Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?

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1 Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1

2 Einwilligung/Ablehnung Med. Heilbehandlungen n Patient direkt Patientenverfügung n Eltern für Kinder n Sachwalter n nahe Angehörige n Arzt n sonstige Personen 2

3 Einwilligung/Ablehnung Med. Heilbehandlungen - Patient n Wille des Patienten geht Wohl des Patienten vor n Aufklärung n bewusstloser Patient (mutmaßlicher Wille) n Zeugen Jehovas 3

4 Einwilligung/Ablehnung Med. Heilbehandlungen - Arzt n Arzt entscheidet welche med. Möglichkeiten n Patient entscheidet ob und was (bei mehreren med. Möglichkeiten) 4

5 Patientenverfügung: Grundsätze n Willenserklärung des Patienten n Ablehnung med. Behandlung n nur höchstpersönlich errichtbar, wobei die Einsichtsfähigkeit im Errichtungszeitpunkt gegeben sein muss n nur med. Behandlungen ablehnbar 5

6 Patientenverfügung: Grundsätze Solange Patient Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit hat, entscheidet er selbst keine Wirksamkeit der Patientenverfügung! 6

7 Patientenverfügung: Allgemeine Anforderungen n Frei von Willensmängeln n Stand der med. Wissenschaft n Inhalt strafrechtlich erlaubt 7

8 Patientenverfügung: verbindlich n vom Arzt zwingend zu beachten n kein amtliches Feststellen der Verbindlichkeit n Formvorschriften zum Schutz des Patienten 8

9 Patientenverfügung: verbindlich n Errichtung - Notar, Rechtsanwalt, rechtskundigem Vertreter der Patientenvertretung n ärztliche Aufklärung vor oder bei Errichtung n Errichtungsdatums n Konkrete Angabe der med. Behandlungen, die abgelehnt werden (keine Allgemeinplätze!!!!); n Gültigkeit für 5 Jahre n Unterschrift des Patienten 9

10 Patientenverfügung: verbindlich Ärztliche Aufklärung: n muss vor/bei Errichtung der Verfügung durchgeführt werden n Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung n Prüfung Einsichts- und Urteilsfähigkeit inkl. Dokumentation 10

11 Patientenverfügung: verbindlich Ärztliche Aufklärung: n konkrete Angabe der medizinischen Behandlungen, die der Patient ablehnt n Darlegung, dass Patient die Folgen der Verfügung richtig einschätzt und Angabe der Gründe hiefür n Dokumentation der gesamten Aufklärung und Unterschrift des Arztes (Angabe des Datums) 11

12 Patientenverfügung: verbindlich Gültigkeit: n max. 5 Jahre ab Errichtungsdatum n jederzeit erneuerbar; n Patientenverfügung bleibt verbindlich, wenn Patient Einsichts- und Urteilfähigkeit verliert 12

13 Patientenverfügung: beachtlich n jede Patientenverfügung, die nicht alle Erfordernisse der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, aber keine gänzlich unwirksame Patientenverfügung darstellt 13

14 Patientenverfügung: beachtlich n n Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten; ist dabei ein zu beachtender Umstand umso beachtlicher - je konkreter gefasst - ärztliche Aufklärung erfolgt - Zurückliegen der letzten Erneuerung - Erfüllung von Formvorschriften Abwägungen dokumentieren!!! 14

15 Patientenverfügung: Kenntnis n Widerruf durch Patienten jederzeit möglich n Dokumentation der Verfügung durch behandelnden und aufklärenden (!) Arzt n Vorlage durch Sachwalter, nahe Angehörige, Hausarzt n Notfall? Zentrales Register? n ELGA 15

16 Patientenverfügung: Sonstiges n Formulare n Hospizbewegung n Patientenanwaltschaft des Landes OÖ. 16

17 Alternativen zur Patienten- Verfügung n Vorsorgevollmacht n Sachwalter n Nahe Angehörige 17

18 Vorsorgevollmacht n Patient bestimmt, wer für ihn im Falle des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit med. Entscheidungen trifft n med. Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt sein n eigenhändig geschrieben & unterschrieben n wenn Zustimmung zu schwereren med. Eingriffen auch davon erfasst sein soll, dann Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Gericht notwendig 18

19 Vorsorgevollmacht n Wille des Vollmachtgebers ist zu entsprechen n keine Bestellung/Mitbestimmung des Sachwalters in diesen Angelegenheiten n keine gerichtliche Genehmigung bei med. Entscheidungen des Bevollmächtigten notwendig n Bestätigung des Öst. Zentralen Vertretungsverzeichnis 19

20 Sachwalter n Sachwalter entscheidet für Patient n Überprüfung durch Pflegschaftsgericht n Stimmt Sachwalter Behandlung zu, Patient lehnt jedoch ab, ist Gericht anzurufen n In dringenden Fällen ist notwendige med. Behandlung auch ohne Zustimmung des Sachwalters durchzuführen Arzt entscheidet! 20

21 Sachwalter n med. Behandlungen: grundsätzlich Entscheidung Sachwalter; bei schwereren Eingriffen: Sachwalter + ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt, der bestätigt, dass keine Einsichtsfähigkeit des Patienten vorliegt und die Behandlung zum Wohl des Patienten notwendig ist; ansonsten Zustimmung des Gerichtes 21

22 Gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger n Zustimmung zu med. Behandlungen nur möglich, wenn Patient Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt n bei schwereren Eingriffen, kann naher Angehöriger nicht zustimmen 22

23 Gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger n soweit kein Sachwalter bestellt ist n Kein Widerspruch des Patienten n Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte (wenn im gemeinsamen Haushalt lebt), Lebensgefährte (wenn seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt) 23

24 Gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger n Mehrere Angehörige n Vertretungsbefugnis beim Öst. ZentralenVertretungsverzeichnis registrieren 24

25 DANKE für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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