Haftung im Bereich der Sportausübung
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- Silvia Meike Kaiser
- vor 8 Jahren
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1 Haftung im Bereich der Sportausübung Die Haftung gliedert sich grundsätzlich in drei Teilgebiete, nämlich den zivilrechtlichen Schadenersatz, die wirtschaftliche Milderung dieser Haftung durch Versicherungen und die strafrechtlichen Folgen eines Haftungstatbestandes. ***** TEIL 1: Schadenersatz im ZIVILRECHT I. ALLGEMEINES a.)jedermann ist grundsätzlich im Rahmen seiner Pflicht zur Selbstsicherung oder der Vorsicht für sich verantwortlich. b.)jedermann darf aber auch keinen anderen gefährden oder schädigen. Wenn einer jemanden anderen einen Schaden oder Nachteil zufügt, dann steht dem Geschädigten ( Opfer ) gegen den Schädiger ( Übeltäter ) ein Anspruch auf Wiedergutmachung zu. Ein Schaden kann am Vermögen, an der Gesundheit sowie an Leib und Leben eintreten. In der Regle sind solche Schäden mit Geld auszugleichen wie etwa: Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Ersatz für Bergungsaufwand etc. II. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE HAFTUNG A. Verursachung oder äußere Verknüpfung ( das Geschehen ) Es muß ein erkennbarer Zusammenhang zwischen einem Schaden und dem Tun oder Unterlassen einer oder mehrerer Personen bestehen. Es ist also wichtig nach einem Schadensfall Beweise zu sichern (wer, wann, wo, wie, warum,...), um später die Verbindung Schaden: Schädiger : technischer defekt herstellen zu können. Die wichtigsten Beweismittel für den Nachweis der Verursachung sind - Zeugen, Lichtbilder Sachverständige, Urkunden. Die Verursachung eines Schadens liegt nicht nur wie oben schon erwähntin einem pflichtwidrigen Tun ( z.b.: Beinstellen) sondern kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen ( z.b.: mangelnde Kontrolle der Sicherheit von Turngeräten) bestehen.die unterlassenen Schadensminderung zb durch Hilfeleistung zählt auch zum Themenkreis der Unterlassungen B. Rechtswidrigkeit Das schädigende Verhalten und Wollen muß rechtswidrig sein, also gegen die guten Sitten, einen Vertrag oder die Gebote und Verbote der Rechtsordnu8ng (Gesetze,Verordnungen ) verstoßen. Die Gebote und Verbote des Gesetzgebers sind in der Regel allgemein gehalten, um die Dr. Herwig LEIBINGER Seite 1
2 Vielfalt der Verstöße (Pflichtverletzungen) erfassen zu können. Der Rechtsordnung sind auch die Regeln des Sportes und es Wettkampfes zuzurechnen z.b. die FIS-Regeln für den Schisport, die Fußballregeln der FIFA. In der letzten Zeit gewinnen Unfallverhütungsvorschriften an Bedeutung, die sich auch der ÖTB gegeben hat. Für viele Sportarten fehlen allerdings Verhaltensregeln oder einheitliche Standarts, oft sind sie unvollständig oder regional unterschiedlich. Erwähnenswert ist auch, daß neben einem schriftlichen Vertrag oder einer schriftlichen Regel- durch die Rechtsprechung herausgearbeitet weitere nicht schriftlich festgehaltene Pflichten bestehen. Es sind dies die sogenannten allgemeinen Schutz-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Warnpflichten ( zb: Beipackzettel, Anleitungen, Handbücher etz. ).Die Sammlung und Durchsetzung dieses Erfahrungsschatzes nennt man heute Risikomannegment. In den Bereich der Rechtswidrigkeit fallen auch die Rechtfertigungsgründe, welche ein an sich rechtswidriges Handeln im Einzelfall für rechtmäßig erklären; z.b. Notwehr, Not- und Selbsthilfe. GRUNDGEDANKE FÜR DIE RECHTSWIDRIGKEIT BEIM SPORT/TURNEN Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen und Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, wegen ihrer Sozialadäquanz (= Erwünschtheit) und dem Grundsatz der Risikobereitschaft der Teilnehmer dann nicht rechtswidrig, wenn sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene typische Risiko vergrößern. C. Verschulden und Mitverschulden ( findet im Kopf statt ).Es