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1 Stand: 09/2014 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Kammermitglieder, die Grundsatzabteilung der RAK Celle hat in Folge der Denkanstöße der Prognos-Studie des DAV (Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 Eine Zukunftsstudie für die deutsche Anwaltschaft) einen Blick in die Zukunft der Kolleginnen und Kollegen speziell in unserem Kammerbezirk geworfen und nach langer Diskussion die nachfolgenden Thesen aufgestellt. Sie sind ein Blick in eine nicht mehr sehr ferne Zukunft und sollen den Zustand im Jahr 2020 darstellen. Die Mitglieder der Abteilung halten es für ihre Aufgabe, Sie mit dieser Zukunftsprognose zu konfrontieren. Die Thesen sind bewusst provokativ gefasst. Sie sollen dazu anhalten, sich schon jetzt Gedanken zu machen und zu überlegen, wie man sich jetzt auf diese Zukunft einstellen kann, welche Schritte bereits jetzt angezeigt sind. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine verfasste Meinung des gesamten Kammervorstandes. Vielmehr sind die Thesen auch im Kammervorstand durchaus umstritten. Die Abteilung würde sich allerdings freuen, wenn eine lebhafte Diskussion angestoßen würde. Dazu hat die Kammer ein Diskussionsforum auf der Homepage unter eingerichtet. Erreicht werden soll durch die Thesen jedenfalls, dass sich der Einzelne mit ihnen auseinander setzt und jeder für sich die erforderlichen Schlüsse zieht. 1

2 Agenda Thesen zur Entwicklung der Anwaltschaft im OLG-Bezirk Celle (ohne Berücksichtigung eventueller EU-Einflüsse) 1. These Die Anwaltschaft im Allgemeinen verliert die klassischen Gebiete Mietrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht. Der dem RVG zugrunde liegende Gedanke der Quersubventionierung funktioniert nicht mehr. Schon heute sind 80 % der Mietrechtsfälle (abgesehen von Räumungen) kostendeckend auf RVG-Basis nicht mehr zu bearbeiten sind. Dasselbe gilt in Teilen für das Familienrecht, da die Streitwerte zu niedrig sind und der zur Bearbeitung erforderliche Aufwand zu hoch. Ebenso verhält es sich bei Verkehrsunfällen, da die Versicherungswirtschaft ein System entwickelt hat, welches für die Anwaltschaft nur noch unrentable Restprobleme (Nutzungsausfall, geringes Schmerzensgeld) übrig lässt. Bei steigendem Kostendruck wird man sich Mandate mit dem Argument das müssen wir mitmachen, weil wir sonst Mandanten verlieren" nicht mehr leisten können. Auf Zeithonorarbasis lassen sich die genannten Verfahren nicht bearbeiten, weil sie für den Mandanten schlicht nicht bezahlbar sind. Hinzu kommt, dass algorithmisch gesteuerte Online-Angebote die Standardarbeiten ersetzen werden (siehe unten These 6). Es verbleiben hochspezialisierte Boutiquen, die sich auf eines oder zwei dieser Gebiete konzentrieren und sie in der Masse und mit geringem Personalaufwand und deshalb kostendeckend bearbeiten können. 2.These Es besteht ein Überangebot auf den falschen Rechtsgebieten. Weil These 1 nicht erkannt wird, spezialisieren sich die Anwälte auf den falschen Rechtsgebieten. Im Bezirk gibt es zur Zeit 489 Fachanwälte für Familienrecht, 451 Fachanwälte für Arbeitsrecht, 164 Fachanwälte für Verkehrsrecht und 136 Fachanwälte für Mietrecht. Eine Kammerumfrage bei den seit 2010 im Bezirk zugelassenen Anwälten ergibt zu der Frage, welche Rechtsgebiete bearbeitet werden, ein gleiches Bild (35 2

