Besteuerung der Gesellschaften
|
|
- Berndt Friedrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NWB Studium Betriebswirtschaft Besteuerung der Gesellschaften Rechtsformen und steuerliche Behandlung von Silke Hüsing, Mirko Kühnel, Dominik Streif, Carmen Bachmann, Prof. Dr. Michael Heinhold 2., überarbeitete Auflage Besteuerung der Gesellschaften Hüsing / Kühnel / Streif / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Steuerrecht NWB Verlag Herne 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Besteuerung der Gesellschaften Hüsing / Kühnel / Streif / et al.
2 Besteuerungsunterschiede aufgrund der subjektiven Steuerpflicht TEIL B Teil B: Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaft Grundsätzlich sind alle Rechtsformen einer von zwei Kategorien zuzuordnen: Einer seits gibt es die Personenunternehmen und auf der anderen Seite stehen die Körper schaften und Stiftungen. 12 Die Besteuerung von Personenund Kapitalgesellschaften folgt grund legend unterschiedlichen Besteuerungskonzepten. Ausgehend von diesen Rein formen können komplexere Rechtsformen geschaffen werden, die im We sentlichen darauf beruhen, dass Personen- und/oder Kapitalgesellschaften durch Be teiligungen oder Ver träge miteinander verbunden werden. Personenunter nehmen vs. Körperschaften/ Stiftungen 1. Kapitel: Besteuerungsunterschiede aufgrund der subjektiven Steuerpflicht 1. Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften Transparenzprinzip bei Personengesellschaften Die unterschiedliche Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesell schaften ist darauf zurückzuführen, dass Subjektsteuern nur Steuersubjekte mit eige ner Rechtspersönlichkeit erfassen. Grundsätzlich ist zwischen natürlichen ( 1 ff. BGB) und juristischen Personen ( 21 ff. BGB) zu differenzieren. Je nachdem, ob das Wirtschafts unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht, kann ein identischer betriebswirtschaftlicher Sachverhalt verschiedenen Be steue rungsfolgen unterliegen. Da die Personengesellschaft anders als im Zivilrecht im deutschen Steuerrecht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann die Steuerpflicht nur auf Ebene des Gesellschafters als natürliche Person entstehen. Personengesellschaften (z. B. KG, OHG, BGB-Gesell schaft und Einzelunter nehmen) werden mithin nach dem Trans parenz prinzip besteuert. Der Gewinn unterliegt bei den Gesellschaftern der Ein kom mensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Bei mehreren Gesellschaftern wird der Gewinn auf die Gesellschafter aufgeteilt. Lediglich die Gewerbesteuer, bei der es sich um eine Objektsteuer handelt, fällt auf Ebene der Personengesellschaft an. Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) hingegen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit selbst steuerpflichtig. Sie werden nach dem Trennungsprinzip besteuert. Es kommt grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung, da sowohl auf Gesell schaftsebene als auch auf Gesellschafterebene eine Besteuerung erfolgt. Ge winne einer Kapitalgesellschaft werden zunächst mit Körperschaftsteuer, Soli dari tätszuschlag und Gewerbesteuer erfasst. Werden die Gewinne ausgeschüttet, unter liegen sie darüber hinaus beim Anteilseigner seit der Abgeltungsteuer, soweit dieser eine natürli- Unterscheidung in natürliche und juristische Person Durchgriffs besteuerung bei PersGes Doppelbesteuerung bei KapGes 12 Vgl. Rose/Glorius-Rose, 2001, S
3 TEIL B Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaft 8b KStG Doppel- und mehrstufige Beteiligungen che Person ist. Der Begriff der Abgeltungsteuer ist nicht gesetzlich kodifiziert. Es handelt sich vielmehr um Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung nach 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Der gesonderte Steuertarif beträgt nach 32d EStG 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritäts zuschlag und eventuell Kirchensteuer. Befinden sich die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hingegen im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. 13 Nach 3 Nr. 40d EStG bleiben 40 % der Einnahmen aus Dividenden steuerfrei. Hingegen dürfen nur 60 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 14 Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine weitere Kapitalgesellschaft, erfolgt keine mehrfache Besteuerung mit Körperschaftsteuer. In diesem Fall sind die Divi denden nach 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt. Allerdings umfasst die Frei stellung de facto nur 95 v. H. der Beteiligungserträge, da gem. 8b Abs. 5 KStG 5 v. H. der Be züge nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. 