handelt sich dabei um die innere Verknüpfung von Schaden mit dem menschlichen WOLLEN: VERSCHULDEN bedeutet eine verwerfliche (Vorsatz) oder mangelhafte (Fahrlässigkeit ) Willensbildung. a Vorsatz ist die böse Absicht (z.b.: Exzeß,Brutalität).Bei Vorsatz ist die Haftung natürlich strenger als bei der Fahrlässigkeit. b Bei Fahrlässigkeit haftet der Schädiger wegen eines mehr oder weniger großen Mangels an notwendiger Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (landläufig: Oberflächlichkeit, Schlamperei, Unaufmerksamkeit, Sorglosigkeit etc.). Die Fahrlässigkeit wird noch in die leichte Fahrlässigkeit (das ist ein Aufmerksamkeitsfehler, der dem Durchschnittsmenschen bisweilen unterlaufen kann) und der groben Fahrlässigkeit (d.i. ein Aufmerksamkeitsfehler, der merkbar über einer durchschnittlichen Sorglosigkeit liegt ) gegliedert. Diese Abgrenzung bedeutet ein weites Dr. Herwig LEIBINGER Seite 2
3 Betätigungsfeld für den Juristen. Dazu noch einige Wertungsprobleme: Sport- bzw. Spieleifer, Unüberlegtheit, Übermüdung, Überforderung, Selbstüberschätzung, schlechte Platzverhältnisse, notwendige und kurzfristige (Fehl-) Entscheidungen, unklare Zuständigkeiten, Informationen und Anweisungen. c Grundsätzlich unterstellt der Gesetzgeber, daß jeder Bürger über eine durchschnittliche Willensfähigkeit und eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, die ihn Schäden bei einem anderen vermeiden lassen.für den Sport gilt insbesondere der Grundsatz : Wer sich einer ihm bekannten oder ihm erkennbaren Gefahr aussetzt,dem wird eine angemessene Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die sonst übliche Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt Von diesem Grundgedanken ausgenommen sind aber : ca) Sachverständige, wie zb. Ärzte, Ingenieure, Juristen, Apotheker aber auch Sportlehrer oder Vorturner. Diese Sachverständigen stehen auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrung, ihres Wissens, ihrer Kraft und ihres Könnens- in ihrem Fachgebiet- über der Bildung und Ausbildung eines Durchschnittsmenschen. Je höher also der Sachverstand und die Ausbildung in eine Fachgebiet sind,desto schärfer die Haftung (Abstufungsbeispiele: Bergführer aus Gefälligkeit, dominierender Führer, Berufsbergführer) cb) Kinder und Jugendliche sind in der Regel auch nicht einem Durchschnittsmenschen gleichzusetzen. Es haften Kinder unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen und Kinder über 14 Jahre (mündige Minderjährige) im Rahmen ihrer Ausbildung, Erfahrung und Entwicklung oder Reife. Es ist allerdings unter gewissen Umständen möglich, daß Eltern und Versicherungen für Kinder haften ( 131o ABGB ) cc) dd) Dieser Grundgedanke gilt auch für Personen., die nachweislich über keine durchschnitliche Inteligenz verfügen oder diese zeitweise nicht anwenden oder einsetzten können.( zb Krankheit ). Die Haftung von Kindern und Jugendlichen sowie von Personen mit Willlensmängel ist jedenfalls stets milde zu sehen. D. Weitere Grenzen der Haftung Der Grad der Verantwortung und der Umfang der Haftung richten sich aber auch danach, ob eine entgeltliche Leistung (=strengere Haftung ) oder eine Leistung aus Gefälligkeit( mildere Haftung ), die natürlich auch nach besten Wissen und Gewissen zu erfolgen hat, erbracht wird. Dr. Herwig LEIBINGER Seite 3
