FÜR DAS LAND HESSEN MONTAG, 4. JANUAR

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 MONTAG, 4. JANUAR Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Hessischen Verdienstordens/Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande Honorarkonsularische Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main; hier: Änderung einer Anschrift Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom , geändert durch 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom Berichterstattung (Sofortmeldungen) über wichtige Ereignisse in polizeilichen Angelegenheiten (WE-Erlass) Gemeinsamer Erlass betr. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei Nebenamtlicher Unterricht zur Ausund Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz vom Einführungshinweise zum Hessischen Reisekostengesetz vom Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche Sachbezugswerte vom bis Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen... Hessisches Ministerium der Finanzen Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung 2007 des Landes Hessen Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach Seite Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bottendorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Willersdorf.. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km bis ,46 (Baustein AS Helsa Ost) und von Bau-km bis ,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau, WerraMeißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit 5: Autobahn A 44 Kassel Eisenach und A 4 Eisenach Görlitz Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach Teil II der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes und im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007 bis 2013, Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVO-Überwachungsstelle Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen Seite Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein. 26 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen Beschluss über eine wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten unzulässige Grundrechtsklage Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der E.ON Kraftwerke GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Praunheim III der Stadt Frankfurt am Main, Stadtwerke, vom Durchführung des Raumordnungsgesetzes und des Hessischen Landesplanungsgesetzes; hier: Raumordnungsverfahren für den geplanten Neubau der Bundesstraße 8 Ortsumgehung Königstein im Taunus und Kelkheim (Taunus) Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes Kinzbergquelle der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, Main-Kinzig-Kreis, vom Vorhaben der Stadtwerke Heppenheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der FTV 1860 Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Anerkennung der Bürgerstiftung Unser Land! Rheingau und Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.... Vorhaben der Gemeinde Rimbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Zwerg Nase-Stiftung mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung Anerkennung der Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.... Anerkennung der Stiftung qui es mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Fortsetzung siehe nächste Seite) Öffentliche Ausschreibungen in Hessen auf

2 Seite 2 Seite Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt GIESSEN Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in Alsfeld-Liederbach, Brunnen 4, zugunsten der Stadt Alsfeld, Vogelsbergkreis, vom Vorhaben der Buderus Guss GmbH, Buderusstraße 26, Breidenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg Anerkennung der gut dem Ding Stiftung Erdstationen mit Sitz in Heuchelheim Neufassung der Stiftungsverfassung der Stiftung Lebenshilfe Gießen mit Sitz in Pohlheim Seite KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist mit Sitz in Fritzlar Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Widmung der Neubaustrecke der Westumgehung Friedberg (Hessen) im Zuge der Bundesstraße 3, der Neubaustrecke im Zuge der Bundesstraße 455 zwischen B 3 neu und B 3 alt in Richtung des Stadtteiles Dorheim und der Neubaustrecke im Zuge der Kreisstraße 21 zwischen B 3 neu und L 3134 alt zwischen Bad Nauheim und Friedberg, Stadtteil Ockstadt, sowie Abstufungen, Umbenennung und Einziehung von Teilstre- Seite cken der Bundesstraßen 3 und 455, der Landesstraße 3134 und der Kreisstraßen 12 und 13 in den Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt Hessischer Verwaltungsschulverband Lehr- und Stoffplan; hier: Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in. 37 Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Haushaltssatzung 2010, Genehmigung und Auslegung des Produkthaushaltsplans Stellenausschreibungen HESSISCHE STAATSKANZLEI 1 3 Verleihung des Hessischen Verdienstordens/ Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember 2009 Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen mit Urkunde vom 15. Juli 2009 an Herrn Professor Dr. jur. Rudolf S t e i n b e r g, Hofheim am Taunus. Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich verliehen mit Urkunde vom 30. Juli 2009 an Herrn Hans B o n k a s, Frankfurt am Main, und mit Urkunde vom 25. November 2009 an Herrn Dr. Bertold P i c a r d, Eppstein. Statistisches Jahrbuch Hessen 2009/10 Band 1 Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Umwelt Print 34,00 c einschließlich CD-ROM + Update CD-ROM CD-ROM 22,00 c + Update CD-ROM Konjunkturprognose Hessen 2010 Print 10,00 c Online 8,00 c Statistische Berichte B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen Die Studierenden an den Hochschulen in Hessen im Wintersemester 2009/10 Vorläufige Ergebnisse (B III 1/S WS 2009/10) Online kostenfrei C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Weinbestände in Hessen im Jahr 2009 (C II 3 j/09) Online kostenfrei Schweine- und Schafbestand am 3. Mai 2009 in Hessen (C III 1 4 j/09) Online kostenfrei Schlachtungen in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 (C III 2 vj. 3/09) Online kostenfrei E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2009 (E I 1 m 8/09) Online kostenfrei Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2009 (E I 1 m 9/09) Online kostenfrei Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2008 (E I 6 j/08) Online kostenfrei Energieversorgung in Hessen im August 2009 (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 m 08/09) Online kostenfrei Das Handwerk in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 (E V 1 vj 03/09) (Vorläufige Ergebnisse) Online kostenfrei Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 1/2010 S. 2 2 Honorarkonsularische Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main; hier: Änderung einer Anschrift Die Anschrift der Honorarkonsularischen Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main lautet seit dem 1. Dezember 2009: Büroservice 99 GmbH Beethovenstraße Frankfurt am Main Wiesbaden, 17. Dezember 2009 Hessische Staatskanzlei StAnz. 1/2010 S. 2