15 Grundsätzlich kommt es auch zu einer Doppelbesteuerung, wenn die Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall fällt auf Ebene der Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer an und auf Ebene der Personen gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter erfolgt eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt keine mehrfache Be steue rung, da gem. 8b Abs. 6 KStG Gewinne zwischen Kapitalgesellschaften auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft steuerfrei (95 v. H.) weiter geleitet werden können. 13 Beachte allerdings 3 Nr. 40 Satz 2 EStG. 14 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. 15 Seit dem Korb II-Gesetz v , BGBl 2003 I S gilt die Absenkung der Freistellungsquote auf 95 % gem. 8b Abs. 5 KStG nicht nur für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Einhergehend mit dieser Änderung seit dem wurde auch die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben, die mit den steuer freien Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zugelassen. Vor der Aus weitung von 8b Abs. 5 KStG auf inländische Kapitalgesellschaften konnten diese Betriebsausgaben gem. 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. 12
4 Besteuerungsunterschiede aufgrund der subjektiven Steuerpflicht TEIL B ABB. 2: Mehrstufige Beteiligung KSt-Befreiung ( 8b Abs. 6 KstG) Abgesehen von der Doppelbesteuerung hat die Unterscheidung in Personenund Kapitalgesellschaften noch weitere steuerliche Konsequenzen. Schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z. B. Berater-, Geschäftsführer-, Darlehens- oder Mietverträge) sind im Falle der Personen gesellschaft steuerlich grundsätzlich unbeachtlich, da das Unternehmen keine eigene Rechts persön lichkeit hat. Subjektsteuerlich existiert eine Personengesellschaft nicht, sie wird nur für die Gewinnermittlung als Einheit behandelt. 16 Nur die Gesellschafter sind Steuersubjekte i. S. der Personensteuern. Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden, sind Betriebsvermögen. Sie stellen sog. Sonderbetriebsvermögen dar. Daraus resul tie rende Zahlungen der Unternehmung an den Gesellschafter mindern zwar den gem. Gewinnverteilungsschlüssel verteilungs fähigen Gewinn, sie sind aber als Sondervergütungen Bestandteil des Unternehmens gewin ns und unterliegen deshalb beim Gesellschafter der Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Schuldrechtliche Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden steuerlich anerkannt, da sie zwischen zwei verschiedenen Rechts personen abgeschlossen wurden. Da die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechts persönlichkeit hat, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, d. h. Gesellschaft und Gesellschafter können nicht als Einheit betrachtet werden. Keine Anerkennung schuldrechtlicher Verträge bei PersGes Anerkennung schuldrechtliche Verträge zwischen KapGes und Gesellschafter 16 Vgl. BFH v , BStBl 1984 II S. 751; vgl. BFH v , BStBl 1993 II S
5 TEIL B Personenunternehmen vs. Kapitalgesellschaft Höherer Gewinn bei PersGes wegen Nicht abzugsfähigkeit von Vergütungen an Gesellschafter Mitunternehmerkonzept Voraus setzungen der Mitunternehmer schaft Bei wirtschaftlich identischen Sachverhalten sind somit die Einkünfte aus Gewerbe betrieb bei der Rechtsform einer Personen gesellschaft grundsätzlich höher als bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die Berücksichtigung von Vergütungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ist bei der Personen gesellschaft nur im Wege eines erhöhten Gewinnanteils mög lich. Dadurch ergibt sich ein Unterschied in der Steuerbelastung. Im Falle der Gewinn ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft nivelliert sich dieser Unterschied jedoch, da der Gewinn dann auch auf Ebene des Anteilseigners besteuert wird. Unterschiede bleiben trotzdem bestehen, da die Tätigkeitsvergütungen eines Gesellschafters einer Personen gesellschaft als Ein künfte aus Gewerbebetrieb ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die Gehälter eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Kapi talgesellschaft als Einkünfte aus nichtselb ständiger Arbeit ( 19 Abs. 1 EStG) versteuert werden müssen. Im ersten Fall unter liegen sie zusätzlich der Gewerbesteuer. Darüber hinaus gelten weitere Unterschiede (z. B. der Arbeit nehmer-pauschbetrag bei den Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit, 9a Satz 1 Nr. 1 EStG i. H. von 920 ). 