Vor- und Nachteile verschiedener Obsorgeregelungen Nadine Aigner

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1 Vor- und Nachteile verschiedener Obsorgeregelungen Nadine Aigner 1. Einleitung Eine Scheidung stellt für alle Beteiligten eine hohe Belastung dar: Sie bedeutet die Auflösung eines Familienverbandes in rechtlicher, sozioökonomischer und psychosozialer Hinsicht. Infolge einer Scheidung treten kontextuelle Veränderungen in vielen Lebensbereichen auf, die jeweils unterschiedliche Bewältigungsaufgaben und Anpassungsleistungen erfordern. Mit der Scheidung endet die Ehe, nicht aber die Elternschaft. Für Eltern gilt es, einerseits ihre Ehebeziehung zu beenden, andererseits aber das Weiterbestehen der Elternbeziehung, wenn auch unter veränderten Bedingungen, zu gewährleisten. In der eigentlichen Scheidungsphase sind die Eltern damit konfrontiert, das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu regeln (Schneewind, Vierzigmann & Backmund, 1998). Das folgende Kapitel soll einen Einblick in die derzeit in Österreich möglichen Sorgerechtsregelungen geben und deren Vor- und Nachteile darstellen. 2. Verschiedene Sorgerechtsregelungen Neben der Möglichkeit, dass einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird und der nichtsorgeberechtigte Elternteil ein Besuchsrecht erhält und zu Unterhaltszahlungen herangezogen wird, ist es in Österreich mit dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz, das am 1. Jul in Kraft trat, erstmals möglich, dass sich beide Eltern auch nach der Scheidung gleichberechtigt um ihre Kinder kümmern - Obsorge beider Elternteile oder gemeinsame Obsorge" (Bundesministerium für Justiz, 2001). 2.1 Wesentliche Änderungen des neuen Kindschaftsrechts bezüglich der Trennung einer Familie Gemeinsame Obsorge Bisher gab es in Österreich keine gemeinsame Obsorge. Mit dem neuen Gesetz können die Eltern seit 1. Jul- 200] bestimmen, dass die Obsorge nach der Scheidung beiden Elternteilen zukommt. Dieser Regelung müssen beide Elternteile zustimmen (z. B. Katholischer Familienverband Österreich, 2001). Voraussetzung ist eine Vereinbarung darüber, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend wohnen wird. Eine zeitliche Teilung des Aufenthalts zu gleichen Teilen ist nicht zulässig (Bundesministerium für Justiz, 2001). Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, hat in jedem Fall die gesamte Obsorge (Bundesministerium für Justiz, 2001). Der zweite Elternteil kann entweder mit der gesamten Obsorge oder mit Teilbereichen (z. B. Verwaltung bestimmter Vermögenswerte) betraut werden (Katholischer Familienverband Österreich, 2001). Die Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden (Katholischer Familien verband Österreich, 2001). Obsorge beider Eltern bedeutet, dass jeder Elternteil - wie bei aufrechter Ehe - allein für das Kind handeln und dieses, etwa in Reisepass- oder Schulangelegenheiten, auch allein wirksam vertreten kann (Gstirner, 2001). Die Eltern haben die Pflicht, einvernehmlich vorzugehen (Gstirner, 2001). Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nach der Vereinbarung hauptsächlich aufhält, ist auch berechtigt, Unterhaltsansprüche für das Kind gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen (Gstirner, 2001). Einigen sich die Eltern nicht auf die gemeinsame Obsorge, so können sie sich im Scheidungsfall wie bisher auf die Obsorge durch einen Elternteil einigen oder das Gericht teilt die Obsorge einem Elternteil zu (Bundesministerium für Justiz, 2001). Die Obsorge beider Eltern kann das Gericht auf Antrag jedes Elternteils aufheben (Bundesministerium für Justiz, 2001). Die gemeinsame Obsorge ist auch für uneheliche Kinder möglich (Katholischer Familienverband Österreich, 2001) Rechte für mündige Minderjährige Im neuen Kindschaftsrecht wurden die Rechte von mündigen Minderjährigen verankert. Wer bereits über 14 Jahre alt ist, kann hinsichtlich seiner eigenen Pflege und Erziehung oder des Besuchsrechts bei Gericht selbst Stellungnahmen abgeben, Anträge stellen und sogar gerichtliche Entscheidungen mit Rechtsmitteln bekämpfen (Bundesministerium für Justiz, 2001). Ein Kind über 14 Jahren kann somit selbständig Anträge stellen, wenn das Besuchsrecht erweitert oder eingeschränkt werden soll. Ohne Zustimmung des mündigen Minderjährigen können keine Besuchsrechtsvereinbarungen getroffen werden (Katholischer Familienverband Österreich, 2001). Das Besuchsrecht ist ein Recht des Kindes selbst. Bei Schwierigkeiten in der Ausübung gerichtlich geregelter Besuchskontakte kann das Gericht einen Besuchsbegleiter bestellen. Als Besuchsbegleiterln kommen Personen 1

2 und Einrichtungen aus der Jugendwohlfahrt, von den Eltern/einem Elternteil zu bezahlende Expertinnen oder von beiden Eltern akzeptierte nahe Angehörige in Betracht (Bundesministerium für Justiz, 2001) Weitere Änderungen des Kindschaftsrechts bezüglich Scheidung der Eltern (Bundesministerium für Justiz, 2001) Den Eltern ist es im Interesse des Kindes verboten, den anderen Elternteil vor dem Kind schlecht zu machen. Der Elternteil, dem die Obsorge nicht zusteht, hat Informations- und Äußerungsrechte in wichtigen Angelegenheiten, finden Besuchskontakte nicht regelmäßig statt, auch in weniger wichtigen Angelegenheiten. Mediation wird im Kindschaftsrecht gesetzlich verankert. Seit 1. Jul gelten Kinder, die nach der Scheidung der Mutter geboren wurden, nicht mehr als eheliche Kinder. Wesentliche Unterschiede der beiden Obsorgeregelungen - alleinige versus gemeinsame Obsorge - liegen in den Rechten, Pflichten und der Verantwortung der Sorgeberechtigten. Während bei der alleinigen Obsorge ein Elternteil für alle Angelegenheiten des Kindes verantwortlich ist, müssen sich beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile einvernehmlich um die Angelegenheiten des Kindes kümmern. In beiden Fällen muss allerdings das Wohl des Kindes im Vordergrand stehen. Das Interesse des Kindes liegt aus familiensystemischer Sicht vorrangig darin, die Beziehungen zu beiden Eltern zu erhalten (Schneewind et al., 1998). 3. Vergleich der Obsorgeregelungen 3.1 Vor- und Nachteile der alleinigen Obsorge eines Elternteils Positive Auswirkungen dieser Sorgerechtsregelung bestehen dann, wenn die elterliche Beziehung sowohl vor als auch nach der Scheidung durch schwere Konflikte gekennzeichnet ist und das Kind unter diesen Auseinandersetzungen leiden könnte oder leidet (Bauserman, 2002). Für Kinder, die der körperlichen Gewalt eines Elternteils ausgesetzt waren, ist eine alleinige Sorgerechtsregelung des anderen Elternteils die einzig sinnvolle Möglichkeit, um den Gewalterfahrungen ein Ende zu setzen. Nach Bauserman (2002) bestehen die Nachteile dieser Sorgerechtsregelung darin, dass das Fehlen eines Elternteils (meist des Vaters), die zumeist verschlechterte ökonomische Situation der Restfamilie und allgemein die stark veränderte Familiensituation das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder negativ beeinflussen. McLanahan (1999, zitiert nach Bauserman, 2002) beschreibt Zusammenhänge zwischen dem Fehlen des Vaters und Auffälligkeiten in der kindlichen