hervorbringen. Ich möchte nun eine Interpretation für Kants Behauptung vorschlagen, dass Anschauungen auf Aektionen und Begrie auf Funktionen beruhen. Kant schreibt: Alle Anschauungen, als sinnlich, beruhen auf Aektionen, die Begrie also auf Funktionen. Ich verstehe aber unter Funktion die Einheit der Handlung, verschiedene Vorstellungen unter einer gemeinschaftlichen zu ordnen. Begrie gründen sich also auf der Spontaneität des Denkens, wie sinnliche Anschauungen auf der Rezeptivität der Eindrücke. (A 68/B 93) Bevor ich erläutere, inwiefern Begrie auf Funktionen beruhen, möchte ich noch auf die Frage eingehen, ob Kant hier eine Denition des Begris Funktion gibt, die für alle Vorkommnisse dieses Begris in der K.d.r.V. gilt. Der Satz Ich verstehe aber unter Funktion die Einheit der Handlung, verschiedene Vorstellungen unter einer gemeinschaftlichen zu ordnen. (A 68/B 93) erweckt ja aufgrund der Wendung Ich verstehe aber unter Funktion... zunächst den Eindruck einer Denition. Dies hätte allerdings zur Folge, dass jedes Vorkommnis des Worts Funktion in der K.d.r.V. so verstanden werden müsste, dass dabei von einem Ordnen verschiedener Vorstellungen unter eine gemeinsame die Rede ist. Folgende Textstellen mögen verdeutlichen, dass dies zu Schwierigkeiten führt: Kant spricht z.b. von einer Funktion, die einerseits verschiedenen Vorstellungen in einem Urteil 25 Siehe unten, S

18 Die Struktur der Erkenntnis 25 Einheit gibt und andererseits der bloÿen Synthesis verschiedener Vorstellungen in einer Anschauung Einheit gibt (vgl. A 79/B 104f). Kant spricht auch von einer Funktion der Synthesis, die eine Anschauung hervorbringt (vgl. A 105), und von einer dem Verstande zukommenden Funktion, die Synthesis des Mannigfaltigen auf Begrie zu bringen (vgl. A 78/B 103). Auÿerdem schreibt Kant auch der Sinnlichkeit eine Funktion zu (vgl. A 51/ B 75). 26 Aufgrund dieser Schwierigkeiten bin ich der Ansicht, dass Kant hier dem Anschein zum Trotz keine Denition des Begris Funktion geben will, sondern dass er eine ganz bestimmte Funktion angeben will. Der zu interpretierende Satz ist daher so zu lesen: Ich verstehe aber unter Funktion [hier] die Einheit der Handlung, verschiedene Vorstellungen unter einer gemeinschaftlichen zu ordnen. Meiner Ansicht nach gibt Kant dem Begri Funktion weder hier noch an einer anderen Stelle der K.d.r.V. eine Denition. Er schlieÿt sich in seiner Verwendung dieses Begris einfach den Mathematikern und Philosophen seiner Zeit an. Danach ist eine Funktion eine gesetzmäÿige, nach einer Regel verlaufende Operation. Mit dem zitierten Satz gibt er nun eine ganz bestimmte Funktion an, nämlich diejenige, verschiedene Vorstellungen einer gemeinsamen unterzuordnen. Diese Funktion werde ich hier auch die Funktion unterzuordnen nennen, um sie von anderen Funktionen zu unterscheiden. Insgesamt will Kant hier also sagen, dass Begrie auf einer ganz bestimmten Funktion beruhen, nämlich derjenigen, verschiedene Vorstellungen unter einer gemeinschaftlichen zu ordnen. Nach dieser Vorbemerkung soll nun erklärt werden, was damit gemeint ist, dass Begrie auf Funktionen beruhen, so wie Anschauungen auf Aektionen. Und zwar denke ich, dass es Kant hier auf die Form von Begrien bzw. von Anschauungen ankommt. So beruhen ja die Formen sinnlicher Anschauungen, nämlich Raum und Zeit, auf unserer Art, von Gegenständen aziert zu werden. Wenn wir aufgrund unserer Sinnlichkeit aziert werden und Vorstellungen empfangen, so ordnen wir diese Vorstellungen gleich in Verhältnissen von Raum und Zeit. Allerdings möchte ich auf Anschauungen nicht weiter eingehen. Entsprechend beruhen Begrie meiner Ansicht nach insofern auf der Funktion unterzuordnen, als durch diese Funktion Begrie ihrer Form nach hervorgebracht werden. Da die Form der Begrie mit Bezug auf die Jäsche-Logik und Kants Reexionen im nächsten Kapitel noch ausführlich behandelt wird, möchte ich hier nur einige vorläuge Anmerkungen machen. Zunächst ist anzumerken, dass nach Kant Begrie ihrer Form nach durch drei 26 Auch Paton hat diese Schwierigkeiten gesehen, hat aber gleichwohl daran festgehalten, dass alle Vorkommnisse von Funktion im Sinne dieser Stelle interpretiert werden müssen (vgl. Kant's Metaphysics of Experience, S. 245). So auch de Vleeschauwer, La Déduction Transcendentale dans L' uvre de Kant, Bd. 2, S. 35f, dagegen Reich, Die Vollständigkeit der kantischen Urteilstafel S. 30, Fn. 17a.

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