Einfamilienhaus/Lösung (Fall 8)

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1 Einfamilienhaus/Lösung (Fall 8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Mängeln an Bauwerken beträgt fünf Jahre (für Werkverträge: 634 a Abs. 1 Nr. 2; für Kaufverträge: 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB ). Die Frist beginnt mit der Abnahme, 634 a Abs. 2 BGB. K nimmt das Haus am ab. Damit endet die 5-jährige Frist am Folglich kann V die Einrede der Verjährung nur in den Fällen c) und d) erfolgreich geltend machen. Anmerkung Die 5-Jahresfrist gilt gem. 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB auch für Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen über Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Frist beginnt dann bei Ablieferung der Sache ( 438 Abs. 2 BGB).

2 Konstruktionsfehler/Lösung (Fall 9) V könnte sich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Anspruch des K verjährt wäre. V und k haben einen Kaufvertrag gem. 433 BGB geschlossen. Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen verjähren gem. 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. 438 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit der Übergabe des Wagens. Die Übergabe fand am statt. (Nicht entscheidend ist das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages.) Folglich endet die Verjährungsfrist gem. 188 Abs. 2 BGB am Damit kann V bei einer Klage des K am die Einrede der Verjährung nicht erfolgreich geltend machen. Alternative 1: Auch am ist die Einrede der Verjährung noch nicht erfolgreich, 188 Abs. 2 BGB. Alternative 2: Hat V dem K den Fehler verschwiegen, obwohl er ihn kannte, liegt Arglist vor. Folglich ist gem. 438 Abs. 3 Satz 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des 195 BGB einschlägig. Beginn der Verjährungsfrist ist dann gem. 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am Die 3-Jahresfrist endet am Damit kann sich V nicht auf die Verjährung berufen. Zusatzfrage zu Alternative 2: V kann sich am nicht auf die Verjährung berufen, da die Frist gem. 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2005 begonnen hat und folglich erst am endet. Anmerkung Zu beachten ist, dass bei Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag nicht die 3- Jahresfrist nach 195 BGB, sondern die speziellere Norm des 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt (2-Jahresfrist). Nur in Fällen der Arglist wird auf 195, 199 BGB verwiesen. Wichtig ist fernern, dass der Verjährungsbeginn in 438 Abs. 2 Alt. 2 BGB von 199 Abs. 1 BGB abweicht.

3 Grundstückskauf des Vertreters/Lösung (Fall 10) E könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von ,00 gem. 179 Abs. 1 BGB wegen vollmachtloser Stellvertretung haben. I. Dann muss V als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen haben. Hierfür muss er eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben haben, 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. V hat die notwendigen Erklärungen zum Grundstücksverkauf selbst abgegeben. Dies tat er ausdrücklich für den M. V muss weiterhin ohne Vertretungsmacht aufgetreten sein. M hatte den V schriftlich ermächtigt, den Kaufvertrag für ihn abzuschließen. Diese Vollmacht, 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, muss wirksam sein. Das ist nicht der Fall, wenn wie vom Notar behauptet aus der gesetzlichen Anordnung der notariellen Beurkundung von Grundstückskaufverträgen gem. 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht zur Beurkundung der Vollmacht folgt. Gemäß 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht. Insoweit könnte die schriftliche Bevollmächtigung des V also genügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertretene durch die Bevollmächtigung bereits in derselben Weise gebunden wird, wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts. M hatte dem V eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Damit war er nicht mehr berechtigt, den Abschluss des Kaufvertrages zu verhindern. Bereits mit der Bevollmächtigung trat somit für ihn die Bindung an den durch V zu schließenden Vertrag über das Grundstück des E ein. Die Formvorschrift des 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB würde umgangen, wenn eine solche weitreichende Bevollmächtigung formlos erfolgen könnte. Um dies zu verhindern, bedarf die unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückserwerb der notariellen Beurkundung (teleologische Reduktion des 167 Abs. 2 BGB). Dieser Anforderung genügt die Bevollmächtigung des V nicht. Sie ist daher unwirksam. V handelte bei Abschluss des Kaufvertrages ohne Vertretungsmacht. II. 179 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass M die Genehmigung des Vertrages verweigert hat. Eine ausdrückliche Verweigerung der Genehmigung durch M ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er im Schreiben an E erklärt, dass er bereit sei, den Kaufvertrag zu genehmigen. Der Vertrag könnte hierdurch gem. 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden und eine Haftung des V ausgeschlossen sein. Die Genehmigung hätte jedoch gem. 177 Abs. 2 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits als verweigert

