Personenschäden. Eine rechtsvergleichende Darstellungdes Ersatzes für Vermögensschäden

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1 Prof. Bernhard A. Koch Personenschäden Eine rechtsvergleichende Darstellungdes Ersatzes für Vermögensschäden I. Einleitung 1 Es mag zumindest merkwürdig erscheinen, wenn ein Vortragender zu Beginn des Langen und Breiten auflistet, was er alles nicht sagen wird, aber trotzdem erscheint mir ein solcher Haftungsausschluß unverzichtbar, um nicht falsche Erwartungen zu wecken. 2 So werde ich jedenfalls nicht über Haftungsgründe sprechen; ich setze also im Folgenden voraus, dass ein Haftungsanspruch jeweils dem Grunde nach feststeht, wobei übrigens auch allfällige Schadensminderungspflichten des Opfers zu berücksichtigen wären. Auch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, insbesondere im Beweisrecht, muss ich ignorieren, obwohl diese natürlich enorme praktische Bedeutung haben. Weiters kann ich nicht auf Eigenheiten der Sozialversicherungssysteme in den besprochenen Ländern eingehen dass diese eine besondere Bedeutung bei Körperverletzung haben und in allen hier behandelten Rechtsordnungen die gravierendsten Erstfolgen zumindest abfedern (und insoweit die Klägerrolle übernehmen können), ist ohnedies klar. Schließlich werde ich nicht auf besondere Ersatzsysteme eingehen, die am Rande oder an Stelle des Haftungsrechtes greifen, etwa manche Fonds- und Versicherungslösungen. Dass die skandinavischen Länder für zentrale Fallgruppen solche alternativen Wege gegangen sind, wissen Sie natürlich. 3 Damit bin ich bereits bei jenen Ländern, die für die folgenden Ausführungen untersucht wurden. Neben Österreich und Deutschland war natürlich England ein Fixstarter, aus dem romanischen Rechtskreis Frankreich, Italien und Spanien. Außer den Genannten hat ECTIL in einer vor drei Jahren erschienenen Studie zum Thema noch die Rechtslage in Belgien, den Niederlanden, Schweden und der Schweiz untersucht. II. Ersatzansprüche bei Körperverletzung A. Allgemeines 1. Grundsätze 4 Auf den ersten Blick scheint der Ersatz für Körperschäden überall von einem simplen Prinzip dominiert zu sein: Alle untersuchten Rechtsordnungen gehen vom Grundsatz des vollen Schadensausgleiches aus. Der an sich lobenswerte Vorsatz, dies möglichst gerecht zu gestalten und sowohl Unter- als auch Überkompensation zu vermeiden, führt aber zu manchen Unterschieden im Detail, die die europäische Rechtslandschaft derzeit prägen. 5 Das geringste Problem sind dabei noch die unterschiedlichen Nomenklaturen, die selbst dann bestünden, wenn überall dieselbe Sprache gesprochen würde. 6 Vor allem zukünftige Schäden sind es, deren vernünftige Begrenzung unter ausreichender Berücksichtigung der Opfer-, aber auch der Täterinteressen mit durchaus unterschiedlichen Mitteln angestrebt wird. Kontinuierlich sich verästelndes Richterrecht hat

2 Seite 2 dabei manchen Ländern eine ganze Fülle von diffizilen Unterscheidungen beschert, man schaue sich etwa nur die Entwicklung der englischen Rechtsprechung zur Kapitalisierung von Einkommensverlusten an. 7 Manchmal engen auch gesetzliche Vorgaben ein, wie etwa Art des italienischen Codice civile, dessen Wortlaut bis vor kurzem so verstanden wurde, dass er fast nur bei Straftaten Schmerzensgeld zuließ, was zur Ausbildung eines komplexen Umgehungsgebildes namens danno biologico geführt hat, das die große gesetzliche Kluft zwischen materiellen und immateriellen Schäden füllen soll, indem Schäden an der Gesundheit auch ohne konkrete Vermögensfolgen ersatzfähig gemacht wurden. 8 Es verwundert wohl nicht, dass derartige, teilweise künstlich geschaffene, gordische Knoten in manchen Ländern zumindest in Teilbereichen mit Schadenstabellen durchschlagen werden, ob sie nun von der Praxis entwickelt oder gesetzlich abgesegnet wurden. 9 Zur Beruhigung kann ich aber gleich vorwegschicken, dass jedenfalls in meinem Themenbereich den Vermögensschäden die Unterschiede im Ergebnis keineswegs so dramatisch sind, wie Sie dies angesichts dieser Einleitung schon befürchtet haben mögen. 10 Bevor wir uns nun die einzelnen Schadensarten im einzelnen anschauen, möchte ich noch vorwegschicken, dass fast alle Rechtsordnungen lediglich Schadensersatz im engeren Sinne anstreben, ohne daneben Strafen oder Strafzuschläge einzufordern. Lediglich in England gibt es punitive oder exemplary damages, allerdings nur in sehr eng definierten Grenzen, weshalb ich dies im folgenden ignorieren werde. 