Inhalt. Wie Sie Ihre persönliche Erbfolge optimal regeln 29 Testament oder Erbvertrag? 30 So errichten Sie Ihr Testament 35

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2 2 Inhalt Ihr Vermögen in guten Händen 5 Weshalb Sie ein Testament verfassen sollten 6 Gesetzliche Erbfolge was ist das? 7 Wie wird Ihr Ehegatte berücksichtigt? 10 Welche Erbfolge ist für Sie die richtige? 12 Ihre Erbschaft und der Fiskus 15 Gegenwärtiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig 16 Grundsätzliches zur Erbschaftsteuer 17 Der für den Fiskus maßgebliche Wert Ihres Vermögens 18 Wie hoch sind Erbschaft- und Schenkungsteuer? 21 Wie Sie den Staat enterben 27 Wie Sie Ihre persönliche Erbfolge optimal regeln 29 Testament oder Erbvertrag? 30 So errichten Sie Ihr Testament 35 So nimmt Ihr Testament Gestalt an 45 Wer soll erben? 46 Statt Erbeinsetzung: Vermächtnis 47 Vor- und Nacherbschaft 49

3 3 Wann Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen sollten 51 Enterbung und der Pflichtteil 52 Nicht erzwingbar: die Auflage 59 Teilungsanordnung und Teilungsverbot 60 Erben unter Bedingungen: die Verwirkungsklausel 61 Wo die Testierfreiheit ihre Grenzen hat 62 Vererben in jeder Lebenslage Praxistipps und Mustertestamente 65 Singles ohne Kinder 66 Singles mit Kindern 69 Eheleute ohne Kinder 76 Eheleute mit Kindern 85 Nichteheliche Lebensgefährten 97 Kleines Lexikon des Erbrechts 105 Literatur 123 Stichwortverzeichnis 124

4 Weshalb Sie ein Testament verfassen sollten 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar dokumentiert. Im folgenden Kapitel lesen Sie: weshalb eine Erbfolgeregelung so wichtig ist (S. 6 ff.) und wie das Gesetz ohne Testament oder Erbvertrag regelt, wer wieviel erbt (S. 12 ff.).

5 6 Ihr Vermögen in guten Händen Weshalb Sie ein Testament verfassen sollten Zum Verfassen eines Testaments sind Sie nicht verpflichtet. Sie brauchen weder ein Testament zu errichten noch einen Erbvertrag abzuschließen. Nur sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass ohne jegliche Vorkehrungen von Ihnen die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt und der Fiskus durch die Erbschaftsteuer einen erheblichen Anteil an Ihrem Vermögen erhalten kann. Möchten Sie also nicht alle Ihre nächsten Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge bedenken, Ihr Vermögen auch Menschen oder Institutionen vermachen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind, oder Ihre Ersparnisse möglichst wenig steuerbelastet Ihren Erben zukommen lassen, sollten Sie vorbeugen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie Ihre Erbfolge individuell regeln. Und durch eine rechtzeitige geschickte Vermögensverwaltung können Sie Freibeträge so nutzen, dass Ihre Erben möglichst wenig versteuern müssen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wie Sie Ihre Erbangelegenheiten am günstigsten regeln können und welche Formalitäten und Einschränkungen Sie dabei unbedingt beachten müssen.

6 Gesetzliche Erbfolge was ist das? 7 Die Versuchung, möglichst wenig an den Fiskus zu verschenken, ist verständlicherweise groß. Vergessen Sie aber nicht, dass Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin Sie um einige Jahre überleben könnte. Wenn Sie dann z. B. schon den größten Teil Ihres Vermögens aus Steuerersparnisgründen an Ihre Kinder verschenkt haben, könnte das Folgen für Ihren Ehepartner haben, die Sie in dieser Form gewiss nicht gewollt hätten. Gesetzliche Erbfolge was ist das? Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten also die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser, d. h. zu demjenigen, der etwas zu vererben hat. Es wird nach Ordnungen eingeteilt (das sog. Parentelsystem ). Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Verstorbenen. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der ferneren Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Verwandte nachfolgender Ordnung sind nur zur Erbschaft berufen, wenn es keinen Verwandten der vorherigen Ordnung gibt.

7 8 Ihr Vermögen in guten Händen Gesetzliche Erben erster Ordnung Jedes Kind des Verstorbenen bildet mit seinen Kindern und Kindeskindern einen so genannten Stamm. Alle Stämme erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. Fällt ein Stammerbteil an mehrere Nachkommen, so werden diese wiederum in Stämme eingeteilt, die zu gleichen Teilen zur Erbschaft berufen sind (d. h. dass ihnen beim Tod des Erblassers ihr Anteil am Erbe zusteht). Innerhalb der Stämme schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Das bedeutet, dass allein durch die Tatsache, dass er lebt, seine Kinder beispielsweise noch nicht erben. Es sind also in erster Linie die Kinder des Erblassers zur Erbschaft berufen. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge. Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, so wirkt das so, als sei dieser Erbe nicht mehr am Leben. An seine Stelle tritt der Verwandte, der geerbt hätte, wenn der ursprünglich berufene Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben gewesen wäre. Beispiel Erich Kunz hinterlässt seinen Sohn Holger mit dessen Kindern Horst und Helga sowie seine Tochter Berta mit ihren Kindern Bernd, Birgit und Beate. Holger mit seinen Kindern und Berta mit ihren Kindern bilden jeweils einen Stamm. Hinterlässt Erich Kunz beispielsweise ein Vermögen in Höhe von , so erhalten die beiden Stämme Holger und Berta jeweils die Hälfte, nämlich Ist Holger zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, so erben dessen Kinder Horst und Helga jeweils die Hälfte des Anteils seines Stammes, also Berta schließt, da sie noch lebt, ihre Kinder Bernd, Birgit und Beate von der Erbfolge aus,

