Personenschäden. Eine rechtsvergleichende Darstellungdes Ersatzes für Vermögensschäden
|
|
- Falko Brandt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Bernhard A. Koch Personenschäden Eine rechtsvergleichende Darstellungdes Ersatzes für Vermögensschäden I. Einleitung 1 Es mag zumindest merkwürdig erscheinen, wenn ein Vortragender zu Beginn des Langen und Breiten auflistet, was er alles nicht sagen wird, aber trotzdem erscheint mir ein solcher Haftungsausschluß unverzichtbar, um nicht falsche Erwartungen zu wecken. 2 So werde ich jedenfalls nicht über Haftungsgründe sprechen; ich setze also im Folgenden voraus, dass ein Haftungsanspruch jeweils dem Grunde nach feststeht, wobei übrigens auch allfällige Schadensminderungspflichten des Opfers zu berücksichtigen wären. Auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, insbesondere im Beweisrecht, muss ich ignorieren, obwohl diese natürlich enorme praktische Bedeutung haben. Weiters kann ich nicht auf Eigenheiten der Sozialversicherungssysteme in den besprochenen Ländern eingehen dass diese eine besondere Bedeutung bei Körperverletzung haben und in allen hier behandelten Rechtsordnungen die gravierendsten Erstfolgen zumindest abfedern (und insoweit die Klägerrolle übernehmen können), ist ohnedies klar. Schließlich werde ich nicht auf besondere Ersatzsysteme eingehen, die am Rande oder an Stelle des Haftungsrechtes greifen, etwa manche Fonds- und Versicherungslösungen. Dass die skandinavischen Länder für zentrale Fallgruppen solche alternativen Wege gegangen sind, wissen Sie natürlich. 3 Damit bin ich bereits bei jenen Ländern, die für die folgenden Ausführungen untersucht wurden. Neben Österreich und Deutschland war natürlich England ein Fixstarter, aus dem romanischen Rechtskreis Frankreich, Italien und Spanien. Außer den Genannten hat ECTIL in einer vor drei Jahren erschienenen Studie zum Thema noch die Rechtslage in Belgien, den Niederlanden, Schweden und der Schweiz untersucht. II. Ersatzansprüche bei Körperverletzung A. Allgemeines 1. Grundsätze 4 Auf den ersten Blick scheint der Ersatz für Körperschäden überall von einem simplen Prinzip dominiert zu sein: Alle untersuchten Rechtsordnungen gehen vom Grundsatz des vollen Schadensausgleiches aus. Der an sich lobenswerte Vorsatz, dies möglichst gerecht zu gestalten und sowohl Unter- als auch Überkompensation zu vermeiden, führt aber zu manchen Unterschieden im Detail, die die europäische Rechtslandschaft derzeit prägen. 5 Das geringste Problem sind dabei noch die unterschiedlichen Nomenklaturen, die selbst dann bestünden, wenn überall dieselbe Sprache gesprochen würde. 6 Vor allem zukünftige Schäden sind es, deren vernünftige Begrenzung unter ausreichender Berücksichtigung der Opfer-, aber auch der Täterinteressen mit durchaus unterschiedlichen Mitteln angestrebt wird. Kontinuierlich sich verästelndes Richterrecht hat
2 Seite 2 dabei manchen Ländern eine ganze Fülle von diffizilen Unterscheidungen beschert, man schaue sich etwa nur die Entwicklung der englischen Rechtsprechung zur Kapitalisierung von Einkommensverlusten an. 7 Manchmal engen auch gesetzliche Vorgaben ein, wie etwa Art des italienischen Codice civile, dessen Wortlaut bis vor kurzem so verstanden wurde, dass er fast nur bei Straftaten Schmerzensgeld zuließ, was zur Ausbildung eines komplexen Umgehungsgebildes namens danno biologico geführt hat, das die große gesetzliche Kluft zwischen materiellen und immateriellen Schäden füllen soll, indem Schäden an der Gesundheit auch ohne konkrete Vermögensfolgen ersatzfähig gemacht wurden. 8 Es verwundert wohl nicht, dass derartige, teilweise künstlich geschaffene, gordische Knoten in manchen Ländern zumindest in Teilbereichen mit Schadenstabellen durchschlagen werden, ob sie nun von der Praxis entwickelt oder gesetzlich abgesegnet wurden. 9 Zur Beruhigung kann ich aber gleich vorwegschicken, dass jedenfalls in meinem Themenbereich den Vermögensschäden die Unterschiede im Ergebnis keineswegs so dramatisch sind, wie Sie dies angesichts dieser Einleitung schon befürchtet haben mögen. 10 Bevor wir uns nun die einzelnen Schadensarten im einzelnen anschauen, möchte ich noch vorwegschicken, dass fast alle Rechtsordnungen lediglich Schadensersatz im engeren Sinne anstreben, ohne daneben Strafen oder Strafzuschläge einzufordern. Lediglich in England gibt es punitive oder exemplary damages, allerdings nur in sehr eng definierten Grenzen, weshalb ich dies im folgenden ignorieren werde. 