3 F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im August 2009 (F II 1 m 8/09) Online kostenfrei Baugenehmigungen in Hessen im September 2009 (F II 1 m 9/09) Online kostenfrei G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im September 2009 Vorläufige Ergebnisse (G I 1 m 9/09) Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2009 Vorläufige Ergebnisse (G I 2 m 9/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im Januar 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 1/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im Februar 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 2/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im März 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 3/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im April 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 4/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im Mai 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 5/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im Juni 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 6/09) Online kostenfrei Seite 3 Die Ausfuhr Hessens im Juli 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 7/09) Online kostenfrei Die Ausfuhr Hessens im August 2009 Vorläufige Ergebnisse (G III 1 m 8/09) Online kostenfrei Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im September 2009 Vorläufige Ergebnisse (G IV 1 m 09/09) Online kostenfrei H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im September 2009 Vorläufige Ergebnisse (H I 1 m 09/09) Online kostenfrei J. Dienstleistungen Unternehmen, tätige Personen und Umsatz in den Bereichen Verkehr und Nachrichtenübermittlung sowie Dienstleistungen für Unternehmen in Hessen 2007 (J I 1 j/07) Online kostenfrei M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im November 2009 (M I 2 m 11/09) Online kostenfrei Q. Umwelt Gefährliche Abfälle in Hessen 2007 (Q II 11 j/07) Online kostenfrei Wiesbaden, 18. Dezember 2009 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 1/2010 S. 2 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 4 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung VI. Verfahren VII. Schlussbestimmungen Ziel der Hessischen Landesregierung ist es, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung zu fördern und durch geeignete Maßnahmen einem Absinken der erreichten Beschäftigungsquote unter 6 vom Hundert entgegenzuwirken. Dieses Ziel soll durch die verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines Fonds zur Integration und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung erreicht werden. Der Fonds beinhaltet den Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, das Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen, das Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften und das Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung. Er ist im Haushaltsplan des Landes Hessen dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) zugeordnet. I. Personenkreis Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinien sind schwerbehinderte nach 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) und diesen nach 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Die Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools sind grundsätzlich für Neueinstellungen von besonders betroffenen arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Sinne des 72 SGB IX vorbehalten. Der Stellenpool wird zentral beim HMdIS geführt. III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Programms sind grundsätzlich jüngere arbeitslose schwerbehinderte Menschen im Alter unter 50 Jahren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchlaufen zur qualifizierten Einarbeitung vor der Einstellung eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 46 SGB III bei der Beschäftigungsdienststelle. Das Sonderprogramm kann in festzulegenden Bezirken oder hessenweit durchgeführt werden. IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung Mit diesem Programm soll grundsätzlich die Beschäftigung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen sowie die Beschäftigung von Hilfskräften für einzustellende oder bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen, insbesondere Vorlesekräfte für Blinde sowie Aushilfskräfte für individuelle Einarbeitungsphasen und die Übernahme von schwerbehinderten Auszubildenden nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss gefördert werden. Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden bevorzugt gefördert. In begründeten Ausnahmefällen können auch Sachausgaben erstattet werden, die der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen dienen. V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Das Programm soll die Bemühungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Kommunen unterstützen, ältere arbeitslose schwerbehinderte Menschen,

