Grundkurs Familie und Recht
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- Swen Koenig
- vor 8 Jahren
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1 Prof. Dr. Tobias Fröschle Grundkurs Familie und Recht Wintersemester 2009/10
2 Inhaltsverzeichnis I. Einführung A. Familienrecht B. Familienverfahrensrecht C. Kinder- und Jugendhilferecht D. Bedeutung der Grundrechte für das Familienrecht E. Verfassungsrechtliche Bindung des Jugendamtes II. Eheschließung A. Formalien B. Inhaltliche Voraussetzungen C. Begründung der Lebenspartnerschaft III. Abstammung A. Verwandtschaft B. Mutterschaft C. Vaterschaft D. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung E. Aufgaben des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Abstammung IV. Namensrecht A. Allgemeines B.Ehename C. Lebenspartnerschaftsname D. Geburtsname E. Vornamensrecht F. Namensänderung durch Verwaltungsakt G. Aliasnamen V. Elterliche Sorge A. Allgemeines B. Inhaber der elterlichen Sorge C. Personensorge D. Handlungsfähigkeit Minderjähriger und gesetzliche Vertretung E. Vermögenssorge F. Konflikte zwischen den Eltern VI. Gefährdung des Kindeswohls A. Aufgabenverteilung B. Schutzmaßnahmen des Jugendamtes C. Maßnahmen des Familiengerichts VII. Trennung und Scheidung der Eltern A. Intakte Gemeinschaft B. Getrenntleben C. Scheidung der Ehe D. Aufhebung der Lebenspartnerschaft E. Trennung der Eltern und Sorgerecht
3 F. Beratung bei Trennung und Scheidung ( 17 SGB VIII) G. Familiengerichtshilfen ( 50 ff. SGB VIII) VIII. Umgang mit dem Kind A. Rechtsnatur und Bedeutung des Umgangsrechts B. Ausgestaltung und Grenzen des Umgangs C. Auskunft D. Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt IX. Adoption A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Wirkungen der Adoption D. Verfahren E. Aufhebung der Adoption F. Adoptionsvermittlung X. Grundprinzipien des Unterhaltsrechts A. Unterhaltslage B. Bedürftigkeit C. Leistungsfähigkeit D. Erwerbsobliegenheiten E. Beratung und Titulierung durch das Jugendamt
4 - 4 - I. Einführung Der Grundkurs Familie und Recht soll Sie in den Stand versetzen, die Rechtsverhältnisse zu durchschauen, in denen Familienmitglieder einerseits untereinander, andererseits zu bestimmten Hoheitsträgern stehen. Es wird nicht möglich sein, alle Aspekte dieses Rechtsgebietes zu beleuchten. Einige wichtige werde ich ausführlicher darstellen. Ansonsten sollen Sie am Ende des Grundkurses in der Lage sein, auch von mir nicht behandelte Rechtsfragen anhand des Gesetzes und der Literatur selbst zu beantworten. Es ist daher von immenser Wichtigkeit, sich zunächst mit der Systematik der Vorschriften vertraut zu machen, von denen hier die Rede sein soll. Das betrifft sowohl die innere Systematik (Gliederung) der einschlägigen Gesetze als auch deren Einbindung in die gesamte Rechtsordnung. Der Kurs wird sich im wesentlichen auf die Rechtsbeziehungen in und mit vollständigen Familien mit minderjährigen Kindern beschäftigen. Die beteiligten Akteure sind daher - im wesentlichen - - minderjährige Kinder, - ihre Eltern, - das Familiengericht, - das Jugendamt und - freie Träger der Jugendhilfe. Gerichte agieren für gewöhnlich nicht, sie reagieren auf einen Streit, der ihnen vorgelegt wird. (Da mihi facta, dabo tibi ius.) Hier ist das anders, denn das Familiengericht kann in vielen Situationen von sich aus ( von Amts wegen ) als echter Akteur tätig werden. A. Familienrecht 1. Einordnung Das Familienrecht ist Zivilrecht (Bürgerliches Recht). Es regelt die Innenbeziehungen in familiären Verhältnissen, definiert hierbei zugleich, was Familie im Rechtssinne ist. In seinen wesentlichen Teilen ist das Familienrecht im BGB als eigenständiges Buch (4. Buch) enthalten. Der Aufbau des BGB folgt römischen Rechtstraditionen. Er gliedert das Zivilrecht in fünf Bücher: 1. Allgemeiner Teil 2. Schuldrecht 