Berechnung der Rückführungssumme bei Anfechtung von Kontokorrentbuchungen

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1 SANIERUNG & INSOLVENZ Dezember 2010 & Januar 2011 Finanz Colloquium Heidelberg Web: in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine . Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine mit deren Daten. Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder sonst Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Mit den besten Grüßen aus Heidelberg, RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart RA Thomas Welker, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg Berechnung der Rückführungssumme bei Anfechtung von Kontokorrentbuchungen Ein stetig wiederkehrendes Problem in der Bankenpraxis ist die Anfechtung von durch Zahlungseingänge des Schuldners bedingten Rückführungen eines ausgeschöpften Kontokorrentsaldos in kritischer Zeit. Bei Gewährung und Ausschöpfung eines

2 Kontokorrentkredits durch den Bankkunden/Schuldner führen Zahlungseingänge auf dem Konto des Schuldners automatisch zur Tilgung und Rückführung der bestehenden Kreditverbindlichkeit. Diese Verminderung/Tilgung der Verbindlichkeit stellt juristisch eine Aufrechnung im Sinne des 387 BGB dar, welche entsprechend Ziffer 7 ABG Banken ausdrücklich vorgesehen ist. So lange die Bank dem Kunden/Schuldner die Verfügungsbefugnis über die eingehenden Beträge belässt das Konto also offen hält, ist dabei von einer kongruenten Deckung auszugehen (BGH NZI 2002, 311). Kann der Schuldner über die eingehenden Beträge nicht mehr verfügen, ist die Deckung inkongruent. Die Anfechtung steht dabei vor dem Problem, von welchen Beträgen oder Salden für die Rückführungssumme auszugehen ist. Eine für die Insolvenzmasse äußerst günstige Berechnungsmethode wäre dabei, den Saldo aus der höchsten Inanspruchnahme der Kreditlinie und der höchsten Rückführung dieses Negativsaldos innerhalb des Anfechtungszeitraums als Berechnungsgrundlage herauszuziehen. Dem ist der BGH in seiner Entscheidung vom (IX ZR 212/06, NZI 2008, 184) entgegengetreten. Der höchste erreichte Sollstand des Kontokorrentsaldos innerhalb des Anfechtungszeitraums ist für die Bestimmung des Rückführungsbetrags demnach grundsätzlich unerheblich. Es kommt nach der genannten Entscheidung des BGH vielmehr auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen innerhalb des Anfechtungszeitraums die Auszahlungen übersteigen. Denn wie oben bereits beschrieben, liegt eine inkongruente Deckung nur in dem Maße vor, als dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die auf dem Konto eingegangenen und daher den Kontokorrent rückführenden Beträge wieder entzogen wird. Dieser Entzug der Verfügungsbefugnis wird nur bei den den Auszahlungssaldo übersteigenden Beträgen anzunehmen sein. Rechtsanwalt Dennis Lang Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte FCH SaniInsO Cert: Zertifizierte Qualifizierung für BankPraktiker aus den Bereichen Sanierung und Abwicklung Ab dem Jahr 2011 bietet Ihnen das Finanz Colloquium Heidelberg in Kooperation mit der Hochschule Emden/Leer eine fachspezifische Praktikerqualifizierung auf wissenschaftlichem Niveau mit anerkannten Zertifikaten für Arbeitgeber und Bankenaufsicht. Neben einschlägigen Seminarbesuchen ist eine praxisnahe Facharbeit zu schreiben, die durch bankerfahrene Hochschulprofessoren begutachtet wird. Dabei bestehen strukturierte, individuelle Auswahlmöglichkeiten für Zertifikate in allen Kernbereichen der Banken und Sparkassen. Weitere Infos erhalten Sie unter Heidelberg.de/FCHCert. Seminare zu den Themen Sanierung und Insolvenz im Frühjahr 2011

