KGV Gartenfreunde Resse e.v. Gelsenkirchen, im Juni 2015

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1 KGV Gartenfreunde Resse e.v. Gelsenkirchen, im Juni 2015 Werte Gartenfreundinnen, werte Gartenfreunde In letzter Zeit gab es gelegentlich einige Irritationen darüber, welche allgemeingültigen Regeln in unserer Kleingartenanlage zu beachten sind. Wir haben Euch hiermit einen kleinen Leitfaden als Merkblatt zusammengestellt, der helfen soll, unsere gemeinsame Freude am Garten zu bewahren und Ärger und Streit zu vermeiden. Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung, sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gutnachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzelle kleingärtnerisch Nutzen. I ) Verhalten in der Anlage Gartenordnung 1. Ruhezeiten In unserer Kleingartenanlage gelten folgende Ruhezeiten ab dem : Montag bis Samstag 13:00 Uhr 15:00 Uhr Sonn und Feiertags ganztägig Die Allgemeine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist gemäß Landesimmisionsgesetz ebenfalls einzuhalten. 2. Nutzung der Wege Die Wege in der Kleingartenanlage sind reine Fuß- bzw. Spazierwege. Das Fahrradfahren in der Anlage ist verboten. Hunde sind anzuleinen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, egal welcher Art, ist nicht gestattet. Motorräder und Roller sind außerhalb der Anlage abzustellen. Mofas und akkubetriebene Fahrzeuge und Fahrräder dürfen mit in die Anlage genommen werden, sind aber in der Gartenparzelle abzustellen. Die öffentlichen Wege sind unbedingt frei zu halten. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand. II) Pflege der Gemeinschaftsflächen 1.Wege Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seiner gepachteten Gartenparzelle bis zur Wegmitte zu pflegen. Das bedeutet z.bsp. 1. Den Weg von Unkraut zu befreien. 2. Den Weg Moosfrei zu halten 3. Unebenheiten sind zu begradigen.

2 2.Hecken Jeder Gartenpächter ist verpflichtet seine Hecke vor der gepachteten Gartenparzelle von Fremdgehölzen und Efeu zu befreien. III) Anpflanzungen 1.Kleingärtnerische Nutzung Im Bundeskleingartengesetzt ist eindeutig die kleingärtnerische Nutzung besonders hervorgehoben und entsprechend festgeschrieben. Eine Faustregel hierzu besagt das 1/3 als Nutzgarten (Obst und Gemüse), 1/3 als Erholungsteil mit Laube und Freisitz (inkl. Terrassen, Wege und Plätze) und 1/3 als Ziergarten (Rasenfläche und Sträucher/Blumen) zu nutzen ist. Diese Nutzung sieht im Bereich des Nutzgartens die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf vor, ein gewerbsmäßiger Anbau ist somit untersagt. 2.Park- und Waldgehölze Das Anpflanzen von Park und Waldgehölzen, insbesondere Nadelgehölzen, ist im Einzelgarten nicht gestattet. Vorhandene Anpflanzungen sollten schnellstens, spätestens jedoch bei Pächterwechsel, entfernt werden. Der Anbau dieser Gehölze ist lediglich auf den Gemeinschaftsflächen des Vereins, im Auftrag des Vorstandes, möglich. 3.Zierbäume Zierbäume sind als solche nur bis zu einer Höhe von 2,5 m anzusehen. 4.Pflanzabstände Das Nachbarschaftsrechts des Landes NRW sieht folgende Pflanzabstände zur Nachbarparzelle vor: - Zierbäume : 2,00 m - Starkwachsende Ziersträucher insbesondere Feldahorn, Flieder usw. : 1,00 m - Alle übrigen Ziersträucher: 0,50 m - Kernobstbäume, soweit sie auf starkwachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirsche : 2,00 m - Kernobstbäume, soweit sie auf mittelstarkwachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäume, ausgenommen der Süßkirsche: 1,50 m - Brombeersträucher: 1,00 m - Alle übrigen Beerensträucher : 0,50 m, wobei eine max. Höhe von 1,50 m rechtlich vorgeschrieben ist. - Rebstöcke: 0,50 m Alle diese genannten Pflanzabstände bedingen, das bei einer Zuwiderhandlung der Gartennachbar auf deren Beseitigung bestehen kann. Dieser Anspruch verjährt nach Ablauf von 6 Jahren nach Beginn der Anpflanzung. 5.Hecken Innerhalb der Kleingartenparzelle sind Hecken von insgesamt höchstens 6 m erlaubt und dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Alles darüber hinaus ist spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.

