Newsletter. Ausgabe Februar Inhalt Neuer Service für Mitglieder Politik für den Mittelstand Termine Tipps für Selbstständige

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1 Newsletter Ausgabe Februar 2015 Inhalt Neuer Service für Mitglieder Politik für den Mittelstand Termine Tipps für Selbstständige NEU: EXKLUSIVER SERVICE FÜR BDS-MITGLIEDER 1. Strom und Gas zu attraktiven Sonderkonditionen (u.a. Festpreise bis zum Jahr 2019) Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes der Selbständigen hat mit der Nexus Energie ein Rahmenabkommen abgeschlossen, das den BDS-Mitgliedern geldwerte Vorteile beim Bezug von Gas und Strom bietet. Es ist sogar durch einen festen Energiepreis (auf Wunsch bis 2019) möglich, sich gegen steigende Marktpreise abzusichern. Die Nexus Energie GmbH ist ein international ausgerichtetes Handelsunternehmen und ist spezialisiert auf Kunden aus dem selbstständigen Mittelstand. Nexus Energie beschäftigt 230 Mitarbeiter und betreut rund Unternehmen in Deutschland und Spanien. Der BDS Nordrhein-Westfalen öffnet dieses attraktive Rahmenabkommen für die Mitglieder der anderen BDS-Landesverbände, die dem BDS Bundesverband angeschlossen sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Information am Ende dieses Newsletters. Bei Interesse an der Nutzung des Rahmenabkommens verwenden Sie bitte die ebenfalls nachstehende Fax-Antwort oder richten Sie Ihre Anfrage an die -Adresse Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot über die für Sie geltenden Sonderkonditionen. SmartGiro 2. Das sensationelle Girokonto (1,2 % Habenzinsen/nur 6,99 % Dispozinsen) Der BDS Landesverband NRW stellt diese exklusive Dienstleistung auch den Mitgliedern der anderen Landesverbände, die dem Bundesverband der Selbständigen angeschlossen sind, zu Verfügung. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Information am Ende dieses Newsletters. Oder kontaktieren Sie einfach über die Homepage (auf Hier beantragen klicken) die Servicemitarbeiter der Santos GmbH.

2 2 POLITIK FÜR DEN MITTELSTAND Gespräch mit Sabine Poschmann MdB, Beauftragte für Mittelstand und Handwerk der SPD-Bundestagsfraktion Die Dokumentations- und Meldepflichten beim Mindestlohngesetz waren Schwerpunktthema beim Gespräch zwischen der Mittelstandsbeauftragten der SPD-Bundestagsfraktion, Sabine Poschmann, und den BDS-Vertretern Hans- Peter Murmann und Joachim Schäfer. Die Verbandsrepräsentanten richteten ihren Blick vor allem auf den 17 des Mindestlohngesetzes, nachdem eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten sowie für die in 2a des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen Beschäftigten eingeführt wird. Nach Ansicht des BDS bedeutet dies für die Unternehmen, unabhängig davon, ob sie bei der Lohnhöhe vom Mindestlohn betroffen sind oder nicht, erhebliche Bürokratiekosten. Besonders kleine und mittlere Unternehmen verfügten vielfach über keine detaillierten Arbeitszeiterfassungssysteme so die BDS-Vertreter, sondern setzten häufig auf die sogenannte Vertrauensarbeitszeit. Und letztere Besonderheit blende das Gesetz komplett aus, hob Joachim Schäfer hervor und prognostizierte, dass dies in der Praxis gerade in den Fällen, in denen entweder Stücklohn vereinbart oder aber nicht bezahlte Wartezeiten mitkalkuliert wurden, zu erheblichen Problemen führen werde. Gleiches gelte auch für Mitarbeiter im Betrieb, die regelmäßig nicht nach Arbeitszeit sondern nach Umsatz vergütet würden. Missbrauch entgegenwirken Sabine Poschmann zeigte sich aufgeschlossen für eine Überprüfung der angesprochenen Argumente. Wenn der Praxistest ergäbe, dass Nachbesserungen notwendig seien, so würde sich die Politik dem nicht verschließen. Zunächst aber wolle man Erfahrungen sammeln und nicht überhastet die Dinge angehen. Gerade beim sogenannten Homeworking, das in der Regel auf