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht Die Logik dieses Aufbaus erschließt sich eigentlich von selbst. Im Allgemeinen Teil werden grundlegende Fragen geklärt, die für das gesamte Zivilrecht (auch das Familienrecht) von Bedeutung sind. Die vier weiteren Bücher enthalten dann all die besonderen Regeln für den jeweiligen Teil. Nun ist es allerdings nicht so, daß Familienverhältnisse außerhalb aller anderen Teile der Rechtsordnung stehen würden. Auch Familienmitglieder besitzen Sachen und haben Rechte an ihnen. Auch zwischen Familienmitgliedern können Schuldverhältnisse entstehen. Und auch das Familienrecht baut auf den Regeln des Allgemeinen Teils auf. Wir werden daher von Zeit zu
5 - 5 - Zeit um Ausflüge in die ersten drei Bücher des BGB nicht umhinkommen und so kann es Ihnen nicht schaden, sich in einer Mußestunde vielleicht auch deren Aufbau schon einmal ein wenig anzusehen. 2. Gliederung Das 4. Buch (Familienrecht) ist in drei Abschnitte gegliedert, nämlich: 1. Bürgerliche Ehe 2. Verwandtschaft 3. Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Damit ist auch schon angedeutet, welche familienrechtlichen Verhältnisse das deutsche Recht kennt. Hinzu kommt die Lebenspartnerschaft, der ein eigenständiges Gesetz, das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gewidmet ist. Das hat Gründe in der Gesetzgebungsgeschichte. Es sollte klarstellen, daß die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft keine Ehe ist und ihr auch nicht völlig gleichgestellt werden soll, denn das wäre im Hinblick auf Art. 6 I GG bedenklich gewesen. Man sieht aber an diesem Beispiel schon, wie günstig eine klare Gliederung des Gesetzes sein kann. Denn es ist gar nicht so ganz klar, ob die Lebenspartnerschaft wirklich ein familienrechtliches Institut sein soll. 11 I LPartG formuliert vorsichtig: gilt als Familienangehöriger. Das nennt der Jurist eine Fiktion. Gilt als... heißt normalerweise: Ist zwar nicht, aber wir tun so, als wäre... Man kann das freilich offenlassen, denn die Frage, ob das LPartG Teil des Familienrechts ist oder nicht, ist wegen 11 I LPartG letztlich akademisch. Es ist so ähnlich wie mit den Sachen und den Tieren ( 90a BGB). Die drei Abschnitte des vierten Buches sind dann jeweils in etliche Titel gegliedert. Der Abschnitt Bürgerliche Ehe enthält die Titel: 1. Verlöbnis 2. Eingehung der Ehe 3. Aufhebung der Ehe 4. Wiederverheiratung nach Todeserklärung 5. Wirkungen der Ehe im allgemeinen 6. Eheliches Güterrecht 7. Scheidung der Ehe 8. Kirchliche Verpflichtungen Auch das ist lehrreich: Hier wird ein Rechtsverhältnis näher geregelt. Das Gesetz folgt hierbei fast immer einem bestimmten groben Aufbauschema nämlich: S Begründung des Rechtsverhältnisses S Wirkungen des Rechtsverhältnisses (= Folgen seiner Begründung) S Beendigung des Rechtsverhältnisses S Folgen seiner Beendigung Darauf darf man sich nie zu 100% verlassen, kann sich aber stets grob daran orientieren. Abschnitt 1 und 2 befassen sich offensichtlich mit der Begründung der Ehe, Abschnitt 5 und 6 mit ihren Wirkungen und Abschnitt 7 mit ihrer Auflösung. Abschnitt 8 ist ein typischer Schlußabschnitt, indem Fragen gesammelt werden, die nirgends hineinpassen. Manchmal steht auch nur Schlußbestimmungen darüber. Juristen nennen den Abschnitt im Spaß auch gern: Kurioses und Scherzhaftes. Nur Abschnitt 3 und 4 scheinen nicht in das Schema zu passen, tun es freilich bei näherem Hinsehen doch. Der Abschnitt Verwandtschaft hat folgende Titel:
6 Allgemeine Vorschriften 2. Abstammung 3. Unterhaltspflicht 4. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen 5. Elterliche Sorge 6. Beistandschaft 7. Annahme als Kind Das folgt größtenteils einem zweiten, ebenfalls sehr verbreiteten Gliederungsschema, dem vom Allgemeinen hin zu immer spezielleren Themen. Abschnitt 1 verdeutlicht das schon durch seine Überschrift. Dann folgt mit Abschnitt 2 und 3 das schon bekannte Schema: Begründung eines Rechtsverhältnisses, dann seine Wirkungen (hier beschränkt auf eine). Abschnitt 4 ist spezieller als 1 bis 3, denn dort ging es noch um Verwandtschaft, jetzt nur noch um das direkte Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern, Abschnitt 5 regelt - noch spezieller - eine besondere Wirkung des Eltern-Kind-Verhältnisses ausführlicher, bei Abschnitt 6 wird es - wie Sie noch sehen werden - noch spezieller. Abschnitt 7 ist eine Art Nachklapp. Was im großen gilt, gilt auch im kleinen. Wenn Sie als Beispiel einmal den Untertitel über die Annahme Minderjähriger als Kind ( 1741 bis 1766 BGB) herausgreifen, dann finden sie dort bei näheren Hinsehen wieder die Gliederung nach Begründung ( 1741 bis 1753), Wirkung ( 1754 bis 1758), Beendigung ( 1759 bis 1763) und Folgen der Beendigung des Adoptionsverhältnisses ( 1764 und 1765), schließlich eine Vorschrift unter der Rubrik Kurioses und Scherzhaftes ( 1766). Das Gesetz ist eine organisch gewachsene Struktur. Es ist ständiger Veränderung durch Eingriffe des Gesetzgebers unterworfen. Das bringt systematische Ungenauigkeiten und Brüche mit sich. Ein besonders unglückliches Beispiel hierfür ist der Titel über die Elterliche Sorge. Dort ist weder auf den Aufbau Verlaß noch darauf, daß dort nur Dinge geregelt sind, die auch dort hingehören. So gehört z.b. 1629a BGB viel weiter nach vorne: Er müßte 3 BGB sein, denn er regelt nichts, was mit der elterlichen Sorge zusammenhinge (siehe die Worte oder sonstiger vertretungsberechtigter Personen gleich im ersten Satz), sondern eine Folge des Eintritts der Volljährigkeit. Die 1684 bis 1688 BGB müßten einen eigenen Titel bilden (etwa: Rechtsbeziehungen anderer Personen zu dem minderjährigen Kind ). Vorschriften, welche Folgen die Beendigung der elterlichen Sorge haben, finden sich zwar ( 1698 bis 1698b BGB), aber wodurch sie beendet wird, kann man dem Gesetz - bis auf einen eher seltenen Fall ( 1677 BGB) - nur indirekt entnehmen bis 1697a BGB sind eigentlich Verfahrensvorschriften. All das werden wir noch näher kennenlernen, es soll Ihnen nur zeigen, daß es nicht immer ganz so einfach ist, sich durch ein Gesetz hindurchzufinden, wie meine ersten Beispiele suggeriert haben mögen. B. Familienverfahrensrecht Das Familienverfahrensrecht ist in einem eigenständigen Gesetz, dem FamFG geregelt. Meist, aber keineswegs durchgehend, ist für Streitigkeiten innerhalb der Familie das Familiengericht zuständig. Mitgeregelt ist in diesem Gesetz ferner die sog. Freiwillige Gerichtsbarkeit, deren Gegenstände vielfältig sind und zum Teil ebenfalls mit dem Familienrecht zu tun haben, zum Teil aber auch völlig andere Rechtsbereiche betreffen. Neben einem Allgemeinen Teil (1. Buch, 1 bis 110), mit dem der Gesetzgeber
7 - 7 - versucht hat, das Verfahren der Familiengerichte und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf einen groben gemeinsamen Nennen zu bringen, beschreibt ein 2. Buch ( 111 bis 270) das Verfahren in einzelnen Familiensachen. Für einige davon (sog. Familienstreitsachen, 112 FamFG) soll das Gericht aber doch überwiegende Zivilprozessrecht anwenden. Besonders übersichtlich ist das nicht. In diesem Grundkurs wird Verfahrensrecht daher auch nicht weiter behandelt werden. C. Kinder- und Jugendhilferecht 1. Stellung innerhalb der Rechtsordnung Das Jugendhilferecht ist öffentliches Recht. Es richtet sich an Hoheitsträger, nämlich die öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Es bestimmt, welche Befugnisse und Pflichten die Jugendbehörden (nämlich: Jugendämter, Landesjugendämter und Oberste Jugendbehörden des Bundes und der Länder) haben und welche Rechte Bürgern und privaten Institutionen gegen sie zustehen. Das Jugendhilferecht ist daher Verwaltungsrecht. Gesetzestechnisch ist das Recht der Kinder- und Jugendhilfe - als Achtes Buch - in das