2. Mitunternehmerkonzept bei gewerblichen Personengesellschaften Die Besteuerung gewerblicher Personengesellschaften erfolgt im Einkommensteuer recht nach dem Mitunternehmerkonzept. Der Begriff des Mitunternehmers ist im Gesetz nicht geregelt und muss durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei handelt es sich um einen Typusbegriff, d. h. er kann nur anhand einer unbestimmten Anzahl von Merkmalen beschrieben werden und es ist im Einzelfall auf das Gesamtbild der Ver hältnisse abzustellen. 2.1 Mitunternehmerstellung des Gesellschafters Unter einer Mitunternehmerschaft versteht man eine Personengesellschaft, die einen Ge werbebetrieb gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zum Gegenstand hat. 17 Mitunternehmer können nur zivilrechtliche Gesellschafter der Personengesellschaft sein. 18 Für Mitunternehmer ist kennzeichnend, dass sie Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko 19 tragen. Mitunternehmerrisiko nimmt ein Gesell schafter auf sich, wenn er am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft beteiligt ist. 20 Üblicherweise zeigt sich dies durch die Beteiligung an den stillen Reserven und dem Firmenwert. Nimmt er an 17 Vgl. Friedrich, 2002, S Ausnahmsweise kann auch Mitunternehmer sein, wer eine einem zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. Vgl. BFH v , BStBl 1984 II S. 751; vgl. BFH v , BStBl 1991 II S In diesem Fall würde eine sog. faktische Mitunternehmerschaft vorliegen. 19 Vgl. BFH v , BFH/NV 2003, S Vgl. z. B. BFH v , BStBl 2000 II S
6 Besteuerungsunterschiede aufgrund der subjektiven Steuerpflicht TEIL B unternehmerischen Entscheidungen teil, übt er Mit unter nehmerinitiative aus. 21 Grundsätzlich müssen beide Merkmale kumulativ vorliegen, können allerdings unter schiedlich stark ausgeprägt sein. So kann bspw. ein schwaches Mit unter nehmerrisiko durch eine stark ausgeprägte Unternehmerinitiative kom pensiert wer den. Das Tragen von Mitunternehmerrisiko hat bei der Beurteilung der Mit unter nehmer stellung jedoch tendenziell ein höheres Gewicht als das Entfalten von Mitunter nehmer initiative. 22 Umstritten ist, ob die Mitunternehmereigenschaft grund sätzlich verlangt ist 23, oder nur in den Fällen, in denen eine andere Gesellschaft vorliegt, d. h. wenn die Gesellschaft keine Offene Handelsgesellschaft oder Kom mandit gesellschaft ist. 24 Der Bundesfinanzhof prüft jedoch in allen Fällen regel mäßig, ob die Kriterien der Mitunter nehmereigenschaft erfüllt sind Mitunternehmerinitiative 26 Grundsätzlich entfaltet Mitunternehmerinitiative, wer teilhat an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z. B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Perso nen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. 27 Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft kann es aber auch ausreichend sein, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten hat, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten gem. 164 HGB 28 oder nach 166 HGB 29 angenähert sind, oder die den Kontrollrechten nach 716 Abs. 1 BGB 30 ent sprechen. Das Typusmerkmal Mitunternehmerinitiative ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folglich sehr weit gefasst. Gesellschafter in der Rechtsstellung eines Kommanditisten oder in einer vergleichbaren Rechtsstellung erfüllen das Merkmal der Mitunternehmerinitiative. 31 Vorliegen beider Kriterien Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen 21 Vgl. BFH v , BStBl 1984 II S Vgl. Crezelius, 1993, S Vgl. z. B. Schmidt, 2009, 15 Rn. 170, Vgl. z. B. Hallerbach, 1999, S Vgl. z. B. BFH v , BStBl 1984 II S Vgl. hierzu H 15.8 Abs. 1 EStH Mitunternehmerinitiative. 27 BFH v , BStBl 1984 II S. 769; vgl. auch BFH v , BStBl 1987 II S Nach 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung der Gesell schaft ausgeschlossen, sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschaft nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Be trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 29 Nach 166 HGB hat der Kommanditist lediglich das Recht, den Jahresabschluss und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. 30 Es handelt sich hier um die Kontrollrechte der Gesellschafter einer Gesellschaft bürger lichen Rechts (GbR) die sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens an fertigen dürfen ( 716 Abs. 1 BGB). 31 Vgl. hierzu BFH v , BStBl 2000 II S
Unternehmensteuerrecht SS Dr. Marcel Krumm
Unternehmensteuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Personengesellschaften Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften Transparenzprinzip Trennungsprinzip Gewinn unterliegt
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrModul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Unternehmensbesteuerung Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Gliederung 1. Dualismus der Unternehmensbesteuerung 1.1 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.