4 gegolten, wenn seit dem Empfang der Aufforderung i.s.v. 177 Abs. 2 Satz 2 BGB die Frist von zwei Wochen abgelaufen war. 1. Hierzu muss zunächst die Aufforderung durch den E wirksam sein. Die Aufforderung i.s.v. 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine rechtsgeschäftliche Handlung. Darunter sind Willensäußerungen zu verstehen, an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft, die im Gegensatz zur Willenserklärung vom Äußernden nicht gewollt sein muss. Auf diese Handlungen finden die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechende Anwendung. Auch die Wirksamkeit der Aufforderung setzt somit analog 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ihren Zugang beim Empfänger voraus. E hatte den M am telefonisch zur Erklärung aufgefordert. Eine Äußerung am Telefon gilt in Anwendung des Rechtsgedankens des 147 Abs. 1 Satz 2 BGB als Erklärung gegenüber einem Anwesenden. Diese ist zugegangen, wenn der Empfänger sie wahrnimmt. Zwar verhandelte M zum Zeitpunkt des Telefonats gerade mit einem Kunden. Er bat den E jedoch, ihn "in dieser Sache" zurückrufen zu dürfen, sodass davon auszugehen ist, dass er den Inhalt des Anrufs wahrgenommen hatte. Die Aufforderung des E ist dem M folglich am zugegangen. Sie könnte jedoch inhaltlich unbestimmt und damit unwirksam sein. E hat dem M lediglich mitgeteilt, "er möge doch nun endlich mal eine Aussage über die Genehmigung des Grundstückskaufs machen". Diese Aufforderung würde den Anforderungen nicht genügen, wenn der Vertretene klar und eindeutig aufgefordert werden müsste, die Genehmigung zu erklären. Dieses enge Verständnis wird der Funktion der Aufforderung jedoch nicht gerecht: Mit ihr soll der Schwebezustand des 177 Abs. 1 BGB beendet werden. Dieser Zweck wird aber nicht nur durch die Erteilung der Genehmigung erreicht, sondern auch durch ihre Verweigerung, da der Vertrag in diesem Fall (endgültig) unwirksam wird. Die Aufforderung muss deshalb nicht ausdrücklich auf die Genehmigung des Vertrages gerichtet sein, sondern kann auch in der Bitte um eine Erklärung über den Vertrag liegen. Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des E. Fraglich ist, ob die Zwei-Wochen-Frist des 177 Abs. 2 Satz 2 BGB am bereits abgelaufen war. Hierzu ist zunächst der Fristbeginn zu ermitteln. Nach 187 BGB ist zu unterscheiden, ob für den Beginn der Frist ein Ereignis ( 187 Abs. 1 BGB) oder der Anfang eines Tages maßgeblich ist ( 187 Abs. 2 BGB). Gemäß 177 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Zwei-Wochen-Frist mit dem Empfang der

5 Aufforderung zur Erklärung der Genehmigung. Der Firstbeginn wird also an ein Ereignis geknüpft. Gemäß 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Zwei-Wochen-Frist begann folglich nicht bereits am , dem Tag des Anrufs durch E bei M, sondern erst am Sonntag, den Gemäß 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bestimmte Frist, deren Beginn an ein Ereignis geknüpft ist, mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Ausgehend vom endeten die zwei Wochen somit am Samstag, den Gemäß 193 BGB tritt an die Stelle eines Sonnabends jedoch der nächste Werktag, wenn innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben war. Die Genehmigung eines Vertrages gem. 177 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung. Die Zwei-Wochen-Frist endete folglich erst an dem auf den Sonnabend folgenden Werktag, also am Montag, den Damit war sie zum Zeitpunkt des Zugangs des Genehmigungsschreibens bei E ( 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) am abgelaufen. Die Verweigerungsfiktion des 177 Abs. 2 Satz 2 BGB trat also bereits am ein, sodass M den Vertragsschluss am nicht mehr genehmigen konnte. III. Der Schadensersatzanspruch setzt schließlich voraus, dass E auch von M Erfüllung hätte fordern können. Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters tritt also nur ein, wenn das Rechtsgeschäft bei bestehender Vollmacht wirksam gewesen wäre. Der Kaufvertrag könnte wegen der Anfechtung des V gem. 142 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Dies setzt gem. 143 Abs. 1 BGB eine Anfechtungserklärung voraus. M als vermeintlicher Vertragspartner hat keine Anfechtungserklärung abgegeben. Allerdings hat V ausdrücklich den Vertrag angefochten. Diese Anfechtung ist jedoch nur dann wirksam, wenn V als Vertreter ohne Vertretungsmacht zur Abgabe einer Anfechtungserklärung berechtigt ist. Das Recht zur Anfechtung eines Vertrages steht grundsätzlich den Vertragsparteien zu. Aus 166 Abs. 1 BGB folgt, dass dies auch dann gilt, wenn der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen wird. Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass V als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird. Die Geltendmachung der Ansprüche gem. 179 Abs. 1 BGB durch den Vertragspartner gibt dem vollmachtlosen Vertreter faktisch die Stellung einer Vertragspartei. Ihn treffen die Pflichten aus dem Vertrag.

