Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG NJW 2009, 2769

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1 Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG NJW 2009, 2769 Das FamFG * Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek und Rechtsanwältin Katherina Türck- Brocker, Berlin Der war ein besonderes Datum. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist in Kraft getreten (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz FGG-RG], BGBl I 2008, 2586). Die Reformen des Versorgungsausgleichs und des Güterrechts greifen mit den schon vorher zu beachtenden Übergangsregelungen ebenfalls ab diesem Datum. Ein vorrangiges Ziel des FamFG liegt darin, eine zusammenhängende Verfahrensordnung in allen Familiensachen zu schaffen (BT-Dr 16/6308, S. 164). Die weiteren Ziele sind die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens, eine Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen, z.b. ZPO, anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau und -sprache sowie die Stärkung der Konflikt vermeidenden und Konflikt lösenden Elemente im familiengerichtlichen Verfahren (BT-Dr 16/6308, S. 164). I. Einleitung Das FamFG beinhaltet auch die Verfahrensregelungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen (Buch 3), Nachlass- und Teilungssachen (Buch 4), Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (Buch 5), Freiheitsentziehungssachen (Buch 7), Aufgebotssachen (Buch 8) sowie in den weiteren Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Buch 6) und die Schlussvorschriften (Buch 9). Der Aufsatz befasst sich mit den Regelungen des FamFG, die das familiengerichtliche Verfahren betreffen, also mit dem Allgemeinen Teil (Buch 1) und dem Verfahren in ausgewählten Familiensachen (Buch 2). Er soll einen Überblick für die im Familienrecht tätigen Professionen geben und das Augenmerk vor allem auf die Änderungen seit dem richten. II. Das Verfahren in Familiensachen 1. Nur noch eine einheitliche Verfahrensordnung? Die Vorschriften des allgemeinen Teils des FamFG sind nur teilweise auf das Verfahren in Familiensachen anwendbar ( 113 FamFG). Neuer Überbegriff sind die so genannten Familiensachen. Hierunter fallen nach 111 Nrn. 1 bis 11 FamFG: Ehesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen

2 Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen Sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen. Eine besondere Untergruppe bilden die Familienstreitsachen nach 112 Nrn. 1 bis 3 FamFG. Diese betreffen die durch Verwandtschaft und Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Ansprüche nach 1615l und 1615m BGB ( 231 I FamFG), Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht ( 261 I FamFG) und die neuen sonstigen Familiensachen ( 266 I FamFG) sowie die entsprechenden Ansprüche zwischen Lebenspartnern. Für Ehe- und Familienstreitsachen bestimmt 113 FamFG die partielle Geltung der ZPO und die Nichtanwendbarkeit diverser Regelungen des allgemeinen Teils des FamFG. Eine vollständig eigenständige Verfahrensregelung ist das FamFG damit nicht. 2. (Neue) Begrifflichkeiten Auch wenn das FamFG häufig eine Verweisung auf die ZPO vornimmt, bleibt es bei den dem FamFG eigenen Begrifflichkeiten, 113 V FamFG 1. Es gibt keine Klage mehr, sondern Anträge. Der Prozess/Rechtsstreit wird zum Verfahren. Die Parteien heißen Antragsteller(in)/Antragsgegner(in), nicht mehr Kläger(in)/Beklagte(r). Der Gesetzgeber hat den Begriff Partei abgeschafft, es gibt nur noch die Beteiligten. Das Gericht entscheidet in Form von Beschlüssen, ein Scheidungsurteil wird es nicht mehr geben 2. Angesichts des Bemühens um besonders friedfertige Bezeichnungen wird schon vermutet, dass der Rechtsanwalt im Verfahren zukünftig Gütebeistand genannt werden wird Das große Familiengericht / Zuständigkeiten Das seit Langem geforderte 4 Große Familiengericht wird endlich verwirklicht. Es ist auch zuständig für die so genannten Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) 2770 sonstigen Familiensachen. Hierunter verbergen sich nach 266 FamFG vor allem Ansprüche zwischen Verlobten (Nr. 1), Ansprüche, die aus 1353 BGB hergeleitet werden (Nr. 2; bspw. das Recht auf Inanspruchnahme des Ehegattensplittings 5 ), Ansprüche zwischen Ehegatten oder eines Ehegatten und eines Elternteils in Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung (Nr. 3; bspw. Gesamtschuldnerausgleich oder Rückforderung einer unbenannten Zuwendung), aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche (Nr. 4; bspw. Streitigkeiten über die Verwaltung des Kindesvermögens 6 ) oder aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche (Nr. 5; bspw. Schadensersatzanspruch des umgangsberechtigten Elternteils bei Nichtgewährung des Umgangs 7 ), sofern nicht die in 266 I FamFG genannten Ausnahmen eingreifen. Schließlich ist eine sonstige Familiensache ein Verfahren über einen Antrag nach 1357 II 1 BGB (allgemeine Ehewirkungen) 8. Für die Familienanwälte bedeutet die umfassende Zuständigkeitskompetenz des Familiengerichts