3 Sanierung Spezial: Freie Berufe und Gesundheitsbranche, 31. März 2011, Düsseldorf Praktikerseminar Kreditsicherheiten I, 04. April 2011, Heidelberg Praktikerseminar Kreditsicherheiten II, 05. April 2011, Heidelberg Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools, 06. April 2011, Heidelberg Taktik in Krisengesprächen, 07. April 2011, Heidelberg Taktiken für die Zwangsversteigerung, Mai 2011, Berlin EWB-Fachtagung 2011, Mai 2011, Berlin Beitreibungstaktik und Privatkundeninsolvenz, 16. Mai 2011, Frankfurt Alternativen zur Zwangsversteigerung, 17. Mai 2011, Frankfurt Haftungsfalle Sanierungsgutachten, Mai 2011, Frankfurt Sanierungsprozesse, 23. Mai 2011, Berlin Sanierung von Krisenengagements, 24. Mai 2011, Berlin Insolvenz des Firmenkunden, 25. Mai 2011, Berlin Regress bei Dritten durch das Kreditinstitut, 26. Mai 2011, Berlin Sanierung Branche Spezial: Verarbeitendes Gewerbe, 5. Mai 2011, Frankfurt Jedes 1-tägige Seminar zählt 3 Punkte zum FCH SaniInsO Cert, jedes 1,5-tägige Seminar 5 Punkte. Gläubigerbenachteiligung und Bargeschäft bei der Insolvenzanfechtung Mit Urteil vom AZ: IX ZR hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des 129 Abs. 1 InsO auch dann auszugehen ist, wenn dritte Gläubiger von der anfechtbaren Rechtshandlung in Form einer Banküberweisung faktisch nicht auf das schuldnerische Konto zugreifen können. Es liegt dann kein Fall des Bargeschäfts im Sinne des 142 InsO vor, wenn der Schuldner im Namen und für Rechnung des Anfechtungsgegners dessen Eigentum veräußert und die zunächst für fremde Rechnung vereinnahmten Barerlöse nach Einzahlung auf seinem allgemeinen Geschäftskonto an den Anfechtungsgegner überweist. Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Insolvenzverwalter gegen ein Mineralölunternehmen auf Rückzahlung von Agenturerlösen aufgrund von Insolvenzanfechtung geklagt. Die Insolvenzschuldnerin war auf Provisionsbasis für die Beklagte tätig und verkaufte für sie Kraftstoffe und Motorenöle. Die Einnahmen aus den von der Insolvenzschuldnerin verkauften Produkten sollten nach der Vereinbarung der Parteien unmittelbar in das Eigentum der Beklagten übergehen. Selbst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzschuldnerin wurden deshalb von dieser weiterhin die erzielten Erlöse an die Beklagte überwiesen. Die auf Rückzahlung dieser Beträge gerichtete Klage des Insolvenzverwalters wies das OLG in zweiter Instanz ab, weil die Agenturerlöse bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohnehin nicht dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten, eine Gläubigerbenachteiligung also fehle. Der BGH ist dem deutlich entgegengetreten: Denn durch eine Gutschrift auf dem Bankkonto erwirbt die Bank zumindest gutgläubig unmittelbar das Eigentum an dem Bargeld. Da also die Schuldnerin die erzielten Erlöse zunächst vereinbarungsgemäß auf ihr eigenes Konto einzahlte, gelangte es also auch in deren Vermögen. Mit der Auskehr der Gelder liegt eine gläubigerbenachteiligende Deckungshandlung vor. Auch 142 InsO liegt nach Ansicht des BGH nicht vor: Allein mit der faktischen Lieferung der Kraftstoffe an die Schuldnerin konnte die Beklagte keine Erlöse erwirtschaften; vielmehr mussten weitere Handlungen hinzutreten, nämlich der Verkauf der Produkte von der Insolvenzschuldnerin an die Kunden

4 und die Bezahlung der Kunden an die Insolvenzschuldnerin. Deshalb scheidet eine Willensübereinstimmung der Parteien aus, dass bereits durch die Lieferung der Kraftstoffe an die Schuldnerin die Erlöse dem Vermögen der Beklagten zugeführt werden. Der Entscheidung des BGH ist vollumfänglich zuzustimmen: Der BGH folgt insofern in ständiger Rechtsprechung einer strengen Einzeltheorie : Jeglicher Vermögenswert, der irgendwie in das Vermögen eines Insolvenzschuldners gelangt, gehört zur Insolvenzmasse. Eine Auskehr solcher Vermögenswerte ist gläubigerbenachteiligend, da die Masse geschmälert wird und den übrigen Gläubigern der Vermögenswert zur Verteilung nicht mehr zusteht. Vollkommen unerheblich ist dabei, ob der Vermögenswert wirtschaftlich betrachtet ohnehin nicht der Insolvenzmasse zugestanden hätte. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte AKTUELLE NEUERSCHEINUNG JETZT LIEFERBAR: Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung Zahlreiche deutsche Kreditinstitute haben Dispositions-, Verbraucherkredite oder Darlehen an ausländische Kreditnehmer ausgereicht. Zum einen waren dies Kreditnehmer mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland, die das günstige Zinsgefüge für ihre Finanzierung nutzen wollten, zum anderen ausländische Mitbürger mit teilweise jahrzehntelangem Wohnsitz und Arbeitsplatz in Deutschland. In verstärktem Maß versuchen ausländische Kreditnehmer, sich bei Schieflage der Finanzierung ihrer Rückzahlungspflicht durch Rückzug in ihre Heimatländer zu entziehen oder stellen, in der Annahme ihrer Unangreifbarkeit bei Aufenthalt im Ausland, die Zahlungsverpflichtungen vollständig ein. Das vorliegende Buch beschreibt in Länderkapiteln die Vollstreckungsvoraussetzungen und -organe verschiedener europäischer Länder und liefert wichtige praxisnahe Tipps zur zielführenden Vorgehensweise und im Umgang mit den spezifischen nationalen Usancen in der Forderungsbeitreibung. Darüber hinaus geben die Autoren wertvolle Hilfestellung bei der Klärung der Frage, ob und wann die Vollstreckung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Länderkapitel namentlich Frankreich, Italien, Österreich, Polen, die Schweiz, die Slowakei, Tschechien und die Türkei wurden ausnahmslos von Autoren verfasst, die tief in der Materie verwurzelt sind und in den jeweiligen Ländern praktizieren. Den Länderkapiteln vorangestellt wurde ein Abschnitt mit wichtigen übergreifenden Vollstreckungsregelungen und -instrumenten, so z. B. Erläuterungen zur EuGVVO und dem europäischen Vollstreckungstitel. Das in dieser Form einzigartige Werk ist ein wertvoller Ratgeber für alle Praktiker, die mit der Beitreibung von Forderungen gegenüber Schuldnern in den genannten Ländern befasst sind.