2. Schon entstandene und erst zukünftige Schäden 11 Während etwa das englische Recht grundlegend zwischen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden unterscheidet ( past and future losses ), konzentrieren sich andere Rechtsordnungen mehr auf die verschiedenen Schadensposten, oft ohne bei der Bemessung auf die Frage einzugehen, wieviel für die Vergangenheit und wieviel für die Zukunft zugesprochen wird. Letztlich ist dies aber primär eine Frage der Offenlegung der Berechnung während schon bezahlte Arztrechnungen beweisrechtlich unproblematisch sind, ist etwa sowohl der Bedarf als auch die Höhe künftiger Heilbehandlungen schwieriger zu bestimmen. Unterm Strich wollen aber alle Rechtsordnungen sowohl vergangene als auch zukünftige Nachteile des Opfers im gebotenen Rahmen ausgleichen, auch wenn nicht alle Urteilsbegründungen überall dem Prinzip der Kostenwahrheit entsprechen. 3. Körperverletzung als damage per se? 12 Der wahrscheinlich fundamentalste dogmatische Unterschied zwischen den Rechtsordnungen, soweit es um die Folgen von Körperverletzungen geht, betrifft die grundsätzliche Definition des Schadens: Während etwa die germanischen Rechtsordnungen nur für solche Verletzungen Ersatz zusprechen wollen, deren negative Folgen auf der Opferseite zumindest wahrnehmbar und (vorzugsweise monetär) messbar sind, anerkennen andere die Körperverletzung als damage per se und daher selbst dann als prinzipiell ersatzfähig, wenn kein Heilungsaufwand nötig ist oder zumindest subjektive Schmerzen erlitten wurden. Die Rechtsgutsverletzung an sich steht dort also im Zentrum, nicht deren Auswirkungen auf die finanzielle oder emotionale Bilanz des Opfers, obwohl sie diesem zu einer Verbesserung der finanziellen Bilanz verhelfen können, und sei sie nur symbolisch. Dies gilt für manche traditionelle englische torts ebenso wie für den französischen franc

3 Seite 3 de dommages et intérêts oder das soeben erwähnte italienische Phänomen des danno biologico, das zumindest in manchen Bereichen Nachahmer, etwa in Spanien, gefunden hat. 13 Trotzdem bedeutet diese unterschiedliche Kategoriebildung keineswegs, dass südlich und westlich der Alpen die Dämme der Schadensbegrenzung vollends gebrochen sind: Letztlich handelt es sich eben um den Versuch, eine als ungerecht empfundene Lücke zu schließen, die das gesatzte Recht insbesondere bei den immateriellen Verletzungsfolgen offengelassen hat. Da es sich somit vorwiegend um Lücken handelt, die den Stoff meines Kollegen Horton Rogers betreffen, belasse ich es einstweilen bei diesem amuse gueule und steigere damit die Spannung bis zu seinem Vortrag ins Unermessliche. In seinem Themenbereich sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach deutlich markanter als bei meinen Kernthemen, denen ich mich nunmehr zuwenden möchte. Wahrscheinlich ist deshalb die Kaffeepause nach meinem Vortrag angesetzt. B. Heilungskosten 1. Heilungskosten im engeren Sinne 14 Unabhängig vom Haftungsgrund müssen die Heilungskosten des Verletzten in allen untersuchten Ländern ersetzt werden, was wohl kaum überrascht. Zudem sind sich auch alle Rechtsordnungen darin einig, dass nicht nur die billigste Behandlungsmethode ersatzfähig ist, sondern jede zweckmäßige, wobei diese Eingrenzung möglicherweise um Nuancen variiert, die sich in der regionalen Praxis herausgebildet haben. Maßstab ist durchwegs die Verhältnismäßigkeit zwischen der Art der Verletzung und dem dafür notwendigen Heilungsaufwand. Dieser kann auch die Kosten eines Spezialisten ohne Kassenvertrag umfassen, sofern dessen Fachkunde aus medizinischer Sicht für die Behandlung notwendig erscheint. Die deutsche Rechtsprechung scheint allerdings zunehmend skeptischer zu werden gegenüber Privatbehandlungen, deren Kosten dort schon bislang nur ersetzt wurden, wenn sich der Verletzte auch sonst von einem Wahlarzt behandeln hätte lassen. England ist hier eher großzügiger und hat solche Generosität sogar gesetzlich festgeschrieben. Dass eine Behandlung auch erfolgreich ist, wird selbstverständlich nirgends als Voraussetzung für Kostendeckung verlangt. 