2. Schon entstandene und erst zukünftige Schäden 11 Während etwa das englische Recht grundlegend zwischen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden unterscheidet ( past and future losses ), konzentrieren sich andere Rechtsordnungen mehr auf die verschiedenen Schadensposten, oft ohne bei der Bemessung auf die Frage einzugehen, wieviel für die Vergangenheit und wieviel für die Zukunft zugesprochen wird. Letztlich ist dies aber primär eine Frage der Offenlegung der Berechnung während schon bezahlte Arztrechnungen beweisrechtlich unproblematisch sind, ist etwa sowohl der Bedarf als auch die Höhe künftiger Heilbehandlungen schwieriger zu bestimmen. Unterm Strich wollen aber alle Rechtsordnungen sowohl vergangene als auch zukünftige Nachteile des Opfers im gebotenen Rahmen ausgleichen, auch wenn nicht alle Urteilsbegründungen überall dem Prinzip der Kostenwahrheit entsprechen. 3. Körperverletzung als damage per se? 12 Der wahrscheinlich fundamentalste dogmatische Unterschied zwischen den Rechtsordnungen, soweit es um die Folgen von Körperverletzungen geht, betrifft die grundsätzliche Definition des Schadens: Während etwa die germanischen Rechtsordnungen nur für solche Verletzungen Ersatz zusprechen wollen, deren negative Folgen auf der Opferseite zumindest wahrnehmbar und (vorzugsweise monetär) messbar sind, anerkennen andere die Körperverletzung als damage per se und daher selbst dann als prinzipiell ersatzfähig, wenn kein Heilungsaufwand nötig ist oder zumindest subjektive Schmerzen erlitten wurden. Die Rechtsgutsverletzung an sich steht dort also im Zentrum, nicht deren Auswirkungen auf die finanzielle oder emotionale Bilanz des Opfers, obwohl sie diesem zu einer Verbesserung der finanziellen Bilanz verhelfen können, und sei sie nur symbolisch. Dies gilt für manche traditionelle englische torts ebenso wie für den französischen franc
3 Seite 3 de dommages et intérêts oder das soeben erwähnte italienische Phänomen des danno biologico, das zumindest in manchen Bereichen Nachahmer, etwa in Spanien, gefunden hat. 13 Trotzdem bedeutet diese unterschiedliche Kategoriebildung keineswegs, dass südlich und westlich der Alpen die Dämme der Schadensbegrenzung vollends gebrochen sind: Letztlich handelt es sich eben um den Versuch, eine als ungerecht empfundene Lücke zu schließen, die das gesatzte Recht insbesondere bei den immateriellen Verletzungsfolgen offengelassen hat. Da es sich somit vorwiegend um Lücken handelt, die den Stoff meines Kollegen Horton Rogers betreffen, belasse ich es einstweilen bei diesem amuse gueule und steigere damit die Spannung bis zu seinem Vortrag ins Unermessliche. In seinem Themenbereich sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach deutlich markanter als bei meinen Kernthemen, denen ich mich nunmehr zuwenden möchte. Wahrscheinlich ist deshalb die Kaffeepause nach meinem Vortrag angesetzt. B. Heilungskosten 1. Heilungskosten im engeren Sinne 14 Unabhängig vom Haftungsgrund müssen die Heilungskosten des Verletzten in allen untersuchten Ländern ersetzt werden, was wohl kaum überrascht. Zudem sind sich auch alle Rechtsordnungen darin einig, dass nicht nur die billigste Behandlungsmethode ersatzfähig ist, sondern jede zweckmäßige, wobei diese Eingrenzung möglicherweise um Nuancen variiert, die sich in der regionalen Praxis herausgebildet haben. Maßstab ist durchwegs die Verhältnismäßigkeit zwischen der Art der Verletzung und dem dafür notwendigen Heilungsaufwand. Dieser kann auch die Kosten eines Spezialisten ohne Kassenvertrag umfassen, sofern dessen Fachkunde aus medizinischer Sicht für die Behandlung notwendig erscheint. Die deutsche Rechtsprechung scheint allerdings zunehmend skeptischer zu werden gegenüber Privatbehandlungen, deren Kosten dort schon bislang nur ersetzt wurden, wenn sich der Verletzte auch sonst von einem Wahlarzt behandeln hätte lassen. England ist hier eher großzügiger und hat solche Generosität sogar gesetzlich festgeschrieben. Dass eine Behandlung auch erfolgreich ist, wird selbstverständlich nirgends als Voraussetzung für Kostendeckung verlangt. 