Entwicklung, wie etwa einem geringeren schulischen Erfolg, mehr Problemen am Arbeitsmarkt für jugendliche Burschen und frühe Schwangerschaften bei Mädchen. Durch Variablen wie fehlende elterliche, finanzielle und soziale Unterstützung wirke sich das Fehlen der Vaterfigur negativ auf die kindliche Entwicklung aus. Als auffälligen Nachteil dieser Sorgerechtsregelung sieht Proksch (2001), dass es oft zu einer Verschärfung der Konflikte zwischen den Eltern kommt, da sich der sorgeberechtigte Elternteil als Gewinner" und der nichtsorgeberechtigte Elternteil als Verlierer" fühlt und dadurch eine Art Konkurrenzsituation" entsteht, in der die Beziehungskonflikte aus der Ehe weiterhin zu Auseinandersetzungen führen. Eine schlechte nacheheliche Elternbeziehung hat bei den Kindern negative Auswirkungen auf die Bewältigung der elterlichen Scheidung (Proksch, 2001). 3.2 Vor- und Nachteile der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile Bauserman (2002, siehe auch unten) betont die förderliche Wirkung dieser Sorgerechtsregelung für die Kinder durch den bleibenden Kontakt zu beiden Elternteilen. Ein höheres Ausmaß an Unterstützung und Ressourcen von beiden Eltern zeigt positive Auswirkungen auf das Wohl der Kinder. Vorteile dieser Regelung bestehen außerdem in der förderlichen Wirkung für familiäre, emotionale, verhaltensbezogene und schulische Bereiche der kindlichen Entwicklung (Bauserman, 2002). Nach Proksch (2001) ist die gemeinsame Obsorge besser geeignet als die alleinige Obsorge, um die Kommunikation und Kooperation der Eltern miteinander positiv zu beeinflussen, den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern und zu besonders nahe stehenden Personen aufrechtzuerhalten und somit auch das Kindeswohl zu fördern, das Konfliktniveau zwischen den Eltern zu reduzieren und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zu vermindern, Beeinträchtigungen bei den Kindern durch die Trennung und Scheidung zu mindern, die Motivation der Eltern zur eigenständigen Regelung zu verbessern, finanziell zufrieden stellende Regelungen zu treffen und einzuhalten. Die Entscheidung zur gemeinsamen Obsorge zwingt" die Eltern zu einem fairen Miteinander, der fehlende Kampf um die elterliche Sorge fordert und fördert eine positive, kommunikative und kooperative nacheheliche Elternbeziehung, was sich wiederum positiv auf das Kindeswohl auswirkt (Proksch, 2001). Gegner dieser Sorgerechtsregelung führen nach Bauserman (2002) folgende Nachteile an: Durch die gemeinsame Obsorge beider Elternteile wird die Stabilität, die ein Kind im Leben braucht, zerstört. Die gemeinsame Obsorge wirkt sich schädigend aus, wenn die Kinder dadurch andauerndem elterlichen Konflikt ausgesetzt sind. In sehr konfliktbelasteten Familien erscheint diese Obsorgeregelung daher als 2

3 ungeeignet. 4. Wissenschaftliche Untersuchungen 4.1 Meta-Analyse zur kindlichen Anpassung in gemeinsamer versus alleiniger elterlicher Obsorge (Bauserman, 2002) In einer Meta-Analyse untersuchte Bauserman (2002) 33 Studien, die im Zeitraum von 1982 bis 1999 zum Thema gemeinsame versus alleinige Obsorgeregelung durchgeführt wurden, um die kindliche Anpassung in den beiden unterschiedlichen Sorgerechtsverhältnissen zu vergleichen. Neben der alleinigen Obsorgeregelung, bei der ein Elternteil das gesamte Sorgerecht zugesprochen bekommt, verstand Bauserman (2002) unter gemeinsamer Obsorge sowohl die gemeinsame physische Obsorge, bei der das Kind trotz eigentlichem alleinigem Sorgerecht eines Eiterteils in etwa die gleiche Zeit bei Vater und Mutter verbringt, als