3 Arbeitsrecht, 18 Familienrecht, 17 Mietrecht, 16 Verkehrsrecht). Nur Strafrecht (28) und Sozialrecht (18) werden ähnlich häufig genannt. Da davon auszugehen ist, dass diese Gebiete eh von der Mehrheit aller Anwälte bearbeitet werden, entsteht hier ein deutliches Überangebot, obwohl gerade in diesen Gebieten (Ausnahme z. Zt. noch Arbeitsrecht) der wirtschaftliche Deckungsgrad am geringsten ist. Die zukunftsträchtigen Gebiete mit hoher fachlicher Tiefe wie IT-Recht (Prognos S. 128), Erbrecht und Versicherungsrecht (die letzten beiden aus demographischen Gründen Stichwort Seniorenrecht -) werden nicht gesehen (siehe Prognos S. 95). Hier aber könnten auskömmliche Honorare vereinbart werden. 3. These Das RVG verliert seine zentrale Bedeutung. Die gesetzliche Vergütung, basierend auf Streitwerten, führt im Moment zu folgendem Ergebnis: Angelegenheiten mit niedrigen Streitwerten (siehe oben These 1) sind nicht mehr kostendeckend zu bearbeiten, solche mit mittleren Streitwerten sind für Verbraucher nicht mehr zu bezahlen. Schon heute ist der durchschnittliche Kündigungsschutzprozess mit einem Streitwert von um die für den Mandanten, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und nicht über eine mehr als 10jährige Betriebszugehörigkeit verfügt, wirtschaftlicher Unsinn. Die zu erstreitende Abfindung (über 80 % der Fälle) wird durch das Anwaltshonorar nahezu aufgefressen", ganz zu schweigen von Arzthaftungsfällen. Durch das GNotKG sind die Gerichtskosten in einer Art angehoben worden, dass bei höheren Streitwerten die Gerichtskosten höher sind als die Anwaltskosten. In beiden Fällen (hohe wie niedrige Streitwerte) wird die Anwaltschaft gezwungen sein, sich mit Honorarvereinbarungen, angepasst an die Interessen und Möglichkeiten des Mandanten, zu behelfen. Dies gilt für Verbraucher wie für Unternehmen. 46 % der von Prognos befragten Anwälte halten es für wahrscheinlich, dass sich einkommensschwache Menschen in Zukunft Rechtsdienstleistung nicht mehr werden leisten können (S. 107). Die Tendenz des Gesetzgebers, den Zugang zu PKH und Beratungshilfe zu erschweren, wird anhalten. Die RVG-Abrechnung im Beratungssektor verschwindet. Die 190 -Grenze wird vom Gesetzgeber nicht angehoben werden. In Anbetracht der steigenden Kosten und der Geldentwertung sind individuelle Vereinbarungen unabwendbar. Dies führt dazu, dass eine bestimmte Schicht der 3

4 Mandantschaft von der Anwaltschaft nicht mehr bedient wird, weil dies kostendeckend einerseits nicht mehr zu erledigen ist, andererseits sich diese Mandanten eine kostendeckende Tätigkeit des Anwalts nicht mehr leisten können. Es kommt ein gesteigertes Kostenbewusstsein der Mandanten hinzu (Prognos S. 125). Dies gilt schon jetzt im Unternehmenssektor (Ausschreibungen von Mandaten, ständige Preisverhandlungen, Beauty-Contests), wie auch im Verbrauchersektor (Deutschland das Land der Schnäppchenjäger, Angebote Erstberatung umsonst ). Zusätzlich sind die Mandanten selbst besser informiert (Internet), beanspruchen also bessere Qualität zu geringeren Preisen ( More for Less, Quelle: Susskind). Dem kann mit dem RVG nicht begegnet werden. Der permanente Ruf der Anwaltschaft, der Gesetzgeber möge die gesetzlich geregelte Vergütung erhöhen, ist ein Holzweg. Der Glaube, die Rechtsschutzversicherer würden das Problem auffangen, ist ein Irrglaube. Die Rechtsschutzversicherer verlangen schon heute von ihren Vertragsanwälten More for Less (EDV-Ausstattung, Zertifizierung, dafür geringeres Honorar). Darüber hinaus haben die Rechtsschutzversicherer ganz andere Interessen: Sie beschäftigen zur Zeit in Deutschland nach Schätzungen bis Mediatoren auf Honorarbasis im Rahmen der sog. Shuttle-Mediation und das nicht, um Anwälte zu unterstützen, sondern um ihre Einschaltung zu verhindern. Der englische Zweig der DAS, DAS Law, kaufte die in Bristol heimische Kanzlei CW Law. Seitdem bearbeitet diese Kanzlei jährlich rund Fälle im, wie wir sagen würden, Verbraucherrecht. Die Mandanten zahlen eine monatliche Pauschale zwischen 7,99 und 29,99 und erhalten dafür rund um die Uhr Rechtsberatung per Hotline (Näheres siehe AnwBl 14, 328 Ein Anwalt zum Festpreis von 7,99 britischen Pfund). Wie hoch wohl ist der Stundensatz eines dort tätigen Anwalts? 4. These Die Spezialisierung und der Kostendruck führen zu großen Einheiten. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rechtsgebiete mit geringen Streitwerten im Grunde nur noch von Spezialkanzleien bearbeitet werden können. Will eine Kanzlei auch die Bearbeitung dieser Gebiete (neben anderen, lukrativen) anbieten, so ist dies nur möglich, wenn sich mehrere Spezialisten zusammenschließen. Die unweigerliche Folge ist eine Vergrößerung der Kanzlei, wiederum mit der Folge, dass sich die Mandate dort konzentrieren. Es ist eine allgemein bekannte Erfahrung, dass die schiere Größe der 4