2. Andere Heilmittel 15 Neben der Heilbehandlung im engeren Sinne müssen Ersatzpflichtige in allen Ländern auch die Kosten von Arznei- und Verbandsmitteln sowie von anderen Heilmitteln, etwa im Rahmen von Physiotherapie, erstatten. Wie bei den Arzt- und Krankenhauskosten gilt generell die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen für den Patienten als Leitlinie für den Zuspruch. 3. Fiktive Heilungskosten 16 Ein Sonderproblem betrifft die sogenannten fiktiven Heilungskosten, also Beträge, die für bestimmte indizierte Behandlungsmaßnahmen aufgewendet werden müßten, ohne daß diese tatsächlich vom Opfer beansprucht werden. Dies betrifft typischerweise natürlich weniger lebenserhaltende Maßnahmen als vielmehr ergänzende Therapien oder kosmetische Eingriffe. In Österreich wurden solche Kosten bis vor Kurzem zugesprochen; nunmehr erhält der Verletzte lediglich einen Vorschuß, und auch das nur wenn er dartut, daß er eine solche Behandlung ernsthaft beabsichtigt. Fallen solche Kosten da-
4 Seite 4 rüberhinaus in der Zukunft tatsächlich an, etwa weil es sich er Kläger anders überlegt, kann er die (dann) tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachträglich begehren. Im Kern geht es hier natürlich um ein Problem, das aus englischer Sicht in die grundsätzlich Trennung zwischen past und future losses fällt; dogmatisch betrifft es die Frage, ob die Körperverletzung per se ersatzfähig ist oder lediglich deren monetären Sekundärfolgen, die sich im Vermögen des Opfers im Sinne der klassischen Differenzmethode auswirken. Insofern ist die österreichische Position dort konsequent; auch in Deutschland werden fiktive Kosten nicht ersetzt. In England hingegen muss der Kläger zwar dartun, dass er zukünftige Behandlungen tatsächlich beanspruchen wird; soweit diese reasonably notwendig sind, werden derartige Kosten aber kapitalisiert schon vorab ersetzt. In Italien scheint der Standard zumindest ebenso klägerfreundlich zu sein, als bereits nützliche (und nicht bloß notwendige) zukünftige Behandlungen bei der Schadensbemessung anerkannt werden, was dem reasonableness -Standard nahekommen dürfte. 4. Nebenkosten 17 Was die Nebenkosten des Verletzten selbst anlangen, sind wiederum in allen Rechtsordnungen jedenfalls die unmittelbar mit der Behandlung zusammenhängenden Kosten ersatzfähig, also etwa die Anreise des Opfers zum Arzt oder ins Spital. Soweit dort hingegen Aufwendungen getätigt werden, die mehr mit dem Aufenthalt als mit der Behandlung zusammenhängen, sind hier und dort bereits Zweifel zu konstatieren, die sogar innerhalb einer Rechtsordnung zu regionalen Unterschieden führen. Ich verweise hier etwa auf die Mietkosten für einen Fernseher im Krankenzimmer manche Gerichte ersetzen diese zur Gänze, so etwa in Österreich oder in Frankreich, andere zumindest teilweise, wie in Deutschland, wo allerdings manche argumentieren, dass für Langeweile im Spital höchstens immaterieller Ersatz zuerkannt werden könne, der allenfalls indirekt zur Erstattung derartiger Kosten führen könne. 5. Vorteilsanrechnung 18 Im Sinne des zuvor erwähnten Grundsatzes, vollen Schadensausgleich ohne Überkompensation anzustreben, sind sich alle Rechtsordnungen grundsätzlich darin einig, dass sich der Verletzte in gewissem Maße Vorteile anrechnen lassen muss, die er unfallsbedingt erwirbt. Lohnfortzahlungen etwa mindern dementsprechend den Einkommensverlust. Lediglich in Deutschland und Österreich scheint man aber so weit zu gehen, dass selbst Ersparnisse bei den Lebenshaltungskosten abgezogen werden, bloß weil das Opfer im Krankenhaus auch verpflegt wird. 19 Soweit erkennbar, konzentrieren sich die anderen Rechtsordnungen auf die Frage, inwieweit etwa Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung, Abfertigungen oder wohltätige Zuwendungen anläßlich des Schadensfalles abzugsfähig sind. Dass Letztere dem Opfer nicht angerechnet werden, ist allgemein akzeptiert. Hinsichtlich der beiden anderen Positionen gibt es weniger Übereinstimmung. Die englische Law Commission hat etwa 1999 gefordert: Compensation, but no more than compensation, for those injured by a legal wrong should be seen as the primary purpose of tort law. Pursuit of this objective requires the deduction of collateral benefits in the assessment of damages where they meet the same loss.