auch die legale gemeinsame Obsorge, bei der das Kind den Hauptwohnort bei einem Elternteil hat, jedoch der Kontakt zu beiden Eltern weiter besteht und wichtige Entscheidungen von Vater und Mutter gemeinsam getroffen werden. Bezüglich der kindlichen Anpassungsleistungen wurden in den einzelnen Studien unterschiedliche Bereiche erhoben: allgemeine Anpassung; emotionale Anpassung; Anpassung des Verhaltens; Selbstbeachtung und Anpassung; Anpassung bezüglich der Familienbeziehungen; Anpassung bezüglich akademischer Leistungen; scheidungsspezifische Anpassung. In einigen Studien wurden auch die Konflikte zwischen den Eltern erfasst. Es wurde festgehalten, ob die Konflikte nur vor oder während der Scheidung vorherrschten, oder ob sie auch danach noch bestanden. Die gesamte Stichprobe aller analysierten Studien umfasste 1846 Kinder in alleiniger Obsorge und 814 Kinder, deren Eltern die gemeinsame Obsorge vollzogen. Bauserman (2002) kam in der Meta-Analyse zu folgenden Ergebnissen: Es wurde erkannt, dass Kinder mit gemeinsamer Obsorge beider Elternteile besser angepasst sind als Kinder mit allein erziehenden Elternteilen. Die bessere Anpassung erschien unabhängig vom Alter der Kinder. Der Unterschied bezüglich der kindlichen Anpassung bei verschiedenen Sorgerechtsregelungen wurde als stabil bezeichnet und blieb auch bei unterschiedlichen Messverfahren signifikant. Bauserman (2002) weist jedoch auch daraufhin, dass die Ergebnisse keine kausalen Beziehungen aufzeigen. Es wurde festgestellt, dass im Rahmen gemeinsamer Obsorge weniger Konflikte zwischen den Elternteilen bestanden. Hier betont Bauserman (2002), dass sich jene Eltern, die eine konfliktarme Beziehung vor, während und nach der Scheidung hatten, viel eher für die gemeinsame Obsorge entscheiden als Eltern mit gespannten Beziehungen. Der Zusammenhang zwischen einem geringen Ausmaß an elterlichen Konflikten und einer besseren kindlichen Anpassung war nicht signifikant. Weitere Ergebnisse der Untersuchung wiesen darauf hin, dass bezüglich der kindlichen Anpassung kein Unterschied zwischen Kindern aus intakten Familien und Kindern mit gemeinsamer Obsorge bestand. Dies erscheint konsistent mit dem Argument, dass die gemeinsame Obsorge vorteilhaft ist, weil der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht bleibt. Allgemein entsprechen die Ergebnisse der Hypothese, dass die gemeinsame Obsorgeregelung beider Elternteile für die Kinder bezüglich familiärer, emotionaler, verhaltensbezogener und akademischer Anpassungsleistungen förderlich ist. Kritisch merkt Bauserman (2002) an, dass Studien mit größeren Stichproben und Langzeituntersuchungen notwendig wären, um dieses Thema genauer und zuverlässiger zu erfassen. Außerdem weist er darauf hin, dass die gemeinsame Obsorge in bestimmten Fällen, wie z. B. in Familien mit Gewalt- oder Missbrauchserfahrungen, auch nachteilige Auswirkungen auf das kindliche Wohlergehen haben kann. 4.2 Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts in der BRD (Proksch, 2001) In der Bundesrepublik Deutschland ist seit 1998 aufgrund von Neuerungen im Kindschaftsreformgesetz die gemeinsame Obsorge beider Elternteile möglich. Im Auftrag des bundesdeutschen Bundesministeriums für Justiz wurde im September 1998 mit der Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts begonnen. Die Begleitforschung sollte gesicherte und aussagefähige Informationen zur Bewertung der Praxis und der Auswirkungen der Neuregelungen ermöglichen. Die Bundesregierung erwartete davon Informationen als Entscheidungshilfe, ob und wie das neue Recht weiterentwickelt werden kann. Zentrale Punkte der Begleitforschung waren die Lebenslage von Kindern und ihren Eltern nach Trennung und Scheidung, die praktischen Auswirkungen der unterschiedlichen Sorgerechtsregelungen (gemeinsame oder 3