2. Andere Heilmittel 15 Neben der Heilbehandlung im engeren Sinne müssen Ersatzpflichtige in allen Ländern auch die Kosten von Arznei- und Verbandsmitteln sowie von anderen Heilmitteln, etwa im Rahmen von Physiotherapie, erstatten. Wie bei den Arzt- und Krankenhauskosten gilt generell die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen für den Patienten als Leitlinie für den Zuspruch. 3. Fiktive Heilungskosten 16 Ein Sonderproblem betrifft die sogenannten fiktiven Heilungskosten, also Beträge, die für bestimmte indizierte Behandlungsmaßnahmen aufgewendet werden müßten, ohne daß diese tatsächlich vom Opfer beansprucht werden. Dies betrifft typischerweise natürlich weniger lebenserhaltende Maßnahmen als vielmehr ergänzende Therapien oder kosmetische Eingriffe. In Österreich wurden solche Kosten bis vor Kurzem zugesprochen; nunmehr erhält der Verletzte lediglich einen Vorschuß, und auch das nur wenn er dartut, daß er eine solche Behandlung ernsthaft beabsichtigt. Fallen solche Kosten da-

4 Seite 4 rüberhinaus in der Zukunft tatsächlich an, etwa weil es sich er Kläger anders überlegt, kann er die (dann) tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachträglich begehren. Im Kern geht es hier natürlich um ein Problem, das aus englischer Sicht in die grundsätzlich Trennung zwischen past und future losses fällt; dogmatisch betrifft es die Frage, ob die Körperverletzung per se ersatzfähig ist oder lediglich deren monetären Sekundärfolgen, die sich im Vermögen des Opfers im Sinne der klassischen Differenzmethode auswirken. Insofern ist die österreichische Position dort konsequent; auch in Deutschland werden fiktive Kosten nicht ersetzt. In England hingegen muss der Kläger zwar dartun, dass er zukünftige Behandlungen tatsächlich beanspruchen wird; soweit diese reasonably notwendig sind, werden derartige Kosten aber kapitalisiert schon vorab ersetzt. In Italien scheint der Standard zumindest ebenso klägerfreundlich zu sein, als bereits nützliche (und nicht bloß notwendige) zukünftige Behandlungen bei der Schadensbemessung anerkannt werden, was dem reasonableness -Standard nahekommen dürfte. 4. Nebenkosten 17 Was die Nebenkosten des Verletzten selbst anlangen, sind wiederum in allen Rechtsordnungen jedenfalls die unmittelbar mit der Behandlung zusammenhängenden Kosten ersatzfähig, also etwa die Anreise des Opfers zum Arzt oder ins Spital. Soweit dort hingegen Aufwendungen getätigt werden, die mehr mit dem Aufenthalt als mit der Behandlung zusammenhängen, sind hier und dort bereits Zweifel zu konstatieren, die sogar innerhalb einer Rechtsordnung zu regionalen Unterschieden führen. Ich verweise hier etwa auf die Mietkosten für einen Fernseher im Krankenzimmer manche Gerichte ersetzen diese zur Gänze, so etwa in Österreich oder in Frankreich, andere zumindest teilweise, wie in Deutschland, wo allerdings manche argumentieren, dass für Langeweile im Spital höchstens immaterieller Ersatz zuerkannt werden könne, der allenfalls indirekt zur Erstattung derartiger Kosten führen könne. 5. Vorteilsanrechnung 18 Im Sinne des zuvor erwähnten Grundsatzes, vollen Schadensausgleich ohne Überkompensation anzustreben, sind sich alle Rechtsordnungen grundsätzlich darin einig, dass sich der Verletzte in gewissem Maße Vorteile anrechnen lassen muss, die er unfallsbedingt erwirbt. Lohnfortzahlungen etwa mindern dementsprechend den Einkommensverlust. Lediglich in Deutschland und Österreich scheint man aber so weit zu gehen, dass selbst Ersparnisse bei den Lebenshaltungskosten abgezogen werden, bloß weil das Opfer im Krankenhaus auch verpflegt wird. 19 Soweit erkennbar, konzentrieren sich die anderen Rechtsordnungen auf die Frage, inwieweit etwa Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung, Abfertigungen oder wohltätige Zuwendungen anläßlich des Schadensfalles abzugsfähig sind. Dass Letztere dem Opfer nicht angerechnet werden, ist allgemein akzeptiert. Hinsichtlich der beiden anderen Positionen gibt es weniger Übereinstimmung. Die englische Law Commission hat etwa 1999 gefordert: Compensation, but no more than compensation, for those injured by a legal wrong should be seen as the primary purpose of tort law. Pursuit of this objective requires the deduction of collateral benefits in the assessment of damages where they meet the same loss.