3 eine Erleichterung, da ein Richter beispielsweise für den Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt zuständig und somit ein leichterer Gleichlauf der Verfahren gewährleistet ist. Bei Vorgreiflichkeit des Gesamtschuldnerausgleichs musste bislang das zivilgerichtliche Verfahren abgewartet werden, bis das Unterhaltsverfahren weitergehen konnte. Diese Verzögerungen soll es nicht mehr geben, da alles in einer (familienrechtlich professionellen) Hand liegt. Die Familiengerichte sind für die Vormundschaften und Pflegschaften zuständig. Diese sind wie die Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und der Kindesherausgabe jetzt Kindschaftssachen ( 151ff. FamFG). Das Vormundschaftsgericht wurde abgeschafft 9. Die Familiengerichte sind für Adoptionssachen ( 186ff. FamFG) und für alle Gewaltschutzsachen 10 zuständig ( 210ff. FamFG). Schließlich sieht das in 231 II FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts bei einem Streit über die Kindergeldbezugsberechtigung vor. Dass die neuen Zuständigkeiten 11 bei den Familiengerichten erhebliche Mehrarbeit erzeugen, ist nicht von der Hand zu weisen 12. Für die Beteiligten und deren Anwälte ist dies dennoch ein Gewinn, da die Verfahren unter einem Dach verhandelt und entschieden werden. 4. Rechtsmittel, 57, 58 bis 75ff., 117, 143 bis 148, 197, 198, 228f. FamFG Bisher mussten wir mit einer Fülle von Rechtsmitteln aus verschiedenen Verfahrensordnungen jonglieren. Das FamFG bestimmt die Beschwerde und Rechtsbeschwerde zum einheitlichen Rechtsmittel. 39 FamFG sieht die Verpflichtung des Gerichts vor, jede Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das statthafte einheitliche Rechtsmittel gegen die in erster Instanz ergangenen Endentscheidungen ist die Beschwerde nach 58 FamFG. Die Beschwerde löst die früher für jetzige Familienstreitsachen ( 112 FamFG Unterhaltssachen, Güterrechtssachen sowie sonstige Familiensachen nach 266 I FamFG) statthafte Berufung ab. Die Endentscheidung ist in 38 I FamFG legaldefiniert. Wie bislang sind Neben- und Zwischenentscheidungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Diese können nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angegriffen werden. Das Gesetz sieht allerdings an einigen Stellen die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen mit der sofortigen Beschwerde nach 567ff. ZPO vor, zum Beispiel bei der Abweisung eines Ablehnungsgesuchs ( 6 II FamFG) oder bei Entscheidungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ( 76 II FamFG). 58 bis 75 FamFG enthalten die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel. Besondere zusätzliche Regelungen enthalten 57 FamFG (einstweilige Anordnung), 117 FamFG (Ehe- und Familienstreitsachen), 143 bis 148 FamFG (Scheidungs- und Folgesachen), 197 III 1, 198 III 1 FamFG (Adoptionssachen) und 228f. FamFG (Versorgungsausgleichssachen) 13. Der Beschwerdewert muss in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unverändert einen Betrag von 600 Euro übersteigen ( 61 I FamFG, sog. Wertbeschwerde). Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat ( 61 II FamFG, sog. Zulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert. Zusätzlich ist es erforderlich, dass der Beschwerdewert von 600 Euro nicht erreicht wird. Sollte also im erstinstanzlichen Verfahren absehbar sein, dass der Beschwerdewert nicht erreicht wird, empfiehlt es sich, die Zulassung der Beschwerde zu beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Handelt es sich um eine Versorgungsausgleichssache, ist der Beschwerdewert nur dann einzuhalten, wenn es sich um die Anfechtung der Kostenentscheidung handelt ( 228 FamFG).

4 Ansonsten kann die Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Beschwerde ist grundsätzlich beim Familiengericht einzulegen ( 64 FamFG). Dies ist eine Auswirkung des Beschleunigungsgebots. Es soll dem erstinstanzlichen Richter die Möglichkeit der Korrektur seiner Entscheidung gegeben werden. In Familiensachen hat der erstinstanzliche Richter allerdings nicht die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen ( 68 I 2 FamFG) 14. Dennoch bringt die Einlegungspflicht beim Familiengericht Vorteile. Es kann dort in Erfahrung gebracht werden, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Das Beschwerdegericht muss kein Notfristattest mehr ausstellen 15. Das Familiengericht kann mit der Beschwerde die Akten an das Beschwerdegericht weiterleiten, so dass sich eine Zeitverzögerung durch das Anfordern der Akten nicht mehr ergibt 16. Die Frist für die Einlegung beträgt grundsätzlich einen Monat, außer es ist gesetzlich eine andere Frist vorgesehen ( 63 I FamFG). Eine Einlegungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten, wenn sich die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt hat ( 63 II FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung ( 63 III FamFG). Nach 22 FGG war die bloße Bekanntgabe ausreichend, also die reine Verkündung. Das Gesetz sieht einheitlich die schriftliche Bekanntgabe vor, da nach dem FamFG eine Verkündung regelmäßig nicht erforderlich ist 17. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, so beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung ( 63 III 2 FamFG). Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) 2771 Eine Frist für die Beschwerdebegründung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz bestimmt vielmehr, dass die Beschwerde begründet werden soll ( 65 I FamFG), jedoch ohne eine Frist hierfür zu bestimmen. Diese Sollvorschrift stellt sicher, dass das Gericht die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen kann, wenn eine Begründung nicht sofort erfolgt 18. Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung einräumen. Es empfiehlt sich daher, wenn die Beschwerde nicht schon mit der Einlegung begründet wird, dem Gericht mitzuteilen, bis wann die Begründung erfolgt. Setzt das Gericht eine entsprechende Frist, so ist diese einzuhalten, da eine mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz nicht zwingend vorgesehen ist ( 68 III FamFG) 19 und man jederzeit mit einer Entscheidung des Gerichts rechnen sollte, auch wenn man sich nicht äußert. Eine Begründungspflicht und -frist und zwar binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe (Zustellung) sieht das Gesetz in Ehe- und Familienstreitsachen vor ( 117 I und II FamFG). Es ist ein bestimmter Sachantrag zu stellen und zu begründen. Die Einreichung der Beschwerde und deren Begründung erfolgt in diesem Fall beim Beschwerdegericht 20. Grundsätzlich kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden ( 65 III FamFG). Eine Ausnahme hierzu sieht 115 FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen vor, der den 615, 621d ZPO entspricht 21. Die im FGG nicht kodifizierte Möglichkeit der Anschlussbeschwerde ist in 66 FamFG geregelt. Eindeutig geregelt ist in 67 FamFG auch die Möglichkeit, schon vor Erlass der Endentscheidung durch Vereinbarung, aber auch durch Prozesshandlung gegenüber dem Gericht, auf Rechtsmittel zu verzichten 22.