5 Seite 5 C. Besuchskosten 20 Die zum Besuch des Opfers im Krankenhaus notwendigen Kosten naher Angehörigen werden in den meisten untersuchten Rechtsordnungen ersetzt, wobei lediglich Anreisekosten, nicht aber der Zeitverlust oder Ähnliches ersatzfähig sind. Als weitere Einschränkung werden nur Aufwendungen von solchen Besuchen erstattet, die den Heilungserfolg zumindest begünstigen können, weshalb derartige Kosten auch als Teil der Heilungskosten dem Verletzten selbst zugesprochen und nicht den Angehörigen selbst. Die englischen Gerichte scheinen dabei eher großzügiger zu sein als etwa die österreichischen oder deutschen; bei der Bemessung dieses Postens scheinen dort weniger Bustickets und andere konkrete Belege als common sense maßgeblich zu sein. In Frankreich können sogar die Besucher selbst Kostenersatz begehren, während die italienischen Gerichte derartige Ansprüche bislang generell verneinen. D. Pflegekosten 21 Die Kosten für die Pflege des Verletzten werden in allen hier zu erörternden Rechtsordnungen als ersatzfähig anerkannt; das gilt auch für die von Familienangehörigen tatsächlich geleistete Pflege, wobei entweder eine Orientierung an den (Netto-) Kosten für eine professionelle Pflege (allenfalls mit gewissen Abschlägen) erfolgt oder auf die Angemessenheit abgestellt (und damit dem Richter größeres Ermessen eingeräumt) wird. E. Vermehrte Aufwendungen 22 Mehraufwendungen, die durch die Verletzung adäquat verursacht wurden, sind nach allen hier berücksichtigten Rechtsordnungen zu ersetzen, so z.b. die Kosten für eine behindertengerechte Adaptierung des Hauses. Nur auf den ersten Blick überraschen mag der Zuspruch von Vermögensverwaltungskosten, wenn eine große Pauschalsumme zugesprochen wurde. F. Einkommensverluste 23 Erleidet das Opfer verletzungsbedingt einen vorübergehenden oder gar endgültigen Erwerbsausfall oder verliert es sein Einkommen zur Gänze, muss der Ersatzpflichtige diesen Verlust natürlich überall kompensieren. Entsprechend der allgemeinen Regel kann der Verletzte weiters Ersatz dafür verlangen, dass sein beruflicher Aufstieg durch die Verletzung behindert und dadurch Einkommensverluste verursacht wurden. 24 Beim Verdienstentgang sind aber doch einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen unterscheiden manche Rechtsordnungen zwischen dem Verlust des Einkommens im engeren Sinne und dem Verlust der Erwerbsfähigkeit insgesamt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob selbst dann ein Ersatzbetrag zugesprochen werden kann, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gar kein Einkommen hatte, sei es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit, sei es wegen Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung, oder wegen seines Alters, weil es also noch in Ausbildung stand. 25 Mit je unterschiedlich gewichteten Argumenten ist die Erwerbsfähigkeit in England, Frankreich, Italien, aber auch in Österreich selbständig ersatzfähig, während dies etwa in Deutschland mehrheitlich verneint wird. Dies heißt aber nicht, dass dort geschädigte Arbeitslose oder Schüler für zukünftige Einkommensausfälle keinen Schadensersatz zugesprochen bekommen. Die deutschen Gerichte unterstellen einen tatsächlichen Verlust in der Zukunft, der allerdings nur auf der Basis einer Wahrscheinlichkeitsrechnung quantifi-
6 Seite 6 ziert werden kann. Aufhänger ist also ein fiktives künftiges Gehalt und nicht die bereits gegenwärtig verminderte Erwerbsfähigkeit. 26 Obwohl bei Verletzung eines im Haushalt tätigen Angehörigen beim Opfer kein konkreter Erwerbsausfall eintritt, wird in den hier erörterten Rechtsordnungen dennoch ein Schadenersatzanspruch anerkannt. Erreicht wird dies durch Abstellen auf die Kosten für eine Ersatzkraft oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder durch Anwendung eines normativen Schadensbegriffes. 27 In den meisten Ländern können auch Kinder den schätzungsweise durch die Verletzung verursachten Ausfall an künftigem Erwerb geltend machen, wobei typischerweise die Stellung der Eltern und die Fähigkeiten des Kindes berücksichtigt werden; das gilt jedenfalls für Österreich, England, Deutschland und Italien. In Frankreich hat man den Versuch aufgegeben, sich an irgendetwas Konkretem festzuklammern, und orientiert sich bei der Bemessung des Erwerbsausfall des Kindes am statistischen Durchschnittsgehalt, allenfalls mit Zuschlägen wegen einer perte d une chance, sofern eine solche nachgewiesen werden kann. 28 Wird durch die verletzungsbedingten Erwerbseinbussen auch die Altersversorgung beeinträchtigt, so ist dieser Schaden wohl nach allen hier miteinbezogenen Rechtsordnungen zu ersetzen; das ergibt sich schon daraus, dass alle tatsächlichen Einkommensverluste auszugleichen sind. G. Anspruchsberechtigte Dritte 29 Ersatzansprüche wegen einer Körperverletzung stehen grundsätzlich dem Verletzten selbst zu. Diese Ansprüche können allerdings ganz oder teilweise auf einen Sozialversicherer, Dienstgeber oder sonstigen Dritten übergehen, der dem Opfer Leistungen erbracht hat. Ferner sind sie vererblich, so dass sie auch von den Erben geltend gemacht werden können. III. Ersatzansprüche bei Tod A. Allgemeines 30 Für die bis zum Tod aufgelaufenen Behandlungs- und sonstigen Kosten sowie den Verdienstentgang gilt grundsätzlich das im vorigen Abschnitt Ausgeführte. Im Falle des Todes des Verletzten stehen die durch den Tod verursachten Kosten, insbesondere die Begräbniskosten, sowie die Ansprüche der gegenüber dem Getöteten unterhaltsberechtigten Personen zu der mir zugewiesenen Diskussion; Horton Rogers wird auch hier die immaterielle Seite beleuchten. B. Durch den Tod verursachte Kosten 31 Obwohl die Begräbniskosten nicht vom Schädiger verursacht wurden, da der Getötete später jedenfalls eines natürlichen Todes gestorben und begraben worden wäre, sehen alle Rechtsordnungen vor, dass der Täter die Begräbniskosten zu ersetzen hat.