4 Ein weiterer Gradmesser für die Haftung ist die Gefährlichkeit einer Sportart. So ist die Haftung bei einer Kampfsportart wie etwa Eishockey, Boxen, Motorradrennen, Rafting, Tourengehen etz. strenger als bei Parallelsportarten wie Volleyball, Turnen, Geländelauf oder Tennis. Bei Parallelsportarten wird oft nicht mit einem Unfall gerechnet, weshalb man bisweilen die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt. Bei der Gewichtung der Haftung muß auch zwischen Wettkampf, Training und Schulung unterschieden werden. Das Verschulden und die Haftung findet auch in der ZUMUTBARKEIT seine Grenze, die insbesondere der Überspannung einer Aufsichtspflicht entgegenwirken soll, zumal eine dauernde Überwachung der Anvertrauten unmöglich und unzumutbar ist ( Sichworte : Abenteuerlust, Bewegungsdrang ). Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem, was verständige Eltern, Lehrer oder Vorturner in vergleichbaren Fällen unternehmen würden, um die Schädigung einer Person (Vereinsmitglied, Außenstehender) zu verhindern. Auch das Alter und die Erfahrung zwischen den Sportlern und die damit verbundene Rücksichtnahme darf nicht vergessen werden. E. Erfolgshaftung ( ein Rechtsaltertum, das wieder in Mode kommt ) Erfolgshaftung ist eine Haftung bei der das Verschulden also der Wille, keine Rolle spielt. Ein Beispiel dafür ist das Nachbarschaftsrecht. F. ZUSAMMENFASSUNG Die Haftung und der Haftungsumfang sind nicht durch einfache Rechenoperationen oder durch einen schnellen Blick in ein schlaues Buch oder gar mit einem feinen Kochrezept zu lösen, da das Leben dafür zu vielfältig ist. Es muß jeder Einzelfall geprüft und entschieden werden, wobei stets das allgemeine Interesse an der Sportausübung und dem Schutz insbesondere der körperlichen Integrität gegeneinander abgewogen werden muß. Gesundheit und Lustgewinn : Schaden!! III. GRUPPEN DER SORGFALTSPFLICHTIGEN ( RISIKOMANAGER ) A. Haftung der Aufsichtsperson (z.b. Vorturner, Sportlehrer ) Diese Tätigkeit hat das Bestehen einer Über- und Unterordnung (Weisungsund Anleitungspflicht ) zur Voraussetzung. Diese Über- und Unterordnung kann auf einem Gesetz (Lehrer: Schüler), auf einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag (Schilehrer: Schischüler ),manchmal auch auf Dr. Herwig LEIBINGER Seite 4
5 Massenverträge ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) aber auch auf schlüssige Vereinbarungen etwa in vereinslosen Bereichen, beruhen, wenn sich beispielsweise jemand aus Gefälligkeit für Freunde, Nachbarn oder Verwandte als Bergführer ( dominierender -also auch faktischer -Führer ) zur Verfügung stellt. Turn- und Sportvereine regeln das Vereinsleben über Satzungen aber auch über schlüssige oder stillschweigende Vereinbarungen, wozu auch Traditionen zählen. Auch sogenannte Ausschreibungen regeln das Zusammenleben. Zu den Pflichten der Aufsichtsperson zählt: a) Die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. b) Die Sorge für die Sicherheit der ihm anvertrauten Personen, wobei sich diese Pflicht nicht nur auf den klassischen Wettkampf-, Ausbildungsund Übungsbetrieb bezieht, sondern auch auf Nebenveranstaltungen, sofern sie durch den Verein gedeckt sind Ein Grenzfall kann aber ein rein gesellschaftliches Ereignissein zb ein Sportlerball.. c) In diesem Zusammenhang muß an das Problem der Zumutbarkeit erinnert werden und es ist auch stets die Frage der Alleinschuld sowie der Mitschuld des Sportlers bzw. Turners zu prüfen sowie der Frage nachzugehen inwieweit die Schutz und Obsorgepflicht die Eigenverantwortung zurückdrängt. Beispiele für FÜRSORGEPFLICHTEN: 1) Überprüfung der Ausrüstung (z.b. Schi, Schibindung ),der Geräte (Reck, Zustand des Fußbodens oder einer Halle) der Kleidung (Schmuck, Brille, Bänder )und des Geländes ( Zustand des Rasens, eines Weges oder einer Bahn ).Wichtig ist aber auch die Zusammenstellung überschaubarer Gruppen mit einigermaßen vergleichbarem Können (Siehe weiter: Unfallverhütungsvorschriften des ÖTB!!). 2) Wesentlich ist die Aufklärung über Wettkampfregeln, Pistenregeln, allgemeine Gefahren aber auch Regeln des Jugendschutzes (Ländersache!!).Es sollen sich Aufsichtspflichtige jedenfalls auch über das Bestehen und den Inhalt von Versicherungsverhältnissen informiert. Es ist natürlich selbverständlich, daß erkannte Mängel und Probleme an den Verantwortlichen sicherheitshalber auch schriftlich (!) weitergemeldet werden. 3) Nicht vergessen werden darf auf die Hilfeleistung bei Unfällen ( Erste Hilfe, Rettungsruf ) und die Verhinderung von Sach- und Flurschäden ( Lagerfeuer, eingeschlagene Fensterscheiben ) B. Haftung zwischen gleichrangigen Turner bzw. Sportlern Dr. Herwig LEIBINGER Seite 5