5 Das Beschwerdegericht entscheidet in der Sache. An das Familiengericht ist zurückzuverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat, es beispielsweise um Zulässigkeitsfragen geht. Das Gesetz hat die Rechtsprechung übernommen, wonach zudem an das Familiengericht zurückzuverweisen ist, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet 23. Es muss eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig sein und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragen ( 69 I 3 FamFG). Der Instanzenzug wird vollendet mit der Rechtsbeschwerde, die allerdings in Familiensachen grundsätzlich nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde ( 70 FamFG; Ausnahme: 70 III Nr. 2 FamFG). Zu beachten ist, dass die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht, also dem BGH, einzureichen ist ( 71 I 1 FamFG) 24. Durch Art. 9 III des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften 25 wurde die Frist für die Nicht-Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in 26 Nr. 9 EGZPO bis zum verlängert, damit sich für Altsachen insoweit keine Lücke auftut. 5. Einstweiliger Rechtsschutz, 49 bis 57 FamFG Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in 49 bis 57 FamFG geregelt. Sonderregelungen finden sich in 119 I 2, 156 III 1, 157 III, 214, 226, 246, 247, 248 FamFG 26. Neu ist die Unabhängigkeit der einstweiligen Anordnung von der Hauptsache. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme, nämlich in 248 I FamFG. Danach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt gegen einen Vater, dessen Vaterschaft nicht feststeht, nur möglich, wenn gleichzeitig ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist. Unverständlicherweise besteht im einstweiligen Anordnungsverfahren kein Anwaltszwang 27 ( 114 IV Nr. 1 FamFG), obwohl die Entscheidung in diesem Verfahren zur Endentscheidung werden kann, wenn es kein Hauptsacheverfahren gibt. Bei Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag demjenigen, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, eine Frist für die Beantragung der Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen ( 52 II FamFG). Dies kann auch ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren sein. Der Zeitraum darf nicht mehr als drei Monate betragen. Wird die Frist nicht eingehalten, hat das Gericht die einstweilige Anordnung aufzuheben ( 52 II 3 FamFG). In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden (bspw. gem BGB), hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann allerdings in der einstweiligen Anordnung eine Frist (max. drei Monate) bestimmen, innerhalb derer dieser Antrag unzulässig ist ( 52 I FamFG) 28. Wie bisher kann eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen werden ( 51 II 2 FamFG) 29. Diese ist nur in wenigen Ausnahmefällen anfechtbar ( 57 FamFG). Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, ist ein unbefristeter Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zulässig ( 54 II FamFG). Das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung ist in 56 FamFG geregelt. Auf Antrag stellt das Gericht durch anfechtbaren Beschluss fest, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist ( 56 III FamFG). 6. Vollstreckung, 86 bis 96a, 120 FamFG Das FamFG sieht für verschiedene Verfahrensgegenstände unterschiedliche

6 Vollstreckungsregelungen vor. Für Ehe- und Familienstreitsachen gibt es in 120 FamFG eine besondere Regelung, wobei die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt ( 120 III FamFG). 120 I FamG bestimmt, dass die Vollstreckung in diesen Angelegenheiten nach den Vorschriften der ZPO ( 704 bis 915h ZPO) erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung sollen jedoch die 708 bis 713 ZPO gar nicht und die 714 bis 720a ZPO nur eingeschränkt anwendbar sein, da diese Vorschrift dem 62 I 1 ArbGG nachgebildet sei 30. Die Entscheidungen sind grundsätzlich erst mit Wirksamwerden vollstreckbar ( 120 II FamFG). Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam ( 116 II FamFG), gleiches gilt für Familienstreitsachen. Allerdings kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen ( 116 III 1 FamFG) und soll das sogar, wenn es sich um einen Unterhaltsbeschluss handelt ( 116 III 2 FamFG). Dies kann bei Unterhaltssachen dazu führen, dass der Gläubiger vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vollstrecken kann, ohne dass der Schuldner durch Sicherheitsleistung vor einem Vollstreckungsschaden bewahrt wird. Selbst wenn er bei Abänderung des Unterhaltsbeschlusses in der nächsten Instanz einen Titel gegen den Unterhaltsgläubiger auf Ersatz des Vollstreckungsschadens erwirkt, so wird dessen Durchsetzbarkeit oft an dessen Vermögenslosigkeit scheitern 31. Allerdings hat Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) 2772 das Gericht die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde ( 120 II 2 FamFG). Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn der Berechtigte wegen Mittellosigkeit keine Rückzahlung leisten kann 32. Das Gesetz sieht weder eine Sicherheitsleistung vor, noch schließt es sie ausdrücklich aus. Daher sollte mit dem Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung angeboten werden, wenn diese beigebracht werden kann 33. Die Vollstreckung aller anderen Familiensachen vollzieht sich nach 86 bis 96a FamFG. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs ( 88 bis 94 FamFG) einerseits, und der Vollstreckung wegen einer Geldforderung, zur Herausgabe einer Sache, zur Vornahme einer Handlung, zu Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder zur Abgabe einer Willenserklärung ( 95 FamFG), der Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz sowie in Wohnungszuweisungssachen ( 96 FamFG) und in Abstammungssachen ( 96a FamFG) andererseits. Letztere richten sich nach der ZPO. Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs werden nach den 88 bis 94 FamFG vollstreckt. Hierunter fallen auch gerichtlich gebilligte Vergleiche ( 86 I Nr. 2 FamFG). Die Regelungen ersetzen den früheren 33 FGG, der es dem Gläubiger schwer machte, beispielsweise für die Einhaltung einer Umgangsregelung zu sorgen. Im Gegensatz zum früheren Recht geht der Gesetzgeber ausdrücklich von einem Sanktionscharakter des 89 FamFG aus 34. Daher sieht das Gesetz auch keine Zwangs-, sondern so genannte Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) vor. Verspricht die Verhängung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, beispielsweise bei Mittellosigkeit, so kann das Gericht Ordnungshaft anordnen ( 89 I 2 FamFG). Ein Ordnungsmittel kann auch noch verhängt werden, wenn beispielsweise der Umgangstermin schon vergangen ist. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht mehr nötig. Das Gesetz spricht zwar ausdrücklich davon, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann. Das Gericht hat danach ein eingeschränktes Ermessen und sollte daher zuvor prüfen, ob die Verhängung von Ordnungsmitteln dem Kindeswohl dient. Die Gesetzesbegründung ist hier