3 6.Beseitigung von Bäumen Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen darf der Gartenpächter, sofern er dies für Sinnvoll hält, jede Art von Obstbäumen auf seiner Parzelle beseitigen.größere Bäume entsprechen nicht der Kleingärtnerischen Nutzung und sind ebenfalls nicht an die Baumschutzsatzung gebunden, da das Bundeskleingartengesetz einen höheren Stellenwert besitzt. IV) Bauliche Anlagen a) Gartenlauben Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Gartenlauben eine maximale Grundfläche von 24 m², einschließlich überdachten Freisitzes, besitzen. Sie darf weder zum dauerhaften Wohnen geeignet sein, noch dazu genutzt werden. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei vorgelagerte Stufen und Fensterbänke sind auf diese nicht anzurechnen. Dachüberstände dürfen allerdings nur dazu dienen Regen von der Laube abzuhalten. Für die Gartenlaube gilt eine maximale Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von 3,50 m. Anträge zum Bau einer Gartenlaube, sowie die hierzu einzuhaltenden Beschränkungen (z.b. Dacheindeckung, Traufenhöhe etc.) sind beim Vorstand zu erhalten. Sämtliche Änderungen an vorhandenen Lauben sind vor Baubeginn zu beantragen. An- und Ausbauten an Lauben sind nicht gestattet. Umweltgefährdende Werkstoffe, z.b. bei Dacheindeckungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Jede Be und Verarbeitung von asbesthaltigen Materialien ist absolut verboten. Bei Dachneueindeckung anfallende asbesthaltige Materialien sind als Sondermüll ordnungsgemäß zu entsorgen. Dachflächenwasser ist als Gieß- oder Nutzwasser aufzufangen oder direkt zur Versickerung zu bringen. Zu beachten ist insbesondere das der Bau einer Laube erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen darf bzw. durfte. Liegt diese nicht vor, besteht auch dann kein Bestandschutz, wenn dieses bisher vom Vorstand geduldet worden ist. b) Sonstige Einrichtungen 1. Komposter Jeder Gartenpächter ist verpflichtet auf seiner Parzelle mindestens einen Kompostplatz anzulegen. Hierbei ist unbedingt zu beachten das der Abstand des Komposters zur Nachbarparzelle mindestens 1,00 m beträgt. Die anfallenden organischen Gartenabfälle sind dort zu kompostieren. Hausmüll, sowie Grillabfälle (z.b. Knochen) gehören nicht auf den Komposter, da diese Ratten anziehen könnten.

4 2. Gewächshäuser Gewächshäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden: - Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig. - Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig. Grenzabstände: Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg Grundfläche: Maximal 5 m² Firsthöhe: Maximal 2 m Dachform: Satteldach Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gewächshaus sind unzulässig. Beheizung nicht gestattet Die Errichtung eines Gewächshauses und eines Gerätehauses ist nicht gestattet. 3. Frühbeete Frühbeete: Länge max. 4,00 m; Tiefe max. 1,50 m; hintere Höhe 0,60 m; vordere Höhe 0,30 m 4. Feuerstätten/ Kamin/ Schornsteine Das Bundeskleingartengesetz schließt den Bau von Feuerstätten, gleich welcher Art, aus. Die im Handel angebotenen Azteken-Deko-Öfen sind ebenfalls nicht erlaubt. Bei noch vorhandenen Schornsteinen/ Kaminen ist z.b. bei einem Pächterwechsel oder einer Dacherneuerung bzw. einem Laubenumbau darauf zu achten, dass diese Schornsteine/ Kamine komplett entfernt oder verschlossen werden müssen. Während der Sommermonate ( ) ist der Betrieb von noch vorhandenen Öfen mit Holz oder Kohlefeuerung nicht gestattet. In der übrigen Zeit kann der Vereinsvorstand eine sporadische Beheizung der Laube dulden. Hierbei darf nur unbehandeltes, abgelagertes Holz oder Kohle zum heizen verwendet werden. Es ist darauf zu achten das niemand durch starke Rauchentwicklung belästigt oder gefährdet wird. Jährlich muss durch den Bezirksschornsteinfeger der Unbedenklichkeitsnachweis dem Vorstand vorgelegt werden.