5 Kanzlei Mandate anzieht ( size matters ). Diese Notwendigkeit besteht nicht nur in den Städten, sondern auch auf dem Lande. Im Kammerbezirk liegt der durchschnittliche Honorarumsatz der Anwälte in Sozietäten um ca. 20 % über demjenigen der in Einzelkanzleien Tätigen, der Erlös gar um knapp 100 % (STAR-Umfrage Celle 2010). Dementsprechend liegt die Kostenquote der Einzelanwälte bei 63 %, diejenige der Sozietäten bei 49 %. 5. These Der Einzelanwalt als Allgemeinanwalt ist die Ausnahme. Diese These folgt unmittelbar aus der Vorherigen. Die oben genannten Gebiete, wie auch alle anderen Gebiete mit niedrigem Honoraraufkommen werden kostendeckend und mit vertretbarem Zeitaufwand nur noch von Spezialisten bearbeitet, die diese Spezialgebiete in einer Nische oder in großen Einheiten (siehe These 4) betreiben mit dem Vorteil, aufgrund des Spezialwissens und der Masse der Fälle noch kostendeckend arbeiten zu können. Dies ist aber für einen einzelnen Anwalt bestenfalls auf einem oder zwei Gebieten möglich. Auf dem Land verschärft sich die Situation für den Einzelanwalt noch, was zum einen an der demographischen Entwicklung, insbesondere aber daran liegt, dass die jungen Menschen in die Städte ziehen, die Anwälte folgen. Die Bevölkerung auf dem Land schwindet (Prognos S. 93). Die Folge ist, dass allen Beteuerungen der Politik zum Trotz Gerichte geschlossen werden mit den absehbaren Folgen für die dort ansässigen Anwälte. Nur einige Beispiele (ohne Städte): In den Speckgürteln konzentrieren sich schon heute sowohl Anwälte wie auch Richter. Achim (Vorort von Bremen): 62 Anwälte, 7 Richter Burgwedel (Hannover): 170 Anwälte. 6 Richter Langen (Bremerhaven): 55 Anwälte, 7 Richter Osterholz-Scharmbeck (Bremen): 101 Anwälte, 9 Richter hingegen auf dem Land : Bremervörde: 23 Anwälte, 5 Richter Dannenberg: 39 Anwälte, 5 Richter Diepholz: 30 Anwälte, 4 Richter Otterndorf: 31 Anwälte, 4 Richter Sulingen: 26 Anwälte, 3 Richter Zeven: 29 Anwälte, 4 Richter. 5