7 allerdings eindeutig und geht von dem Erlass von Ordnungsmitteln aus, wenn deren Verhängung der effektiven Durchsetzung eines Gerichtsbeschlusses dient 35. Eine Androhung des Ordnungsmittels ist nicht erforderlich 36. Es erübrigt sich das früher vorzuschaltende Androhungsverfahren, wenn die Androhung nicht gleich mit der Entscheidung ausgesprochen worden war. Stattdessen hat das Gericht in dem Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen ( 89 II FamFG). Das Ordnungsgeld ist auf einen Maximalbetrag von Euro beschränkt 37. Trägt der Verpflichtete Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgelds ( 89 IV 1 FamFG). Diese Gründe können auch nachträglich vorgetragen werden, so dass der Festsetzungsbeschluss dann aufzuheben ist ( 89 IV 2 FamFG). Der Verpflichtete hat diese Gründe detailliert vorzutragen. Trägt ein Elternteil beispielsweise vor, dass Grund für den ausgefallenen Umgang mit dem anderen Elternteil ein entgegenstehender Wille des Kindes gewesen sei, so muss er darlegen, was er konkret unternommen hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen 38. Unmittelbaren Zwang kann das Gericht anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, keinen Erfolg verspricht oder wenn eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten ist ( 90 I FamFG). Dabei ist zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten 39. Soll ein Kind herausgegeben werden, damit der Umgang stattfinden kann, darf unmittelbarer Zwang nicht angeordnet werden ( 90 II 1 FamFG). In anderen Fällen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen ( 90 II 2 FamFG). Dem Verpflichteten ist vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln rechtliches Gehör zu gewähren ( 92 I 1 FamFG). Das gilt auch bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang, außer die Vollstreckung würde dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert ( 92 I 2 FamFG). 7. Kosten, 80 bis 85, 132,150, 183, 243 FamFG In Familiensachen ist stets eine Kostengrundentscheidung zu treffen ( 81 I 3 FamFG) II FamFG enthält eine Aufzählung der Fälle, in denen einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil an der Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht mitwirkt ( 81 II Nr. 4 FamFG) oder wenn ein Beteiligter ohne ausreichende Entschuldigung an einer gerichtlich angeordneten Beratung nach 156 I 4 FamFG nicht teilgenommen hat ( 81 II Nr. 5 FamFG). Nach 113 I FamFG sind in Ehe- und Familienstreitsachen die allgemeinen Kostenregelungen der 80 bis 85 FamFG nicht anzuwenden. Stattdessen gelten wie bislang die 91 bis 101 ZPO, wobei die 93a, 93c, 93d und 97 III ZPO mit Inkrafttreten des FamFG aufgehoben wurden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich nun im FamFG ( 132, 150, 183 und 243 FamFG) 41. Für Scheidungs- und Folgesachen gibt es in 150 FamFG eine Sonderregelung. Kritisch zu sehen ist die Möglichkeit des Gerichts, bei der Kostenentscheidung die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein Ehegatte sich unentschuldigt geweigert hat, an einem kostenlosen Informationsgespräch nach 135 FamFG über Mediation oder sonstigen Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung teilzunehmen 42. In Unterhaltssachen hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (

8 243 FamFG). Das Gericht hat insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen und ob der Auskunftsverpflichtete seiner Auskunftsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen ist. Diese Möglichkeit bestand zwar schon nach bisherigem Recht, wurde von den Gerichten aber nicht immer berücksichtigt. Im Falle einer Folgesache ist 150 FamFG vorrangig 43. Das FamGKG 44, das ebenfalls zum in Kraft getreten ist, enthält die Regelungen über die Gerichtskosten in Familiensachen. Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) Verfahrenskostenhilfe, 76 bis 78 FamFG In Familiensachen heißt die frühere Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe. Die neue Bezeichnung ist der Sprache des FamFG geschuldet, in dem es keine Prozesse, sondern Verfahren gibt. 76 I FamFG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe ( 114 bis 127 ZPO) an, soweit sich aus den 77 und 78 FamFG nichts Abweichendes ergibt. In Ehe- und Familienstreitsachen gelten die 76 bis 78 FamFG nicht ( 113 I 1 FamFG), es sind also die 114ff. ZPO anzuwenden 45. Für die Scheidungssachen (= Unterfall der Ehesachen) gilt gem. 149 FamFG weiterhin die Regelung, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache auf die Versorgungsausgleichsfolgesache erstreckt, sofern die Erstreckung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wer Beteiligter i.s. des 7 I bis IV FamFG ist. Notwendig ist eine Rechtsbeeinträchtigung. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt. Für ein Mediationsverfahren gibt es keine Verfahrenskostenhilfe 46. Das Ausschlusskriterium der Mutwilligkeit gibt es weiterhin 47. Da das FamFG Vergleichsabschlüsse ausdrücklich fördern möchte, wird gefordert, diese Vergleichsabschlüsse großzügig im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu behandeln und beispielsweise Verfahrenskostenhilfe nicht zu versagen, wenn die notarielle Beurkundung kostengünstiger gewesen wäre 48. Neu aber nicht im FamFG, sondern in 117 II 2 bis 4 ZPO geregelt ist die Möglichkeit, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen dem Antragsgegner zugänglich zu machen. Bislang gab es kein Einsichtsrecht in die eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen des Gegners. Dies wird es geben, wenn der Gegner einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen beispielsweise aus dem Güter- oder Unterhaltsrecht gegenüber dem Antragsteller hat. Dies soll helfen, etwaige Unrichtigkeiten der Angaben schnell korrigieren zu können 49. Ob dies die gewünschte Verfahrensökonomie 50 bringt, ist fraglich. Denn die Auskünfte, die sich im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über die Einkünfte ergeben, können erheblich von dem Umfang abweichen, der im Rahmen der Auskunft über die Einkünfte zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs als Auskunft zu erteilen ist. Dem Antragsteller ist vor der Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so dass er etwaige Einwendungen hiergegen vortragen kann. Er ist über die Übersendung der Unterlagen zu unterrichten ( 117 II 4 ZPO). Ebenfalls neu ist für Verfahren ohne Anwaltszwang die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur noch für den Fall, dass wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint ( 78 II FamFG). Eine Beiordnung erfolgt somit nur noch in