Sozialgesetzbuch integriert. Das bedeutet zweierlei: S Soweit das SGB VIII keine abschließenden oder abweichenden Regelungen trifft, sind daneben die Regeln des allgemeinen Teils (SGB I) anwendbar. S Das Verwaltungsverfahren richtet sich, soweit es im SGB VIII nicht besonders geregelt ist, nach den hierfür geltenden allgemeinen Regeln (SGB X). Wie sich schon aus 27 I SGB I ergibt, regelt das Jugendhilferecht die Gewährung von einigen Sozialleistungen. Man nennt diese auch die Leistungen der Jugendhilfe. Außer den Leistungen regelt das SGB VIII aber auch eine ganze Reihe von anderen Aufgaben des Jugendamtes. Diese anderen Aufgaben sind weder Sozialleistungen noch überhaupt Leistungen. Es handelt sich dabei um Eingriffe der Jugendverwaltung in die Rechte von Bürgern oder privaten Institutionen. Den Jugendämtern obliegen daher Aufgaben der Leistungsverwaltung und der Eingriffsverwaltung nebeneinander. 2. Aufbau des SGB VIII Das SGB VIII ist in zehn Kapitel gegliedert, nämlich: S ein einleitendes Kapitel ( 1-10), S ein Kapitel über Leistungen ( 11-41), S ein Kapitel über andere Aufgaben der Jugendhilfe ( 42-60), S sieben weitere Kapitel, die eher technische Fragen regeln ( ). Besonders wichtig ist es, den Dualismus von Leistungen und anderen Aufgaben zu durchschauen (siehe dazu auch 2 SGB VIII). Denn für beides gelten auch sonst verschiedene Vorschriften. So ist z.b. die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in den 86-86b SGB VIII geregelt, die Zuständigkeit für andere Aufgaben dagegen in den 87-87e SGB VIII. Es gibt keinen Vorrang der einen vor der anderen Rolle. Das Jugendamt ist beides gleichzeitig und gleichberechtigt nebeneinander: Sozialleistungsträger und Überwachungsbehörde, was durch 8a SGB VIII nun auch verdeutlicht wird. 3. Zusammenhang mit dem Familienrecht Es existieren zahllose Berührungspunkte und Verzahnungen zwischen dem Jugendhilferecht und dem Familienrecht. Nur theoretisch kann man beides streng trennen. Am praktischen Fall
8 - 8 - muß sich beides nebeneinander bewähren, weswegen ich es in dieser Veranstaltung auch in integrativer Form unterrichten werde. Ein Beispiel soll andeuten, was ich meine: Angenommen, ein zwölfjähriges Kind hält es im Haushalt seiner Alkoholiker-Eltern nicht mehr aus und bittet das Jugendamt um Einweisung in ein Heim. Das Jugendamt veranlaßt dies als Inobhutnahme nach 42 I 1 Nr. 1 SGB VIII. Es bietet den Eltern an, ihnen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung nach 27, 34 SGB VIII zu gewähren. Die Eltern sind damit überhaupt nicht einverstanden. Das Jugendamt hält das Kind aber im Fall einer Rückkehr ins Elternhaus für gefährdet. Es ist dann nach 42 III 2 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten. Das Familiengericht wird prüfen, ob es auf der Grundlage von 1666 I, III BGB Eingriffe in die elterliche Sorge oder sogar ihren Entzug für notwendig hält. Es muß dabei nach 1666a I 1 BGB wieder prüfen, ob öffentliche Hilfen - z.b. die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ein abulanter Form ( 27, 28 bis 31 SGB VIII) - zur Abwendung der Gefahr ausreichen. Ggf. wird es die elterliche Sorge entziehen und nach 1773 I BGB einen Vormund bestellen. Dann kann das Jugendamt diesem Vormund die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung gewähren. Vormund wiederum kann nach 1791b I 1 BGB und 55 I SGB VIII das Jugendamt selber sein. Umgekehrt können die Eltern sich gegen die Inobhutnahme auch mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Widerspruch nach 69 VwGO und Antrag nach 80 V VwGO) wehren, wenn sie der Meinung sind, daß das Jugendamt ihr Kind überhaupt nicht erst hätte in Obhut nehmen dürfen. Der mit einem solchen Fall befaßte Sozialarbeiter kommt also nicht umhin, die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Familienrecht und im Jugendhilferecht aufzufinden und