7 Seite 7 C. Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts 32 Ebenfalls alle hier zur Diskussion stehenden Rechtsordnungen gewähren jenen Personen, die vom Getöteten Unterhaltsleistungen erhielten, einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist allerdings recht unterschiedlich: Während etwa Österreich und England nur den gesetzlich Unterhaltsberechtigten Schutz gewährt, beziehen andere Länder auch sonstige Leistungsempfänger in den Schutzbereich ein. Unter den entgangenen Unterhaltsleistungen sind nicht nur Geldleistungen zu verstehen, sondern insbesondere auch die Beistandsleistungen bei der Haushaltsführung. IV. Art und Ausmass des Ersatzes A. Art des Ersatzes 33 Im Bereich der Körperverletzungen und der Tötung kommt eine Naturalherstellung durch den Schädiger regelmässig nicht in Betracht, so dass es stets um Geldersatz geht. Da es bei den hier zu erörternden Schäden häufig um länger andauernde Beeinträchtigungen geht, ist hingegen bedeutsam, ob der Geldersatz in Form einer Rente oder eines Kapitalbetrages zu leisten ist. Diese Frage stellt sich bei den Vermögensschäden vor allem beim Ersatz des Verdienstentganges und bei den Ansprüchen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen, jedoch auch bei den Behandlungs-, Pflege- und sonstigen Kosten. Grundsätzlich kennen alle Rechtsordnungen beide Arten des Ersatzes, doch finden sich durchaus unterschiedliche Regelungen. 34 Aus der Ausgleichsfunktion könnte abgeleitet werden, dass Schadenersatz erst dann zu leisten ist, wenn der Nachteil schon eingetreten ist. Das spricht für Rentenzahlungen, die den im jeweiligen Zeitabschnitt eintretenden Schaden abgelten. Für diese Kompensationsart kann ferner ins Treffen geführt werden, dass dadurch ein genauer Ausgleich der wirklich entstehenden Schäden eher möglich ist als durch Kapitalbeträge, da deren Bemessung weitgehend auf Prognosen über die zukünftige Entwicklung angewiesen ist. Derartigen Überlegungen entsprechend haben manche Rechtsordnungen primär laufende Rentenzahlungen vorgesehen, so z.b. die deutsche und die österreichische für Verdienst- und Unterhaltsentgang. 35 Es sprechen jedoch auch so manche Gründe für die Zahlung eines Kapitalbetrages: Häufig benötigt das Opfer rasch einen hohen Betrag, um sich eine neue Erwerbsmöglichkeit aufbauen zu können. Vor allem aber bringen die laufenden künftigen Leistungen ein gewisses Zahlungsrisiko mit sich, die Abwicklung ist mühsam, und die fortlaufende Geltendmachung und Anpassung der Ansprüche führt dazu, dass sich das Opfer immer wieder mit den ihn belastenden Vorgängen beschäftigen muss, und verhindert damit die Ziehung eines Schlussstriches. Es ist daher nicht zu verwundern, dass auch jene Rechtsordnungen, die in erster Linie eine Rentenzahlung anordnen, wenigstens subsidiär die Abgeltung durch einen Kapitalbetrag zulassen. Andere Rechtsordnungen wie Frankreich oder Spanien lassen die pauschale Abgeltung gleichrangig neben der Rentenzahlung zu oder sehen sie generell primär vor (England, Italien). 36 Bei der Berechnung der Kapitalsabfindung wenden die meisten Rechtsordnungen versicherungsmathematisch erstellte Tabellen an, so etwa in Frankreich die barèmes de capitalisation oder in England die berühmten Ogden Tables. Letztere enthalten (mittlerweile in der 5. Auflage 2004) Multiplikatoren für das Jahreseinkommen des Verletzten vor dem Unfall abhängig von Geschlecht, Alter und Unfallfolge. Diese Multiplikatoren orien-
8 Seite 8 tieren sich an der Lebenserwartung und bieten Anpassungsvorschläge für besondere Umstände. B. Selbstbehalt und Höchstbeträge 37 Wenn ich eingangs gesagt habe, dass alle Rechtsordnungen einen vollständigen Schadensersatz anstreben, so muss ich Ihnen nunmehr leider eröffnen, dass dies jedenfalls dann ein frommer Wunsch bleibt, wenn für den anwendbaren Haftungsgrund ein Selbstbehalt oder eine Haftungshöchstsumme vorgesehen ist. 38 Nicht einmal im Bereich der echten Verschuldenshaftung gibt es uneingeschränkten Totalersatz, da im Transportbereich insbesondere durch internationale Konventionen, etwa das Warschauer Abkommen, für Ansprüche der verletzten Fahrgäste Höchstsummen festgelegt werden. Überdies sehen Deutschland und in älteren Gesetzen auch Österreich für Gefährdungshaftungen Höchstbeträge vor, die übrigens sowohl Vermögensschäden als auch das Schmerzengeld abdecken. In Spanien sind speziell bei Verkehrsunfällen Beschränkungen vorgesehen. Im Bereich der Nuklearhaftung haben einige Länder entsprechend den von internationalen Vereinbarungen eingeräumten Möglichkeiten Haftungshöchstsummen vorgesehen. Nur die Produkthaftung wird schliesslich durch Selbstbehalte, darüberhinaus in manchen Ländern auch durch Höchstbeträge begrenzt. 