Deklaration von Fischprodukten im Rahmen der neuen EU-Vorschriften
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- Nele Weiss
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1 Deklaration von Fischprodukten im Rahmen der neuen EU-Vorschriften Niedersächsisches Landesamt für für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Institut für für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven Dr. Henner Neuhaus Fachtierarzt für Fische Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven (IFF) Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Schleusenstraße Cuxhaven Tel.: / Fax: / Henner.Neuhaus@laves.niedersachsen.de homepage: Gliederung des Vortrages 1. Rechtliche Grundlagen insbesondere Lebensmittelinformations-Verordnung 2. Kennzeichnung von Fischprodukten am praktischen Beispiel 1
2 1. Rechtliche Grundlagen zur Kennzeichnung Wichtige Grundzüge vorab Folgende Angaben beziehen sich auf d. zentralen Pflichtvorgaben der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung / LMIV) sowie der Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung In jedem Fall ist der originäre Gesetzestext zur Klärung der jeweiligen Fragestellung zugrunde zu legen. Der Vortrag ersetzt nicht den Gesetzestext und schließt jegliche Gewährleistung aus! Die vorliegende Ausarbeitung zeigt z.t. zwecks Verständniserleichterung (umformulierte) Auszüge aus den Rechtstexten und kann nicht alle Bereiche des Rechtstextes abdecken. Sie ist vielmehr als erster Leitfaden zum Verständnis der LMIV zu verstehen. Keine Gewähr auf Vollständigkeit! Weitere Hilfestellung gibt z.b. auch das Merkblatt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Kennzeichnungen u. Siegel auf Lebensmitteln 2
3 (Weitere) Gesetzliche Grundlagen zur Kennzeichnung - Auszug Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission in der derzeit gültigen Fassung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 i.d.derzeit gültigen Fassung Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) in der derzeit gültigen Fassung Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der derzeit gültigen Fassung Los-Kennzeichnungs-Verordnung in der derzeit gültigen Fassung Rechtliche Grundlagen Kennzeichnung Fischspezifisch - Auszug Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes Fischetikettierungsgesetz - Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen vom 1. August 2002, in der derzeit gültigen Fassung Verzeichnis über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der derzeit gültigen Fassung Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus in der derzeit gültigen Fassung Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) 3
4 2. Kennzeichnung von Fischen am praktischen Beispiel Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung ein paar Grundzüge noch vorab Verantwortlichkeiten? Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Welche Lebensmittel müssen Kennzeichnungselemente aufweisen? / Anwendungsbereich? Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen. Dies umfasst insbesondere sogenannte vorverpackte Lebensmittel, aber auch lose Lebensmittel (=nicht vorverpackte). 4
5 Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung ein paar Grundzüge noch vorab Vorverpacktes Lebensmittel Jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Nicht vorverpackte = lose Lebensmittel Lebensmittel, die Endverbrauchern oder Anbietern v. Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung ein paar Grundzüge noch vorab Lauterkeit der Informationen Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt; c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. 5
6 Zusammenfassung vorverpackte Erzeugnisse Bezeichnung Ergänzung bes. Behandlung Zutatenverzeichnis inkl. Allergene Anhang II inkl. Mengenkennzeichnung Mindesthaltbarkeits-/ Verbrauchsdatum ggf. Aufbewahrungsbeding. Name des LM-Unternehmers Zubereitungsempfehlung Nährwertdeklaration ( Big Seven/Eight ) ab Nettofüllmenge Fischetikettierung Zusätzliche Angaben gemäß Fischetikettierung, insbesondere Art 35 der VO (EU) 1379/2013 Geräucherte Forelle mit Paprika im Gemüsebett Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%), Tomaten (3%), Sellerie (2%), Speisesalz, Pfeffer, Rauch Bei +7 C zu verbrauchen bis: Fischzucht Toller Hecht Sarah Saibling Knurrhahnweg Hechthausen Zubereitungsempfehlung: Vor dem Verzehr erwärmen. Nährwertangaben je 100g Energie 605 kj Kohlenhydrate <0,5 g 144 kcal davon Zucker <0,5 g Fett 5,6 g Eiweiß 23 g davon gesättigte Fettsäuren 1,3 g Salz 2,21g Identitätskennzeichen Nettofüllmenge: 250g DE BY EG Zusammenfassung lose Erzeugnisse Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%), Tomaten (3%), Sellerie (2%), Speisesalz, Pfeffer, Rauch Allergie-Angabe gut sichtbar, deutlich, gut lesbar, vor Kaufabschluss: auf einem Schild, auf Speise- u. Getränkekarten o in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang, durch unmittelbar und leicht zugängliche sonstige schriftliche elektronische Unterrichtung Abweichend auch durch mündliche Auskunft, wenn schriftliche Aufzeichnung zugänglich ist und ein schriftlicher Hinweis gegeben wird. Zusätzliche Angaben gemäß Fischetikettierung, insbesondere Art 35 der VO (EU) 1379/2013 Die obligatorischen Angaben (Handelsbezeichnung, wissenschaftl. Bezeichnung, Produktionsmethode, Fanggebiet, Kategorie Fanggerät) können beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden. 6
7 Weitere Angaben gemäß VO (EU) 1169/2011 Eingefrorene, unverarbeitete Fischereierzeugnisse müssen gemäß Anhang mit dem Datum des Einfrierens oder dem Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, versehen sein, in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. Dem Datum geht der Wortlaut eingefroren am voran, gefolgt von: dem Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist. Unverarbeitete Fischereierzeugnisse: Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden; Weitere Angaben gemäß VO (EU) 1169/2011 Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung pflanzliche Öle zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (z.b. Rapsöl, Palmöl) aufzuführen ist, nach der die Wendung in veränderlichen Gewichtsanteilen folgen kann. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck ganz gehärtet oder teilweise gehärtet versehen sein. Es sind die verpflichtenden Angaben, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die x-höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm. 7
8 Kennzeichnung loser Ware a) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so sind die Angaben verpflichtend aller im Anhang aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; Sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind. Die obligatorischen Angaben (Handelsbezeichnung, wissenschaftl. Bezeichnung, Produktionsmethode, Fanggebiet, Kategorie Fanggerät)können beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden. Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%), Tomaten (3%), Sellerie (2%), Speisesalz, Pfeffer, Rauch Zusätzliche Angaben gemäß Fischetikettierung, insbesondere Art 35 der VO (EU) 1379/2013 Kennzeichnung loser Ware Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung VorlLMIEV Die Allergie-Angabe ist gut sichtbar, deutlich und gut lesbar und vor Kaufabschluss dem Endverbraucher zugänglich zu machen: auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, in Gemeinschaftsverpflg auf Speise- u. Getränkekarten o in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch unmittelbar und leicht zugängliche sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung Abweichend kann die Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmer/Mitarbeiters erfolgen, wenn diese vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten vorliegt und die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist. Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich erfolgt 8
9 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven 9
"Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)"
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