Vertrauensarbeitszeit setze, könne man die Dokumentationspflicht auf den Arbeitnehmer übertragen, der dann die geleistete Arbeitszeit digital übermitteln könne, sagte Poschmann. Mit der Dokumentationspflicht wolle man besonders dem Missbrauch bei den Mini-Jobs entgegenwirken. Außerdem stelle man mit einer solchen Maßnahme keinesfalls alle Unternehmen unter Generalverdacht, sondern man lege den Schwerpunkt auf die Unternehmen, die schon jetzt unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fielen, stellte die SPD-Mittelstandsbeauftragte klar. Gefährlicher Fallstrick Als einen gefährlichen Fallstrick bezeichneten Hans-Peter Murmann und Joachim Schäfer den 13 des Mindestlohngesetzes, wonach ein Auftraggeber für Verpflichtungen seines Subunternehmers wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, haftet. Auch wenn der Auftraggeber den Nachunternehmer schriftlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen auf die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz hingewiesen habe und der Nachfolger zudem schriftlich zusichere, den Anforderungen des Mindestlohngesetzes zu entsprechen, bliebe dem Auftraggeber das Haftungsrisiko. Das ist unzumutbar, so unisono die BDSler, die in diesem Zusammenhang dringend Rechtssicherheit forderten. Verfassungskonforme Regelung Mit dieser Haftungsregelung solle vermieden werden, argumentierte Sabine Poschmann, dass die Verantwortung an oftmals schwächer positionierte Nachunternehmer abgegeben würde. Der Mindestlohn müsse ebenfalls von allen nachgeordneten Unternehmen gezahlt werden und dürfe nicht durch das Einsetzen von Subunternehmer umgangen werden, so Poschmanns unmissverständliche Botschaft. Daher sei beim Mindestlohngesetz auf die bewährte, verfassungsgemäße und unionskonforme Regelung aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zurückgegriffen worden, unterstrich Sabine Poschmann. Um das Risiko einer Haftung zu minimieren oder zu verhindern, solle daher der Auftraggeber den Auftragnehmer und dessen Angebot besonders gut prüfen. Dabei spiele sowohl die Seriosität des Auftraggebers als auch die Plausibilität des Angebotes eine wichtige Rolle. Der Auftraggeber habe weiterhin die Möglichkeit, Kontrollrechte zu vereinbaren, die es ihm gestatteten, die Einhaltung des Mindestlohns zu prüfen. Auch sei eine vertragliche Einschränkung des Haftungsrisikos im Innenverhältnis mit dem Nachunternehmer denkbar, allerdings nicht gegenüber den Arbeitnehmern. Die Zulässigkeit beider Rechte könne allerdings immer nur im Einzelfall beurteilt werden, konkretisierte die SPD-Abgeordnete die Rechtslage.

3 3 Wettbewerbsnachteile verhindern Dass auch freiwillige Praktika nunmehr unter das Mindestlohngesetz fallen, fand ebenfalls die Kritik von Hans-Peter Murmann und Joachim Schäfer. So gut wie kein Unternehmer könne es sich mehr leisten, jungen Menschen, die über Praktika austesten wollten, ob der gewählte Beruf auch wirklich den eigenen Intentionen und Neigungen entspricht, Personal für den jeweiligen Praktikanten abzustellen und gleichzeitig noch 8,50 Euro plus Sozialabgaben pro Stunde zu zahlen. Damit würden vielen jungen Menschen unnötige Steine für das spätere Berufsleben in den Weg gelegt, so das Argument der BDS- Vertreter. Dem widersprach Sabine Poschmann vehement. Zum einen seien Pflichtpraktika vom Mindestlohngesetz ausgenommen, zum anderen müsste der Generation Praktikum ein Riegel vorgeschoben werden. Gerade aus den Reihen der Wirtschaft sei die Klage an die Politik herangetragen worden, wusste Poschmann zu berichten, dass Unternehmen sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch verschafft hätten, indem sie einen Praktikantenvertrag nach dem anderen abgeschlossen hätten, um so reguläre Arbeitnehmer preiswert zu ersetzen. Dies führe dann zu Wettbewerbsnachteilen bei den Unternehmen, die für die anfallenden