anzuwenden. D. Bedeutung der Grundrechte für das Familienrecht 1. Besonderer Schutz von Ehe und Familie Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das unterscheidet sie von anderen Lebensgemeinschaften, deren Partner sich lediglich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) berufen können. Art. 6 I GG hat drei Bedeutungen: a) Institutsgarantie Zunächst garantiert Art. 6 I GG die Ehe und die Kernfamilie als Rechtsinstitute in ihrem Bestand. Garantiert wird nicht nur die Existenz eines Rechtsinstituts mit dem Namen Ehe. Art. 6 I GG verbietet es auch, dieses Rechtsinstitut inhaltlich so zu verändern, daß es dem gesellschaftlichen Phänomen Ehe nicht mehr entspricht. Der gesellschaftliche Konsens davon, was eine Ehe ausmacht, wird als Fundamentalstruktur der Ehe bezeichnet. Art. 6 I GG entzieht diese Fundamentalstruktur der Disposition des Gesetzgebers. Zur Fundamentalstruktur der Ehe gehören jedenfalls: S das Prinzip des freien Zugangs zur Ehe, S das Konsensualprinzip, S die Monogamie, S das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, S die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, S das Prinzip der Eingehung der Ehe auf Lebenszeit, S die Möglichkeit zur Ehescheidung,
9 - 9 - S die Anerkennung einer jedem staatlichen Zugriff entzogenen ehelichen Intimsphäre und S die Gleichberechtigung der Ehegatten. Was Details angeht, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, vor allem in Bereichen, in denen die genannten Prinzipien einander entgegenlaufen. So muß es zwar grundsätzlich möglich sein, eine Ehe durch Scheidung aufzulösen, wenn die Ehegatten an ihr nicht mehr festhalten wollen, dies darf aber nicht so einfach sein, daß das Lebenszeitprinzip nicht wenigstens noch im Ansatz gewahrt wäre. Der Gesetzgeber hat aber einen weiten Spielraum in der Frage, was er im einzelnen als Scheidungsgrund anerkennen will und was nicht. Die Fundamentalstruktur der Kernfamilie ist das Zusammenleben von Eltern (bzw. einem Elternteil) und Kindern in einem Haushalt, bei der die Hauptverantwortung für die Kinder bei den Eltern liegt. Die Institutsgarantie hat hier keine zentrale Bedeutung, da sie durch den weitergehenden Art. 6 II 1 GG überlagert wird. Die Fundamentalstruktur ist nichts, was unveränderbar vorgegeben wäre. Da sie auf gesellschaftlichen Überzeugungen beruht, kann sie sich mit ihnen wandeln. Solche gesellschaftlichen Veränderungen darf der Gesetzgeber nachvollziehen. Was ihm die Institutsgarantie nur verbietet, ist, Veränderungen gegen die gesellschaftlichen Überzeugungen vorzunehmen. Das Familienrecht taugt nicht als Instrument zur Volkserziehung. Veränderte Anschauungen in der Gesellschaft hat die Rechtsordnung aber aufzugreifen und tut dies auch immer wieder. Früher waren z.b. die meisten Normen des Sexualstrafrechts auf den ehelichen Verkehr nicht anwendbar, weil man dies mit dem Prinzip der Anerkennung einer dem staatlichen Zugriff entzogenen ehelichen Binnensphäre nicht für vereinbar hielt. Die Vergewaltigung der eigenen Ehefrau war nur als Nötigung und Körperverletzung strafbar, da die sexuellen Beziehungen zwischen Eheleuten den Staat nichts angingen. Hierzu hat sich im Laufe der Jahrzehnte die gesellschaftliche Auffassung gewandelt. Nach heutiger Auffassung gehören nur diejenigen sexuellen Vorgänge zur ehelichen Intimsphäre, an denen beide Eheleute freiwillig beteiligt sind. Demzufolge ist das Sexualstrafrecht entsprechend ausgeweitet worden. Dagegen wäre eine Norm, die selbst Eheleuten bestimmte Sexualpraktiken auch auf freiwilliger Basis verbietet (wie z.b. in manchen Ländern den Oral- oder Analverkehr), nach wie vor als Verstoß gegen Art. 6 I GG zu betrachten. b) Grundsatznorm Art. 6 I GG verpflichtet den Gesetzgeber außerdem dazu, das einfache Recht `ehe- und familienfreundlich" zu gestalten, und zwar in verschiedene Richtungen: S Er darf keine