4 Seite 4 die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beruflich wieder einzugliedern und möglichst bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter zu beschäftigen. Für die Dienststellen besteht nach Ablauf der Förderzeit keine Weiterbeschäftigungspflicht. Es ist jedoch zu prüfen, ob nach dem Ablauf der Förderzeit eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bis zur Gewährung der gesetzlichen Altersrente erfolgen kann. Zur Erreichung dieses Zieles sollte mit entsprechenden Bemühungen rechtzeitig begonnen werden. VI. Verfahren 1. Antragstellung Anträge auf Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) oder Förderung einer Maßnahme (Abschnitt IV und Abschnitt V) sind vor Einstellung beziehungsweise Abschluss eines Arbeitsvertrages von den Dienststellen des Landes an den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen zu richten. Den nach diesem Zeitpunkt gestellten Anträgen wird nicht entsprochen. Die Anträge müssen eine Begründung und Angaben über die voraussichtliche Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe, Tätigkeit, Arbeitszeit, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die voraussichtlichen Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen enthalten. In Ausnahmefällen können diese Förderleistungen auch durch entsprechende Eigenbeteiligungen der Dienststellen ersetzt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist mitzuteilen, ob eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Förderzeitraums beabsichtigt ist. Bei der Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) werden die obersten Landesbehörden aufgefordert, geeignete Arbeitsplätze zu melden. Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen sind von den Beschäftigungsdienststellen vor der Einstellung bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einstellungen schwerbehinderter Menschen auch wenn diese nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden mögliche Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen zu beantragen sind. 2. Zuweisung Das HMdIS entscheidet im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen über die Anträge und weist die Zuschüsse aus Landesmitteln im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personenbezogen zu. 3. Bewerberauswahlverfahren und Beschäftigungsverhältnis Grundsätzlich benennen die Agenturen für Arbeit sowie die zuständigen ARGEn und Kommunen unter Berücksichtigung der gemeldeten Arbeitsplätze geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die dann nach einem Bewerberauswahlverfahren bei den jeweiligen Beschäftigungsdienststellen unbefristet oder befristet eingestellt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse sollen mindestens über den gesamten bewilligten Förderzeitraum abgeschlossen werden. Bei Einstellungen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Anschluss an die vorgeschaltete Maßnahme zur Aktivierung und berufliche Eingliederung bei der Beschäftigungsbehörde unbefristete Arbeitsverträge von der jeweiligen Beschäftigungsbehörde. Die Probezeit beginnt mit dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und wird nicht durch die vorgeschaltete Maßnahme ersetzt. Nach der Einstellung sind dem HMdIS und dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen Fotokopien des Arbeitsvertrages oder der Ernennungsurkunde, des Schwerbehindertenausweises und des Bewilligungsbescheides der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen zu übersenden. 4. Vertragsänderungen und andere Änderungen Bei beabsichtigter Entlassung, Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrages auch innerhalb der Probezeit ist der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen rechtzeitig zu beteiligen. Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zahlung der Bezüge und damit der Förderleistungen haben (zum Beispiel Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, beabsichtigte Beförderungen, Höhergruppierungen, Erkrankungen ohne Fortzahlung der Bezüge, Mutterschutz), sind dem HMdIS, der zuständigen Agentur für Arbeit, anderen Rehabilitationsträgern, den zuständigen ARGEn und Kommunen (soweit von dort Förderleistungen bezogen werden) rechtzeitig anzuzeigen. 5. Dauer, Art und Höhe der Förderung Die im Einzelnen zu zahlenden Zuschüsse aus Landesmitteln bemessen sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit, der Höhe der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. a) Personenbezogene Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) erfolgen unter Angabe der Wertigkeit entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum. Zuschüsse aus Landesmitteln können in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. Beförderungen, Höhergruppierungen beziehungsweise Höherstufungen sind grundsätzlich nur bis zur zugewiesenen Wertigkeit möglich. b) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. c) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Förderprogramms (Abschnitt IV) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine längere Förderdauer möglich. d) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Landesprogramms (Abschnitt V) können bis zu einer Dauer von acht Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. Die maximale Gesamtförderdauer nach dem SGB III und dem Landesprogramm beträgt bei schwerbehinderten Menschen die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 60 Monate und die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate. 6. Ausgaben und Einnahmen Bei allen Beschäftigungsverhältnissen (Abschnitte II, III, IV und V) werden die Personalausgaben der schwerbehinderten Menschen und der Hilfskräfte aus den Personalausgabenbudgets der Beschäftigungsdienststellen über die Hessische Bezügestelle geleistet. Auf Nachweis werden den Beschäftigungsdienststellen die entstandenen Personalausgaben bis zu 100 vom Hundert unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen für den bewilligten Förderzeitraum erstattet. Diese Erstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim HMdIS schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Personalausgaben entstanden sind. Die Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen werden unmittelbar von den Beschäftigungsdienststellen vereinnahmt. VII. Schlussbestimmungen Diese Förderrichtlinien sind allen Vorgesetzten, den Beauftragten nach 98 SGB IX, den Personalräten, den Frauenbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen zur