4 alleinige Obsorge) und die nachehelichen Beziehungen der Eltern zueinander und zu ihren Kindern. Erhebungsgruppe für die Untersuchung waren alle Eltern mit gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, deren Ehe im ersten Quartal 1999 von einem bundesdeutschen Familiengericht rechtskräftig geschieden wurde. Die Erhebung der relevanten Informationen erfolgte mittels zweier Elternfragebogen. Die erste Befragung wurde 8 bis 10 Monate nach der Scheidung durchgeführt, die zweite Befragung erfolgte etwa 2 Jahre nach der Scheidung. Nach zwei Elternbefragungen kam Proksch (2001) zu ersten Ergebnissen: Die Akzeptanz der gemeinsamen Obsorge ist stark gestiegen, und diese Sorgerechtsregelung konnte mit einer Gesamt-Verteilung von ca. 70 % im Jahr 2000 schon als übliches" Sorgemodell angesehen werden. Als Gründe für die Entscheidung für eine gemeinsame Obsorge nannten die Eltern 1) gemeinsame Verantwortung, 2) Kindeswohl und Kindesinteresse, 3) bessere Bewältigung von Trennung/Scheidung. Als Gründe für die Entscheidung zur alleinigen Obsorge wurden von den Eltern schwierige Beziehungen, Streit und Gewalterfahrungen angeführt. Während von der gemeinsamen Obsorge eine entlastende Wirkung für die Eltern auszugehen schien, wurde bei der alleinigen Obsorge eine konfliktverschärfende Wirkung auf die nacheheliche Elternbeziehung beobachtet, wobei sich der sorgeberechtigte Elternteil zumeist als Gewinner" und der nicht-sorgeberechtigte Elternteil als Verlierer" zu fühlen schien. Hierzu führt Proksch (2001) an, dass die Inanspruchnahme der Gerichte zur Streitregelung bei Eltern mit gemeinsamer Obsorge signifikant geringer war als bei Eltern mit alleiniger Obsorge. Relevante Unterschiede zugunsten der gemeinsamen Obsorge betrafen die Zufriedenheit der Eltern mit der nachehelichen Beziehung, die Belastungen durch die Scheidung und die nacheheliche berufliche und finanzielle Situation. Bei den Kindern mit gemeinsamer Obsorge war eine signifikant bessere Situation im Umgang mit beiden Elternteilen, eine bessere Unterhaltssituation und somit eine größere ökonomische Entlastung als bei Kindern mit alleiniger Obsorge festzustellen. Dies dürfte sich positiv auf die gesamte Lebenssituation auswirken. Aufgrund dieser Ergebnisse der Begleitforschung wird von Proksch (2001) nicht empfohlen, einer Änderung der Neuregelung nahe zu treten. Vielmehr wird empfohlen, zu überprüfen, wie die strukturell positiven Wirkungen der neuen Regelungen des Kindschaftsreformgesetzes insbesondere durch (außergerichtliche) Beratung und Unterstützung von Eltern in Konflikt- und Streitsituationen unterstützt bzw. gefördert werden können. 5. Zusammenfassung Im Falle einer Scheidung muss das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder gerichtlich geregelt werden, wobei in Österreich seit 1. Jul zwei verschiedene Alternativen möglich sind: beide Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht, oder das Sorgerecht wird einem Elternteil allein übertragen, und der nichtsorgeberechtigte Elternteil erhält ein Besuchsrecht. Beide Sorgerechtsregelungen - geteilte und alleinige Obsorge - haben spezifische Vor- und Nachteile und Voraussetzungen zur Durchführbarkeit. Bei der gemeinsamen Obsorge wird vor allem der bleibende Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen als wesentlicher Vorteil genannt, wobei jedoch zu beachten ist, dass eine sehr gute Kommunikations- und Kooperationsbasis der Eltern als Voraussetzung für das Gelingen dieser Obsorgeregelung gilt. Für Kinder aus Familien mit konfliktreichen Beziehungen, viel Streit und eventuellen Gewalterfahrungen erscheint eine alleinige Sorgerechtsregelung als bessere Alternative, um das Kindeswohl nicht durch fortdauernde elterliche Konflikte zu beeinträchtigen. Die Nachteile dieser Regelung bestehen vorwiegend im Fehlen eines Elternteils, in der meist verschlechterten ökonomischen Situation der Restfamilie und allgemein in der stark veränderten Familiensituation. Obwohl in den erwähnten Untersuchungen die gemeinsame Obsorge beider Elternteile als jene Alternative beschrieben wird, die insgesamt positivere Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung und die nacheheliche Elternbeziehung zu haben scheint, ist allgemein zu beachten, dass jede Sorgerechtsregelung, in Abhängigkeit von der individuellen Familiensituation, unterschiedliche Vor- und Nachteile haben kann. Im optimalen Fall kann im Rahmen der Scheidung die Sorgerechtsregelung auf die Gegebenheiten in der Familie und auf die Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder abgestimmt werden. Wenn es den Eltern nicht gelingt, sich über die Sorgerechtsregelung zu einigen, wird vom Gericht einem Elternteil die alleinige Obsorge zugesprochen, wobei nach dem neuen österreichischen Kindschaftsrecht das Besuchrecht ausdrücklich ein Recht des Kindes ist, d. h. mündige Minderjährige müssen einer Besuchsvereinbarung zustimmen. Den Eltern steht außerdem die Möglichkeit einer Mediation als außergerichtliches Verfahren zur Konfliktregelung, das mit dem neuen Kindschaftsrecht gesetzlich verankert wurde, zur Verfügung, um die Sorgerechtsfrage zu klären. 6. Gedanken zum Thema Die gesetzliche Verankerung der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile als Alternative zum alleinigen Sorgerecht deutet wohl auf einen Wandel in der Auseinandersetzung mit dem Thema Scheidung" und auf eine Anpassung an die steigenden Scheidungszahlen hin. Grundsätzlich kann weder die gemeinsame noch die 4

5 alleinige Obsorgeregelung pauschal als die eindeutig bessere Alternative bezeichnet werden. Wenn es die Eltern in der akuten" Scheidungsphase schaffen, ihre Probleme und Konflikte aus der ehelichen Beziehung bewusst von ihrer Elternschaft abzugrenzen und eine Basis finden, auf der sie über die zukünftige Erziehung und Entwicklung des Kindes gut miteinander kommunizieren können, dann werden sie bezüglich der Obsorge eine zufrieden stellende Entscheidung treffen, und unabhängig von der vereinbarten Sorgerechtsregelung zum Wohle des Kindes handeln. Diese bewusste Abgrenzung der Elternschaft von der mehr oder weniger konfliktreichen Paarbeziehung stellt wahrscheinlich das wesentliche Kriterium dar, das den Eltern helfen kann, sich leichter über das Sorgerecht zu einigen. Daher wäre es sinnvoll, wenn bereits am Beginn einer gerichtlichen Scheidungsverhandlung eine sozusagen verpflichtende" Scheidungsberatung eingreift, die Eltern dabei unterstützt, zumindest für die Gespräche über die Angelegenheiten des Kindes eine angemessene Basis zu entwickeln oder aufrecht zu erhalten und die Beziehungsprobleme nicht auf die Elternschaft zu übertragen. Damit könnte sicher nicht allen Eltern geholfen werden, es gäbe trotzdem Ehepaare, deren Verhältnis so gespannt ist, dass keine Aussicht auf eine Einigung bezüglich des Sorgerechts besteht, aber in diesen Fällen bleibt als letzte Möglichkeit immer noch die Obsorgeentscheidung durch das Gericht. Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge stellt sehr viele Anforderungen an die Eltern. Eine sehr gute nacheheliche Beziehungsqualität und eine gute Kommunikations- und Kooperationsbasis der Eltern ist von großer Bedeutung, da sämtliche Entscheidungen über kindliche Angelegenheiten gemeinsam getroffen werden müssen. Es erscheint doch recht aufwendig, dafür zu sorgen, dass man sich regelmäßig austauschen kann und ständig in Kontakt bleibt. Besonders schwierig gestaltet sich dies, wenn die Elternteile weit voneinander entfernt wohnen. Die Voraussetzungen für diese neue Sorgerechtsregelung können daher wahrscheinlich nur von einem Teil der Eltern optimal erfüllt werden. Zu den in den beschriebenen Studien von Bauserman (2002) und Proksch (2001) gemachten Vergleichen von gemeinsamer und alleiniger Obsorge ist kritisch anzumerken, dass sich die eindeutig positiven Auswirkungen der gemeinsamen Obsorge zu einem Großteil daraus ergeben, dass sich eher jene Eltern für diese Sorgerechtsregelung entscheiden, die bereits vor und auch während der Scheidung über eine gute Kommunikations- und Kooperationsbasis verfügen, wodurch natürlich ein wichtiger Grundstein für den Erfolg des gemeinsamen Sorgerechts gelegt wird. Diese Eltern wären wohl auch eher in der Lage, die alleinige Obsorge so zu regeln, dass für die Kinder keine offensichtlichen Nachteile erkennbar wären. Von Interesse wären daher Untersuchungen von Eltern, die es trotz erster Konflikte eventuell mit Hilfe der Mediation oder Scheidungsberatung schaffen, sich auf eine gemeinsame Obsorge zu einigen (wenn es diese Fälle überhaupt gibt). Eine genauere Analyse jener Fälle, in denen die gemeinsame Obsorge aufgehoben wird, könnte weitere Informationen zu den tatsächlichen Auswirkungen bringen. Es wäre wichtig, dass jede Obsorgeregelung von Zeit zu Zeit von allen betroffenen Familienmitgliedern noch einmal überdacht, besprochen und eventuell an veränderte Gegebenheiten angepasst wird. Die Bedürfnisse des Kindes können sich mit zunehmendem Alter ändern und somit eine Veränderung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts erfordern, aber auch die Lebensumstände der Eltern können sich mit der Zeit ändern (Gründung einer neuen Familie, Wiedereinstieg in den Beruf usw.) und eine Anpassung der Obsorgeregelung notwendig machen. Auch wenn die Eltern nach einiger Zeit die Konflikte aus der Ehe verarbeitet haben und ihre Beziehung weniger emotional besetzt ist, kann eine neue Vereinbarung des Sorgerechts durchaus positiv sein. 5

6 Literatur Bauserman, R. (2002). Child adjusttnent in joint-custody versus sole-custody ar-rangements: A meta-analytic review. Journal of Family Psychology, 16, Bundesministerium für Justiz. (2001). Neues Kindschaftsrecht seit 1. Jul [Online im Internet]. URL: [ ]. Gstirner, G. (20O1). Gemeinsame Obsorge fiir Kinder nach Scheidungen und für uneheliche Kinder ab Jul möglich [Online im Internet]. URL: [ ]. Katholischer Familienverband Österreich. (2001). Neues Kindschaftsrecht [Online im Internet]. URL: [ ]. Proksch, R. (2001). Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. 2. Zwischenbericht Jul Teil I- [Online im Internet]. URL: [ ], Schneewind, K. A., Vierzigmann, G. & Backmund, V. (1998). Scheidung. In R. Oerter & L. Montada (Hrsg.), Entwicklungspsychologie (4. Aufl., S ). Weinheim: Beltz. Aus: FigdorHelmuth(1989): Scheidungskinder - Wege der Hilfe Gießen, Psychosozial-Verlag 6

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