Versicherungsfragen in Boule/Pétanque Vereinen - Einige erste Informationen -

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1 Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.v. Versicherungsfragen in Boule/Pétanque Vereinen - Einige erste Informationen - Fragen rund um das Thema Versicherungsschutz können insbesondere auch für alle Menschen Bedeutung erlangen, die sich in einem Pétanque-/Bouleverein für andere engagieren, die ehrenamtlich etwas für die Gesellschaft tun. Der Vorstand des BPV NRW möchte deshalb, als weitere Serviceleistung des Landes- Dachverbandes, seinen Mitgliedern die folgenden Informationen zukommen lassen: Eine bessere Absicherung der Boule-Pétanque Vereine in NRW und ihrer Mitglieder unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten war ein wesentliches Argument für den Beitritt unseres Landesverbandes (heute: Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.v. (BPV NRW)) zum Landessportbund (LSB). Der LSB stellt über die Sporthilfe, das ist sein Sozialwerk der im LSB organisierten Sportgemeinschaft einen bedarfsgerechten und an der Praxis orientierten Versicherungsschutz zur Verfügung. Der Vorstand des BPV NRW hat seinen Mitgliedern in den letzten Jahren übers Internet, aber auch in persönlichen Beratungen, auch verstärkt Informationen über versicherungsrechtliche Fragen zukommen lassen. Schon die in der vorliegenden Ausarbeitung versicherungsrechtliche Materie ist ausgesprochen komplex und sehr vielschichtig. Die hier zusammengestellten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen worden. Die Informationen sind allerdings - wegen der Komplexität und Vielschichtigkeit - keinesfalls abschließend. Auch eine Haftung für ihre Richtigkeit kann mithin nicht übernommen werden. Jeder Schadensfall muss als Einzelfall durch die jeweils zuständige Organisation/Versicherungsgesellschaft vielmehr sehr genau geprüft und bewertet werden. Die vorliegenden Informationen sind als weitere Serviceleistung des BPV NRW eine e r s t e Handreichung für die Mitgliedsvereine; sie wollen zumindest einen ersten Überblick über die komplexe Materie geben.

2 2 Kontaktadressen, über die man im Falle eines Schadens schnell versicherungsrechtliche Hilfe erhalten kann, finden sich unten unter 3. 1 Ein erster Überblick Für den Versicherungsschutz im (auch) im Pétanque-/Boulesport sorgen die verschiedensten Versicherungen. Zu nennen sind zunächst: - die Sportversicherung, getragen von der Sporthilfe und - die gesetzliche Unfallversicherung mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als Träger. Daneben sind zu erwähnen die privaten Versicherungen (z.b. den HDI), die Risikoabdeckungen (Versicherungen) anbieten, die für Boule-/Pétanque Vereine und ihre Mitglieder von Interesse sein können Zum Einstieg in die Thematik Versicherungen im Ehrenamt sei hingewiesen insbesondere auf Informationen des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter: Die Sportversicherung Mit der Sportversicherung stellt die Sporthilfe, das Sozialwerk des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen, der im LSB organisierten Sportgemeinschaft (und damit auch dem BPV NRW und seinen Mitgliedsvereinen) einen gewissen, bedarfsgerechten und an der Praxis orientierten Versicherungsschutz zur Verfügung. Hierzu hat sie mit den Versicherungsgesellschaften ARAG (Allgemeine und Rechtsschutz) und EUROPA (Krankenversicherung) einen Sportversicherungsvertrag abgeschlossen, der die speziellen Risiken des Sports bei der jeweiligen Funktion oder Tätigkeit für den Verein in gewissem Umfang weitgehend abdeckt. Im Hinblick auf eine vertretbare und finanzierbare Prämiengestaltung wurde bei der Vertragsgestaltung jedoch auch darauf geachtet, dass individuelle Risiken nicht zu Lasten aller gehen dürfen. Daher wurde die Sportversicherung als Beihilfe für die Solidargemeinschaft des Sports geschaffen und kann deshalb weder die private Vorsorge ersetzen noch bei Schäden geringeren Ausmaßes helfen.