6 Gleichrangige Turner bzw. Sportler sind natürlich ebenfals verpflichtet,gesundheit, Vermögen Leib- und Leben des Nächsten zu achten und Sachschäden zu vermeiden. Auch auf dieser Haftungsebene gilt es, ein allfälliges Mitverschulden zu berücksichtigen. C. Haftungsgruppe der Funktionäre (Amtswalter) im örtlichen und überörtlichen Bereich ( Stichwort : richtige Leute am richtigen Platz ) Alle bisher aufgezählten Haftungsgrundlagen gelten gleichfalls für die jeweils zuständigen Vereinsorgane. Sie sind insbesondere für das Auswahlund Organisationsverschulden haftbar. Sie haben für die Einhaltung und Kenntnid der Sicherheitsvorschriften (z.b. für Turnhalle, Geräte, Plätze, Gebäude,Kinderspielplätze, Bäume, Parkplätze, Schneeräumung,Erste Hilfe, Versicherungen etz. ) zu sorgen und sie durchsetzen sowie die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Sicherheitsbeauftragter!).All das nennt der Jurist :Verkehrssicherungspflicht. Die Vereinsorgane haben auch den Turn-und Sportbetrieb gelegentlich zu kontrollieren und dafür zu sorgen,daß erkennbar untüchtige Personen (zu jung, zu unerfahren ) nicht Aufträge und Aufgaben besorgen, denen sie nicht gewachsen sind ( 1315 ABGB). Bei Sportanlagen ist grundsätzlich darauf zu achten, daß ihre Einrichtung Gewalteinwirkungen Standhält, die für den ausgeübten Sport Typisch oder zumindest nicht gänzlich ungewöhnlich sind. Eine sogenannte Freizeichnungsklausel ( es wird nicht gehaftet.) darf nicht unangemessen benachteiligen und ist daher kein Allheilmittel.. D. HAFTUNG VON Organen, Vorturner und Turnern nach außen ( gegenüber Dritten ) a) Bisher wurde nur die Haftung innerhalb des Vereins (= zwischen den Vereinsmitgliedern ) behandelt. Natürlich wird auch nach außen, also gegenüber Besuchern, Zuschauern, Eltern, Gästen, somit meist vereinsfremden Personen gehaftet. Diesem Personenkreis fehlt es an der die Haftung ausschließenden Einwilligung in die Gefährdung,die mit der Sportausübung verbunden ist (z B. Ball oder Gerät fliegt in die Zuschauer ).Bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses (Verkauf von Eintrittskarten!!) ist die Haftung, wie schon erwähnt, strenger. Es wird aber- zur Haftungsmilderung- unterstellt, daß vernünftige Zuschauer ein Risiko einschätzen können,also allenfalls ein Allein- oder Mitverschulden zu verantworten haben. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich, gemäß der derzeit herrschenden Meinung, grundsätzlich nach der Häufigkeit einer bestimmten Gefährdung, dem Ausmaß etwaiger Schäden sowie den Kosten einer konkreten Sicherungsmaßnahme. Dr. Herwig LEIBINGER Seite 6
7 b) Die Haftung nach außen umfaßt aber auch das sogenannte Nachbarschaftsrecht ( 364 ABGB ), wobei die Besonderheit dieser Regelung darin besteht, daß für die Verursachung eines Schadens kein Verschulden erforderlich, also das schädigende Ereignis allein schon Schadenersatz oder Klage auf Unterlassung nach sich zieht sich (Erfolgshaftung!). Grundgedanke ist hier das Grundrecht auf körperliche und psychische Unversehrtheit.. 1)Das Recht des Nachbarn kann durch feste Gegenstände beeinträchtigt werden, wie Bälle etc. Diese Beeinträchtigung des Nachbargrundes ist selbst bei genehmigten Anlagen (Sportplätzen) grundsätzlich verboten, allerdings darf dieses Verbot oder Gebot nicht zur Schikane seitens des Nachbarn führen, der zumutbare und ortsübliche (prägende) Belastungen in Kauf nehmen muß, weil Turnen und Sport sowie die damit verbundene Geselligkeit im öffentlichen Interesse liegen. 