5 Seite 5 C. Besuchskosten 20 Die zum Besuch des Opfers im Krankenhaus notwendigen Kosten naher Angehörigen werden in den meisten untersuchten Rechtsordnungen ersetzt, wobei lediglich Anreisekosten, nicht aber der Zeitverlust oder Ähnliches ersatzfähig sind. Als weitere Einschränkung werden nur Aufwendungen von solchen Besuchen erstattet, die den Heilungserfolg zumindest begünstigen können, weshalb derartige Kosten auch als Teil der Heilungskosten dem Verletzten selbst zugesprochen und nicht den Angehörigen selbst. Die englischen Gerichte scheinen dabei eher großzügiger zu sein als etwa die österreichischen oder deutschen; bei der Bemessung dieses Postens scheinen dort weniger Bustickets und andere konkrete Belege als common sense maßgeblich zu sein. In Frankreich können sogar die Besucher selbst Kostenersatz begehren, während die italienischen Gerichte derartige Ansprüche bislang generell verneinen. D. Pflegekosten 21 Die Kosten für die Pflege des Verletzten werden in allen hier zu erörternden Rechtsordnungen als ersatzfähig anerkannt; das gilt auch für die von Familienangehörigen tatsächlich geleistete Pflege, wobei entweder eine Orientierung an den (Netto-) Kosten für eine professionelle Pflege (allenfalls mit gewissen Abschlägen) erfolgt oder auf die Angemessenheit abgestellt (und damit dem Richter größeres Ermessen eingeräumt) wird. E. Vermehrte Aufwendungen 22 Mehraufwendungen, die durch die Verletzung adäquat verursacht wurden, sind nach allen hier berücksichtigten Rechtsordnungen zu ersetzen, so z.b. die Kosten für eine behindertengerechte Adaptierung des Hauses. Nur auf den ersten Blick überraschen mag der Zuspruch von Vermögensverwaltungskosten, wenn eine große Pauschalsumme zugesprochen wurde. F. Einkommensverluste 23 Erleidet das Opfer verletzungsbedingt einen vorübergehenden oder gar endgültigen Erwerbsausfall oder verliert es sein Einkommen zur Gänze, muss der Ersatzpflichtige diesen Verlust natürlich überall kompensieren. Entsprechend der allgemeinen Regel kann der Verletzte weiters Ersatz dafür verlangen, dass sein beruflicher Aufstieg durch die Verletzung behindert und dadurch Einkommensverluste verursacht wurden. 24 Beim Verdienstentgang sind aber doch einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen unterscheiden manche Rechtsordnungen zwischen dem Verlust des Einkommens im engeren Sinne und dem Verlust der Erwerbsfähigkeit insgesamt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob selbst dann ein Ersatzbetrag zugesprochen werden kann, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gar kein Einkommen hatte, sei es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit, sei es wegen Kinderbetreuung und/oder Haushaltsführung, oder wegen seines Alters, weil es also noch in Ausbildung stand. 25 Mit je unterschiedlich gewichteten Argumenten ist die Erwerbsfähigkeit in England, Frankreich, Italien, aber auch in Österreich selbständig ersatzfähig, während dies etwa in Deutschland mehrheitlich verneint wird. Dies heißt aber nicht, dass dort geschädigte Arbeitslose oder Schüler für zukünftige Einkommensausfälle keinen Schadensersatz zugesprochen bekommen. Die deutschen Gerichte unterstellen einen tatsächlichen Verlust in der Zukunft, der allerdings nur auf der Basis einer Wahrscheinlichkeitsrechnung quantifi-

6 Seite 6 ziert werden kann. Aufhänger ist also ein fiktives künftiges Gehalt und nicht die bereits gegenwärtig verminderte Erwerbsfähigkeit. 26 Obwohl bei Verletzung eines im Haushalt tätigen Angehörigen beim Opfer kein konkreter Erwerbsausfall eintritt, wird in den hier erörterten Rechtsordnungen dennoch ein Schadenersatzanspruch anerkannt. Erreicht wird dies durch Abstellen auf die Kosten für eine Ersatzkraft oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder durch Anwendung eines normativen Schadensbegriffes. 