Tätigkeiten fest angestellte Mitarbeiter beschäftigten. Zudem seien freiwillige Praktika maximal bis zu drei Monaten möglich, ohne dass der Mindestlohn gezahlt werden müsse, verteidigte Sabine Poschmann den Gesetzestext. Meisterbrief erhalten Ein weiterer Gesprächspunkt war die Aufforderung der EU an Deutschland, die Bedingungen für den Zugang zu bestimmten Berufen zu prüfen, um regulierende Einschränkungen abzubauen. Damit könne auch der Meisterbrief zur Disposition stehen, so die Sorge der BDS-Vertreter, weil meisterpflichtige Gewerke die Qualitätsstandards und das deutsche Ausbildungssystem sicherten. Die SPD-Politikerin machte deutlich, dass die Frage des Meisterbriefes eine autonome Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland bleiben müsse. Zudem zeige ein Blick in unsere Nachbarstaaten, dass die meisterpflichtigen Gewerke in Verbindung mit dem System der dualen Berufsausbildung Vorbild für andere EU-Länder sein sollten. Diese und weitere Forderungen seien auch Teil des Antrags zum Erhalt des Meisterbriefes gewesen, den sie mit ihrer Unionskollegin im Dezember in den Bundestag eingebracht habe. Damit wird sichtbar, dass die SPD mit Entschiedenheit allen Versuchen entgegentritt, den Meisterbrief in Frage zu stellen. Verkürzte Zahlungsfristen Insgesamt rücke die jetzige Regierung im Vergleich zur vorherigen Koalition den Mittelstand verstärkt in den Fokus, sagte Sabine Poschmann und nannte als Beispiel das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, nach dem Zahlungsfristen künftig nur noch bis zu maximal 60 Tagen vereinbart werden können. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern werde die Frist sogar auf 30 Tage begrenzt, erläuterte Poschmann. Durch dieses Gesetz würden Unternehmer und Selbstständige vor der Gefahr geschützt, wegen fehlender Liquidität Insolvenz anmelden zu müssen, obwohl sie auf dem Papier eigentlich ein deutliches Plus verzeichnen müssten. Zusätzlich verhinderten gesetzliche Bestimmungen, dass diese Regelungen über die AGB s oder anderweitig umgangen werden können. In diesem Zusammenhang sprach Sabine Poschmann auch das Insolvenzanfechtungsrecht an, das nun reformiert werde. Die Grundzüge der Neuregelung sähen vor, dass die Frist, innerhalb der ein Insolvenzverwalter erhaltene Zahlungen zurückfordern kann, von zehn auf vier Jahre verkürzt werde. Eckpunkte zum Bürokratieabbau Als weiteren Meilenstein einer effizienten Mittelstandspolitik apostrophierte Sabine Poschmann das Eckpunktpapier zum Bürokratieabbau. Hier habe man unter anderem einen Ansatzpunkt gefunden, Statistiken so zu digitalisieren, dass sie für mehrere Behörden gleichermaßen verwertbar seien und so eine Mehrfacherstellung durch die Unternehmen wegfallen könne. O-Ton Poschmann: Es wäre schön, hierfür auch einmal eine Würdigung seitens der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten. Zum Abschluss des Gespräches wurde zwischen Sabine Poschmann und Hans-Peter Murmann und Joachim Schäfer vereinbart, den Gedankenaustausch in regelmäßigen Abständen fortzusetzen, spätestens dann, wenn erste Erkenntnisse über Verwerfungen bei den Dokumentations- und Meldepflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes vorliegen. Weitere Termine: 4. März 2015 Gitta Connemann MdB (CDU), stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