MehrDie Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg
Die Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August 2016 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter
MehrBewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer
Ausbildung im Steuerrecht 7 Bewertung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer von Dipl.-Finanzwirt Martin Schäfer, Markus Strotmeier 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Bewertung, Erbschaft-
MehrTeil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrArbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften
Besteuerung von Personengesellschaften Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer und ohne Einschränkung
MehrProf. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht
Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
MehrPersonen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem
MehrRECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt))
RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRECHTSFORMVERGLEICH. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
RECHTSFORMVERGLEICH Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrEinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 15, 15a EStG) A B S C H N I T T 1 1 Fall 137
Fall 137 FALL 137 Mitunternehmerschaft Sachverhalt: A ist zu 30 % an der Baufirma Stein OHG mit Sitz in Neustadt beteiligt. Nach der von der Firma erstellten Handelsbilanz betrågt der Gewinn får 01 87
MehrSkript zum Online-Training. Personengesellschaften Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit
Skript zum Online-Training Personengesellschaften Grundlagen Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Lernziele... 1 2 Einführung... 2 3 Steuerrechtliche Einordnung von Personengesellschaften...
MehrMitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften
OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional
MehrRechtsformvergleich. Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
Profitieren Sie von neuen Ansichten für bessere Aussichten. Rechtsformvergleich Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex.
MehrRECHTSFORMVERGLEICH. Steuerberaterin Susanne Ossewski-Gabbe
Steuerberaterin Susanne Ossewski-Gabbe RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrAufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft
Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrSteuern und Finanzen in Ausbildung und Praxis. Einkommensteuer. Bearbeitet von Stephan Schmidt, Dr. Alexandra Albert, Heiko Schröder
Steuern und Finanzen in Ausbildung und Praxis Einkommensteuer Bearbeitet von Stephan Schmidt, Dr. Alexandra Albert, Heiko Schröder 5. Auflage 2017. Buch. 492 S. Gebunden ISBN 978 3 95554 334 1 Format (B
MehrRechtsformvergleich. Einsatz ohne Umwege
Einsatz ohne Umwege Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrGründung einer Personengesellschaft
einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 ff des Bürgerlichen
MehrPersonengesellschaften im Ertragsteuerrecht
Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht von Sebastian Bergmann 2009 Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht Bergmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde
MehrÜberblick Einführung Stefan Steinhoff
Überblick 1 Einführung 2 Zivilrechtliche Grundlagen 3 Grundsätzliches zur Besteuerung von Unternehmen in Deutschland 4 Die Besteuerung der GmbH & Co. KG 5 Die Besteuerung der GmbH 6 Zusammenfassung 7 Die
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 ff des
MehrRechtsformwahl und steuerliche Rahmenbedingungen
Rechtsformwahl und steuerliche Rahmenbedingungen EXISTENZ-Gründermesse Landratsamt Traunstein Agenda Aspekte der Rechtsformwahl Rechtsform(en) Übersicht Vergleich Steuerliche Rahmenbedingen Hinweise aus
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 ff des
MehrAbschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.
Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrHinweis 15.8 (1) EStH Titel: Einkommensteuer-Hinweise Bundesrecht. Hinweis 15.8 (1) EStH Normtyp: Verwaltungsvorschrift.
Hinweis 15.8 (1) EStH 2010 Einkommensteuer-Hinweise 2010 Bundesrecht Titel: Einkommensteuer-Hinweise 2010 Redaktionelle Abkürzung: EStH 2010 Normtyp: Verwaltungsvorschrift Normgeber: Bund Gliederungs-Nr.:
MehrSteuerberater. Merkblatt. Verdeckte Gewinnausschüttung. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Verdeckte Gewinnausschüttung Inhalt 1 Begriff und Funktion 2 Voraussetzungen 2.1 Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung 2.2 Veranlassung durch das
MehrGründung einer Personengesellschaft
View this page in: English Translate Turn off for: German Options Ihr Erfolg ist unser Ansporn! einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet
MehrLösungen Repetitorium
Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb
MehrDimitrios Gialouris. Die rechtlichen Grundlagen der Steuern auf das Einkommen von Handelsgesellschaften in Deutschland und Griechenland
Dimitrios Gialouris Die rechtlichen Grundlagen der Steuern auf das Einkommen von Handelsgesellschaften in Deutschland und Griechenland PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrEinkommensteuer und Steuerwirkungslehre
Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 des Bürgerlichen
MehrKANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.
KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard, Carmen Kruß, Irina Schmidt Fortsetzungsbeitrag Die GmbH Wesentliche Kriterien bei der Gründung oder Umgestaltung eines Unternehmens Die Wahl der
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrInhaltsverzeichnis. Novosel, Steueroptimale Rechtsformwahl bei operativer Tätigkeit dpersges in Ö VII
Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XV Tabellenverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Judikaturverzeichnis... XXV Literaturverzeichnis... XXXIII Teil I: Theoretische Untersuchung 1. Einführung...
MehrMeinhard Wittwer Richter am BFH, München
Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Veranstaltungsorte: 20. Januar 2015 in München 21. Januar
MehrBesteuerung der Gesellschaften Dozentenmaterialien Abbildungen
Besteuerung der Gesellschaften Dozentenmaterialien Abbildungen Quelle: StB Professor Dr. Michael Heinhold Professor Dr. Silke Hüsing Dr. Mirko Kühnel Dr. Dominik Streif Dr. Knut Weißflog Besteuerung der
MehrDie Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Markkleeberg
Die Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August 2018 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Markkleeberg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH
MehrUnternehmensbesteuerung und Rechtsform
Unternehmensbesteuerung und Rechtsform Handbuch zur Besteuerung deutscher Unternehmen von Prof. (em.) Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs, Prof. Dr. Wolfram Scheffler, Dipl.-Kfm. Michael Vituschek 3., neubearbeitete
MehrBesteuerung der Geschäftsführung
Schriften zum österreichischen Abgabenrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll Band 34 Besteuerung der Geschäftsführung bei GmbH GmbH & CoK(E)G GmbH & Still von Dr. Nikolaus Zorn Wien 1992
MehrEinkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Kapitalvermögen Differenzierung Kapitaleinkünfte
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrBesteuerung von Dividendenerträgen und wesentlichen Beteiligungen
Besteuerung von Dividendenerträgen und wesentlichen Beteiligungen Bearbeitet von Dr. Stephan Seltenreich, Cornelia Miertsch 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 120 S. Gebunden ISBN 978 3 95554 256 6 Format (B
MehrI. Steuererhebung 139. III. Kapitalertragsteuer, 43 ff. EStG
I. Steuererhebung 139 III. Kapitalertragsteuer, 43 ff. EStG Auch die Kapitalertragsteuer ist nur eine besondere Form der Erhebung. Sie wird vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und auf 497 Rechnung
MehrInhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13
Inhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13 1.1 Allgemeines 13 1.2 Der stille Gesellschafter 15 1.3 Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen 16 1.4 V ermögenseinlage 19 1.5 Der
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrArbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder
Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder I. Sachverhalt GmbH & Co. KG Kommanditisten und Gesellschafter A (52 %) B (24
MehrVII. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis... XV
VII Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis.... XV I. Grundsätzliches...1 1. Vorbemerkung....1 2. Klausurtechnik...1 Fall 1...2 Fall 2...3 3. Themen der Bilanzklausuren Personengesellschaften...17
MehrB. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen
MehrErtragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1
Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung
MehrGewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik
Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:
MehrGrundlagen des Steuerrechts II
Linde Praktikerskripten Grundlagen des Steuerrechts II Band II: KStG-UmgrStG-KommStG-VermSt-VerkSt-VerbSt-DBA Bearbeitet von Linda Scheiflinger, Werner Hauser 1. Auflage 2013 2013. Taschenbuch. 88 S. Paperback
MehrBesteuerung von Personengesellschaften: Mitunternehmerschaft
Besteuerung von Personengesellschaften: Mitunternehmerschaft Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer
MehrBesteuerung der Gesellschaften
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-3-BStG Fachplan für das Studienfach Besteuerung der Gesellschaften Hauptstudium E 2013 4. Semester 5. Semester 6. Semester Stand 23.03.2015 Lehrbereich
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
MehrWien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-
MehrFleischer, Thierfeld Stille Gesellschaft im Steuerrecht
Fleischer, Thierfeld Stille Gesellschaft im Steuerrecht Stille Gesellschaft im Steuerrecht Von Erich Fleischer und Dipl.-Finanzwirt (FH) Rainer Thierfeld 8. Auflage 2008 ERICH FLEISCHER VERLAG ACHIM Bibliografische
MehrDie Umstrukturierung von Personengesellschaften
Die Umstrukturierung von Personengesellschaften 10. Januar 2019, Universität zu Köln Diskussionsveranstaltung Anmerkungen/Gegenthesen zum Vortrag Dr. Lisa Riedel Prof. Dr. Ulrich Prinz WP/StB 1. Geltende
MehrErtrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil
Wirtschaft Melanie Haberer Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen Bachelorarbeit Ertrag-
MehrInvestition einer PersG in eine Tochterpersonengesellschaft
Agenda 1 2 3 4 5 6 7 8 9 (Betriebs-/Privatvermögen) als steuerliches Entscheidungsproblem Verkehrsteuer als steuerliches Entscheidungsproblem Verkehrsteuer als steuerliches Entscheidungsproblem Klausurübungen
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
Mehr1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen <
1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < 100.000 ist und somit gar nicht erst mit 1/4 hinzugerechnet
MehrG+E Einkünfte der Gesellschaft Mandant: 1 - Mustermann GmbH Steuer-Nr.: Musterstr. 1, Musterstadt
G+E 2012 - Einkünfte der Gesellschaft Musterstr. 1, 12345 Musterstadt Besteuerungsgrundlagen lt. Anlage FE 1 Einkunftsart: Gewerbebetrieb Laufende Einkünfte 114.850 Gewinne aus Ergänzungsbilanzen 350 Vergütungen
MehrDaniel Philipp Stiehler Unternehmensteuerreform 2008: idie Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung
Daniel Philipp Stiehler Unternehmensteuerreform 2008: idie Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung IGEL Verlag Daniel Philipp Stiehler Unternehmensteuerreform 2008: Die Rechtsformneutralität
MehrEinkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünftequalifikation positiv Ausgangstatbestand:
MehrBesteuerung und Rechtsformwahl
NWB Studium Betriebswirtschaft Besteuerung und Rechtsformwahl von Rolf König, Alexandra Maßbaum, Caren Sureth 5., vollständig überarbeitete Auflage 2011 Besteuerung und Rechtsformwahl König / Maßbaum /
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft
Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt,
MehrBesteuerung der Gesellschaften
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Gesellschaftsrecht Besteuerung der Gesellschaften (ab EJ 2012) Stand: April 2013 FHVD Altenholz - Fachbereich
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrBesteuerung der Gesellschaften
NWB Studium Betriebswirtschaft Besteuerung der Gesellschaften Rechtsformen und steuerliche Behandlung von Silke Hüsing, Mirko Kühnel, Dominik Streif, Carmen Bachmann, Prof. Dr. Michael Heinhold 2., überarbeitete
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde
Mehr