39 Selbst bei der hier interessierenden Verletzung des höchstrangigen Persönlichkeitsgutes sind die vorgesehenen Höchstbeträge vielfach sehr niedrig angesetzt sind. So ist in Österreich bei Schädigung durch ein Kraftfahrzeug der Kapitalbetrag mit und der jährliche Renten-Höchstbetrag mit ; bei Schädigung mehrerer Personen durch dasselbe Ereignis wird der Ersatz überdies durch einen Gesamtbetrag von 2,4 Millionen begrenzt, so dass bei Verletzung von mehr als drei Personen der Anspruch des einzelnen Opfers entsprechend gekürzt werden muss. Die entsprechenden Beträge liegen vergleichsweise im deutschen Recht bei einem Kapitalbetrag von oder einer jährlichen Rente von ; der Gesamtbetrag bei mehreren Geschädigten beträgt allerdings 3 Millionen (oder einer Jahresrente von kumuliert 180,000; 12 StVG). 40 Bei Verkehrsunfällen greift in Spanien seit 1995 ein komplexes Tarifsystem, das besondere Erwähnung verdient. Diese gesetzlichen Ersatztabellen liefern die Leitlinien für die Bestimmung der dort zugesprochenen Pauschalbeträge zur Gesamtabfindung der Opfer sowohl für materielle wie auch für immaterielle Unfallfolgen. Dabei handelt es sich um ein Punktesystem entsprechend dem Grad der Verletzung mit Zu- und Abschlägen für besonders berücksichtigungswürdige Umstände. Lediglich die Spitals- und Behandlungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Dieses System wurde in Spanien heftig kritisiert und von den Höchstgerichten abgeschwächt; bislang aber vom Verfassungsgericht lediglich in einem wesentlichen Punkt für verfassungswidrig erklärt, und zwar bei der Bemessung des Erwerbsausfalles für schuldhaft verursachte Verkehrsunfälle, wo das Tarifsystem seither nicht mehr herangezogen wird, sehr wohl aber in Fällen der Gefährdungshaftung, wo also etwa weiterhin der Verdienstentgang mit einer Basisentschädigung samt Korrekturzuschlägen für bestimmte Einkommensgruppen. 41 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar einerseits der Grundsatz vollständigen Schadensausgleichs allgemein anerkannt ist, anderseits jedoch im Gefolge internationaler Vereinbarungen im Transport-, aber auch im Nuklearbereich und in manchen Ländern allgemein im Bereich der Gefährdungshaftung die Haftung durch Höchstsummen begrenzt ist. Interessant ist dabei, dass hier grosse Gegensätze selbst zwischen doch verwandten Rechtsordnungen bestehen, etwa einerseits der deutschen, die ganz erhebliche
9 Seite 9 Haftungsbegrenzungen vorsieht, und anderseits der schweizerischen, die den Höchstgrenzen eher ablehnend gegenübersteht. C. Ausmass des Ersatzes für den Verdienstentgang 42 Abgesehen von den eben erwähnten Einschränkungen wird von allen Länderberichten festgehalten, dass dem Verletzten der erlittene Verdienstentgang voll zu ersetzen ist. Bei der Methode der Berechnung bestehen allerdings gewisse Unterschiede, die sich praktisch durchaus auswirken dürften, obwohl alle Methoden grundsätzlich darauf gerichtet sind, den tatsächlich eintretenden Verdienstentgang zu erfassen. D. Ausmass des Ersatzes für entgangene Unterhaltsleistungen bei Tötung 43 Fast alle Rechtsordnungen sind darauf ausgerichtet, dem Unterhaltsberechtigten vollen Ersatz für die durch die Tötung des Unterhaltspflichtigen entgehenden Leistungen zu verschaffen. Eine gewisse Einschränkung sieht etwa das deutsche Recht vor, indem es bei ausreichendem Einkommen dem Hinterbliebenen nur einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt einräumt. 44 Einen Sonderfall stellt auch hier wieder Spanien dar, wo bei einem Verkehrsunfall auch für diese Rechtsfolgen das Tarifsystem des Verkehrsunfallgesetzes zur Anwendung kommt. Die Höhe der Basisentschädigungen hängt wiederum davon ab, ob das Opfer verheiratet war und/oder minder- oder volljährige Kinder hatte. Ein überlebender Ehegatte unter 65 Jahren erhält etwa knapp Pauschalabfindung; ein als einziges überlebendes minderjähriges Kind , wobei die bisherige Einkommenssituation sowie besondere Umstände in der Familie zu graduellen Zuschlägen verhelfen können. 45 Was die Höhe des Anspruches der Hinterbliebenen in anderen Ländern anlangt, so zeigt sich ein breites Spektrum an verschiedenen Prozentsätzen der ermittelten Berechnungsbasis. Während in Österreich einem überlebenden Ehegatten als Faustregel etwa ein Drittel des Nettoeinkommens (mit Abschlägen bei gemeinsamen Kindern) zugesprochen würde und in Deutschland 3/7, kann in der Schweiz und in Schweden die Hälfte, in Frankreich bis zu 60 % und in England sogar bis zu zwei Drittel zuerkannt werden. 