6 6.These EDV wälzt den Markt um. Von Teilen der Anwaltschaft offenbar noch weitgehend unbemerkt entwickelt sich bereits jetzt ein durch den technischen Fortschritt mögliches Geschäftsfeld für Rechtsdienstleistungen im Internet. Intelligente, algorithmisch gesteuerte Programme ermöglichen es dem Laien selbst komplette Schriftsätze ohne anwaltliche Hilfe - zu fertigen. Programme, wie beispielsweise Portale zur Online Scheidung fertigen aus den vom User eingegebenen persönlichen Daten, die vom Programm abgefragt werden, automatisch, ohne Zutun des Anwalts, z. B. einen Scheidungsantrag, einen Miet- oder Arbeitsvertrag, eine Kündigungsschutzklage und ähnliche standardisierbare Schriftstücke, die sodann, wenn anwaltliche Unterzeichnung erforderlich ist, beim Anwalt direkt ausgedruckt werden oder beim Mandanten. Diese Leistungen können von Anwälten (oder anderen Dienstleistern, die einen Anwalt anstellen) zu einem sehr niedrigen Preis angeboten werden, da die eigentliche anwaltliche Arbeit gar nicht mehr erforderlich ist. Schon jetzt gibt es Portale zur Terminvertretung, wo Tätigkeiten als Verkehrsanwalt angeboten und dann an den Geringstbietenden vergeben werden. Ebenfalls bereits auf dem Markt ist die Versteigerung von kompletten Mandaten. Man werfe einen Blick auf flightrigt.de oder betreffend das Ausland legalzoom.com. Nimmt man Moore s Law (Susskind S. 10) hinzu, wonach sich in einem Zyklus von ca. drei Jahren die Leistungsfähigkeit von Prozessoren verdoppelt, während sich ihr Preis gleichzeitig halbiert, so ist unschwer vorhersehbar, dass z. B. Videokonferenzen (eine heute noch recht teure Technologie) Verhandlungen im Gerichtssaal ersetzen. All dies veranlasst die Mandanten zu der Frage, warum sie - zumindest für standadisierbare und relativ einfache anwaltliche Tätigkeit - noch hohe Honorare bezahlen sollen. 7. These Das Rechtsdienstleistungsgesetz verliert seine Bedeutung. Wenn die Anwaltschaft bestimmte Mandantenkreise und bestimmte Mandate nicht mehr bedient bzw. von bestimmten Mandanten nicht mehr aufgesucht wird, ergibt sich für diese Mandanten ein Zwang nach anderweitiger Beratungsmöglichkeit. Die Wirtschaft bedient dieses Interesse (RDG hin oder her) als Serviceleistung oder gegen geringes Entgelt 6

7 (siehe These 5), notfalls mit gering bezahlten angestellten Anwälten oder Diplomjuristen. Nichtanwaltliche Unternehmen nutzen ihre finanzielle Überlegenheit, insbesondere den Online-Rechtsdienstleistungsmarkt zu besetzen. Der Druck auf den Gesetzgeber, dies zu legalisieren wird so groß werden, dass er das RDG aufhebt. Selbst wenn er das nicht tut, wird es faktisch komplett ausgehöhlt. 8. These Es gibt eine sanktionierte Fortbildungspflicht. Der Zwang zur Spezialisierung und die Möglichkeit der elektronischen Informationsbeschaffung führen schon jetzt dazu, dass sowohl Gerichte wie auch Mandanten immer höhere Qualitätsansprüche an die Anwaltschaft herantragen (s.o.) Die Anwaltschaft kann sich gegenüber nichtanwaltlicher Konkurrenz nur durch höhere Qualität durchsetzen und ist mehr denn je gezwungen, dies unmissverständlich nach außen zu kommunizieren. Dies geht nur, indem die Anwaltschaft selbst darstellt, dass die Anwälte zur permanenten Fortbildung gezwungen sind, gleichgültig ob Fachanwalt oder nicht. Wenn das Informationsangebot für die Mandanten im Internet immer größer und perfekter wird und das Gleiche für intelligente Suchalgorithmen gilt, fragen viele Mandanten, wozu sie noch einen Anwalt brauchen, der sein, diesen Suchmaschinen (angeblich) überlegenes Wissen, nicht nachweisen kann. Die Anwaltsorganisationen können sich dieser Notwendigkeit nicht mehr, wie bisher, entgegenstellen. 9. These 59 a BRAO fällt. In der Anwaltschaft bestehen seit langem Bestrebungen, den Katalog des 59 a BRAO auszuweiten. Schon jetzt gibt es diesbezügliche Verfassungsbeschwerden von Patentanwälten ( BVerfG AnwBl 14, 270), einem Arzt und einer Apothekerin. Beginnt man, diesen Katalog auszuweiten, so findet sich keine vernünftig begründbare Einschränkung mehr (Das Bild des Friseurs oder des Taxifahrers als Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unmöglich. In Wirklichkeit geht es um Architekten, Unternehmensberater und Makler). Wenn aber der Katalog endlos aufgebläht wird oder komplett entfällt, ist der Paragraph gegenstandslos. Dies führt unweigerlich zu 7