Bestimmungen erlassen, durch die das Leben in der Ehe unnötig erschwert wird (allgemeines Schädigungsverbot). S Ehegatten und Familien dürfen gegenüber Alleinstehenden und anderen Lebensformen nicht benachteiligt werden (Schlechterstellungverbot). Vorschriften, die nur für Ehegatten gelten, dürfen diese nur dann schlechter stellen, wenn dies gerade wegen der besonderen Bindungen zwischen Ehegatten geboten ist. S Der Staat muß Ehen und Familien fördern, das heißt, ihnen Vorteile gewähren, die er anderen Lebensformen nicht gewährt (Förderungs- oder Abstandsgebot). In der Ausgestaltung dieser Förderung hat er freilich einen weiten Ermessensspielraum. Nicht zulässig ist nur die völlige Gleichbehandlung. Die immer wieder diskutierte Einschränkung des Einkommensteuerprivilegs für Ehegatten würde daher nicht gegen Art. 6 I GG verstoßen, seine völlige Streichung wäre dagegen problematisch, wenn nicht zugleich
10 durch eine Förderung in anderer Form ein Ausgleich geschaffen würde. Das BVerfG hat entschieden, daß das LPartG das Abstandsgebot selbst dann nicht verletzen würde, wenn es in der Sache kaum Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft gäbe. Die Begründung hierfür, nämlich daß Ehe und Lebenspartnerschaft keine konkurrierenden Lebensmodelle seien, weil die Ehe nur heterosexuellen, die Lebenspartnerschaft nur homosexuellen Paaren offenstehe, überzeugt allerdings nicht ganz. c) Individualgrundrecht Schließlich ist Art. 6 I GG auch ein echtes Grundrecht. Gegen Maßnahmen, die in der oben beschriebenen Weise Art. 6 I GG verletzen, hat der davon direkt Betroffene einen gegen den Staat gerichteten Abwehranspruch, den er notfalls mit der Verfassungsbeschwerde geltendmachen kann. Darüber hinaus kann aus dem Förderungsgebot auch ein Teilhabeanspruch entstehen, der aber nur in Extremfällen auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein kann, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung - wie gesagt - einen weiten Ermessensspielraum hat. 2. Eltern-Kind-Verhältnis und Grund- und Menschenrechte a) Elternrecht Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird durch Art. 6 II 1 GG als von einem natürlichen Elternrecht beherrscht angesehen. Diese Formulierung deutet an, daß es sich hierbei nicht etwa um ein von der Verfassung verliehenes, sondern ein schon vor ihr und unabhängig von ihr bestehendes Naturrecht der Eltern handelt, das folglich der staatlichen Disposition schon von Haus aus entzogen ist. Dieses Elternrecht umfaßt die Pflege und Erziehung der (eigenen) Kinder, was hier nicht in dem engen Sinn zu verstehen ist wie in 1631 I BGB, sondern die gesamte Elternverantwortung - einschließlich der Vermögenssorge - umfaßt. Das Elternrecht des Grundgesetzes gilt für Väter und Mütter gleichermaßen; unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder waren. Auch von der elterlichen Sorge ist es grundsätzlich unabhängig. Auch die aus 1684 I, 1686 BGB folgenden Rechte werden - soweit sie den Eltern zustehen - durch Art. 6 II 1 GG garantiert. Obwohl das Elternrecht - wie alle Menschrechte (siehe Art. 1 II GG) - indisponibel ist, kann auf die Elternstellung verzichtet werden. Durch Adoption eines Kindes verlieren seine leiblichen Eltern mit der Elternstellung auch alle damit verbundenen Rechte und gewinnen die Adoptiveltern auch das Grundrecht aus Art. 6 II 1 GG. Wer als Vater oder Mutter eines Kindes gilt, bestimmt das Grundgesetz nicht. Es nimmt insofern auf das einfache Recht Bezug, so daß sich dies nach den 1591 ff. BGB richtet. In besonderen Ausnahmefällen können Eltern im Sinne von Art. 6 II 1 GG aber auch Personen sein, die nur die soziale Stellung von Eltern eingenommen haben. Das ist z.b. von Großeltern angenommen worden, die als gemeinsame Vormünder ihr Enkelkind und Mündel bei sich aufgenommen haben. Auch Pflege- oder Stiefeltern kann ein - allerdings abgeschwächtes - Elternrecht zustehen, ebenso dem biologischen Vater eines Kindes, dessen Vaterschaft nicht auch gesetzlich anerkannt oder festgestellt werden kann. Im Konflikt mit den Eltern i.s.d. BGB steht solchen Personen aber jedenfalls das schwächere Recht zu. Art. 6 II 1 GG stellt auch schon klar, daß Elternrecht zugleich Elternpflicht ist, es sich hier also nicht einfach um eine Rechtsposition handelt, die ihrem Trägers zur willkürlichen Nutzung verliehen wird, sondern um ein Pflichtrecht, das seinem Träger im Interesse eines andern -