3 3 Die Sportversicherung beinhaltet folgende Versicherungssparten: Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Vertrauensschadenversicherung (Versicherung gegen Schäden am Vermögen des Vereins) Reisegepäckversicherung Rechtsschutzversicherung Krankenversicherung. Versicherte Personen sind alle Mitglieder und alle Mitarbeiter/ innen (ehrenamtliche und bezahlte) des Vereins/Verbandes (z.b. Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/innen, Schiedsrichter/ innen, Helfer/innen, etc.). Der Umfang des Versicherungsschutzes erstreckt sich auf alle Veranstaltungen einschließlich des direkten Hin und Rückwegs, die üblicherweise dem satzungsgemäßen Vereins-/Verbandsbetrieb zuzuordnen sind (z. B. Training, Wettkämpfe, sportliche Darbietungen, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge, Sitzungen, gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen). Nicht versichert sind vom Grundsatz her Nichtmitglieder. Deren Absicherung soll nicht zu Lasten der organisierten Sportgemeinschaft gehen, die ja die Beiträge für die Sportversicherung aufzubringen hat. (Ein Argument mehr, bei Veranstaltungen, an denen Nichtmitglieder teilnehmen, mehr als bisher für eine Vereinsmitgliedschaft zu werden. Schließlich ist Sport im Verein nicht nur am schönsten, sondern auch am sichersten). 1.2 Die gesetzliche Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung (neben der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und ist ebenso wie die anderen Sozialversicherungszweige vom Grundsatz her eine Pflichtversicherung. Der Sportversicherungsvertrag oder der Abschluss privater Versicherungsverträge beeinflussen die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert, für die Sportvereine und -verbände ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Die gesetzliche Unfallversicherung hat folgende Aufgaben: Prävention (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste-Hilfe) Heilbehandlung und Rehabilitation Entschädigung durch Geldleistungen. Die VBG leistet bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer/ innen des Vereins (= abhängig Beschäftigte), aber auch arbeitnehmerähnlich Tätige (= Personen, die "wie ein Arbeitnehmer" tätig werden, aber kein Geld oder nur eine Aufwandsentschädigung erhalten) versichert.

4 4 1.3 weitere (private) Versicherungen Wie eingangs schon erwähnt, gibt es noch andere (private) Versicherungsgesellschaften, die Versicherungen anbieten, die für Boule-/Pétanque Vereine und ihre Mitglieder von Interesse sein können, insbesondere für den Abschluss von Veranstalterhaftpflicht versicherungen, soweit sie z.b. das Risiko von Turnieren abdecken.. Dazu zählt der HDI. Siehe dazu u.a.: 2 Weitergehendes 2.1 Sportversicherung Weitergehende Informationen zur Sportversicherung finden sich auf deren Internetseite: Dort (unter dem Punkt: Downloads) ist u.a. ein ausführliches Merkblatt zur Sportversicherung zu finden: Gesetzliche Unfallversicherung Vom Grundsatz her ist es so, dass alle entgeltlich in einem Verein beschäftigten Personen in der VBG von Gesetzes wegen (also wenn man so will: zwangsweise) pflichtversichert sind. Unter diesem Aspekt ist es zum Beispiel zu sehen, dass auch den einzelnen Mitgliedsvereinen des BPV NRW mit der jährlichen Rechnung der Sporthilfe Beiträge für die VBG-Hamburg in Höhe von etwa 0,20 Cent je Jahr und Mitglied abgefordert werden. Damit werden die in Vereinen etwa agierenden Übungsleiter, für die der steuerliche Übungsleiterfreibetrag eine Rolle spielt, bei der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Rechtsgrundlage ist insoweit insbesondere ein Vertrag, den die VBG mit dem Landessportbund abgeschlossen hat; dieser regelt u.a. die pauschalierte Beitragserhebung.

5 Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit bestimmte Personen, die in einem Sportverein ein Ehrenamt bekleiden (Ehrenamtler) bei der VBG anzumelden und sie so in diese Versicherung mit einzubeziehen Dies gilt zum einen für Personen, die ein Ehrenamt ausüben, dass in der Satzung manifestiert ist (z.b. Vorstand, Kassenprüfer o.ä.) Das gilt aber inzwischen auch für Personen, die für einen gemeinnützigen Verein in herausgehobener Art und Weise beauftragt (z.b. Platzwart, Projektbeauftragter, Leiter des Festausschusses) ehrenamtlich tätig sind. Der Schutz der VBG im Bezug auf die hier in Rede stehende Personengruppe besteht nicht automatisch. Er muss vielmehr eingekauft werden. Wenn also z.b. ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Vorstandes auf dem Weg zu einer Vorstandssitzung oder ein Schiedsrichter oder ein speziell benannter Platzwart einen Unfall erleidet und anschließend querschnittsgelähmt ist, dann erhält er nicht automatisch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der VBG, sondern nur dann, wenn vorher eine Anmeldung beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgte und wenn der entsprechende Beitrag geleistet wurde. Der aktuelle Beitrag je versicherter Person beläuft sich auf ca. 2,75 Euro jährlich. Er wird jährlich neu festgesetzt und zwar nachträglich im Rahmen der jährlichen Umlagerechnung. Zu beachten ist insbesondere, dass dann, wenn ein Verein seine Ehrenamtsträger bei der VBG nicht versichert, diese sich dort für die spezifische Tätigkeit für den Verein selbst versichern können Erste vertiefende Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) finden sich auf deren Internetseite(n) z.b.: _taetige.html Weitergehende Informationen können der unter dem folgenden Link abzurufenden umfangreichen Broschüre entnommen werden:

6 6 2.3 weitere (private) Versicherungen Der Abschluss weitergehender - privater - Versicherungen kann sich durchaus empfehlen. Veranstaltet ein Pétanque-Verein z.b. ein Turnier oder richtet er eine Bezirks- und/oder Landesmeisterschaft aus, dann sollte er dringend prüfen, ob er nicht auch eine (zusätzliche) Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließt, die die Risikoabsicherung, die über die Sportversicherung in gewissem Rahmen gegeben ist, deutlich ergänzt. Angeboten wir eine Versicherung dieser Art z.b. vom HDI. (Es wird aus der Mitgliedschaft berichtet, dass eine solche Haftpflichtversicherung je Jahr ca. 150 Euro kostet (wobei dann eine gewisse Selbstbeteiligung durch den Verein zu übernehmen ist)) Es soll folgendes nicht unerwähnt bleiben: Grundsätzlich sollte jeder Spieler für sich selbst (und seine Familie) eine Privathaftpflicht abgeschlossen haben. Wenn ein Spieler einen anderen verletzt, ist der Schädiger über eine solche private Haftpflichtversicherung üblicherweise abgesichert. Schließt man eine solche Versicherung ab, dann sollte man klären, ob: - sie sogenannte Gefälligkeitsschäden mit abdeckt (Wenn ich als Vereinsmitglied beim Aufbauen für ein Turnier die Lautsprecher-Anlage herunterfallen lasse zahlt der private Versicherer den Haftpflichtschaden nur, wenn ich Gefälligkeitsschäden mitversichert habe). - sie die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand, als Übungsleiter etc. mit abgesichert ist. (Diese Deckung ist insbesondere dann wichtig, wenn keine Haftpflichtversicherung über den Verein besteht.) - Ausfalldeckung besteht (Wenn ich durch jemand geschädigt werde, der keine eigene Privathaftpflicht hat und auch keine Leistung vom LSB erbracht wird, deckt meine eigene Versicherung meinen Schaden).

7 7 3 Was tun im Falle eines Falles 3.1 Sportversicherung Jeder Schaden ist durch den Mitgliedsverein (die dort dafür als zuständig erklärte Person, notfalls also durch den ersten Vorsitzenden) schnellstmöglich und wahrheitsgemäß zu melden und zwar dem Versicherungsbüro bei der Sporthilfe Paulmannshöher Straße 11a Lüdenscheid Telefon: Telefax: vsbluedenscheid@arag-sport.de Schadensmeldungsformulare finden sich unter: VBG (gesetzliche Unfallversicherung) Verletzte Personen (insbesondere Übungsleiter) sollten sich nach einem Unfall während ihrer Tätigkeit für den Sportverein oder auf dem Wege dorthin zur Behandlung bei einem Durchgangsarzt/Unfallarzt vorstellen und angeben, dass sich der Unfall bei ihrer Tätigkeit als Übungsleiter/für den Verein ereignet hat, damit der Arzt den Unfall an die VBG meldet. Der Unfall ist zudem durch den Vorstand des Vereins und/oder den Verletzten oder eine von ihm beauftragte Person schnellstmöglich der VBG zu melden. Die Adresse: 3.3 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Deelbögenkamp Hamburg Tel Fax

8 8 weitere (private) Versicherungen Falls der Verein Risiken über eine zusätzliche Versicherung abgesichert hat (z.b. über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung), ist schnellstmöglich eine Meldung bei dem zuständigen Versicherungsvertreter oder der von ihm benannten relevanten Stelle/Person zu machen und zwar in der Form, wie sie die jeweilige Versicherungsgesellschaft vorgibt. Michael Fey Vizepräsident BPV NRW ****************************************************************************************