5 Kenntnis und zur Beachtung zuzuleiten. Alle mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über den Inhalt dieser Richtlinien zu unterrichten. Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass die Inhalte der Richtlinien auch bei Veräußerungen oder Privatisierungen weiterhin beachtet werden. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzen die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien vom 29. November 2004 (StAnz. S. 3826). Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 4 12 i Gült.-Verz StAnz. 1/2010 S. 3 5 Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547), geändert durch 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) Die Hinweise vom 24. März 1999 (StAnz. S. 1075) zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes treten im Rahmen der Erlassbereinigung wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Ich habe die Hinweise überarbeitet und gebe nachstehend eine Neufassung bekannt: 1. Nach dem Verpflichtungsgesetz soll auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger ( 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist, oder c) als Sachverständige oder Sachverständiger öffentlich bestellt ist. 2. Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zunächst die Personen, die in einem Amtsverhältnis (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter) oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel Ministerinnen und Minister) stehen. Sie sind unabhängig von ihrer Funktion allein aufgrund des Amtsverhältnisses Amtsträger. Zu den Amtsträgern im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören auch Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), wenn sie dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Ausschlaggebend sind also funktionale Kriterien. 3. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind nicht nur solche der staatlichen Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern alle von der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben. Hierunter fallen insbesondere auch die fiskalische Verwaltung sowie Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. Abzustellen ist also auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. Somit kann auch die erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sein. 4. Amtsträger sind unter anderem hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Straftatbestände besonders verantwortlich: 97b Abs. 2 in Verbindung mit 94 bis 97 StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses), 120 Abs. 2 StGB (Gefangenenbefreiung), 133 Abs. 3 StGB (Verwahrungsbruch), 201 Abs. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), 203 Abs. 2, 4, 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), Seite StGB (Verwertung fremder Geheimnisse), 331 StGB (Vorteilsannahme), 332 StGB (Bestechlichkeit), 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses), 355 StGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) und 358 StGB (Nebenfolgen). Durch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz erlangen Personen, die nicht Amtsträger sind, die Eigenschaft als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete ( 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Sie sind damit in strafrechtlicher Hinsicht den Amtsträgern gleichgestellt. 5. Nach 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz (= 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB) sind zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände besonders die Personen zu verpflichten, die, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind. Neben der Behörde ist im Verpflichtungsgesetz auch die sonstige Stelle genannt. Es kommen für die Verpflichtung also nicht nur Behörden im organisatorischen Sinne in Betracht, sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stellen, die Teile einer Behörde im organisatorischen Sinne sind. Der Personenkreis, der unter das Verpflichtungsgesetz fällt, ergibt sich nach Abgrenzung der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträger anhand der in Tz. 3 genannten funktionalen Kriterien. Für eine Verpflichtung kommen daher insbesondere diejenigen in Betracht, die zwar bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind, die jedoch selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören vor allem Schreibkräfte, Bürokräfte, Botinnen und Boten, Reinigungskräfte und ähnliche Personengruppen, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den TV Prakt fallen, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der praktischen Studienzeit im Sinne des 10 JAG. Auch Personen, die aufgrund eines Sonderauftrages für eine Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa als Gutachter oder Mitglied eines beratenden Ausschusses, werden von 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz erfasst. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich. 6. Weiterhin sind nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz (= 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StGB) auch diejenigen besonders zu verpflichten, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. Unter Verband sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Art, zu verstehen. Von dem Begriff sonstige Zusammenschlüsse werden Beiräte, Ausschüsse und ähnliches erfasst. Voraussetzung ist, dass diese Organisationsformen für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren verlängerter Arm tätig werden. Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen ein Verband und Ähnliches mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nur der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, zum Beispiel der Beschaffung von Sachmitteln. Für eine Verpflichtung kommen ferner grundsätzlich auch die bei privaten Betrieben oder Unternehmen beschäftigten oder für sie tätigen Personen in Betracht, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für eine Behörde oder sonstige Stelle ausführen. Das sind zum Beispiel die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten beauftragten Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit Zugang zu geschützten Amts-, Betriebs-, Geschäfts- oder Privatgeheimnissen erhalten können. 7. Nach 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz soll eine Verpflichtung vorgenommen werden. Das bedeutet, die Verpflichtung ist immer dann durchzuführen, wenn dies von der Sache her geboten ist, das heißt, wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit der Verwirklichung der in Tz. 4 genannten Straftatbestände denkbar ist. Nur in Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon diese Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden. Hiernach ist von einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nur dann abzusehen, wenn im Aufgabenbereich der Dienststelle oder des Betriebes generell die Möglichkeit der Ver-

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