Regierungsvorlage. 312 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP

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1 312 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX betreffend die Übernahme. der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichisdu:n E1ektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbun9gesellschaft) und der Sondergesellschaften. (Energieanleihegesetz 1972). Der Nationalrat hat beschlossen: 1. (1),Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die a) von der Österreich,ischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder. c) VOll der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften im Inund Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens. des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten ErmächtiguIlgnurGebrauch machen, wenn a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2400 Millionen. Schilling an Kapital und 2400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt; c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr; 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt: Rückzahlungskurs abzüglich ) Nettoer~ös der Kred~:operation 100 X (Zinsfuß + In Hundertsatzen. mittlere Laufzeit Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen; e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Ht. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den. Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen,. Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließ-. lich zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach, Dampfkraftwerk Korneuburg, Malta, Ottensheim, Rosegg, Schötiau, Zemm und der übertragungs einrichtungen der Verbundgesellschaft, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits im Betrieb befindlichen Anlagen, zur F,inanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte und des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk verwendet wird. (3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder

2 2 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Zuzähl ungsver I uste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. (4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen. (5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksicht,igen. 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß 1 Abs. 1 dienen, sowie eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen. 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß 1 Abs. 1 und 2 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu _ den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn a)eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt, b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden. (2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten. 5. Der Bimdesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß 1 Abs. 1 und 2 und 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß 4 nur dann erstrecken, wenn a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird und b) die Verbundgesellschaft und die Sonder~ gesellschaften dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegen. 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern ( 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund.in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern. 7. Für die übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten. 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

3 312 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Erläuterungen Gemäß dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. fügungen über Bundesvermögen im Sinne des Nr. 81/1947, hat die österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Verbundgesell anzusehen sind. s'chaft) unter' anderem die Aufgabe, den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf im Ver- Zu 1: bundnetz herbeizuführen und zu diesem Zwecke Mit dieser Bestimmung wird der Bundesmini Verbundleitungen zu übernehmen, zu errichten ster für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes und zu betreiben, sowie den Bau und den Betrieb für die vom Verbundkonzern im In- und Ausvon Großkraftwerken samt zugehörigen Leitun- land' durchzuführenden Kreditoperationen die gen durch bestehende oder zu errichtende Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen. Sondergesellschaften zu veranlassen. Da jedoch Von dieser Ermächtigung darf. der Bundesminidie Verbundgesellschaft und die gemäß 4 Abs. 4 ster für Finanzen jedoch nur Gebrauch machen, des 2. Verstaatlichungsgesetzes bestehenden wenn die,im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzun Sondergesellschaften die hiezu erforderlichen gen, mit denen der vom Verfassungsgerichtshof Bauvorhaben nicht zur Gänze aus eigenem in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1966, finanzieren können, müssen sie sich die fehlenden G 22/66 (Entscheidungsgründe 11. Teil, Ab Mittel auf dem Kapitalmarkt beschaffen. Um die schnitt 13, Z. III) zum Ausdruck gebrachten Durchführung der hiefür vorgesehenen Kredit-Meinung hinsichtlich einer dem Art. 18 Abs. 1 operationen, vor allem im Ausland, zu erleich- des Bundes-Verfassungsgesetzes entsprechenden tern bzw. den im Rahmen dieser Kredit- Determinierung Rechnung getragen wird, gegeoperationen zu begebenden Irtlandsanleihen die ben sind. Im Abs. 2 1it. g wird überdies fest Mündelsicherheit zu garantieren, wurde der gesetzt, daß der Erlös der Kreditoperationen nur Bundesminister für F,inanzen bereits in der Ver- zur Durchführung bestimmter, demonstrativ aufgangenheit durch die Energieanleihegesetze er-gezählter Bauvorhaben verwendet werden darf. mächtigt, die Haftung namens des Bundes als Der Bundesminister für Finanzen darf daher,im Bürge und Zahler zu übernehmen. Der von Jahr Einzelfall Haftungen nur dann übernehmen, zu Jahr steigende Energiebedarf erfordert eine wenn mit dem Antrag auf Haftungsübernahme beschleunigte Vollendung bereits i!l1 Bau befind- zugleich das Bauvorhaben, welches mit dem Erlös licher und den Bau neuer Großkraftwerke sowie aus der Kreditoperation finanziert werden soll, die Errichtung der zugehörigen Leitungen. Mit bekanntgegeben wird. dem Erlös aus. den bundesverbürgten Kredit- Die bisher nur in den Erläuterungen zum Ausoperationen uncl den auch ohne Bundeshaftung druck gebrachte Unterteilung des Haftungsaufzunehmenden Krediten sollen 1972/73 die rahmens in Kapital und Zinsen soll nunmehr Werke Schönau und Zemm fertiggestellt und im Gesetzestext selbst vorgenommen werden, um die Bauvorhaben an den Werken Ottensheim, damit eine mißverständliche' Auslegung zu ver Rosegg, Ferlach, Altenwöt"th, Malta und dem hindern, die sich in der Vergangenheit dadurch Dampfkraftwerk Korneuburg sowie der Anteil ergeben hat, daß vielfach die Auffassung verder Verbundgesellschaft am ersten österreichi- treten wurde, daß bei einer Nichtausschöpfung schen Kernkraftwerk finanziert werden. Mit dem des Haftungsrahmens für Zinsen und Kosten sich Erlös sollen ferner der Bau von Umspannwerken der Rahmen für das Kapital entsprechend erund Leitungen, die Durchführung von Ergän- höht. Da eine solche Auslegung aber der diesem zungsinvestitionen und die Planungsarbeiten Gesetzentwurf zugrunde liegenden Anregung der neuer Projekte ermöglicht werden. Verbundgesellschaft widersprechen würde, er- Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz ent- scheint,die Unterteilung.gerechtfertigt. Die Festhält Bestimmungen, die mit Ausnahme der 6 setzung des Haftungsrahmens für Zinsen und und 7 sowie des 8, soweit er sich auf die Kosten in der Höhe des Rahmens für Kapital vorgenannten Bestimmungen bezieht, als Ver- ist im Hinblick darauf, daß vor allem lang-