5 Die Anfechtung von Arbeitnehmerlohn Zwischen dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und dem V. Senat des Bundesarbeitsgerichts bestand bisher Streit, ob im Hinblick auf die Anfechtung von Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Mit Beschluss vom hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Denn der Rechtsweg bestimmt sich nach dem prozessualen Streitgegenstand: Erfüllt dieser einen der Tatbestände der 2 ff. ArbGG, ist der eine ausschließliche Zuständigkeit begründende Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Bei der Anfechtung von Arbeitnehmerlohn sei der Streitgegenstand bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Vergütung nach 143 Abs. 1 InsO nicht die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche. Die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts nach den 129 ff. InsO sei insofern ohne Belang. Es sei ohne Bedeutung, auf welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend sei vielmehr die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Abgesehen von der nur unzureichenden Begründung des Gemeinsamen Senats, trifft die Entscheidung auch in der Sache nicht zu: Die Folge wäre, dass nach dieser Argumentation beispielsweise auch die Anfechtung von Sozialversicherungsbeträgen nicht mehr eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit wäre, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschritten werden müsste. Eine etwaiges Insolvenzverfahren würde sich hierbei aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei den Sozialgerichten unangemessen in die Länge ziehen und auch den Gläubigern im Insolvenzverfahren eine erheblich verspätete Befriedigung Ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse ermöglichen. Dies widerspricht eindeutig dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, eine gleichmäßige und zügige Befriedung der Insolvenzgläubiger zu erreichen. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte AKTUELLE NEUERSCHEINUNG JETZT LIEFERBAR: Eingehende Pfändungen bei Banken und Sparkassen, 3. Auflage Die komplett vergriffene 2. Auflage des Buches wurde erneut überarbeitet, aktuelle Rechtsentwicklungen eingearbeitet und insbesondere haben die praxiserfahrenen Autoren die ersten konkreten Erfahrung aus der komplexen Handhabung des P-Kontos in das Buch eingearbeitet. Das stückzahlenmäßig wachsende Geschäft mit eingehenden Pfändungen bedarf zudem einer immer professionelleren Bearbeitung, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Kosten für die Bearbeitung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das vom Gesetzgeber den Banken und Sparkassen seit 2010 neu vorgeschriebene Pfändungsschutzkonto, mit dem der Pfändungsschutz und dessen Berechnung zum Teil auf die Kreditwirtschaft verlagert werden. In diesem Buch stellen die Autoren anhand des Arbeitsablaufs bei eingehenden

6 Pfändungen die Probleme dar, die bei der Bearbeitung entstehen können. Dabei sind zahlreiche Praxisbeispiele und Abbildungen enthalten, die das Thema verständlicher machen. So werden vom Eingang der Pfändung und Überprüfen des PfÜBs, über die schnelle Systemeinmeldung und richtige Auswertung der Beschlüsse bis zu besonderen Pfändungssituationen und der (vorläufigen) Beendigung der Pfändung eingehend rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten beschrieben. Auch verbleibende Möglichkeiten der Entgelte für Pfändungen sowie strafrechtliche Risiken für Mitarbeiter werden untersucht. Außerdem wird die Reichweite der Pfändung in einzelne Bankprodukte dargestellt. Dabei werden Girokonten, Dispo-Kredite, Sparkonten, Depots, Karten, Gemeinschaftskonten, Konten mit besonderer Zweckbestimmung, Kreditsicherheiten und Schrankfächer dargestellt. Der korrekten Abgabe der Drittschuldnererklärung, der Auskehrung von Guthaben und weiteren Pflichten wie Rechnungslegung gegenüber dem pfändenden Gläubiger ist ein weiteres Kapitel gewidmet. Ferner werden die für die Bankpraxis relevanten Pfändungsschutzmöglichkeiten (P-Konto, Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc.) und deren Verhältnis zueinander beleuchtet. Im Anhang werden Software-Lösungen vorgestellt, mit denen sich die Bearbeitung von Pfändungen wesentlich vereinfachen und beschleunigen lässt. Das Buch dient dem Bankpraktiker als Hilfsmittel der täglichen Arbeit, kann er sich doch anhand der Gliederung sehr schnell eine Lösung für das Problem suchen, das er gerade auf dem Tisch hat. Dabei finden sowohl Einsteiger in die Materie als auch Fortgeschrittene zahlreiche Anregungen für eine effiziente und rechtssichere Bearbeitung von Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen. Das Buch wendet sich an die Mitarbeiter und Leiter der Pfändungsbearbeitung ebenso wie an die beratende Rechtsabteilung und die prüfende Revision. Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: RA Thomas Welker Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr

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