27 In den meisten Ländern können auch Kinder den schätzungsweise durch die Verletzung verursachten Ausfall an künftigem Erwerb geltend machen, wobei typischerweise die Stellung der Eltern und die Fähigkeiten des Kindes berücksichtigt werden; das gilt jedenfalls für Österreich, England, Deutschland und Italien. In Frankreich hat man den Versuch aufgegeben, sich an irgendetwas Konkretem festzuklammern, und orientiert sich bei der Bemessung des Erwerbsausfall des Kindes am statistischen Durchschnittsgehalt, allenfalls mit Zuschlägen wegen einer perte d une chance, sofern eine solche nachgewiesen werden kann. 28 Wird durch die verletzungsbedingten Erwerbseinbussen auch die Altersversorgung beeinträchtigt, so ist dieser Schaden wohl nach allen hier miteinbezogenen Rechtsordnungen zu ersetzen; das ergibt sich schon daraus, dass alle tatsächlichen Einkommensverluste auszugleichen sind. G. Anspruchsberechtigte Dritte 29 Ersatzansprüche wegen einer Körperverletzung stehen grundsätzlich dem Verletzten selbst zu. Diese Ansprüche können allerdings ganz oder teilweise auf einen Sozialversicherer, Dienstgeber oder sonstigen Dritten übergehen, der dem Opfer Leistungen erbracht hat. Ferner sind sie vererblich, so dass sie auch von den Erben geltend gemacht werden können. III. Ersatzansprüche bei Tod A. Allgemeines 30 Für die bis zum Tod aufgelaufenen Behandlungs- und sonstigen Kosten sowie den Verdienstentgang gilt grundsätzlich das im vorigen Abschnitt Ausgeführte. Im Falle des Todes des Verletzten stehen die durch den Tod verursachten Kosten, insbesondere die Begräbniskosten, sowie die Ansprüche der gegenüber dem Getöteten unterhaltsberechtigten Personen zu der mir zugewiesenen Diskussion; Horton Rogers wird auch hier die immaterielle Seite beleuchten. B. Durch den Tod verursachte Kosten 31 Obwohl die Begräbniskosten nicht vom Schädiger verursacht wurden, da der Getötete später jedenfalls eines natürlichen Todes gestorben und begraben worden wäre, sehen alle Rechtsordnungen vor, dass der Täter die Begräbniskosten zu ersetzen hat.

7 Seite 7 C. Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts 32 Ebenfalls alle hier zur Diskussion stehenden Rechtsordnungen gewähren jenen Personen, die vom Getöteten Unterhaltsleistungen erhielten, einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist allerdings recht unterschiedlich: Während etwa Österreich und England nur den gesetzlich Unterhaltsberechtigten Schutz gewährt, beziehen andere Länder auch sonstige Leistungsempfänger in den Schutzbereich ein. Unter den entgangenen Unterhaltsleistungen sind nicht nur Geldleistungen zu verstehen, sondern insbesondere auch die Beistandsleistungen bei der Haushaltsführung. IV. Art und Ausmass des Ersatzes A. Art des Ersatzes 33 Im Bereich der Körperverletzungen und der Tötung kommt eine Naturalherstellung durch den Schädiger regelmässig nicht in Betracht, so dass es stets um Geldersatz geht. Da es bei den hier zu erörternden Schäden häufig um länger andauernde Beeinträchtigungen geht, ist hingegen bedeutsam, ob der Geldersatz in Form einer Rente oder eines Kapitalbetrages zu leisten ist. Diese Frage stellt sich bei den Vermögensschäden vor allem beim Ersatz des Verdienstentganges und bei den Ansprüchen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen, jedoch auch bei den Behandlungs-, Pflege- und sonstigen Kosten. Grundsätzlich kennen alle Rechtsordnungen beide Arten des Ersatzes, doch finden sich durchaus unterschiedliche Regelungen. 34 Aus der Ausgleichsfunktion könnte abgeleitet werden, dass Schadenersatz erst dann zu leisten ist, wenn der Nachteil schon eingetreten ist. Das spricht für Rentenzahlungen, die den im jeweiligen Zeitabschnitt eintretenden Schaden abgelten. Für diese Kompensationsart kann ferner ins Treffen geführt werden, dass dadurch ein genauer Ausgleich der wirklich entstehenden Schäden eher möglich ist als durch Kapitalbeträge, da deren Bemessung weitgehend auf Prognosen über die zukünftige Entwicklung angewiesen ist. Derartigen Überlegungen entsprechend haben manche Rechtsordnungen primär laufende Rentenzahlungen vorgesehen, so z.b. die deutsche und die österreichische für Verdienst- und Unterhaltsentgang. 