11 nämlich des Kindes - gewährt wird. Die Eltern sind in der Ausübung des Elternrechts nicht frei, sondern an das Wohl des Kindes gebunden. Da aber Art. 6 I GG wiederum die aus Eltern und Kind bestehende Familie als besonders schutzwürdiges Leitbild anerkennt, besteht das Wohl eines Kindes zunächst genau in dem Zusammenleben mit den Eltern und der Erziehung durch diese. Es ist daher nicht völlig genau, wenn manche Autoren von einer Definitionsmacht der Eltern für das Wohl ihrer Kinder ausgehen. Die Eltern sind vielmehr prima facie das Wohl des Kindes. Eine Grenze hierfür wird durch Art. 6 II 2 GG gezogen, der die - durch die staatlichen Instutionen repräsentierte - Gesellschaft mit einem Wächteramt für das Kindeswohl ausstattet. Diese Schranke des Elternrechts wird in Normen konkretisiert, die Eingriffe des Staates zum Schutz der Kinder erlauben. Solche Normen wie auch ihre Anwendung müssen durch Art. 6 II 2 GG legitimiert sein. Ein Eingriff in das Elternrecht ist nur zulässig, wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Art 6 III GG knüpft an die Trennung des Kindes von seiner Familie zusätzliche Anforderungen. Sie ist nur bei völligem Versagen der Eltern oder drohender Verwahrlosung - nicht auch aus anderen Gefährdungen heraus - zulässig. Die Grundrechte aus Art. 6 GG unterliegen im übrigen den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken, z.b. dem durch Art. 7 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Schulrecht, das dem Staat eigene Erziehungsbefugnisse einräumt. Am Beispiel der Schule läßt sich die Wechselwirkungstheorie erklären. Das Schulrecht greift zwar - wegen Art. 7 GG - erlaubtermaßen in das Grundrecht aus Art. 6 II GG ein, muß aber deshalb wiederum im Lichte dieses Grundrechts interpretiert werden. Die Schule darf daher nicht religiös oder weltanschaulich indoktrinieren oder gar gegen die Eltern aufhetzen. Außerdem muß das Schulrecht so gestaltet werden, daß den Eltern bei grundlegenden Entscheidungen ein Mitspracherecht und in Fragen, die tief in die persönliche Erziehung eingreifen (Sexualkundeunterricht) auch ein Mitwirkungsrecht eingeräumt wird. b) Unehelichenförderung Art. 6 V GG gebietet dem Staat, unehelichen Kindern gleiche Chancen zu verschaffen. In dem Bemühen, den Makel zu beseitigen, der der Unehelichkeit jahrzehntelang anhaftete, hat der Gesetzgeber allerdings die unehelichen Kinder inzwischen aus dem einfachen Recht gestrichen. Da es den Status der Unehelichkeit (bzw., wie es von 1969 bis 1998 hieß, der Nichtehelichkeit) nicht mehr gibt, muß der Anwendungsbereich des Art. 6 V GG aus dieser Norm selbst hergeleitet werden. Er dürfte beschränkt sein auf Kinder, deren Eltern weder verheiratet sind, noch waren, noch eine Erklärung nach 1626a I BGB abgegeben haben. Kinder, für die der Vater von Anfang an nur eine eingeschränkte Verantwortung trägt oder die rechtlich gesehen nie einen hatten, können hierdurch immer noch tatsächliche Nachteile erleiden, die aufzufangen Art. 6 V GG dem Staat gebietet. Daran hat auch der Umstand, daß solche Kinder vom einfachen Recht nicht mehr einer eigenen Kategorie zugeordnet werden, nichts geändert. Art. 6 V GG verbietet Ungleichbehandlungen nicht etwa, sondern schreibt sie vielmehr geradezu vor. Denn im Unterschied zum allgemeinen Gleichheitssatz, der Rechtsgleichheit vorsieht, aus der sich durchaus unterschiedliche Chancen ergeben können, schreibt Art. 6 V GG Chancengleichheit vor, was, wo tatsächliche Nachteile bestehen, nur durch unterschiedliche Rechte verwirklicht werden kann. Ob die geltende Rechtslage vor diesem Hintergrund überhaupt noch