4 4 TIPPS FÜR SELBSTSTÄNDIGE 1. Zulässigkeit einer kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum In einer im Oktober 2014 veröffentlichten Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von sog. Mehrwertdienstnummern im Impressum beschäftigt. Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde? Ein Internethändler hinterlegte im Impressum seiner Webseite neben der Adresse lediglich eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer, bei der bei einem Anruf aus dem Festnetz 49 Cent und aus dem Mobilfunknetz bis zu 2,99 Euro/Minute anfallen. Wegen dieser Angaben wurde er von einem Konkurrenten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zunächst entschied das Landgericht Frankfurt über den Sachverhalt und aufgrund der eingelegten Berufung nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt und urteilte über die Zulässigkeit einer solchen Rufnummer im Impressum. Wie hat das Gericht entschieden? Der Leitsatz des Gerichtes lautet: Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite, bei der Kosten von bis 2,99 Euro pro Minute anfallen, ist rechtswidrig. Das Gericht beurteilte die Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer (in dieser Höhe) als unzulässig, da hierdurch die Kontaktaufnahme nicht mehr in der vom Gesetz vorgesehen Art und Weise erfolgen kann. Nach 5 Abs. 1 S. 2 TMG (Telemediengesetz) müssen auf einer Webseite Angaben vorhanden sein, die eine unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen. Zwar ist es nach dieser Vorschrift nicht notwendig, dass die Kontaktaufnahme zwingend kostenlos sein muss, jedoch stellte das Gericht auch klar, dass vor diesem Hintergrund nicht jedweder Verbindungspreis vom Verbraucher abverlangt werden kann (auch wenn dieser innerhalb der gesetzlichen Grenzen des 66 d Abs. 1 TKG liegt), da hierdurch die Nutzer der Webseite von einer telefonischen Kommunikation abgeschreckt werden. Auch die Tatsache, dass der Betreiber einer Webseite so eine Nebeneinnahme generiert, beurteilten die Richter als kritisch, da hierdurch ein (wenn auch nur marginaler) Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Marktteilnehmern entsteht. Dementsprechend sahen die Frankfurter Richter eine Verletzung von 5 Abs. 1 S TMG als gegeben an. Diese Vorschrift ist eine sog. Marktverhaltensregel im Sinne von 4 Nr. 11 UWG, weswegen das Verhalten des Webseitenbetreibers wettbewerbsrechtlich zu verbieten war. Wie ist das Urteil zu werten? Das Urteil ist insoweit mit Vorsicht zu genießen, als hieraus keine generellen Rückschlüsse für Mehrwertdienstnummern im Impressum gezogen werden sollten. Das OLG Frankfurt hat lediglich festgestellt, dass Kosten von bis zu 2,99 Euro/Minute eine abschreckende Wirkung auf viele Nutzer haben können und diese von einer Kontaktaufnahme abhalten. Eine generelle Unzulässigkeit von Mehrwertdienstnummern im Impressum kann und sollte aus dieser Entscheidung aber nicht abgeleitet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, von solchen Nummern im Impressum Abstand zu nehmen, da jedes Gericht im Einzelfall entscheidet und keine fixe zulässige Preisobergrenze besteht. Rückfragen: Rechtsanwalt Manfred Wagner WAGNER Rechtsanwälte Großherzog-Friedrich-Str Saarbrücken Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) wagner@webvocat.de 2. Bewertung in Arbeitszeugnissen Durchschnittliche Leistungen erhalten in der Schule die Note befriedigend. Eine bessere Note muss sich der Schüler durch nachgewiesene Leistung erarbeiten. Angelehnt an das Schulnotensystem gilt dieser Grundsatz seit jeher auch im Arbeitsrecht, d. h. für ein besseres als ein durchschnittliches Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen. Arbeitszeugnisse werden in der Regel in einer eigenen, oft regelrecht verschlüsselten Sprache abgefasst. Hierbei deutet vor allem die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers der Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung. Der sprachlich zumeist bedenkliche Übergang von der vollen über die "stets zur vollen" bis zur "stets zur vollsten Zufriedenheit" wirkt sich nicht unerheblich auf das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers aus und bildet daher in der Praxis immer wieder die Grundlage juristischer Auseinandersetzungen. So auch wieder geschehen in einem aktuell durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.

