Inhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers

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1 Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Inhaltsübersicht 1. Arbeitsverhältnis 2. Kündigung 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) 3.2 Nach Eröffnung entstandene Forderungen (Masseverbindlichkeiten) 4. Prozessvergleich 5. Zeugniserteilung 6. Sozialplan Information Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, welches durchgeführt wird, sofern für eine natürliche oder juristische Person ( 11 InsO ) ein Insolvenzgrund i.s.v. 17 ff. InsO vorliegt und eine die Kosten des Insolvenzverfahrens tragende Masse gegeben ist, eine solche im Verfahrensverlauf realisiert werden kann oder die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß 4a InsO gestundet werden. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist eine möglichst vollumfängliche Befriedigung der Gläubigerforderungen ( 1 InsO ). Diese Zielsetzung soll durch die bestmögliche Realisierung und Verwertung des schuldnerischen Vermögens sowie dessen Aufteilung unter den Gläubigern erreicht werden. Die zentrale (verfahrensrechtliche) Grundlage eines Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung (InsO). Im eröffneten Insolvenzverfahren erlangt der Insolvenzverwalter das Verwaltungs- und Verfügungsrecht kraft Gesetzes ( 80 InsO ). Wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, übt dieser mithin die Arbeitgeberfunktion aus. Der gewählte Betriebsrat hingegen bleibt im Amt. Im arbeitsrechtlichen Sinn sind zur Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers folgende grundlegende Punkte zu beachten: 1. Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis endet bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und schon gar nicht automatisch. Arbeitsverhältnisse bestehen gemäß 108 InsO auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach 103 InsO zu, ob er in bestehende Dienstverträge eintritt. Anstelle eines solchen Wahlrechts tritt jedoch die Kündigungsbefugnis des 113 InsO. Davon abweichende Regelungen, etwa in Arbeitsverträgen, sind laut 119 InsO unwirksam. Die gegenseitigen Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstvertrag bestehen weiter. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung und für die Entrichtung der Arbeitsvergütung, welche für im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens bestehende Arbeitsverhältnisse Masseforderungen i.s.d. 55 InsO darstellen. 2. Kündigung Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des materiellen Rechts, sofern anwendbar insbesondere des Kündigungsschutzes fort. Der Insolvenzverwalter kann dem folgend den Arbeitsvertrag lediglich dann beenden, wenn ein Kündigungsgrund nach den allgemein geltenden Regelungen des KSchG gegeben ist. Allein die Verfahrenseröffnung rechtfertigt grundsätzlich nicht eine betriebsbedingte Kündigung i.s.d. 1 Abs. 2 KSchG. Es bedarf vielmehr eines solchen Kündigungsgrundes, etwa eines Beschlusses des Insolvenzverwalters zur Betriebsstilllegung. Besonderheiten für die Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ergeben sich insbesondere für die Kündigungsfrist. Gemäß 113 Satz 1 InsO kann jedes Dienstverhältnis, bei welchem dem Insolvenzschuldner die Arbeitgeberfunktion oder die Stellung des Dienstberechtigten zukommt, sowohl von dem Insolvenzverwalter als auch vom Arbeitnehmer unter Außerachtlassen einer vereinbarten Vertragsdauer aok-business.de - PRO Online,

