ARBEITSVERTRAG. zwischen. der Firma XXX [Adresse] nachfolgend Arbeitgeberin. und. XY geb. am xx.xx.xxxx [Adresse] nachfolgend Arbeitnehmer(in) genannt
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- Brigitte Glöckner
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1 ARBEITSVERTRAG zwischen der Firma XXX [Adresse] nachfolgend Arbeitgeberin und XY geb. am xx.xx.xxxx [Adresse] nachfolgend Arbeitnehmer(in) genannt
2 2 1. Vertragsbeginn und Vertragsdauer Die/der Arbeitnehmer(in) ist ab dem [Datum] auf unbestimmte Zeit angestellt. 2. Funktion und Tätigkeitsbereich Die/der Arbeitnehmer(in) ist als xxx angestellt. Der Aufgabenbereich des/der Arbeitnehmers(- in) umfasst insbesondere: Korrespondenz selbständig und nach Vorlage Key Account Management in Vertretung für Geschäftsführer Anpassung von Standard Verträgen Organisation und Führen des Geschäftsführersekretariats Terminkoordination / Reiseorganisation Planung und Koordination von Meetings und Konferenzen Erstellen und Gestalten von Präsentationen Recherchieren und zusammenstellen (Finanzen, Politik, etc.) Allgemeine Sekretariatsarbeiten: Telefonate (verbinden und eigenständig), Aktenführung/Archivführung, Bestellwesen, Organisation und Verwaltung des täglichen ACRON Betriebes Die Arbeitgeberin kann die/den Arbeitnehmer(in) bei betrieblicher Notwendigkeit auch für andere Tätigkeiten und an anderen Orten einsetzen. 3. Probezeit und Kündigung Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jeder Zeit mit einer Frist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat zum Monatsende und ab dem zweiten Dienstjahr 3 Monate zum Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4. Lohn und Bonus
3 3 Das Bruttojahresgehalt beträgt CHF [ ], zahlbar in 13 monatlichen Raten à CHF [ ]. Der/die Arbeitnehmer(in) kann allenfalls in den Genuss einer zusätzlichen, freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin kommen ( Bonus ). Diese Leistung ist kein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder Umsatz im Sinne von Art. 322a OR, sondern eine freiwillige Zahlung, die weder üblich noch obligatorisch oder automatisch ist. Die Auszahlung eines allfälligen Bonus verpflichtet die Arbeitgeberin nicht, jedes Jahr einen Bonus auszurichten. Auch bei einer vorbehaltlosen Ausrichtung des Bonus während mehreren Jahren behält die Bonuszahlung ihren freiwilligen, alleine im Ermessen der Arbeitgeberin stehenden Charakter. Wird das Arbeitsverhältnis während des laufenden Geschäftsjahres durch die Arbeitgeberin oder den/die Arbeitnehmerin gekündigt oder durch Aufhebungsvereinbarung aufgehoben, so besteht grundsätzlich für das laufende Geschäftsjahr kein Anspruch auf eine Bonusauszahlung. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod, Invalidität oder ordentliche Pensionierung während des laufenden Geschäftsjahres, so kann ein allfälliger Bonus pro rata temporis ausbezahlt werden. 5. Arbeitszeit und Überstunden Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, wobei der tägliche Arbeitsbeginn in Absprache der Arbeitgeberin mit der/demarbeitnehmer(in) im Einzelfall unterschiedlich festgelegt werden kann. Überstunden sind im Lohn inbegriffen. Die/der Arbeitnehmer(in) hat dementsprechend weder einen Anspruch auf Auszahlung noch auf Kompensation allfällig geleisteter Überstunden. 6. Ferien Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen (25 Arbeitstage). Die/der Arbeitnehmer(in) hat ihren/seinen Vorgesetzten frühestmöglich über einen geplanten Ferienbezug zu informieren. Die Vorgesetzten bestimmen, unter Einhaltung von mindestens zwei Monaten Ankündigungszeit, den Zeitpunkt der Ferien. Sie nehmen dabei auf die Wünsche des/der Arbeitnehmer(in) so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen der Arbeitgeberin vereinbar ist. Der Ferienbezug hat bis zum 31. März des auf die Entstehung des Ferienanspruchs folgenden Jahres zu erfolgen. Ferien, die bis zum 30. September des aktuellen Jahres noch nicht bezogen worden sind, legt der Vorgesetzte in Absprache mit der/dem Arbeitnehmer(in) bis spätestens 31. März des Folgejahres zwingend fest. Bei Schliessungszeiten des Betriebes (Betriebsferien) muss die/der Arbeitnehmer(in) ihre/seine Ferien in dieser Periode beziehen.