6 Hierdurch soll der Vertragspartner geschützt werden, der den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte ( 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) und deshalb auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts vertraut hatte. Es besteht jedoch keine Veranlassung, ihn besser zu stellen, als er stünde, wenn der Vertreter tatsächlich mit Vertretungsmacht gehandelt hätte und der Vertrag somit den Erwartungen entsprechend geschlossen worden wäre. Deshalb muss der vollmachtlose Vertreter selbständig die Einreden gegen den Vertrag geltend machen können. V konnte deshalb auch die Anfechtung des Vertrages erklären. Als Anfechtungsgrund kommt eine arglistige Täuschung durch E gem. 123 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine Täuschung liegt vor, wenn bei dem Erklärungsgegner eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erklärung über den Zustand des Grundstücks hat E nicht abgegeben. Die Täuschung kann jedoch auch in einem Unterlassen liegen. E hat bei Vertragsschluss die Altölverschmutzung des Grundstücks verschwiegen. Dies stellt aber nur dann eine Täuschung dar, wenn ihn eine Pflicht zur Aufklärung traf. Den Verkäufer eines Grundstücks trifft die Pflicht, den Käufer über solche Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Die Ölverschmutzung des Grundstücks stellt einen solchen aufklärungspflichtigen Umstand dar. Eine Täuschung durch E ist gegeben. Das Anfechtungsrecht gem. 123 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass der Erklärungsgegner durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist. M als vermeintlicher Vertragspartner kannte aber die Verschmutzung des Grundstücks. Gemäß 166 Abs. 1 BGB ist die Kenntnis des M jedoch unerheblich. Abzustellen ist vielmehr allein auf V als Vertreter. Dies würde nach 166 Abs. 2 BGB nur dann nicht gelten, wenn M die Unkenntnis des V bewusst ausgenutzt hätte. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt, sodass offen bleiben kann, ob diese Vorschrift auch im Rahmen des 179 Abs. 1 BGB Anwendung findet. E muss schließlich arglistig gehandelt haben. Im Fall einer Täuschung durch Unterlassen ist Arglist gegeben, wenn der Täuschende den aufklärungspflichtigen Umstand verschweigt, obwohl er ihn kennt oder zumindest für möglich hält. E wusste, dass sein Grundstück ölverschmutzt ist. Er ging jedoch davon aus, dass V die frühere Nutzung als Tankstelle kannte und hieraus auf eine Ölverschmutzung schließen musste. Diese Vermutung des E vermag jedoch ein arglistiges Handeln nicht

7 auszuschließen. Maßgeblich ist nicht die mögliche Kenntnis der früheren Nutzung des Grundstücks, sondern dessen Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dieses Wissen hatte V nicht. E täuscht folglich arglistig. Die Anfechtungsfrist des 124 BGB ist weder nach 124 Abs. 1 BGB abgelaufen, noch gem. 124 Abs. 3 ausgeschlossen. V hat somit wirksam die Anfechtung erklärt. Er hätte deshalb selbst bei Bestehen der Vollmacht für V keinen Anspruch auf Erfüllung gegen M. Er kann deshalb auch nicht gegen den vollmachtlosen V vorgehen. Der Anspruch des E gegen V auf Zahlung von ,00 gem. 179 Abs. 1 BGB ist somit nicht entstanden.