5 5 In der Pressemitteilung Nr. 61/14 setzt sich das Bundesarbeitsgericht mit Bezug auf sein Urteil vom 18. November 2014, 9 AZR 584/13, nochmals ausführlich mit der Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen und insbesondere mit den damit einhergehenden Beweisfragen auseinander. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note befriedigend. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ( stets zur vollen Zufriedenheit ) oder sehr gute ( stets zur vollsten Zufriedenheit ) Endnoten vergeben werden. Die Klägerin war vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Die Beklagte erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit zur vollen Zufriedenheit oder mit stets zur vollen Zufriedenheit zu bewerten sind. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten gut oder sehr gut aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note befriedigend als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich wahres Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt. Fazit: Es bleibt also dabei, dass der eine über dem Durchschnitt liegende Bewertung seiner Arbeitsleistung fordernde Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass seine Arbeitsleistung den Anforderungen gut oder sehr gut entspricht. Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bezieht sich insoweit auf ein inhaltlich wahres Zeugnis, so dass insbesondere auch die Gesamtnote den Tatsachen entsprechen muss. Vorsicht ist daher auch dann geboten, wenn ein lästiger Arbeitnehmer durch ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis weggelobt werden soll. Ein Arbeitgeber, der nachweislich ein nicht den wahren Gegebenheiten entsprechendes Arbeitszeugnis ausstellt macht sich schadensersatzpflichtig, nicht nur gegenüber dem von der Beurteilung betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch gegenüber zukünftigen Arbeitgebern des Betroffenen. Rückfragen: Rechtsanwalt Arnd Lackner, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, WAGNER Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, Saarbrücken Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) wagner@webvocat.de 3. Einbetten fremder Videos auf der eigenen Website Es erfreut sich zunehmender Beliebtheit, auf den eigenen Webseiten auch Videos zu präsentieren. Oftmals erfolgt dies durch einen Zugriff auf die Plattform YouTube. Dabei wird der dort eingestellte Film regelmäßig über einen Internetlink im Wege des sogenannten Framings abgespielt. Bei einem Klick auf diesen Link erscheint dann der Film, der von der Videoplattform YouTube stammt, in einem auf der jeweiligen Internetseite erscheinenden Rahmen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass er von der

6 6 eigenen Webseite aus gezeigt werde. Ob der Zugriff auf YouTube in einem solchen Fall zulässig ist, war nunmehr Gegenstand einer Grundsatzentscheidung des EuGH. In jener Entscheidung (vom , Az.: C 348/13) prüfte der EuGH einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Dieser bestimmt, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder die drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mit-gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in die eigene Internetseite unter Umständen, wie sie beim Framing vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe auch dann darstellt, wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sie von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der EuGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass dann nicht von einer solchen öffentlichen Wiedergabe gesprochen werden könne, wenn das in Rede stehende Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sei. Hieraus folgt nun: Wurde ein Video mit Zustimmung des Urheberrechteinhabers bei YouTube eingestellt, das für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann auf der eigenen Webseite hierauf im Wege des Framing zurückgegriffen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Video bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Webseite aus gezeigt werde, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit von YouTube stammt. Dieser Umstand so der EuGH sei vielmehr unbeachtlich, weil er im Wesentlichen Charakteristikum der Framing-Technik sei, die nun einmal darin bestehe, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und dass in einem dieser Rahmen mittels eines eingebet-teten Internetlinks ein einer anderen Webseite entstammender Bestandteil angezeigt werde. Fraglich ist allerdings, ob die Legalisierung des EuGH auch dann gilt, wenn das Video illegal und ohne Zustimmung des Urheberrechtinhabers bei YouTube eingestellt worden ist. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in jener Entscheidung nicht eingehend auseinandergesetzt. Deshalb ist dann Vorsicht geboten, wenn sich insoweit Anhaltspunkte bieten (beispielsweise bei aktuellen Kinofilmen in voller Länge). Dessen ungeachtet darf das Video durch die Einbindung nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Video nur in einem geschützten Bereich steht, also nicht von jedermann bei YouTube angesehen werden kann. Wird das Video nun durch die Einbettung doch für ein unbegrenztes Publikum sichtbar, ist dies nicht (mehr) zulässig. Vorsicht ist außerdem geboten, was den Inhalt des eingebetteten Videos angeht. Handelt es sich bei der Webseite um eine geschäftlich genutzte Internetpräsentation, so muss sich der Inhaber der Webseite, wenn er dort ein YouTube-Video einbettet, sich selbstverständlich auch den Inhalt des YouTube-Videos entgegen halten lassen. Beinhaltet das Video nun beispielsweise Aussagen, mit denen die potentiellen Kunden, die das Video auf der Webseite betrachten, getäuscht werden könnten, oder gar Aussagen, mit denen Konkurrenten herabgesetzt werden, so kann (auch) der Inhaber der Webseite von Mitbewerbern entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Doch nicht nur das. Es drohen sogar Auskunfts- und sogar Schadenersatzansprüche. Deshalb sollten die Inhalte der Videos, die in die eigene Internetseite eingebunden werden, vorab einer sorgfältigen wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Rückfragen: Dr. Jan-Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte und Notare, Mainzer Landstr. 18, Frankfurt am Main Tel.: Telefax: Ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de Verantwortlich für den Inhalt und Kontakt Hans-Peter Murmann, Geschäftsführender Vizepräsident, Bundesverband der Selbständigen e.v. Reinhardtstraße 35, Berlin, murmann@bds-dgv.de Bitte senden Sie den Newsletter an befreundete Selbstständige weiter. Anmelden und abbestellen unter info@bds-dgv.de

7 Wir freuen uns über Ihre Anfrage Fax-Antwort Fax: +49 (0) z. Hd. Thomas Schmitz Mitglieder des BDS erhalten exklusive Vorzugskonditionen bei der Strom- und Gasversorgung durch die Nexus Energie GmbH. Füllen Sie einfach dieses Formular aus und senden Sie es per Fax, Post oder ausgefüllt zurück. Sie erhalten danach umgehend ein auf Sie zugeschnittenes Angebot. Ihre Kontaktdaten Name, Vorname Firma Branche Straße, Nr. PLZ Ort Tel. Fax Strom Gewünschte Vertragslaufzeit: Monate Derzeitiger Verbrauch:. _. _ kwh im Jahr. Derzeitiger Stromliefervertrag endet am / / 201 _ Öffnungszeiten: Mo Fr auch am Wochenende Gas Gewünschte Vertragslaufzeit: Derzeitiger Verbrauch:. _. _ kwh im Jahr. Derzeitiger Gasliefervertrag endet am / / 201 _ Monate Direktvermarktung Ich habe eine Biogasanlage Ich habe eine Photovoltaikanlage Ich habe eine Windkraftanlage Gewünschte Kontaktaufnahme Telefon Fax persönlichen Termin vereinbaren Nexus Energie GmbH Fritz-Vomfelde-Straße Düsseldorf Geschäftsführer: Dr. Alfredo Huertas Amtsgericht HRB AG Düsseldorf Steuer-Nr. 103/5790/1597 Ust.-IdNr. DE

8 Mitglieder-Information 2015 Gönnen Sie Ihrem Unternehmen etwas Besonderes. * Neuer Service exklusiv für BDS-Mitglieder 1,2 % Guthabenzins * SmartGiro Das innovative Geschäftskonto 6,99 % Dispozins SmartGiro Das Unternehmenskonto der net-m privatbank 1891 AG, offzieller Kooperationspartner des Bundes der Selbstständigen, Landesverband NRW e. V. (BDS) Die Unternehmensgruppe santos hatte in Zusammenarbeit mit der Privatbank 1891 (eine 87%ige Tochter des NTT-DoCoMo-Konzerns mit über 53 Millionen Kunden größter Mobilfunkanbieter in Japan) das ambitionierte Ziel, ein einzigartiges und zu den besten gehörendes Girokonto für Unternehmer zu entwickeln. Nach 24-monatiger Projektarbeit entstand als Resultat ein Konto, das auf den Namen SmartGiro TM getauft wurde und wohl zu den besten Produkten des deutschen Finanz- und Kreditmarktes gehört. Einzigartige Guthabenzinsen in Verbindung mit attraktiven Dispo-Konditionen sind nur eines der Merkmale, die das Konto von einer Vielzahl am Markt verfügbarer Geschäftskonten unterscheiden. Parallel erhält man automatisch eine kostenfreie Kreditkarte, mit der es aufgrund der Cashback-Funktion Freude macht, einzukaufen. Auch hier wurde auf viele weitere kostensparende Details geachtet. Der BDS Landesverband NRW stellt diese exklusive Dienstleistung auch den Mitgliedern anderer Landesverbände zur Verfügung, das heißt, jedes Mitglied des BDS hat die Möglichkeit, sich über eine sechsminütige Onlinepräsentation ein Bild von den einzigartigen Merkmalen des Kontos zu machen. Danach können Sie dann in Ruhe entscheiden, ob das Konto auch in Ihre Unternehmensstruktur passt oder nicht. Die Geschäftsleitung hat sich persönlich von dieser neuen Form der Produktpräsentation überzeugt und kann sie jedem Mitglied nur empfehlen. Sie benötigen dafür lediglich einen internetfähigen PC und ein Telefon. Kontaktieren Sie einfach über die Homepage smartgiro.de (auf Hier beantragen klicken) unsere Servicemitarbeiter, die mit Ihnen gerne einen Termin für eine Onlinepräsentation vereinbaren. santos GmbH Max-Liebermann-Str Leipzig Telefon Telefax info@santos.de

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