46 Auch beim Unterhaltsanspruch der hinterbliebenen Kinder sind entsprechende Unterschiede festzustellen. Typischerweise sind solche Ansprüche nicht unbegrenzt, sondern enden mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit (was ausser in Frankreich nicht mit einer fixen Altersgrenze verknüpft ist). Während sie in Österreich grundsätzlich bis zu 22 % des Nettoeinkommens ihrer verstorbenen Eltern zugesprochen bekommen können, ist dies gleichzeitig mit Höchstgrenzen (orientiert am 2,5 fachen eines sogenannten Regelbedarfs) limitiert, was die anfänglich scheinbare Grosszügigkeit des Systems relativiert. E. Verzinsung 47 Nach den Länderberichten, in denen die Frage der Verzinsung angesprochen wird, greift zwar stets eine Verzinsung der Ersatzsummen ein, doch ist deren Beginn und Höhe durchaus unterschiedlich. In Österreich hat der Schädiger 4 % ab der Geltendmachung des Ersatzes für schon eingetretene Schäden und bei Renten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. In England sind für die vor dem Prozess entstandenen Schäden, nicht aber für künftige Schäden, für die Zeit bis zur Verhandlung Zinsen zu zahlen, offenbar die üblichen Verzugszinsen. Nach spanischem Recht hat der Schädiger ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung die gesetzlichen Zinsen plus zwei Prozentpunkte
10 Seite 10 zu zahlen; Versicherungen werden sogar bis zu 50prozentige Zinszuschläge im Verzugsfalle auferlegt. In der Schweiz kann der Ersatzberechtigte Schadenszinsen in der Höhe von 5 % ab Schadensentstehung begehren (Art. 73 Abs. 1 OR), höhere Zinsen können auch dort bei Verzug anfallen (Art. 106 OR). V. Ausblick 48 Die erste nennenswerte Initiative zu einer Vereinheitlichung des Ersatzes für Körperverletzungen hat der Europarat 1975 mit einer Resolution gesetzt, die mit sehr konkreten Worten eine gemeinsame Beurteilungsbasis nicht nur für Vermögensschäden, sondern auch für immaterielle Folgen schaffen wollte. So gab es etwa eine klare Einschränkung der Ersatzfähigkeit von Trauerschäden oder sonstigen Schmerzengeldansprüchen Dritter. Die Resolution wird immer wieder zitiert, vor allem von Wissenschaftlern, aber meines Wissens hat sie noch nirgends als Gesetzesvorlage gedient. 49 Inspiriert von einer ERA-Tagung 2000 gab es zwei Vorschläge zu einer einheitlichen Tariffierung der Verletzung physischer und psychischer Integrität, etwa den von Rothley im Europaparlament eingebracht Entwurf einer europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität, die mit medizinischer Akribie eine Liste der Behinderungsfaktoren bietet. Nicht zuletzt deshalb hat dies Zweifel unter den juristischen Kommentatoren hervorgerufen, die auch befürchten, dass ein - historisch besehen romanisches Konzept den anderen Rechtsordnungen aufoktroyiert werde. 50 Von den Principles of European Tort Law der European Group on Tort Law ist vor allem auf die Art. 10:102, 10:103 und 10:202 hinzuweisen. Gemäß Art. 10:102 ist die Entscheidung zwischen Kapitalabfindung oder Geldrente primär im Lichte der Interessen des Geschädigten zu treffen, wobei die von ihm erlangten Vorteile gemäß Art. 10:103 entsprechend anzurechnen sind. Die für Personenschäden zentrale Norm des Art. 10:202 enthält nichts revolutionär Neues: Heilungskosten, Einkommensverlust und angemessene Ausgaben sind demzufolge ebenso ersatzfähig wie bisher. Allerdings wird der Verlust der Erwerbsfähigkeit als solcher anerkannt, was wie Sie gehört haben bislang keineswegs einheitlich der Fall ist. In manchen Rechtsordnungen würde zudem Abs. 2 insoweit zu einer gewissen Ausdehnung führen, als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Tod weniger strikt um jene Personen gezogen wird, die wie insbesondere [und damit nicht nur!] Familienmitglieder vom Getöteten unterhalten wurden oder ohne seinen Tod unterhalten worden wären. VI. Zusammenfassung 51 Wie Sie gemerkt haben, war in meiner Auflistung des status quo der Körperverletzungsund Tötungsfolgen sehr oft von allen Rechtsordnungen und übereinstimmend die Rede. Tatsächlich gibt es kaum signifikante Unterschiede bei den ersatzfähigen Schadensposten, jedenfalls bei den von mir besprochenen Vermögensschäden. Abweichungen sind aber punktuell bei der konkreten Anwendung des allgemein anerkannten Grundsatzes der Totalreparation festzustellen, etwa wenn es um die Bemessungsgrundlage oder die Berechnungsmethode geht, natürlich insbesondere dann, wenn es gesetzliche Schranken, vor allem nach oben, gibt. Zumindest in solchen Fällen von Höchstgrenzen können die Endsummen für ein und denselben Schadensfall in den diversen Rechtsordnungen markant auseinanderklaffen, obwohl wie gesagt in der Schadenstheorie eine derartige Diskrepanz nicht erahnbar ist.