12 verfassungskonform ist, ist zweifelhaft. c) Kinderrechte Seit einiger Zeit ist eine Kinderrechte-Bewegung aktiv, die darauf drängt, den Kindern eigene Rechte zu verleihen. Inzwischen existiert dazu auch eine UN-Konvention, die von den meisten Staaten der Welt - auch Deutschland - ratifiziert wurde. Gesellschaftspolitisch mag das ein sinnvoller Ansatz sein. Rechtspolitisch reicht er nicht sehr weit, denn erstens stehen Kindern die Menschenrechte ohnehin zu. Die Besonderheit ihrer Stellung liegt eher darin begründet, daß sie aufgrund ihres Alters und der mangelnden Selbständigkeit nicht wie Erwachsene in der Lage sind, ihre Rechte auch wahrzunehmen. Dieses Defizit ist jedoch nicht durch Rechtsvorschriften oder gar die Verleihung zusätzlicher Rechte aufhebbar. Sie bedürfen, um einen effektiven Schutz ihrer Rechte zu haben, in erster Linie ihrer Eltern und in zweiter des staatlichen Wächters, also just des Regimes, das Art. 6 II GG vorschreibt. Ein besonderer Kinderartikel im Grundgesetz würde die Rechtslage nicht verändern. E. Verfassungsrechtliche Bindung des Jugendamtes 1. Bindung an die Gesetze und an die Grundrechte Das Jugendamt ist Teil der `vollziehenden Gewalt" des Staates und deshalb nach Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden. Daraus ergibt sich der Vorrang und der Vorbehalt des Gesetzes. Klaren gesetzlichen Vorgaben haben alle eigene Überlegungen zu Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit zu weichen. Außerdem darf das Jugendamt nichts tun, wofür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Art. 1 III GG erklärt die gesamte Staatsgewalt außerdem an die Grundrechte für gebunden, auch das aber nur im Rahmen der Gesetze. Denn das Jugendamt hat keine Verwerfungskompetenz. Es muß ein Gesetz auch anwenden, wenn es glaubt, es sei verfassungswidrig. Die Grundrechte spielen dennoch eine bedeutende Rolle, nämlich: S Wenn das Gesetz einen Ermessensspielraum eröffnet, muß er so angewendet werden, daß kein unzulässiger Eingriff in ein Grundrecht entsteht. S Enthält das Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff ist er so auszufüllen, daß dabei S die Grundrechte der Beteiligten beachtet bleiben. Läßt ein Gesetz mehrere Auslegungen zu, von denen nur eine die Grundrechte der Beteiligten wahrt, so ist diese verfassungskonformen Auslegung maßgeblich. Das Jugendamt kommt bei seiner Arbeit mit einer Vielzahl von Grundrechten in Berührung. Entscheidungen nach 43 oder 45 ff. SGB VIII können z.b. die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betreffen. Besonders häufig muß sich das Handeln des Jugendamtes aber an Art. 6 II GG messen lassen: Alle Maßnahmen, die das Jugendamt gegen den Willen oder ohne das Wissen der Eltern der betroffenen Minderjährigen vornimmt, greifen in Art. 6 II 1 GG ein und müssen daher von der Schranke des Art. 6 II 2 GG gedeckt sein. Das Wächteramt des Art. 6 II 2 GG ist im übrigen von beiden Seiten her in Gefahr: Zuviel Aktivität droht es zum `staatlichen Erziehungsamt" zu machen, das den Eltern den Spielraum gar nicht mehr läßt, der ihnen durch Art. 6 II 1 GG ja eingeräumt werden soll. (In diesem Zusammenhang wäre z.b II 1 BGB, wenn man ihn weit auslegte, schon problematisch, weil er die Eltern dann auf einen bestimmten Erziehungsstil festlegte.) Durch zuwenig Aktivität kann es dagegen zum `Nachtwächteramt" verkommen, das Maßnahmen immer erst ergreift, wenn es für effektives Handeln bereits zu spät ist. Art. 6 II 2 GG erlaubt einen Eingriff - und schreibt ihn zugleich vor - wenn:
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