2)Es können aber auch Geräusche, Gerüche oder Rauch, die über den ortsüblichen Rahmen hinausgehen, wie das bei Festen und größeren Wettkämpfen vorkommen kann, Nachbarrechte beeinträchtigen. Es ist daher zweckmäßig die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und anstehende Probleme mit den Nachbarn besprechen. TEIL 2: Milderung der Haftung durch Versicherungen Schadenersatzforderungen werden in der Regel durch den Versicherungsschutz aufgefangen oder gemildert. Zu den wichtigsten und bekanntesten Versicherungen zählen die Einzelhaftpflichtversicherung, die oft in Haushalts- oder Bündelversicherungen enthalten ist. Es bestehen normalerweise auch bei Vereinen eigene Gruppenversicherungen. Zur Aufgabe der Vereinsorgane gehört es, sich über die Art und den Umfang der Versicherungsverhältnisse und die Versicherungsbedingungen zu informieren, um nicht einen Deckungsanspruch (= Zahlung der Versicherung ) zu verlieren. Es sollten auch Doppel- und Überversicherungen vermieden werden. Regelmäßig sind in Versicherungsbedingungen folgende Pflichten (= Obliegenheiten) festgelegt: a) sofortige (= schnelle) und wahrheitsgemäße Meldung des Schadensfalls und des Unfallhergangs an den Verein sowie die Versicherung und gegebenenfalls den Sicherheitsbehörden. Es ist dabei erforderlich alle vorhandenen Beweise zu sichern (Zeugen, Lichtbilder etc.). Beim Schummeln erwischt zu werden, kann übrigens zum Verlust der Schadendeckung führen. b) sofortige Verständigung des Vereins und der Versicherung von einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde, von der Einleitung eines Strafverfahrens oder eines Schadenersatzprozesse, um es der Versicherung zu ermöglichen, sich darauf einzurichten, oder auch um Rechtsschutzdeckung von der Versicherung zu erhalten. c) kein Haftungsanerkenntnis ohne Rücksprache mit der Versicherung abgeben!im Falle einer Bestrafung durch die Verwaltung oder das Dr. Herwig LEIBINGER Seite 7
8 Gerichte,ist sofort nach Erhalt der Entscheidung mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um die Frage einer Rechtsmittels ( Berufung, Einspruch..) abzuklären. Es besteht sonst die Gefahr der Bindung des Zivilrichters an die Strafentscheidung, obwohl im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht teilweise andere Entscheidungskriterien anzuwenden sind. d) Versicherungen sind grundsätzlich haftungsfrei, wenn eine Tat vorsätzlich begangen wird. Es gibt gelegentlich auch Haftungsbefreiungen oder Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit. e) Versicherungen sind auch ins Gewicht fallende Risikoerhöhungen (Paragleitkurs, Großwettkampf,...) zu melden. Bei dieser Gelegenheit ist die Frage einer Prämienerhöhung zu klären. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UNFALLVERSICHERUNG - KRANKENVERSICHERUNG Hier darf in Erinnerung gerufen werden,daß die Haftpflichtversicherung grundsätzlich einen Fremdschaden bezahlt, während die Unfallversicherung den eigenen Schaden (Heilungskosten, Spitalsgeld, Rente, Zahlung im Todesfall,...) deckt. Besonders anzumerken ist auch, daß die Versicherungen dem Geschädigten die vertragliche Leistungen zu erbringen haben, sie sich diese aber wieder vom Schädiger zurückholen können (Regress). Bei der Unfallversicherung ist zwischen betrieblichen Interessen (Arbeitsunfall) und Unfällen bei der Sportausübung (Privatunfallversicherung) zu unterscheiden. Die gesetzliche Krankenversicherung umfaßt ganz allgemein den Krankenschutz also die Bezahlung des Arztes, der Heilmittel, der Heilbehelfe, des Krankentransport, des Krankengeldes etc. Es darf natürlich auch die Krankenversicherung ihre Auslagen vom Schädiger bzw. der Versicherung zurückverlangen. Oft werden Versicherungen, die im Rahmen beispielsweise des ÖAMTC-Schutzbriefes oder eines Kreditkartenvertrags abgeschlossen wurden, vergessen!. WEGEUNFÄLLE Für Wegeunfälle sind in erster Linie die Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Fahrzeuge heranzuziehen. Ob zusätzlich die Vereinshaftpflichtversicherung bezahlt oder eine Insassenunfallversicherung abzuschließen ist, sollte jeweils abgeklärt werden, wobei auch Kaskoversicherungen den Schaden Dritter (= berechtigter Insasse), bei geringer Risikoerhöhung und oft bei Regreßverzicht, abdecken. Üblicherweise sind auch Vorbereitungshandlungen für die Sportausübung, so auch der Transport von Sportgeräten, durch private Unfallversicherungen gedeckt, sofern der Schaden am direkten Weg eintrit. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES ÖTB (VEREINSHAFTPFLICHTVERS.) Dr. Herwig LEIBINGER Seite 8