2 oder einem vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Dabei beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende ( 113 Satz 2 InsO ). Der Insolvenzverwalter hat jedoch auch - sofern anwendbar - die besonderen Kündigungsschutzvorschriften etwa des 18 BEEG, 85 ff. SGB IX oder des 9 Abs. 1 MuSchG zu beachten. Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung der jeweiligen Behörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung in der Regel unwirksam. Oftmals werden die Schutzbestimmungen zu anzeigepflichtigen Entlassungen (sog. Massenentlassungen) nach 17 ff. KSchG zu beachten sein. Danach besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Arbeitgebers respektive des Insolvenzverwalters, die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und hieran den Betriebsrat zu beteiligen. Besonders hingewiesen sei insofern auf die formalen Vorgaben für die Pflicht zur Anzeige einer solchen Maßnahme sowie die Anforderungen an eine sog. Massenentlassungsanzeige nach 17 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 6 KSchG. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Betriebsrates folgt aus 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Anzeigepflichtige Entlassungen werden gemäß 18 KSchG grundsätzlich erst dann wirksam, wenn nach der Anzeige zur Agentur für Arbeit ein Monat vergangen ist. Die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers im Rahmen der Kündigungsfrist oder im Anschluss an die Verfahrenseröffnung begründete Forderungen von Arbeitnehmern sind ebenfalls Masseforderungen. Beispiel: Kündigt der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zunächst ordnungsgemäß und schließt im Anschluss daran mit dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Beginn des Vorruhestandes ab, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Vorruhestand im Baugewerbe (VRTV-Bau) Masseschulden dar ( BAG, AZR 645/94 ). Zu weiteren Details vgl. auch den Beitrag " Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz ". 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) Die Privilegierung rückständiger Vergütungsansprüche wie im früheren Konkursrecht ist unter der InsO entfallen. Nach dieser ( 38, 108 Abs. 2 InsO ) sind rückständige Forderungen auf Arbeitsentgelt, Urlaubsgeld, Abfindungen u.a. für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen, 38 InsO. Entscheidend für die Frage, ob es sich um einen Anspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, ist nicht die Fälligkeit der Forderung, sondern der Zeitpunkt ihres Entstehens (dazu 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Dies kann beispielsweise bei Gratifikationen dazu führen, dass diese je nach Zeitraum, der vergütet wird, ganz oder teilweise Insolvenz- oder Masseforderung wird. Wegen der Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Arbeitnehmer nach 183 ff. SGB III grundsätzlich ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Agentur für Arbeit zu. Zur Durchsetzung seiner Insolvenzforderung hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitsentgeltanspruch bei dem Insolvenzverwalter als Bruttoforderung anzumelden. Es ist insofern unbeachtlich, ob die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt wurde, unstreitig oder streitig ist. Belege sind beizufügen. Eine Forderung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist oder deren Geldbetrag noch nicht bestimmt werden kann, ist zu schätzen, 45 InsO. Die Insolvenzverwalter teilen jedem ihnen bekannten Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Gleichzeitig erfolgt eine Aufforderung an den Gläubiger, seine Forderung innerhalb einer bestimmten aok-business.de - PRO Online,

3 Frist zur Tabelle anzumelden. Diesen Schreiben sind ein entsprechendes Formular sowie Erläuterungen beigefügt. Die Frist und die Erläuterungen sollten auf jeden Fall eingehalten werden. Die angemeldete Forderung wird dann zur Tabelle genommen. Sofern die Forderung festgestellt wird, wirkt dies hinsichtlich des festgestellten Betrages und des Ranges wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Schuldner/ Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, sofern gegen die Forderung im weiteren Verfahrensverlauf kein Widerspruch eingelegt wurde, bzw. ein Widerspruch beseitigt wurde. 3.2 Nach Eröffnung entstandene Forderungen (Masseverbindlichkeiten) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten sind Masseverbindlichkeiten. Forderungen des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen sind, sind gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 InsO sonstige Massenverbindlichkeiten. Der Tag der Insolvenzeröffnung wird mit einbezogen. Gem. 53 InsO sind die sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu berichtigen, d.h. bevorzugt auszugleichen, wobei dies betreffend auf die Regelungen der sog. Masseunzulänglichkeit, vor allem 208, 209 InsO hinzuweisen ist. Eine Anmeldung zur Tabelle nicht erforderlich. Aus Sicht eines Arbeitnehmers ist zu beachten, dass die vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen auch auf die Forderungen angewendet werden, die der Arbeitnehmer als Massegläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt. Kommt der Insolvenzverwalter seinen Pflichten, insbesondere seiner Pflicht zum Ausgleich des Entgeltanspruchs nicht nach, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht i.s.d. ArbGG gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erheben. Besonders zu beachten ist insoweit: Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß 208 Abs. 1 InsO angezeigt, so können Forderungen im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedoch nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden ( BAG, AZR 459/00 ). Bei Forderungen im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich um sogenannte "übrige Masseverbindlichkeiten". Bei diesen handelt es sich um Forderungen, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind. Hierzu gehören auch die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die in der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstehen. Wegen solcher Forderungen kann aufgrund der gesetzlichen Regelung des 210 InsO eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen. Einer gleichwohl erhobenen Klage auf Zahlung von Entgelt fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis. Etwas anderes gilt für Verbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet werden, 209 Abs. 1 Nr. 2, 210 InsO. Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten aus einem gegenseitigem Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte ( 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO ); aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; (z.b. eine Kündigung ist erstmals im Oktober zum 31. Januar möglich, dann fallen die Verbindlichkeiten ab dem 01. Februar unter die Regelung des 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ) aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat, 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO aok-business.de - PRO Online,