5 5. Gerätehäuser Gerätehäuser können, auf schriftlichen Antrag des Pächters, über den Verein und den Stadtverband bei GELSENDIENSTE, unter Beachtung folgender Auflagen, beantragt werden: - Als Standort ist nur die hintere Gartenhälfte zulässig, wobei der Gerätehauseingang möglichst vom Hauptweg abgewannt sein soll. In jedem Fall ist sofort eine schnellwachsende Abpflanzung in einer Höhe von mind. 1,00 m vorzunehmen, wobei eine Wuchshöhe von max. bis zur Gerätehautraufe erlaubt ist. - Ein Anbau an die vorhandene Laube ist nicht zulässig. Grenzabstände: Mindestens 1 m innerhalb der Parzelle Mindestens 2 m zum Fremdgelände / Hauptweg Grundfläche: Maximal 4,5 m² Firsthöhe: Maximal 2,20 m Dachform: Satteldach/Pultdach Dacheindeckung: Bitumenschindeln, asbestfreie Welleternitplatten oder besandete Dachpappe. Bodenplatte: Steinplatten, gekörnte Asche oder Holzboden; keine Betonierung Aussenanstrich: nur unauffällige Schutzfarbe Sonstiges: Fundamente und Versiegelung des Bodens im Gerätehaus sind unzulässig. Keine Beheizung. 6. Grillkamine und Grillplätze Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder Grillplatz zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind feuerrechtliche Vorschriften einzuhalten. Vor Errichtung ist dem Vereinsvorstand ein Antrag schriftlich vom Gartenpächter vorzulegen. Erlaubte Maße hierbei sind: Grundfläche 0,50 m², Höhe 1,80 m. Beim Grillen ist auf Nachbarn unbedingt Rücksicht zu nehmen, insbesondere beim Gebrauch von Holzkohle. Laut Immisionsschutzgesetz darf kein Qualm konzentriert in die Laube des Nachbarn gelangen. Wer seinen Nachbarn einräuchert begeht eine Ordnungswidrigkeit.

6 7. Feuchtbiotope/ Teiche Die Errichtung von Biotopen in Folienbauweise, mit Tonabdichtung oder der Einbau fertiger Kunststoffbecken ist gestattet. Der Gartenpächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, einen schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Erlaubte Maße hierbei sind: max. Fläche 10 m², Tiefe: 0,80 m. 8. Pergolen/ Rankgerüste In Kleingärten dürfen Pergolen/ Rankgerüste errichtet werden. Auch hier ist der Gartenpächter verpflichtet einen entsprechenden, formlosen Antrag beim Vereinsvorstand zu stellen. Die erlaubten Maße hierfür sind: Max. Länge 10,00 m Max. Breite 0,60 m (Reiterbreite) Max. Höhe, einschließlich Querbalken 2,20 m Die Länge von 10 m darf auf mehrere Pergolen/ Rankgerüste verteilt werden. 9. Terrassen/ Plätze / Wege Pflaster- und Plattenfläche (Versiegelungen) dürfen pro Parzelle 20 m² nicht überschreiten. Der Weg vom Gartentor zur Laube wird hierbei nicht mitgerechnet. Bei Terrassen/ Flächen darf weder der Untergrund noch die Oberfläche betoniert werden. 10. Pavillons /Partyzelte / Sichtschutzwände Pavillons und Partyzelte sind zusätzliche überdachte Freisitze und als Dauereinrichtung nicht zulässig. Der Sichtschutz zwischen den Parzellen ist mit Pflanzen / Sträuchern ohne Heckenbildung herzustellen. Pflanzabstände und Wuchshöhe beachten. 11. Antennen und Satellitenanlagen Das Anbringen von Antennen bzw. Satellitenanlagen gleich welcher Art ist grundsätzlich nicht gestattet. 12. Kleintierställe Kleintierställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Noch vorhandene Kleintierställe sind bei Aufgabe der Tierhaltung oder bei Pächterwechsel oder bei Errichtung eines Geräte oder Gewächshauses sofort zu entfernen. 13. Regendächer Ein Regendach ohne Seitenteile darf als Wetterschutz über der Laubentür angebracht werden. Diese Schutzdächer dürfen max. die Breite der Laubentür und eine Tiefe von 0,40 m besitzen. 14. Einfriedungen Massive Einfriedungen bzw. Betonpfähle mit Stacheldraht sind unzulässig. Zum Hauptweg ist eine lebende Hecke zu halten deren Höhe die Torhöhe nicht übersteigen

7 soll. Zur Nachbarparzelle ist die Abgrenzung durch eine lebende Hecke nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 0,75 m mit z.b. einem engmaschigen Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stützpfosten müssen in Ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein. V) Schlusswort 15. Solaranlagen Das Anbringen von Solaranlagen ist in der Kleingartenanlage zulässig. Vor Anbringung muss ein Antrag über den Vorstand bei GELSENDIENSTE gestellt werden. Diese Sammlung soll helfen das tägliche Miteinander zu Regeln und Ärger im Zuge von Begehungen seitens des Stadtverbandes bzw. GELSENDIENSTE vorzubeugen. Bei Zuwiderhandlungen liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung bzw. Verordnungen des Landes NRW bzw. der Stadt Gelsenkirchen vor und ist entsprechend der in der Satzung vorgeschriebenen Gartenordnung zu ahnden. Dieses kann zu einer Abmahnung der entsprechenden Pächter führen, was bei Wiederholung zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen kann. Mit kleingärtnerischem Gruß Der Vorstand Juni 2015 Überarbeitet im Mai 2015 lt. Vorstandsbeschluss vom

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