9 Der Österreichische Turnerbund verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Pauschaldeckungssumme von derzeit Euro 1.5oo.ooo. Diese Haftpflichtversicherung übernimmt den Schadenersatz und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, für den ÖTB, dessen Vereine, Amtswalter, Turnwarte und Vorturner, wenn ein Mitglied einer außenstehenden Person einen Schaden im Rahmen des Turn- und Sportbetriebes zufügt. Mittlerweile ist abgeklärt, daß auch Schäden, welche Vereinsmitgliedern einander zufügen,durch diese Versicherung gedeckt sind. Neu ist die Mitversicherung von gesetzlichen Vertretern (-des Vereins- ) und dessen Angehöriger für Umstände für die sie nicht persönlich verantwortlich sind. Als mitversichert gelten auch Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins bei Veranstaltungen aller Art tätig sind. Es fallen auch die Veranstaltungen von Wettbewerben aller Art in den erweiterten Vertrag. Unter gewissen Umständen unterstehen Zuschauertribünen unter diesen erweiterten Versicherungsschutz. Rechtsschutzversicherung : ist derzeit individuell zu regeln. TURNERUNFALLHILFE DES ÖTB Es handelt sich bei dieser Einrichtung um eine freiwillige Geldunterstützung für Vereinsangehörige bei Schäden in Ausübung der turnerischen Tätigkeit. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Ausgeschlossen ist sind Unfälle im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand und solche Unfälle, bei denen Vorturner oder Fachwarte nicht zugegen waren. Im Todesfall werden derzeit bis ATS 25.ooo.- ( rund Euro )und im Invaliditätsfall bis ATS 1oo.ooo.-( rund 72.ooo Euro) bezahlt. Es kann auch eine Abgeltung für sonst nicht gedeckte Heilbehelfe (z.b. Zahnersatz, Brille,...) erfolgen. TEIL 3: Die strafrechtliche Verantwortung Kinder und unmündige Minderjährige sind bis zum vollendeten 14 Lebensjahr auch strafunmündig. Im Alter darüber besteht bereits eine strafrechtliche Verantwortung, die je nach geistige und körperlicher Reife zu einer dementsprechenden Strafe führen kann. Die heute übliche Strafe für Jugendliche ist bei Fahrlässigkeitsdelikten der sogenannte außergerichtliche Tatausgleich. Seit einiger Zeit gibt es ein ähnliches Rechtsinstitut für Erwachsene --die Diversion. Die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, die für den Sport Anwendung findet, ist die der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Strafgesetzbuch. Die sogenannte Aufsichtspflicht wird im 9o StGB geregelt Dort heißt es nun, daß eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit dann nicht strafbar und rechtswidrig ist, wenn der Verletzte oder der Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht den guten Sitten verstößt, wobei auch die Sport bzw. Turnregeln einen Sicherheitsrahmen bilden. Dr. Herwig LEIBINGER Seite 9
10 Die Einwilligung im Sinne des 9o StGB wird schlüssig aus der Teilnahme des Betroffenen an der Sportausübung abgeleitet; wobei auch Regelverstöße und deren Folgen, soweit es sich um typische Verstöße handelt (Rempeln ohne Ball ) nicht strafbar sind, weil solche Verstöße durch sportliche Strafen z.b. Sperre, Ausschluß geahndet werden können. Zuletzt muß auch noch auf die 94 StGB und 95 StGB hingewiesen werden, die das Imstichlassen eines Verletzten und die unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich regeln. ENDE Dr. Herwig LEIBINGER Seite 10
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