8 Stadtansichten von Trier/Lösung (Fall 11) Anspruch der S gegen M auf Zahlung von 500,00 für den Stich gem. 433 Abs. 2 BGB. S könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 500,00 aus 433 Abs. 2 BGB für den Stich haben. I. Dazu müsste zunächst ein Kaufvertrag geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende/sich deckende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande, wobei man die zeitlich vorangehende als Angebot bezeichnet und die später nachfolgende Willenserklärung als Annahme. 1. Ein Angebot könnte in der Auslage des Stichs durch S liegen. Fraglich ist aber, ob durch die Auslage ein Rechtsbindungswillen zum Ausdruck kommt. Auslagen sind bloße Aufforderungen zu Offerten und bringen keinen Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck. Bei der Auslage der S handelt es sich somit um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Ein Angebot könnte in den angebotenen 500,00 durch A liegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen angetragen wird, sodass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. Dies ist hier der Fall. Weiterhin muss das Angebot bestimmt sein, d.h. die essentialia negotii müssen vereinbart sein. Hier stehen die Vertragspartner, der Kaufgegenstand sowie 500,00 als Preis fest. Damit ist das Angebot hinreichend bestimmt. M hat dieses Angebot nicht selbst abgegeben. Dafür könnte A aber als Vertreterin der M aufgetreten sein. Gemäß 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt das von A gegenüber S erklärte Vertragsangebot unmittelbar für und gegen M, wenn A die M wirksam vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn A die Willenserklärung im Namen der M innerhalb einer ihr zustehenden Vertretungsmacht abgegeben hat. A hat sich so verhalten, dass S nach dem objektiven Erklärerhorizont davon ausgehen durfte, A würde eine eigene Willenserklärung im Namen der M abgeben. Fraglich ist folglich, ob A Vertretungsmacht zur Abgabe des Vertragsangebotes im Namen der M hatte. Dies ist der Fall, wenn A im Rahmen einer ihr von M erteilten Vollmacht gehandelt hat. Eine ausdrücklich gegebene Vollmacht liegt nicht vor. Es könnte eine vor dem Streit

9 erteilte Vollmacht möglicherweise für künftige Käufe fortdauern. Allerdings hat M im Rahmen des Streits konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Tätigwerden der A für sie mehr wünscht. Damit hat M die Vollmacht wirksam widerrufen, 168 Satz 2 BGB. A war also nicht Vertreterin der M gem. 164 Abs. 1 BGB. A hat bereits öfter im Namen der M bei S gekauft. Ihr Auftreten erweckte den Anschein, sie handele im Auftrag und mit Vollmacht der M. Fraglich ist, ob das Vertrauen der S in die Vertretungsmacht der A abgeschützt wird. Grundsätzlich ist ein solcher Glaube an die Vertretungsmacht nicht geschützt. Es fehlt an einer entsprechenden Rechtsform, wie bei anderen Fällen des Gutglaubensschutzes (vgl. 142 Abs. 2, 896, 932 BGB). Trotzdem hat die Rechtssprechung mit der Duldungs- und Anscheinsvollmacht das Vertrauen eines Dritten für schutzwürdig erklärt, sofern der Rechtsschein einer Bevollmächtigung hervorgerufen worden ist. Zunächst ist eine Duldungsvollmacht zu prüfen. Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene zwar keine Vollmacht erteilt hat, aber weiß und duldet, dass jemand als sein Vertreter auftritt. M wusste nicht, dass A nach dem Streit bei S kaufen würde. Folglich ist einen Duldungsvollmacht nicht gegeben. Möglicherweise liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Eine solche umfasst den Tatbestand, indem jemand das Tätigwerden eines anderen für ihn unbewusst fahrlässig duldet. Zunächst muss A zurechenbar einen Rechtsschein eingesetzt haben. Der Geschäftspartner muss also nach den Umständen auf eine Bevollmächtigung schließen dürfen. A hatte in der Vergangenheit des öfteren für M gekauft. M hat dies durch Zahlung der Rechnung bestätigt und damit den Rechtsschein laufender Vertretung durch A zurechenbar gesetzt. Es wurde dadurch der Anschein einer fortbestehenden Vollmacht erweckt. Das vom Geschäftsherrn veranlasste Vertrauen muss ursächlich für den Entschluss des Geschäftsgegners geworden sein. S veräußerte den Stich in dem Glauben, sie kontrahiere mit M. Weitere Voraussetzung ist, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Vertreters bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt kennen musste und hätte verhindern können. Fraglich ist, ob M mit dem Verhalten der A rechnen musste. M hätte wissen können, dass A möglicherweise weiterhin "einkaufen" würde. Zumal A nur bei S für sie tätig war. Damit hätte M erkennen müssen, dass A möglicherweise weiterhin unter ihrem