4 4 Hat die/der Arbeitnehmer(in) im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen, als ihr/ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen, steht der Arbeitgeberin für den zu viel bezogenen Ferienlohn ein Rückforderungsanspruch zu, den sie mit dem letzten Salär der/des Arbeitnehmers(-in) im Umfang des gesetzlich Zulässigen verrechnen darf. Nicht vom Rückforderungsanspruch erfasst sind von der Arbeitgeberin angeordnete Ferien und Betriebsferien. 7. Weiterbildung Die Arbeitgeberin und die/der Arbeitnehmer(in) legen die Weiterbildungsaktivitäten im jährlichen Mitarbeitergespräch fest. 8. Arbeitsverhinderung und Versicherung Im Falle von Krankheit oder Unfall, die länger als 2 Tage dauert, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, diese Regelung für die Zukunft einseitig so abzuändern, dass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer auch früher, insbesondere auch am ersten Tag der Krankheit, verlangt werden kann. Die Beiträge der/des Arbeitnehmers(-in) für die obligatorischen Sozialversicherungen sowie die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) und der Arbeitnehmerbeitrag für das BVG werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat die Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Rechte und Pflichten gegenüber der Krankentaggeldversicherung ergeben sich aus deren jeweils massgebenden Versicherungsbedingungen. Der jeweils gültige Leistungsumfang wird auf dem Versicherungsmerkblatt festgehalten und der/dem Arbeitnehmer(in) abgegeben. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung tragen die Arbeitgeberin und der/die Arbeitnehmer(in) je zur Hälfte. 9. Geheimhaltungs-, Sorgfalts- und Rückgabepflicht a. Geheimhaltungspflicht Der/die Arbeitnehmer(in)verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die sie/er in Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit erfährt, insbesondere über die Kundschaft und das besondere Know-how der Arbeitgeberin, im Zusammenhang mit Immobilieninvestments, während und nach einer allfälligen Auflösung des Arbeitsvertrages strengste Verschwiegenheit zu beachten. b. Sorgfaltspflicht
5 5 Der/die Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, die Arbeit nach Weisungen der Arbeitgeberin sowie nach bestem Wissen und Können auszuführen. c. Rückgabepflicht Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer(in) sämtliche im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit erhaltenen oder erstellten Unterlagen unverzüglich und ohne Aufforderung der Arbeitgeberin herauszugeben. Dies gilt auch für elektronische Medien oder EDV- Datenbestände. Ist eine Herausgabe nicht möglich, sind solche Datenbestände zu löschen. 10. Abwerbeverbot Der/dem Arbeitnehmer(in) ist es untersagt, Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin oder ihrer Gruppengesellschaften abzuwerben. Dieses Verbot gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie während eines Jahres nach dessen Beendigung. Mögliche Zusätze (Ziff. 11 und 12) 11. Konkurrenzverbot Der/die Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrags und ein Jahr nach Ablauf dieses Vertrags jegliche Konkurrenzierung zu unterlassen, insbesondere weder eine Firma, die ganz oder teilweise den gleichen Zweck wie die Arbeitgeberin verfolgt, zu gründen, noch sich an einer solchen zu beteiligen, noch eine Anstellung in einer solchen anzunehmen; für keine solche Firma Leistungen irgendwelcher Art zu erbringen; weder bestehende noch potentielle Kundschaft der Arbeitgeberin abzuwerben. Dieses Konkurrenzverbot erstreckt sich auf das Gebiet der gesamten Schweiz. Firmen, die ganz oder teilweise den gleichen Zweck wie die Arbeitgeberin verfolgen, sind insbesondere solche, die ebenfalls vornehmlich zwecks Kapitalanlage von Kunden/Investoren Ein- Objekt-Immobiliengesellschaften initiieren. 12. Konventionalstrafe Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht, das Abwerbeverbot oder das Konkurrenzverbot verpflichtet sich die/der Arbeitnehmer(in) für jede Übertretung zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF [xxx] Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die/den Arbeitnehmer(in) nicht von der weiteren Einhaltung der Geheimhaltungspflicht
6 6 und des Konkurrenzverbots. In jedem Fall, auch bei der Bezahlung der Konventionalstrafe, kann die Arbeitgeberin die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen. 13. Schlussbestimmungen Folgende in der jeweiligen Fassung gültigen Reglemente bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Arbeitsvertrags: Spesenreglement gemäß Schreiben der Steuerberater xxx vom [Datum] nebst Anlagen. Die/der Arbeitnehmer(in) bestätigt durch die Unterzeichnung dieses Vertrags, dass ihr/ihm diese Reglemente ausgehändigt worden sind und er/sie diese gelesen hat und anerkennt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis gilt der Sitz des Arbeitgebers als ausschliesslicher Gerichtsstand. Zürich, den [ ] XXX XY
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