8 Fremdkapitalbeteiligungen, da nichtanwaltliche Berufsträger Mehrheiten erlangen können. Die Alternative wäre, den gesellschaftlichen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Berufen jeglicher anderer Art zu verbieten. Hierzu ist die Anwaltschaft nicht fähig. Einzig offen bleibt, ob sich reine Kapitalgeber an Anwaltsgesellschaften beteiligen dürfen und ob hierfür Interesse besteht. (In England hat sich ein Kapitalgeber an einer Anwaltsgesellschaft beteiligt und diese hat sodann mit einem Millionenbetrag eine Fernsehwerbekampagne gestartet, (Susskind S.7). - Man stelle sich folgenden Fernsehspot vor: Advocard ist Anwalts Liebling und Advocards Liebling ist die Kanzlei XY. 10. These Ein Großteil der Anwaltschaft ist abhängig beschäftigt. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Tatsachen gibt es viele Anwälte, die durch ihre Anwaltstätigkeit mit noch einigermaßen vertretbarem Aufwand kein ausreichendes Einkommen mehr erzielen. Schon heute liegt das durchschnittliche Stundeneinkommen des Einzelanwalts im Kammerbezirk bei 22, dasjenige eines Partners bei 41 (STAR 2010). Da der Kostendruck steigt, die Einnahmen aber nur geringfügig (eine Erhöhung der RVG-Sätze ist nicht mehr zu erwarten), sind viele Anwälte im Anstellungsverhältnis tätig, nach der neuesten Rechtsprechung des BSG voraussichtlich nicht einmal mehr als Rechtsanwälte in anderen Organisationen (Versicherungswirtschaft, Banken usw.). Obwohl überall davon gesprochen wird (Prognos S. 167/168), dass der anwaltliche Nachwuchs nicht mehr bereit sei, Stunden pro Woche zu arbeiten (work-lifebalance), sehen von 123 befragten Junganwälten im Bezirk nur 20 ihre Zukunft in einem Anstellungsverhältnis. Abschließend noch zwei weitere Hinweise: Die Anwaltschaft ist weiblicher. Von den Studienanfängern im WS 2009/2010 waren 56,6 % weiblich, bei den Absolventen des 2. Examens ca. 50 %. Über 50 % der Rechtsanwältinnen sind nach 1996 in den Anwaltsberuf getreten. Bei den Männern liegt diese Zahl bei 30%, das heißt, dass der weibliche Teil der Anwaltschaft bereits heute viel jünger ist. (Prognos S. 114f). 8

9 Da nicht davon auszugehen ist, dass sich das Rollenverständnis der Geschlechter im zu betrachtenden Zeitraum komplett ändern wird, wird die Anwaltschaft auf den Zeitbedarf der Frauen reagieren müssen. Dies wird zu einer Umstellung der Arbeitsverhältnisse in den Kanzleien führen. Die Anwaltschaft wird hier deutlich flexibler werden (müssen). Geänderte Bürozeiten, Home-Office- Arbeitsplätze u. ä. werden auch das Bild des Auftritts der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit verändern. Die Anwaltschaft verliert ihre Sonderstellung. Die Sonderstellung, die die Anwaltschaft aus ihrem Status als Organ der Rechtspflege" herleitet, wird entfallen, weil die Anwälte sich immer mehr den Kaufleuten annähern. Die Anwaltschaft ist - aus welchen Gründen auch immer - erpicht darauf, sich die kaufmännischen Gesellschaftsformen zu erschließen. Darüber hinaus führt das oben Gesagte dazu, dass sich die Anwaltschaft in immer größerem Maße zu einem Wirtschaftsbetrieb entwickelt. Diese Gesamtschau wird dazu führen, dass die Gefahr, dass Anwälte als normale Wirtschaftsunternehmen, sprich Kaufleute betrachtet werden, immer größer wird. Geschieht dies, so wird die Frage gestellt werden, warum eine Berufsgruppe, die sich selbst so nah am Kaufmann orientiert, noch einen Sonderstatus für sich beanspruchen kann (If you behave like salesmen, we will treat you like salesmen). Eventuell verbleibt als Relikt die Schweigepflicht und hiermit einhergehend das Zeugnisverweigerungsrecht. Eventuell verbleibt das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten. Von der Unabhängigkeit wird man sich (siehe oben) verabschieden. Materialien: Richard Susskind Tomorrow s Lawyers, An Introduction to Your Future (Oxford University Press 2013) Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 Eine Zukunftsstudie für die deutsche Anwaltschaft, DAV/Prognos- Institut 2013 STAR 2010 Daten zur wirtschaftlichen Lage der Anwälte im OLG-Bezirk Celle Zukunft der Anwaltschaft Ihr Leben Ihr Beruf Umfrage der RAK-Celle bei den ab 2010 Im OLG-Bezirk Celle neu zugelassenen Rechtsanwälten/innen Ein Anwalt zum Preis von 7,99 britischen Pfund Nicola de Paoli, AnwBl 14, 328 9

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