9 9 Anhang Einige Beispiele (Erneut und zur Vermeidung späterer Diskussionen: Diese sind nicht abschließend und lediglich als Problemanriss dargestellt; eine Haftung für die Ausführungen wird nicht übernommen): 1.1 Spielen Bei einem der regelmäßigen wöchentlichen Treffen eines Boulevereins wirft ein Vereinsmitglied (für den auch Beiträge an den BPV NRW bezahlt wurden) eine Kugel. Diese trifft nicht - wie eigentlich gewünscht - die Sau, sondern den Kopf eines Mitspielers (ebenfalls gemeldetes Vereinsmitglied). Der getroffene erleidet einen schweren Gehirnschaden und wird erwerbsunfähig. Vom Grundsatz her greifen in diesem Fall die Unfallversicherung der Sportversicherung zugunsten der getroffenen Person und eventuell auch die dort bestehende Haftpflichtversicherung. Betrachtet man das Beispiel in abgewandelter Form, nämlich so, dass die Kugel den Kopf eines Nichtvereinsmitgliedes trifft, dann greift zu Gunsten des Getroffenen die Unfallversicherung der Sporthilfe nicht. Ob die Haftpflichtversicherung der Sporthilfe greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Zu prüfen ist auch, ob der die Kugel werfende für sich privat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und ob diese in dem Fall eingreift. Sollte eine private Haftpflichtversicherung nicht bestehen kann auch eine Haftung des werfenden mit etwa vorhandenem Vermögen in Betracht kommen, was an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei Nach zwei Vierteln des Wasserballspiels zwischen dem SV und dem Gast SC 07 sah es nicht gut aus für die Heimmannschaft, die mit zwei Toren in Rückstand lag. Ersatzspieler Ralf S. wurde eingewechselt und konnte kurz darauf sofort einen Mitspieler in Szene setzen, der auf 5:6 verkürzte. Leider ging aber bereits der nächste Spielzug nicht mehr so glücklich aus. Diesmal kam der Pass zu Ralf S. selbst, der sich in aussichtsreicher Position befand und versuchte, den Ball anzunehmen. Verhindern wollte dies sein gegnerischer Abwehrspieler, der dem Spielball entgegeneilte und seinem Gegner beim Kampf um den Ball ganz unglücklich mit den Fingern das Auge verletzte. Leider stellte sich die stark blutende Verletzung später als so schwerwiegend dar, dass Ralf S. das Auge entfernt und durch ein Glasauge ersetzt werden musste. Glücklicherweise war der Schwimmverein von Ralf S. Mitglied beim LandesSportBund. Dem dortigen Sportversicherungsbüro wurde der Unfall unverzüglich gemeldet, wonach die ARAG Sportversicherung Ralf S. sofort Versicherungsschutz gewährte. Nach der Prüfung des bedauerlichen Unfalls durch die ARAG Sportversicherung ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50%, der umgehend reguliert wurde