9 Ausnahmefällen 51. Der in der ZPO enthaltene Grundsatz der Beiordnungspflicht im Falle der prozessualen Waffengleichheit ( 121 II ZPO) ist mit wenig nachvollziehbaren Gründen weggefallen 52. Etwas anderes gilt nur für Ehe- und Familienstreitsachen, da hier 121 ZPO anzuwenden ist ( 113 I FamFG). Für das Rechtsmittelverfahren gegen eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung ergeben sich keine Neuerungen. Neu ist lediglich, dass gegen die im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidung die Rechtsbeschwerde gem. 70 FamFG und nicht die Rechtsbeschwerde gem. 574ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist, da 76 I FamFG hierauf nicht verweist Anwaltszwang, 114 FamFG In Familiensachen wird der Anwaltszwang 54 eingeschränkt, aber auch erweitert. Im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren gilt Anwaltszwang, was vor allem mit dem Schutz der Beteiligten wegen der erheblichen und oft existenziellen Folgen begründet wird 55. Unverständlich ist allerdings die Ausnahme vom Anwaltszwang im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da das Verfahren nicht weniger komplex ist als in einer Unterhaltshauptsache, zumal die einstweilige Anordnung ohne ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beantragt werden kann. In sonstigen Familiensachen, die bislang streitwertabhängig vor den Amtsgerichten verhandelt wurden, besteht heute streitwertunabhängig Anwaltszwang, wenn es sich um selbstständige Familienstreitsachen handelt ( 114 I FamFG). Ein Anwaltszwang besteht nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren, im Falle der Beistandschaft durch das Jugendamt, für die Zustimmung zur Scheidung und Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, für einen Abtrennungsantrag, im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie in den Fällen des 78 III ZPO, also in bestimmten Beschwerdesachen ( 114 IV FamFG). 10. Verfahren in Ehesachen, 121 bis 132 FamFG Ehesachen sind weiterhin Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten ( 121 FamFG). Nicht mehr darunter fallen Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens 56. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 122 FamFG. Diese Zuständigkeitsregelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des 606 ZPO. Lediglich auf das Kriterium des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts wird verzichtet, da dieser bei getrennt lebenden Ehegatten selten ist 57. Neu ist, dass die Ehegatten getrennt voneinander angehört werden können, wenn dies zum Schutz eines Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist ( 128 I 2 FamFG). Neu ist auch, dass das Gericht die Eltern nicht mehr nur zur elterlichen Sorge, sondern auch zum Umgangsrecht anhören muss ( 128 II FamFG). 11. Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen, 133 bis 150 FamFG Der notwendige Inhalt des Antrags auf Ehescheidung wurde neu geregelt 58. Er muss gem. 133 I Nr. 1 FamFG konkrete Angaben zu den gemeinschaftlichen Kindern enthalten (Name, Geburtsdatum, Aufenthaltsort). Zudem ist eine Erklärung erforderlich, ob die Ehegatten eine Regelung über das Sorgerecht, den Kindes- und Ehegattenunterhalt und über Haushaltssachen