10 Namen auftritt. Sie hätte dies durch einen kurzen Anruf bei S verhindern können. Der Geschäftsgegner muss schutzwürdig gewesen sein. S wusste nichts von dem Streit. Sie durfte daher weiterhin von einer Bevollmächtigung ausgehen. Folglich war S schutzwürdig. Also liegen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Das Auftreten des A wird M im Wege des Rechtscheins zugerechnet. Das Vertragsangebot wirkt damit für und gegen M. Das Angebot wurde auch von S angenommen. Damit liegt ein Kaufvertrag über den Stich "Porta Nigra Trier" vor. Der Kaufvertrag könnte jedoch wegen Anfechtung gem. 142 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam sein. Eine wirksame Anfechtung setzt einen Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, einen Anfechtungsgrund und die Wahrung der Anfechtungsfrist voraus. Zunächst müsste M die Anfechtung gegenüber S erklärt haben. M weigert sich zu zahlen. Hierin kommt der Wille der M zum Ausdruck, das Vertragsangebot als unwirksam zu betrachten. Die Erklärung enthält zwar nicht den Begriff "Anfechtung", ist aber als solche auszulegen und ist S als richtiger Anfechtungsgegnerin gem. 143 Abs. 2 BGB zugegangen ( 130 Abs. 1 BGB). Weiterhin bedürfte es eines Anfechtungsgrundes. Gemäß 166 Abs. 1 BGB ist der Irrtum des Stellvertreters für eine Irrtumsanfechtung durch den Geschäftsherrn entscheidend. 166 Abs. 1 BGB gilt erst recht, wenn der "Vertretene" lediglich über eine Anscheinsvollmacht verpflichtet wurde. Hier müsste also ein Irrtum der A liegen. In Betracht kommt ein Inhaltsirrtum gem. 119 Abs. 1 Var. 1 BGB. Bei einem Irrtum über den Erklärungsinhalt will der Erklärende zwar die Erklärung in ihrer tatsächlichen Form abgeben. Er wollte ihr aber einen anderen Inhalt geben und irrt entsprechend über Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung. Es fallen also der objektive Erklärungswert der Erklärung und die subjektive Vorstellung des Erklärenden auseinander. A wollte den Stich für 500,00 kaufen. Dies hat sie auch erklärt. Damit stimmen die subjektive Vorstellung der A und der objektive Gehalt ihre Erklärung überein. Es liegt kein Inhaltsirrtum gem. 119 Abs. 1 Var. 1 BGB vor. In Betracht kommt allerdings ein Erklärungsirrtum gem. 119 Abs. 1 Var. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine andere Erklärung abgegeben wird, als

11 abgegeben werden soll (Versprechen, Verschreiben). A hat die Urheberschaft des Kupferstechers Dirk von Borchardt nicht zum Inhalt ihres Angebots gemacht. Adressatin des Angebots war S. Dieser gegenüber wollte A ihre Vermutung sogar verheimlichen, um den Stich günstig erwerben zu können. Der Glaube der A an die Urheberschaft des Dirk von Borchardt war lediglich ein unbeachtliches Motiv zur Abgabe der Willenserklärung, also der Willenserklärung vorgelagert und nicht deren Inhalt. Es liegt lediglich ein Motivirrtum, mithin ein Irrtum beim Willensentschluss vor, der keinen Ausdruck in der Erklärung gefunden hat. Ein Anfechtungsgrund gem. 119 Abs. 1 Var. 2 BGB scheidet aus. Zuletzt kommt noch ein Eigenschaftsirrtum gem. 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass sich A über eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft des Stiches geirrt hat. Es ist aber keine wesentliche Eigenschaft eines als von einem unbekannten Kupferstecher ausgestellten Bildes, dass es von einem bestimmten Künstler stammt, den sich der Käufer vorstellt. Eine wesentliche Eigenschaft i.s.d. 119 Abs. 2 BGB muss gerade für das geschlossene Geschäft von Bedeutung sein und muss irgendwie im Vertrag oder bei Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen sein. Von wem der Stich stammte, war aber hier aber nicht Gegenstand des Vertrages oder der Vertragsverhandlungen. Damit kommt ein Eigenschaftsirrtum gem. 119 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Folglich liegt kein Anfechtungsgrund vor. Der Kaufvertrag ist nicht wegen Anfechtung gem. 142 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam. S hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 500,00 aus 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Übereignung des Kupferstichs.

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