Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) VNL Veranstaltung, 04. März 2015

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1 Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) VNL Veranstaltung, 04. März 2015

2 2 Zahlen und Fakten

3 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Conclusio 3

4 Gültigkeit Inkrafttreten: Mindestlohn ab : 8,50/Stunde Für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages in Deutschland tätig sind, unabhängig von der Dauer Für alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und/oder die Arbeitnehmer in den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen beschäftigen Sowohl für Kabotage, Transit und Ziel- und Quellverkehr Die EU Kommission hat am 21. Januar ein Pilotverfahren eingeleitet, bis zur Klärung wird der Transit ausgesetzt (Der Mindestlohn muss trotzdem bezahlt werden, es finden allerdings keine Kontrollen statt). 4 Ausnahmen: Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate, Praktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss und Lehrlinge

5 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 5

6 Wesentlicher Inhalt Zahlung des Mindestlohns In der gesetzlichen Höhe Zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monat Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam! 6

7 Wesentlicher Inhalt Meldeplichten nach 16 MiLoG Bestehen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die unter den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweig fallen darunter fällt auch das Spedition-, Transport- und Logistikgewerbe Vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung ist der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung der Tätigkeit in deutscher Sprache zu übermitteln. Gemäß des Verordnungsentwurfes soll bei mobiler Tätigkeit (Güter- und Personenverkehr) eine zusammenfassende Meldung ausreichend sein. Verwendet werden soll ein von der Zollverwaltung hierfür vorgesehenes Formular. Diese Einsatzplanung kann einen Zeitraum bis zu 6 Monaten umfassen und hat zu enthalten: Name, Geburtsdatum und Anschrift der voraussichtlich eingesetzten ArbeitnehmerInnen Voraussichtliche Dauer der Werk-oder Dienstleistung 7

8 Wesentlicher Inhalt Aufzeichnungspflichten Ein Arbeitgeber, der unter den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweig fällt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen Die Arbeitsaufzeichnen sind mindestens für 2 Jahre aufzubewahren Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind mindestens für die gesamte Dauer der Werk- oder Dienstleistung bereitzuhalten 8

9 Wesentlicher Inhalt Gemäß des Verordnungsentwurfes genügt es bei Güterbeförderung, wenn nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit, anstatt Beginn und Ende, aufgezeichnet wird. Gemäß des Verordnungsentwurfes können die Aufzeichnungen auch im Ausland bereitgehalten werden. Dem Einsatzplan ist dann aber eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung in deutscher Sprache in Deutschland bereitgestellt werden. Den Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk-oder Dienstleistungen und den Auftraggebern beizufügen. 9

10 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 10

11 Haftung Zivilrechtlich Verschuldensunabhängige Haftung ( Garantiehaftung ) Keine Enthaftungsmöglichkeit Haftung für Gesetzesverstöße des Subunternehmers summenmäßig unbeschränkt Nach den Bußgeldvorschriften Bußgeldhaftung bei Verschuldensvorwurf Bußgeldverantwortlichkeit des Auftrag gebenden Spediteurs bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Gesetzesverstößen des Subunternehmers bis EUR ,- / EUR ,- 11

12 Haftung Zivilrechtliche Durchgriffshaftung 13 MiLoG enthält Verweis auf 14 AEntG: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers [ ] zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen [ ] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. verschuldensunabhängige Haftung, keine Enthaftung möglich Durchgriffshaftung = Bürgenhaftung unter Verzicht auf die Vorausklage ( 771 BGB), d.h. unmittelbare Inanspruchnahme Haftung besteht gegen die gesamte Nachunternehmerkette Haftung ist beschränkt auf das Nettoentgelt 12

13 Haftung Praxisproblem: Auftraggeberhaftung Auftraggeberhaftung vs. Generalunternehmerhaftung Verweis auf 14 AEntG bestätigt einschränkende Auslegung (BAG) Ist der Erst-Auftraggeber (Händler/Produzent) aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Lieferbedingungen selbst ggü. dem Empfänger zur Lieferung inklusive Transport verpflichtet, dann besteht die Durchgriffshaftung bis zum Auftraggeber Bei Beauftragung eines Spediteurs bedient sich der Händler eines Unternehmers zur Erfüllung eigener Vertragspflichten = 13 MiLoG, 14 AEntG Rechtsunsicherheit: Entscheidung durch Gerichte 13

14 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 14

15 Bußgeldvorschriften Bußgeld bis zu EUR ,- Verstoß gegen Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis, dass der eingesetzte Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt, sofern durch den Subunternehmer Leistungen in einem erheblichem Umfang ausgeführt werden. Erheblich sind Leistungen ab ,-. Bußgeld bis zu EUR ,- Verstoß gegen Meldepflicht Verstoß gegen Dokumentationspflicht Was droht noch bei Verstößen? eventuell Verlust der gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen Zuverlässigkeit, Widerruf von Genehmigungen 15

16 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 16

17 Risikovermeidung Vorvertragliche Maßnahmen Plausibilitätsprüfung von Angeboten sorgfältige Subunternehmerauswahl Auskunft Wirtschaftsdatenbank Versicherung 17

18 Risikovermeidung Vertragliche Gestaltung Durchgriffshaftung Schad- und Klagloshaltung Subunternehmer Bankgarantie Vertragsstrafe Sonderkündigungsrecht Bußgeldhaftung schriftliche Zusicherung des Subunternehmers bzgl. Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns schriftliche Zusicherung des Subunternehmers bzgl. Einsatz und Überprüfung geeigneter Nachunternehmer 18