10 und Ehewohnung getroffen haben ( 133 I Nr. 2 FamFG) 59. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist die Vorlage eines vollstreckbaren Titels nicht mehr notwendig. Ob dies mit der Fürsorgepflicht des Gerichts zu vereinbaren ist, erscheint fraglich. Denn weiterhin genügt es, dass nur ein Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) 2774 Ehegatte im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann ohne anwaltliche Vertretung der Scheidung zustimmen und wird geschieden, ohne dass das Gericht beispielsweise die Vereinbarung über den Unterhalt gesehen, geschweige denn die Vereinbarung entsprechend den Vorgaben des BGH in Bezug auf die richterliche Kontrolle von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen geprüft hätte. Auch die formelle Wirksamkeit (notarielle Beurkundung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt) kann daher gegebenenfalls nicht festgestellt werden. Es sind sämtliche andere anhängige Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, in der Antragsschrift anzugeben ( 133 I Nr. 3 FamFG). Das Reformziel, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, findet für die Folgesachen in 135 FamFG Berücksichtigung. Das Gericht kann danach anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen ( 135 I 1 FamFG). Diese Folgesachen finden sich in 137 FamFG. Die Anordnung des Gerichts ist nicht erzwingbar. Wer sie nicht befolgt, hat lediglich Nachteile in der Kostenfolge zu fürchten ( 150 IV 2 FamFG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich diese Anordnung als Akquisequelle für (Anwalts-)Mediatoren erweisen kann. Interessierte Mediatoren sollten daher dem Gericht mitteilen, dass sie für dieses Informationsgespräch (unentgeltlich!) zur Verfügung stehen, damit sie bei der Auswahl berücksichtigt werden können. Denn das Gericht benennt die Person des Mediators. Wichtig ist auch, dass das Gericht in geeigneten Fällen die außergerichtliche Streitbeilegung vorschlagen soll ( 135 II FamFG). Die Prüfung, ob ein geeigneter Fall vorliegt, muss durch das Gericht erfolgen. Diese Prüfung lag aber schon bisher im Argen, da mit Vorliebe gerade hoch konflikthafte Parteien als mediationsgeeignet angesehen und in eine häufig erfolglose Mediation verwiesen wurden. Der hierdurch eintretende Zeitverlust war für die am Verfahren Beteiligten gerade nicht von Vorteil. Weiterhin gibt es den Scheidungsverbund, der den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten schützen soll ( 137 FamFG). Die Folgesachen sind explizit aufgezählt ( 137 II FamFG). Zu beachten ist, dass die Folgesachen spätestens zwei Wochen vor dem (letzten) Termin zur mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden müssen 60. Die Regelung gilt ebenfalls als Ausfluss des Beschleunigungsgrundsatzes, da vermieden werden soll, anberaumte Termine aufzuheben und erneut terminieren zu müssen, weil die Folgesache noch nicht entscheidungsreif war. Nach der ZPO galt bislang in Anwaltsprozessen eine Ladungsfrist von einer Woche. Das FamFG schreibt eine Ladungsfrist an sich nicht vor, spricht nur von einer angemessenen Frist zwischen Ladung und Termin ( 32 II FamFG). Das bedeutet, dass die Gerichte längere Ladungsfristen bestimmen müssen, damit der Schutz des Verbunds auch tatsächlich greifen kann 61 und nicht durch kürzere Ladungsfristen vollständig ausgehebelt wird.

11 Kindschaftssachen werden nicht mehr kraft Gesetzes zur Verbundsache, sondern nur, wenn ein Ehegatte dies vor Schluss der mündlichen Verhandlung (die Zwei-Wochen-Frist gilt hier nicht!) in der Scheidungssache beantragt 62. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht dies aus Kindeswohlgründen für nicht sachgerecht hält ( 137 III FamFG). Die Regelung über die Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund ( 140 FamFG) wurde in der Weise gefasst, dass eine Versorgungsausgleichssache abgetrennt werden kann, wenn der Scheidungsantrag seit drei Monaten rechtshängig ist, beide Ehegatten ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und eine Abtrennung übereinstimmend beantragen ( 140 II Nr. 4 FamFG) 63. Bei einem verfrüht gestellten Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres beginnt die Drei-Monats-Frist erst mit Ablauf des Trennungsjahrs ( 140 IV FamFG). Der Antrag auf Abtrennung kann ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden ( 114 IV Nr. 4 FamFG). Misslich ist, dass die Entscheidung über den Abtrennungsantrag nicht gesondert anfechtbar ist ( 140 VI Halbs. 2 FamFG). Die Regelung ist zwar angesichts des Gesetzesziels, Nebenentscheidungen nicht gesondert anzufechten, konsequent. Aber schon bisher wurde eine Anfechtung gerade dieser Zwischenentscheidung angesichts der massiven Auswirkungen für den Beteiligten, der den Abtrennungswunsch hat, gefordert. 12. Verfahren in Kindschaftssachen, 151 bis 185 FamFG Die Modifizierung der Verfahrensregelungen in Kindschaftssachen stellt einen Schwerpunkt des FamFG dar. Bislang wurden die Angelegenheiten des 640 II ZPO, also im Wesentlichen die Abstammungssachen, Kindschaftssachen genannt 64. Mit Inkrafttreten des FamFG fallen unter diesen Begriff sämtliche Verfahren, die die Verantwortung für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder dessen Vertretung betreffen 65. Alle Verfahren, in denen das Kind im Mittelpunkt des Verfahrens steht 66, sind Kindschaftssachen. Unter den Begriff fallen nach 151 FamFG Verfahren betreffend die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder die Leibesfrucht, die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen, die Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz. Örtlich zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache oder anderenfalls das Gericht, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 152 II FamFG) 67. Auf den Wohnsitz kommt es nicht mehr an 68. Hat ein Elternteil den Aufenthaltsort ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils geändert, so kann das Gericht das Verfahren an das Gericht

12 des früheren gewöhnlichen Aufenthalts verweisen ( 154 S. 1 FamFG). Dies gilt allerdings nicht, wenn der andere Elternteil kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat oder der Wechsel zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war ( 154 S. 2 FamFG). Dies könnte zu einer gesonderten Kindeswohlprüfung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung führen. Gibt es keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) 2775 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird ( 152 III FamFG). Ein Teil der Kindschaftssachen ist vorrangig und beschleunigt zu behandeln ( 155 I FamFG). Dies gilt für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen oder Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls. Das Gericht muss innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens, also nachdem es erstmalig mit der Sache befasst ist, einen Termin anberaumen. Dieser Termin ist vorrangig vor anderen Terminen 69. Der Anwalt hat daher im Falle einer Terminskollision um Verlegung des anderen, gegebenenfalls schon früher anberaumten, Termins nachzusuchen. Konflikte sind insoweit vorprogrammiert. Schon bisher war die nicht genehmigte Terminsverlegung einer der häufigsten Gründe für eine oft auch durchgreifende Richterablehnung. Es ist daher zu empfehlen, Termine vorher telefonisch abzustimmen, da sehr viele Beteiligte zu einem Termin zukünftig werden erscheinen müssen. Eine Verlegung des Termins in Kindschaftssachen ist aber aus zwingenden Gründen zulässig, z.b. bei Erkrankung eines Elternteils. Das Gericht soll auf ein Einvernehmen der Parteien hinwirken. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung, z.b. beim Jugendamt, teilnehmen. Allerdings bleibt die Nichtbefolgung dieser Anordnung sanktionslos, da sie nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist ( 156 I 4 FamFG). Das Gericht kann aber demjenigen Elternteil, der dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat ( 81 II Nr. 5 FamFG). Zu befürchten ist, dass dies (auch) in der Sache selbst berücksichtigt wird, wenn das Gericht aus der Weigerung Rückschlüsse auf das Kindeswohl meint ziehen zu können 70. Ausführlich geregelt ist der Verfahrensbeistand und seine Aufgaben ( 158 FamFG, bislang Verfahrenspfleger ). Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies nach den in 158 II FamFG genannten Regelbeispielen erforderlich ist. Das Gericht ist aber nicht auf die genannten Beispielsfälle beschränkt. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen 71. Er hat die Rechtsstellung eines Beteiligten und kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen ( 158 IV 5 FamFG). Er ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und es im Verfahren zur Geltung zu bringen ( 158 IV 1 FamFG). Er hat den Kindeswillen zu ermitteln. Daneben soll er weitere Gesichtspunkte und Bedenken vortragen, da der Kindeswille nicht immer dem Kindeswohl entspricht 72. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren ( 158 IV 2 FamFG). Das Gericht kann den Verfahrensbeistand auch beauftragen, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken ( 158 IV 3 FamFG). Hierzu bedarf es eines gesonderten, begründeten Auftrags, da hiermit höhere Kosten einhergehen.