11 Seite Ich hoffe daher, Ihnen mit meinen Ausführungen ein stimulierendes Wechselbad geboten zu haben, das die Diskussion entsprechend belebt. Ich freue mich jedenfalls schon darauf.
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrMeet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten
Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp
Mehrallensbacher berichte
allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2006 / Nr. 8 ALTERSVORSORGE THEMA NUMMER 1 Allensbach am Bodensee, Mitte Mai 2006. - Das Thema Altersvorsorge beschäftigt die Bevölkerung immer
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrPrivate Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009
Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrInhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge
Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
Mehr~~ Swing Trading Strategie ~~
~~ Swing Trading Strategie ~~ Ebook Copyright by Thomas Kedziora www.forextrade.de Die Rechte des Buches Swing Trading Strategie liegen beim Autor und Herausgeber! -- Seite 1 -- Haftungsausschluss Der
MehrGesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung
Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie
MehrOsteoporose. Ein echtes Volksleiden. Schon jetzt zählen die Osteoporose und die damit verbundene erhöhte Brüchigkeit der Knochen
Osteoporose Osteoporose 9 Osteoporose Ein echtes Volksleiden Schon jetzt zählen die Osteoporose und die damit verbundene erhöhte Brüchigkeit der Knochen in den entwickelten Ländern zu den häufigsten Erkrankungen
MehrKreativ visualisieren
Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrPflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?
Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig vor den finanziellen Folgen im Pflegefall. Kunden und Rating-Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrImplantate Anwendung in unserer Praxis
PRAXIS DR. MED. DENT. SIEGFRIED MASLO, AUF DEM KLÜTERORT 20, 27798 HUDE Anwendung in unserer Praxis 20, 27798 Hude Seite 1 Lust auf schöne und natürliche Zähne? kommen der natürlichen Optik am nächsten.
MehrDie Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrKATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH
INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrS P E C T R A K T U E L L FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00. I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.
S P E C T R A FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: A SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00 K T U E L L I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.doc Freie Wahl der Krankenversicherung: Sorgenvoller Blick in die
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrUnd was uns betrifft, da erfinden wir uns einfach gegenseitig.
Freier Fall 1 Der einzige Mensch Der einzige Mensch bin ich Der einzige Mensch bin ich an deem ich versuchen kann zu beobachten wie es geht wenn man sich in ihn hineinversetzt. Ich bin der einzige Mensch
MehrPrivate Senioren- Unfallversicherung
Private Senioren- Unfallversicherung Ergebnisse einer repräsentativen Studie von forsa September 2010 1 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Meinungen rund um das Thema private Unfallversicherungen
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrRede im Deutschen Bundestag. Zum Mindestlohn. Gehalten am 21.03.2014 zu TOP 17 Mindestlohn
Rede im Deutschen Bundestag Gehalten am zu TOP 17 Mindestlohn Parlamentsbüro: Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon 030 227-74891 Fax 030 227-76891 E-Mail kai.whittaker@bundestag.de Wahlkreisbüro:
MehrThemenbereich "Trauer"
Ergebnisse aus der Meinungsforschung: "So denken die Bürger" Übersicht Zu dem Verlust eines Menschen gehört meist auch die Trauer danach. Wissenschaftler sprechen dabei gerne von Trauerphasen und suchen
Mehr1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106
1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrKassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.
MehrDie Methode des Robusten Trends und der CAC40 (Frankreich)
Die Methode des Robusten Trends und der CAC40 (Frankreich) von Dr. Hans Uhlig Zusammenfassung Auch für den CAC40 lässt sich ein robuster Trend bestimmen, wie es für den DAX bereits gezeigt werden konnte
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrDer Dreiklang der Altersvorsorge
Der Dreiklang der Altersvorsorge Ergebnisse einer telefonischen Repräsentativbefragung unter 1.000 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 18 und 55 Jahren (Befragungszeitraum: 02.03.- 04.04.2011) Durchgeführt
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrBPI-Pressekonferenz. Statement. Dr. Martin Zentgraf. Geschäftsführer der Desitin Arzneimittel GmbH und Mitglied des BPI-Vorstandes Berlin
BPI-Pressekonferenz Statement Dr. Martin Zentgraf Geschäftsführer der Desitin Arzneimittel GmbH und Mitglied des BPI-Vorstandes Berlin Es gilt das gesprochene Wort Berlin, den 26. September 2012 Seite
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrBerechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrWie oft soll ich essen?
Wie oft soll ich essen? Wie sollen Sie sich als Diabetiker am besten ernähren? Gesunde Ernährung für Menschen mit Diabetes unterscheidet sich nicht von gesunder Ernährung für andere Menschen. Es gibt nichts,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrÜberprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen
Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrB: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert.
A: Ja, guten Tag und vielen Dank, dass du dich bereit erklärt hast, das Interview mit mir zu machen. Es geht darum, dass viele schwerhörige Menschen die Tendenz haben sich zurück zu ziehen und es für uns
Mehr