4 4 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen fristige Kreditoperationen durchgeführt werden sollen und daher der Zinsen- und Kostenaufwand die Höhe des Kapitalbetrages erreichen bzw. sogar übersteigen kann, begründet. Wie schon im Energieanleihegesetz 1970 wird auch in diesem Gesetzentwurf von der früher üblich gewesenen Begrenzung der Nominalverzinsung Abstand genommen und damit einer Empfehlung des Staatsschuldenausschusses bei der österreichischen Postsparkasse an den Herrn Bundesminister für F,inanzen, im Bundesfinanzgesetz auf eine unterschiedliche Begrenzung der Nominal- und Effektivverzinsung bei der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu verzichten, Rechnung getragen. Die Kreditoperationen können sowohl,in bestimmten, im Abs. 2 lit. f taxativ aufgezählten Währungen als auch in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgen. Die Abgrenzung des Begriffes "Nettoerlöse", ferner die Beurteilung der Gesamtbelastung für Kredite mit variablen Zinssätzen sowie für Anleihen mit vertraglich vorgesehenen Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf werden zwecks eindeutiger KlarsteIlung im Gesetzestext selbst vorgenommen (Abs. 3 und 4). Von einer Auf teilung des Haftungsrahmens auf die Verbundgesellschaft 'und die einzelnen Sondergesellschaften w,ird auch im vorliegenden Gesetzentwurf Abstand genommen, um damit eine bestmögliche Ausnützung der jeweiligen ~arktverhältnisse im In- und Ausland zu ermöglichen und allenfalls erforderliche Novellierungen des Gesetzes auszuschließen. Die Abstandnahme von einer Auf teilung des Haftungsrahmens schließt jedoch nicht aus, daß sowohl von der Verbundgesellschaft als auch von jeder einzelnen Sondergesellschaft Anleihen begeben oder Darlehen aufgenommen werden können, doch darf der Gesamtbetrag der, einzelnen Anleihen und Darlehen nicht über den Haftungsrahmen hinausgehen. Zu 2:, Mit dieser Bestimmung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen namens des Bundes für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß 1 Abs. 1 dienen, zu übernehmen. Solche Kredite dürfen eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß der im 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Beträge nicht überschreiten. Eine solche Vorfinanzierung kann dann erforderlich sein, wenn die Anleihe nicht zu dem Zeitpunkt begeben werden' kann;' zu dem ihr Erlös benötigt wird. Die Vorfinanzierung erfolgt meist zu einem Zeitpunkt,' zu dem, der genaue Termin für die langfristige Kreditoperation noch nicht feststeht, so daß kurzfristig eine Terminüberschneidung und damit allenfalls auch eine überschreitung des Haftungs,rahmens möglich ist. Da aber im Falle einer solchen überschreitung die Haftung für di(~ langfristige Kreditoperation nicht in vollem Umfange übernommen werden könnte, ist es notwendig, im Gesetzestext klarzustellen, daß kurzfristige Vorfinanzierungskredite auf den,im 1 Abs. 2 lit. a genannten Gesamtbetrag nicht anzurechnen s,ind. Für die Vorfinanzierung kann höchstens ein Kapital von 2400 Millionen Schilling aufgenommen werden, so daß eine im Gesetz nicht beabsichtigte Kreditausweitung ausgeschlossen ist. Eine allzu umfangreiche überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung kann dadurch ausgeschlossen wer-' den, daß der Bundesminister für Finanzen die Haftung für die Vorfinanzierung nicht im yolleri möglichen Umfange übernimmt. Die Festsetzung der Vorfinanzierungsfrist,mit zwei Jahren findet ihre Begründung darin, daß Anleihewünschen, -vor allem im Ausland., Zumeist nicht sofort. Rechnung getragen w,erden kann und daher mit einer Wartefrist bis zu zwei Jahren gerechnet werden muß. Eine kürzere Vorfinanzierungsfri:;t könnte daher unter Umständen entweder zu einem Verzicht auf die Anleihe oder zu einer Verlängerung der Wartefrist führen., ' Zu 3: Durch die Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen allgemein festgesetzten Kassenwerte,sollen bei der Anrechnung von Fremdwährungen auf den Ermächtigungsrahmen,kleinere Kursschwankungen ausgeschaltet und eine einheitliche Verrechnungsbasis für die in Betracht kommenden Fremdwährungen geschaffen werden. Zu 4:,Mit dieser Bestimmung soll der Bundesminister für,finanzen (~rmächtigt werden, übeniommene H.Htungen für den Fall zu erstrecken, daß der Schuldner aus unvorhersehbaren Gründen unverschuldet in vorübergehende wirtschaftliche oder finanz,iellesdlwierigkeiten geraten ist und daher seinen Verpflichtungen aus den Kreditoperationen nicht vereinbarungsgemäß nachkommen kann. Voraussetzung hiefür ist" daß die Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen entweder vertragiichvereinbart ist oder der Gläubiger einer solchen auf Ersuchen des Schuldners zugestimmt 'hat,und keine.änderung in den Kreditbedingungen eintritt. Die, vereinbarte Laufzeit darf; sofern' die' in 1 Abs. 2 lit. c festg'esetzte Gesamtlaufzeit nicht überschritten wird, höchstens Um nicht mehr als