13 Das Jugendamt ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören ( 162 I 1 FamFG). Durch die bloße Anhörung wird es noch kein Verfahrensbeteiligter. Dies geschieht entweder auf Antrag des Jugendamts ( 162 II FamFG) oder wenn das Jugendamt einen eigenen Sach- oder Verfahrensantrag stellt 73. Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Gerichts zu ( 162 III FamFG), wenn das Verfahren die Person des Kindes betrifft. Die persönliche Anhörung des Kindes ist im Gesetz geregelt ( 159 FamFG). Grundsätzlich besteht eine Anhörungspflicht des Gerichts 74. Kinder über 14 Jahren sind in jedem Fall anzuhören, Kinder unter 14 Jahren, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes von Bedeutung sind oder wenn die Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist ( 159 II FamFG) 75. Von der Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen ( 159 III FamFG). Die Ausgestaltung der Anhörung selbst ist in 159 IV FamFG konkret geregelt. Das Gericht soll vor allem eine geschützte Gesprächsatmosphäre schaffen, die es dem Kind ermöglicht, seine Wünsche und Bedürfnisse auszudrücken 76. Eine Vorreiterstellung dürfte hier das FamG Tempelhof/Kreuzberg (Berlin) einnehmen, wo die Kindesanhörung in einem Kinderhaus stattfindet, einem kleinen roten Gebäude neben dem Gericht, in dem die Kinder unter fachlicher Betreuung spielen können, bis und manchmal auch während der Richter sie befragt. Eltern sind grundsätzlich in allen Kindschaftssachen anzuhören ( 160 FamFG). Soweit die Anhörung in einem Verfahren stattfinden soll, das nicht die Person des Kindes betrifft, kann diese auch schriftlich erfolgen ( 160 II FamFG) 77. Ist das Kind über 14 Jahre, so sind ihm Entscheidungen, gegen die es selbst nach 60 FamFG Beschwerde einlegen kann, bekannt zu machen. Ansonsten werden sie nicht formell rechtskräftig 78. Ausfluss des Beschleunigungsgrundsatzes ist es, dass das Gericht dem beauftragten Gutachter eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bei Beauftragung setzt ( 163 I FamFG). Die Eltern sind nach 27 I FamFG verpflichtet, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken. Allerdings können die Eltern hierzu nicht gezwungen werden. Es kann sie aber die Kostenfolge nach 81 I und II Nr. 4 FamFG treffen, und auch hier kann ihr Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben, wenn ihre Weigerung mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Das Gesetz erlaubt es dem Gericht, auch den Gutachter neben der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, auf eine Einigung der Eltern hinzuwirken ( 163 II FamFG). Unproblematisch ist dies nicht 79, da vorrangig zu prüfen ist, welche Entscheidung für das Kindeswohl das Beste ist. Erst wenn dies ausreichend untersucht wurde, können am Kindeswohl orientierte Bemühungen auch des Sachverständigen stattfinden, den Eltern die Akzeptanz des Ergebnisses der Kindeswohlprüfung zu vermitteln. Die Feststellung, was dem Kindeswohl am Besten dient, bleibt aber eine Kernkompetenz des Richters und nicht des Gutachters Verfahren in Unterhaltssachen, 231 bis 260 FamFG Die in 232 I FamFG geregelte örtliche ausschließliche Zuständigkeit geht einer anderen ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor ( 232 II FamFG). Das ist vor allem für die Vollstreckungsgegenklage von Bedeutung, da bisher ein Vorrang der ausschließlichen Zuständigkeit nach 767 I, 802 ZPO angenommen wurde