35 Es sprechen jedoch auch so manche Gründe für die Zahlung eines Kapitalbetrages: Häufig benötigt das Opfer rasch einen hohen Betrag, um sich eine neue Erwerbsmöglichkeit aufbauen zu können. Vor allem aber bringen die laufenden künftigen Leistungen ein gewisses Zahlungsrisiko mit sich, die Abwicklung ist mühsam, und die fortlaufende Geltendmachung und Anpassung der Ansprüche führt dazu, dass sich das Opfer immer wieder mit den ihn belastenden Vorgängen beschäftigen muss, und verhindert damit die Ziehung eines Schlussstriches. Es ist daher nicht zu verwundern, dass auch jene Rechtsordnungen, die in erster Linie eine Rentenzahlung anordnen, wenigstens subsidiär die Abgeltung durch einen Kapitalbetrag zulassen. Andere Rechtsordnungen wie Frankreich oder Spanien lassen die pauschale Abgeltung gleichrangig neben der Rentenzahlung zu oder sehen sie generell primär vor (England, Italien). 36 Bei der Berechnung der Kapitalsabfindung wenden die meisten Rechtsordnungen versicherungsmathematisch erstellte Tabellen an, so etwa in Frankreich die barèmes de capitalisation oder in England die berühmten Ogden Tables. Letztere enthalten (mittlerweile in der 5. Auflage 2004) Multiplikatoren für das Jahreseinkommen des Verletzten vor dem Unfall abhängig von Geschlecht, Alter und Unfallfolge. Diese Multiplikatoren orien-

8 Seite 8 tieren sich an der Lebenserwartung und bieten Anpassungsvorschläge für besondere Umstände. B. Selbstbehalt und Höchstbeträge 37 Wenn ich eingangs gesagt habe, dass alle Rechtsordnungen einen vollständigen Schadensersatz anstreben, so muss ich Ihnen nunmehr leider eröffnen, dass dies jedenfalls dann ein frommer Wunsch bleibt, wenn für den anwendbaren Haftungsgrund ein Selbstbehalt oder eine Haftungshöchstsumme vorgesehen ist. 38 Nicht einmal im Bereich der echten Verschuldenshaftung gibt es uneingeschränkten Totalersatz, da im Transportbereich insbesondere durch internationale Konventionen, etwa das Warschauer Abkommen, für Ansprüche der verletzten Fahrgäste Höchstsummen festgelegt werden. Überdies sehen Deutschland und in älteren Gesetzen auch Österreich für Gefährdungshaftungen Höchstbeträge vor, die übrigens sowohl Vermögensschäden als auch das Schmerzengeld abdecken. In Spanien sind speziell bei Verkehrsunfällen Beschränkungen vorgesehen. Im Bereich der Nuklearhaftung haben einige Länder entsprechend den von internationalen Vereinbarungen eingeräumten Möglichkeiten Haftungshöchstsummen vorgesehen. Nur die Produkthaftung wird schliesslich durch Selbstbehalte, darüberhinaus in manchen Ländern auch durch Höchstbeträge begrenzt. 39 Selbst bei der hier interessierenden Verletzung des höchstrangigen Persönlichkeitsgutes sind die vorgesehenen Höchstbeträge vielfach sehr niedrig angesetzt sind. So ist in Österreich bei Schädigung durch ein Kraftfahrzeug der Kapitalbetrag mit und der jährliche Renten-Höchstbetrag mit ; bei Schädigung mehrerer Personen durch dasselbe Ereignis wird der Ersatz überdies durch einen Gesamtbetrag von 2,4 Millionen begrenzt, so dass bei Verletzung von mehr als drei Personen der Anspruch des einzelnen Opfers entsprechend gekürzt werden muss. Die entsprechenden Beträge liegen vergleichsweise im deutschen Recht bei einem Kapitalbetrag von oder einer jährlichen Rente von ; der Gesamtbetrag bei mehreren Geschädigten beträgt allerdings 3 Millionen (oder einer Jahresrente von kumuliert 180,000; 12 StVG). 40 Bei Verkehrsunfällen greift in Spanien seit 1995 ein komplexes Tarifsystem, das besondere Erwähnung verdient. Diese gesetzlichen Ersatztabellen liefern die Leitlinien für die Bestimmung der dort zugesprochenen Pauschalbeträge zur Gesamtabfindung der Opfer sowohl für materielle wie auch für immaterielle Unfallfolgen. Dabei handelt es sich um ein Punktesystem entsprechend dem Grad der Verletzung mit Zu- und Abschlägen für besonders berücksichtigungswürdige Umstände. Lediglich die Spitals- und Behandlungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Dieses System wurde in Spanien heftig kritisiert und von den Höchstgerichten abgeschwächt; bislang aber vom Verfassungsgericht lediglich in einem wesentlichen Punkt für verfassungswidrig erklärt, und zwar bei der Bemessung des Erwerbsausfalles für schuldhaft verursachte Verkehrsunfälle, wo das Tarifsystem seither nicht mehr herangezogen wird, sehr wohl aber in Fällen der Gefährdungshaftung, wo also etwa weiterhin der Verdienstentgang mit einer Basisentschädigung samt Korrekturzuschlägen für bestimmte Einkommensgruppen. 