5 312 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 5 fünf Jahre übersmritten werden. Außerdem muß die Mehrleistung an Zinsen ~m Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden. Vergleimbare Bestimmungen hat der Nationalrat bereits im Bundesgesetz betreffend die übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der österreimischen Stickstoffwerke AG., BGBL Nr. 252/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1969, erlassen. Zu 5: Mit dieser Bestimmung soll die überprüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite ermöglicht werden, um dadurch einer Zweckentfremdung dieser Kredite remtzeitig vorbeugen bzw. bei Feststellung einer zweckwidrigen Verwendung weitere Haftungsübernahmen so lange aussmließen zu können, bis die zweckentfremdeten Kredite ihrem ursprünglichen Ziel zugeführt. worden sind. Zu 6: 312 der Beilagen 5 Mit dieser Bestimmung werden die Rechte des Bundes, die ihm,im Falle einer Haftungsinanspruchnahme gegen den Schuldner zukommen, im Gesetzestext klargestellt, so daß eine gesonderte Vereinbarung mit dem Schuldner entbehrlich ist. Zu 7: Gemäß dieser Bestimmung ist für die übernahme der Haftung kein Entgelt zu entrichten. Zu 8: Mit der Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes soll der Bundesminister für Finanzen betraut werden. Kostenberechnung Aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsen dem Bund keine Mehrkosten. Ob solme aus einer Inanspruchnahme aus der Haftung erwachsen, kann zur Zeit nicht vorausgesehen werden. /

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