14 Rakete-Dombek, Türck-Brocker: Das FamFG (NJW 2009, 2769) Das Gericht kann weiterhin selbst Auskünfte von den Beteiligten über deren Einkommen und Vermögen einfordern 82. Diese Möglichkeit ist neu formuliert und ebenfalls mit einer negativen Kostenfolge im Falle der Nichtbeachtung sanktioniert ( 243 S. 2 Nr. 3 FamFG). Dass die Gerichte sich dieser Auskunftsmöglichkeit in Zukunft rege bedienen werden, kann bezweifelt werden, da dies schon bisher nicht der Fall war. Allerdings muss das Gericht die Ermittlungen selbst anstellen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vorprozessual seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen ist ( 235 II FamFG). Die Beteiligten müssen daneben geänderte Umstände dem Gericht von sich aus mitteilen, wenn das Gericht nach 235 I FamFG vorgegangen ist ( 235 III FamFG). Kommt der Verpflichtete seiner Auskunftsverpflichtung dann immer noch nicht nach, kann das Gericht Auskunft und Belege bei Dritten anfordern ( 236 FamFG). Dies auch gegenüber dem Arbeitgeber und dem Finanzamt 83. Auf Antrag eines Beteiligten sind diese Ermittlungen vorzunehmen ( 236 II FamFG). Die Möglichkeiten der Abänderung von Unterhaltsurteilen, -vergleichen oder -urkunden sind ausführlich in 238ff. FamFG geregelt. Bei der Abänderungsklage mit dem Ziel der Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung tritt sofort mit Rechtshängigkeit eine verschärfte Haftung nach 818 IV BGB ein, so dass sich der Unterhaltsgläubiger nicht mehr auf Entreicherung berufen kann ( 241 FamFG). 14. Übergangsvorschrift Nach Art. 111 FGG-RG, der auch für das FamFG anwendbar ist, sind auf Verfahren, die vor dem eingeleitet wurden oder deren Einleitung beantragt wurde, die bis zum geltenden Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Abänderungs-, (Verlängerungs-) und Aufhebungsverfahren, die vor dem eingeleitet wurden oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. III. Ausblick Es gibt viel zu tun, um für den gerüstet zu sein. Das Nebeneinander von neuer und alter Verfahrensordnung wird Parteien, Anwälte und Gerichte noch länger beschäftigen. Schön ist, dass alle Familiensachen vor dem Familiengericht verhandelt werden. Das Reformziel der Beschleunigung ist zwar zu begrüßen. Es ist aber auch kein Selbstzweck. Das weitere Ziel, ein Einvernehmen der Parteien zu erzielen, ist dann in Ordnung, wenn den Parteien dadurch nicht das Gefühl vermittelt wird, sie müssten sich um jeden Preis einigen, damit sie im Falle der Nichteinigung und einer dann doch notwendigen gerichtlichen Entscheidung keine Nachteile fürchten müssen. * Die Autorin Rakete-Dombek ist Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Die Autorin Türck-Brocker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. 1 Schael, FamRZ 2009, 7.

15 2 Schwab, FamRZ 2009, 1. 3 Grandel, FF 2009, Borth, FamRZ 2009, BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S Burger, FamRZ 2009, Kretzschmar/Meysen, FPR 2009, Groß, AnwBl 2009, Leutheusser-Schnarrenberger, FPR 2009, Wever, FF/FamFG Spezial 2009, Maurer, FamRZ 2009, Maurer, FamRZ 2009, Schürmann, FamRB 2009, 24 (25). 16 Schürmann, FamRB 2009, 24 (25). 17 BT-Dr 16/6308, S Finke, in: Meysen, Das FamilienverfahrensR FamFG, 2009, 65 Rdnr Maurer, FamRZ 2009, Rakete-Dombek, in: Meysen (o. Fußn. 18), 117 Rdnr Schürmann, FamRB 2009, 24.

16 22 BT-Dr 16/6308, S. 297; Finke, in: Meysen (o. Fußn. 18), 67 Rdnrn. 2f. 23 Maurer, FamRZ 2009, Schürmann, FamRB 2009, 24; Vorwerk, FPR 2009, So genannte BRAO-Novelle, BGBl I, 2449; hierzu Quaas/Dahns, NJW 2009, Götsche/Viefhues, ZFE 2009, Vorwerk, FPR 2009, Löhnig/Heiß, FamRZ 2009, Götsche/Viefhues, ZFE 2009, BT-Dr 16/6308, S Giers, FamRB 2009, BGH, NJW-RR 2007, 1138 = FamRZ 2007, Giers, FamRB 2009, BT-Dr 16/6308, S Giers, FamRB 2009, Altrogge, FPR 2009, Meysen, in: ders. (o. Fußn. 18), 89 Rdnr BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S Kindermann, in: Meysen (o. Fußn. 18), 81 Rdnr Caspary, FPR 2009, 303.

17 42 Rakete-Dombek, FPR 2009, BT-Dr 16/6308, S. 233; Zimmermann, FamRZ 2009, Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz FGG-RG), BGBl I 2008, Götsche, FamRZ 2009, Götsche, FamRZ 2009, Schürmann, FamRB 2009, Götsche, FamRZ 2009, BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S Götsche, FamRZ 2009, Schürmann, FamRB 2009, 58; BT-Dr 16/6308, S Kindermann, in: Meysen (o. Fußn. 18), 76 Rdnr Götsche, FamRB 2009, BT-Dr 16/6308, S Rakete-Dombek, in: Meysen (o. Fußn. 18), 121 Rdnr BT-Dr 16/6308, S Rakete-Dombek, FPR 2009, Kühner, FamRB 2009, Groß, AnwBl 2009, 567; a.a. Büte, FuR 2009,

18 Rakete-Dombek, FPR 2009, Löhnig, FamRZ 2009, Rakete-Dombek, in: Meysen (o. Fußn. 18), 140 Rdnr Horndasch, ZFE 2009, Schael, FamRZ 2009, BT-Dr 16/6308, S Horndasch, ZFE 2009, Stößer, FamRZ 2009, Krause, FamRB 2009, Stößer, FamRZ 2009, Stötzel, in: Meysen (o. Fußn. 18), 158 Rdnr BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S BT-Dr 16/6308, S Krause, FamRB 2009, BT-Dr 16/6308, S Meysen, in: ders. (o. Fußn. 18), 160 Rdnr Stößer, FamRZ 2009, Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2008, 3 Rdnr Stößer, FamRZ 2009, 659; Salzgeber, FamRZ 2008,

19 BT-Dr 16/6308, S Roessink, FamRB 2009, Kroiß/Seiler, Das neue FamFG, 2009, 3 Rdnr. 408.

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