41 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar einerseits der Grundsatz vollständigen Schadensausgleichs allgemein anerkannt ist, anderseits jedoch im Gefolge internationaler Vereinbarungen im Transport-, aber auch im Nuklearbereich und in manchen Ländern allgemein im Bereich der Gefährdungshaftung die Haftung durch Höchstsummen begrenzt ist. Interessant ist dabei, dass hier grosse Gegensätze selbst zwischen doch verwandten Rechtsordnungen bestehen, etwa einerseits der deutschen, die ganz erhebliche

9 Seite 9 Haftungsbegrenzungen vorsieht, und anderseits der schweizerischen, die den Höchstgrenzen eher ablehnend gegenübersteht. C. Ausmass des Ersatzes für den Verdienstentgang 42 Abgesehen von den eben erwähnten Einschränkungen wird von allen Länderberichten festgehalten, dass dem Verletzten der erlittene Verdienstentgang voll zu ersetzen ist. Bei der Methode der Berechnung bestehen allerdings gewisse Unterschiede, die sich praktisch durchaus auswirken dürften, obwohl alle Methoden grundsätzlich darauf gerichtet sind, den tatsächlich eintretenden Verdienstentgang zu erfassen. D. Ausmass des Ersatzes für entgangene Unterhaltsleistungen bei Tötung 43 Fast alle Rechtsordnungen sind darauf ausgerichtet, dem Unterhaltsberechtigten vollen Ersatz für die durch die Tötung des Unterhaltspflichtigen entgehenden Leistungen zu verschaffen. Eine gewisse Einschränkung sieht etwa das deutsche Recht vor, indem es bei ausreichendem Einkommen dem Hinterbliebenen nur einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt einräumt. 44 Einen Sonderfall stellt auch hier wieder Spanien dar, wo bei einem Verkehrsunfall auch für diese Rechtsfolgen das Tarifsystem des Verkehrsunfallgesetzes zur Anwendung kommt. Die Höhe der Basisentschädigungen hängt wiederum davon ab, ob das Opfer verheiratet war und/oder minder- oder volljährige Kinder hatte. Ein überlebender Ehegatte unter 65 Jahren erhält etwa knapp Pauschalabfindung; ein als einziges überlebendes minderjähriges Kind , wobei die bisherige Einkommenssituation sowie besondere Umstände in der Familie zu graduellen Zuschlägen verhelfen können. 45 Was die Höhe des Anspruches der Hinterbliebenen in anderen Ländern anlangt, so zeigt sich ein breites Spektrum an verschiedenen Prozentsätzen der ermittelten Berechnungsbasis. Während in Österreich einem überlebenden Ehegatten als Faustregel etwa ein Drittel des Nettoeinkommens (mit Abschlägen bei gemeinsamen Kindern) zugesprochen würde und in Deutschland 3/7, kann in der Schweiz und in Schweden die Hälfte, in Frankreich bis zu 60 % und in England sogar bis zu zwei Drittel zuerkannt werden. 46 Auch beim Unterhaltsanspruch der hinterbliebenen Kinder sind entsprechende Unterschiede festzustellen. Typischerweise sind solche Ansprüche nicht unbegrenzt, sondern enden mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit (was ausser in Frankreich nicht mit einer fixen Altersgrenze verknüpft ist). Während sie in Österreich grundsätzlich bis zu 22 % des Nettoeinkommens ihrer verstorbenen Eltern zugesprochen bekommen können, ist dies gleichzeitig mit Höchstgrenzen (orientiert am 2,5 fachen eines sogenannten Regelbedarfs) limitiert, was die anfänglich scheinbare Grosszügigkeit des Systems relativiert. E. Verzinsung 47 Nach den Länderberichten, in denen die Frage der Verzinsung angesprochen wird, greift zwar stets eine Verzinsung der Ersatzsummen ein, doch ist deren Beginn und Höhe durchaus unterschiedlich. In Österreich hat der Schädiger 4 % ab der Geltendmachung des Ersatzes für schon eingetretene Schäden und bei Renten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. In England sind für die vor dem Prozess entstandenen Schäden, nicht aber für künftige Schäden, für die Zeit bis zur Verhandlung Zinsen zu zahlen, offenbar die üblichen Verzugszinsen. Nach spanischem Recht hat der Schädiger ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung die gesetzlichen Zinsen plus zwei Prozentpunkte