4 Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob eine Anzeige des Insolvenzverwalters wegen Masseunzulänglichkeit vorliegt, und ob die Ansprüche, die gerichtlich geltend gemacht werden sollen, auch die Voraussetzungen des 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllen. 4. Prozessvergleich Schließen ein von Insolvenz bedrohter Arbeitgeber und ein Mitarbeiter einen gerichtlichen Vergleich, der den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung oder zu sonstigen Zahlungen verpflichtet, ist für den Mitarbeiter Vorsicht geboten. Stellt der Arbeitgeber im Anschluss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, läuft der Mitarbeiter Gefahr leer auszugehen. Selbst wenn die Insolvenz einen Tag später beantragt wird, kann der Mitarbeiter den geschlossenen Vergleich nicht unbedingt wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sich auf einen Verstoß gegen die guten Sitten berufen. Vor allem, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers bekannt sind, sei es aus eigener Kenntnis oder aufgrund von Medienberichten, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass der geschlossene Vergleich aufgrund der Insolvenz nicht erfüllt werden kann ( BAG, AZR 42/11 ). Wenn sich dieses Risiko letztlich realisiert, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des zuvor geschlossenen Vergleichs. Dem Mitarbeiter bleibt dann nur die Möglichkeit, seine Forderung aus dem Vergleich zur Insolvenztabelle anzumelden. 5. Zeugniserteilung Der Arbeitnehmer hat nach Kündigung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers einen Anspruch auf Zeugniserteilung. Dieser richtet sich, soweit das Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, gegen den Arbeitgeber. Soweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, der weder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. 22 Abs. 1 InsO noch eine Einzelermächtigung gem. 22 Abs. 2 InsO übertragen bekommen hat, trifft diesen vorläufigen Verwalter die Verpflichtung zur Zeugniserteilung nicht. Hat der vorläufige Verwalter die volle Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse, oder wird das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung beendet, so trifft die Pflicht zur Zeugniserteilung den Verwalter. Er hat, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, einen Auskunftsanspruch gem. 97 InsO gegenüber dem Schuldner ( BAG, AZR 495/03 ). 6. Sozialplan Ansprüche aus Sozialplänen i.s.v. 112 BetrVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens richten sich nach 124 InsO. Dabei ist zu differenzieren: Wenn der Sozialplan in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden ist, kann dieser durch den Insolvenzverwalter oder den Betriebsrat widerrufen werden. Der Sozialplan wird dann hinfällig. Ansprüche aus einem Sozialplan, der früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden ist sind Insolvenzforderungen, die nach den Vorschriften der InsO bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden müssen (siehe hierzu unter 3. Arbeitsentgelt). Wird auf einen Widerruf i.s.d. 124 InsO verzichtet, so war die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit lange Zeit umstritten, da einerseits auf den Zeitpunkt der Erstellung des Sozialplans und damit auf die Entstehung der Forderung abgestellt wurde, andererseits im Verzicht zum Widerruf eine Handlung des Insolvenzverwalters im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gesehen wurde, mit der Folge, dass eine Masseverbindlichkeit entsteht. Das LAG Köln hatte hierzu entschieden, dass es sich in einem solchen Fall um eine Insolvenzforderung handelt ( LAG Köln, Sa 1467/00 ). Dieses Urteil wurde durch das BAG, AZR 275/01 bestätigt. Das Gericht bezieht sich zur Begründung auf die gesetzliche Regelung, die eindeutig bestimme, dass nur zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, differenziert wird. Für Sozialpläne, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung in 124 InsO mit der Folge, dass Forderungen hieraus nach der Grundregel des 38 InsO zu beurteilen sind und entsprechend Insolvenzforderungen aok-business.de - PRO Online,

5 vorliegen. Dem Unterlassen des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter komme keine Bedeutung zu, da die Forderungen aus dem Insolvenzplan bereits mit dessen Abschluss begründet werden, eine erneute Begründung durch das Unterlassen eines Widerspruchs also nicht möglich sei. Darüber hinaus müsse den Insolvenzverwalter eine Rechtspflicht zum Handeln treffen, damit ein Unterlassen eine Masseverbindlichkeit gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründen kann. Eine Pflicht zum Widerruf eines Sozialplans werde in 124 InsO jedoch nicht normiert. Von der Einordnung als Insolvenzforderung sei eine Ausnahme nur dann möglich, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis nach 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Sozialplan abschließt. Forderungen hieraus sind dann gemäß 55 Abs. 2 InsO von Gesetzes wegen Masseverbindlichkeiten aok-business.de - PRO Online,

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