10 Fahren Das Spiel war gewonnen und der ersehnte Klassenerhalt geschafft. Überglücklich und ausgelassen kamen Thomas H. und seine Mannschaft zurück in den Umkleideraum, nahmen noch eine heiße Dusche und machten sich dann auf den langen Rückweg. Er sollte tödlich enden. Denn mit drei seiner Mannschaftskameraden im Auto verlor Thomas H. wenig später auf einer kurvenreichen Landstraße in einer langgezogenen Rechtskurve die Kontrolle über seinen Pkw. Das Fahrzeug wurde aus der Kurve getragen und prallte mit voller Wucht in die Böschung. Thomas H. und zwei seiner Mitspieler wurden schwer verletzt und mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Mannschaftskamerad Martin K. verstarb jedoch noch an der Unfallstelle. Der Fußball-Club von Thomas H. ist Mitglied beim LSB, so dass dieser Wegeunfall über die ARAG Sportversicherung versichert war. Diese hat bislang das Krankenhaustagegeld und die Todesfallsumme an die Hinterbliebenen gezahlt. Auf Grund schwerster Verletzungen können die drei Überlebenden noch mit weiteren sehr hohen Invaliditätsentschädigungen rechnen. (Es gibt auch die Möglichkeit, bestimmte mit Fahrten für den Verein verbundene Risiken bei der Sportversicherung durch den Abschluss von Zusatzverträgen abzusichern.) 1.3 Veranstaltungen Der 23-jährige Kevin H. stürzte beim Mountainbike-Down-Hill, der Speed Disziplin des Radsports, schwer. Beim Überfahren einer außerordentlich schwierigen Kuppe verlor der Radsportler die Kontrolle über sein Sportgerät und stürzte in eine Zuschauergruppe. Mehrere Besucher wurden verletzt, darunter zwei Personen schwer. Die Schwerverletzten erlitten allesamt Kopfverletzungen, der Sportler wurde auf Grund seiner Protektoren nur leicht verletzt. Die Verunglückten verklagten den Ausrichter der Veranstaltung daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Gericht stellte die Haftung des veranstaltenden Vereins fest, da dieser durch eine grobe Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldhaft gehandelt hatte. Den Verletzten wurde Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer Höhe von zuerkannt, das von der sofort mit eingeschalteten ARAG Sportversicherung übernommen wurde. (Die ARAG Sportversicherung weist darauf hin, dass entgegen dieses Beispiels bei der Ausrichtung internationaler Veranstaltungen oder Deutscher Meisterschaften für einen Spitzenfachverband kein Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen kann allerdings ein kurzfristiger Versicherungsschutz bei den Sportversicherungsbüros beantragt werden) Seinen 50. Geburtstag hatte Hans K. groß im Vereinsheim des TSV M. gefeiert. Zu vorgerückter Stunde machte sich die Gesellschaft dann komplett auf den Heimweg, der für den Jubilar aber bereits nach wenigen Schritten abrupt beendet war: Weil die Laterne am Eingang des Vereinsheims nicht brannte, geriet er noch auf der Treppe ins Straucheln und

11 11 stürzte hinab. Zu seinen zahlreichen Geschenken gesellte sich so noch ein Oberschenkelhalsbruch hinzu. Die Verletzung war allerdings so schwerwiegend, dass Hans K. nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus gehbehindert blieb. Der Verunfallte machte daraufhin seinen Verein für seine Verletzung haftbar und begründete dies damit, dass der Weg nicht ausreichend beleuchtet war und er deshalb zu Schaden gekommen ist. Der Verein, der Mitglied im LandesSportBund ist, wandte sich anschließend an sein Sportversicherungsbüro beim LSB. Die ARAG Sportversicherung gewährte dem Verein Versicherungsschutz und übernahm den Verdienstausfallschaden in Höhe von sowie die Krankenhaus-, Behandlungs- und Heilkosten von Herrn K. in einer Höhe von und ein Schmerzensgeld in Höhe von Achten Sie bitte darauf, dass immer eine ausreichende Beleuchtung auf Ihrem Vereinsgelände vorhanden ist. Gefährliche Situationen können dadurch erst gar nicht entstehen Günter S. warf noch einmal einen zufriedenen Blick auf das Vereinsgelände: Die langen Holzbänke und -tische waren prima ausgestattet und machten einen freundlichen Eindruck, Getränke ausreichend vorhanden, der Himmel strahlend blau: Einem tollen Vereinsfest stand also nichts mehr im Wege. Jetzt musste nur noch der Grill für den Ansturm auf die Steaks und Bratwürste vorbereitet werden, dann konnte es los gehen. Nur die Holzkohle wollte nicht glühen und die ersten Mitglieder waren bereits auf der Anlage. Entnervt und unter Zeitdruck machte Günter S. einen folgenschweren Fehler: Er griff nach einem Kanister mit Brennspiritus und schüttete den Inhalt auf die Kohlen. Im gleichen Moment schoss eine meterhohe Stichflamme aus dem Grill und erfasste einen 43-jährigen Gast, dessen Kleidung sofort lichterloh brannte. Der Unfall war so folgenschwer, dass das Vereinsfest abgesagt werden musste. Der geschädigte Gast erlitt bei diesem Unfall Verbrennungen an 30% seiner Körperoberfläche und eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um ebenfalls 30%. Bei der Anfrage an die ARAG Sportversicherung wurde dem Unfallverursacher Günter S. Haftpflichtversicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag gewährt. Die ARAG übernahm rund an Krankenhauskosten, Schmerzensgeld sowie Heil- und Behandlungskosten. 1.4 Bauen/Pflegen Durch die Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat sich die Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten geändert. Während früher die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger im Kommunalbereich oder der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG ) in Betracht kam, was häufig zu Abgrenzungsproblemen führte und in der Praxis für die Sport-vereine schwer verständlich war, ist ab die VBG alleiniger Unfall-versicherungsträger. Die Sportvereine haben es also ausschließlich mit der VBG zu tun. Damit ist ein Schritt zur Entlastung des Ehrenamtes getan worden. Werden auf dem Sportgelände Bauarbeiten durch Baufirmen und die dort beschäftigten Personen gewerbsmäßig durchgeführt, ist die Baufirma als Mitglied der zuständigen Bau-