19 Risikovermeidung Restrisiko Insolvenz des Subunternehmers Subunternehmer ohne vertragliche Bindung bzw. aus Frachtenbörsen 19

20 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 20

21 Ansprüche der Arbeitnehmer Mindestlohn von 8,50 pro Stunde Keine Überstundenpauschale bei Zahlung des Mindestlohnes Geltendmachung gegenüber jeden in der Auftragskette möglich, wobei die Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können und auch dann noch möglich ist, wenn bereits ein Titel vorliegt Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren möglich Gegen deutsche Unternehmen am einfachsten durchsetzbar Unterstützung bei der Durchsetzung von den Gewerkschaften 21

22 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 22

23 Unsicherheiten In-Kraft-Treten der Durchführungsverordnungen zu den Aufzeichnungs- und Meldepflichten Auftraggeber- oder Generalunternehmerhaftung Kontrollen der Zollbehörden, die grundsätzlich mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet sind Unterstützung deutscher Anwälte bei der Durchsetzung der Arbeitnehmeransprüche Fehlende Rechtsprechung 23

24 1 Gültigkeit 2 Wesentlicher Inhalt 3 Haftung 4 Bußgeldvorschriften 5 Risikovermeidung 6 Ansprüche der Arbeitnehmer 7 Unsicherheiten 8 Folgerungen / Auswirkungen in der Praxis / Einschätzung 24

25 Änderung der Frächtervereinbarungen Folgerungen Vereinbarung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei fehlendem oder noch gültigem (alten) Rahmenvertrag Keine Rechtssicherheit bei derartigen Vereinbarungen in AGB Kundenvereinbarungen mit Transport- und Leistungsanteilen in Deutschland nur unter Berücksichtigung des Milog treffen 25

26 Auswirkungen in der Praxis Administrativer Mehraufwand; Unklarheit über konkrete Form der Einsatzmeldung im Vorhinein Manuelle Aufzeichnung bei größerer LKW Anzahl nicht möglich. Daher Mehrkosten durch Programmierung für Datenauswertung aus Digitaltachograf mit GPS-Koordinaten und Auftragsdaten als Berechnungsgrundlage Zeitkonten für Nachweis von Überstunden und geleisteten Ersatzzeitausgleichzeiten bedeuten einen noch nicht abschätzbaren administrativen Mehraufwand. Nicht zu vergessen die Aufbewahrungspflicht für 2 Jahre. 26 Komplexität in der Fahrerabrechnung mit hohem Erklärungsaufwand durch veränderte Grundlöhne. Deutlich höhere Abgabenlast für Fahrer und Arbeitgeber

27 Conclusio Das Geschäftsmodell der osteuropäischen Flotten mit relativ geringem Grundlohn und dafür im Vergleich zu Westeuropa höheren Diätensätzen war eine Marktentwicklung der letzten 10 Jahre. Der Anteil am gesamten europäischen Frachtvolumen ist exorbitant. Wenn diese Flotten wegbrechen, hat Europa ein Problem. Nach deutschen Mautauswertungen beträgt der Anteil deutscher LKW in Deutschland 38 %, der Anteil osteuropäischer LKW 52 %. Deutschland hat durch die Hereinnahme von Transit, sowie Ziel- und Quellverkehr in das MiLoG ein Gesetz in andere Länder exportiert. D.h. konkret, dass sich Länder wie Tschechien, Polen, Rumänien u.v.m. in ihrer Gesetzgebung anpassen müssen, speziell in der Möglichkeit der Zahlung von unterschiedlichen Grundlöhnen. 27

28 Conclusio Die Mehrkosten für einen durchschnittlichen osteuropäischen LKW für die deutsche Marktstrecke liegt bei etwa 0,14 pro KM. Nach vorliegenden Berechnungen bedeuten die Mehrkosten auf das gesamte durchschnittliche Geschäftsmodell eines osteuropäischen Unternehmers in etwa 5-7 %. Bei durchschnittlichen Gewinnmargen von 1-3 % ist eine nicht konsequente Umsetzung im Markt für diese Branche existenzgefährdend. Der Einwand, dann können wir ja wieder deutsche und österreichische LKW- Flotten einsetzen, wird allein aufgrund des Unternehmer- und Fahrermangels nicht umsetzbar sein. Daneben sind die Gesamtkosten trotzdem noch höher. Die Bahn als Alternative (speziell lange Strecke mit intermodalen Lösungen) wird wieder attraktiver, ist aber kein vollständiger Ersatz. 28

29 Conclusio Die Vorbereitung auf das Gesetz war von der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umsetzung im Markt in der gesamten Branche mehr als mangelhaft. Bis heute besteht das Prinzip Hoffnung, dass dieses Gesetz so nicht kommen oder zumindest nicht exekutiert wird. Ein unabhängiges Institut sollte die Auswirkung von neutraler Stelle berechnen. Die Preisfindung ist ohnehin eine bilaterale Vereinbarung zwischen Kunde und Fracht- bzw. Logistikpartner. Aber das Wissen über die Kosten und deren Auswirkungen sind für alle Marktteilnehmer enorm wichtig. MiLoG bedeutet auf jeden Fall eine Änderung der Rahmenbedingungen alle Beteiligten sollten sich spätestens ab heute damit auseinandersetzen! 29

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