10 Seite 10 zu zahlen; Versicherungen werden sogar bis zu 50prozentige Zinszuschläge im Verzugsfalle auferlegt. In der Schweiz kann der Ersatzberechtigte Schadenszinsen in der Höhe von 5 % ab Schadensentstehung begehren (Art. 73 Abs. 1 OR), höhere Zinsen können auch dort bei Verzug anfallen (Art. 106 OR). V. Ausblick 48 Die erste nennenswerte Initiative zu einer Vereinheitlichung des Ersatzes für Körperverletzungen hat der Europarat 1975 mit einer Resolution gesetzt, die mit sehr konkreten Worten eine gemeinsame Beurteilungsbasis nicht nur für Vermögensschäden, sondern auch für immaterielle Folgen schaffen wollte. So gab es etwa eine klare Einschränkung der Ersatzfähigkeit von Trauerschäden oder sonstigen Schmerzengeldansprüchen Dritter. Die Resolution wird immer wieder zitiert, vor allem von Wissenschaftlern, aber meines Wissens hat sie noch nirgends als Gesetzesvorlage gedient. 49 Inspiriert von einer ERA-Tagung 2000 gab es zwei Vorschläge zu einer einheitlichen Tariffierung der Verletzung physischer und psychischer Integrität, etwa den von Rothley im Europaparlament eingebracht Entwurf einer europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität, die mit medizinischer Akribie eine Liste der Behinderungsfaktoren bietet. Nicht zuletzt deshalb hat dies Zweifel unter den juristischen Kommentatoren hervorgerufen, die auch befürchten, dass ein - historisch besehen romanisches Konzept den anderen Rechtsordnungen aufoktroyiert werde. 50 Von den Principles of European Tort Law der European Group on Tort Law ist vor allem auf die Art. 10:102, 10:103 und 10:202 hinzuweisen. Gemäß Art. 10:102 ist die Entscheidung zwischen Kapitalabfindung oder Geldrente primär im Lichte der Interessen des Geschädigten zu treffen, wobei die von ihm erlangten Vorteile gemäß Art. 10:103 entsprechend anzurechnen sind. Die für Personenschäden zentrale Norm des Art. 10:202 enthält nichts revolutionär Neues: Heilungskosten, Einkommensverlust und angemessene Ausgaben sind demzufolge ebenso ersatzfähig wie bisher. Allerdings wird der Verlust der Erwerbsfähigkeit als solcher anerkannt, was wie Sie gehört haben bislang keineswegs einheitlich der Fall ist. In manchen Rechtsordnungen würde zudem Abs. 2 insoweit zu einer gewissen Ausdehnung führen, als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Tod weniger strikt um jene Personen gezogen wird, die wie insbesondere [und damit nicht nur!] Familienmitglieder vom Getöteten unterhalten wurden oder ohne seinen Tod unterhalten worden wären. VI. Zusammenfassung 51 Wie Sie gemerkt haben, war in meiner Auflistung des status quo der Körperverletzungsund Tötungsfolgen sehr oft von allen Rechtsordnungen und übereinstimmend die Rede. Tatsächlich gibt es kaum signifikante Unterschiede bei den ersatzfähigen Schadensposten, jedenfalls bei den von mir besprochenen Vermögensschäden. Abweichungen sind aber punktuell bei der konkreten Anwendung des allgemein anerkannten Grundsatzes der Totalreparation festzustellen, etwa wenn es um die Bemessungsgrundlage oder die Berechnungsmethode geht, natürlich insbesondere dann, wenn es gesetzliche Schranken, vor allem nach oben, gibt. Zumindest in solchen Fällen von Höchstgrenzen können die Endsummen für ein und denselben Schadensfall in den diversen Rechtsordnungen markant auseinanderklaffen, obwohl wie gesagt in der Schadenstheorie eine derartige Diskrepanz nicht erahnbar ist.

11 Seite Ich hoffe daher, Ihnen mit meinen Ausführungen ein stimulierendes Wechselbad geboten zu haben, das die Diskussion entsprechend belebt. Ich freue mich jedenfalls schon darauf.

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