8 Gesetzliche Erbfolge was ist das? 9 d. h., Berta erhält , während ihre Kinder leer ausgehen. Schlägt sie jedoch die Erbschaft aus, so erhalten Bernd, Birgit und Beate jeweils ein Drittel des Erbes aus dem Stamm Berta, also Erbanteile ermitteln Bei komplizierteren Familienverhältnissen lassen sich die Erbanteile anhand eines Stammbaums bestimmen. Beispiel Der hochbetagte Erblasser E hinterlässt mehrere Kinder (K), Enkel (E) und Urenkel (UE). Die im Schaubild mit versehenen Abkömmlinge sind vorverstorben, ihre in Klammern angegebenen Erbteilquoten gehen auf ihre Abkömmlinge über. K1 erbt ein Drittel und schließt seine Kinder E1 und E2 von der Erbfolge aus. E3 erhält 1/6, die Hälfte des Erbteils von K2, und schließt seine Kinder UE1 und UE2 von der Erbfolge aus. UE3 und UE4 erhalten zusammen den Erbteil von E4, jeder erhält also 1/12. UE5 erhält den Drittelerbteil von K3, der über E5 auf ihn übergegangen ist.

9 124 Stichwortverzeichnis Amtliche Verwahrung 105 Auflage 59 Auseinandersetzung 27, 106 Ausgleichung 109 Ausschluss von der Erbfolge 54 Bankkonto 110 BankvolImacht 111 Berliner Testament 86, 91 Betriebsvermögen 27 Bodenrichtwert 20 Bürgermeistertestament 116 Dreizeugentestament 116 Ehegattenfreibetrag 23, 111 Ehegattentestament 121 Eheleute mit Kindern 85 Eheleute ohne Kinder 76 Eigenhändiges Testament 37 eingetragene Lebenspartner 39, 59 Einkommensteuer 26 Einzeltestament 30, 77 Enterbung 52, 117 Erbanteile 9 Erbauseinandersetzung 27, 106 Erbengemeinschaft 27, 67 Erbersatzanspruch 114 Erbfolge 12 Erbschaftsteuer 16 Erbvertrag 34, 74, 83, 95, 102 Ersatzerbe 67 Ertragswert 18 Freibeträge 22 Gemeinschaftliche Konten 110 Gemeinschaftliches Testament 32, 80 Gesetzliche Erben erster Ordnung 8 Gesetzliche Erben höherer Ordnung 10 Gesetzliche Erbfolge 7, 112 Gütergemeinschaft 12 Gütertrennung 11 Individuelle Erbfolge 30, 98 Nacherbschaft 49, 121 Nichteheliche Lebensgefährten 70, 97 Nichteheliches Kind 112 Nießbrauchrecht 20 Nießbrauchvermächtnis 80 Notar 115 Notarielle Beurkundung 38 Notarielles Testament 115 Nottestament 116 Oder-Konten 110 Öffentliches Testament 38 Ordnung 7 Parentelsystem 8 Persönliche Erbfolge 29 Pflichtteil 52, 117 Pflichtteilsanspruch 54

10 Stichwortverzeichnis 125 Pflichtteilsberechtigte Personen 64 Pflichtteilsbeschränkung 118 Pflichtteilsentziehung 58, 118 Pflichtteilsergänzungsanspruch 56, 118 Pflichtteilsklausel 61, 91 Pflichtteilsrecht 63 Pflichtteilsrestanspruch 119 Pflichtteilsverzicht 120 Privatschriftliches Testament 30, 37 Renten 20 Rentenvermächtnis 88 Schenkungsteuer 21 Schlusserbe 120 Seetestament 117 Singles mit Kindern 69 Singles ohne Kinder 66 Sittenwidrige Regelungen 63 Stamm 8 Stammbaum 9 Steuer 17 Steuerbefreiungen 24 Steuerklassen 21 Steuertarife 25 Teilungsanordnung 60 Teilungsverbot 60 Testamentsänderung 41 Testamentsaufhebung 42 Testamentsformen 37 Testamentsvollstrecker 51 Testierfähigkeit 31, 35 Testierfreiheit 62 Testierunfähigkeit 36 Unbebaute Grundstücke 20 Und-Konten 110 Verfassungswidrigkeit 16 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs 57 Vermächtnis 47, 71 Versorgungsfreibetrag 22 Verwirkungsklausel 61 Vorerbschaft 49, 121 Vorzeitiger Erbausgleich 114 Wechselbezügliche Verfügungen 32 Wert des Vermögens 18 Widerruf 40, 77 Wiederverheiratungsklausel 62, 79, 86 Witwe, Witwer 71 Zugewinngemeinschaft 11, 112

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