12 12 Berufsgenossenschaft anmelde- und beitragspflichtig. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind Bauarbeiten, die vom Sportverein in Eigenarbeit durchgeführt werden. Bauarbeiten im Sportverein sind alle Tätigkeiten, die auf eine bauliche Veränderung gerichtet sind, unabhängig von dem Umfang der Tätigkeit. Dazu zählen also der Neubau, Umbau eines Vereinsheimes oder einer Sportanlage sowie der Anbau. Aber auch bauliche Veränderungen innerhalb des Vereinsheimes bzw. der Sportanlage gehören zu den Bauarbeiten wie z.b. die Erneuerung der sanitären Anlagen, das Versetzen von Wänden, eine Neukachelung, die Ausbesserungsarbeiten an Elektro- oder Heizungsanlagen oder der Ein- und Umbau von Fenstern und Türen. Die Baugenehmigungspflicht der Arbeiten spielt keine Rolle. Von Sportvereinen, die Bauarbeiten in eigener Regie durch Vereinsmitglieder ausführen lassen, ist zu beachten, dass für diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Die gesetzliche Grundlage bilden die entsprechenden Bestimmungen im SGB VII ( 2 Abs.1 Nr.1 oder Abs.2 SGB VII). Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen bei Eigenbaumaßnahmen eines Vereins bestehen, hängt von folgenden Voraussetzungen ab: a) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Dieses ist gekennzeichnet durch eine persönliche Abhängigkeit, die sich durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit auszeichnet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, also das Zahlen von Entgelt ist nicht maßgeblich, kann jedoch als Indiz für eine persönliche Abhängigkeit gewertet werden ( 2 I Nr. 1 SGB VII). b) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann aber auch für alle von Vereinsmitgliedern freiwillig und ohne Entgeltzahlung verrichteten Arbeitsleistungen grundsätzlich bestehen ( 2 II SGB VII). Ausgenommen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unentgeltliche Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, so weit sie zu den ausdrücklichen satzungsmäßigen Pflichten der Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes beruhen. Ferner sind Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die Kraft allgemeiner Übung im Verein erbracht werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder Hilfeleistungen, die vom Verein von seinen Mitgliedern erwartet werden, zu den unversicherten Arbeiten. Denn sie sind Ausfluss der Mitgliedspflicht bzw. werden aufgrund allgemeiner Vereinsübung erbracht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu diesem Bereich gelten z.b. der einmalige Einsatz bei Dachdeckarbeiten oder ein geringer zeitlicher Aufwand (ca. 3-4 Std.) bei baulichen Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten als unversichert. Die Erforderlichkeit von Fachkompetenz für bestimmte Tätigkeiten oder bei der Ausführung von Tätigkeiten bestehende, erhöhte Gefahrenmomente ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes irrelevant.

13 13 Umfangreichere Tätigkeiten sind grundsätzlich versichert, sofern sie nicht auf Satzungsregelung oder Beschluss eines Vereinsorgans (Vorstand oder Mitgliederversammlung) beruhen Es findet turnusgemäß eine Platzpflege statt. Es erscheinen der vom Vorstand des Vereines beauftragte Platzwart und 25 Helfer. Der Platzwart verteilt die Gerätschaften, teilt mit, was gemacht werden soll und muss und überwacht die Arbeiten. Dem Platzwart fällt bei den Arbeiten ein Ast auf den Kopf. wer wird dadurch querschnittsgelähmt. Wenn er zuvor vom Vorstand bei der VBG angemeldet wurde, greift diese Versicherung ein. Nicht dem Platzwart, aber einem normalen Mitglied fällt der Ast auf den Kopf und es ist dadurch querschnittsgelähmt. In diesem Falle greift die VBG nicht, denn das normale Mitglied ist kein in herausragender Weise beauftragtes, sondern es übt seine Tätigkeit im Rahmen der allgemein erwarteten mitgliedschaftlichen Verpflichtungen aus.

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